{"id":77711,"date":"2025-05-25T13:01:13","date_gmt":"2025-05-25T11:01:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77711"},"modified":"2025-05-25T13:01:13","modified_gmt":"2025-05-25T11:01:13","slug":"bfh-urteil-vom-14-januar-2025-vii-r-3-23-feststellung-des-nichtbestehens-eines-rechtsverhaeltnisses-nach-dem-gsa-fleisch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-januar-2025-vii-r-3-23-feststellung-des-nichtbestehens-eines-rechtsverhaeltnisses-nach-dem-gsa-fleisch\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, VII R 3\/23: Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses nach dem GSA Fleisch"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIR3.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>SAFleischWiG \u00a7 2 Abs 1, SAFleischWiG \u00a7 6a Abs 2, AEntG \u00a7 6 Abs 9, FGO \u00a7 41 Abs 1, FGO \u00a7 97, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1, GG Art 19 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 12. Dezember 2022, Az: 4 K 17\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr eine Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung fehlt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beh\u00f6rde, wenn unklar ist, ob der Kl\u00e4ger Adressat einer abstrakt-generellen Norm ist, und die Beh\u00f6rde auch keine konkreten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt oder angeordnet hat, die darauf abzielen zu pr\u00fcfen, ob der Kl\u00e4ger dem Regelungsbereich der abstrakt-generellen Norm unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr eine Feststellungsklage fehlt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, wenn lediglich eine rechtsgutachterliche Pr\u00fcfung angestrebt wird, nicht in den Anwendungsbereich einer abstrakt-generellen Norm zu fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Hat das Finanzgericht in einem Zwischenurteil die Zul\u00e4ssigkeit der Klage zu Unrecht bejaht und ist die Sache entscheidungsreif, kann der Bundesfinanzhof in einem Endurteil die Klage als unzul\u00e4ssig abweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird der Zwischengerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 12.12.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;17\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten unter anderem dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) dem Fremdpersonalverbot nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) i.d.F. des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3334) \u2011\u2011ASKG\u2011\u2011 unterliegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin unterh\u00e4lt einen Betrieb zur Herstellung von abgepackten Wurstprodukten, insbesondere von Br\u00fch- und R\u00e4ucherw\u00fcrsten sowie von Schinken und Bacon. Ihre einzige Betriebsst\u00e4tte \u2026 umfasst in einem Geb\u00e4udekomplex den Verwaltungsbereich, den Wareneingang, einen Kutterraum, ein Fleischk\u00fchlhaus, ein Kesselhaus, einen P\u00f6kelraum, einen Produktionsraum, ein Produktionslager, mehrere Verpackungsabteilungen und K\u00fchlr\u00e4ume, eine Werkstatt und einen Reinigungsbereich. Ein eigenes Restaurant und ein Werksverkauf liegen etwa \u2026&nbsp;Meter vom Hauptgeb\u00e4ude entfernt. Die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigte im Jahr 2020 insgesamt etwa \u2026&nbsp;Mitarbeiter, darunter neben eigenen Angestellten auch \u2026&nbsp;Werkvertragsbesch\u00e4ftigte. Letztere besch\u00e4ftigte sie ab dem 01.01.2021 als von Personaldienstleistern \u00fcberlassene Zeitarbeiter und ab dem 01.04.2021 als eigene Arbeitnehmer. Sie unterliegt keinem Tarifvertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 GSA Fleisch.<\/li><li>Am 05.02.2021 erhob die Kl\u00e4gerin Klage beim Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011). Das HZA hatte nach den Feststellungen des FG zuvor keine Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt oder angeordnet. Die Kl\u00e4gerin beantragte die Feststellung, dass sie an ihrem Standort \u2026 keinen Betrieb und keine selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterhalte und deshalb nicht dem Verbot der Besch\u00e4ftigung von &#8222;Leiharbeitern und Werkvertragsbesch\u00e4ftigten&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterliege. Hilfsweise, f\u00fcr den Fall der Abweisung des ersten Antrags, beantragte sie die Feststellung, dass die folgenden Betriebsbereiche am Standort \u2026 nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterfielen: &#8222;F\u00fcllerei&#8220;; &#8222;R\u00e4ucherei\/Kesselhaus&#8220;; &#8222;Nachreife&#8220;; &#8222;Slicer und Verpackung im wei\u00dfen Bereich&#8220;; &#8222;Verpackung im schwarzen Bereich&#8220;; &#8222;Konfektionierung\/Kommissionierung, Versand&#8220;; &#8222;Reinigung, Werkstatt&#8220;; &#8222;Qualit\u00e4tsmanagement bzw. -sicherheit&#8220;; &#8222;Verwaltung und Vertrieb&#8220;.