{"id":77709,"date":"2025-05-25T13:00:38","date_gmt":"2025-05-25T11:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77709"},"modified":"2025-05-25T13:00:38","modified_gmt":"2025-05-25T11:00:38","slug":"bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-vii-r-23-22-zustaendiges-hauptzollamt-nach-verschmelzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-vii-r-23-22-zustaendiges-hauptzollamt-nach-verschmelzung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. Dezember 2024, VII R 23\/22: Zust\u00e4ndiges Hauptzollamt nach Verschmelzung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VIIR23.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 2 Nr 3, StromStG \u00a7 2 Nr 4, StromStG \u00a7 9a, StromStG \u00a7 9b, StromStG \u00a7 10, EnergieStG \u00a7 54, EnergieStG \u00a7 55, StromStV \u00a7 1 S 1, StromStV \u00a7 17a Abs 1, StromStV \u00a7 17b Abs 1, StromStV \u00a7 19 Abs 1, EnergieStV \u00a7 1a S 1, EnergieStV \u00a7 100 Abs 1, EnergieStV \u00a7 101 Abs 1, AO \u00a7 26, AO \u00a7 47, AO \u00a7 155 Abs 5, AO \u00a7 169, AO \u00a7 12, AO \u00a7 18, AO \u00a7\u00a7 18ff, AO \u00a7 21, AO \u00a7 23, AO \u00a7 17, AO \u00a7 25, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. Mai 2022, Az: 1 K 1149\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt f\u00fcr Entlastungsantr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grunds\u00e4tzlich nach dem satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7&nbsp;26 der Abgabenordnung setzt voraus, dass die bisher zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Pr\u00fcfung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit stellt kein solches T\u00e4tigwerden dar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung, strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungsantr\u00e4ge bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu stellen, verletzt nicht den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Versagung einer Steuerentlastung verletzt nicht den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, wenn mit dem Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverj\u00e4hrung eintritt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1149\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der fristgerechte Eingang von Entlastungsantr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr das Kalenderjahr 2018 (Streitjahr) beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Hauptzollamt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin entnimmt Strom und verwendet Energieerzeugnisse als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, vorrangig f\u00fcr die Entwicklung und Herstellung von Kabeln und Leitungen. Daf\u00fcr stellt sie regelm\u00e4\u00dfig Steuerentlastungsantr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (StromStG) sowie f\u00fcr im Jahr verwendete Energieerzeugnisse nach den \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 des Energiesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStG). F\u00fcr die bisherigen, in C, B und D belegenen Betriebsst\u00e4tten der Kl\u00e4gerin, die ihren Sitz in C hat, reichte die Kl\u00e4gerin die Entlastungsantr\u00e4ge stets beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) ein.<\/li><li>Seit 2019 ist die Kl\u00e4gerin Rechtsnachfolgerin der E-GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.xx.2019 wurde die E-GmbH auf die Kl\u00e4gerin verschmolzen. Die Kl\u00e4gerin, bezeichnet als E-GmbH c\/o Rechtsnachfolger \u2026, reichte zun\u00e4chst per E-Mail vom 20.12.2019 die f\u00fcnf streitgegenst\u00e4ndlichen Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr ihre neue Betriebsst\u00e4tte F f\u00fcr das Jahr 2018 beim Hauptzollamt \u2026 (Hauptzollamt&nbsp;G) ein. Die Entlastungsantr\u00e4ge enthielten die bisherige Unternehmensnummer der E-GmbH. In der E-Mail vom 20.12.2019 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus: &#8222;(\u2026) f\u00fcr unsere im Betreff genannte Konzerngesellschaft, die bisherige E-GmbH (Rechtsnachfolger \u2026), erhalten Sie beigef\u00fcgt und vorab Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr 2018. (\u2026) Bitte beachten Sie, dass die E-GmbH im Wege der Verschmelzung inzwischen auf die \u2026 \u00fcbertragen wurde (\u2026).&#8220; Der E-Mail vom 20.12.2019 f\u00fcgte die Kl\u00e4gerin zwei Handelsregisterausz\u00fcge bei, von denen aus einem (Abruf vom xx.xx.2019) die Verschmelzung hervorging. F\u00fcr die T\u00e4tigkeiten der weiteren kl\u00e4gerischen Betriebsst\u00e4tten in C, B und D reichte die Kl\u00e4gerin die Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr das Streitjahr \u2011\u2011wie bisher auch\u2011\u2011 beim HZA ein. Postalisch gingen alle Entlastungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin jeweils am 31.12.2019 beim Hauptzollamt&nbsp;G beziehungsweise beim HZA ein. Auf dem Briefumschlag f\u00fcr die \u00fcbersandten Antr\u00e4ge der Betriebsst\u00e4tte F war die Kl\u00e4gerin als Absenderin bezeichnet.<\/li><li>Das Hauptzollamt&nbsp;G hielt sich nach der Vorpr\u00fcfung der kl\u00e4gerischen Antr\u00e4ge f\u00fcr den Standort F aufgrund der Verschmelzung f\u00fcr unzust\u00e4ndig und \u00fcbermittelte die Antr\u00e4ge dem HZA. Das HZA erhielt die Antr\u00e4ge am 24.01.2020 in postalischer Form. Mit Bescheid vom 19.02.2020 lehnte es die streitgegenst\u00e4ndlichen Antr\u00e4ge ab, da diese versp\u00e4tet bei ihm als zust\u00e4ndigem Hauptzollamt eingetroffen seien. Das Hauptzollamt&nbsp;G sei aufgrund der Verschmelzung wegen \u00a7&nbsp;45 der Abgabenordnung (AO) unzust\u00e4ndig gewesen. Die \u00dcbermittlung der Antr\u00e4ge an das Hauptzollamt&nbsp;G habe die Festsetzungsverj\u00e4hrung zum 01.01.2020 nicht hemmen k\u00f6nnen. Die Antr\u00e4ge h\u00e4tten f\u00fcr eine rechtzeitige Antragstellung zum 31.12.2019 bei ihm, dem HZA, eingehen m\u00fcssen. Es k\u00f6nne die Antr\u00e4ge auch nicht als Korrekturantr\u00e4ge werten, da die Antr\u00e4ge erstmalig f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F gestellt worden seien. Ein Neuantrag sei wegen der am 01.01.2020 eingetretenen Festsetzungsverj\u00e4hrung versp\u00e4tet.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, die Steuerentlastung sei bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Gesch\u00e4ftssitz habe. Eine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit mehrerer Hauptzoll\u00e4mter sei ausgeschlossen. Da es beim strom- und energiesteuerrechtlichen Unternehmensbegriff auf die kleinste formal rechtliche Einheit ankomme, entspreche die Begr\u00fcndung mehrerer \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeiten aufgrund von mehreren Betriebsst\u00e4tten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 AO nicht dem Zweck der strom- und energiesteuerrechtlichen Vorschriften und sei auf diese nicht \u00fcbertragbar. Dass nur ein Hauptzollamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig sein k\u00f6nne, folge auch daraus, dass die Beg\u00fcnstigung davon abh\u00e4nge, dass der Antragsteller ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sei; durch eine Verschmelzung k\u00f6nne sich aber der Schwerpunkt der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit verschieben. Bei einer mehrfachen \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit w\u00e4re eine derartige Pr\u00fcfung durch diverse zust\u00e4ndige Hauptzoll\u00e4mter ohne entsprechenden Informationsaustausch zwischen ihnen nicht mehr m\u00f6glich.