{"id":77705,"date":"2025-05-25T12:57:58","date_gmt":"2025-05-25T10:57:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77705"},"modified":"2025-05-25T12:57:58","modified_gmt":"2025-05-25T10:57:58","slug":"urteil-vom-25-februar-2025-viii-r-41-23-voraussetzungen-fuer-die-bildung-und-feststellung-eines-sonderausweises-gemaess-%c2%a7-28-abs-1-satz-3-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-25-februar-2025-viii-r-41-23-voraussetzungen-fuer-die-bildung-und-feststellung-eines-sonderausweises-gemaess-%c2%a7-28-abs-1-satz-3-kstg\/","title":{"rendered":"Urteil vom 25. Februar 2025, VIII R 41\/23: Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1 Satz 3 KStG"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250225.VIIIR41.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 27 Abs 1, KStG \u00a7 27 Abs 2, KStG \u00a7 28 Abs 1 S 3, KStG \u00a7 28 Abs 2, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 2, KStG VZ 2017 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 24. Oktober 2023, Az: 6 K 2838\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Sonstige R\u00fccklagen im Sinne von \u00a7 28 Abs. 1 Satz 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) sind alle R\u00fccklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von \u00a7 27 Abs. 1 KStG erfasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine vom Sonderausweis auszunehmende &#8222;Einlage der Anteilseigner&#8220; setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 24.10.2023 &#8211; 6 K 2838\/20 und die Einspruchsentscheidung vom 30.11.2020 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid zum 31.12.2017 \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 27 Abs. 2 und \u00a7 28 Abs. 1 Satz 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vom 04.12.2018 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Feststellung des Sonderausweises in H\u00f6he von 10 Mio. \u20ac ersatzlos entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Feststellung eines Sonderausweises nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens, auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen, ist.<\/li><li>Im Jahr 2009 leisteten die Anteilseigner eine Einlage von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin gab die Einlage in ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 KStG nicht an. Das steuerliche Einlagekonto der Kl\u00e4gerin wurde deshalb zum 31.12.2009 \u2011\u2011erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df\u2011\u2011 in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig. Ein Antrag der Kl\u00e4gerin auf \u00c4nderung des Feststellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 der Abgabenordnung (AO) wurde abgelehnt. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die im Anschluss erhobene Klage. Auch ein auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO gest\u00fctzter \u00c4nderungsantrag der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte nicht zum Erfolg.<\/li><li>Ein Einspruch gegen den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG zum 31.12.2011 mit dem Antrag, das steuerliche Einlagekonto in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac festzustellen, wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Im Bescheid zum 31.12.2016 \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG vom 13.04.2018 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) das steuerliche Einlagekonto und das durch Umwandlung von R\u00fccklagen entstandene Nennkapital auf jeweils 0&nbsp;\u20ac fest. In der Bilanz der Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2016 sind ein gezeichnetes Kapital in H\u00f6he von 25.000&nbsp;\u20ac und eine Kapitalr\u00fccklage in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ausgewiesen.<\/li><li>Am 17.07.2017 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin eine Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln. Das Stammkapital erh\u00f6hte sich durch Umwandlung der Kapitalr\u00fccklage von 25.000&nbsp;\u20ac auf 10.025.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 04.09.2018 setzte die Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin das Stammkapital wieder um 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac auf 25.000&nbsp;\u20ac herab. Der Herabsetzungsbetrag wurde vom Stammkapital in die Kapitalr\u00fccklage umgebucht.<\/li><li>In ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.2017 nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG vom 14.09.2018 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin den Endbestand des steuerlichen Einlagekontos mit 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA wich, nach vorheriger Ank\u00fcndigung, von den erkl\u00e4rten Angaben ab und stellte das steuerliche Einlagekonto im Bescheid zum 31.12.2017 \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest. Das FA stellte au\u00dferdem einen Sonderausweis in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac aufgrund einer Kapitalerh\u00f6hung aus sonstigen R\u00fccklagen fest. Der Feststellungsbescheid erging am 04.12.2018.