{"id":77686,"date":"2025-05-16T15:49:25","date_gmt":"2025-05-16T13:49:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77686"},"modified":"2025-05-16T15:49:25","modified_gmt":"2025-05-16T13:49:25","slug":"bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-1-22-persoenliches-budget-und-umsatzsteuerfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-1-22-persoenliches-budget-und-umsatzsteuerfreiheit\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. Dezember 2024, V R 1\/22: Pers\u00f6nliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR1.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, SGB 9 2018 \u00a7 29, UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst k, UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst l, UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst n, UStG \u00a7 4 Nr 23, UStG \u00a7 19 Abs 1 Nr 1, SGB 9 \u00a7 17, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStAE Abschn 4.16.3. Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 20. Oktober 2021, Az: 1 K 736\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Betreuungs- oder Pflegeleistungen k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nunmehr \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;n UStG) auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostentr\u00e4gers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen l\u00e4sst (Abgrenzung zu Abschn.&nbsp;4.16.3. Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;736\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, bot in den Jahren 2013 bis 2016 (Streitjahre) in zwei Wohngeb\u00e4uden f\u00fcr deren Bewohner, die aufgrund von psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung in ihrer F\u00e4higkeit, ihren Alltag zu bestreiten, erheblich eingeschr\u00e4nkt waren, eine als Komplettbetreuung bezeichnete Tagesbesch\u00e4ftigung an. In deren Rahmen erbrachte sie ausschlie\u00dflich auf Grundlage von Vertr\u00e4gen, die sie mit den als Klienten bezeichneten Bewohnern abgeschlossen hatte, ambulante p\u00e4dagogische Fach- und Assistenzleistungen.<\/li><li>Hierf\u00fcr beantragten die Bewohner die Ausf\u00fchrung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines Pers\u00f6nlichen Budgets im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (BGBl I 2005, 818) \u2011\u2011SGB&nbsp;IX a.F.\u2011\u2011. Der hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Leistungstr\u00e4ger, ein Landeswohlfahrtsverband (LWV), schloss mit den Bewohnern Zielvereinbarungen ab, die jeweils unter Angabe des Unterst\u00fctzungsbedarfs Berechnungen f\u00fcr die H\u00f6he und die Zusammensetzung des Pers\u00f6nlichen Budgets enthielten. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele musste das Geld von den Bewohnern an den LWV zur\u00fcckgezahlt werden. Die Entgelte f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen, deren H\u00f6he sich nach der gegen\u00fcber den Bewohnern erfolgten Bewilligung durch den LWV richtete, stellte die Kl\u00e4gerin den Bewohnern unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Erreichung der in den mit dem LWV geschlossenen Vereinbarungen genannten Ziele in Rechnung.<\/li><li>In ihren Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre gab die Kl\u00e4gerin jeweils ausschlie\u00dflich steuerfreie Ums\u00e4tze an. Demgegen\u00fcber setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Bescheiden aus dem Jahr 2018 Umsatzsteuer fest, wobei er jeweils den allgemeinen Steuersatz auf die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin anwandte.<\/li><li>Den Antrag der Kl\u00e4gerin, ihre Ums\u00e4tze als steuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuerfestsetzungen insbesondere der Streitjahre entsprechend zu \u00e4ndern, lehnte das FA ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass sich die Steuerfreiheit daraus ergebe, dass sie Leistungen zur Betreuung und Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Menschen in Form des Pers\u00f6nlichen Budgets erbringe, welche das bisherige Dreiecksverh\u00e4ltnis von Leistungstr\u00e4ger, Leistungsempf\u00e4nger und Leistungserbringer abgel\u00f6st h\u00e4tten. Die Leistungsempf\u00e4nger tr\u00e4ten selbst als Auftraggeber auf und kauften die Leistungen mit Mitteln des LWV ein.<\/li><li>Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 365 ver\u00f6ffentlichtem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die nach erfolglosem au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage ab. Die Kl\u00e4gerin habe zwar eng mit der Betreuung oder Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Personen verbundene Leistungen erbracht. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen seien jedoch nicht erf\u00fcllt, da die vom Gesetzgeber vorgesehene \u2011\u2011und unionsrechtlich unbedenkliche\u2011\u2011 Mindestverg\u00fctungsquote von 25&nbsp;% (bis 30.06.2013: mindestens 40&nbsp;%) nicht erreicht werde. Leistungen aus dem Pers\u00f6nlichen Budget blieben insoweit unber\u00fccksichtigt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Absenkung der Mindestverg\u00fctungsquote von 40&nbsp;% auf 25&nbsp;% im Hinblick auf die weitere Verbreitung der Anwendung des Pers\u00f6nlichen Budgets erfolgt sei. Weiter ergebe sich eine Steuerbefreiung auch nicht aus einer Vergleichbarkeit mit Leistungen und Abrechnungen von Subunternehmern. Es fehle im Streitfall an der erforderlichen mittelbaren Kostentragung. Denn die Kl\u00e4gerin rechne nicht als Subunternehmerin mit einem Leistungserbringer ab, sondern erhalte die Gegenleistung ausschlie\u00dflich aus dem Pers\u00f6nlichen Budget ihrer Kunden. Zudem m\u00fcsse es sich um Leistungen handeln, die &#8222;verg\u00fctet&#8220; worden seien, was vor-aussetze, dass der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger die an einen anderen Unternehmer erbrachten Leistungen kenne und die Kosten hierf\u00fcr \u2011\u2011wenn auch mittelbar\u2011\u2011 tragen wolle. Im Streitfall h\u00e4tten jedoch die Bewohner selbst die Kosten getragen. Der Entgeltanspruch der Kl\u00e4gerin habe unabh\u00e4ngig davon bestanden, ob der LWV von den Bewohnern einen Teil des ausgezahlten Betrags zur\u00fcckgefordert habe, weil einzelne Zielvorgaben nicht eingehalten worden seien. Im \u00dcbrigen bestehe keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Anbietern, wie beispielsweise der Diakonie. Die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen seien letztlich im unternehmerischen Wettbewerb erfolgt, n\u00e4mlich durch eine privatrechtliche Einrichtung mit Gewinnstreben. Der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es freigestanden, ein anderes Konzept zu w\u00e4hlen und damit ihre Leistungen im Ergebnis steuerfrei zu erbringen, so dass es letztlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen komme.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Bei den von ihr, der Kl\u00e4gerin, im Rahmen des Pers\u00f6nlichen Budgets gegen\u00fcber den Bewohnern erbrachten Dienstleistungen handele es sich um eng mit der Sozialf\u00fcrsorge verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Es sei nicht auf den Zahlungsweg der Verg\u00fctung, sondern allein auf die Art der erbrachten Leistungen abzustellen. Diese seien unabh\u00e4ngig davon, ob sie direkt vom LWV oder im Rahmen des Pers\u00f6nlichen Budgets verg\u00fctet w\u00fcrden, identisch. Die Kostenbegrenzung des Pers\u00f6nlichen Budgets auf die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen, die ohne das Pers\u00f6nliche Budget zu erbringen seien, f\u00fchre dazu, dass sie, die Kl\u00e4gerin, unabh\u00e4ngig davon, ob die Bewohner das Pers\u00f6nliche Budget in Anspruch n\u00e4hmen, die gleiche Bruttoverg\u00fctung f\u00fcr ihre Leistungen erhalte. Bei einer Umsatzsteuerpflicht k\u00f6nne sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcber Pers\u00f6nliche Budgets verg\u00fctete Leistungen nicht mehr kostendeckend erbringen und m\u00fcsste die Bewohner dazu dr\u00e4ngen, sich gegen eine Teilnahme am Pers\u00f6nlichen Budget zu entscheiden, was der Absicht des Gesetzgebers widerspreche.<\/li><li>Da es bei dem Pers\u00f6nlichen Budget zu keiner Leistungserh\u00f6hung durch den Leistungstr\u00e4ger kommen solle, w\u00fcrde die Auffassung des FG zu einer umsatzsteuerrechtlichen Ungleichbehandlung der im Rahmen des Pers\u00f6nlichen Budgets erbrachten Leistungen im Vergleich zu den direkt von den Leistungstr\u00e4gern verg\u00fcteten Leistungen und damit zu einer nicht gew\u00fcnschten Benachteiligung f\u00fchren. Auch sei der LWV gewillt, die erbrachten Leistungen mittelbar zu tragen. Im Rahmen der Anerkennung der Kl\u00e4gerin durch den LWV w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig die von der Kl\u00e4gerin an die Leistungsberechtigten gestellten Rechnungen gepr\u00fcft, wobei es zu K\u00fcrzungen kommen k\u00f6nne. Auch m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem LWV die p\u00e4dagogische Bef\u00e4higung ihrer Mitarbeiter nachweisen. Soweit der LWV bei einzelnen Leistungen die mittelbare Kostentragung verweigere, seien die m\u00f6glichen Erl\u00f6se im Rahmen der Kleinunternehmerregelung steuerfrei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2019 und den Ablehnungsbescheid vom 30.07.