<\/li><li>Ein Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit h\u00e4nge nicht von der Kenntnis der Finanzbeh\u00f6rden ab. Denn \u00a7&nbsp;26 AO finde im Rahmen der Verbrauchsteuern nach \u00a7&nbsp;23 AO, bei denen es auf den Ort der Tatbestandsverwirklichung ankomme, keine Anwendung. Ein Antrag bei einem unzust\u00e4ndigen Hauptzollamt k\u00f6nne die Frist nicht hemmen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, das FG gehe zu Unrecht davon aus, dass die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (StromStV) bzw. \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 der Energiesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStV) nur an dem Ort begr\u00fcndet sei, an dem die Gesch\u00e4ftsleitung des Steuerpflichtigen ihren Sitz habe. Die Regelungen seien fast wortgleich zu der grunds\u00e4tzlichen Regelung f\u00fcr Verbrauchsteuern in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, sodass eine anderslautende Auslegung einer entsprechenden systematischen oder teleologischen Begr\u00fcndung bed\u00fcrfe. Daf\u00fcr seien keine tragf\u00e4higen Gr\u00fcnde ersichtlich. Im Rahmen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO werde f\u00fcr die Frage, &#8222;wo der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt&#8220;, nicht darauf abgestellt, wo die Gesch\u00e4ftsleitung ihren Sitz habe, sondern darauf, wo der Steuerpflichtige eine Betriebsst\u00e4tte unterhalte. Der Verweis auf das Senatsurteil vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/14 gehe insoweit ins Leere, da die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit im dortigen Fall unstreitig gewesen sei.<\/li><li>Die formale Betrachtungsweise des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG betreffe die Abgrenzung des Steuerpflichtigen und damit auch des Antragsberechtigten im Falle einer Steuerentlastung. Vorliegend stehe nicht in Frage, dass die Anlagen, bez\u00fcglich derer die streitrelevanten Entlastungsantr\u00e4ge gestellt worden seien, durch die Kl\u00e4gerin betrieben w\u00fcrden. Nicht die Betriebsst\u00e4tte F als betriebsorganisatorische Untereinheit habe die Antr\u00e4ge gestellt, sondern die Kl\u00e4gerin. Der Verweis des FG auf die Definition des Unternehmensbegriffs in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG gehe daher fehl. Zudem bestehe keine argumentative Grundlage daf\u00fcr, anhand der Unternehmensdefinition des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG die M\u00f6glichkeit einer Mehrfachzust\u00e4ndigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;25 AO auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Rechtsfehlerhaft habe das FG zudem nicht \u00a7&nbsp;26 AO auf einen Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit angewendet. Zwar sei zutreffend, dass \u00a7&nbsp;26 AO in F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 AO keine Anwendung finde. Bei den in Frage stehenden Strom- und Energiesteuern gehe es aber um dasselbe zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Merkmal wie in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO. Die grunds\u00e4tzliche Zust\u00e4ndigkeitsregelung des \u00a7&nbsp;23 AO werde durch \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV und \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EnergieStV auf die Zust\u00e4ndigkeit des sogenannten Betriebshauptzollamts entsprechend \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Auch wende das FG \u00a7&nbsp;26 AO rechtsfehlerhaft an. Nach dem FG stelle \u00a7&nbsp;9b StromStG nicht darauf ab, ob bei der Finanzbeh\u00f6rde ein positives Wissen im Hinblick auf die Verschmelzung vorliege. Daraus folgere es, dass \u00a7&nbsp;26 AO nicht anwendbar sein k\u00f6nne, da diese Vorschrift eben auf die positive Kenntnis der Finanzbeh\u00f6rde abstelle. Jedoch gehe es bei \u00a7&nbsp;26 AO \u2011\u2011anders als bei \u00a7&nbsp;9b StromStG\u2011\u2011 nicht um die Voraussetzungen f\u00fcr die Entlastung selbst, sondern um die Voraussetzungen f\u00fcr den Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit. Insoweit komme es zwar ebenfalls auf die positive Kenntnis an. Die Frage betreffe insoweit aber nicht die Begr\u00fcndetheit des Antrags, sondern die vorgelagerte Frage der Begr\u00fcndung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit.Zum Zeitpunkt der Antragstellung h\u00e4tten die beteiligten Hauptzoll\u00e4mter im Streitfall noch keine Kenntnis von der Verschmelzung gehabt. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei das Hauptzollamt&nbsp;G das zust\u00e4ndige Hauptzollamt gewesen. Erst mit positiver Kenntnis \u00e4ndere sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7&nbsp;26 AO.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2020 zu verpflichten, die Kl\u00e4gerin hinsichtlich ihrer Antr\u00e4ge vom 16.12.2019 nach den \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b, 10 StromStG und den \u00a7\u00a7&nbsp;54, 55 EnergieStG bez\u00fcglich ihrer Fabrikationsst\u00e4tte F im Streitjahr neu zu bescheiden unddie Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das HZA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach Ansicht des HZA h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihm die Verschmelzung sp\u00e4testens in dem Moment bekanntgeben m\u00fcssen, in dem sie die Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr ihre neue Betriebsst\u00e4tte gestellt habe. Allein das HZA sei f\u00fcr die Bearbeitung der Antr\u00e4ge zust\u00e4ndig gewesen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann das Hauptzollamt&nbsp;G die kl\u00e4gerischen Unterlagen zur Kenntnis genommen habe. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verschmelzung durch die Beh\u00f6rde komme es nicht an.<\/li><li>Eine andere Zust\u00e4ndigkeit ergebe sich nicht aus der Abgabenordnung. \u00a7&nbsp;21 AO sei nicht anwendbar, da diese Norm die Umsatzsteuer betreffe. Zudem seien die verschiedenen Standorte der Kl\u00e4gerin vorliegend nicht als gleichartig zu betrachten. Mit \u00a7&nbsp;25 AO seien Zust\u00e4ndigkeiten der Finanzbeh\u00f6rde gemeint, deren Notwendigkeit sich aus dem individuellen Einzelfall heraus zwangsl\u00e4ufig erg\u00e4ben, nicht aber durch das bewusste Handeln des Entlastungsberechtigten steuerbar seien. Ein anderes Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde im Massengesch\u00e4ft dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie einem effektiven Verwaltungshandeln bei der Umsetzung der \u2011\u2011im Streitfall noch g\u00fcltigen\u2011\u2011 Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;9, 12) zuwiderlaufen.<\/li><li>Auch \u00a7&nbsp;26 AO greife nicht ein, da diese Norm nur dann gelte, wenn eine Beh\u00f6rde bereits mit einem konkreten Verfahren mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsakts begonnen habe. Die unaufgeforderte Einreichung der Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F f\u00fchre jedoch nicht dazu, dass die adressierte Beh\u00f6rde das Verwaltungsverfahren bereits er\u00f6ffnet habe.