{"id":77684,"date":"2025-05-16T15:48:46","date_gmt":"2025-05-16T13:48:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77684"},"modified":"2025-05-16T15:48:46","modified_gmt":"2025-05-16T13:48:46","slug":"bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-12-23-vermietung-kein-vorstufenumsatz-fuer-die-seeschifffahrt-%c2%a7-8-abs-1-nr-5-des-umsatzsteuergesetzes-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-12-23-vermietung-kein-vorstufenumsatz-fuer-die-seeschifffahrt-%c2%a7-8-abs-1-nr-5-des-umsatzsteuergesetzes-ustg\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. Dezember 2024, V R 12\/23: Vermietung kein Vorstufenumsatz f\u00fcr die Seeschifffahrt (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 des Umsatzsteuergesetzes &#8211;UStG&#8211;)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR12.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 148 Buchst d, UStG \u00a7 4 Nr 2, UStG \u00a7 8 Abs 1 Nr 5, UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. Februar 2023, Az: 5 K 168\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Sonstige Leistungen, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art.&nbsp;148 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL grunds\u00e4tzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, w\u00e4hrend eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der \u2011\u2011auf der Vorstufe erbrachten\u2011\u2011 sonstigen Leistung f\u00fcr den vorstehenden Bedarf ohne Einf\u00fchrung von Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen als sicher gelten kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 02.02.2023&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;168\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin des w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen M, der im Jahr 2011 (Streitjahr) alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beigeladenen, einer GmbH, war, an die er ein Grundst\u00fcck nebst Fuhr- und Ger\u00e4tepark verpachtet hatte.<\/li><li>Die Beigeladene verf\u00fcgte \u00fcber mehrere betriebsbereit auf dem Hafengel\u00e4nde des Seehafens S abgestellte Trimmraupen, die sie im Streitjahr der X-KG, einem Hafenumschlagsunternehmen, nach vorheriger telefonischer Anforderung mietweise \u00fcberlie\u00df. Die X-KG verwendete die von Leiharbeitnehmern gelenkten Trimmraupen weit \u00fcberwiegend zum L\u00f6schen von Seeschiffen, die mitlandwirtschaftlichen St\u00fcckg\u00fctern beladen den Seehafen S anliefen, sowie vereinzelt f\u00fcr Arbeiten in Lagerhallen und beim Entladen von Lastkraftwagen. Nach dem jeweiligen L\u00f6schvorgang \u00fcbermittelte die X-KG der Beigeladenen den Namen des gel\u00f6schten Seeschiffs und die f\u00fcr das L\u00f6schen in Anspruch genommenen Betriebsstunden der Trimmraupen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beigeladene der X-KG f\u00fcr die mietweise \u00dcberlassung der Trimmraupen Rechnungen, die unter Bezug auf die Steuerfreiheit von Ums\u00e4tzen f\u00fcr die Seeschifffahrt keine Umsatzsteuer auswiesen.<\/li><li>In der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte M unter Annahme des Bestehens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft diese Ums\u00e4tze der Beigeladenen als steuerfrei. Demgegen\u00fcber gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Rahmen einer bei M im Februar 2016 begonnenen, die Jahre 2012 bis 2014 betreffenden Au\u00dfenpr\u00fcfung zu der Einsch\u00e4tzung, dass die Vermietungen der Trimmraupen nicht als Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt steuerfrei seien, da sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs bewirkt worden seien. Daraufhin erweiterte das FA mit Bescheid vom 20.07.2016 (Erweiterungsanordnung) die Pr\u00fcfung auf das Streitjahr. Gegen die Erweiterungsanordnung legte M Einspruch ein und beantragte zugleich deren Aussetzung der Vollziehung. Das FA wies diesen Einspruch im Oktober 2016 zur\u00fcck, ohne zuvor \u00fcber den Aussetzungsantrag entschieden zu haben. Die gegen die Erweiterungsanordnung erhobene Klage nahm M im April 2018 zur\u00fcck, woraufhin er sich zwei Tage sp\u00e4ter mit der Pr\u00fcferin \u00fcber die f\u00fcr das Streitjahr vorzulegenden Unterlagen verst\u00e4ndigte. Dem entsprechend informierte er die Pr\u00fcferin im Mai 2018 \u00fcber den Umfang der f\u00fcr das Streitjahr bisher als steuerfrei angesehenen Vermietungen, welche die Pr\u00fcferin im Betriebspr\u00fcfungsbericht vom Juni 2018 als steuerpflichtig ansah.