{"id":77699,"date":"2025-05-25T12:56:23","date_gmt":"2025-05-25T10:56:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77699"},"modified":"2025-05-25T12:56:23","modified_gmt":"2025-05-25T10:56:23","slug":"beschluss-vom-05-mai-2025-v-b-20-24-unzulaessige-selbstentscheidung-ueber-ein-ablehnungsgesuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-05-mai-2025-v-b-20-24-unzulaessige-selbstentscheidung-ueber-ein-ablehnungsgesuch\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 05. Mai 2025, V B 20\/24: Unzul\u00e4ssige Selbstentscheidung \u00fcber ein Ablehnungsgesuch"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.050525.VB20.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 91a, ZPO \u00a7 45 Abs 1, ZPO \u00a7 43, ZPO \u00a7 47<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 11. M\u00e4rz 2024, Az: 15 K 1945\/21 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchk\u00f6rper, der hierf\u00fcr nicht der gesetzliche Richter war, schl\u00e4gt auf die Endentscheidung durch (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;99\/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 11.03.2024&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1945\/21&nbsp;U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die vor dem Finanzgericht (FG) nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, begehrte die Ber\u00fccksichtigung von Vorsteuerbetr\u00e4gen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2018 versagt hatte.<\/li><li>Die Senatsvorsitzende des FG verf\u00fcgte am 16.01.2024 die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 20.02.2024, wobei sie ein pers\u00f6nliches Erscheinen der Beteiligten nicht anordnete. Auf die Antr\u00e4ge der Beteiligten, &#8222;per Videokonferenz&#8220; an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen, gestattete das FG dem FA mit Beschluss vom 14.02.2024 und der Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 15.02.2024, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung am 20.02.2024 in eigenen R\u00e4umlichkeiten aufzuhalten und dort &#8222;im Rahmen der Videokonferenz&#8220; Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Senatsvorsitzende des FG verlegte den Termin aufgrund eines Terminverlegungsantrags der Kl\u00e4gerin vom 15.02.2024, die eine Verhandlungsunf\u00e4higkeit ihrer alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zum Termin am 20.02.2024 nachgewiesen hatte, zun\u00e4chst auf den 12.03.2024 und aufgrund eines weiteren Terminverlegungsantrags der Kl\u00e4gerin vom 23.02.2024, mit dem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin eine Terminkollision mit einem anderen Gerichtstermin glaubhaft gemacht hatte, auf den 11.03.2024, 13:00&nbsp;Uhr. Einen erneuten Terminverlegungsantrag der Kl\u00e4gerin lehnte die Senatsvorsitzende des FG mangels Glaubhaftmachung des behaupteten Verlegungsgrundes am 26.02.2024 ab. Das FG gestattete mit Beschluss vom 29.02.2024 dem FA auf dessen Antrag, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.03.2024 in eigenen R\u00e4umlichkeiten aufzuhalten und dort &#8222;im Rahmen der Videokonferenz&#8220; Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Den ebenfalls auf Teilnahme &#8222;per Videokonferenz&#8220; an der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.03.2024 gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin vom 06.03.2024 lehnte das FG mit Beschluss vom 08.03.2024 ohne Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>Am 11.03.2024 ging um 09:28&nbsp;Uhr ein Schriftsatz der Kl\u00e4gerin beim FG ein, mit dem sie die Senatsvorsitzende des FG und die beiden Beisitzer des FG wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Sie begr\u00fcndete ihren Antrag mit der von diesen Richtern beschlossenen Ablehnung ihres Antrags auf Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8222;per Videokonferenz&#8220; durch den Senat des FG, die nicht begr\u00fcndet gewesen sei. Die abgelehnten Richter h\u00e4tten auf einem pers\u00f6nlichen Erscheinen der Kl\u00e4gerin, &#8222;die mehr als 200&nbsp;Kilometer entfernt wohn[e]&#8220;, bestanden, obwohl dem fr\u00fcheren Antrag der Kl\u00e4gerin auf Teilnahme &#8222;per Videokonferenz&#8220; an der im Februar anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung stattgegeben worden sei. Zudem sei dem Antrag des FA auf Teilnahme &#8222;per Videokonferenz&#8220; an der auf den 11.03.2024 anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung stattgegeben worden. Diese Ungleichbehandlung reiche zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.<\/li><li>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin erschien in der um 13:08&nbsp;Uhr er\u00f6ffneten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG und stellte einen Klageantrag. Das FG wies die Klage mit am 11.03.2024 um 15:30&nbsp;Uhr verk\u00fcndeten Urteil ab. In den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils wies das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter das Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4gerin wegen Rechtsmissbrauchs als unzul\u00e4ssig und \u2011\u2011hilfsweise\u2011\u2011 weil die Kl\u00e4gerin sich durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung r\u00fcgelos eingelassen, verhandelt und einen Antrag gestellt habe, ab.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat verfahrensfehlerhaft (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) \u00fcber das Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4gerin unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden.<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin erhobene R\u00fcge, das FG habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) verletzt, indem die abgelehnten Richter entgegen \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) selbst \u00fcber den Ablehnungsantrag entschieden haben, greift durch. Die Bescheidung des Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchk\u00f6rper, der hierf\u00fcr nicht der gesetzliche Richter war, schl\u00e4gt auf die Endentscheidung durch.<\/li><li>a) Im Streitfall verstie\u00df zun\u00e4chst die Behandlung des Ablehnungsgesuchs als solches gegen Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG.<\/li><li>aa) Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen unzul\u00e4ssig, pauschal einen ganzen Spruchk\u00f6rper abzulehnen, weil ein Ablehnungsgesuch sich grunds\u00e4tzlich auf bestimmte Richter beziehen muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitglieder eines Spruchk\u00f6rpers im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden, weil der Betroffene wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen kann, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat. In solchen F\u00e4llen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts nur dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschlie\u00dflich mit Umst\u00e4nden begr\u00fcndet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k\u00f6nnen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sich bereits ohne jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand als unzul\u00e4ssig dargestellt h\u00e4tte. Ist hingegen ein \u2011\u2011wenn auch nur geringf\u00fcgiges\u2011\u2011 Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzul\u00e4ssig aus. Denn der abgelehnte Richter darf sich \u00fcber eine blo\u00dfe formale Pr\u00fcfung des Ablehnungsantrags hinaus nicht durch Mitwirkung an einer n\u00e4heren inhaltlichen Pr\u00fcfung der Ablehnungsgr\u00fcnde entgegen \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO, Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG zum Richter in eigener Sache machen (BFH-Beschluss vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;99\/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz&nbsp;14 und 15).<\/li><li>bb) Vorliegend waren die Voraussetzungen, unter denen die abgelehnten Richter ausnahmsweise entgegen der Anordnung in \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO selbst \u00fcber das Ablehnungsgesuch entscheiden d\u00fcrfen, nicht erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hatte ihr Ablehnungsgesuch nicht ausschlie\u00dflich mit Umst\u00e4nden begr\u00fcndet, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \u2011\u2011das hei\u00dft ohne jede Befassung mit der Sache als solcher\u2011\u2011 eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte in ihrem Ablehnungsgesuch insbesondere an, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, da nicht erkennbar sei, aus welchen Gr\u00fcnden das FG ihren Antrag abgelehnt habe, w\u00e4hrend hingegen dem Antrag des FA und ihrem auf eine fr\u00fchere m\u00fcndliche Verhandlung bezogenen Antrag stattgegeben worden sei.<\/li><li>Das Fehlen der Voraussetzungen, unter denen die abgelehnten Richter ausnahmsweise selbst \u00fcber das Ablehnungsgesuch entscheiden d\u00fcrfen, ergibt sich zudem auch daraus, dass die abgelehnten Richter sich im angefochtenen Urteil inhaltlich mit den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Ablehnungsgr\u00fcnden auseinandergesetzt haben. Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung steht aber nicht ihnen, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO allein ihren Vertretern zu. Das inhaltliche Eingehen auf die Ablehnungsgr\u00fcnde war auch nicht etwa objektiv entbehrlich, da die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gr\u00fcnde \u2011\u2011ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob sie im Streitfall tats\u00e4chlich durchgreifen k\u00f6nnten\u2011\u2011 beim Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts im Prinzip geeignet sein k\u00f6nnten, im Einzelfall eine Besorgnis der Befangenheit darzulegen (BFH-Beschluss vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;99\/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz&nbsp;16 und 17).<\/li><li>Dabei ber\u00fccksichtigt der Senat auch, dass sich das Ablehnungsgesuch vorliegend zwar auf die Sachbehandlung zu einer Ermessensentscheidung des Gerichts nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 FGO (i.d.F. des Gesetzes zur Intensivierung von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013, BGBl I 2013, 935 \u2011\u2011a.F.\u2011\u2011; aufgehoben mit Wirkung vom 19.07.2024 durch Art.&nbsp;12 Nr.&nbsp;7 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;237) bezog, bei der der zu treffende Beschluss nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO a.F. unanfechtbar und demgem\u00e4\u00df nach \u00a7&nbsp;113 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO nicht zu begr\u00fcnden war, dass dies aber nicht ausschlie\u00dft, bei einem sp\u00e4teren Rechtsmittel gegen die abschlie\u00dfende Entscheidung nachzupr\u00fcfen, ob das FG durch eine rechtsfehlerhafte Ermessensentscheidung Verfahrensrechte des Beteiligten verletzt hat (vgl. Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;29; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;11; Holle in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;44, Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;18). Handelt es sich somit um eine Ermessensentscheidung, erfordert die \u2011\u2011vom hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Richter zu treffende\u2011\u2011 Entscheidung \u00fcber ein Ablehnungsgesuch folglich auch ein Eingehen auf die hierzu f\u00fchrenden Gr\u00fcnde des entscheidenden Richters.<\/li><li>b) Der Besetzungsmangel der Entscheidung \u00fcber den Ablehnungsantrag schl\u00e4gt auf die Endentscheidung durch.<\/li><li>In F\u00e4llen unzul\u00e4ssiger Selbstentscheidung \u00fcber ein Ablehnungsgesuch ist stets davon auszugehen, dass auch die dem Ablehnungsgesuch folgenden Sachentscheidungen mit dem Makel des Versto\u00dfes gegen den gesetzlichen Richter behaftet sind. Denn auch wenn die Zur\u00fcckweisung eines Ablehnungsgesuchs nach der ma\u00dfgeblichen Prozessordnung (hier: \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO) unanfechtbar ist und bisher nicht feststeht, dass bei einem der abgelehnten Richter tats\u00e4chlich die Besorgnis der Befangenheit gegeben war, folgt aus Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG zugleich, dass niemand vor einem Richter stehen muss, \u00fcber dessen Ablehnung unter Versto\u00df gegen die Gew\u00e4hrleistung des gesetzlichen Richters entschieden worden ist. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass ein ganzer Spruchk\u00f6rper abgelehnt wird, die vorstehend unter II.1.a&nbsp;aa genannten Voraussetzungen aber nicht erf\u00fcllt sind, ohne dass dem fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH entgegensteht (BFH-Beschluss vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;99\/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz&nbsp;19 bis 23).<\/li><li>2. Der Verfahrensfehler wird entgegen dem Urteil des FG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das FG hilfsweise deshalb mit den abgelehnten Richtern in der Sache entschieden hat, weil sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8222;nach der m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung der Ablehnung des Antrags (\u2026) durch die Vorsitzende&#8220; r\u00fcgelos eingelassen und einen Sachantrag gestellt hat. Denn hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 ZPO), und kann ein Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nur dann fortgesetzt werden, wenn ein Richter w\u00e4hrend der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung \u00fcber die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern w\u00fcrde (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 ZPO), geht der f\u00fcr seine Auffassung angef\u00fchrte Hinweis des FG auf \u00a7&nbsp;43 ZPO fehl, da der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ausdr\u00fccklich entschieden hat, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts nicht eintritt, wenn sich die Partei nach Ablehnung des Richters auf die weitere Verhandlung einl\u00e4sst. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut des \u00a7&nbsp;43 ZPO, der ausdr\u00fccklich nur den Fall regelt, in dem die Partei trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes \u2011\u2011zun\u00e4chst und anders als hier\u2011\u2011 darauf verzichtet, diesen geltend zu machen und sich auf die weitere Verhandlung einl\u00e4sst, sowie aus der gesetzgeberischen Intention und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH-Beschluss vom 26.04.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;47\/15, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2016, 887, Rz&nbsp;14 bis 19).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, die den Verfahrensfehler hinreichend im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 09.07.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;81\/23, BFH\/NV 2024, 1190, Rz&nbsp;7), hat ihr R\u00fcgerecht auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO verloren, da auf die Beachtung der Vorschriften \u00fcber die Besetzung des Gerichts nicht verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 05.03.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;44\/17, BFH\/NV 2018, 637, Rz&nbsp;15).<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Auf die \u00fcbrigen geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde kommt es danach nicht an.<\/li><li>4. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.050525.VB20.24.0 BFH V. Senat GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 91a, ZPO \u00a7 45 Abs 1, ZPO \u00a7 43, ZPO \u00a7 47 vorgehend FG M\u00fcnster, 11. M\u00e4rz 2024, Az: 15 K 1945\/21 U &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-05-mai-2025-v-b-20-24-unzulaessige-selbstentscheidung-ueber-ein-ablehnungsgesuch\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 05. Mai 2025, V B 20\/24: Unzul\u00e4ssige Selbstentscheidung \u00fcber ein Ablehnungsgesuch<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77699","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77699","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77699"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77699\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77699"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77699"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77699"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}