{"id":77713,"date":"2025-05-25T13:01:52","date_gmt":"2025-05-25T11:01:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77713"},"modified":"2025-05-25T13:01:52","modified_gmt":"2025-05-25T11:01:52","slug":"bfh-urteil-vom-23-januar-2025-iii-r-33-24-iii-r-50-17-vorteilsminderung-bei-der-1-regelung-sonderausgabenabzug-von-kinderbetreuungskosten-verfassungsmaessigkeit-kinderfreibetrag-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-januar-2025-iii-r-33-24-iii-r-50-17-vorteilsminderung-bei-der-1-regelung-sonderausgabenabzug-von-kinderbetreuungskosten-verfassungsmaessigkeit-kinderfreibetrag-2014\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23. Januar 2025, III R 33\/24 (III R 50\/17): Vorteilsminderung bei der 1\u00a0%-Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit Kinderfreibetrag 2014"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.230125.IIIR33.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 100 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 8 Abs 2, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5, EStG \u00a7 19, EStG \u00a7 32 Abs 6, EStG \u00a7 32a, EStG \u00a7 32 Abs 5, AO \u00a7 165, FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 41 Nr 6, EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 09. Dezember 2020, Az: III R 50\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Kosten, die \u2011\u2011wie F\u00e4hr-, Maut- oder Vignettenkosten f\u00fcr Privatfahrten\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abh\u00e4ngen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1&nbsp;%-Regelung erfasst. Die \u00dcbernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begr\u00fcndet einen eigenst\u00e4ndigen geldwerten Vorteil (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nicht als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hige Aufwendungen f\u00fcr sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen liegen vor, wenn die Bet\u00e4tigung organisatorisch, zeitlich und r\u00e4umlich getrennt von einer Kindertagesst\u00e4tte, einem Schulhort oder einer \u00e4hnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivit\u00e4t im Vordergrund steht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die f\u00fcr eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes erforderliche \u00dcberzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der im Veranlagungszeitraum 2014 gew\u00e4hrten kindbedingten Freibetr\u00e4ge liegt nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1429\/16 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Abzug von Kosten f\u00fcr eine Ferienreise als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten, [\u2026], die Behandlung von F\u00e4hrkosten im Zusammenhang mit der Besteuerung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Personenkraftwagens (Pkw) sowie die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der im Jahr 2014 (Streitjahr) zu ber\u00fccksichtigenden Kinderfreibetr\u00e4ge und der Besteuerung Alleinerziehender (Anwendung des Splitting-Verfahrens). Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Vater zweier in den Jahren 1999 und 2001 geborener Kinder. Er war im Streitjahr seit \u00fcber zwei Jahren verwitwet. Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sowie aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit als Dozent und als Autor. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Pkw versteuerte der Kl\u00e4ger nach der 1&nbsp;%-Regelung. Die Einnahmen aus der Dozentent\u00e4tigkeit behandelte er als steuerfreie Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). F\u00fcr den Transport des Dienstfahrzeugs auf einer F\u00e4hre w\u00e4hrend einer Urlaubsreise fielen im Streitjahr Kosten in H\u00f6he von x&nbsp;\u20ac an, die der Kl\u00e4ger getragen hat. F\u00fcr das j\u00fcngere Kind bezahlte er x&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine einw\u00f6chige Reise w\u00e4hrend der Sommerferien.[\u2026]<\/li><li>Mit Bescheid vom 22.07.2015 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Einkommensteuer nach dem Grundtarif fest. Dabei brachte das FA bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Ansatz und ber\u00fccksichtigte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit mit .\/.&nbsp;x&nbsp;\u20ac sowie unter anderem Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten in H\u00f6he von x&nbsp;\u20ac (2\/3 von x&nbsp;\u20ac). Au\u00dferdem zog es den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende in H\u00f6he von 1.308&nbsp;\u20ac sowie f\u00fcr jedes Kind die (doppelten) Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder in H\u00f6he von 7.008&nbsp;\u20ac ab. Die Festsetzung erfolgte unter anderem bez\u00fcglich der H\u00f6he der kindbezogenen Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 und 2 EStG vorl\u00e4ufig gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO), und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob die angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar sind, als auch f\u00fcr den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder der Bundesfinanzhof (BFH) die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften entscheidet.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger erhobene Sprungklage behandelte das FA als Einspruch. Es setzte nach vorheriger Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers die Einkommensteuer in der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2015 herauf. Es ging nunmehr von Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit von .