<\/li><li>In Umsetzung der Pr\u00fcfungsfeststellungen erlie\u00df das FA am 27.06.2018 einen ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, wobei es als Bemessungsgrundlage der als steuerpflichtig angesehenen Vermietungsums\u00e4tze die gesamten Rechnungsbetr\u00e4ge zugrunde legte. W\u00e4hrend des sich an den erfolglosen Einspruch anschlie\u00dfenden finanzgerichtlichen Verfahrens setzte das FA mit \u00c4nderungsbescheid vom 15.03.2022 die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr herab, da es nunmehr die Entgelte f\u00fcr die in Rede stehenden Vermietungen als Bruttobetr\u00e4ge betrachtete.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1028 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Klage ab. Die Vermietung der Trimmraupen, f\u00fcr die M als Organtr\u00e4ger der Beigeladenen die Steuer schulde, sei nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Die f\u00fcr die Steuerfreiheit geltenden Voraussetzungen seien bei diesen nur mittelbar an einen Unternehmer der Seeschifffahrt erbrachten Leistungen nicht erf\u00fcllt; insoweit fehle es an der N\u00e4mlichkeit zwischen den Vermietungsleistungen der Beigeladenen und den unmittelbar gegen\u00fcber einem Unternehmer der Seeschifffahrt erbrachten L\u00f6schleistungen der X-KG. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) habe die mittelbare Erbringung einer L\u00f6schleistung nur f\u00fcr die F\u00e4lle als steuerfrei anerkannt, in denen sicher gewesen sei, dass diese Leistung letztlich einem Unternehmer der Seeschifffahrt zugutegekommen sei. Davon sei im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung sei zul\u00e4ssig, da die Festsetzungsfrist durch die im Februar 2016 begonnene Au\u00dfenpr\u00fcfung, die auch das Streitjahr erfasst habe, gehemmt worden sei.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Das FG habe \u2011\u2011entgegen der EuGH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung\u2011\u2011 zu Unrecht die Steuerfreiheit der Vermietungsleistung von der N\u00e4mlichkeit mit dem nachfolgenden, unstreitig steuerfreien L\u00f6schumsatz abh\u00e4ngig gemacht, obwohl es ausreiche, dass die Vermietung eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr den nachfolgenden Umsatz der X-KG gewesen sei oder sie wirtschaftlich, das hei\u00dft ihrem Wesen nach, in der Entladeleistung aufgehe. Fordere man die N\u00e4mlichkeit, k\u00f6nne der Zweck der Steuerbefreiung \u2011\u2011die F\u00f6rderung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit inl\u00e4ndischer Unternehmer, die Leistungen f\u00fcr die Seeschifffahrt erbringen\u2011\u2011 nicht erreicht werden, da diese Unternehmer keine steuerfreien Vorleistungen einkaufen k\u00f6nnten. Auch wenn die \u2011\u2011mit steuerbeg\u00fcnstigtem Dieselkraftstoff (&#8222;Hafendiesel&#8220;) und damit zul\u00e4ssigerweise nur auf dem Seehafengel\u00e4nde einsetzbaren\u2011\u2011 Trimmraupen vereinzelt anderweitig verwendet worden seien, habe im jeweiligen Zeitpunkt der Vereinbarung der konkreten Vermietung, das hei\u00dft der jeweiligen Teilleistung, festgestanden, dass sie zum L\u00f6schen eines Seeschiffs eingesetzt werden w\u00fcrden, weshalb \u00dcberwachungs- und Kontrollmechanismen \u00fcberfl\u00fcssig gewesen seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2011 vom 15.03.2022 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe die Steuerbefreiung der Vermietungsleistungen nicht wegen der fehlenden N\u00e4mlichkeit mit dem nachfolgenden Umsatz, sondern aufgrund der anderweitigen Einsatzm\u00f6glichkeit der Trimmraupen versagt.<\/li><li>Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie tr\u00e4gt erl\u00e4uternd vor, die Trimmraupen seien im Rahmen von seltenen Einzelauftr\u00e4gen dazu genutzt worden, bereits von Seeschiffen gel\u00f6schte Waren in im Seehafen befindlichen Lagerhallen zusammenzuschieben, um Lagerkapazit\u00e4ten zu erh\u00f6hen. Im \u00dcbrigen seien sie aber fast ausschlie\u00dflich beim Be- und Entladen von Seeschiffen eingesetzt worden, was sie, die Beigeladene, in den der Kl\u00e4gerin erteilten Rechnungen unterschieden habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat die Steuerfreiheit der Vermietung der Trimmraupen im Ergebnis zu Recht verneint.