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2020 wies das FA den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Bescheid zum 31.12.2017 \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 319 mitgeteilten Gr\u00fcnden keinen Erfolg. Der Begriff der Einlage in \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG sei nicht materiell auszulegen. &#8222;Vergessene&#8220; Einlagen k\u00f6nnten im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln nach der Systematik der \u00a7\u00a7&nbsp;27, 28 KStG vom Sonderausweis nicht ausgenommen werden.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil des Finanzgerichts (FG) M\u00fcnchen vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;2838\/20 aufzuheben,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das FA zu verpflichten, den Bestand des Sonderausweises nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG zum 31.12.2017 ohne Erfassung der im Jahr 2017 (Streitjahr) umgesetzten Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftermitteln mit 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG zum 31.12. des Streitjahrs in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac als erf\u00fcllt angesehen. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellung des Sonderausweises in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ist aufzuheben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Der Revisionsantrag ist unter Ber\u00fccksichtigung seiner Begr\u00fcndung rechtsschutzgew\u00e4hrend dahingehend auszulegen, dass die Kl\u00e4gerin nicht die Verpflichtung des FA begehrt, den Sonderausweis nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG mit 0&nbsp;\u20ac festzustellen, sondern die Aufhebung der Feststellung des Sonderausweises in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Revision dem Grunde nach gegen das Entstehen eines Sonderausweises mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG seien nicht erf\u00fcllt. Diesem Begehren entspricht die ersatzlose Aufhebung der Feststellung des Sonderausweises, denn anders als beim steuerlichen Einlagekonto, das zwingend festzustellen ist, wird ein Sonderausweis von 0&nbsp;\u20ac nicht festgestellt (vgl. Stimpel in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;51; Berninghaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;28 KStG Rz&nbsp;21).<\/li><li>In dem so verstandenen Revisionsantrag liegt weder eine Beschr\u00e4nkung noch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagebegehrens gegen\u00fcber dem finanzgerichtlichen Verfahren. Zwar hatte die Kl\u00e4gerin vor dem FG einen Verpflichtungsantrag gestellt. Auch dieser ist aber rechtsschutzgew\u00e4hrend als Antrag auf Aufhebung der Feststellung des Sonderausweises auszulegen. Das Revisionsgericht ist in der Auslegung prozessualer Willenserkl\u00e4rungen frei; es ist insoweit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/21, BFH\/NV 2024, 1415, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>2. a) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von R\u00fccklagen erh\u00f6ht, so gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen R\u00fccklagen umgewandelt. \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG fingiert eine Verwendungsreihenfolge. Eine Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln wird danach vorrangig aus dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos und erst nach dessen vollst\u00e4ndigem Verbrauch durch sonstige R\u00fccklagen finanziert. F\u00fcr den Bestand des steuerlichen Einlagekontos kommt es auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der R\u00fccklagenumwandlung an, nicht auf den gesondert festgestellten Bestand zum Schluss des vorangegangenen Jahrs (\u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG). Enth\u00e4lt das Nennkapital auch Betr\u00e4ge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen R\u00fccklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Betr\u00e4gen zugef\u00fchrt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis).<\/li><li>b) Sonstige R\u00fccklagen im Sinne von \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG sind alle R\u00fccklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 KStG erfasst sind.<\/li><li>Darunter fallen nicht nur Gewinn-, sondern auch Kapitalr\u00fccklagen (vgl. Bauschatz in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;32). \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 KStG kn\u00fcpft nicht an die handelsbilanzielle Unterscheidung zwischen Kapital- und Gewinnr\u00fccklagen an, sondern definiert den Begriff der &#8222;sonstigen R\u00fccklagen&#8220; in Abgrenzung zum steuerlichen Einlagekonto im Sinne von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 KStG. Der Begriff der sonstigen R\u00fccklagen bildet mithin die Summe aller R\u00fccklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst sind (Stimpel in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;33; Bauschatz in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;32).<\/li><li>Dies zugrunde gelegt, ist das Nennkapital der Kl\u00e4gerin im Streitjahr um 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac durch die Umwandlung von sonstigen R\u00fccklagen erh\u00f6ht worden. Das steuerliche Einlagekonto wurde nicht verwendet. Sein festgestellter Bestand zum 31.12.2016 betrug 0&nbsp;\u20ac; eine unterj\u00e4hrige Erh\u00f6hung durch Einlagen hat im Streitjahr unstreitig nicht stattgefunden.