\/.&nbsp;x&nbsp;\u20ac aus. Die Kinderbetreuungskosten ber\u00fccksichtigte es nicht mehr.<\/li><li>Die am 19.11.2015 eingegangene Klage wies das Finanzgericht (FG) am 24.02.2016 ab. Der BFH hob dieses Urteil mit Beschluss vom 30.08.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/16 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das FG zur\u00fcck. Im zweiten Rechtsgang machte der Kl\u00e4ger weiterhin geltend, der Kinderfreibetrag sei zu gering bemessen. Au\u00dferdem begehrte er nach wie vor die Anwendung des Splitting-Verfahrens einschlie\u00dflich der h\u00f6heren Freibetr\u00e4ge sowie die Ber\u00fccksichtigung von x&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten. Zus\u00e4tzlich verlangte der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung der F\u00e4hrkosten in H\u00f6he von x&nbsp;\u20ac sowie von [\u2026]. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 15.03.2017 erneut ab.<\/li><li>Mit der vom BFH zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG (Nichtber\u00fccksichtigung der Vorteilsminderung), [\u2026] und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG (Versagung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die Ferienreise). Au\u00dferdem macht er geltend, die H\u00f6he der Kinderfreibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG und die Besteuerung Alleinerziehender verstie\u00dfen im Streitjahr gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,das FG-Urteil vom 15.03.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 22.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer um xx&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird,hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zu den Fragen einzuholen,a) ob die gesetzliche Regelung zu den Kinderfreibetr\u00e4gen verfassungswidrig ist, weil damit indisponibles Existenzminimum der Familie der Besteuerung unterworfen wird undb) ob die gesetzliche Regelung des Steuertarifs f\u00fcr die Alleinerziehendenfamilie des Kl\u00e4gers verfassungswidrig ist, da die Alleinerziehendenfamilie h\u00f6her als eine eheliche Vergleichsfamilie besteuert wird, obwohl keine h\u00f6here wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit vorliegt.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Mit Beschluss vom 09.12.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/17 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Normenkontrollverfahren 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/17 ausgesetzt. Die 3.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat am 05.09.2024 entschieden, dass die Vorlage des Nieders\u00e4chsischen FG vom 02.12.2016&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;83\/16 unzul\u00e4ssig ist (Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht \u2011\u2011FamRZ\u2011\u2011 2024, 1868). Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III&nbsp;R&nbsp;33\/24 (III&nbsp;R&nbsp;50\/17) fortgef\u00fchrt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Der Senat kann in der gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung entscheiden. Richterin am Bundesfinanzhof X ist nicht nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 der Zivilprozessordnung (ZPO) von der Mitwirkung ausgeschlossen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO gelten f\u00fcr die Ausschlie\u00dfung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die \u00a7\u00a7&nbsp;41 bis&nbsp;49 ZPO sinngem\u00e4\u00df. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 ZPO ist ein Richter unter anderem ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem fr\u00fcheren Rechtszug beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die T\u00e4tigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Regelung betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer fr\u00fcheren (unteren) Instanz (BFH-Urteile vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz&nbsp;23 und vom 10.05.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/21, BFHE 280, 357, BStBl II 2023, 1023, Rz&nbsp;14 sowie BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;95\/95, BFH\/NV 1996, 752, unter 2. und vom 31.01.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/00, BFH\/NV 2001, 931, unter II.a). Deswegen ist ein Richter, der bei einer im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, in einem erneuten Verfahren vor dem BFH, in dem die nach Zur\u00fcckverweisung der Sache erlassene, zweite erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird, nicht von der Aus\u00fcbung des Richteramtes ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 22.02.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;132\/99, BFH\/NV 2000, 1108, unter II.; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.1974&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;9.74, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1241).<\/li><li>b) Richterin am Bundesfinanzhof X hat zwar in dieser Sache im ersten Rechtsgang beim Erlass des FG-Urteils vom 24.02.2016 mitgewirkt. Dieses Urteil wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben (BFH-Beschluss vom 30.08.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/16). An dem nach der Zur\u00fcckverweisung im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr mit der Revision angefochtenen FG-Urteil vom 15.03.2017 war die Richterin nicht beteiligt.