{"id":77715,"date":"2025-05-25T13:02:17","date_gmt":"2025-05-25T11:02:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77715"},"modified":"2025-05-25T13:02:17","modified_gmt":"2025-05-25T11:02:17","slug":"bfh-urteil-vom-20-februar-2025-iii-r-32-23-kindergeld-fuer-ein-im-aussereuropaeischen-ausland-studierendes-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-februar-2025-iii-r-32-23-kindergeld-fuer-ein-im-aussereuropaeischen-ausland-studierendes-kind\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20. Februar 2025, III R 32\/23: Kindergeld f\u00fcr ein im au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland studierendes Kind"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR32.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 1, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG \u00a7 62 Abs 1, EStG \u00a7 63 Abs 1, EStG \u00a7 66 Abs 2, AO \u00a7 8, EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 19. Dezember 2022, Az: 8 K 1775\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsma\u00dfnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich w\u00e4hrend dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrj\u00e4hrigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibeh\u00e4lt, sind \u00dcbergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von h\u00f6chstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortf\u00fchrung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr geh\u00f6ren, sind jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.12.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1775\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ablehnungsbescheid vom 28.08.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 werden aufgehoben, soweit sie den Monat August 2019 betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Kl\u00e4gers Kindergeld f\u00fcr den Monat August 2019 in der gesetzlich vorgesehenen H\u00f6he f\u00fcr seine Tochter \u2026 festzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Sache an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) f\u00fcr die Monate August bis November 2019 (Streitzeitraum).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Vater einer am xx.xx.1999 geborenen Tochter (T). T absolvierte vom 01.09.2018 bis 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in B und studierte dort ab dem 24.10.2019. Die Zusage f\u00fcr den Studienplatz an der Universit\u00e4t in B hatte T bereits am 19.03.2019 erhalten.<\/li><li>T hielt sich in der Zeit vom 06.07.2019 bis 21.08.2019 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) im elterlichen Haus auf, wo ihr ein Zimmer zur Verf\u00fcgung stand. Nach ihrer R\u00fcckkehr nach B wohnte sie bei ihrem Freund und suchte mit diesem gemeinsam eine Wohnung. Mit Vertrag vom 27.08.2019 mietete dieser f\u00fcr die Zeit vom 13.09.2019 bis 12.09.2020 (mit Verl\u00e4ngerungsoption) eine Wohnung an.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bezog zun\u00e4chst Kindergeld f\u00fcr T. Mit Bescheid vom 12.07.2019 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf. Am 29.07.2019 reichte der Kl\u00e4ger eine Erkl\u00e4rung zu den Verh\u00e4ltnissen eines vollj\u00e4hrigen Kindes ein. Die Familienkasse lehnte daraufhin mit Bescheid vom 28.08.2019 die Festsetzung von Kindergeld mit der Begr\u00fcndung ab, T habe weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die anschlie\u00dfende Klage blieb erfolglos.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des \u00a7&nbsp;8 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 19.12.2022 und den Bescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr die Monate August bis November 2019 f\u00fcr T festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils. Aufgehoben werden au\u00dferdem der Bescheid vom 28.08.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019, soweit sie die Festsetzung des Kindergelds f\u00fcr den Monat August 2019 betreffen. Die Familienkasse wird verpflichtet, Kindergeld f\u00fcr T f\u00fcr August 2019 in der gesetzlich vorgesehenen H\u00f6he festzusetzen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Im \u00dcbrigen (hinsichtlich des Kindergeldanspruchs f\u00fcr September bis November 2019) f\u00fchrt die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Zur\u00fcckverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>Das FG hat im gesamten Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers abgelehnt, da T keinen Wohnsitz im Inland habe. In Bezug auf den Monat August 2019 verst\u00f6\u00dft diese Entscheidung gegen Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Hinsichtlich der Monate September bis November 2019 reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob T ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben oder beibehalten hat.<\/li><li>1. F\u00fcr Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) leben, wird nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG kein Kindergeld gew\u00e4hrt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG von der Besteuerung freigestellt (Senatsurteile vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;12 und vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 AO) im Inland hat, sind durch langj\u00e4hrige Rechtsprechung im Wesentlichen gekl\u00e4rt (z.B. Senatsurteile vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFH\/NV 2009, 564, unter II.1.b; vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;13&nbsp;ff. und vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;14; Senatsbeschluss vom 19.09.