<\/li><li>c) Eine nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG vom Sonderausweis auszunehmende &#8222;Einlage der Anteilseigner&#8220; setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.<\/li><li>aa) Es ist umstritten, ob das Tatbestandsmerkmal &#8222;aus Einlagen der Anteilseigner&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG materiell-rechtlich verstanden werden kann. Nach wohl \u00fcberwiegender Auffassung im Schrifttum ist der Ausdruck im Kontext so zu verstehen, dass er \u2011\u2011trotz abweichender Formulierung\u2011\u2011 abschlie\u00dfend auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos verweist. Dies schlie\u00dft die Ber\u00fccksichtigung &#8222;vergessener&#8220; Einlagen aus (Brandis\/Heuermann\/Oellerich, \u00a7&nbsp;28 KStG Rz&nbsp;15; D\u00f6tsch\/Werner in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock \u2011\u2011D\/P\/M\u2011\u2011, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;28 KStG Rz&nbsp;41; Stimpel in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;37a; HHR\/Berninghaus, \u00a7&nbsp;28 KStG Rz&nbsp;20; Endert in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;28 KStG Rz&nbsp;21; K\u00fcmpel in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;44). Nach der Gegenansicht muss der Wortlaut der Vorschrift ernstgenommen werden mit der Folge, dass &#8222;vergessene&#8220; Einlagen vom Sonderausweis ausgenommen sind (Streck\/Binnewies, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;23; Binnewies, GmbH-Rundschau 2015, 1065, 1069; Ott, Deutsche Steuer-Zeitung 2016, 227, 232; derselbe, Deutsches Steuerrecht 2014, 673, 675). Der Senat schlie\u00dft sich der zuletzt genannten Auffassung an. F\u00fcr diese Auffassung streitet der klare Wortlaut der Norm. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch der Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG oder binnensystematische Erw\u00e4gungen gebieten es, das steuerliche Einlagekonto bei der Nennkapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln ausnahmslos zugrunde zu legen.<\/li><li>bb) Seinem Wortlaut nach stellt \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG allgemein auf &#8222;Einlagen&#8220; der Anteilseigner und nicht auf das &#8222;Einlagekonto&#8220; oder auf die &#8222;festgestellten Einlagen&#8220; ab und nimmt auch keine Eingrenzung nach dem Zeitpunkt der Einlageleistung vor. Der Wortlaut der Regelung legt damit ein Verst\u00e4ndnis nahe, wonach es auf die Erfassung dieser Einlagen im steuerlichen Einlagekonto nicht ankommt.<\/li><li>cc) Unergiebig sind die Gesetzesmaterialien zwar in Bezug auf die hier zu beurteilende Umwandlung einer &#8222;vergessenen&#8220; Einlage. Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt aber, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal &#8222;aus Einlagen der Anteilseigner&#8220; zumindest bewusst formuliert hat. Urspr\u00fcnglich sollte \u00a7&nbsp;28 KStG wie folgt lauten: &#8222;Enth\u00e4lt das Nennkapital Betr\u00e4ge, die ihm durch Umwandlung von R\u00fccklagen zugef\u00fchrt worden sind, und waren die R\u00fccklagen aus dem Gewinn gebildet worden, so ist dieser Teil des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen&#8220; (vgl. BTDrucks 14\/2683, S.&nbsp;80). Auf Empfehlung des Finanzausschusses vom 16.05.2000 (BTDrucks 14\/3366) ist dann die im Wesentlichen geltende Fassung Gesetz geworden, in der nicht mehr die Umwandlung von Gewinnr\u00fccklagen vorausgesetzt wird, sondern die Umwandlung von sonstigen R\u00fccklagen mit Ausnahme von aus Einlagen stammenden Betr\u00e4gen. Zur Begr\u00fcndung der ge\u00e4nderten Formulierung hei\u00dft es lediglich, es solle eine Reihenfolge bei der Umwandlung von R\u00fccklagen in gezeichnetes Kapital festgelegt werden (BTDrucks 14\/3366, S.&nbsp;124). Eine inhaltliche \u00c4nderung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Fassung war damit offenbar nicht beabsichtigt.<\/li><li>dd) Auch der Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG spricht daf\u00fcr, Einlagen der Anteilseigner unabh\u00e4ngig von ihrer Feststellung im steuerlichen Einlagekonto vom Sonderausweis auszunehmen. \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG soll Besteuerungsl\u00fccken schlie\u00dfen, die bei der Umwandlung von Gewinnr\u00fccklagen in Nennkapital und sp\u00e4terer Kapitalherabsetzung entstehen w\u00fcrden (vgl. BTDrucks 14\/2683, S.&nbsp;126). Der Sonderausweis soll verhindern, dass Gewinne, die im Fall der Aussch\u00fcttung zu versteuern w\u00e4ren, nach Umwandlung in Nennkapital und Kapitalherabsetzung oder im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft steuerfrei ausgesch\u00fcttet werden. Durch den Sonderausweis entsteht &#8222;unechtes&#8220;, nicht durch Einlagen gebildetes, Nennkapital, f\u00fcr das \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gilt. R\u00fcckzahlungen von Nennkapital, die den Sonderausweis mindern, gelten als Gewinnaussch\u00fcttungen und f\u00fchren beim Anteilseigner zu Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG. Damit sichert der Sonderausweis die Aussch\u00fcttungsbesteuerung von in Nennkapital umgewandelten Gewinnr\u00fccklagen. Bei der Umwandlung von Kapitalr\u00fccklagen, die aus &#8222;vergessenen&#8220;, also nicht im Einlagekonto erfassten, Einlagen gebildet werden, ist diese Rechtsfolge der Sache nach nicht gerechtfertigt, sondern widerspricht der sich aus der Zusammenschau von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 und Nr.