<\/li><li>2. Die Revision ist mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage insgesamt unbegr\u00fcndet ist. Die Klageabweisung durch das FG erweist sich \u2011\u2011jedenfalls im Ergebnis\u2011\u2011 als zutreffend (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>a) Das FG hat zu Recht weder die geltend gemachten F\u00e4hr- und [\u2026]kosten bei den einzelnen Einkunftsarten ber\u00fccksichtigt (aa und bb) noch die Aufwendungen f\u00fcr das Ferienlager als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen (cc).<\/li><li>aa) Die vom Kl\u00e4ger getragenen, anl\u00e4sslich einer Urlaubsreise entstandenen F\u00e4hrkosten f\u00fcr den Pkw mindern den geldwerten Vorteil aus der \u00dcberlassung des ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung gestellten Fahrzeugs nicht (1). Ein Abzug als Betriebs- oder Werbungskosten kommt nicht in Betracht (2).<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00fchrt die \u00dcberlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von \u00a7&nbsp;19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist er nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 bis 5 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG entweder nach der 1&nbsp;%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;11).<\/li><li>(a) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber f\u00fcr die au\u00dferdienstliche Nutzung, das hei\u00dft f\u00fcr die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte, eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs\u00fcberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung f\u00fcr das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG fehlt (BFH-Urteile vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;12 und vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz&nbsp;26). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen f\u00fcr die au\u00dferdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten f\u00fcr den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) tr\u00e4gt (BFH-Beschluss vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 271, 536, BStBl II 2021, 761, Rz&nbsp;22, 24) oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabh\u00e4ngige) Kosten (zum Beispiel Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw \u00fcbernimmt (BFH-Urteile vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;14, 15 und vom 04.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 281, 1, BStBl 2023, 1005, Rz&nbsp;30).<\/li><li>Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich \u00fcbernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbereites Fahrzeug nutzen zu k\u00f6nnen, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1&nbsp;%-Regelung erfasst w\u00e4ren. Zu den abgegoltenen Aufwendungen z\u00e4hlen neben den von der Fahrleistung abh\u00e4ngigen Aufwendungen f\u00fcr Treib- und Schmierstoffe auch regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende feste Kosten (BFH-Urteile vom 14.09.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72, unter II.1.c&nbsp;aa und vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;24). Dazu geh\u00f6ren jedoch Kosten nicht, die \u2011\u2011wie F\u00e4hr-, Maut- oder Vignettenkosten f\u00fcr Privatfahrten\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abh\u00e4ngen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen; die \u00dcbernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begr\u00fcndet vielmehr einen eigenst\u00e4ndigen geldwerten Vorteil (BFH-Urteil vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;23&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>(b) Da sich die Abgeltungswirkung der 1&nbsp;%-Regelung nach diesen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen, denen sich der Senat anschlie\u00dft, nicht auf anl\u00e4sslich einer Urlaubsreise angefallene F\u00e4hrkosten f\u00fcr das Dienstfahrzeug erstreckt, f\u00fchrt der Umstand, dass der Kl\u00e4ger solche Kosten getragen hat, nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs\u00fcberlassung des Fahrzeugs.<\/li><li>(2) Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG ausgeschlossen, da die F\u00e4hrkosten als Kosten der Urlaubsreise ausschlie\u00dflich durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;27).<\/li><li>bb) [\u2026]<\/li><li>cc) Auch die Versagung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die Kosten des Ferienlagers ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>(1) Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG als Sonderausgaben zu behandeln (Senatsurteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;54\/20, BFH\/NV 2022, 225, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen unter anderem zwei Drittel der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000&nbsp;\u20ac je Kind, f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 EStG, das das 14.