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;53\/13, BFH\/NV 2014, 38, Rz&nbsp;10&nbsp;ff.). Auf die in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tze wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit Urteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21 (BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970), welches das FG bei seiner Entscheidung noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte, hat der Senat diese Grunds\u00e4tze f\u00fcr mehrj\u00e4hrige Auslandsaufenthalte von Kindern zu Ausbildungszwecken pr\u00e4zisiert. Danach beh\u00e4lt ein Kind bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt seinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelm\u00e4\u00dfig nur dann bei, wenn es sich w\u00e4hrend der ausbildungsfreien Zeiten \u00fcberwiegend im Inland aufh\u00e4lt und die Inlandsaufenthalte R\u00fcckschl\u00fcsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen, wobei f\u00fcr die Berechnung der Aufenthaltszeiten regelm\u00e4\u00dfig auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen ist (Senatsurteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz&nbsp;21, 23). Steht bereits w\u00e4hrend des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies f\u00fcr eine Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres (Senatsurteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz&nbsp;25). Der Tag, an dem feststeht, dass das Kind die ausbildungsfreie Zeit nicht mehr \u00fcberwiegend in der elterlichen Wohnung verbringen wird, kann nicht in der Zeit eines Inlandsaufenthalts des Kindes angenommen werden, selbst wenn sich dies bei einer rein rechnerischen Betrachtung so ergeben sollte. Denn auch in den F\u00e4llen, in denen der Entschluss zur Aufgabe der inl\u00e4ndischen Wohnung bewusst gefasst wird, wird diese nicht im Zeitpunkt der Entschlussfassung w\u00e4hrend des Aufenthalts in der elterlichen Wohnung, sondern erst mit dem Auszug oder der Abreise aufgegeben.<\/li><li>In F\u00e4llen, in denen das Kind vor Beginn des Studiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsma\u00dfnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich w\u00e4hrend dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrj\u00e4hrigen Auslandsstudium entschlossen hat, sind \u00dcbergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von h\u00f6chstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen. Ebenso sind Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr geh\u00f6ren, jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.<\/li><li>2. Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umst\u00e4nde auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schlie\u00dfen lassen, obliegt zwar im Wesentlichen dem FG, weshalb seine W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO; Senatsurteile vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;27 und vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;15). Die vom FG im Streitfall vorgenommene W\u00fcrdigung, wonach ein Kindergeldanspruch im Streitzeitraum nicht bestehe, weil T ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz aufgegeben habe, ist aber auch unter Ber\u00fccksichtigung des lediglich eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs zu beanstanden.<\/li><li>Das FG hat bei seiner Betrachtung des Verh\u00e4ltnisses der Zeiten von Inlands- und Auslandsaufenthalt der T auf den Zeitabschnitt zwischen dem Ende des Freiwilligendienstes (30.06.2019) und dem Beginn des Studiums (24.10.2019) abgestellt, aber das erste Studienjahr (2019\/2020) nicht mit in den Blick genommen und auch keine Gesamtschau vorgenommen (Senatsurteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz&nbsp;37). Es hat damit nicht die gesamten f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt. Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat von Amts wegen zu beachten hat (Senatsurteil vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;16).<\/li><li>3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>Der Entschluss der T, ihren Auslandsaufenthalt f\u00fcr das mehrj\u00e4hrige Studium zu verl\u00e4ngern, erlaubt f\u00fcr sich genommen nicht den Schluss, dass T ihren Wohnsitz im Elternhaus in Deutschland aufgegeben hat. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt oder f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung eines zun\u00e4chst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird (Senatsurteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>Zwar erm\u00f6glichen unter anderem die voraussichtliche Dauer der ausw\u00e4rtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts sowie die pers\u00f6nlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und am Ausbildungsort R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines Wohnsitzes; bei einem mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt kommt jedoch auch den Aufenthaltszeiten in der inl\u00e4ndischen Wohnung eine besondere Bedeutung zu (Senatsurteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Aber selbst wenn T lediglich die H\u00e4lfte oder weniger als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit des folgenden, um die \u00dcbergangszeit (vom 01.07.2019 bis zum Beginn des Studienjahres) verl\u00e4ngerten ersten Studienjahres in Deutschland verbracht haben sollte, k\u00e4me die Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes nicht vor ihrer Abreise aus der elterlichen Wohnung, also fr\u00fchestens zum 21.08.2019, und \u2011\u2011falls die erforderliche Gesamtschau keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes zu diesem oder einem anderen Zeitpunkt ergibt\u2011\u2011 erst zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem feststeht, dass T die n\u00f6tige Anzahl der Aufenthaltstage in Deutschland nicht mehr erreichen wird. Die Aufgabe des Inlandswohnsitzes kann damit jedenfalls nicht r\u00fcckwirkend im Juli 2019 eingetreten sein.