{"id":77721,"date":"2025-07-06T18:22:34","date_gmt":"2025-07-06T16:22:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77721"},"modified":"2025-07-06T18:23:58","modified_gmt":"2025-07-06T16:23:58","slug":"keine-gewerbesteuerpflicht-der-aufwaerts-abgefaerbten-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-gewerbesteuerpflicht-der-aufwaerts-abgefaerbten-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 28. Mai 2025, IV B 13\/24: Keine Gewerbesteuerpflicht der aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.280525.IVB13.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2, EStG \u00a7 52 Abs 32a, GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 13. M\u00e4rz 2024, Az: 12 K 2183\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2183\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdef\u00fchrers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>Eine Rechtsfrage hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden bedeutsame Frage handeln, die kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein muss (z.B. BFH-Beschluss vom 02.03.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;139\/09, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine Rechtsfrage, die der BFH bereits gekl\u00e4rt hat, ist im Regelfall nicht weiter kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;84\/19, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;38\/15, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die vom FA in der Beschwerdebegr\u00fcndung genannte Rechtsfrage (dazu a) nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Sie ist durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung gekl\u00e4rt (dazu b). Die vom FA vorgetragenen Gesichtspunkte begr\u00fcnden keinen erneuten Kl\u00e4rungsbedarf (dazu c).<\/li><li>a) Das FA erachtet folgende Rechtsfrage als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig: &#8222;Ist \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft Fiktion des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 2.&nbsp;Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich t\u00e4tigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegt?&#8220;<\/li><li>b) Diese Rechtsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt und zu bejahen.<\/li><li>aa) Der IV.&nbsp;Senat des BFH hat erstmals in dem Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ausgef\u00fchrt, dass eine einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbte&#8220; Personengesellschaft nicht als ein nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Auch wenn diese Entscheidung in einem allein die Gewinnfeststellung betreffenden Verfahren erging, nahm sie bereits die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung mit in den Blick. Der BFH entschied, dass \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die von der Oberpersonengesellschaft bezogenen gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnfte auf ihre \u00fcbrigen verm\u00f6gensverwaltenden Eink\u00fcnfte &#8222;abf\u00e4rben&#8220;, ohne Ber\u00fccksichtigung einer die gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnfte betreffenden Geringf\u00fcgigkeitsgrenze verfassungsgem\u00e4\u00df ist (Rz&nbsp;19). Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der (Ober)Personengesellschaft gegen\u00fcber einem Einzelunternehmer (Rz&nbsp;29) sah es der IV.&nbsp;Senat jedoch als erforderlich an, die Folgen der &#8222;Aufw\u00e4rtsabf\u00e4rbung&#8220; bei der verm\u00f6gensverwaltenden Oberpersonengesellschaft auf den Bereich des Einkommensteuerrechts zu beschr\u00e4nken. F\u00fcr den Bereich des Gewerbesteuerrechts lasse sich die Ungleichbehandlung sachlich nicht rechtfertigen (Rz&nbsp;24&nbsp;ff., 38). Es sei daher geboten und nach den anerkannten Auslegungsmethoden m\u00f6glich, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das nur kraft der Fiktion des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG (jetzt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG) als Gewerbebetrieb gilt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Rz&nbsp;39&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) In dem BFH-Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20 (BFHE 281, 374, Rz&nbsp;101&nbsp;ff.) beantwortete der IV.