<\/li><li>Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zugestimmt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des FG ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG-Urteil entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das HZA hat die Antr\u00e4ge auf Steuerentlastung f\u00fcr das Streitjahr \u2011\u2011Kalenderjahr 2018\u2011\u2011 nach den \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 StromStG und nach den \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 EnergieStG f\u00fcr die in F belegene Betriebsst\u00e4tte zu Recht abgelehnt. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer. Die Entlastungsantr\u00e4ge sind nicht innerhalb der Antragsfristen beim zust\u00e4ndigen HZA eingegangen und etwaige Entlastungsanspr\u00fcche infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;47 AO).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat innerhalb der Antragsfristen keine Antr\u00e4ge auf Strom- und Energiesteuerentlastung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 StromStG und den \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 EnergieStG f\u00fcr ihre Betriebsst\u00e4tte F beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Hauptzollamt gestellt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV ist der Erlass, die Erstattung oder die Verg\u00fctung der Steuer nach \u00a7&nbsp;9a StromStG bei dem f\u00fcr den Antragsteller zust\u00e4ndigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck f\u00fcr innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Verg\u00fctungsabschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Erlass, die Erstattung oder die Verg\u00fctung wird nach \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StromStV nur gew\u00e4hrt, wenn der Antrag sp\u00e4testens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.<\/li><li>Entsprechende Tatbestandsvoraussetzungen enthalten \u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 StromStV hinsichtlich der Entlastungsantr\u00e4ge nach \u00a7\u00a7&nbsp;9b und 10 StromStG sowie \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 EnergieStV f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Steuerentlastung nach \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 EnergieStG.<\/li><li>b) Das f\u00fcr den Antragsteller zust\u00e4ndige Hauptzollamt wird in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV bzw. \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EnergieStV genauer bestimmt. Demzufolge ist das Hauptzollamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Es kommt somit einerseits darauf an, dass es sich um eines der in den Entlastungsnormen genannten Unternehmen handelt, sowie andererseits darauf, an welchem Ort das Unternehmen betrieben wird. Wie bereits die Formulierung im Pr\u00e4sens zeigt, ist f\u00fcr die Bestimmung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit das Unternehmen in seiner jetzigen Gestalt \u2011\u2011im Streitfall nach der Verschmelzung\u2011\u2011 ma\u00dfgeblich. Denn der fr\u00fchere Rechtstr\u00e4ger existiert nicht mehr und kann somit keinen Antrag mehr stellen.<\/li><li>aa) Die Entlastungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 StromStG und nach \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 EnergieStG gelten f\u00fcr Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (bei \u00a7&nbsp;9b StromStG und \u00a7&nbsp;54 EnergieStG daneben auch f\u00fcr Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft). Auf ein solches Unternehmen ist folglich im Rahmen des \u00a7&nbsp;1 StromStV und \u00a7&nbsp;1a EnergieStV bei der Frage, welches Hauptzollamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist, abzustellen. Der Begriff &#8222;Unternehmen des Produzierenden Gewerbes&#8220; ist in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 i.V.m. Nr.&nbsp;3 StromStG legaldefiniert.<\/li><li>(1) Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 StromStG unter anderem vor, wenn es den enumerativ in dieser Norm aufgez\u00e4hlten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige \u2011\u2011durch das Statistische Bundesamt\u2011\u2011 zuzuordnen ist. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 i.V.m. Nr.&nbsp;3 StromStG stellt dabei auf das Unternehmen als die kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit ab. Ein Unternehmen \u2011\u2011und damit stromsteuerrechtlich beg\u00fcnstigt\u2011\u2011 ist nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit (Senatsurteil vom 24.04.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/17, Rz&nbsp;14).<\/li><li>(2) Diese Legaldefinition hat auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Hauptzollamts Bedeutung. Denn nach \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 StromStG wird auf Antrag &#8222;die Steuer f\u00fcr nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder verg\u00fctet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (\u2026) entnommen hat&#8220;; entlastungsberechtigt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;2 StromStG das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Somit stellt dieses Unternehmen den Antrag auf Steuerentlastung. Damit folgt aus dem Zusammenhang von \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG mit \u00a7&nbsp;9a StromStG, dass nur die kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit diesen Antrag stellen kann.<\/li><li>Zum Antrag selbst hei\u00dft es in \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV, dass der Erlass, die Erstattung oder die Verg\u00fctung der Steuer nach \u00a7&nbsp;9a StromStG bei dem f\u00fcr den Antragsteller zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu beantragen ist. Da Antragsteller die kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit ist, muss sich die Bestimmung des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts nach dieser Einheit richten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV richtet sich das nach dem Bezirk, von dem aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt.<\/li><li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die weiteren hier streitgegenst\u00e4ndlichen Entlastungstatbest\u00e4nde.<\/li><li>bb) Ein Unternehmen wird im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV bzw. \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EnergieStV grunds\u00e4tzlich an seinem satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz betrieben.<\/li><li>(1) Daf\u00fcr spricht bereits die Verordnungshistorie. Denn nach der BRDrucks 682\/09, S.&nbsp;295 zu \u00a7&nbsp;1a EnergieStV hei\u00dft es: &#8222;Ziel dieser Neuregelung ist insbesondere, dass ein Unternehmen sich k\u00fcnftig nur noch an ein und ggf. nicht an mehrere Hauptzoll\u00e4mter wenden muss.&#8220; Mithin war Zweck dieser Norm, dass der Entlastungsantrag nicht von jeder Betriebsst\u00e4tte aus gestellt werden kann (s. auch BRDrucks 682\/09, S.&nbsp;165, Art.&nbsp;6 Nr.&nbsp;3).