{"id":77691,"date":"2025-05-25T12:53:31","date_gmt":"2025-05-25T10:53:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77691"},"modified":"2025-05-25T12:53:31","modified_gmt":"2025-05-25T10:53:31","slug":"beschluss-vom-30-april-2025-xi-b-72-24-klagebefugnis-bei-unberechtigtem-steuerausweis-und-ausfuehrungen-zur-begruendetheit-bei-unzulaessiger-klage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-30-april-2025-xi-b-72-24-klagebefugnis-bei-unberechtigtem-steuerausweis-und-ausfuehrungen-zur-begruendetheit-bei-unzulaessiger-klage\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 30. April 2025, XI B 72\/24: Klagebefugnis bei unberechtigtem Steuerausweis und Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit bei unzul\u00e4ssiger Klage"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300425.XIB72.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 116 Abs 5 S 2 Halbs 2, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 143 Abs 2, UStG \u00a7 2 Abs 2 S 1, UStG \u00a7 14c Abs 2 S 1, UStG VZ 2010 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 18. April 2024, Az: 8 K 173\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Kl\u00e4ger, der in seinen Rechnungen unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat und diese nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes schuldet, kann geltend machen, durch die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide diesbez\u00fcglich im Sinne von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung beschwert zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die materielle Sachpr\u00fcfungsbefugnis des Finanzgerichts ist nur er\u00f6ffnet, wenn es die Zul\u00e4ssigkeit der Klage festgestellt hat. Erw\u00e4gungen zur Begr\u00fcndetheit bei einer als unzul\u00e4ssig bewerteten Klage sind verfahrensfehlerhaft und gelten als &#8222;nicht geschrieben&#8220; (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;7.22, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2024, 476).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;173\/22 aufgehoben, soweit es die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber Qualifikation und H\u00f6he von Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) in den Jahren 2002 bis 2014 (Streitjahre).<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hat am 30.11.2017 Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2014 sowie Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2014 erlassen, die nach Einspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers unter dem 20.02.2018 teilweise ge\u00e4ndert wurden. Im \u00dcbrigen wies das FA die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 19.06.2018).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 18.04.2024 die Klage im Haupt- und Hilfsantrag ab. Es entschied unter anderem, dass der &#8222;Hilfsantrag \u2026 hinsichtlich der angegriffenen Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2010, 2012, 2013 und 2014 unzul\u00e4ssig, und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet&#8220; sei. Der Kl\u00e4ger habe in seinen Rechnungen selbst Umsatzsteuer ausgewiesen, so dass er diese nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schulde. Diesbez\u00fcglich k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht geltend machen, durch die Umsatzsteuerbescheide im Sinne von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschwert zu sein. In den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils f\u00fchrte das FG zur Umsatzsteuer ferner aus, dass der Kl\u00e4ger, der als Unternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) durch die Vermittlung von Finanzierungen steuerfreie Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt habe, die von ihm in seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG selbst dann schulde, wenn er kein Unternehmer gewesen sei.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG. Er macht einen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO geltend und r\u00fcgt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r. Der Kl\u00e4ger bringt im Wesentlichen vor, dass das FG die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 durch Prozessurteil abgewiesen habe, weil es dem Kl\u00e4ger verfahrensfehlerhaft die Beschwer abspreche und eine Rechtsverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO verneine. Die Umsatzsteuer der Streitjahre sei in den jeweiligen ertragsteuerlichen Veranlagungen der Jahre 2010, 2012 und 2013 gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt worden, weshalb damit zugleich zumindest auch die Einkommensteuerfestsetzungen und die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages dieser Streitjahre betroffen seien.