&nbsp;Senat die aufgeworfene Rechtsfrage erstmals entscheidungserheblich auch in einem einen Gewerbesteuermessbescheid betreffenden Verfahren im vorbezeichneten Sinn. Danach unterliegt eine einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbte&#8220; Personengesellschaft, die selbst nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig ist, nicht der Gewerbesteuer. Diese Rechtsprechung wurde nochmals in dem BFH-Urteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/21 (BFHE 282, 300, Rz&nbsp;52) f\u00fcr das Gewerbesteuerrecht best\u00e4tigt.<\/li><li>cc) Der VIII.&nbsp;Senat des BFH hat sich in seinem zum Gewerbesteuerrecht ergangenen Beschluss vom 04.02.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/22 der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des IV.&nbsp;Senats angeschlossen. Diese Entscheidung betraf die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer Oberpersonengesellschaft, die neben eigenen Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit gewerbliche Beteiligungseink\u00fcnfte erzielte. Auch nach der Rechtsprechung des VIII.&nbsp;Senats des BFH ist \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG nicht als ein nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.<\/li><li>dd) Nach alledem hat der BFH die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet. Danach ist \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbte&#8220; Personengesellschaft, die selbst verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig ist und daneben gewerbliche Beteiligungseink\u00fcnfte bezieht, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.<\/li><li>c) Die vom FA in der Beschwerdebegr\u00fcndung vorgetragenen Gesichtspunkte begr\u00fcnden keinen erneuten Kl\u00e4rungsbedarf.<\/li><li>aa) Mit dem Hinweis des FA, dass gegen das BFH-Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20 (BFHE 281, 374) Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt wurde (Aktenzeichen des BVerfG: 2&nbsp;BvR&nbsp;45\/24), wird keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung dargelegt (z.B. BFH-Beschluss vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;88\/14, Rz&nbsp;18). Das FA f\u00fchrt schon nicht aus, was Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist. So ist zum Beispiel denkbar, dass sich die Verfassungsbeschwerde \u2011\u2011sollte jene von der Kl\u00e4gerin des Revisionsverfahrens IV&nbsp;R&nbsp;24\/20 eingelegt worden sein\u2011\u2011 allein mit der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG besch\u00e4ftigt. Es bleibt daher v\u00f6llig offen, welche in diesem Verfahren zu pr\u00fcfenden Gesichtspunkte eine erneute Entscheidung \u00fcber die aufgeworfene Rechtsfrage erforderlich machen k\u00f6nnten.<\/li><li>bb) Die \u00fcbrigen vom FA ausf\u00fchrlich thematisierten Gesichtspunkte, die der bezeichneten verfassungskonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG entgegenstehen sollen, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits hinreichend ber\u00fccksichtigt und gew\u00fcrdigt.<\/li><li>Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren m\u00f6glichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ergebnis f\u00fchren, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;193, m.w.N.). Eine verfassungskonforme Auslegung setzt daher voraus, dass eine von mehreren m\u00f6glichen Normdeutungen zu einem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ergebnis f\u00fchrt. Zudem muss die zur Vermeidung des verfassungswidrigen Ergebnisses gefundene Interpretation eine nach anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen zul\u00e4ssige Auslegung sein. Ein Normverst\u00e4ndnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar ge\u00e4u\u00dferten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begr\u00fcndet werden (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;194, m.w.N.).<\/li><li>(1) Der IV.&nbsp;Senat hat in seinen Urteilen vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) und vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20 (BFHE 281, 374) umfassend dargelegt, dass es bei Bejahung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht der einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden und damit verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen der &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft und dem Einzelunternehmer k\u00e4me.<\/li><li>(1.1) Die vom FA angef\u00fchrte Vereinfachung der Eink\u00fcnfteermittlung hat der IV.&nbsp;Senat bereits als m\u00f6glichen Rechtfertigungsgrund gesehen, diesen Gesichtspunkt aber nicht als ausreichend erachtet, um die erhebliche gewerbesteuerrechtliche Schlechterstellung der einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft gegen\u00fcber dem Einzelunternehmer zu rechtfertigen (BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz&nbsp;27).