<\/li><li>(2) Zudem dient die Zust\u00e4ndigkeit des HZA am satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz des Unternehmens auch der Durchf\u00fchrung des Entlastungsverfahrens und der Umsetzung der gesetzgeberischen Intention. Der Antragsteller hat unter anderem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;4 StromStV einen buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis zu f\u00fchren, aus dem sich f\u00fcr den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben m\u00fcssen. Das Hauptzollamt muss pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob die Voraussetzungen der Entlastungsnormen vorliegen, also beispielsweise, ob es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt, f\u00fcr welchen Zweck und welche Menge es Strom entnommen oder wof\u00fcr es ein Energieerzeugnis verwendet hat. Daf\u00fcr ist es notwendig, auf Unterlagen des Antragstellers wie zum Beispiel Rechnungen oder Buchungsunterlagen zugreifen zu k\u00f6nnen. Diese Dokumente befinden sich regelm\u00e4\u00dfig am Gesch\u00e4ftssitz eines Unternehmens.<\/li><li>(3) Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/14 (Rz&nbsp;10) zum Energiesteuerrecht ausgef\u00fchrt, dass die Steuerentlastung bei dem Hauptzollamt zu beantragen ist, &#8222;in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Gesch\u00e4ftssitz hat&#8220;. Zu derselben Einsch\u00e4tzung kam er im Senatsurteil vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35,&nbsp;37\/14 (Rz&nbsp;11 i.V.m. Rz&nbsp;3), ebenfalls zum Energiesteuerrecht. Obwohl die Frage der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde in den dortigen Revisionsverfahren nicht streitig war, handelte es sich bei den Ausf\u00fchrungen zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rde nicht lediglich um obiter dicta. Vielmehr konnten die sich daran anschlie\u00dfenden Rechtsausf\u00fchrungen nur erfolgen, weil der Senat die finanzgerichtliche Einsch\u00e4tzung der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde als zutreffend ansah. Denn der Senat ist gehalten, das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts zu pr\u00fcfen und insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO \u2011\u2011im Rahmen des Revisionsantrags (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO)\u2011\u2011 an die geltend gemachten Revisionsgr\u00fcnde nicht gebunden, wenn mit der Revision nicht ausschlie\u00dflich Verfahrensm\u00e4ngel geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;110\/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>Da die Regelungen zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit in der Energiesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung und der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung identisch sind, sind die zitierten Senatsurteile \u2011\u2011wie das FG zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 auf die entsprechenden stromsteuerrechtlichen Entlastungsantr\u00e4ge \u00fcbertragbar.<\/li><li>(4) Soweit die Kl\u00e4gerin auf verschiedene Stimmen in der Literatur zu \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, der die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde unter anderem f\u00fcr Verbrauchsteuern regelt und das Hauptzollamt f\u00fcr \u00f6rtlich zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt, verweist, k\u00f6nnen diese zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung f\u00fchren.<\/li><li>Nach diesen Literaturmeinungen wird ein Unternehmen am Ort seiner Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO betrieben (Wackerbeck in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;23 AO Rz&nbsp;30; Koenig\/P\u00e4tz, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;14; BeckOK AO\/Steinke, 30.&nbsp;Ed. 01.10.2024, AO \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;41). Dies ist jedoch nicht einhellige Meinung (a.A. z.B. Schoenfeld in Gosch, AO \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;24, der den Sitz der Gesch\u00e4ftsleitung als ma\u00dfgeblich ansieht). Zudem wird diese Auslegung nicht \u00fcberzeugend begr\u00fcndet, sofern sie \u00fcberhaupt begr\u00fcndet wird. Nach Wackerbeck ist beim Vorliegen einer Betriebsst\u00e4tte jedenfalls ein Unternehmen existent und die Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 AO gegeben (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;23 AO Rz&nbsp;30). Da Verbrauchsteuern regelm\u00e4\u00dfig am Ort der Betriebsst\u00e4tte entstehen, weil hier der steuerlich relevante Tatbestand verwirklicht wird, stellte \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO somit letztlich auf dasselbe Kriterium ab wie \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 AO. Nach einer anderen Auffassung kann f\u00fcr den Ort des Betriebs eines Unternehmens f\u00fcr den Regelfall auf \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (\u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bei der Umsatzsteuer) zur\u00fcckgegriffen werden, allerdings ohne die Einschr\u00e4nkung, dass es darauf ankomme, wo der Unternehmer seinen Betrieb ganz oder vorwiegend betreibe (Koenig\/P\u00e4tz, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;14). Dies ist jedoch insofern nicht \u00fcberzeugend, als eine Begr\u00fcndung, wieso diese vom Gesetzgeber bewusst gew\u00e4hlte Formulierung nur teilweise bei \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO gelten sollte und aus welchem Grund die Begrifflichkeiten in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO und \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO \u00fcberhaupt gleich laufen sollten, nicht gegeben wird.<\/li><li>(5) Die Kl\u00e4gerin selbst tr\u00e4gt vor, der Umstand, dass der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (&#8222;ganz oder vorwiegend betreibt&#8220;) bewusst eine andere Formulierung als in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO (&#8222;betreibt&#8220;) gew\u00e4hlt habe, k\u00f6nne nicht ohne Weiteres durch eine gleichlaufende Auslegung des abweichenden Wortlautes \u00fcbergangen werden. Eine gleichlaufende Auslegung w\u00e4re jedoch nach der Senatsrechtsprechung nicht gegeben. Denn w\u00e4hrend \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO deutlich macht, dass es auf den Ort der haupts\u00e4chlichen Willensbildung ankommt, der sich vom Unternehmenssitz unterscheiden kann (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;86\/99, BFH\/NV 2001, 742, unter II.1.), ist nach der Senatsrechtsprechung bei \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich der Unternehmenssitz ma\u00dfgeblich.<\/li><li>cc) Da demzufolge auf die juristische oder nat\u00fcrliche Person abzustellen ist, besteht f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten (\u00a7&nbsp;12 AO) nicht nur kein eigenes Antragsrecht (ebenso Pohl\/Tervooren, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2008, 89, m.w.N.). Vielmehr bleiben diese \u2011\u2011wie das FG richtig ausf\u00fchrt\u2011\u2011 bei der Bestimmung der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen der strom- und energiesteuerrechtlichen Regelungen unber\u00fccksichtigt, weil einer Betriebsst\u00e4tte die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit fehlt. Es handelt sich bei Betriebsst\u00e4tten lediglich um unselbst\u00e4ndige Betriebsteile (vgl. M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 StromStG Rz&nbsp;67; Jansen in Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;2 StromStG Rz&nbsp;81; Kalker\/Khazzoum in StromStG &#8211;&nbsp;eKomm, \u00a7&nbsp;2 StromStG Rz&nbsp;24, Stand: 02.05.2024). Soweit in anderen rechtlichen Regelungen der Unternehmensbegriff anders als in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG definiert wird (z.B. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes), ist dies nicht auf das Strom- und Energiesteuerrecht \u00fcbertragbar (Senatsurteil vom 24.04.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/17, Rz&nbsp;15).<\/li><li>dd) Eine weitere \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit aufgrund der \u00a7\u00a7&nbsp;18 AO&nbsp;ff. kann sich neben den spezialgesetzlichen Regelungen zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV bzw. \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EnergieStV nicht ergeben.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;17 AO sind aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen die Normen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach den \u00a7\u00a7&nbsp;18&nbsp;ff. AO im Strom- und Energiesteuerrecht nicht anwendbar (vgl. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;4; Schoenfeld in Gosch, AO \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;10). Damit wird auch \u00a7&nbsp;23 AO durch die Sonderregelungen des \u00a7&nbsp;1 StromStV und \u00a7&nbsp;1a EnergieStV verdr\u00e4ngt (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;379\/18&nbsp;VSt, Rz&nbsp;19; ebenso Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;23 AO Rz&nbsp;5).<\/li><li>Eine mehrfache \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7&nbsp;25 AO kommt nicht in Betracht, da es bei den spezialgesetzlichen Regelungen des \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG bzw. \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EnergieStG lediglich einen m\u00f6glichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gibt. Das ist \u2011\u2011wie gesehen\u2011\u2011 der Unternehmenssitz.<\/li><li>Dass es im Rahmen der genannten spezialgesetzlichen Verbrauchsteuerregelungen zu keiner Mehrfachzust\u00e4ndigkeit kommen kann, \u00fcberzeugt, weil die hier streitigen Steuerentlastungen davon abh\u00e4ngen, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt, was die Finanzbeh\u00f6rde zu pr\u00fcfen hat. Durch eine Verschmelzung kann sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers zum Produzierenden Gewerbe nicht mehr m\u00f6glich ist. Diese Pr\u00fcfung in die Hand nur eines \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Hauptzollamts zu geben, ist sinnvoll und effizient (vgl. Senatsurteile vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFHE 235, 95, Rz&nbsp;11 und vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/19, Rz&nbsp;23; ebenso Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;23 AO Rz&nbsp;5, \u00a7&nbsp;25 AO Rz&nbsp;2; ferner Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;25 Rz&nbsp;5; Schmieszek in AO &#8211;&nbsp;eKomm, \u00a7&nbsp;25 AO Rz&nbsp;1, Stand: 18.09.2024; Koenig\/P\u00e4tz, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25 Rz&nbsp;5; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;25 AO Rz&nbsp;7; Kr\u00f6mker in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 11.2024, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2).<\/li><li>(2) Inwieweit die Subsidiarit\u00e4t nach \u00a7&nbsp;17 AO auch f\u00fcr die weiteren, f\u00fcr alle Steuerarten allgemein geltenden \u00a7\u00a7&nbsp;24 bis 29 AO eingreift, ist bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden worden (offen gelassen in Senatsurteil vom 05.03.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;146\/84, BFHE 143, 294, BStBl II 1985, 377, f\u00fcr das Kraftfahrzeugsteuerrecht; zur Literatur vgl. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;4; Klein\/R\u00e4tke, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;2).<\/li><li>(a) Im Streitfall kann allein die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;26 AO im Falle eines Zust\u00e4ndigkeitswechsels in Frage kommen. Ma\u00dfgeblich ist, ob die Zust\u00e4ndigkeitsregelung an ein unver\u00e4nderbares und zeitpunktbezogenes Merkmal wie zum Beispiel die Tatbestandsverwirklichung ankn\u00fcpft oder an ein beim Steuerpflichtigen vorliegendes Merkmal wie beispielsweise den Unternehmenssitz (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;11). Bei letzterem ist ein Zust\u00e4ndigkeitswechsel aufgrund von sich \u00e4ndernden zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden m\u00f6glich, sodass \u00a7&nbsp;26 AO grunds\u00e4tzlich anwendbar w\u00e4re (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;1, m.w.N.).<\/li><li>Die hier einschl\u00e4gigen Zust\u00e4ndigkeitsnormen \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV und \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EnergieStV stellen auf ein an dem Steuerpflichtigen ankn\u00fcpfendes Merkmal ab, n\u00e4mlich auf den Unternehmenssitz. Anders als es das FG eingeordnet hat, kann sich daher grunds\u00e4tzlich ein Zust\u00e4ndigkeitswechsel nach \u00a7&nbsp;26 AO ergeben.<\/li><li>(b) Bei einer Gesamtrechtsnachfolge wie der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind f\u00fcr die Frage der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit die r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse des Gesamtrechtsnachfolgers ma\u00dfgebend. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bestimmt sich mithin nach den Verh\u00e4ltnissen des Rechtsnachfolgers, und zwar auch f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge liegen (vgl. Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;58; Schmieszek in AO &#8211;&nbsp;eKomm, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;3, Stand: 18.09.2024).<\/li><li>(c) \u00a7&nbsp;26 AO regelt den \u00dcbergang der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Fall, dass sich die die Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde ver\u00e4ndern. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den \u00dcbergang ist nicht der Zeitpunkt der \u00c4nderung der objektiven Umst\u00e4nde, sondern die subjektive Kenntnisnahme der betroffenen Beh\u00f6rden von dieser \u00c4nderung (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;4, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;3; Schmieszek in AO &#8211;&nbsp;eKomm, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;1, Stand: 18.09.2024; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;7).<\/li><li>(d) Die Regelung des \u00a7&nbsp;26 AO greift nur ein, wenn bereits eine inl\u00e4ndische Finanzbeh\u00f6rde t\u00e4tig geworden ist (vgl. FG M\u00fcnster, Urteil vom 06.02.