<\/li><li>Nachdem das FG den Rechtsweg zu den Finanzgerichten f\u00fcr er\u00f6ffnet erkl\u00e4rt hatte, entschied es durch Zwischengerichtsbescheid, dass die Klage zul\u00e4ssig sei, und lie\u00df die Revision zu. Die Feststellungsklage sei statthaft, weil ein Rechtsverh\u00e4ltnis vorliege. Daf\u00fcr gen\u00fcge es, dass die Kl\u00e4gerin die negative Feststellung eines konkreten Rechtsverh\u00e4ltnisses begehre, das zwischen ihr und dem HZA bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da sie die Feststellung begehre, keinen Betrieb oder Betriebsteil der Fleischwirtschaft zu unterhalten und deshalb nicht dem selbstvollziehenden, also keines Vollzugsakts bed\u00fcrfenden und bu\u00dfgeldbewehrten Fremdpersonalverbot nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch zu unterliegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe auch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse, weil das HZA ausdr\u00fccklich angek\u00fcndigt habe, eine Verletzung des Fremdpersonalverbots zu pr\u00fcfen und im Bejahungsfalle entsprechend den Bu\u00dfgeldvorschriften zu ahnden. Dass das HZA bislang noch keine konkreten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt oder angeordnet habe, sei unsch\u00e4dlich, da der Kl\u00e4gerin ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Es sei gerichtsbekannt, dass die Zollverwaltung solche Pr\u00fcfungen unangek\u00fcndigt durchgef\u00fchrt habe. Zudem sei die Feststellungsklage nicht subsidi\u00e4r, weil sich die Kl\u00e4gerin durch die Anfechtung einer Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung nicht effektiv gegen die Verwirklichung eines Bu\u00dfgeldtatbestands beziehungsweise gegen eine Bu\u00dfgeldfestsetzung wehren k\u00f6nne. Sie k\u00f6nne auch nicht darauf verwiesen werden, sich in einem Bu\u00dfgeldverfahren, gleichsam von der &#8222;Anklagebank&#8220; aus, gegen das Fremdpersonalverbot zu verteidigen, und k\u00f6nne nicht auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden.<\/li><li>Seine dagegen gerichtete Revision begr\u00fcndet das HZA damit, die Feststellungsklage m\u00fcsse als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden. Es fehle an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten, weil das HZA in Bezug auf die Anwendung des GSA Fleisch noch in keiner Form an die Kl\u00e4gerin herangetreten sei und keine Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt habe. Das HZA habe sich erstmalig im erstinstanzlichen Verfahren hierzu gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dfert und sich \u2011\u2011mangels Pr\u00fcfungsfeststellungen\u2011\u2011 bislang kein abschlie\u00dfendes Bild dazu verschaffen k\u00f6nnen, ob die Kl\u00e4gerin in den Anwendungsbereich des GSA Fleisch falle. Ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im \u20262018 vom HZA gepr\u00fcft worden sei, da ein zeitlicher Zusammenhang fehle. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Kl\u00e4gerin lediglich potentielle Adressatin eines abstrakt-generellen Gesetzes. Mit der begehrten Feststellung gehe es der Kl\u00e4gerin lediglich darum, das Ergebnis einer Subsumtion festzuschreiben, was unzul\u00e4ssig sei.<\/li><li>Anders als es das FG meine, m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin daher nicht eine Kl\u00e4rung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen &#8222;von der Anklagebank herab&#8220; bef\u00fcrchten, da im Streitfall weder das HZA bekr\u00e4ftigt habe, bestimmte Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, noch solche Ma\u00dfnahmen unmittelbar bevorst\u00fcnden. Zudem stehe auch der Subsidiarit\u00e4tsgrundsatz einer Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage entgegen, da eine etwaige sp\u00e4tere Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung angefochten werden k\u00f6nne.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie ist der Auffassung, die Vorentscheidung sei nicht zu beanstanden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei f\u00fcr das Vorliegen eines konkreten Rechtsverh\u00e4ltnisses ma\u00dfgeblich, ob der Betrieb bereits einmal vom HZA im Zusammenhang mit den Pflichten aus dem GSA Fleisch gepr\u00fcft worden sei. Dies sei hier der Fall, und zwar im Zeitraum vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018. Aus dem Pr\u00fcfungsbericht vom xx.xx.2018 ergebe sich, dass das HZA angenommen habe, der Betrieb der Kl\u00e4gerin geh\u00f6re zu der Branche der Fleischwirtschaft. Das HZA habe auch die damit zusammenh\u00e4ngenden Arbeitgeberpflichten kontrolliert. Die Behauptung des HZA, es sei in keiner Form an die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Anwendung des GSA Fleisch herangetreten, erweise sich als unwahr. Die seinerzeitige Pr\u00fcfung wirke insofern fort, als ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis im Streitfall zu bejahen sei.