<\/li><li>1. Steuerfrei sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 UStG insbesondere &#8222;Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 UStG. Hierzu geh\u00f6ren Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von \u2011\u2011nach zolltariflichen Kriterien zu bestimmenden\u2011\u2011 Wasserfahrzeugen f\u00fcr die gewerbliche Seeschifffahrt (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG) sowie Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenst\u00e4nden, die zur Ausr\u00fcstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG), und andere sonstige Leistungen, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf dieser Wasserfahrzeuge, einschlie\u00dflich ihrer Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde und ihrer Ladungen, bestimmt sind (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG).<\/li><li>Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;148 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten \u2011\u2011unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art.&nbsp;131 MwStSystRL\u2011\u2011 folgende Ums\u00e4tze von der Steuer:<br \/>&#8222;a) die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See (\u2026) f\u00fcr gewerbliche Zwecke (\u2026) eingesetzt sind (\u2026);<br \/>(\u2026)<br \/>c) Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung der unter Buchstabe&nbsp;a genannten Schiffe, sowie Lieferung, Vermietung, Reparatur und Wartung von Gegenst\u00e4nden, die in diese Schiffe eingebaut sind (\u2026), oder die ihrem Betrieb dienen;<br \/>d) Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe&nbsp;c fallen und die unmittelbar f\u00fcr den Bedarf der unter Buchstabe&nbsp;a genannten Schiffe und ihrer Ladung erbracht werden; (\u2026)&#8220;<\/li><li>Die von dieser Bestimmung verwendeten Begriffe sind autonom unionsrechtlich und dabei als einer Ausnahmebestimmung zugeh\u00f6rig eng auszulegen, wobei die Regel einer engen Auslegung der Steuerfreiheit aber nicht deren praktische Wirkung nehmen darf (EuGH-Urteil A vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-33\/11, EU:C:2012:482, Rz&nbsp;47 und 49). Zudem ist bei der Auslegung dieser Bestimmung die EuGH-Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorg\u00e4ngerregelung in Art.&nbsp;15 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;a, Nr.&nbsp;5 und Nr.&nbsp;8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) zu ber\u00fccksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaip\u0117da vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; C-526\/13, EU:C:2015:536, Rz&nbsp;24 und 25 zu Art.&nbsp;15 Nr.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG und zu Art.&nbsp;148 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL).<\/li><li>2. Sonstige Leistungen, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art.&nbsp;148 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL grunds\u00e4tzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, w\u00e4hrend eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der \u2011\u2011auf der Vorstufe erbrachten\u2011\u2011 sonstigen Leistung f\u00fcr den vorstehenden Bedarf als sicher gelten kann, ohne dass die Einf\u00fchrung von Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen erforderlich ist.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt die unter den weiteren Voraussetzungen von Art.&nbsp;148 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL (zuvor Art.&nbsp;15 Nr.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG) steuerfreie Lieferung zur Versorgung von Schiffen &#8222;nur f\u00fcr Lieferungen von Gegenst\u00e4nden an einen Betreiber von Schiffen (\u2026), der diese Gegenst\u00e4nde zur Versorgung der Schiffe verwendet, und kann sich deshalb nicht auf Lieferungen dieser Gegenst\u00e4nde erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen&#8220;, da die &#8222;Erstreckung der Steuerbefreiung auf die der endg\u00fcltigen Lieferung der Gegenst\u00e4nde an den Betreiber der Schiffe vorausgehenden Handelsstufen (\u2026) von den Mitgliedstaaten verlangen [w\u00fcrde], da\u00df sie Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen einf\u00fchrten, um sich der endg\u00fcltigen Bestimmung