{"id":77693,"date":"2025-05-25T12:54:15","date_gmt":"2025-05-25T10:54:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77693"},"modified":"2025-05-25T12:54:15","modified_gmt":"2025-05-25T10:54:15","slug":"beschluss-vom-08-mai-2025-vii-b-58-24-bezeichnung-des-gegenstands-des-klagebegehrens-bei-haftungsbescheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-08-mai-2025-vii-b-58-24-bezeichnung-des-gegenstands-des-klagebegehrens-bei-haftungsbescheiden\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 08. Mai 2025, VII B 58\/24: Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.080525.VIIB58.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 20. M\u00e4rz 2024, Az: 9 K 9071\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens reicht bei einer Anfechtungsklage die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts, verbunden mit dem Begehren der Aufhebung, nicht aus. Das gilt auch f\u00fcr die Anfechtung eines Haftungsbescheids.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfolgt auch dadurch, dass in der Klageschrift die angefochtenen Bescheide benannt werden und die Einspruchsentscheidung beigef\u00fcgt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein k\u00f6nnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;9071\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsanw\u00e4ltin und Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Steuerrecht. Zum xx.xx.2002 hatte sie sich mit \u2026 zur gemeinsamen Aus\u00fcbung der Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss ist inzwischen aufgel\u00f6st. Aus dieser T\u00e4tigkeit resultieren R\u00fcckst\u00e4nde aus Umsatzsteuer, Versp\u00e4tungszuschlag und Zinsen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume von 2012 bis 2020 zuz\u00fcglich S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Wegen dieser R\u00fcckst\u00e4nde nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Kl\u00e4gerin mit Haftungsbescheid vom 11.10.2022 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 der Abgabenordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;128 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs in der im Streitfall geltenden Fassung (HGB a.F.) in Anspruch. Dabei ging das FA davon aus, bei dem Zusammenschluss der Kl\u00e4gerin mit \u2026 handle es sich um eine GbR. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die Haftungssumme auf \u2026&nbsp;\u20ac herab. In seiner Einspruchsentscheidung vom 11.04.2023 f\u00fchrte das FA in der Darstellung des Sachverhalts unter anderem aus, die Kl\u00e4gerin habe in ihrem Einspruch eine fehlende Benennung der Haftungsgr\u00fcnde ger\u00fcgt und eingewandt, die Zinsen f\u00fcr 2012 bis 2014 h\u00e4tten wegen anh\u00e4ngiger Einspruchsverfahren und einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht von der Haftung umfasst sein d\u00fcrfen, der Bescheid lasse kein Auswahlermessen erkennen und ihre Alleinhaftung sei nicht begr\u00fcndet worden, sodass der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Aus der Einspruchsentscheidung ergab sich zudem, dass das FA im Einspruchsverfahren die fehlende Begr\u00fcndung nachgeholt und darauf hingewiesen hatte, dass bei der Gesellschaft eine Durchsetzung der Steuerforderungen infolge deren Aufl\u00f6sung nicht m\u00f6glich gewesen sei, dass die Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch hafte und die Inanspruchnahme des anderen Gesellschafters nicht erfolgversprechend gewesen sei. Hierauf habe die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren aber nicht mehr reagiert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob mit Schriftsatz vom 14.05.2023 Klage vor dem Finanzgericht (FG). Sie beantragte in der Klageschrift, den Haftungsbescheid vom 11.10.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 11.04.2023 aufzuheben. Au\u00dferdem beantragte sie eine Akteneinsicht in die Verfahrensakten und erkl\u00e4rte, die Klagebegr\u00fcndung k\u00f6nne erst nach der Akteneinsicht eingereicht werden. Auf die Einspruchsentscheidung nahm die Kl\u00e4gerin explizit Bezug; diese sowie der Haftungsbescheid waren der Klageschrift beigef\u00fcgt. Mit Eingangsverf\u00fcgung vom 16.05.2023 forderte das FG die Kl\u00e4gerin auf, binnen vier Wochen nach durchgef\u00fchrter Akteneinsicht die zur Begr\u00fcndung dienenden Tatsachen anzugeben sowie darzulegen, warum sich die Kl\u00e4gerin durch den angefochtenen Bescheid beschwert f\u00fchle. Aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Kl\u00e4gerin, dass die Akteneinsicht am 29.06.2023 im FA stattfinden solle, setzte das FG mit gerichtlicher Verf\u00fcgung vom 27.06.2023 der Kl\u00e4gerin eine Frist f\u00fcr die anschlie\u00dfende Klagebegr\u00fcndung bis zum 04.08.2023. Mit Schriftsatz vom 04.08.2023 beantragte die Kl\u00e4gerin eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 25.08.2023, welche das FG stillschweigend gew\u00e4hrte.