<\/li><li>Zudem habe die Kl\u00e4gerin das HZA noch im Jahr 2021 anwaltlich auffordern lassen zu erkl\u00e4ren, dass es bis zur gerichtlichen Kl\u00e4rung jegliche Kontroll- und Vollstreckungsma\u00dfnahmen unterlasse, die auf eine Verhinderung der Besch\u00e4ftigung von Fremdpersonal gerichtet sei. Das HZA habe eine Erkl\u00e4rung abgelehnt. Stattdessen habe es im finanzgerichtlichen Er\u00f6rterungstermin vom 18.03.2021 erkl\u00e4rt, es sehe keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Zusage, Pr\u00fcfungen in der Fleischwirtschaft w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht durchzuf\u00fchren.<\/li><li>Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zugestimmt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>Die Revision, die aufgrund der Revisionszulassung durch das FG im Zwischengerichtsbescheid nach \u00a7&nbsp;97 i.V.m. \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO statthaft ist, ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Da das FG die Zul\u00e4ssigkeit der Klage zu Unrecht bejaht hat und die Sache entscheidungsreif ist, kann der erkennende Senat selbst ein klageabweisendes Endurteil erlassen (BFH-Urteil vom 07.07.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/02, BFH\/NV 2005, 66; Rauda in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;97 FGO Rz&nbsp;39; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;97 FGO Rz&nbsp;7).<\/li><li>1. Die Feststellungsklage ist in Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin die Feststellung begehrt, dass sie an ihrem Standort \u2026 keinen Betrieb und keine selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG unterh\u00e4lt und deshalb nicht dem Verbot der Besch\u00e4ftigung von &#8222;Leiharbeitern und Werkvertragsbesch\u00e4ftigten&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterliegt, unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GSA Fleisch i.d.F. des ASKG gilt das GSA Fleisch f\u00fcr die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GSA Fleisch Betriebe im Sinne von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG. Diese Vorschrift wiederum benennt Betriebe und selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilungen, in denen \u00fcberwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie Betriebe und selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen \u00fcberwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 GSA Fleisch in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung des Art.&nbsp;2 ASKG darf der Inhaber im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen und im Rahmen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung t\u00e4tig werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden lassen. Durch Art.&nbsp;3 ASKG wurden in \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GSA Fleisch die W\u00f6rter &#8222;und im Rahmen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung&#8220; mit Wirkung ab dem 01.04.2021 gestrichen. Das Fremdpersonalverbot erstreckt sich seit dem 01.04.2021 also auch auf die Arbeitnehmer\u00fcberlassung.<\/li><li>Was als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG und als Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch anzusehen ist, ist bislang h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2888\/20, 1&nbsp;BvR&nbsp;1152\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1153\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1154\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1155\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1156\/21, Rz&nbsp;22 und vom 29.12.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvQ&nbsp;165-167\/20, Rz&nbsp;19). Diese Frage kann hier aber dahinstehen, da die Klage bereits unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kl\u00e4ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>c) Vorliegend fehlt es an einem Rechtsverh\u00e4ltnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO sein kann.<\/li><li>aa) Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.07.