{"id":77735,"date":"2025-07-06T18:33:50","date_gmt":"2025-07-06T16:33:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77735"},"modified":"2025-07-06T18:33:50","modified_gmt":"2025-07-06T16:33:50","slug":"bfh-beschluss-vom-15-mai-2025-vii-b-107-24-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-elektronischer-uebermittlung-einer-rechtsmittelbegruendungsschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-mai-2025-vii-b-107-24-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-elektronischer-uebermittlung-einer-rechtsmittelbegruendungsschrift\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 15. Mai 2025, VII B 107\/24: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.150525.VIIB107.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a Abs 5 S 2, FGO \u00a7 56<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 30. August 2024, Az: 4 K 87\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei der elektronischen \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift an den Bundesfinanzhof (BFH) obliegt es dem Absender, sein EDV-System derart zu gestalten, dass es zum Empfang einer Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) technisch im Stande ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ist das EDV-System des Absenders technisch nicht im Stande, die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Eingangsbest\u00e4tigung zu empfangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO nur dann in Betracht, wenn der Absender den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Eingang der Beschwerdebegr\u00fcndung an den BFH auf andere Art und Weise (zum Beispiel durch einen Anruf auf der Gesch\u00e4ftsstelle) sichergestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.08.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;87\/22 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Urteil vom 30.08.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;87\/22 gab das Finanzgericht Hamburg (FG) der Klage der Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin statt.<\/li><li>Gegen das ihm am 05.09.2024 zugestellte Urteil legte der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) mit Schreiben vom 01.10.2024 Nichtzulassungsbeschwerde ein und stellte \u00fcberdies die fristgerechte Einreichung einer Beschwerdebegr\u00fcndung mit einem gesonderten Schriftsatz in Aussicht.<\/li><li>Mit Schreiben vom 08.11.2024 teilte die Gesch\u00e4ftsstelle des beschlie\u00dfenden Senats dem HZA mit, dass die nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebene Frist am 05.11.2024 abgelaufen sei und eine Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde bisher nicht vorliege. Am selben Tag ging eine auf den 01.11.2024 datierende Beschwerdebegr\u00fcndung des HZA beim Bundesfinanzhof (BFH) \u00fcber das besondere elektronische Beh\u00f6rdenpostfach (beBPo) ein.<\/li><li>Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis stellte das HZA mit Schriftsatz vom 11.11.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass aufgrund von technischen St\u00f6rungen des f\u00fcr die \u00dcbermittlung genutzten beBPo die f\u00fcr den 01.11.2024 in Auftrag gegebene \u00dcbersendung nicht erfolgreich gewesen sei. Laut Auskunft der betreuenden Stelle der Generalzolldirektion habe sowohl am 01.11.2024 als auch am 04.11.2024 eine lokal begrenzte Funktionsst\u00f6rung des beBPo vorgelegen, zu der jedoch keine Warnmeldung ergangen sei, da es sich nicht um eine bundesweite St\u00f6rung gehandelt habe. Erst durch das gerichtliche Schreiben vom 08.11.2024 habe das HZA davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht vor dem Ablauf des 05.11.2024 an den BFH \u00fcbermittelt worden sei. Die am 01.11.2024 nicht erfolgreiche Abwicklung \u00fcber das beBPo sei weder dem Unterzeichner noch der Sachbearbeiterin bekannt gewesen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 22.01.2025 erg\u00e4nzte das HZA die Begr\u00fcndung seines Wiedereinsetzungsantrags dahingehend, dass aufgrund eines technischen Defekts f\u00fcr den 01.11.2024 keinerlei protokollierte Aufzeichnungen existierten. Protokollierte Aufzeichnungen existierten nicht einmal f\u00fcr solche Dokumente, die w\u00e4hrend der technischen St\u00f6rung erfolgreich abgesandt worden seien. Eine Kontrolle der Eingangsbest\u00e4tigung des elektronischen Dokuments gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO sei nicht erfolgt. Die \u00dcberpr\u00fcfung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen elektronischen \u00dcbertragung von Schriftst\u00fccken durch eine Eingangsbest\u00e4tigung sei \u00fcber das beBPo bereits technisch nicht m\u00f6glich. Selbst bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Funktion des beBPo sei lediglich nachzuvollziehen, dass das entsprechende Dokument versandt worden sei. Das HZA treffe kein Verschulden am versp\u00e4teten Eingang der Beschwerdebegr\u00fcndung.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung seiner Beschwerde macht das HZA eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) geltend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Die Beschwerdebegr\u00fcndung des HZA ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim BFH eingegangen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Nachdem das FG-Urteil dem HZA am 05.09.2024 zugestellt worden war, lief die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist am Dienstag, dem 05.11.2024 ab. Innerhalb dieser Frist hat das HZA jedoch keine Begr\u00fcndung eingereicht. Die Beschwerdebegr\u00fcndung ging erst am 08.11.2024 in der von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 FGO vorgeschriebenen elektronischen Form (per beBPo) beim BFH ein.<\/li><li>2. Dem HZA kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Der Antrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde betr\u00e4gt die Frist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen. Ob der Beteiligte die Frist schuldlos vers\u00e4umt hat, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Beteiligten. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH schlie\u00dft jedes Verschulden \u2011\u2011auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/21, Rz&nbsp;7; Senatsbeschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;12). Bei der Beurteilung, ob eine Beh\u00f6rde sich die Vers\u00e4umung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grunds\u00e4tzlich die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be, wie sie die Rechtsprechung f\u00fcr das Verschulden von Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollm\u00e4chtigten dem eigenen Verschulden des HZA gleichsteht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;13, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Im Hinblick auf die erforderliche elektronische \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift hat der BFH aus diesen Vorgaben abgeleitet, dass die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs denen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax entsprechen (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;16, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;13). Die \u00dcberpr\u00fcfung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbermittlung erfordert dabei zun\u00e4chst eine sorgf\u00e4ltige Ausgangskontrolle dahingehend, ob der fristwahrende Schriftsatz tats\u00e4chlich an den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Empf\u00e4nger versandt worden ist oder zumindest sichere Vorsorge daf\u00fcr getroffen wurde, dass er tats\u00e4chlich hinausgeht (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;70\/06, BFH\/NV 2007, 929, unter 2.b&nbsp;bb der Gr\u00fcnde; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 11.02.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;65\/23, Rz&nbsp;18 und S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;110 AO Rz&nbsp;432, m.w.N.).<\/li><li>Neben der Ausgangskontrolle erfordert die \u00dcberpr\u00fcfung die Kontrolle, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO erteilt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;13; BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZB&nbsp;16\/19, BAGE 167, 221; BGH-Beschl\u00fcsse vom 11.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;9\/20, Rz&nbsp;22 und vom 11.02.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;65\/23, Rz&nbsp;19). Unterl\u00e4sst der Absender diese \u00dcberpr\u00fcfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;17; Senatsbeschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;13; vgl. auch Fu in Schwarz\/Pahlke\/Ke\u00df, FGO, \u00a7&nbsp;52a Rz&nbsp;68; Adam in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;52a Rz&nbsp;36; Trossen in HHSp, \u00a7&nbsp;52a FGO Rz&nbsp;127, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen scheidet im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das HZA, dem das Verhalten des Unterzeichners des Schriftsatzes vom 01.11.2024 als Bevollm\u00e4chtigtem zuzurechnen ist, war nicht ohne Verschulden im Sinne des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO gehindert, die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist einzuhalten.<\/li><li>Dabei kann dahinstehen, ob das HZA Art, Umfang und Folgen der technischen St\u00f6rung des beBPo hinreichend vollst\u00e4ndig, substantiiert und in sich schl\u00fcssig vorgetragen hat. Denn selbst wenn eine technische St\u00f6rung des beBPo einen Versand der Beschwerdebegr\u00fcndung am 01.11.2024 und am 04.11.2024 g\u00e4nzlich verhindert haben sollte, k\u00e4me unter Zugrundelegung der Schilderungen des HZA eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend nicht in Betracht.<\/li><li>Denn das HZA hat bereits nicht dargelegt, dass bei dem erfolglosen Versand am 01.11.2024 \u00fcberhaupt eine Ausgangskontrolle dahingehend stattgefunden hat, ob die Beschwerdebegr\u00fcndung tats\u00e4chlich an den BFH versandt worden ist. Vielmehr hat das HZA nach seinen Darlegungen mangels Warnhinweises des beBPo bei Absendung von einer Ausgangskontrolle abgesehen. Allerdings befreit das blo\u00dfe Ausbleiben eines Warnhinweises im Rahmen des Absendevorgangs nicht von einer sorgf\u00e4ltigen Ausgangskontrolle.<\/li><li>Bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausgangskontrolle w\u00e4re dem f\u00fcr die Versendung verantwortlichen Sachbearbeiter noch am 01.11.2024, mithin vor Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist am 05.11.2024, aufgefallen, dass das EDV-System des HZA keine protokollierten Aufzeichnungen \u00fcber die Versendung der Beschwerdebegr\u00fcndung am 01.11.2024 erstellt hatte. Es w\u00e4re daher ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, die Beschwerdebegr\u00fcndung, jedenfalls durch Ersatzeinreichung nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO zum Beispiel per Telefax (vgl. BFH-Beschluss vom 16.01.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;110\/23, Rz&nbsp;3), vor dem Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO beim BFH einzureichen.<\/li><li>Zudem hat das HZA dargelegt, dass es den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Eingang der Beschwerdebegr\u00fcndung an den BFH (zum Beispiel durch einen Anruf auf der Gesch\u00e4ftsstelle des Senats) ebenfalls nicht kontrolliert hat. Auch aufgrund des Unterlassens einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Eingangskontrolle kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.<\/li><li>Der Vortrag des HZA, beim Versand \u00fcber das beBPo sei die \u00dcberpr\u00fcfung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen elektronischen \u00dcbertragung von Schriftst\u00fccken durch eine Eingangsbest\u00e4tigung im Sinne von \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO technisch nicht m\u00f6glich, ist ebenfalls nicht geeignet, ein Verschulden des HZA auszuschlie\u00dfen. Denn es obliegt dem HZA, sein EDV-System technisch derart zu gestalten, dass es zum Empfang der \u2011\u2011gesetzlich vorgesehenen\u2011\u2011 Eingangsbest\u00e4tigung im Stande ist. Andernfalls k\u00f6nnte das HZA durch die technische Gestaltung des EDV-Systems den vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO vorgesehenen Sorgfaltsma\u00dfstab bei der \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente selbst bestimmen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.150525.VIIB107.24.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 52a Abs 5 S 2, FGO \u00a7 56 vorgehend FG Hamburg, 30. August 2024, Az: 4 K 87\/22 Leits\u00e4tze 1. NV: Bei der elektronischen \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift an den Bundesfinanzhof (BFH) obliegt es dem Absender, sein EDV-System derart zu gestalten, dass es zum Empfang einer Best\u00e4tigung des Eingangs des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-mai-2025-vii-b-107-24-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-elektronischer-uebermittlung-einer-rechtsmittelbegruendungsschrift\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 15. 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