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 \u2011\u2011jeweils vom 22.06.2018\u2011\u2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer jeweils auf Null&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es k\u00f6nne im Streitfall nicht von einer &#8222;nicht gew\u00fcnschten&#8220; Benachteiligung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber vergleichbaren Leistungserbringern ausgegangen werden. Die Steuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen stelle nicht nur auf die Art der erbrachten Leistung, sondern auch auf die Mindestverg\u00fctungsquote ab. Ein konkreter Nachweis der Kostenerstattung sei durch die Kl\u00e4gerin nicht gef\u00fchrt worden. Anders als die Kl\u00e4gerin behaupte, liege weder eine formale Anerkennung als Leistungserbringerin vor noch habe die Kontrolle und R\u00fcckforderung von Teilen des Pers\u00f6nlichen Budgets durch den LWV Auswirkungen auf die Zahlungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Bewohner.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Entgegen dem Urteil des FG k\u00f6nnen Betreuungs- oder Pflegeleistungen auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostentr\u00e4gers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen l\u00e4sst.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der zuletzt in den Streitjahren geltenden Fassung (nunmehr \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;n UStG) sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25&nbsp;% der F\u00e4lle von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Kriegsopferversorgung zust\u00e4ndigen Versorgungsverwaltung einschlie\u00dflich der Tr\u00e4ger der Kriegsopferf\u00fcrsorge ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil verg\u00fctet worden sind.<\/li><li>Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, einschlie\u00dflich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden&#8220;.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG entspricht \u2011\u2011weitgehend\u2011\u2011 den unionsrechtlichen Erfordernissen.<\/li><li>a) Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL legt die Voraussetzungen und Modalit\u00e4ten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gew\u00e4hrt werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 258, 517, Rz&nbsp;39; vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz&nbsp;49; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 K\u00fcgler vom 10.09.2002&nbsp;&#8211; C-141\/00, EU:C:2002:473, Rz&nbsp;57 zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211;&nbsp;Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage \u2011\u2011Richtlinie 77\/388\/EWG\u2011\u2011). Die Mitgliedstaaten verf\u00fcgen insoweit \u00fcber ein Ermessen (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;47\/07, BFHE 232, 568, BStBl II 2012, 699; EuGH-Urteile K\u00fcgler vom 10.09.2002&nbsp;&#8211; C-141\/00, EU:C:2002:473, Rz&nbsp;54; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005&nbsp;&#8211; C-498\/03, EU:C:2005:322, Rz&nbsp;51; Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; C-415\/04, EU:C:2006:95, Rz&nbsp;23 und Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;26, jeweils zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG h\u00e4lt sich im Rahmen dieses Ermessens, wenn er die Steuerbefreiung davon abh\u00e4ngig macht, dass bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25&nbsp;% der F\u00e4lle von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialhilfe ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil verg\u00fctet worden sind (zur fr\u00fcheren 40&nbsp;%-Grenze vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz&nbsp;48; vgl. auch EuGH-Urteile L.u.P. vom 08.06.2006&nbsp;&#8211; C-106\/05, EU:C:2006:380, Rz&nbsp;53&nbsp;f. zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG; Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;36 und 37 zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/li><li>Der nationale Gesetzgeber hat allerdings bei der Ausgestaltung der Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens insoweit nicht beachtet, als er bez\u00fcglich der Einhaltung der Mindestverg\u00fctungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;47\/07, BFHE 240, 439, BStBl II 2023, 765, Rz&nbsp;36&nbsp;ff. und vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 258, 517, Rz&nbsp;42; vgl. auch EuGH-Urteil Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;40 und 41).