der unter Steuerbefreiung gelieferten Gegenst\u00e4nde zu vergewissern&#8220; (EuGH-Urteile Velker International Oil Company vom 26.06.1990&nbsp;&#8211; C-185\/89, EU:C:1990:262, Rz&nbsp;22 und 24; Elmeka vom 14.09.2006&nbsp;&#8211; C-181\/04 bis C-183\/04, EU:C:2006:563, Rz&nbsp;22 und 23; Fast Bunkering Klaip\u0117da vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; C-526\/13, EU:C:2015:536, Rz&nbsp;27 bis 29). Lieferungen an Wirtschaftsteilnehmer, die nicht zu den Schiffsbetreibern geh\u00f6ren, sind daher selbst dann nicht steuerfrei, wenn als Zielsetzung der Lieferung die ausschlie\u00dfliche Verwendung durch den Schiffsbetreiber bekannt und ordnungsgem\u00e4\u00df belegt ist und der Steuerbeh\u00f6rde im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise vorgelegt werden (vgl. EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaip\u0117da vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; C-526\/13, EU:C:2015:536, Rz&nbsp;44). Damit lehnt der EuGH eine Erstreckung der Steuerbefreiung auf vorhergehende Handelsstufen ab, wenn dies die Einf\u00fchrung von Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen erfordert, um sich der endg\u00fcltigen Bestimmung eines Gegenstandes \u2011\u2011der Lieferung an den Schiffsbetreiber\u2011\u2011 zu vergewissern, da derartige Mechanismen Zw\u00e4nge schaffen w\u00fcrden, die mit einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar w\u00e4ren (EuGH-Urteil A vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-33\/16, EU:C:2017:339, Rz&nbsp;32). Dasselbe gilt f\u00fcr Dienstleistungen (EuGH-Urteile Elmeka vom 14.09.2006&nbsp;&#8211; C-181\/04 bis C-183\/04, EU:C:2006:563, Rz&nbsp;24 und A vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-33\/16, EU:C:2017:339, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Die Steuerfreiheit einer auf einer vorhergehenden Handelsstufe erbrachten Leistung sieht der EuGH aber dann als m\u00f6glich an, wenn &#8222;die Bestimmung einer Dienstleistung [f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe und ihrer Ladungen] deren Wesen nach von ihrer Vereinbarung an als sicher gelten kann&#8220;, da in &#8222;solchen Situationen (\u2026) die korrekte und einfache Anwendung der in Art.&nbsp;148 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2006\/112 vorgesehenen Steuerbefreiung gew\u00e4hrleistet [ist], ohne dass die Einf\u00fchrung von Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen erforderlich w\u00e4re&#8220;. Erforderlich ist, dass &#8222;die Bestimmung, zu der diese Dienstleistungen verwendet werden, als gewiss gelten [kann], sobald die Modalit\u00e4ten ihrer Erbringung vereinbart sind&#8220; (EuGH-Urteil A vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-33\/16, EU:C:2017:339, Rz&nbsp;33 und 34). Insoweit nimmt der EuGH keine Beschr\u00e4nkung der Steuerfreiheit &#8222;auf die letzte Stufe der Handelskette der Be- und Entladedienstleistungen&#8220; an (vgl. EuGH-Urteil A vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-33\/16, EU:C:2017:339, Rz&nbsp;37). Somit kann bei mehreren Leistungen, die \u2011\u2011wie in den den EuGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen\u2011\u2011 unver\u00e4ndert und damit identisch in einer Leistungskette erbracht werden, davon ausgegangen werden, dass bereits bei der auf einer Vorstufe erbrachten Leistung deren Bestimmung f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe und ihrer Ladungen sicher ist.<\/li><li>c) M\u00f6glich ist eine Steuerfreiheit der auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachten Leistung zudem auch dann, wenn \u2011\u2011wie bei der Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer, das dieser ausschlie\u00dflich zur Verwendung durch eine haupts\u00e4chlich im entgeltlichen internationalen Verkehr t\u00e4tige Gesellschaft bestimmt hatte\u2011\u2011 bereits aufgrund der f\u00fcr derartige Luftfahrzeuge geltenden Registrierungs- und Zulassungsverfahren die endg\u00fcltige Verwendung sichergestellt ist (EuGH-Urteil A vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-33\/11, EU:C:2012:482, Rz&nbsp;55 und 56 zu Art.