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2531\/17&nbsp;F, Rz&nbsp;63; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;22; Schmieszek in AO &#8211;&nbsp;eKomm, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;1, 18.09.2024; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;1; Klein\/R\u00e4tke, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;26 Rz&nbsp;1). In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung war diese Rechtsfrage bisher nicht zu kl\u00e4ren. Jedoch ist sich die Kommentarliteratur diesbez\u00fcglich einig. Wechselt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, tritt die nunmehr zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde an die Stelle der bisher zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde und \u00fcbernimmt das laufende Verwaltungsverfahren in dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Verfahrensstand (Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;26 Rz&nbsp;9). Das \u00fcberzeugt, denn solange keine Finanzbeh\u00f6rde t\u00e4tig geworden ist, besteht kein Bedarf, den Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit zu kl\u00e4ren. Vielmehr beginnt die dann zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unmittelbar mit der Fallbearbeitung. Dies best\u00e4tigt auch \u00a7&nbsp;26 Satz&nbsp;2 AO, denn die Fortf\u00fchrung eines Verwaltungsverfahrens nach Abstimmung mit der nunmehr zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde ist nur dann denkbar, wenn die ehemals zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde bereits t\u00e4tig geworden war.<\/li><li>(e) Begonnen ist ein Verfahren, wenn \u2011\u2011entsprechend \u00a7&nbsp;9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\u2011\u2011 eine erste Ma\u00dfnahme einer Beh\u00f6rde mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsakts getroffen worden ist (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;25; Horn in Schwarz\/Pahlke\/Ke\u00df, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;8). Ein bei einer Beh\u00f6rde eingereichter Antrag gen\u00fcgt nicht, damit ein laufendes Verfahren vorliegt. Wird in dem Antrag deutlich, dass die im Antrag adressierte Beh\u00f6rde \u2011\u2011aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden ge\u00e4nderten Umstands\u2011\u2011 nicht (mehr) zust\u00e4ndig ist, war sie in dem aktuellen Verfahren noch nicht t\u00e4tig; die Pr\u00fcfung ihrer Zust\u00e4ndigkeit geht vielmehr der eigentlichen Bearbeitung voraus. Allein dadurch liegt kein laufendes Verfahren vor. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 16.12.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;69\/02, BFH\/NV 2004, 608) und Literatur (vgl. BeckOK AO\/Steinke, 30.&nbsp;Ed. 01.10.2024, AO \u00a7&nbsp;26 Rz&nbsp;35; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;26 AO Rz&nbsp;18) betrafen andere Sachverhaltskonstellationen.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F zwar innerhalb der Antragsfrist, aber bei dem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Hauptzollamt eingereicht. Das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige HZA erhielt die Antr\u00e4ge erst nach Ablauf der Antragsfrist.<\/li><li>aa) Das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Hauptzollamt f\u00fcr die Entlastungsantr\u00e4ge betreffend die Betriebsst\u00e4tte F war das HZA.<\/li><li>(1) Die nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit ist die Kl\u00e4gerin selbst. Ihr Sitz liegt in C.<\/li><li>(2) Die weiteren, von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Vorschriften der Abgabenordnung zur \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sind f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Entlastungsantr\u00e4ge nicht anwendbar. Eine Mehrfachzust\u00e4ndigkeit kann sich bei \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV bzw. \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EnergieStV nicht ergeben. \u00a7&nbsp;23 AO gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 AO nur subsidi\u00e4r.<\/li><li>Auch die Vorschrift des \u00a7&nbsp;26 AO zum Zust\u00e4ndigkeitswechsel ist \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 auf den hiesigen Fall nicht anwendbar. Denn das bislang f\u00fcr die \u2011\u2011zuvor selbst\u00e4ndige Einheit\u2011\u2011 in F zust\u00e4ndige Hauptzollamt&nbsp;G war hinsichtlich der Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr das Jahr 2018 noch nicht t\u00e4tig geworden. Vielmehr hatte es die Antr\u00e4ge zun\u00e4chst auf seine Zust\u00e4ndigkeit hin gepr\u00fcft und nach Erkennen seiner Unzust\u00e4ndigkeit an das HZA weitergeleitet. Damit hatte es sich, wie dargelegt, noch nicht im &#8222;laufenden Verfahren&#8220; f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Antr\u00e4ge befunden.<\/li><li>bb) Die Antragsfrist f\u00fcr das Streitjahr 2018 begann mit Ablauf des 31.12.2018 und endete mit Ablauf des 31.12.2019. Nach den bindenden Feststellungen des FG sind die Antr\u00e4ge f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F bis zum 31.12.2019 beim Hauptzollamt&nbsp;G eingegangen. Beim zust\u00e4ndigen HZA gingen die Antr\u00e4ge f\u00fcr die \u2026 weiteren Betriebsst\u00e4tten am 31.12.2019, die Antr\u00e4ge f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F jedoch erst am 24.01.2020 ein.<\/li><li>(1) Die beim HZA fristgerecht eingegangenen Antr\u00e4ge beziehen sich nicht auf die Betriebsst\u00e4tte F.<\/li><li>Ein Antrag nach den \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 StromStG sowie den \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 EnergieStG f\u00fcr den Standort F war im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil die Kl\u00e4gerin bereits solche Antr\u00e4ge f\u00fcr andere Standorte gestellt hatte. Denn in ihnen war die Menge des entnommenen Stroms beziehungsweise der verwendeten Energieerzeugnisse f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F nicht enthalten.<\/li><li>(2) Die am 24.01.2020 beim HZA eingegangenen Antr\u00e4ge f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F k\u00f6nnen auch nicht als Korrektur der anderen, beim HZA innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Antr\u00e4ge angesehen werden. Es ist nicht m\u00f6glich, die Mengen f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte F in die anderen Antr\u00e4ge hineinzulesen oder diese nachtr\u00e4glich zu erg\u00e4nzen.<\/li><li>Nach dem Wortlaut der Entlastungsnormen wird nicht das antragstellende Unternehmen als Ganzes entlastet, sondern die Entlastung wird f\u00fcr bestimmte Verwendungen gew\u00e4hrt, die der Antragsteller nachzuweisen hat. Daher reicht es nicht aus, dass f\u00fcr das Unternehmen als solches ein Entlastungsantrag &#8222;auf Vorrat&#8220; ohne konkrete Angaben \u00fcber die Art und Menge sowie den Verwendungszweck des entnommenen Stroms beziehungsweise der eingesetzten Energieerzeugnisse und \u00fcber die Verwendungsorte gestellt wird. Vielmehr ist erforderlich, in den Entlastungsantr\u00e4gen die geforderten Angaben zu machen, die den Finanzbeh\u00f6rden eine Pr\u00fcfung der Entlastungsvoraussetzungen erm\u00f6glichen. Folglich ist in den Antr\u00e4gen nach \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 StromStG sowie \u00a7\u00a7&nbsp;54 und 55 EnergieStG regelm\u00e4\u00dfig neben der entnommenen Strommenge beziehungsweise der Art und der Menge der eingesetzten Energieerzeugnisse sowohl der Entlastungszeitraum als auch ein bestimmter Ort anzugeben, auf den sich die beantragte Entlastung bezieht. Daher kann ein Antrag, der f\u00fcr einen bestimmten Standort unter Angabe der an diesem Standort eingesetzten Art und Menge an Energieerzeugnissen beziehungsweise des entnommenen Stroms gestellt worden ist, nach Ablauf der Antragsfrist nicht nachtr\u00e4glich um eine weitere Anlage an einem anderen Standort erg\u00e4nzt werden (vgl. Senatsurteil vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/14, Rz&nbsp;17; a.A. Peterka, ZfZ 2023, 110).