<\/li><li>3. Ob Betreuungs- oder Pflegekosten in bestimmten F\u00e4llen in der von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG genannten Quote von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil verg\u00fctet werden, entscheidet sich nach Ma\u00dfgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen zur Kostentragung. Denn nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG muss es sich um Leistungen handeln, die &#8222;verg\u00fctet worden sind&#8220;. Dies setzt zumindest voraus, dass der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierf\u00fcr \u2011\u2011wenn auch nur mittelbar\u2011\u2011 tragen will. Unionsrechtskonform erfordert dies, dass die Kosten\u00fcbernahme auf einer expliziten Entscheidung des Kostentr\u00e4gers \u2011\u2011in Bezug auf die Person des Leistungserbringers\u2011\u2011 beruht (EuGH-Urteil Finanzamt&nbsp;D vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-657\/19, EU:C:2020:811, Rz&nbsp;51; ebenso BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;11\/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz&nbsp;39 unter Aufgabe fr\u00fcherer BFH-Rechtsprechung), was als Anerkennung zur Leistungserbringung anzusehen ist.<\/li><li>4. Auf dieser Grundlage kann eine mittelbare Kostentragung aufgrund einer expliziten Entscheidung der in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG genannten Tr\u00e4ger nicht nur dann vorliegen, wenn \u2011\u2011wie in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen F\u00e4llen\u2011\u2011 ein von diesen Tr\u00e4gern unmittelbar beauftragter Leistungserbringer seinerseits einen Subunternehmer beauftragt, sondern auch dann, wenn eine Beauftragung \u2011\u2011dann \u00fcber die Leistungsempf\u00e4ngerseite\u2011\u2011 durch die von dieser Vorschrift beg\u00fcnstigte Person vorliegt. Daher sind entgegen dem Urteil des FG auch aus dem Pers\u00f6nlichen Budget (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F., nunmehr \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX) bestrittene Leistungen f\u00fcr die Bemessung der Mindestverg\u00fctungsquote des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn eine solche explizite Entscheidung der in dieser Vorschrift genannten Tr\u00e4ger vorliegt. F\u00fcr den Fall, dass Abschn.&nbsp;4.16.3. Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dahingehend zu verstehen sein sollte, dass eine Verg\u00fctung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen aus Geldern des Pers\u00f6nlichen Budgets als mittelbare Verg\u00fctung ausnahmslos und damit auch im Falle einer expliziten Entscheidung des Kostentr\u00e4gers nicht in die Ermittlung der Mindestverg\u00fctungsquote einzubeziehen ist, schlie\u00dft sich der erkennende Senat dem nicht an.<\/li><li>a) Nach dem f\u00fcr die Streitjahre ma\u00dfgeblichen \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F., dessen Regelungsgehalt dem nunmehr geltenden \u2011\u2011und von den Beteiligten sowie dem FG in Bezug genommenen\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX entspricht, konnten Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Pers\u00f6nliches Budget ausgef\u00fchrt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein m\u00f6glichst selbstbestimmtes Leben zu erm\u00f6glichen. Bei der Ausf\u00fchrung des Pers\u00f6nlichen Budgets waren nach Ma\u00dfgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationstr\u00e4ger, die Pflegekassen und die Integrations\u00e4mter beteiligt (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;IX a.F.). Das Pers\u00f6nliche Budget wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;IX a.F. von den beteiligten Leistungstr\u00e4gern tr\u00e4ger\u00fcbergreifend als Komplexleistung erbracht.<\/li><li>Budgetf\u00e4hig waren \u2011\u2011neben den Leistungen zur Teilhabe, die nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 SGB&nbsp;IX a.F. auch unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinn\u00fctzigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen ausgef\u00fchrt werden durften\u2011\u2011 die erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Tr\u00e4ger der Unfallversicherung bei Pflegebed\u00fcrftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf allt\u00e4gliche und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Bedarfe bezogen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden konnten (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 SGB&nbsp;IX a.F.). Enthielt das Pers\u00f6nliche Budget Leistungen mehrerer Leistungstr\u00e4ger, erlie\u00df der nach \u00a7&nbsp;14 SGB&nbsp;IX a.F. zust\u00e4ndige der beteiligten Leistungstr\u00e4ger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungstr\u00e4ger den Verwaltungsakt und f\u00fchrte das weitere Verfahren durch (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F.).