<\/li><li>Nachdem innerhalb dieser Frist keine Klagebegr\u00fcndung beim FG eingegangen war, forderte das FG die Kl\u00e4gerin mit gerichtlicher Verf\u00fcgung vom 29.08.2023 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, binnen vier Wochen ab Zustellung der Verf\u00fcgung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zur Erl\u00e4uterung f\u00fchrte es aus, nach dem bisherigen Vortrag sei das Gericht nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Die Verf\u00fcgung enthielt einen Hinweis auf die ausschlie\u00dfende Wirkung der Fristsetzung sowie auf die M\u00f6glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Verf\u00fcgung wurde der Kl\u00e4gerin am 05.09.2023 zugestellt. Mit gerichtlicher Verf\u00fcgung vom 09.10.2023 teilte das FG der Kl\u00e4gerin mit, die vierw\u00f6chige Ausschlussfrist sei am 04.10.2023 abgelaufen, ohne dass ein weiterer Schriftsatz von ihr eingegangen sei.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin ihre Klage und r\u00fcgte unter anderem, der angefochtene Haftungsbescheid versto\u00dfe gegen die Begr\u00fcndungspflicht, sei ermessensfehlerhaft und damit insgesamt rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, warum ihr Berufspartner \u2026 nicht in Haftung genommen worden sei. Das FA habe zudem nicht beachtet, dass es sich bei der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei um eine im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gehandelt habe und sich die Haftung der Partner nach anderen Ma\u00dfst\u00e4ben richte als bei einer GbR. Einem gerichtlichen Hinweis vom 12.10.2023, wonach der Streitgegenstand innerhalb der Ausschlussfrist nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden und die Klage unzul\u00e4ssig sei, trat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 03.11.2023 entgegen und beantragte zudem unter Angabe von Verhinderungsgr\u00fcnden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin innerhalb der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzten Frist den Streitgegenstand nicht bezeichnet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gen\u00fcge es hierf\u00fcr bei einer gegen einen Haftungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage nicht, lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung zu benennen und deren Aufhebung zu beantragen. Dies gelte auch f\u00fcr Haftungsbescheide. Auch aus der der Klageschrift beigef\u00fcgten Einspruchsentscheidung sei der Streitgegenstand nicht zweifelsfrei zu erkennen gewesen. Der Einspruchsentscheidung sei zu entnehmen, dass das FA im Einspruchsverfahren auf die Einwendungen der Kl\u00e4gerin eingegangen sei, die Haftungsgr\u00fcnde mitgeteilt und die alleinige Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet habe. Da die Kl\u00e4gerin hierauf aber nicht mehr reagiert habe, sei f\u00fcr das FG nicht erkennbar gewesen, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin ihre Einw\u00e4nde aufrecht erhalten habe. Tats\u00e4chlich habe die Kl\u00e4gerin in ihrer Klagebegr\u00fcndung vom 11.10.2023 auch einen neuen Aspekt angef\u00fchrt, n\u00e4mlich dass es sich bei der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei um eine Partnerschaftsgesellschaft gehandelt habe und sich die Haftung der Partner nach anderen Ma\u00dfst\u00e4ben richte als bei einer GbR. Damit habe sich die Kl\u00e4gerin erstmals gegen ihre Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach gewendet. Schlie\u00dflich sei der Kl\u00e4gerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, da \u2011\u2011neben einer fehlenden Substantiierung der Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde\u2011\u2011 hierf\u00fcr die Zwei-Wochen-Frist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO bereits abgelaufen gewesen sei.