{"id":77701,"date":"2025-05-25T12:57:13","date_gmt":"2025-05-25T10:57:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77701"},"modified":"2025-05-25T12:57:13","modified_gmt":"2025-05-25T10:57:13","slug":"urteil-vom-08-april-2025-ix-r-8-24-erfordernis-eines-aussergerichtlich-gestellten-antrags-auf-auskunftserteilung-nach-art-15-dsgvo-bei-klageaenderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-08-april-2025-ix-r-8-24-erfordernis-eines-aussergerichtlich-gestellten-antrags-auf-auskunftserteilung-nach-art-15-dsgvo-bei-klageaenderung\/","title":{"rendered":"Urteil vom 08. April 2025, IX R 8\/24: Erfordernis eines au\u00dfergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO bei Klage\u00e4nderung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR8.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 15, FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 67, GG Art 103 Abs 1, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 20. M\u00e4rz 2024, Az: 16 K 12118\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger bei der Finanzbeh\u00f6rde Akteneinsicht und macht er im Klageverfahren erstmals einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung geltend, liegt eine Klage\u00e4nderung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Klage\u00e4nderung ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Auskunftsanspruchs seitens der Finanzbeh\u00f6rde und damit an der f\u00fcr die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 &#8211; 16 K 12118\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um Akteneinsicht und um die \u00dcbersendung von Kopien der Bewertungsakten und -daten zu der Immobilie Y-Stra\u00dfe in Z-Stadt.<\/li><li>Die Immobilie wurde im Jahr 2008 durch einen Bautr\u00e4ger erworben, saniert, modernisiert und zum Teil einigen Neubauma\u00dfnahmen unterzogen. Im Jahr 2010 erwarben die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) das Wohneigentum an der darin befindlichen Eigentumswohnung Nr.&nbsp;xx. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei dem zust\u00e4ndigen Verwalter der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Feststellungsbescheid vom 11.12.2020 gesondert und einheitlich die Grundlagen f\u00fcr die erh\u00f6hte Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA), die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen, des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrags, die lineare AfA und sonstige Abschreibungen unter anderem gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern erstmalig fest.<\/li><li>Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und beantragten im Einspruchsverfahren &#8222;zur weiteren Pr\u00fcfung des Sachverhalts&#8220; &#8222;Akteneinsicht in alle entscheidungsrelevanten Akten f\u00fcr dieses Einspruchs-Verfahren&#8220;.<\/li><li>Das FA \u00fcbersandte daraufhin mit Schreiben vom 22.02.2021 einen anonymisierten und teilweise geschw\u00e4rzten Auszug aus dem Pr\u00fcfungsbericht vom 30.11.2020 und lehnte ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht ab.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch machten die Kl\u00e4ger geltend, zur Pr\u00fcfung des Sachverhalts sei die Einsichtnahme unverzichtbar. Diesen Einspruch wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Aus der Abgabenordnung (AO) ergebe sich kein Anspruch auf Akteneinsicht, wenngleich die Finanzbeh\u00f6rde nicht generell daran gehindert sei, dem Steuerpflichtigen Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Insofern bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei das FA seinen Ermessensspielraum aufgrund des Steuergeheimnisses f\u00fcr nicht nennenswert erachtete. Insbesondere seien in den Akten auch Namen und Anschriften der Miterwerber, deren Finanz\u00e4mter, Kaufpreise und Daten des Bautr\u00e4gers enthalten. Das FA f\u00fchrte weiter aus, dass dar\u00fcber hinaus ein gebundener Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegeben sein k\u00f6nne. Ein Akteneinsichtsrecht enthalte die Datenschutz-Grundverordnung jedoch nicht.<\/li><li>Im erstinstanzlichen Verfahren beantragten die Kl\u00e4ger unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;364 AO zun\u00e4chst, ihnen uneingeschr\u00e4nkte Einsicht in alle Bewertungsakten und Daten zu gew\u00e4hren, die f\u00fcr die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der AfA von Bedeutung sind. Nachdem das FA im Klageverfahren weitere Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestellt hatte, beantragten die Kl\u00e4ger mit einem an das FA gerichteten Schreiben vom 04.10.2023 &#8222;Akteneinsicht&#8220; unter Bezugnahme auf Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO ausdr\u00fccklich nur in die Handakten des Pr\u00fcfers. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erw\u00e4hnten die Kl\u00e4ger erstmals mit Schreiben vom 04.12.2023 ein Auskunftsrecht und verwiesen auf die Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21 (EU:C:2023:369) und FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22 (EU:C:2023:811). Sie verst\u00fcnden den EuGH so, dass vollst\u00e4ndige Akten in Kopie verlangt werden k\u00f6nnten. Ihnen sei ein effektiver Rechtsschutz im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 11.12.2020 nicht m\u00f6glich, wenn ihnen die Pr\u00fcfung der Daten und Auswertungen des FA, die Grundlage des Feststellungsbescheids gewesen seien, nicht m\u00f6glich sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragten erstinstanzlich,I. das FA zu verurteilen, den Kl\u00e4gern Kopien folgender Akten zu \u00fcberlassen:Die Bewertungsakten und -daten (namentlich Feststellungsakten, Betriebspr\u00fcfungsakten samt Betriebspr\u00fcfungsberichten und den dazugeh\u00f6rigen Anlagen [insbesondere Tabellen und Berechnungen], Vertragsakten, Handakten des Betriebspr\u00fcfers sowie Unterlagen des Bautr\u00e4gers f\u00fcr das Bauvorhaben), soweit diese Akten und Unterlagen f\u00fcr die Ermittlung der ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlage der AfA der Eigentumswohnung Y-Stra\u00dfe, Z-Stadt, Nr.&nbsp;xx, von Bedeutung sind;II. hilfsweise das FA zu verurteilen, den Kl\u00e4gern zu H\u00e4nden deren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten in die vorgenannten Akten Akteneinsicht zu gew\u00e4hren, und zwar&nbsp;&nbsp;a) durch \u00dcbersendung in die Kanzlei in \u2026,&nbsp;&nbsp;b) hilfsweise, durch \u00dcbersendung an das Amtsgericht \u2026,&nbsp;&nbsp;c) hilfsweise, durch \u00dcbersendung an das Finanzamt \u2026,&nbsp;&nbsp;d) h\u00f6chst hilfsweise im beklagten FA.<\/li><li>Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1096 abgedruckten Gr\u00fcnden teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hob den Bescheid vom 22.02.2021 in Form der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2021 auf und verpflichtete das FA, die Kl\u00e4ger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision machen die Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>1. unter Aufhebung des Urteils des FG vom 20.03.2024&nbsp;&#8211; 16&nbsp;K&nbsp;12118\/21 sowie der Ablehnungsentscheidung des FA vom 22.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2021 das FA zu verurteilen, den Kl\u00e4gern Kopien folgender Akten zu \u00fcberlassen:<br \/>Die Bewertungsakten und -daten (namentlich Feststellungsakten, Betriebspr\u00fcfungsakten samt Betriebspr\u00fcfungsberichten und den dazugeh\u00f6rigen Anlagen [insbesondere Tabellen und Berechnungen], Vertragsakten, Handakten des Betriebspr\u00fcfers sowie Unterlagen des Bautr\u00e4gers f\u00fcr das Bauvorhaben), soweit diese Akten und Unterlagen f\u00fcr die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der AfA der Eigentumswohnung Y-Stra\u00dfe, Z-Stadt, Nr.&nbsp;xx, von Bedeutung sind;<br \/>2. hilfsweise, das Urteil des FG vom 20.03.2024&nbsp;&#8211; 16&nbsp;K&nbsp;12118\/21 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Kl\u00e4gern weder aus der Abgabenordnung noch aus Art.&nbsp;15 DSGVO ein Anspruch auf \u00dcbersendung einer Kopie der gesamten Steuerakten oder von Teilen der Steuerakten zusteht. Jedoch h\u00e4tte das FG nicht in der Sache \u00fcber den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO entscheiden d\u00fcrfen, weil keine zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung vorlag.<\/li><li>1. Das FG hat das Klagebegehren im Ergebnis richtigerweise dahin ausgelegt, dass die Kl\u00e4ger erstinstanzlich sowohl Akteneinsicht als auch Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO begehrt haben.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umst\u00e4nde zu ermitteln (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 281, 228, BStBl II 2024, 188, Rz&nbsp;66, m.w.N.). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der Rechtsschutz gew\u00e4hrenden Auslegung nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) Rechnung (BFH-Urteil vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 2012, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>b) Zwar hat das FG im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ausgef\u00fchrt, dass das Klagebegehren sich auf Akteneinsicht richtet. Tats\u00e4chlich hat das FG jedoch, ausgehend von dem Klageantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, sowohl die Akteneinsicht als auch den Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO behandelt. Das FG hat hierbei insbesondere auch die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4ger vom 04.12.2023 und vom 17.01.2024 ber\u00fccksichtigt, in denen die Kl\u00e4ger unter Verweis auf Art.&nbsp;15 DSGVO eine originalgetreue Kopie der Akten des FA verlangen.<\/li><li>c) Es handelt sich bei der Akteneinsicht und der Auskunft um zwei gesondert zu betrachtende Streitgegenst\u00e4nde.<\/li><li>Das Auskunftsrecht in Art.&nbsp;15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede nat\u00fcrliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zul\u00e4ssiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteile Nowak vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-434\/16, EU:C:2017:994, Rz&nbsp;57 und \u00d6sterreichische Post [Informations relatives aux destinataires de donn\u00e9es personnelles] vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-154\/21, EU:C:2023:3, Rz&nbsp;37). Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegen\u00fcber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud (Senatsurteil vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;42).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4ger fechten das erstinstanzliche Urteil nur insoweit an, wie ihnen ein Anspruch auf \u00dcbersendung von Kopien der Akten \u2011\u2011gest\u00fctzt auf Art.&nbsp;15 DSGVO\u2011\u2011 verwehrt worden ist. Die Kl\u00e4ger wenden sich dagegen nicht gegen die Entscheidung des FG im Hinblick auf das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht.<\/li><li>a) Die Revision kann ohne Weiteres auf einzelne Streitgegenst\u00e4nde der erstinstanzlichen Entscheidung beschr\u00e4nkt werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/11, Rz&nbsp;37; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;7; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;169).<\/li><li>b) Zwar beantragen die Kl\u00e4ger in der Revisionsbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vortrag, dass sie die Verletzung von Art.&nbsp;15 DSGVO r\u00fcgen und ausschlie\u00dflich auf dieser Grundlage die \u00dcberlassung von Kopien der Akten begehren.<\/li><li>3. Das FG h\u00e4tte in der Sache allerdings nicht \u00fcber den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO entscheiden d\u00fcrfen, weil keine zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung vorlag. Die Klage war insoweit unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4ger nicht nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert waren. Deshalb war auch eine Klage\u00e4nderung in Form einer Klageerweiterung nicht nach \u00a7&nbsp;67 FGO zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Eine Klage\u00e4nderung bedeutet eine \u00c4nderung des Streitgegenstands w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit (BFH-Urteil vom 27.10.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.3.). Eine solche Klage\u00e4nderung ist nur zul\u00e4ssig, wenn nicht nur f\u00fcr das urspr\u00fcngliche, sondern auch f\u00fcr das ge\u00e4nderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten, es kommt also nicht allein darauf an, ob das FG die Klage\u00e4nderung f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt oder der Beklagte zustimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/10, Rz&nbsp;9). Durch eine Klage\u00e4nderung d\u00fcrfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden (Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;18). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen (Senatsurteil vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Die Beschwer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachtr\u00e4gliche Korrektur des Begehrens w\u00e4hrend der Instanz bis zum Abschluss der m\u00fcndlichen Verhandlung geschaffen werden (Senatsurteil vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;23; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;76; Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;160).