<\/li><li>Pers\u00f6nliche Budgets wurden in der Regel als Geldleistung ausgef\u00fchrt, bei laufenden Leistungen monatlich (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F.). Sie wurden nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;IX a.F. so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wurde und die erforderliche Beratung und Unterst\u00fctzung erfolgen konnte. Dabei sollte die H\u00f6he des Pers\u00f6nlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Pers\u00f6nliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht \u00fcberschreiten (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 SGB&nbsp;IX a.F.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der auf Grundlage des \u00a7&nbsp;21a SGB&nbsp;IX a.F. erlassenen und in den Streitjahren geltenden Budgetverordnung vom 27.05.2004 (BGBl I 2004, 1055) \u2011\u2011BudgetV\u2011\u2011, der die nunmehr geltende Regelung des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;4 SGB&nbsp;IX entspricht, wurde zwischen der den Antrag stellenden Person und dem nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 SGB&nbsp;IX a.F. zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Diese enthielt zumindest Regelungen \u00fcber die Ausrichtung der individuellen F\u00f6rder- und Leistungsziele (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BudgetV), die Erforderlichkeit eines Nachweises f\u00fcr die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BudgetV) sowie die Qualit\u00e4tssicherung (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 BudgetV).<\/li><li>b) Zwar kamen danach die Leistungsberechtigten, soweit sie mit im Rahmen des Pers\u00f6nlichen Budgets zur Verf\u00fcgung gestellten Geldleistungen Betreuungs- und Pflegeleistungen in Anspruch nahmen, hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich aus eigenen Mitteln auf. Die Leistungsberechtigten konnten nach diesen Regelungen selbst entscheiden, welche Hilfen sie \u00fcberhaupt sowie wann, wie und durch wen sie diese Hilfen in Anspruch nahmen (BTDrucks 15\/1514, S.&nbsp;72), da es sich bei dem Pers\u00f6nlichen Budget um eine eigenst\u00e4ndige Pauschalleistung zur Abgeltung nur ihrer Art nach bestimmter Anspr\u00fcche auf Leistungen zur Teilhabe und anderer budgetf\u00e4higer Leistungen dem Grunde nach handelt (Urteil des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; B&nbsp;5&nbsp;R&nbsp;54\/10&nbsp;R, BSGE 108, 158, Rz&nbsp;33).<\/li><li>Gleichwohl schlie\u00dft der Umstand, dass es im Rahmen des Pers\u00f6nlichen Budgets \u2011\u2011jedenfalls sofern dieses wie im Regelfall als Geldleistung ausgef\u00fchrt wird\u2011\u2011 im Gegensatz zum Sachleistungssystem keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Rehabilitationstr\u00e4gern gibt (BSG-Urteil vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; B&nbsp;5&nbsp;R&nbsp;54\/10&nbsp;R, BSGE 108, 158, Rz&nbsp;29; vgl. auch Schneider in Hauck\/Noftz, SGB&nbsp;IX, \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;10), nicht von vornherein aus, dass von den Leistungsberechtigten in Anspruch genommene und von Dritten erbrachte Leistungen von den Rehabilitationstr\u00e4gern verg\u00fctet werden. Denn f\u00fchrt der Rehabilitationstr\u00e4ger die Geldleistung in Form Pers\u00f6nlicher Budgets aus, damit der Leistungsberechtigte seinerseits zielgerichtet dem Tr\u00e4ger bekannte und akzeptierte Leistungserbringer in Anspruch nehmen kann, wird im Ergebnis diese Leistungsinanspruchnahme von den Rehabilitationstr\u00e4gern nicht nur wirtschaftlich getragen, sondern kann zudem auf einer expliziten Entscheidung des Kostentr\u00e4gers in Bezug auf einen bestimmten Leistungserbringer beruhend anzusehen sein.<\/li><li>c) Gegen die sich auf dieser Grundlage ergebende Ber\u00fccksichtigung des Pers\u00f6nlichen Budgets im Rahmen der Mindestverg\u00fctungsquote l\u00e4sst sich nicht die Entstehungsgeschichte der nationalen Steuerbefreiung anf\u00fchren.<\/li><li>Zwar wurde im Bericht des Finanzausschusses (7.&nbsp;Ausschuss) vom 27.11.2008 (BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;38&nbsp;f.), auf dessen Vorschlag die Einf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) zur\u00fcckgeht, davon ausgegangen, dass in Bezug auf das Pers\u00f6nlichen Budget ein &#8222;Nachweis&#8220;, dass die Leistungen von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verg\u00fctet wurden, nicht m\u00f6glich sei. Dabei blieb aber die \u2011\u2011erst sp\u00e4ter\u2011\u2011 von der Rechtsprechung anerkannte M\u00f6glichkeit einer mittelbaren Kostentragung (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFHE 251, 282, BStBl II 2023, 769, Rz&nbsp;21 und die weitere im BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;11\/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz&nbsp;39 zitierte BFH-Rechtsprechung) au\u00dfer Betracht.