&nbsp;Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Er umfasst die beh\u00fctende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Sch\u00e4den sowie die Sorge f\u00fcr das geistige, seelische und k\u00f6rperliche Wohl des Kindes im Sinne der Personensorge des \u00a7&nbsp;1631 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und damit auch die p\u00e4dagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in \u00e4hnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit (Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 238, 30, BStBl II 2012, 862, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Vom Abzug ausgenommen sind Aufwendungen f\u00fcr Unterricht, die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten sowie f\u00fcr sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG). Diese sind \u2011\u2011in existenzsichernder H\u00f6he\u2011\u2011 ebenso wie Verpflegungskosten (Senatsurteile vom 28.11.1986&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;1\/86, BFHE 149, 211, BStBl II 1987, 490, unter 1.b und vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 238, 30, BStBl II 2012, 862, Rz&nbsp;10) durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG abgegolten (Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;145). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;4f Satz&nbsp;3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) \u2011\u2011als einer der Vorg\u00e4ngervorschriften des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG\u2011\u2011 sollten als Aufwendungen f\u00fcr sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen zum Beispiel Kosten f\u00fcr Mitgliedschaften in Sportvereinen oder f\u00fcr Tennis- und Reitunterricht unber\u00fccksichtigt bleiben (BTDrucks 16\/643, S.&nbsp;9).<\/li><li>Nicht beg\u00fcnstigte Aufwendungen f\u00fcr Unterricht oder die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelm\u00e4\u00dfig organisatorisch, zeitlich und r\u00e4umlich verselbst\u00e4ndigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer w\u00e4hrend der Unterrichts- oder Kurszeit ausge\u00fcbte Aufsicht \u00fcber das Kind und damit die \u2011\u2011beh\u00fctende\u2011\u2011 Betreuung gegen\u00fcber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) F\u00e4higkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund r\u00fcckt (Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 238, 30, BStBl II 2012, 862, Rz&nbsp;11). Entsprechendes gilt f\u00fcr sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen. Nicht beg\u00fcnstigte Aufwendungen f\u00fcr derartige Aktivit\u00e4ten liegen daher vor, wenn die Bet\u00e4tigung organisatorisch, zeitlich und r\u00e4umlich getrennt von einer Kindertagesst\u00e4tte, einem Schulhort oder einer \u00e4hnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivit\u00e4t im Vordergrund steht.<\/li><li>(2) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Nach der auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegenden und damit grunds\u00e4tzlich bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) W\u00fcrdigung des FG handelte es sich um eine Ferienreise, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbet\u00e4tigung im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt. Das FG hat dabei das Alter des Kindes, den Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick genommen. Es hat ber\u00fccksichtigt, dass au\u00dferdem auch Betreuungsleistungen geschuldet waren und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die darauf entfallenden Kosten angesichts des Alters des Kindes und der \u00fcbrigen Leistungen allenfalls einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen k\u00f6nnen, der mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nne. Durchgreifende Verfahrensr\u00fcgen hinsichtlich der Feststellungen zum Inhalt der Reise hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben. Die den Charakter der Reise betreffende W\u00fcrdigung des FG ist nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst und jedenfalls m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger hat auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten entgegen der Annahme des FG nicht von untergeordneter Bedeutung waren.<\/li><li>b) Das FA hat die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr die Kinder des Kl\u00e4gers im angefochtenen Bescheid zutreffend in der gesetzlich vorgesehenen H\u00f6he in Ansatz gebracht.<\/li><li>aa) Das FG ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klage insoweit wegen des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt (1).Der Aufhebung des FG-Urteils und der Zur\u00fcckverweisung bedarf es dennoch nicht (2).<\/li><li>(1) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorl\u00e4ufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anh\u00e4ngig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss ein Steuerpflichtiger im Allgemeinen die Kl\u00e4rung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden. Eine weitere verfassungsrechtliche Kl\u00e4rung in eigener Sache kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls sp\u00e4ter durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO zu treffende Entscheidung herbeif\u00fchren, wenn ihm nach Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheint (BFH-Urteile vom 26.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/22, BFHE 281, 527, BStBl II 2024, 282, Rz&nbsp;18 und vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;43&nbsp;f.; Senatsbeschluss vom 22.03.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;173\/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gr\u00fcnde materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anh\u00e4ngigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Bescheid zu gew\u00e4hren (vgl. BFH-Urteile vom 16.02.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/01, BFH\/NV 2005, 1323, unter II.1.a und vom 26.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/22, BFHE 281, 527, BStBl II 2024, 282, Rz&nbsp;21; Senatsbeschl\u00fcsse vom 22.03.