&nbsp;15 Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/li><li>3. Danach hat das FG im Ergebnis zutreffend die Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG im Hinblick auf die Vermietung der Trimmraupen durch die Beigeladene an die X-KG, die nicht Betreiberin von Seeschiffen war, sondern die die angemieteten Trimmraupen zum L\u00f6schen der Ladung von Seeschiffen verwendete und damit sonstige Leistungen an Schiffsbetreiber erbrachte, verneint.<\/li><li>a) Die Bestimmung der Verwendung der Trimmraupen f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschlie\u00dflich ihrer Ladungen ist entsprechend den vorstehenden Bedingungen (s. oben II.2.b) nicht als sicher anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der fehlenden Identit\u00e4t der von der Beigeladenen und der von der X-KG erbrachten Leistung. Unabh\u00e4ngig hiervon h\u00e4tte die Pr\u00fcfung der Bestimmung f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschlie\u00dflich ihrer Ladungen zudem die Einf\u00fchrung von Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen erfordert, da vermietete Gegenst\u00e4nde f\u00fcr beliebige Zwecke verwendet werden k\u00f6nnen und selbst bei einer Vermietung nur f\u00fcr einen bestimmten Zweck die Zweckeinhaltung zu kontrollieren und zu \u00fcberwachen ist. Demgem\u00e4\u00df spricht gegen die Steuerfreiheit zum einen, dass nach den \u2011\u2011nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat damit nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden\u2011\u2011 Feststellungen des FG die X-KG die Trimmraupen im Streitjahr tats\u00e4chlich auch f\u00fcr nicht steuerbeg\u00fcnstigte Arbeiten in Lagerhallen und beim Entladen von Lastkraftwagen einsetzte (und entsprechend als steuerpflichtige Leistung behandelte). Zum anderen besteht objektiv die M\u00f6glichkeit, dass auch in weiteren F\u00e4llen eine nicht steuerbeg\u00fcnstigte Verwendung stattgefunden haben k\u00f6nnte. Dies kann nur mit Hilfe gesonderter Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen ausgeschlossen werden. Dass die Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon ausgehen, dass es im konkreten Fall aufgrund der tats\u00e4chlich gew\u00e4hrleisteten Kontrolle zu keiner unberechtigten Inanspruchnahme gekommen ist, ist im Hinblick darauf, dass bereits das \u2011\u2011abstrakte\u2011\u2011 Erfordernis von Kontroll- und \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen der Anwendung der Steuerfreiheit entgegensteht, unbeachtlich. Somit kann es bei Abschluss eines Vertrags \u00fcber die Vermietung einer Maschine an einen Hafenumschlagsunternehmer, die objektiv sowohl f\u00fcr steuerfreie als auch f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen verwendet werden kann, trotz einer von den Vertragsparteien getroffenen Zweckbestimmung, dass die Maschine beim L\u00f6schen eines Seeschiffs eingesetzt werden soll, aufgrund des Wesens der Vermietungsdienstleistung als blo\u00dfe Nutzungs\u00fcberlassung nicht als sicher gelten, dass die Maschine nur f\u00fcr Ums\u00e4tze verwendet wird, die nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 UStG steuerfrei sind. Es reicht daher \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 f\u00fcr die Steuerfreiheit eines Umsatzes auf vorausgehenden Handelsstufen weder aus, dass dieser eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des nachfolgenden \u2011\u2011steuerfreien\u2011\u2011 Umsatzes ist, noch gen\u00fcgt es, dass die Kosten des Vorstufenumsatzes auf den Verf\u00fcgungsberechtigten der Ladung abgew\u00e4lzt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Im Streitfall sind auch keine sich aus anderen Regelungszusammenh\u00e4ngen ergebenden Nachweise f\u00fcr die tats\u00e4chliche Verwendung der Trimmraupen \u2011\u2011vergleichbar einem Registrierungs- und Zulassungsverfahren f\u00fcr Luftfahrzeuge (s. oben II.2.c)\u2011\u2011 erkennbar, welche eine Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Bestimmung h\u00e4tten entbehrlich machen k\u00f6nnen.<\/li><li>c) Nicht zu entscheiden ist daher, ob die Anwendung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG auch daran scheitert, dass \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG nur die Vermietung von Gegenst\u00e4nden, die zur Ausr\u00fcstung von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, erfasst, und dies einer Anwendung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG auf die Vermietung anderer Gegenst\u00e4nde \u2011\u2011wie die hier vorliegenden Trimmraupen\u2011\u2011 entgegenstehen k\u00f6nnte.