<\/li><li>d) Dass aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestrittene Leistungen f\u00fcr die Mindestverg\u00fctungsquote des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen einer expliziten Entscheidung der Leistungstr\u00e4ger beachtlich sind, f\u00fchrt im \u00dcbrigen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht zu einer wesentlichen Benachteiligung der aus dem Pers\u00f6nlichen Budget Berechtigten. Denn erreicht der Unternehmer die Mindestverg\u00fctungsquote, sind \u2011\u2011sofern die \u00fcbrigen leistungsbezogenen Anforderungen erf\u00fcllt sind\u2011\u2011 alle von ihm erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen und damit auch solche, die ohne explizite Entscheidung des Leistungstr\u00e4gers aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden, steuerfrei. Zudem ist zu beachten, dass die in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 SGB&nbsp;IX a.F. f\u00fcr das Pers\u00f6nliche Budget vorgesehene Obergrenze als &#8222;Soll-Vorschrift&#8220; ausgestaltet ist, so dass in besonders begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen diese Obergrenze auch \u00fcberschritten werden kann (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 31.01.2012&nbsp;&#8211; B&nbsp;2&nbsp;U&nbsp;1\/11&nbsp;R, BSGE 110, 83, Rz&nbsp;43, 44 und 52). Beides schlie\u00dft die von der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrchtete Gefahr &#8222;qualitativer oder quantitativer Leistungsreduzierungen&#8220; wie auch einen Versto\u00df gegen das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (BGBl II 2008, 1420) aus.<\/li><li>e) Dasselbe gilt f\u00fcr die f\u00fcr fr\u00fchere Zeitr\u00e4ume geltende Fassung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG und damit insbesondere f\u00fcr \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UStG in der bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung, da dieser ohne weitergehende \u00c4nderungen lediglich eine h\u00f6here Mindestverg\u00fctungsquote bestimmte.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Der Senat kann im Revisionsverfahren die vom FG \u2011\u2011auf Grundlage seiner Rechtsauffassung\u2011\u2011 unterlassene tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung, ob die \u00dcbernahme der von der Kl\u00e4gerin den Bewohnern in Rechnung gestellten Kosten auf einer expliziten Entscheidung eines in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG genannten Tr\u00e4gers beruht, nicht nachholen.<\/li><li>a) F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der Senat in Bezug auf eine m\u00f6gliche Steuerfreiheit der von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen erg\u00e4nzend auf Folgendes hin:<\/li><li>aa) Bei seiner W\u00fcrdigung wird das FG insbesondere die Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen haben, die zum Abschluss der f\u00fcr die jeweilige Bewilligung des Pers\u00f6nlichen Budgets erforderlichen Zielvereinbarungen f\u00fchrten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Zielvereinbarungen nur zwischen den Bewohnern und dem LWV abgeschlossen wurden und nichts daran \u00e4nderten, dass die Bewohner in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie die Kl\u00e4gerin beauftragten, grunds\u00e4tzlich frei waren, sowie dass eine im Verh\u00e4ltnis der Bewohner zu dem LWV entstandene R\u00fcckzahlungsverpflichtung den Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin unber\u00fchrt lie\u00df. Da die Zielvereinbarungen nach den Feststellungen des FG Berechnungen der H\u00f6he und Zusammensetzung des Pers\u00f6nlichen Budgets enthielten, ist nicht ausgeschlossen, dass der LWV davon ausging, dass die hierin genannten Leistungen nicht von einem beliebigen Unternehmer, sondern von der Kl\u00e4gerin als f\u00fcr die Leistungserbringung vorgesehene Unternehmerin erbracht werden sollten. Dies gilt umso mehr, sollte sich ergeben, dass \u2011\u2011wie es die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat\u2011\u2011 die Belegung der Wohngeb\u00e4ude, deren Bewohner die Kl\u00e4gerin betreute, durch den oder in Absprache mit dem LWV erfolgte. In diesem Zusammenhang hat das FG aufzukl\u00e4ren, ob die Kl\u00e4gerin von den Bewohnern in deren Antrag auf Gew\u00e4hrung von Leistungen im Wege des Pers\u00f6nlichen Budgets ausdr\u00fccklich genannt wurde und ob die Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie habe dem LWV die p\u00e4dagogische Bef\u00e4higung ihrer Mitarbeiter nachweisen m\u00fcssen, zutrifft.