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;173\/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b und vom 30.11.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;26\/07, BFH\/NV 2008, 374, unter II.3.a). Dem Steuerpflichtigen darf dann nicht die M\u00f6glichkeit abgeschnitten werden, die verfassungsrechtlichen Bedenken in einem eigenen Verfahren zu verfolgen (BFH-Urteil vom 26.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/22, BFHE 281, 527, BStBl II 2024, 282, Rz&nbsp;21, unter Hinweis auf Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;18; Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 1, 4).<\/li><li>Daran gemessen lag das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Klage vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung (19.11.2015) und der FG-Entscheidung im zweiten Rechtsgang (15.03.2017) war beim BFH zwar das Verfahren III&nbsp;R&nbsp;1\/09 anh\u00e4ngig, welches unter anderem die H\u00f6he der Kinderfreibetr\u00e4ge in den Jahren 2000 bis 2004 betraf. Da sich im Jahr 2011 die Art und Weise ge\u00e4ndert hatte, mit der der Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ermittelt wurde, anhand derer der Kinderfreibetrag bemessen wurde,war jedoch nicht sicher damit zu rechnen, dass dieses Verfahren zur Kl\u00e4rung der Frage beitragen w\u00fcrde, ob die H\u00f6he des Kinderfreibetrags im Streitjahr verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/li><li>Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war beim BVerfG noch kein Musterverfahren anh\u00e4ngig, das die H\u00f6he des Kinderfreibetrags im Streitjahr betraf. Das Nieders\u00e4chsische FG hat dem BVerfG erst mit Beschluss vom 02.12.2016 (7&nbsp;K&nbsp;83\/16) die Frage vorgelegt, ob \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 bis 3 EStG in der f\u00fcr das Jahr 2014 geltenden Fassung verfassungswidrig ist. Dieser Beschluss lie\u00df das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers nicht entfallen. Andernfalls w\u00fcrde der Rechtsschutz gegen Steuerbescheide mit Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk erschwert, denn der Steuerpflichtige liefe Gefahr, um die Fr\u00fcchte seiner M\u00fchen gebracht zu werden, wenn seine zun\u00e4chst zul\u00e4ssige Klage allein dadurch nachtr\u00e4glich unzul\u00e4ssig w\u00fcrde, dass sp\u00e4ter \u2011\u2011und vom Kl\u00e4ger nicht zu beeinflussen\u2011\u2011 ein Musterverfahren beim BVerfG anh\u00e4ngig wird. Das FG kann in einer solchen Situation die Aussetzung des Verfahrens entsprechend \u00a7&nbsp;74 FGO in Betracht ziehen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Aussetzung unter anderem dann geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anh\u00e4ngig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anh\u00e4ngigen Verfahrens hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;127\/14, BFHE 249, 519, BStBl II 2015, 901, Rz&nbsp;7; BFH-Beschluss vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/19, BFH\/NV 2021, 177, Rz&nbsp;24; jeweils m.w.N.).<\/li><li>(2) Nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO kann der BFH in der Sache selbst entscheiden und die Revision zur\u00fcckweisen, wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn das FG eine Klage als unzul\u00e4ssig angesehen hat, aber vollst\u00e4ndig ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen k\u00f6nnte (BFH-Urteile vom 04.07.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;77\/05, BFH\/NV 2008, 53, unter II.3.b und vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 1754, Rz&nbsp;23).<\/li><li>So liegt der Fall hier. Das FG hat die f\u00fcr den Ansatz der Kinderfreibetr\u00e4ge ma\u00dfgeblichen Tatsachen (Familienstand des Kl\u00e4gers, Anzahl und Alter der Kinder, Inhalt des angegriffenen Steuerbescheids) festgestellt, sich aber inhaltlich mit den vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen und den dazu umfangreich vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, an welcher Stelle der Sachverhalt in einem weiteren (dritten) Rechtsgang weiter aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnte oder dass der Kl\u00e4ger in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte in die Diskussion einbringen wollte.<\/li><li>bb) Das FA hat im angefochtenen Bescheid zutreffend f\u00fcr jedes Kind 7.008&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder abgezogen. Dem verwitweten Kl\u00e4ger standen f\u00fcr seine (im Streitjahr) minderj\u00e4hrigen Kinder die in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG geregelten Freibetr\u00e4ge in H\u00f6he von 2.184&nbsp;\u20ac f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und 1.320&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2, Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG jeweils in doppelter H\u00f6he zu.<\/li><li>c) Das FG hat zu Recht den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende (\u00a7&nbsp;24b EStG) in Ansatz gebracht und die festzusetzende Einkommensteuer nach dem in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 EStG geregelten Tarif bemessen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens bei Ehegatten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 EStG beziehungsweise bei verwitweten Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG lagen im Streitjahr nicht vor. Hiervon gehen auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend aus.