{"id":77680,"date":"2025-05-16T15:47:26","date_gmt":"2025-05-16T13:47:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77680"},"modified":"2025-05-16T15:47:26","modified_gmt":"2025-05-16T13:47:26","slug":"bfh-urteil-vom-25-februar-2025-viii-r-22-22-keine-nochmalige-einzahlung-von-bereits-geleistetem-nennkapital-im-fall-einer-wirtschaftlichen-neugruendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-februar-2025-viii-r-22-22-keine-nochmalige-einzahlung-von-bereits-geleistetem-nennkapital-im-fall-einer-wirtschaftlichen-neugruendung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. Februar 2025, VIII R 22\/22: Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250225.VIIIR22.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 27 Abs 1 S 1, KStG \u00a7 27 Abs 2, KStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 28. September 2022, Az: 9 K 1869\/20 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktion\u00e4r mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die \u00dcbernahme der Aktien entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erf\u00fcllt und dadurch zum Erl\u00f6schen bringt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im Fall der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung lebt die durch die Einlageleistung der Gr\u00fcnder bereits erloschene Einlageforderung der AG nicht wieder auf.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung erbrachte Einlage ist nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen, sofern sie nicht zur Erf\u00fcllung noch nicht eingeforderter ausstehender Einlagen erbracht worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1869\/20&nbsp;F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine mit einem Grundkapital in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac errichtete AG. Gegenstand der Kl\u00e4gerin war zun\u00e4chst \u2026<\/li><li>Nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2017 verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin \u00fcber ein Bankguthaben in H\u00f6he von 187,50&nbsp;\u20ac. Auf der Passivseite der Bilanz wurden ein Fehlbetrag in H\u00f6he von 854,24&nbsp;\u20ac und ein Verlustvortrag in H\u00f6he von 14.229,84&nbsp;\u20ac ausgewiesen. Vom gezeichneten Kapital in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac standen 37.500&nbsp;\u20ac noch aus. Mit notariellem Vertrag vom 20.07.2018 wurden die 50&nbsp;000 nennwertlosen St\u00fcckaktien der Kl\u00e4gerin an einen neuen Alleingesellschafter ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Am 25.07.2018 beschloss die Hauptversammlung der Kl\u00e4gerin eine neue Satzung, \u00e4nderte die Firma in A&nbsp;AG und verlegte den Sitz nach H. Unternehmensgegenstand war danach \u2026 sowie \u2026 Der neue Alleinaktion\u00e4r wurde Vorstand. Am 10.09.2018 \u00fcberwies er 12.500&nbsp;\u20ac unter dem Verwendungszweck &#8222;Einlage 25&nbsp;Prozent Stammkapital&#8220; auf das Girokonto der Kl\u00e4gerin. Mit der Anmeldung zum Handelsregister gab die Kl\u00e4gerin an, es habe eine wirtschaftliche Neugr\u00fcndung stattgefunden. Die Anmeldung enthielt die Versicherung, dass die Kl\u00e4gerin mindestens \u00fcber ein Gesellschaftsverm\u00f6gen in H\u00f6he von einem Viertel der Grundkapitalziffer (also mindestens 12.500&nbsp;\u20ac) verf\u00fcge und dass das Verm\u00f6gen endg\u00fcltig zur freien Verf\u00fcgung des Vorstands stehe.<\/li><li>Mit Erkl\u00e4rung vom 08.01.2020 zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 gab die Kl\u00e4gerin den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs mit 0&nbsp;\u20ac und im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen von 2.827&nbsp;\u20ac und 12.500&nbsp;\u20ac an. Im Jahresabschluss zum 31.12.2018 wies die Kl\u00e4gerin auf der Passivseite ein gezeichnetes Kapital in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac aus (37.500&nbsp;\u20ac ausstehende Einlagen und 12.500&nbsp;\u20ac Kapitalr\u00fccklage).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dem nicht. Die Einzahlung von 12.500&nbsp;\u20ac im Rahmen der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung sei in das Nennkapital geleistet worden. Mit Bescheid zum 31.12.2018 \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 des im Streitzeitraum anzuwendenden K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) vom 08.04.2020 stellte das FA den Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit 2.827&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage stattgegeben und den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 mit 15.327&nbsp;\u20ac festgestellt. Die Einzahlung in H\u00f6he von 12.500&nbsp;\u20ac vom 10.09.2018 sei nicht in das Nennkapital geleistet worden und erh\u00f6he deshalb den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Die Begr\u00fcndung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 221 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;27 KStG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1869\/20&nbsp;F aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Klage ist zul\u00e4ssig (1.). Ohne Rechtsfehler hat das FG erkannt, dass die Einlage in H\u00f6he von 12.500&nbsp;\u20ac den Bestand des steuerlichen Einlagekontos erh\u00f6ht hat (2.).