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angegriffene Urteil insgesamt aufzuheben und den Rechtsstreit insgesamt an das FG zur\u00fcckzuverweisen, um diesem &#8222;eine in sich schl\u00fcssige Beurteilung aller Streitjahre&#8220; zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es ist der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund schon nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Form dargelegt habe. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liege jedenfalls nicht vor, so dass weder die Revision zuzulassen noch die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und der Streitfall an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde durch Beschluss des Pr\u00e4sidiums des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.12.2024 dem XI.&nbsp;Senat des BFH zugewiesen (zur Zust\u00e4ndigkeit des Pr\u00e4sidiums nach \u00a7&nbsp;21e des Gerichtsverfassungsgesetzes s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;ARZ&nbsp;247\/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 80, unter II.); er ist daher f\u00fcr das Verfahren insgesamt zust\u00e4ndig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist, soweit sie die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 betrifft, begr\u00fcndet; der ger\u00fcgte Verfahrensfehler liegt insoweit vor. Das FG hat hinsichtlich dieser selbst\u00e4ndigen Streitgegenst\u00e4nde zu Unrecht allein durch Prozessurteil entschieden. Dies f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Hinsichtlich der gleichfalls allein durch Prozessurteil entschiedenen Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2014 hat der Kl\u00e4ger keinen Verfahrensfehler geltend gemacht. Dagegen hat das FG im \u00dcbrigen auch in der Sache entschieden. Die vom Kl\u00e4ger hiergegen erhobenen Einwendungen f\u00fchren nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde ist insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Das FG hat hinsichtlich der Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO in einer im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO verfahrensfehlerhaften Weise verneint.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn \u00fcber eine zul\u00e4ssige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;58\/23, BFH\/NV 2023, 1327, Rz&nbsp;10&nbsp;f.; vom 18.07.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;68\/23, BFH\/NV 2024, 1145, Rz&nbsp;8).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist die Klagebefugnis gegeben, wenn es nach dem Klagevorbringen als zumindest m\u00f6glich erscheint, dass das Beh\u00f6rdenhandeln eigene subjektiv-\u00f6ffentliche Rechte des Kl\u00e4gers verletzt (M\u00f6glichkeitstheorie; vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;58\/23, BFH\/NV 2023, 1327, Rz&nbsp;12; vom 18.07.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;68\/23, BFH\/NV 2024, 1145, Rz&nbsp;9). Dies ist regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen, wenn der Kl\u00e4ger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Kl\u00e4gers verletzt sein k\u00f6nnen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFHE 274, 400, BStBl II 2022, 380, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>c) Danach hat das FG die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers verfahrensfehlerhaft verneint, soweit es die Klage wegen Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat.<\/li><li>aa) Die Klagebefugnis ergibt sich bereits aufgrund dessen, dass der Kl\u00e4ger Adressat belastender Verwaltungsakte ist, soweit er sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 wendet, auf die er sich mit seiner Beschwerde bezieht. F\u00fcr die Annahme der Klagebefugnis im Sinne des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO reicht es aus, dass der Kl\u00e4ger insoweit sinngem\u00e4\u00df geltend macht, die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 sei rechtswidrig zu hoch festgesetzt worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt werde. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die von dem Kl\u00e4ger angestrebte Minderung der Umsatzsteuer der Jahre 2010, 2012 und 2013 offensichtlich und von vornherein ausscheidet, liegen nicht vor, unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger in den betreffenden Streitjahren als Unternehmer gehandelt hat oder als Nichtunternehmer in einer Rechnung Steuer unberechtigt gesondert ausgewiesen hat. Die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers entf\u00e4llt jedenfalls nicht deshalb, weil \u2011\u2011wie das FG unzutreffend meint\u2011\u2011 dieser in seinen Rechnungen selbst Umsatzsteuer ausgewiesen habe und daher die Steuer nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG schulde. Die M\u00f6glichkeit, in seinen Rechten verletzt zu sein, besteht auch bei einer Umsatzsteuerfestsetzung, die auf Grundlage des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG ergangen ist. Die Frage, ob die Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG geschuldet wird, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit.<\/li><li>bb) Das FG hat die Klage hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 nicht hilfsweise auch als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils zwar umf\u00e4nglich materiell-rechtliche Ausf\u00fchrungen zur Umsatzsteuer get\u00e4tigt. Diese detaillierte Begr\u00fcndung in der Sache erfolgte jedoch nicht f\u00fcr den Fall der Zul\u00e4ssigkeit der Klage, soweit sie die Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 betraf, so dass das FG insoweit nicht zur Sache entschieden hat (vgl. zur hilfsweisen Begr\u00fcndung eines Prozessurteils in der Sache z.B. BFH-Beschluss vom 25.08.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;96\/21, BFH\/NV 2022, 1187, Rz&nbsp;34). Die Klage wurde insoweit allein verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil abgewiesen. Zur Sache hat das FG nur &#8222;im \u00dcbrigen&#8220;, mithin hinsichtlich der weiteren Streitgegenst\u00e4nde des finanzgerichtlichen Verfahrens, entschieden und diesbez\u00fcglich die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>d) Der Senat kann im Rahmen des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision dem erfolgreich ger\u00fcgten Verfahrensfehler des FG, dass es hinsichtlich der Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden hat, nicht dadurch begegnen, dass er die Beschwerde des Kl\u00e4gers mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckweist, dass die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen wird.<\/li><li>aa) Die Ausf\u00fchrungen des FG zur Begr\u00fcndetheit gelten vielmehr insoweit als nicht geschrieben, da sie bei dem vom FG hinsichtlich der Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 beabsichtigten Erlass eines Prozessurteils ebenfalls verfahrensfehlerhaft sind. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das FG in eine Sachpr\u00fcfung eintritt und Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit macht, obwohl es insoweit die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage verneint hat. Die materielle Sachpr\u00fcfungsbefugnis eines Gerichts ist grunds\u00e4tzlich erst er\u00f6ffnet, wenn die Zul\u00e4ssigkeit der Klage festgestellt ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;7.22, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2024, 476, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Dies beruht auf der Unterschiedlichkeit der Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteilen. Materielle Bindungswirkung kommt den &#8222;\u00fcberschie\u00dfenden&#8220; Sachausf\u00fchrungen eines Prozessurteils nicht zu; sie d\u00fcrfen dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;7.22, HFR 2024, 476, Rz&nbsp;27). Dies wird in der Rechtsprechung vielfach mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensfehlerhaft beigef\u00fcgten Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen als &#8222;nicht geschrieben&#8220; gelten (vgl. dazu BVerwG-Urteil vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;7.22, HFR 2024, 476, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Anders w\u00e4re es nur, wenn der Senat die Revision zulassen w\u00fcrde, da im Rahmen des Revisionsverfahrens ein R\u00fcckgriff auf diese Gr\u00fcnde nicht gesperrt ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;7.22, HFR 2024, 476, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.).<\/li><li>2. \u00dcber den ger\u00fcgten und vorliegenden Verfahrensmangel hinaus hat der Kl\u00e4ger keine weiteren Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 FGO dargetan. Der Senat vermag dem Kl\u00e4ger nicht darin zu folgen, dass sich der von ihm ger\u00fcgte Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, der nur das Verfahren wegen Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre 2010, 2012 und 2013 betrifft, sich auch auf die \u00fcbrigen Streitgegenst\u00e4nde des Verfahrens erstreckt. Soweit der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde das FG-Urteil &#8222;insgesamt&#8220; aufgehoben haben m\u00f6chte, ist die Beschwerde deshalb im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, in Bezug auf die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010, 2012 und 2013 nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Streitgegenst\u00e4nde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>4. Im \u00dcbrigen bleibt das FG-Urteil bestehen, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers insoweit unbegr\u00fcndet ist.<\/li><li>5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch Beschluss rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 25.08.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;96\/21, BFH\/NV 2022, 1187, Rz&nbsp;43, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300425.XIB72.24.0 BFH XI. 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