{"id":77729,"date":"2025-07-06T18:28:47","date_gmt":"2025-07-06T16:28:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77729"},"modified":"2025-07-06T18:28:47","modified_gmt":"2025-07-06T16:28:47","slug":"bfh-beschluss-vom-19-mai-2025-v-b-13-24-zur-bezeichnung-des-klagebegehrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-mai-2025-v-b-13-24-zur-bezeichnung-des-klagebegehrens\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 19. Mai 2025, V B 13\/24: Zur Bezeichnung des Klagebegehrens"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB13.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 65 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 165, ZPO \u00a7 160 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 13. Dezember 2023, Az: 9 K 520\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO zur Erg\u00e4nzung aufzufordern. Die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Es gen\u00fcgt, wenn die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 FGO zur erforderlichen Erg\u00e4nzung noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeht. Fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der \u2011\u2011in diesem Fall negativen\u2011\u2011 Beweiskraft des Protokolls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;165, 160 Abs.&nbsp;2 ZPO grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;520\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betrieb eine \u2026 und war im \u2026gewerbe t\u00e4tig. F\u00fcr den Streitzeitraum (2019 und August 2020) erkl\u00e4rte er hierf\u00fcr Ums\u00e4tze. Im Rahmen einer Steuerfahndungspr\u00fcfung und einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung gingen die Pr\u00fcfer indes \u2011\u2011wie in anderen Besteuerungs- und Veranlagungszeitr\u00e4umen\u2011\u2011 davon aus, der Kl\u00e4ger habe im Streitzeitraum &#8222;Schein- und Abdeckrechnungen&#8220; ausgestellt, ohne die in Rechnung gestellten Leistungen selbst oder durch Subunternehmer tats\u00e4chlich erbracht zu haben. Die Umsatzsteuersonderpr\u00fcferin ermittelte anhand der Erl\u00f6skonten Ums\u00e4tze, die zu 15&nbsp;% auf eigene Leistungen (Ausstellen von Scheinrechnungen) entfielen und in H\u00f6he von 85&nbsp;% zu nach \u00a7&nbsp;14c des Umsatzsteuergesetzes geschuldeter Umsatzsteuer f\u00fchrten. Dar\u00fcber hinaus k\u00fcrzte sie Vorsteuerbetr\u00e4ge, insbesondere aus Rechnungen vorgeblicher Subunternehmer, und stellte unentgeltliche Wertabgaben fest. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte die Pr\u00fcfungsfeststellungen im erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 und in einem ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr August 2020 um. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche, die der Kl\u00e4ger nicht begr\u00fcndete, blieben erfolglos.<\/li><li>Die beim Finanzgericht (FG) hiergegen eingegangene Klageschrift des Kl\u00e4gers enthielt keinen konkreten Klageantrag. Darin wendete er sich &#8222;insbesondere gegen die Feststellung, dass keine Leistungen erbracht worden sein sollen und es sich deshalb bei den den erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen zugrundeliegenden Rechnungen um Scheinrechnungen handele&#8220;. Zudem f\u00fcgte der Kl\u00e4ger diverse Unterlagen zu nach seiner Behauptung erbrachten Leistungen von ihm und seinem Subunternehmer f\u00fcr die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 bei. Der Berichterstatter des FG wies mit Schreiben vom 27.01.2023 den Kl\u00e4ger darauf hin, dass er derzeit nicht erkennen k\u00f6nne, wie den \u2011\u2011auch zu anderen Besteuerungs- und Veranlagungszeitr\u00e4umen rechtsh\u00e4ngigen\u2011\u2011 Klagen nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide zu Erfolg verholfen werden k\u00f6nne. Er bat den Kl\u00e4ger, die Erfolgsaussichten kritisch zu pr\u00fcfen und \u2011\u2011auch aus Kostenerw\u00e4gungen\u2011\u2011 das weitere Vorgehen kritisch zu \u00fcberdenken. Es bed\u00fcrfe erheblichen und substantiierten weiteren Vorbringens durch den Kl\u00e4ger. Mit weiterem Schreiben vom 11.08.2023 teilte das FG dem Kl\u00e4ger mit, dass die Klagen aus den im ablehnenden Beschluss \u00fcber die AdV genannten Gr\u00fcnden keine Aussicht auf Erfolg haben k\u00f6nnten, da der Kl\u00e4ger den Feststellungen der Pr\u00fcfungsdienste zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten sei. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 trug der Kl\u00e4ger vor, dass die Sch\u00e4tzungen des FA deutlich zu hoch seien, f\u00fcgte diesem Schriftsatz zwei Stellungnahmen seines Strafverteidigers im Steuerstrafverfahren bei und erkl\u00e4rte, dass er m\u00f6chte, dass die Steuerbescheide und Steuerfestsetzungen in allen Verfahren aufgehoben werden. Ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.12.2023 stellte der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich keine Antr\u00e4ge und verlie\u00df sodann den Sitzungssaal. Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab, da das Klagebegehren des Kl\u00e4gers nicht hinreichend zu erkennen sei.<\/li><li>Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Nichtzulassung der Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liegt vor.<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das FG verfahrensfehlerhaft die Klage durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn \u00fcber eine zul\u00e4ssige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. BFH-Beschluss vom 18.07.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;68\/23, BFH\/NV 2024, 1145, Rz&nbsp;8).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage den Kl\u00e4ger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO zu der erforderlichen Erg\u00e4nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO k\u00f6nnen der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen, wenn es an einem der in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten Erfordernisse fehlt.<\/li><li>b) Eine Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kl\u00e4ger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl\u00e4gers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, BFH\/NV 2024, 536, Rz&nbsp;9).