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39,&nbsp;43\/02,BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/09; Senatsbeschluss vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFHE 275, 482, Rz&nbsp;35). Zwar sind an den Begriff des Rechtsverh\u00e4ltnisses im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich keine allzu strengen Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen (vgl. Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;107). Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen verdichten sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aber erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverh\u00e4ltnis, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des \u00f6ffentlichen Rechts auf einen bereits \u00fcberschaubaren Sachverhalt streitig ist; dies setzt die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraus (BVerwG-Urteile vom 23.01.1992&nbsp;&#8211; 3&nbsp;C&nbsp;50.89, BVerwGE 89, 327, m.w.N. und vom 28.05.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;A&nbsp;1.13, BVerwGE 149, 359, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Im Streitfall besteht kein hinreichend konkretisiertes Rechtsverh\u00e4ltnis in diesem Sinne zwischen der Kl\u00e4gerin und dem HZA.<\/li><li>(1) Nach den Feststellungen des FG hat das HZA keine konkreten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt oder angeordnet. Diese sind auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Es bleibt ungekl\u00e4rt, ob die Kl\u00e4gerin im Zeitraum des Rechtsstreits, beginnend mit der Klageerhebung am 05.02.2021, dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG unterf\u00e4llt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Kl\u00e4gerin daher lediglich potentielle Adressatin einer abstrakt-generellen Norm, was f\u00fcr die Annahme eines Rechtsverh\u00e4ltnisses nach der Senatsrechtsprechung nicht gen\u00fcgt (Senatsbeschl\u00fcsse vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFHE 275, 482, Rz&nbsp;36 und vom 03.05.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;1\/22, nicht ver\u00f6ffentlicht; vgl. auch Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;81).<\/li><li>Allein die Existenz dieser abstrakt-generellen Norm f\u00fchrt \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 nicht zur Annahme eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin und dem HZA. W\u00e4re allein aus der Existenz einer Rechtsnorm ein zwischen beiden bestehendes Rechtsverh\u00e4ltnis abzuleiten, w\u00fcrde diese Sichtweise zu der M\u00f6glichkeit einer abstrakten \u2011\u2011gleichsam rechtstheoretischen\u2011\u2011 Normenkontrolle im Wege der Feststellungsklage f\u00fchren. Damit w\u00fcrde der Auffangcharakter dieser Klageart (dazu Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;1) \u00fcberdehnt.<\/li><li>(2) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es sich bei dem Fremdpersonalverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch um eine sogenannte &#8222;self-executing&#8220;-Norm handelt, die von dem Normadressaten unmittelbar beachtet werden muss und nicht auf eine Vollziehung durch die Verwaltung angewiesen ist. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbstvollziehende (&#8222;self-executing&#8220;-)Normen Gegenstand einer Feststellungsklage sein k\u00f6nnen, wenn aus ihnen unmittelbar bestimmte Verhaltenspflichten folgen, die nicht eines beh\u00f6rdlichen Vollzugsakts bed\u00fcrfen (z.B. BVerwG-Urteile vom 14.08.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;6.22, BVerwGE 179, 379, Rz&nbsp;14 und vom 14.08.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;7.22, Rz&nbsp;14; Senatsurteil vom 22.04.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;184\/85, BFHE 146, 302, unter II.1.b der Gr\u00fcnde). Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass nicht gekl\u00e4rt ist, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG anzusehen ist. Ebenfalls ungekl\u00e4rt ist, welche Bereiche des Betriebs der Kl\u00e4gerin als Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch anzusehen sind und daher dem Fremdpersonalverbot unterfallen. Die Kl\u00e4gerin begehrt n\u00e4mlich nicht die Feststellung, dass sie als Adressatin einer selbstvollziehenden Norm diese nicht zu befolgen habe, sondern vielmehr die Feststellung, nicht Adressatin dieser Norm zu sein. Dies gen\u00fcgt nicht zur Annahme eines hinreichend konkretisierten Rechtsverh\u00e4ltnisses (a.A. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; 11&nbsp;V&nbsp;1731\/21, juris, Rz&nbsp;67). Denn anderenfalls k\u00f6nnte jedes bu\u00dfgeldbew\u00e4hrte Ge- oder Verbot (zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung auf einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe) Gegenstand einer Feststellungsklage sein, auch wenn noch nicht feststeht, ob der jeweilige Kl\u00e4ger in den Anwendungsbereich des Ge- oder Verbots f\u00e4llt.