<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausdr\u00fccklich davon abh\u00e4ngig, dass die Kl\u00e4ger die Verletzung eigener Rechte geltend machen (von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;25). Die in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO benannte Ablehnung durch die Beh\u00f6rde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Beh\u00f6rde vorher beantragt wurde (Senatsurteil vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;25). Der Senat hat bereits entschieden, dass das Unionsrecht diesem Erfordernis im Fall des Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 DSGVO nicht entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.) verwiesen.<\/li><li>d) Im Streitfall fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag.<\/li><li>aa) Mit Schreiben vom 21.01.2021 haben die Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich Akteneinsicht beantragt. Auch im Einspruchsschreiben gegen die Ablehnung dieses Begehrens beziehen sich die Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich auf einen Akteneinsichtsantrag. Der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO war ebenfalls nicht Gegenstand der Klageschrift vom 12.07.2021, darin bezogen sich die Kl\u00e4ger lediglich auf die Offenlegung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;364 AO. Erstmals w\u00e4hrend des Klageverfahrens erw\u00e4hnen die Kl\u00e4ger in ihrem an das FA gerichteten Schriftsatz vom 04.10.2023 zwar die Anspruchsnorm des Art.&nbsp;15 DSGVO, jedoch beantragen sie wiederum ausschlie\u00dflich Akteneinsicht. Im Klageverfahren haben die Kl\u00e4ger schlie\u00dflich erstmals mit Schriftsatz vom 17.01.2024 unter Hinweis auf Art.&nbsp;15 DSGVO die \u00dcbersendung der originalgetreuen Kopie der Akte begehrt.<\/li><li>bb) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Beh\u00f6rde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als blo\u00dfe F\u00f6rmelei erscheint, weil die Beh\u00f6rde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (Senatsurteil vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;26 unter Verweis auf BVerwG-Urteil vom 02.03.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;7.20, BVerwGE 175, 76, Rz&nbsp;58). So liegt der Fall hier aber nicht. Soweit das FA in der Einspruchsentscheidung anlasslos ausgef\u00fchrt hat, ein Auskunftsanspruch der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO bestehe ohnehin nicht, &#8222;wenn \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 ein berechtigtes Interesse Dritter besteht, dass die Daten nach \u00a7&nbsp;30 AO geheim gehalten werden&#8220;, ist offensichtlich, dass keine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung des Auskunftsanspruchs erfolgt ist. Vielmehr wollte das FA \u2011\u2011das zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Senats zur Unterscheidung von Akteneinsicht und Auskunftsanspruch (Senatsurteile vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;42 und vom 14.01.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;46) haben konnte\u2011\u2011 klarstellen, dass die Kl\u00e4ger auch unter Verweis auf Art.&nbsp;15 DSGVO ihr Ziel der Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen nicht erreichen k\u00f6nnten. Der Verzicht auf den vorherigen Antrag bei der Finanzbeh\u00f6rde ist nur in Ausnahmef\u00e4llen denkbar.<\/li><li>4. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig (&#8222;acte clair&#8220;; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;14). Insbesondere hat der EuGH gekl\u00e4rt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuf\u00fchren sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos M\u0171vek vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-132\/21, EU:C:2023:2, Rz&nbsp;46).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR8.24.0 BFH IX. Senat EUV 2016\/679 Art 15, FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 67, GG Art 103 Abs 1, AEUV Art 267 Abs 3 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 20. M\u00e4rz 2024, Az: 16 K 12118\/21 Leits\u00e4tze 1. NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger bei der Finanzbeh\u00f6rde Akteneinsicht und macht er im Klageverfahren erstmals einen Auskunftsanspruch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-08-april-2025-ix-r-8-24-erfordernis-eines-aussergerichtlich-gestellten-antrags-auf-auskunftserteilung-nach-art-15-dsgvo-bei-klageaenderung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 08. 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