<\/li><li>4. In Bezug auf den Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Monat August 2019 ist eine Zur\u00fcckverweisung nicht erforderlich, da der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG selbst entscheiden kann.<\/li><li>T war als vollj\u00e4hriges Kind des nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG anspruchsberechtigten Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen, da sie sich in einer h\u00f6chstens vier Monate dauernden \u00dcbergangszeit zwischen FSJ und Studium befand (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG). Ihre Ber\u00fccksichtigung ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG ausgeschlossen, weil T ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung jedenfalls bis zu ihrer Abreise aus Deutschland am 21.08.2019 beibehalten hat. Da das Kindergeld nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG monatlich bis zum Ende des Monats gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip, vgl. dazu Senatsurteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz&nbsp;15), steht dem Kl\u00e4ger das Kindergeld f\u00fcr August 2019 selbst dann zu, wenn die vom FG nachzuholende Gesamtschau der Umst\u00e4nde des Streitfalls ergeben sollte, dass die T ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz etwa bereits mit ihrer R\u00fcckkehr nach X und dem Abschluss des Mietvertrags am 27.08.2019 verloren haben sollte.<\/li><li>5. Ob der Kl\u00e4ger auch in den Monaten September, Oktober und November 2019 Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr T hat, h\u00e4ngt im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung gegebenenfalls auch davon ab, ob T ab dem 01.07.2019 und unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Studienjahres 2019\/2020 mehr als die H\u00e4lfte der (zum ersten Studienjahr geh\u00f6renden beziehungsweise als zum ersten Studienjahr geh\u00f6rend zu behandelnden) ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat und von welchem Zeitpunkt an dies feststand. Das FG wird bei der Bestimmung des ausbildungsfreien Zeitraums zugunsten des Kl\u00e4gers etwaige (beispielsweise auf der Anfertigung von Seminar- oder Hausarbeiten oder auf Pr\u00fcfungsvorbereitungen beruhende) Anwesenheitsobliegenheiten am Studienort (vgl. Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;22) ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Die hierf\u00fcr erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang ebenso wie die bisher unterbliebene Gesamtschau nachzuholen haben.<\/li><li>Im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung wird das FG unter anderem bei den Erw\u00e4gungen zur Art der Unterbringung der T am (k\u00fcnftigen) Ausbildungsort auch zu bedenken haben, dass T selbst nicht Mieterin der Wohnung war und dass ihr Freund die Wohnung erst ab 13.09.2019 f\u00fcr ein Jahr (mit Verl\u00e4ngerungsoption) angemietet hatte. Zu ber\u00fccksichtigen ist dar\u00fcber hinaus, dass im Einzelfall zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen k\u00f6nnen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.08.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;241\/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11, unter a; vom 19.03.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.; vom 23.11.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;107\/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.c und vom 10.04.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/12, BFH\/NV 2013, 1909, Rz&nbsp;13). Sofern es bei der Gesamtw\u00fcrdigung ma\u00dfgeblich auf die unter II.1. dargestellte, typisierende Rechtsprechung zu den Aufenthaltszeiten im In- und Ausland w\u00e4hrend der ausbildungsfreien Zeiten ankommen sollte, w\u00fcrde dieses Kriterium daf\u00fcr sprechen, dass T ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz bis Anfang Oktober 2019 schon deshalb nicht aufgegeben hat, weil rein rechnerisch erst am 02.10.2019 ein Gleichstand der Zahl der im Inland verbrachten Tage (06.07.2019 bis 21.08.2019) und der nach dem Ende des FSJ im Ausland verbrachten Tage (01.07.2019 bis 05.07.2019, 22.08.2019 bis 02.10.2019) eingetreten ist.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFH\/NV 2021, 38, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR32.23.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 32 Abs 1, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG \u00a7 62 Abs 1, EStG \u00a7 63 Abs 1, EStG \u00a7 66 Abs 2, AO \u00a7 8, EStG VZ 2019 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 19. Dezember 2022, Az: 8 K 1775\/19 Leits\u00e4tze 1. F\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-februar-2025-iii-r-32-23-kindergeld-fuer-ein-im-aussereuropaeischen-ausland-studierendes-kind\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20. Februar 2025, III R 32\/23: Kindergeld f\u00fcr ein im au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland studierendes Kind<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77715","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77715","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77715"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77715\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77715"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77715"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77715"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}