<\/li><li>d) Das Verfahren war nicht auszusetzen, um eine Entscheidung des BVerfG gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG einzuholen. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG (i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950) und des \u00a7&nbsp;32a EStG (in der f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.2013, BGBl I 2013, 283) \u00fcberzeugt.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Staat gem\u00e4\u00df dem \u2011\u2011aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG abzuleitenden\u2011\u2011 Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie das Einkommen des B\u00fcrgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 29.05.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;20\/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.2.; vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1057\/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter B.I.3.a; vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/06, BVerfGE 120, 125, unter D.I. und vom 13.10.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/05, BVerfGE 124, 282, unter B.I.1.). Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet, die Unterhaltsleistungen f\u00fcr Kinder in voller H\u00f6he des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu ber\u00fccksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 29.05.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;20\/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3.d). Die Untergrenze des anzusetzenden Bedarfs ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, welche das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gew\u00e4hrleisten sollen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;42\/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.3.). Die von Verfassungs wegen zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind realit\u00e4tsgerecht zu bemessen; bei der Ordnung der steuerlichen Massenverfahren darf der Gesetzgeber die Vielzahl der Einzelf\u00e4lle aber in einem Gesamtbild erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen treffen. Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in m\u00f6glichst allen F\u00e4llen den entsprechenden Bedarf abdecken (BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/06, BVerfGE 120, 125, unter D.I., m.w.N.).<\/li><li>Diesen Zweck erf\u00fcllten im Streitjahr die in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG geregelten Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder. Der Senat h\u00e4lt die vom Kl\u00e4ger in Bezug auf die H\u00f6he des Kinderfreibetrags vorgebrachten Argumente nicht f\u00fcr durchgreifend.<\/li><li>(1) Aus der Differenz zwischen dem im Neunten Existenzminimumbericht (BTDrucks 17\/11425, S.&nbsp;7, \u00dcbersicht&nbsp;5) ausgewiesenen Betrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum von Kindern (4.440&nbsp;\u20ac) und dem Kinderfreibetrag (4.368&nbsp;\u20ac) in H\u00f6he von 72&nbsp;\u20ac ist nicht abzuleiten, dass im Streitjahr ein entsprechender Einkommensbetrag besteuert wurde, den Steuerpflichtige zur Deckung des Kinderexistenzminimums ben\u00f6tigten.<\/li><li>Allein die Abweichung vom Neunten Existenzminimumbericht \u2011\u2011als einer (blo\u00dfen) Erkenntnisquelle in tats\u00e4chlicher Hinsicht\u2011\u2011 l\u00e4sst nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 27.06.1991&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1493\/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.1.c; BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;37\/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C.II.1.d) versto\u00dfen (Beschluss der 3.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/17, FamRZ 2024, 1868, Rz&nbsp;40 und 41).<\/li><li>Bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern ausreichend hoch ist, sind alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen (Senatsurteil vom 25.11.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;111\/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, unter II.3.d, zur steuerlichen Entlastung von Eltern mit vollj\u00e4hrigen, zu Ausbildungszwecken ausw\u00e4rtig untergebrachten Kindern; vgl. Beschluss der 3.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/17, FamRZ 2024, 1868, Rz&nbsp;60). Daher ist auch der BEA-Freibetrag in H\u00f6he von (im Streitfall) 2.640&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 und 2, Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>Anders als beim Kinderfreibetrag, der das s\u00e4chliche Existenzminimum umfasst, ist f\u00fcr den BEA-Freibetrag kein (verfassungsrechtlicher) Ma\u00dfstab definiert, nach dem sich die H\u00f6he des Bedarfs bestimmen l\u00e4sst. Ein Freibetrag, der den \u2011\u2011nach dem BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1057\/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C.II.)\u2011\u2011 vom Gesetzgeber steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Betreuungs- und Erziehungsbedarf abdeckt, der allen Eltern unabh\u00e4ngig vom Familienstand entsteht, wurde durch das Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) eingef\u00fchrt. Er hatte die H\u00f6he von 1.512&nbsp;DM je Elternteil f\u00fcr jedes Kind, das das 16.&nbsp;Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit dem \u2011\u2011aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t und Verwaltungsvereinfachung\u2011\u2011 einheitlichen Freibetrag von 3.024&nbsp;DM pro Kind sollte erreicht werden, dass einer Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern der gleiche Abzugsbetrag als Freibetrag zur Verf\u00fcgung stand, den bis dahin Alleinerziehende mit zwei Kindern im Rahmen des \u00a7&nbsp;33c EStG als H\u00f6chstbetrag geltend machen konnten (BTDrucks 14\/6170, S.