<\/li><li>4. Das Urteil des FG erweist sich auch nicht in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft.<\/li><li>a) Auf der Grundlage der f\u00fcr den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG das Bestehen einer Organschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG zwischen der Beigeladenen und M bejaht hat. Insbesondere ist angesichts der Vermietung eines Grundst\u00fccks und eines Fuhr- und Ger\u00e4teparks an die Beigeladene von der wirtschaftlichen Verflechtung durch mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFHE 281, 178, BStBl II 2023, 992, Rz&nbsp;18) der Beigeladenen und M auszugehen.<\/li><li>b) Der \u00c4nderung der einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstehenden Steueranmeldung (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) durch den \u00c4nderungsbescheid vom 27.06.2018 stand der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht entgegen, da der Ablauf der Festsetzungsfrist f\u00fcr das Streitjahr nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO gehemmt war.<\/li><li>aa) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so l\u00e4uft nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erstrecken sollte, unter anderem nicht ab, bevor die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AO nicht, wenn eine Au\u00dfenpr\u00fcfung unmittelbar nach ihrem Beginn f\u00fcr die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gr\u00fcnden unterbrochen wird, die die Finanzbeh\u00f6rde zu vertreten hat.<\/li><li>bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns der Au\u00dfenpr\u00fcfung auch darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 eine ihm gegen\u00fcber ergangene \u2011\u2011rechtm\u00e4\u00dfige\u2011\u2011 Pr\u00fcfungsanordnung anficht und zugleich beantragt, deren Vollziehung auszusetzen. Wird ein Antrag auf Aufschub des Pr\u00fcfungsbeginns ohne zeitliche Vorgaben gestellt, endet die Festsetzungsfrist danach zwei Jahre nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrundes f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung. Dies gilt auch, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das die Pr\u00fcfungsanordnung oder Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen betrifft, die mit der gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Au\u00dfenpr\u00fcfung in hinreichendem sachlichen Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV 2018, 606, Rz&nbsp;34 und 35). Danach ist im Streitfall keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten, da nach Erlass der Pr\u00fcfungsanordnung im Juli 2016 tats\u00e4chliche Pr\u00fcfungshandlungen f\u00fcr das Streitjahr erfolgten, die innerhalb der Zweijahresfrist zum Betriebspr\u00fcfungsbericht vom Juni 2018 f\u00fchrten.<\/li><li>5. Ein Vorabentscheidungsersuchen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;21 und Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Rz&nbsp;66). F\u00fcr den Senat bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art.&nbsp;148 MwStSystRL.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 und 3 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR12.23.0 BFH V. Senat EGRL 112\/2006 Art 148 Buchst d, UStG \u00a7 4 Nr 2, UStG \u00a7 8 Abs 1 Nr 5, UStG VZ 2011 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. Februar 2023, Az: 5 K 168\/19 Leits\u00e4tze Sonstige Leistungen, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-12-23-vermietung-kein-vorstufenumsatz-fuer-die-seeschifffahrt-%c2%a7-8-abs-1-nr-5-des-umsatzsteuergesetzes-ustg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19. Dezember 2024, V R 12\/23: Vermietung kein Vorstufenumsatz f\u00fcr die Seeschifffahrt (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 des Umsatzsteuergesetzes &#8211;UStG&#8211;)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77684","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77684","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77684"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77684\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77684"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77684"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77684"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}