<\/li><li>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Ihr sei das rechtliche Geh\u00f6r versagt worden. Die Voraussetzungen f\u00fcr das Setzen einer Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO h\u00e4tten nicht vorgelegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das angefochtene Urteil des FG verletzt den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) und beruht damit auf einem Verfahrensfehler im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Die Voraussetzungen f\u00fcr das Setzen einer Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO lagen nicht vor.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO zu der erforderlichen Erg\u00e4nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO f\u00fcr die Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen, wenn es an einem der in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten Erfordernisse fehlt.<\/li><li>a) Wird dem Kl\u00e4ger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Fall rechtm\u00e4\u00dfiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerechte Darlegungen, f\u00fchrt die Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und damit zu einem Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, Rz&nbsp;3 und vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;10). Das Urteil ist wegen einer Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen.<\/li><li>b) Eine Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kl\u00e4ger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.11.1979&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter II.3.). Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Bei einer Anfechtungsklage reicht die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts, verbunden mit dem Begehren der Aufhebung, zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, Rz&nbsp;9; vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;9 und vom 13.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;158\/13, Rz&nbsp;5; Senatsbeschluss vom 31.03.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;233\/09, Rz&nbsp;9). Das gilt auch f\u00fcr die Anfechtung eines Haftungsbescheids (Senatsbeschl\u00fcsse vom 08.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;266\/05, BFH\/NV 2006, 1316, unter 2. der Gr\u00fcnde und vom 19.03.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;17\/95, BFH\/NV 1996, 818, unter 2.a der Gr\u00fcnde; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;65 FGO Rz&nbsp;79). Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl\u00e4gers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, Rz&nbsp;9 und vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;10; Senatsbeschluss vom 30.04.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;325\/00, BFH\/NV 2001, 1227).<\/li><li>c) \u00dcber die W\u00fcrdigung des kl\u00e4gerischen Vorbringens hinaus hat das FG insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beif\u00fcgung oder ausdr\u00fcckliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, Rz&nbsp;11 und vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;10). Des Weiteren sind bei der Auslegung s\u00e4mtliche dem FG und der Finanzbeh\u00f6rde erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art einschlie\u00dflich der dem Gericht vorliegenden Akten, also der den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO, zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, Rz&nbsp;11 und vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;10; BFH-Urteil vom 27.06.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/95, BFH\/NV 1997, 232, unter 1. der Gr\u00fcnde). So kann eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide benannt und die Einspruchsentscheidung beigef\u00fcgt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein k\u00f6nnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;66\/17, Rz&nbsp;8; vom 29.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;37\/14, Rz&nbsp;10 und vom 26.03.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;133\/13, Rz&nbsp;9 und 12).<\/li><li>2. Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO bereits durch ihre Klageschrift vom 14.05.2023 und deren Anlagen hinreichend bezeichnet.<\/li><li>a) Zwar hat sie in der Klageschrift lediglich beantragt, den Haftungsbescheid vom 11.10.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 11.04.2023 aufzuheben. Nach der zitierten Rechtsprechung gen\u00fcgt bei einer Anfechtungsklage gegen einen Haftungsbescheid \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 dieses Aufhebungsbegehren allein nicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens.<\/li><li>b) Jedoch hatte die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift auf die Einspruchsentscheidung explizit Bezug genommen; diese sowie der Haftungsbescheid waren der Klageschrift beigef\u00fcgt. Nach der zitierten Rechtsprechung hat das FG Unterlagen, auf die in der Klageschrift ausdr\u00fccklich Bezug genommen wird beziehungsweise die der Klageschrift beigef\u00fcgt sind, zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>aa) Aus der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2023 ergaben sich im Streitfall konkrete Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein konnten. Denn ausweislich der Einspruchsentscheidung hatte die Kl\u00e4gerin bereits im Einspruchsverfahren eine fehlende Benennung der Haftungsgr\u00fcnde ger\u00fcgt und zudem eingewandt, die Zinsen f\u00fcr 2012 bis 2014 h\u00e4tten wegen anh\u00e4ngiger Einspruchsverfahren und einer AdV nicht von der Haftung umfasst sein d\u00fcrfen, der Bescheid lasse kein Auswahlermessen erkennen und ihre Alleinhaftung sei nicht begr\u00fcndet worden, sodass der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Daraus ist zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin eine vollst\u00e4ndige Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrte. Das FG konnte durch diese Angaben mit hinreichender Sicherheit erkennen, worin die die Kl\u00e4gerin treffende Rechtsverletzung nach deren Ansicht lag.<\/li><li>bb) Das FG hat hierbei zu Unrecht darauf abgestellt, dass das FA ausweislich der Einspruchsentscheidung im Einspruchsverfahren auf die Einspruchsgr\u00fcnde der Kl\u00e4gerin eingegangen sei, die Haftungsgr\u00fcnde mitgeteilt und die alleinige Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet habe. Aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren hierauf nicht mehr reagiert hat, kann entgegen der Auffassung des FG nicht geschlossen werden, dass nicht erkennbar gewesen sei, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin ihre Einw\u00e4nde aufrecht erhalten habe. Denn aus dem blo\u00dfen Schweigen zu einer von der Gegenseite ge\u00e4u\u00dferten Auffassung ist nicht auf eine Zustimmung zu schlie\u00dfen. Die aus der Einspruchsentscheidung ersichtliche Gegenargumentation des FA l\u00e4sst, wenn die Kl\u00e4gerin nicht mehr reagiert, vielmehr lediglich den Schluss zu, dass sich zwei Auffassungen gegen\u00fcberstanden.<\/li><li>Deshalb war der in der Klageschrift enthaltene Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Einspruchsentscheidung sowie deren Beif\u00fcgung zur Klageschrift so auszulegen, dass sie ihre daraus ersichtlichen Einwendungen, die auf eine vollst\u00e4ndige Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheids gerichtet waren, aufrecht erhalten wollte. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung des Klagebegehrens waren nicht ersichtlich. Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin in ihrer sp\u00e4teren Klagebegr\u00fcndung vom 11.10.2023 an dem Begehren einer vollst\u00e4ndigen Aufhebung des Haftungsbescheids auch festgehalten.<\/li><li>cc) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO, wonach mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung Angaben des Kl\u00e4gers erforderlich sind, die es dem Gericht erm\u00f6glichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Ma\u00df beschr\u00e4nkte Sachaufkl\u00e4rung zu betreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;233\/09, Rz&nbsp;9; Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;65 FGO Rz&nbsp;64). Da im Streitfall der Einspruchsentscheidung zu entnehmen war, dass die Kl\u00e4gerin mit ihren Einwendungen den \u2011\u2011angefochtenen\u2011\u2011 Haftungsbescheid in G\u00e4nze anfechten wollte, war der Rahmen der Entscheidungsbefugnis des FG hinreichend eingegrenzt.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr geboten, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass das FG zur Beurteilung der materiellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids unter anderem festzustellen haben wird, welche Rechtsform der Zusammenschluss der Kl\u00e4gerin mit \u2026 zur gemeinsamen Aus\u00fcbung der Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit hatte, und ob vor dem Hintergrund dieser Gesellschaftsform eine Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Satz&nbsp;1 HGB a.F. in Betracht kam.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.080525.VIIB58.24.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 20. 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