&nbsp;4; BTDrucks 14\/1513, S.&nbsp;14). Durch das 2.&nbsp;Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) wurde der Freibetrag zum BEA-Freibetrag erweitert und auf 1.080&nbsp;\u20ac je Elternteil erh\u00f6ht. Die Altersgrenze entfiel. In den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2010 bis 2020 hatte der (einfache) BEA-Freibetrag eine H\u00f6he von 1.320&nbsp;\u20ac je Elternteil (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950). Bei der ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltenden Anpassung wurden der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag nahezu im selben Umfang (um 252&nbsp;\u20ac bzw. 240&nbsp;\u20ac je Elternteil) erh\u00f6ht. Dadurch sollte eine bessere steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen der Familien f\u00fcr die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder gew\u00e4hrleistet werden (BTDrucks 17\/15, S.&nbsp;18). Nicht ersichtlich ist, dass die Anpassung des BEA-Freibetrags einer (durch Inflation oder sonstige Ursachen bedingten) Erh\u00f6hung des abzugeltenden Bedarfs geschuldet war.<\/li><li>Zudem ist bei den im Rahmen des Neunten Existenzminimumberichts vorgenommenen Berechnungen im Streitjahr ein Betrag von 228&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Bildungs- und Teilhabebedarf \u2011\u2011namentlich zur Teilnahme an Freizeitgestaltungen wie der Mitgliedschaft in Vereinen\u2011\u2011 in das s\u00e4chliche Existenzminimum eingeflossen (BTDrucks 17\/11425, S.&nbsp;5, \u00dcbersicht&nbsp;4). Damit wird beim s\u00e4chlichen Existenzminimum ein Bedarf ber\u00fccksichtigt, der steuerlich auch durch den BEA-Freibetrag abgegolten wird (Senatsbeschluss vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;74\/13, BFH\/NV 2014, 1032, Rz&nbsp;24; vgl. auch Beschluss der 3.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/17, FamRz 2024, 1868, Rz&nbsp;57 bis 59).<\/li><li>Bei einer Gesamtbetrachtung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder ist eine unzureichende Freistellung des Kinderexistenzminimums im Streitjahr daher nicht zu erkennen.<\/li><li>(2) Soweit der Kl\u00e4ger beanstandet, die fehlende Staffelung des Kinderfreibetrags nach Altersgruppen f\u00fchre dazu, dass das steuerlich freigestellte Existenzminimum seines \u00e4lteren Kindes hinter dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf (in H\u00f6he von 295&nbsp;\u20ac monatlich) zur\u00fcckbleibe, ber\u00fccksichtigt er nicht, dass dies eine Folge der Durchschnittsberechnung des Bedarfs des Kindes \u00fcber 18&nbsp;Lebensjahre hinweg ist. Die Durchschnittsberechnung f\u00fchrt auch dazu, dass in den ersten Lebensjahren des Kindes ein \u00fcber dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf liegender Betrag des Einkommens von der Besteuerung freigestellt wird. Diese Berechnungsmethode hat das BVerfG auch unter Ber\u00fccksichtigung der Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums f\u00fcr Teilgruppen gebilligt (Beschluss der 3.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/17, FamRZ 2024, 1868, Rz&nbsp;44 bis 46 und 51, m.w.N.). Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die Typisierung dem insoweit anzuwendenden verfassungsrechtlichen Ma\u00dfstab gen\u00fcgt.<\/li><li>(3) Die H\u00f6he des Kinderfreibetrags begegnet auch hinsichtlich des darin erfassten Wohnraumbedarfs keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.<\/li><li>Der Wohnbedarf von Alleinstehenden und Ehepaaren ohne Kinder wurde im Streitjahr nach der Pro-Kopf-Methode bemessen, die grunds\u00e4tzlich von einer proportionalen Erweiterung des Wohnbedarfs mit jeder weiteren Person ausgeht und bei der f\u00fcr jede Person ein gleicher Anteil am Gesamtwohnraum angesetzt wird. Das BVerfG hat jedoch die Mehrbedarfsrechnung f\u00fcr die Bemessung des Wohnbedarfs von Kindern ausdr\u00fccklich gebilligt, namentlich, weil eine zus\u00e4tzliche Person in einem bestehenden Haushalt jedenfalls keinen proportionalen Mehrbedarf an Gemeinschaftsr\u00e4umen wie K\u00fcche, Bad oder Flur verursache (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;42\/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.5.a).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger zeigt keine Umst\u00e4nde auf, aus denen sich ergibt, dass diese Erw\u00e4gung unzutreffend (geworden) ist. Er verweist lediglich darauf, dass der existenznotwendige Wohnbedarf einer erwachsenen (Ehe-)Frau nach der Lebenserfahrung nicht gr\u00f6\u00dfer sei als der eines 15-j\u00e4hrigen Kindes. Damit blendet er aber den ma\u00dfgeblichen Aspekt aus, dass im Haushalt typischerweise bereits Gemeinschaftsr\u00e4ume vorhanden sind und die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt den Bedarf an diesen R\u00e4umen nicht erh\u00f6ht. Der Kl\u00e4ger kann \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht verlangen, dass der von ihm nach seiner Lebensstellung geschuldete beziehungsweise tats\u00e4chlich geleistete Unterhalt (Bereitstellung der Unterkunft) ber\u00fccksichtigt wird. Einw\u00e4nde gegen die Richtigkeit der zur Ermittlung des Wohnbedarfs f\u00fcr Kinder herangezogenen statistischen Daten hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ergibt sich \u2011\u2011nach wie vor\u2011\u2011 weder aus dem aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit noch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzbereichs des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG ein Anspruch Alleinerziehender auf Anwendung des Splitting-Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;40&nbsp;f., dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 16.12.