<\/li><li>(1.2) Ebenso hat der beschlie\u00dfende Senat den Schutz des Gewerbesteueraufkommens nicht als Rechtfertigung ausreichen lassen (BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz&nbsp;25&nbsp;f.). Die vom FA thematisierten Fallkonstellationen (beziehungsweise Umgehungsgestaltungen), die aus dessen Sicht zu einer Verringerung des Gewerbesteueraufkommens f\u00fchren k\u00f6nnen, \u00e4ndern hieran nichts.<\/li><li>Das FA beschreibt Gestaltungen, bei denen eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerblich t\u00e4tige\/gepr\u00e4gte Personengesellschaft (nachfolgend: gewerbliche Gesellschafterin) entweder an einer &#8222;rein&#8220; verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft (erste Variante) oder an einer einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft (zweite Variante) beteiligt ist. W\u00e4hrend in der ersten Variante \u2011\u2011so das FA\u2011\u2011 die K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG (beziehungsweise die Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;8 GewStG) auf Ebene der gewerblichen Gesellschafterin nicht zur Anwendung komme (vgl. dazu Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 Rz&nbsp;15, 23), seien diese Normen in der zweiten Variante auf Ebene der gewerblichen Gesellschafterin anwendbar. Hierin liege \u2011\u2011so das FA\u2011\u2011 eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Beteiligungseink\u00fcnfte. In der erstgenannten Variante seien die Beteiligungseink\u00fcnfte unmittelbar auf der Ebene der gewerblichen Gesellschafterin gewerbesteuerpflichtig, in der zweitgenannten Variante w\u00fcrden hingegen die Beteiligungseink\u00fcnfte auf der Ebene der gewerblichen Gesellschafterin nicht mit Gewerbesteuer belastet werden. Der beschlie\u00dfende Senat hat auch diesen Gesichtspunkt in seiner Rechtsprechung bereits ber\u00fccksichtigt und ausgef\u00fchrt, dass die sich im Einzelfall \u2011\u2011bei Vorliegen beziehungsweise Einschaltung einer einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft\u2011\u2011 gegebenenfalls ergebende M\u00f6glichkeit zu Umgehungsgestaltungen zu keinem abweichenden Ergebnis f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFHE 281, 374, Rz&nbsp;126 am Ende).<\/li><li>Abgesehen davon betrifft die in Rede stehende verfassungskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG die gewerbesteuerrechtliche Belastung der einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft. Diese gilt es aus verfassungsrechtlicher Sicht zu vermeiden. Im \u00dcbrigen hat der beschlie\u00dfende Senat noch nicht dar\u00fcber entschieden, ob und wie bei den vorstehend beschriebenen dreist\u00f6ckigen Gesellschaftsstrukturen die gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnfte aus der &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft bei deren gewerblichen Gesellschafterinnen gewerbesteuerrechtlich zu behandeln sind. Es ist daher jedenfalls noch nicht gesichert, dass diese Beteiligungseink\u00fcnfte \u2011\u2011wie vom FA ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht mit Gewerbesteuer belastet werden (f\u00fcr Gewerbesteuerbelastung Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;30a; gegen Gewerbesteuerbelastung Wagner, Betriebs-Berater 2019, 2135, 2138).<\/li><li>(1.3) Die vom FA als Rechtfertigungsgrund angef\u00fchrte Ann\u00e4herung der Besteuerung der Personengesellschaft an die Besteuerung der Kapitalgesellschaft begr\u00fcndet ebenfalls keinen erneuten Kl\u00e4rungsbedarf. Der beschlie\u00dfende Senat hat diesen Aspekt bereits in seinem Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20 (BFHE 281, 374, Rz&nbsp;113) gew\u00fcrdigt.<\/li><li>(1.4) Auch das Vorbringen des FA, wonach sich die Ungleichbehandlung durch eine legale Ausweichgestaltung (Gr\u00fcndung einer Holding-Personengesellschaft) vermeiden lasse, f\u00fchrt \u2011\u2011wie vom beschlie\u00dfenden Senat bereits gepr\u00fcft\u2011\u2011 zu keinem anderen Ergebnis (BFH-Urteile vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz&nbsp;28; vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFHE 281, 374, Rz&nbsp;112).<\/li><li>(1.5) Schlie\u00dflich eignen sich weder die vom FA angef\u00fchrte Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35 EStG noch die bei einer betrieblichen Gewinnermittlung m\u00f6glichen steuerrechtlichen Vorteile als Rechtfertigungsgr\u00fcnde.