<\/li><li>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist insbesondere hinsichtlich der gesonderten Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG klagebefugt. Davon ist das FG zu Recht (stillschweigend) ausgegangen.<\/li><li>Der Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG richtet sich gegen die Kl\u00e4gerin als Inhaltsadressatin. Obgleich dem steuerlichen Einlagekonto f\u00fcr die eigene Ertragsbesteuerung der Kl\u00e4gerin keine unmittelbare Bedeutung zukommt, kann sie gegen den Feststellungsbescheid au\u00dfergerichtlich und gerichtlich vorgehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.12.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/19, BFHE 278, 435, BStBl II 2023, 504, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>2. Ohne Rechtsfehler hat das FG erkannt, dass die im Streitjahr geleistete Einlage von 12.500&nbsp;\u20ac den Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf 15.327&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht hat, da sie nicht in das Nennkapital geleistet worden ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG hat eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto bezweckt, die im Fall der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG) nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerbaren Bez\u00fcge von grunds\u00e4tzlich steuerpflichtigen Gewinnaussch\u00fcttungen zu separieren (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2010, 248, unter B.I.1., m.w.N.). Ausgenommen sind in das Nennkapital geleistete Einlagen. Sie werden nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst. Dabei handelt es sich um das durch Einlagen aufgebrachte (echte) Nennkapital. Zwar ist auch dessen R\u00fcckzahlung nicht steuerbar (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG), es bedarf insoweit aber keiner gesonderten Feststellung, weil das Nennkapital bereits in der Bilanz gesondert ausgewiesen wird.<\/li><li>b) Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktion\u00e4r mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die \u00dcbernahme der Aktien entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erf\u00fcllt und dadurch zum Erl\u00f6schen bringt.<\/li><li>aa) Nennkapital einer AG ist das in der Satzung bestimmte Grundkapital (\u00a7\u00a7&nbsp;5, 6 des Aktiengesetzes \u2011\u2011AktG\u2011\u2011). Nach der \u00dcbernahme aller Aktien durch die Gr\u00fcnder (\u00a7&nbsp;29 AktG) im Zuge der Errichtung muss die Gesellschaft vor der Anmeldung zum Handelsregister einen Teil der Einlage von den Aktion\u00e4ren einfordern, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;36a Abs.&nbsp;1 AktG). Die Aktion\u00e4re m\u00fcssen die geschuldete und eingeforderte Einlage zur freien Verf\u00fcgung des Vorstands einzahlen (\u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;3 AktG). Geschieht dies, bewirken die Aktion\u00e4re eine Einzahlung in das Nennkapital. Sie bringen dadurch in H\u00f6he der geleisteten Einlage die Einlageforderung der Gesellschaft durch Erf\u00fcllung zum Erl\u00f6schen (\u00a7&nbsp;362 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs); in H\u00f6he der noch nicht eingeforderten und noch nicht erbrachten Einlage bleiben sie zur Leistung verpflichtet.<\/li><li>bb) In der Handelsbilanz wird das Grundkapital der Gesellschaft als gezeichnetes Kapital ausgewiesen (\u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;3 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011), wobei die ausstehenden (noch nicht eingeforderten und noch nicht geleisteten) Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Posten &#8222;Gezeichnetes Kapital&#8220; offen abzusetzen sind (\u00a7&nbsp;272 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 HGB). Aus der Bilanz ist mithin ersichtlich, in welcher H\u00f6he Einzahlungen in das Nennkapital erbracht worden sind und in welcher H\u00f6he das Nennkapital noch als Forderung gegen die Gesellschafter fortbesteht (ausstehende Einlagen).<\/li><li>cc) Mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ist unter anderem nachzuweisen, dass der auf die eingeforderte Einlage eingezahlte Betrag endg\u00fcltig zur freien Verf\u00fcgung des Vorstands steht (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AktG); bei Einzahlung auf ein Bankkonto der Gesellschaft ist der Nachweis durch eine Best\u00e4tigung des kontof\u00fchrenden Instituts zu f\u00fchren (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AktG).<\/li><li>dd) Im Fall einer wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die der Gew\u00e4hrleistung der Kapitalausstattung dienenden Gr\u00fcndungsvorschriften einschlie\u00dflich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (vgl. BGH-Beschluss vom 09.12.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB&nbsp;12\/02, BGHZ 153, 158, unter III.1.). Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Neugr\u00fcndung beim Registergericht anzumelden ist, um diesem eine (erneute) Gr\u00fcndungspr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen und sicherzustellen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Neugr\u00fcndung \u00fcber ein Verm\u00f6gen in H\u00f6he der auf das Grundkapital geleisteten Einlagen tats\u00e4chlich noch verf\u00fcgt (vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;302\/05, BGHZ 171, 293, unter II.1.). Unterbleibt die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung, haftet der Gesellschafter begrenzt auf eine Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugr\u00fcndung entweder durch die Anmeldung der Satzungs\u00e4nderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erstmals nach au\u00dfen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH-Urteil vom 06.03.