<\/li><li>\u00dcber die W\u00fcrdigung des kl\u00e4gerischen Vorbringens hinaus hat das FG hierbei insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beif\u00fcgung oder ausdr\u00fcckliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist. Des Weiteren sind bei der Auslegung s\u00e4mtliche dem FG und der Finanzbeh\u00f6rde erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art einschlie\u00dflich der dem Gericht vorliegenden Akten zu ber\u00fccksichtigen. Dies sind die den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, BFH\/NV 2024, 536, Rz&nbsp;11). Dabei kann ein blo\u00dfer Aufhebungsantrag gen\u00fcgen, wenn f\u00fcr das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kl\u00e4ger sich gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschluss vom 15.07.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;56\/15, BFH\/NV 2015, 1429, Rz&nbsp;7). Weiter kann zwar vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO als erf\u00fcllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverl\u00e4ssig erm\u00f6glichen. Ist aber erkennbar, dass der Kl\u00e4ger nach dem Ergehen von \u00c4nderungsbescheiden aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begehrt, die Besteuerungsgrundlagen wie in den Bescheiden vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung anzusetzen, ist das Klagebegehren ausreichend bezeichnet (BFH-Beschluss vom 25.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/22, BFH\/NV 2023, 1215, Rz&nbsp;7).<\/li><li>c) Gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers nach Auffassung des FG nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO zur Erg\u00e4nzung aufzufordern. Die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 10.03.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;174\/20, BFH\/NV 2022, 603, Rz&nbsp;16 bis 18). Dabei schreibt \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO nicht vor, bis zu welchem Zeitpunkt das Gericht auf die erforderliche Erg\u00e4nzung der Klage hinwirken muss. Betrifft die erforderliche Erg\u00e4nzung aber ein Musserfordernis im Sinne von \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, gebietet es der Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes), ihn so rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass er die M\u00e4ngel, wenn m\u00f6glich, noch beheben oder sich jedenfalls hierzu \u00e4u\u00dfern kann. Gegebenenfalls gen\u00fcgt es, wenn die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 FGO zur erforderlichen Erg\u00e4nzung noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeht. In diesem Fall ist der Hinweis nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO als wesentlicher Vorgang der m\u00fcndlichen Verhandlung im Sinne von \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu protokollieren. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der \u2011\u2011in diesem Fall negativen\u2011\u2011 Beweiskraft des Protokolls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;165, 160 Abs.&nbsp;2 ZPO grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist (BFH-Beschluss vom 10.03.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;174\/20, BFH\/NV 2022, 603, Rz&nbsp;19 und 20).<\/li><li>d) Danach hat das FG die Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Wie der Kl\u00e4ger r\u00fcgt und hinreichend geltend macht, ist er vom FG entgegen \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO nicht darauf hingewiesen worden, dass er sein Vorbringen zu seinem Klagebegehren zu erg\u00e4nzen habe.<\/li><li>aa) Die schriftlichen \u2011\u2011und nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers telefonischen\u2011\u2011 Hinweise des Berichterstatters des FG auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage und das insoweit nicht hinreichend substantiierte Vorbringen gen\u00fcgen insoweit nicht. Zwar ist es nicht erforderlich, eine nicht hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens explizit anzusprechen, sondern kann auch die Aufforderung ausreichen, eine fehlende Klagebegr\u00fcndung nachzureichen (BFH-Beschluss vom 01.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;136\/17, BFH\/NV 2018, 534, Rz&nbsp;15). Indes bezogen sich die Hinweise im Streitfall nicht auf eine fehlende Klagebegr\u00fcndung oder auf ein noch nicht hinreichend erkennbares Klagebegehren, sondern darauf, dass nach Auffassung des FG die Begr\u00fcndung des Kl\u00e4gers im Hinblick auf die Feststellungen der Pr\u00fcfungsdienste und unter Ber\u00fccksichtigung des Beschlusses \u00fcber die Ablehnung der AdV der angefochtenen Bescheide noch nicht hinreichend substantiiert war.<\/li><li>bb) Ebenso fehlt ein \u2011\u2011bezogen auf die Auffassung des FG zum nicht erkennbaren Klagebegehren\u2011\u2011 erforderlicher Hinweis im Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich des Protokolls die Streitsache mit den Beteiligten und die zu stellenden Antr\u00e4ge f\u00fcr die gemeinsam verhandelten Klagen anderer Besteuerungs- und Veranlagungszeitr\u00e4ume er\u00f6rtert wurden, eine Unterbrechung erfolgte, damit der Kl\u00e4ger telefonisch Rechtsrat hinsichtlich der Antr\u00e4ge f\u00fcr den Streitzeitraum einholen k\u00f6nne, der Kl\u00e4ger sodann ausdr\u00fccklich keine Klageantr\u00e4ge stellte und daraufhin den Sitzungssaal verlie\u00df. Ein Kl\u00e4ger muss \u2011\u2011wie sich aus der Sollvorschrift des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO ergibt\u2011\u2011 keinen bestimmten Klageantrag stellen. Vielmehr reicht es aus, wenn das Klagebegehren hinreichend ersichtlich ist (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.11.1979&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.I. und C.II.).<\/li><li>2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, da das FG ein Prozessurteil erlassen hat. Dieses ist mithin aufzuheben. Es erscheint zudem sachgerecht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB13.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 65 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 165, ZPO \u00a7 160 Abs 2 vorgehend FG K\u00f6ln, 13. Dezember 2023, Az: 9 K 520\/22 Leits\u00e4tze 1. 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