<\/li><li>F\u00fcr die Vorschrift des \u00a7&nbsp;35 EStG ergibt sich dies schon daraus, dass diese Steuererm\u00e4\u00dfigung in den Streitjahren 1993 bis 1995 noch nicht existierte (vgl. Levedag in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;35 EStG Rz&nbsp;2). Auf die Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7&nbsp;35 EStG \u2011\u2011die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;32c EStG a.F.\u2011\u2011 geht das FA nicht ein. Abgesehen davon kann auch \u00a7&nbsp;35 EStG die erhebliche gewerbesteuerrechtliche Schlechterstellung der &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft gegen\u00fcber dem Einzelunternehmer nicht rechtfertigen. Die Personengesellschaft als solche ist die Schuldnerin der Gewerbesteuer (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG); Besteuerungsgegenstand ist ihr werbend t\u00e4tiger Betrieb (Objektsteuer; vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2025&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/22, Rz&nbsp;43, m.w.N.). Eine Ungleichbehandlung im Rahmen dieser Objektsteuer l\u00e4sst sich nicht mit einer Erm\u00e4\u00dfigung der pers\u00f6nlichen Einkommensteuer der beteiligten Mitunternehmer durch anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer beseitigen. Denn die Belastung der Personengesellschaft mit Gewerbesteuer bleibt bestehen. Zudem greift \u00a7&nbsp;35 EStG angesichts der gestiegenen Hebes\u00e4tze in vielen F\u00e4llen weiterhin zu kurz (vgl. Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;2).<\/li><li>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen steuerrechtliche Vorteile bei der betrieblichen Gewinnermittlung (z.B. \u00a7\u00a7&nbsp;6b, 7g EStG) die ausschlie\u00dfliche Belastung der verm\u00f6gensverwaltenden Eink\u00fcnfte der einkommensteuerrechtlich &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbten&#8220; Personengesellschaft mit Gewerbesteuer nicht rechtfertigen.<\/li><li>(2) Ebenso begr\u00fcnden die Ausf\u00fchrungen des FA, wonach die vom BFH vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG die Grenzen von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Telos sowie Gesetzeszusammenhang \u00fcberschreite, keinen erneuten Kl\u00e4rungsbedarf.<\/li><li>Der beschlie\u00dfende Senat hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass die verfassungskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG eine Interpretation ist, die zu einem nach den anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen zul\u00e4ssigen Ergebnis f\u00fchrt. Er hat sich insbesondere in seinem Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20 (BFHE 281, 374, Rz&nbsp;114&nbsp;ff., 122) mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob hierdurch die von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Norm gezogenen Grenzen \u00fcberschritten werden, und dies verneint. Ebenso hat der beschlie\u00dfende Senat in diesem Urteil ausgef\u00fchrt, dass diese Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht dem gesetzlichen Regelungsgef\u00fcge widerspricht (Rz&nbsp;118&nbsp;ff.) und nicht gegen die Rechtsprechung des BFH verst\u00f6\u00dft (Rz&nbsp;127&nbsp;ff.). Er hat dabei auch bereits ber\u00fccksichtigt, dass die gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG) der Gewerbesteuer unterliegt (Rz&nbsp;116).<\/li><li>2. Die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO kommt gleichfalls nicht in Betracht.<\/li><li>Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Sinne der genannten Vorschrift ist insbesondere in F\u00e4llen erforderlich, in denen \u00fcber bisher ungekl\u00e4rte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH aber nur dann, wenn die Rechtsfortbildung \u00fcber den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem &#8222;ob&#8220; und gegebenenfalls &#8222;wie&#8220; der Rechtsfortbildung kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 02.03.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;139\/09, Rz&nbsp;8). Aus den zuvor ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden fehlt es an der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.<\/li><li>3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.280525.IVB13.24.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2, EStG \u00a7 52 Abs 32a, GG Art 3 Abs 1 vorgehend FG K\u00f6ln, 13. 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