<\/li><li>(3) Der Eingang bei einer unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde kann nur dann als unsch\u00e4dlich behandelt werden, wenn diese den Antrag innerhalb der Frist an die zur Entscheidung berufene Stelle weiterleitet (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, Rz&nbsp;24). Dies war im Streitfall nicht erfolgt.<\/li><li>d) Der die Antr\u00e4ge ablehnende Bescheid des HZA vom 19.02.2020 verletzt nicht den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.<\/li><li>aa) Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit d\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000&nbsp;&#8211; C-110\/98 bis C-147\/98, EU:C:2000:145, Rz&nbsp;54 und Coll\u00e9e vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; C-146\/05, EU:C:2007:549, Rz&nbsp;26; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; C-395\/02, EU:C:2004:118, Rz&nbsp;29). So verst\u00f6\u00dft es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933 und Turbog\u00e1s vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; C-90\/17, EU:C:2018:498, Rz&nbsp;43&nbsp;f.) gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbeg\u00fcnstigung nach der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEU 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie\u2011\u2011 verweigert wird. Denn damit gingen die nationalen Regelungen \u00fcber das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH-Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-355\/14, EU:C:2016:403, Rz&nbsp;62).<\/li><li>bb) Die nach nationalem Recht bestehende Notwendigkeit, Entlastungsantr\u00e4ge bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einzureichen, geht nicht \u00fcber das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Entlastungen sicherzustellen. Denn nur das zust\u00e4ndige Hauptzollamt ist in der Lage, alle notwendigen Pr\u00fcfungen \u2011\u2011gegebenenfalls auch vor Ort\u2011\u2011 vorzunehmen. Es handelt sich bei der Frage nach der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit zwar um ein formelles Erfordernis, das aber nicht eine blo\u00dfe Formalit\u00e4t im Verfahrensrecht darstellt, sondern die Funktionsf\u00e4higkeit des Verwaltungsverfahrens bezweckt.<\/li><li>cc) Eine Verletzung des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes liegt auch nicht darin, dass das HZA die Entlastungsantr\u00e4ge wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist abgelehnt hat.<\/li><li>Zwar z\u00e4hlt der EuGH die Verweigerung einer Entlastung wegen Verletzung der formellen Anforderung, innerhalb der Antragsfrist die Entlastung zu beantragen, zu den Sanktionen, die \u00fcber das genannte erforderliche Ma\u00df hinausgehen.<\/li><li>Jedoch war im Streitfall mit Ablauf der Antragsfrist gleichzeitig die Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Damit sind die Entlastungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erloschen (vgl. Senatsurteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/19, Rz&nbsp;14).<\/li><li>(1) Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei den beantragten Steuerentlastungen um Steuerverg\u00fctungen, Steuererstattungen oder um einen Steuererlass handelt, finden auf die Festsetzung einer Steuerentlastung \u2011\u2011bei Steuerverg\u00fctungen \u00fcber \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 AO\u2011\u2011 die f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften (sinngem\u00e4\u00dfe) Anwendung (zur Steuerverg\u00fctung Senatsurteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/19, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese betr\u00e4gt f\u00fcr Verbrauchsteuern und deren Verg\u00fctungen ein Jahr (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO). Die einj\u00e4hrige Festsetzungsfrist beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuer entstanden ist. Im Streitfall ist die Festsetzungsfrist mithin am 31.12.2019 abgelaufen.<\/li><li>Die Festsetzungsverj\u00e4hrung wird zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO gehemmt, wenn der Antrag auf Steuerentlastung vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Voraussetzung der Hemmung ist aber, dass der Entlastungsantrag bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, Rz&nbsp;22; Paetsch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;34). Dies ist \u2011\u2011wie gesehen\u2011\u2011 nicht der Fall.<\/li><li>(2) Anders als die Antragsfrist handelt es sich bei der Festsetzungsfrist nicht um eine formelle Anforderung des nationalen Rechts.<\/li><li>Der EuGH hat in seiner Entscheidung Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030, Rz&nbsp;31&nbsp;ff. den Unterschied zwischen der Antragsfrist und der Festsetzungsfrist betont. Unter Anerkennung der Festsetzungsfrist f\u00fchrt er aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Zulassung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder -erm\u00e4\u00dfigung, der nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Stellung eines solchen Antrags, aber innerhalb der Frist f\u00fcr die Festsetzung der fraglichen Steuer gestellt wurde, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar w\u00e4re (EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Aus der genannten Entscheidung darf mithin nicht geschlossen werden, der EuGH sehe jedwedes Antragserfordernis mit der Folge als formelle Voraussetzung an, dass fehlende Antr\u00e4ge der Anwendung von Beg\u00fcnstigungen nicht entgegenstehen k\u00f6nnten. Denn Antr\u00e4ge und Antragsfristen sind dem Unionsrecht nicht fremd, grunds\u00e4tzlich auch nicht Ausschlussfristen, das hei\u00dft Fristen, deren Nichteinhaltung zum Erl\u00f6schen eines Entlastungsanspruchs f\u00fchrt. Da auch der EuGH in mehreren Entscheidungen die Existenz von Ausschlussfristen f\u00fcr eine rechtzeitige Antragstellung anerkannt und deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile INEOS vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; C-572\/16, EU:C:2018:100, Rz&nbsp;46, 53, m.w.N.; Cargill Deutschland vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-360\/18, EU:C:2019:1124, Rz&nbsp;52 und Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030, Rz&nbsp;26, m.w.N.), kann das Fehlen eines rechtzeitigen Entlastungsantrags auch nach Ansicht des EuGH der Anwendung einer Beg\u00fcnstigung entgegenstehen.<\/li><li>e) Auch der nationale Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist in Bezug auf die Festsetzungsfrist der Entlastungsanspr\u00fcche von einem Jahr gewahrt.