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1418\/24: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen) einschlie\u00dflich der diesem Verfahren immanenten Ber\u00fccksichtigung zweier Grundfreibetr\u00e4ge.<\/li><li>Das Splitting-Verfahren kn\u00fcpft schon nicht an einen kindbedingten Bedarf von Ehepaaren an. F\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Bedarf von Kindern sind vielmehr gesonderte steuerrechtliche Ber\u00fccksichtigungsm\u00f6glichkeiten (z.B. \u00a7\u00a7&nbsp;32, 33a EStG) vorgesehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;909\/06, BVerfGE 133, 377, unter C.II.3.b&nbsp;bb&nbsp;(1) sowieSenatsbeschluss vom 29.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;62\/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Zudem unterscheidet sich die Ehe, die (wie die Lebenspartnerschaft) als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft ausgestaltet ist, von ungebundenen Paarbeziehungen ebenso wie von Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten (BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;909\/06, BVerfGE 133, 377, unter C.II.3.a).<\/li><li>Au\u00dferdem differiert die Lebenssituation eines verwitweten Alleinerziehenden sowohl von der eines in intakter Ehe lebenden Ehepaares als auch von der eines Geschiedenen, bei dem nacheheliche Unterhaltszahlungen (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;1569&nbsp;ff. BGB) an den fr\u00fcheren Ehegatten eine wirtschaftliche Belastung darstellen, welche seine steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit mindert (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;40\/02, BFH\/NV 2003, 157<em>, <\/em>dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 26.02.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1933\/02: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Senatsbeschluss vom 27.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;2\/13, BFH\/NV 2013, 1406, dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1519\/13: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Senatsbeschluss vom 29.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;62\/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259, Rz&nbsp;18&nbsp;ff., dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;221\/17: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und Senatsbeschluss vom 17.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;20\/16, BFH\/NV 2017, 740, Rz&nbsp;30&nbsp;ff., dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;754\/17: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen).<\/li><li>Auch der Hinweis des Kl\u00e4gers auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1965&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;606\/60 (BVerfGE 19, 268) f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die zitierten Ausf\u00fchrungen des BVerfG beziehen sich auf den Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, welcher vorsah, bei glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer Kirche angeh\u00f6renden Ehegatten (selbst im Fall der getrennten Veranlagung) nach der H\u00e4lfte der (zusammengerechneten) Einkommensteuer der Ehegatten zu bemessen. Das BVerfG hat sich in diesem Urteil unter anderem mit dem Splitting-Verfahren auseinandergesetzt und die dabei vorgenommene Halbierung der Eink\u00fcnfte lediglich als Methode zur Berechnung der Einkommensteuer ohne steuerbegr\u00fcndende Wirkung charakterisiert (BVerfG-Urteil vom 14.12.1965&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;606\/60, BVerfGE 19, 268, unter C.I.2.a). Aus dem Verweis auf das zur steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnissen ergangene BVerfG-Urteil vom 24.01.1962&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;32\/57 (BVerfGE 13, 290) wird zudem deutlich, dass das BVerfG (allein) das eheliche G\u00fcterrecht in den Blick genommen hat, als es ausf\u00fchrte, dass die Ehe \u00fcber die Unterhaltsgemeinschaft hinaus keine enge Wirtschaftsgemeinschaft begr\u00fcnde. Der G\u00fcterstand ist jedoch f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens nicht von Bedeutung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;909\/06, BVerfGE 133, 377, unter C.II.3.b&nbsp;aa sowie BFH-Urteil vom 15.11.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, unter II.). Der vom Kl\u00e4ger ausgemachte Widerspruch ist daher nicht zu erkennen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.230125.IIIR33.24.0 BFH III. Senat GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 100 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 8 Abs 2, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5, EStG \u00a7 19, EStG \u00a7 32 Abs 6, EStG \u00a7 32a, EStG \u00a7 32 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-januar-2025-iii-r-33-24-iii-r-50-17-vorteilsminderung-bei-der-1-regelung-sonderausgabenabzug-von-kinderbetreuungskosten-verfassungsmaessigkeit-kinderfreibetrag-2014\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23. 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