<\/li><li>(3) Daran \u00e4ndert nichts, dass nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und nach der Aktenlage das HZA den Betrieb der Kl\u00e4gerin im \u20262018 gepr\u00fcft und angenommen hat, der Betrieb geh\u00f6re zu der Branche der Fleischwirtschaft. Denn diese Pr\u00fcfung fand vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 zum 01.01.2021 statt. Zudem wirkt die damalige Pr\u00fcfung zeitlich nicht bis zum vorliegenden Rechtsstreit fort, da sich die Verh\u00e4ltnisse inzwischen ge\u00e4ndert haben k\u00f6nnen. Aus der Pr\u00fcfung k\u00f6nnen daher keine rechtlichen Schlussfolgerungen f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden.<\/li><li>Dabei ist der Umstand, dass das FG das Ergebnis der damaligen Pr\u00fcfung des HZA in seinem Urteil nicht festgestellt hat, nicht von Bedeutung, da das Revisionsgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen hat und eigene Feststellungen treffen kann (BFH-Urteil vom 20.12.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;59\/12, Rz&nbsp;15; Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;81).<\/li><li>(4) Ebenso ist f\u00fcr das Vorliegen eines konkreten Rechtsverh\u00e4ltnisses nicht relevant, dass das HZA im finanzgerichtlichen Verfahren wiederholt vorgebracht hat, die Kl\u00e4gerin unterliege als fleischverarbeitender Betrieb materiell-rechtlich dem Fremdpersonalverbot des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die \u00c4u\u00dferung einer Rechtsauffassung im gerichtlichen Verfahren, an welche das HZA bislang keine Konsequenzen gekn\u00fcpft hat. Hierdurch steht auch nicht fest, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG anzusehen ist.<\/li><li>d) Die Kl\u00e4gerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO im Umfang ihres Hauptantrags nicht dargelegt. Ebenso hat sie nicht dargelegt, ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen zu k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>aa) Soll ein k\u00fcnftiger nachteiliger Verwaltungsakt oder ein sonstiges nachteiliges Verwaltungshandeln mit Hilfe einer sogenannten vorbeugenden Feststellungsklage vermieden werden, ist dies nur dann zul\u00e4ssig, wenn mit einem nachtr\u00e4glichen Rechtsschutz im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht mehr korrigierbare Rechtsverluste verbunden sind, wenn also die vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes unumg\u00e4nglich ist (Senatsurteil vom 11.12.2012&nbsp;-VII&nbsp;R&nbsp;69\/11, Rz&nbsp;15, m.w.N.; Senatsbeschl\u00fcsse vom 30.09.2020&nbsp;-VII&nbsp;B&nbsp;96\/19, Rz&nbsp;11; vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFHE 275, 482, Rz&nbsp;39; vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;183\/21, Rz&nbsp;32 und vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;184\/21, Rz&nbsp;32; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 23.06.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.15, Rz&nbsp;19; Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;157, m.w.N.; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;74, m.w.N.). Dies wird auch als qualifiziertes Feststellungsinteresse bezeichnet (Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;16).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz in Betracht, wenn der Steuerpflichtige substantiiert und in sich schl\u00fcssig Umst\u00e4nde vortr\u00e4gt, wonach ein weiteres Abwarten unzumutbar ist, weil ein bestimmtes, k\u00fcnftig zu erwartendes Handeln der Beh\u00f6rde zu einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Das ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Nachteile drohen, die seine pers\u00f6nliche oder wirtschaftliche Existenz gef\u00e4hrden und die sich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder korrigieren lie\u00dfen. Unzul\u00e4ssig ist eine solche Feststellungsklage hingegen insbesondere dann, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbeh\u00f6rde in einem bestimmten Fall t\u00e4tig werden muss, oder wenn lediglich die hypothetische M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Rechtsverletzung oder eines sp\u00e4teren Schadens geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 28.11.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/15, Rz&nbsp;14, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFHE 275, 482, Rz&nbsp;40; vgl. auch Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;157; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;74; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;20). Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;96\/19 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Beteiligter im Rahmen einer sogenannten &#8222;Tax Law Clinic&#8220; unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf, verneint (Senatsbeschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;96\/19, Rz&nbsp;13; a.A. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin keine Umst\u00e4nde substantiiert und in sich schl\u00fcssig vorgetragen, aufgrund derer ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz besteht.<\/li><li>(1) Denn eine vorbeugende Feststellungsklage ist zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes nicht unumg\u00e4nglich, weil die Kl\u00e4gerin ihre Rechte durch eine sp\u00e4tere Gestaltungsklage verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO subsidi\u00e4r. Bei einer (etwaigen) Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;22 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes und \u00a7&nbsp;118 der Abgabenordnung analog), der mit dem Einspruch beziehungsweise der Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFHE 275, 482, Rz&nbsp;42).<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus hat das HZA keine konkreten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt oder angeordnet. Die Kl\u00e4gerin strebt also lediglich eine rechtsgutachterliche Pr\u00fcfung an, indem sie im Wesentlichen festgestellt haben will, dass sie kein Betrieb und keine selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterliege. Die auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme gerichtete Klage ist nach der zitierten Rechtsprechung aber unzul\u00e4ssig (Senatsurteil vom 28.11.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/15, Rz&nbsp;14). Insoweit liegt ein wesentlich anderer Sachverhalt vor als in der Konstellation, in der der Senat nach \u2011\u2011kurz zuvor\u2011\u2011 durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen ein berechtigtes Feststellungsinteresse anerkannt und eine Feststellungsklage f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet hat (Senatsbeschl\u00fcsse vom 03.05.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;9\/22, Rz&nbsp;28; vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;183\/21, Rz&nbsp;33 und vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;184\/21, Rz&nbsp;33; ebenso FG M\u00fcnster, Beschluss vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;V&nbsp;3108\/21&nbsp;F, Rz&nbsp;63&nbsp;ff.).<\/li><li>(3) Zudem hat die Kl\u00e4gerin eine Unzumutbarkeit des weiteren Abwartens oder eine existentielle Bedrohung nicht dargelegt. Pr\u00fcfungen oder Bu\u00dfgeldforderungen des HZA stehen nicht im Raum. Vielmehr sieht die Kl\u00e4gerin lediglich eine hypothetische M\u00f6glichkeit, bei etwaigen Verst\u00f6\u00dfen mit Bu\u00dfgeldern belegt zu werden. Diese sind derzeit aber nicht zu erwarten, da die Kl\u00e4gerin die Vorgaben des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch seit dessen Inkrafttreten durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz beachtet, indem sie ihre Mitarbeiter ab dem 01.01.2021 als von Personaldienstleistern \u00fcberlassene Zeitarbeiter und ab dem 01.04.2021 als eigene Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt.<\/li><li>cc) Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, warum im Streitfall ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung bestehen sollte, obwohl mit der negativen Feststellungsklage lediglich eine Momentaufnahme hinsichtlich der Einstufung des kl\u00e4gerischen Betriebs als Betrieb oder selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG erfolgen k\u00f6nnte. F\u00fcr diese Momentaufnahme kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an, da die Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage sp\u00e4testens in diesem Zeitpunkt vorliegen m\u00fcssen (vgl. BVerwG-Urteil vom 23.08.2007&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;2.07, BVerwGE 129, 199, unter 1. der Gr\u00fcnde; Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;542). Mit der Feststellungsklage k\u00f6nnten zuk\u00fcnftige Pr\u00fcfungs- oder Bu\u00dfgeldma\u00dfnahmen also nicht verhindert werden. Warum im Streitfall ein Interesse an einem solch eingeschr\u00e4nkten Rechtsschutz bestehen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>dd) Nichts anderes folgt aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BVerwG, wonach es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Kl\u00e4rung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der &#8222;Anklagebank&#8220; erleben zu m\u00fcssen. Der Betroffene hat hiernach ein als schutzw\u00fcrdig anzuerkennendes Interesse daran, den fachgerichtlichen Rechtsweg als &#8222;fachspezifischere&#8220; Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn dem Betroffenen andernfalls ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (BVerwG-Urteile vom 13.01.