<\/li><li>bb) Soweit eine Verg\u00fctung durch in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG genannte Tr\u00e4ger zu bejahen sein und diese die erforderliche Mindestverg\u00fctungsquote erreichen sollte, wird das FG weiter zu pr\u00fcfen haben, ob \u2011\u2011und gegebenenfalls in welchem Umfang\u2011\u2011 es sich bei den von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen um solche im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;2 UStG handelt, mithin, ob \u2011\u2011und gegebenenfalls in welchem Umfang\u2011\u2011 es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Verg\u00fctung jeweils bezieht.<\/li><li>cc) Sollte demgegen\u00fcber eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG zu verneinen sein, ist der Frage nachzugehen, ob die an jugendliche Bewohner erbrachten Leistungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;23 UStG steuerfrei sind.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen ist zu pr\u00fcfen, ob die Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht zu erheben ist.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG wird die f\u00fcr Ums\u00e4tze im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 UStG bezeichneten Gebieten ans\u00e4ssig sind, nicht erhoben, wenn der in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG bezeichnete Umsatz zuz\u00fcglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500&nbsp;\u20ac nicht \u00fcberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000&nbsp;\u20ac voraussichtlich nicht \u00fcbersteigen wird. Umsatz im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gek\u00fcrzt um die darin enthaltenen Ums\u00e4tze von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>Gesamtumsatz ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgef\u00fchrten steuerbaren Ums\u00e4tze im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG abz\u00fcglich der Ums\u00e4tze, die nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;i, Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b und Nr.&nbsp;11 bis 28 UStG steuerfrei sind (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG), und der Ums\u00e4tze, die nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a bis h, Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;a und Nr.&nbsp;10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsums\u00e4tze sind (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG). Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;4 oder \u00a7&nbsp;20 UStG), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.<\/li><li>bb) Ob die \u2011\u2011im Fall der Verneinung einer Steuerfreiheit\u2011\u2011 geschuldete Umsatzsteuer von der Kl\u00e4gerin, die in den Streitjahren im Bereich der ambulanten Hilfe f\u00fcr Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war und damit als Unternehmerin im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG steuerbare Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG im Rahmen ihres Unternehmens ausgef\u00fchrt hat, nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nicht erhoben wird, l\u00e4sst sich mangels Feststellungen des FG zu den von der Kl\u00e4gerin im Jahr 2012 und in den Streitjahren vereinnahmten Entgelten bisher nicht beurteilen. So beschr\u00e4nkt sich das FG \u2011\u2011als Teil des Sach- und Streitstands (vgl. \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO)\u2011\u2011 auf die Wiedergabe der von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten (steuerfreien) Ums\u00e4tze sowie auf die von dem FA den angegriffenen Festsetzungen zu Grunde gelegten Ums\u00e4tze zum allgemeinen Steuersatz, ohne damit zugleich eigene tats\u00e4chliche Feststellungen im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO zu verbinden. Dass sich die Angaben der Kl\u00e4gerin und des FA insoweit in \u00dcbereinstimmung bringen lassen, ist unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93, Rz&nbsp;21). F\u00fcr die Streitjahre 2013 und 2014 tritt hinzu, dass selbst auf der Grundlage der erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze (2013: [unter 17.500&nbsp;\u20ac]; 2014: [\u00fcber 17.500&nbsp;\u20ac]; 2015: [\u00fcber 50.000&nbsp;\u20ac]; 2016: [\u00fcber 17.500&nbsp;\u20ac]) mangels Angaben zu den im Streitjahr 2012 vereinnahmten Entgelten und einer zu Beginn des Streitjahres 2013 anzustellenden Prognose (BFH-Urteil vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFH\/NV 2019, 419, Rz&nbsp;33; BFH-Beschluss vom 19.12.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;12\/14, BFH\/NV 2015, 534, Rz&nbsp;32) bisher nicht abschlie\u00dfend \u00fcber die Anwendung von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG entschieden werden kann.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR1.22.0 BFH V. 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