&nbsp;2 EStG ergebenden Grundannahme, dass Einlagen \u2011\u2011vorbehaltlich der Erf\u00fcllung der gesetzlichen Voraussetzungen\u2011\u2011 steuerfrei zur\u00fcckgezahlt werden k\u00f6nnen (vgl. Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;18).<\/li><li>ee) Es ist schlie\u00dflich auch nicht aus systematischen Gr\u00fcnden geboten, \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG dahin auszulegen, dass die Umwandlung sonstiger, nicht im Einlagekonto erfasster R\u00fccklagen ausnahmslos zur Bildung eines Sonderausweises f\u00fchrt.<\/li><li>F\u00fcr ihre gegenteilige Auffassung bem\u00fchen das FG und Stimmen im Schrifttum vor allem die innere Systematik des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 KStG, die Bindung auch der Gesellschaft an den (festgestellten) Bestand des steuerlichen Einlagekontos (Endert in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;28 KStG Rz&nbsp;21) und den Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Diese Gr\u00fcnde verfangen indes nicht.<\/li><li>Die innere Systematik der \u00a7\u00a7&nbsp;27, 28 KStG gebietet diese enge Auffassung nicht. Dagegen spricht insbesondere, dass die Formulierung &#8222;mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Betr\u00e4gen&#8220; sonst keine eigene Bedeutung h\u00e4tte und \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re (so Bauschatz in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;33; D\u00f6tsch\/Werner in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;28 KStG Rz&nbsp;40). Denn das Merkmal &#8222;sonstige R\u00fccklagen&#8220; meint bereits alle R\u00fccklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst sind. Eine vom Gesetz vorausgesetzte Ausnahme g\u00e4be es dann nicht. H\u00e4tte der Gesetzgeber regeln wollen, dass jede Erh\u00f6hung des Nennkapitals, die nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden kann, zum Sonderausweis f\u00fchrt, h\u00e4tte er die zitierte Formulierung weglassen m\u00fcssen.<\/li><li>Aus der Bindungswirkung des festgestellten Bestands des steuerlichen Einlagekontos f\u00fcr die Gesellschaft ergibt sich nichts anderes. Die Verwendungsreihenfolge von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG schlie\u00dft einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto und damit die steuerfreie R\u00fcckzahlung von Einlagen aus (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, Rz&nbsp;22; vom 11.02.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, Rz&nbsp;8). Nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasste Einlagen k\u00f6nnen nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG steuerfrei zur\u00fcckgezahlt werden. Ihre R\u00fcckzahlung f\u00fchrt zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Eine dar\u00fcber hinausgehende Bindungswirkung, dass solche Einlagen im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln wie Gewinnr\u00fccklagen den Sonderausweis erh\u00f6hen m\u00fcssen (s. II.2.c&nbsp;dd), l\u00e4sst sich dem Gesetz aber nicht entnehmen.<\/li><li>Schlie\u00dflich schl\u00e4gt auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht durch. Zwar kann sich die Ber\u00fccksichtigung &#8222;vergessener&#8220; Einlagen f\u00fcr die Gesellschaft als schwierig darstellen. Diese Schwierigkeiten w\u00fcrden vermieden, wenn lediglich auf das steuerliche Einlagekonto abgestellt w\u00fcrde. Bei einer Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln verf\u00fcgt allerdings die K\u00f6rperschaft regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die f\u00fcr einen Einlagenachweis erforderlichen Unterlagen. Zudem liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Einlageleistung bei der K\u00f6rperschaft. Etwaige praktische Schwierigkeiten sprechen deshalb nicht dagegen, aus (nicht im steuerlichen Einlagekonto erfassten) Einlagen stammende Kapitalr\u00fccklagen vom Sonderausweis auszunehmen.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Nach den bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG stammen die 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, die vor der Kapitalerh\u00f6hung in der Kapitalr\u00fccklage der Kl\u00e4gerin erfasst waren, aus einer Einlage der Anteilseigner. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Ausnahme vom Sonderausweis nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG lagen vor. Der Senat gibt deshalb der Klage statt und hebt die gesonderte Feststellung des Sonderausweises ersatzlos auf.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>5. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250225.VIIIR41.23.0 BFH VIII. 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