<\/li><li>Eine staatliche Ma\u00dfnahme ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sie im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Proportionalit\u00e4t setzt voraus, dass Beeintr\u00e4chtigungen nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Zweck stehen, dass sie bei einer Gesamtbewertung angemessen und deshalb f\u00fcr den Betroffenen zumutbar sind. Ausgehend von dem Zweck der Antragsfrist, Rechtsfrieden zu schaffen und die Funktionsf\u00e4higkeit der Verwaltung zu gew\u00e4hrleisten, ist nicht ersichtlich, dass eine einj\u00e4hrige Antragsfrist im engeren Sinne unzumutbar ist. Im Gegenteil spricht f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne, dass die Versteuerung der Energieerzeugnisse innerhalb dieses Zeitraums durchgef\u00fchrt sein d\u00fcrfte und die Verwendung der Energieerzeugnisse ebenfalls abgeschlossen ist (Senatsurteil vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/23 (VII&nbsp;R&nbsp;44\/19), BFHE 282, 332, Rz&nbsp;52, m.w.N.).<\/li><li>2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;110 AO kommt nicht in Betracht.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>aa) Unter \u00a7&nbsp;110 AO fallen nur \u2011\u2011verfahrensrechtliche und materielle\u2011\u2011 Fristen, die &#8222;einzuhalten&#8220; sind, das hei\u00dft solche, die dem Steuerpflichtigen ein Verhalten innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegen\u00fcber der Finanzverwaltung gebieten (Handlungs- oder Erkl\u00e4rungsfristen).<\/li><li>Von der Vorschrift nicht erfasst werden dagegen die von den Finanzbeh\u00f6rden als Verfahrenstr\u00e4gern im Verwaltungsverfahren zu beachtenden gesetzlichen Fristen wie die Festsetzungsfrist. Diese k\u00f6nnen nicht von dem Steuerpflichtigen eingehalten und daher auch nicht ohne Verschulden vers\u00e4umt werden. Die Festsetzungsfrist ist somit keine wiedereinsetzungsf\u00e4hige Frist (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1996&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/94, BFH\/NV 1997, 330, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung kommt folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine abgelaufene Festsetzungsfrist nicht in Betracht, weil der Entlastungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erloschen ist (vgl. Senatsurteile vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/08, BFH\/NV 2009, 1602, unter 2.a der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N. und vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/23 (VII&nbsp;R&nbsp;44\/19), BFHE 282, 332, Rz&nbsp;34). Der Ablauf der Festsetzungsfrist und das damit verbundene Erl\u00f6schen eines etwaigen Anspruchs sind nicht disponibel (Senatsurteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/19, Rz&nbsp;17).<\/li><li>cc) Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Normierung einer nicht wiedereinsetzungsf\u00e4higen Festsetzungsfrist der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient. Sie dient dabei sowohl dem Interesse des Steuerpflichtigen als auch den Belangen der Finanzverwaltung (Senatsurteil vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/08, BFH\/NV 2009, 1602, unter 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N.; ferner Falkenberg, ZfZ 2020, 322, m.w.N.).<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen besteht bei dem gegebenen Geschehensablauf kein Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin schuldlos die Frist vers\u00e4umt haben k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Ob der Beteiligte die Frist schuldlos vers\u00e4umt hat, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Beteiligten. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH schlie\u00dft jedes Verschulden \u2011\u2011auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/21, Rz&nbsp;7; Senatsbeschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>Beantragt ein Steuerpflichtiger die Steuerentlastung bei einem unzust\u00e4ndigen Hauptzollamt, so tr\u00e4gt der Antragsteller grunds\u00e4tzlich das Risiko der rechtzeitigen Weiterleitung. Allerdings kommt bei einer wiedereinsetzbaren Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn sich eine offensichtliche Pflichtverletzung der Beh\u00f6rde, die eine \u00dcbermittlung von Unterlagen zu veranlassen hat, feststellen l\u00e4sst. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) d\u00fcrfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Vorschriften nicht \u00fcberspannt werden. So besteht f\u00fcr Beh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitet und fristwahrend erkennbare Schriftst\u00fccke im Zuge des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs ohne schuldhaftes Z\u00f6gern an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde weiterzuleiten. Im Falle willk\u00fcrlichen, offenkundig nachl\u00e4ssigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens der Beh\u00f6rde kommt dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 02.09.2002&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;476\/01, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 74, BStBl II 2002, 835, unter II.1.b).<\/li><li>bb) Danach h\u00e4tte sich die Kl\u00e4gerin auch bei einer wiedereinsetzbaren Frist nicht auf eine schnellere Bearbeitung berufen k\u00f6nnen. Denn der 20.12.2019, an dem die E-Mail beim Hauptzollamt&nbsp;G einging, war ein Freitag. Weitere Arbeitstage bis zum 31.12.2019 waren Montag, 23.12.2019, Freitag, 27.12.2019, und Montag, 30.12.2019, also drei volle Arbeitstage (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;6 der Arbeitszeitverordnung). Zudem handelt es sich bei der Weihnachtswoche um die Haupturlaubszeit, im Jahr 2019 mit einer idealen Lage der Feiertage, bei der zahlreiche Mitarbeiter nicht anwesend gewesen sein werden. Dem Antrag war die Unzust\u00e4ndigkeit auch nicht \u2011\u2011ohne weitere Pr\u00fcfung der Sachlage\u2011\u2011 auf die Stirn geschrieben. Schlie\u00dflich traf der Stichtag 31.12.2019 alle Unternehmen, die Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr 2018 abgeben wollten, sodass von einem erh\u00f6hten Aufkommen solcher Antr\u00e4ge zum Jahresende auszugehen ist. Aus diesen Umst\u00e4nden herzuleiten, dass das Hauptzollamt&nbsp;G den Antrag der Betriebsst\u00e4tte F willk\u00fcrlich nicht bis zum Jahresende an das HZA weitergeleitet hat, w\u00e4re f\u00fcr den Senat selbst bei Vorliegen einer wiedereinsetzbaren Frist fernliegend und wurde von der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen auch nicht vorgetragen, obwohl sich das HZA in der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2020 mit dieser Frage befasst hatte.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Der Antrag der Kl\u00e4gerin, die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren, ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. F\u00fcr die Entscheidung des \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO ist das FG als Gericht des ersten Rechtszugs zust\u00e4ndig (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.07.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VIIR23.22.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 2 Nr 3, StromStG \u00a7 2 Nr 4, StromStG \u00a7 9a, StromStG \u00a7 9b, StromStG \u00a7 10, EnergieStG \u00a7 54, EnergieStG \u00a7 55, StromStV \u00a7 1 S 1, StromStV \u00a7 17a Abs 1, StromStV \u00a7 17b Abs 1, StromStV \u00a7 19 Abs 1, EnergieStV \u00a7 1a S 1, EnergieStV &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-vii-r-23-22-zustaendiges-hauptzollamt-nach-verschmelzung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19. 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