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;56\/10, BGHZ 192, 341, unter II.3.b&nbsp;bb).<\/li><li>c) Bei Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze hat der Alleinaktion\u00e4r der Kl\u00e4gerin im Zuge der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin, wie vom FG zutreffend entschieden, nicht in das Nennkapital der Gesellschaft geleistet.<\/li><li>aa) Bei der \u00dcberweisung vom 10.09.2018 in H\u00f6he von 12.500&nbsp;\u20ac auf das Girokonto der Kl\u00e4gerin handelte es sich unstreitig um eine Einlage (zum Begriff BFH-Urteil vom 30.11.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;26\/04, BFH\/NV 2006, 616, unter B.I.3.b, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Alleinaktion\u00e4r der Kl\u00e4gerin hat im Zuge der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung nicht auf die ausstehenden Einlagen geleistet. Das hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt. In der Bilanz der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2018 sind die ausstehenden Einlagen unver\u00e4ndert mit 37.500&nbsp;\u20ac ausgewiesen. Der Alleinaktion\u00e4r der Kl\u00e4gerin wollte mit der Einzahlung von 12.500&nbsp;\u20ac zudem erkennbar nur die Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung erf\u00fcllen. Insofern bestand keine Veranlassung, auf die ausstehenden Einlagen zu leisten. Weder hatte die Kl\u00e4gerin diese eingefordert noch w\u00e4re eine Zahlung auf die ausstehenden Einlagen geeignet gewesen, die bis zur wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung entstandene Unterbilanz zu beseitigen.<\/li><li>cc) Der Alleinaktion\u00e4r der Kl\u00e4gerin hat auch nicht (erneut) auf die bei Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin bereits eingezahlte Einlage geleistet. Im Streitfall war bei Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin entsprechend \u00a7&nbsp;36a Abs.&nbsp;1 AktG ein Viertel des gezeichneten Kapitals eingezahlt worden. Insoweit ist die urspr\u00fcngliche Einlageforderung der Kl\u00e4gerin durch Erf\u00fcllung erloschen. Eine erneute Leistung auf diese bereits erloschene Forderung war nicht m\u00f6glich.<\/li><li>dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BGH zur wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass bereits eingezahltes Nennkapital bilanziell unver\u00e4ndert auszuweisen ist, solange nicht eine Kapitalherabsetzung erfolgt oder das Nennkapital nach Aufl\u00f6sung der Gesellschaft ausgezahlt wird. Der Rechtsprechung des BGH ist nicht zu entnehmen, dass eine durch Einlageleistung der Gr\u00fcnder bereits erloschene Einlageforderung der Kapitalgesellschaft im Fall der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung wiederauflebt. Insofern erscheint die Formulierung des FG, wonach das Nennkapital &#8222;wiederaufgef\u00fcllt&#8220; werden m\u00fcsse, zumindest missverst\u00e4ndlich. &#8222;Wiederaufgef\u00fcllt&#8220; werden muss \u2011\u2011zur Vermeidung einer Unterbilanzhaftung\u2011\u2011 das Verm\u00f6gen der Gesellschaft, soweit es den Betrag der bei der Gr\u00fcndung nachzuweisenden Mindesteinzahlung auf das Grundkapital im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung unterschreitet (vgl. BGH-Beschluss vom 09.12.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB&nbsp;12\/02, BGHZ 153, 158, Rz&nbsp;12). Diese Einzahlung dient dem Gl\u00e4ubigerschutz und soll gew\u00e4hrleisten, dass im Fall der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung die Anforderungen an die reale Kapitalaufbringung wie im Fall der Gr\u00fcndung beachtet werden (vgl. BGH-Beschluss vom 07.07.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB&nbsp;4\/02, BGHZ 155, 318, unter III.2.). Das bedeutet nicht, dass (erneut) in das Nennkapital geleistet werden muss oder geleistet werden kann. Dem Gl\u00e4ubigerschutz ist in gleicher Weise gen\u00fcgt, wenn die Einzahlung bei der Gesellschaft als Kapitalr\u00fccklage erfasst wird.<\/li><li>ee) Unerheblich ist, dass der Alleinaktion\u00e4r der Kl\u00e4gerin als Verwendungszweck der Einzahlung &#8222;Einlage 25&nbsp;Prozent Stammkapital&#8220; angegeben hat. Dabei handelte es sich, wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, um eine unsch\u00e4dliche Falschbezeichnung. Der Sache nach handelt es sich um eine Einzahlung in die Kapitalr\u00fccklage, die den Bestand des steuerlichen Einlagekontos erh\u00f6ht.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250225.VIIIR22.22.0 BFH VIII. Senat KStG \u00a7 27 Abs 1 S 1, KStG \u00a7 27 Abs 2, KStG VZ 2018 vorgehend FG M\u00fcnster, 28. September 2022, Az: 9 K 1869\/20 F Leits\u00e4tze 1. Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktion\u00e4r mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die \u00dcbernahme der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-februar-2025-viii-r-22-22-keine-nochmalige-einzahlung-von-bereits-geleistetem-nennkapital-im-fall-einer-wirtschaftlichen-neugruendung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25. 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