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;C&nbsp;86.64, BVerwGE 31, 177; vom 09.10.2002&nbsp;-6&nbsp;C&nbsp;1.02, unter 2.a der Gr\u00fcnde; vom 23.06.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.15, Rz&nbsp;20 und vom 16.12.2016&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;6.15, BVerwGE 157, 126, Rz&nbsp;15; vgl. auch BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 07.04.2003&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2129\/02, unter II.2.b der Gr\u00fcnde; vom 29.12.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvQ&nbsp;165-167\/20, Rz&nbsp;18 und vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2888\/20, 1&nbsp;BvR&nbsp;1152\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1153\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1154\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1155\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;1156\/21, Rz&nbsp;21; Senatsbeschluss vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;183\/21, Rz&nbsp;22; Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2017&nbsp;&#8211; 13&nbsp;B&nbsp;762\/17, Rz&nbsp;17; Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;248; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;17).<\/li><li>Zwar ist im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte \u2011\u2011und auch von der Vorinstanz\u2011\u2011 aus dieser sogenannten &#8222;Damokles-Rechtsprechung&#8220; die Zul\u00e4ssigkeit einer Feststellungsklage abgeleitet worden, weil die bu\u00dfgeldbewehrten Verbote nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 und 5 GSA Fleisch selbstvollziehend seien und der Rechtsmittelf\u00fchrer \u2011\u2011auch ohne Ank\u00fcndigung von Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen\u2011\u2011 die Einleitung eines Bu\u00dfgeldverfahrens f\u00fcrchten m\u00fcsse, wenn er gegen das Fremdpersonalverbot versto\u00dfe (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; 11&nbsp;V&nbsp;1731\/21, juris, Rz&nbsp;66; ablehnend FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 20.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;382\/21, Rz&nbsp;73, rechtskr\u00e4ftig; ebenso M\u00f6ller, juris PraxisReport Steuerrecht 7\/2023, Anm.&nbsp;6; Lindwurm, AO-Steuerberater 2022, 153). Im Streitfall ist jedoch nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin gegen das Fremdpersonalverbot des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch i.d.F. des ASKG verst\u00f6\u00dft. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Bu\u00dfgeldverfahrens durch das HZA bevorst\u00fcnde oder zu bef\u00fcrchten w\u00e4re. Konkret absehbare Nachteile drohen der Kl\u00e4gerin nicht. Es besteht kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, nicht dem Fremdpersonalverbot des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch zu unterliegen.<\/li><li>2. Ebenso ist die Klage mit ihrem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag, wonach die Kl\u00e4gerin die Feststellung begehrt, dass bestimmte Betriebsbereiche am Standort \u2026 nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterfallen, unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Aus denselben wie unter 1. ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden fehlt es an dem f\u00fcr eine Feststellung erforderlichen konkreten Rechtsverh\u00e4ltnis, und es besteht auch kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Der Senat hat, obwohl es sich bei der Vorentscheidung um einen Zwischengerichtsbescheid (\u00a7&nbsp;97 i.V.m. \u00a7&nbsp;90a FGO) handelt, \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden, da der Prozess in vollem Umfang entschieden worden ist (Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;97 FGO Rz&nbsp;7).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIR3.23.0 BFH VII. Senat SAFleischWiG \u00a7 2 Abs 1, SAFleischWiG \u00a7 6a Abs 2, AEntG \u00a7 6 Abs 9, FGO \u00a7 41 Abs 1, FGO \u00a7 97, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1, GG Art 19 Abs 4 vorgehend FG Hamburg, 12. Dezember 2022, Az: 4 K 17\/21 Leits\u00e4tze 1. F\u00fcr eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-januar-2025-vii-r-3-23-feststellung-des-nichtbestehens-eines-rechtsverhaeltnisses-nach-dem-gsa-fleisch\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14. 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