{"id":77743,"date":"2025-07-06T18:44:43","date_gmt":"2025-07-06T16:44:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77743"},"modified":"2025-07-06T18:44:43","modified_gmt":"2025-07-06T16:44:43","slug":"bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-50-24-gewinnerzielungsabsicht-eines-rechtsanwalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-50-24-gewinnerzielungsabsicht-eines-rechtsanwalts\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 13. Mai 2025, VIII B 50\/24: Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB50.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. Mai 2024, Az: 8 K 899\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) l\u00e4sst sich nicht der verallgemeinerungsf\u00e4hige Rechtssatz entnehmen, dass bei einer Besch\u00e4ftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel zu vermuten ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung im BFH-Beschluss vom 18.04.2013 &#8211; VIII B 135\/12, BFH\/NV 2013, 1556).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 17.05.2024 &#8211; 8 K 899\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor oder sind nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Weise dargelegt worden.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) legt nicht substantiiert dar, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten.<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als ein anderes Gericht, unter anderem der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein FG, vertritt. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Es m\u00fcssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Eine Abweichung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kann nicht nur vorliegen, wenn das FG ausdr\u00fccklich einen abstrakten Rechtssatz abweichend von einem solchen Rechtssatz des BFH formuliert. Es gen\u00fcgt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausf\u00fchrungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgr\u00fcnden hinreichend deutlich ergibt. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kommt aber nicht in Betracht, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers falsch angewendet hat (BFH-Beschluss vom 17.07.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;48\/23, BFH\/NV 2024, 1141, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>b) Auf der Grundlage dieses Ma\u00dfstabs vermag der Senat keine Divergenz der Vorentscheidung zu den vom Kl\u00e4ger benannten vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu erkennen.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger macht geltend, das FG habe die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze nicht beachtet, die der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschluss vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) zur Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens aufgestellt habe. Das FG habe die vom Gro\u00dfen Senat aufgestellten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze missachtet, indem es unter Berufung auf das Urteil des IV.&nbsp;Senats des BFH vom 26.02.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/02 (BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455) die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Einzelanwalt ab dem Jahr 2009 nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltssoziet\u00e4t als neue T\u00e4tigkeit angesehen habe, f\u00fcr die die Gewinnerzielungsabsicht ohne Ankn\u00fcpfung an die fr\u00fchere anwaltliche T\u00e4tigkeit als Sozius neu zu bestimmen sei. Hierin liege eine unzul\u00e4ssige Abk\u00fcrzung des Prognosezeitraums. Eine schl\u00fcssige Divergenzr\u00fcge liegt in diesem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht. Sowohl das FG in der angefochtenen Entscheidung als auch der IV.&nbsp;Senat des BFH in seinem Urteil vom 26.02.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/02 (BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455) haben ihrer jeweiligen Entscheidung die vom Gro\u00dfen Senat in dessen Entscheidung aufgestellten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Pr\u00fcfung der Gewinnermittlungsabsicht zugrunde gelegt. Eine aus Sicht des Kl\u00e4gers fehlerhafte Anwendung dieser Rechtss\u00e4tze im Streitfall als Einzelfall kann keine Divergenz begr\u00fcnden.<\/li><li>bb) Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO in Betracht. Der Kl\u00e4ger sieht einen solchen Rechtsfehler darin, dass das FG den Prognosezeitraum f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht in willk\u00fcrlicher Weise verk\u00fcrzt habe. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Das FG hat sich sowohl mit den genannten Entscheidungen des Gro\u00dfen Senats und des IV.&nbsp;Senats des BFH als auch mit den Umst\u00e4nden der ausge\u00fcbten anwaltlichen T\u00e4tigkeit auseinandergesetzt. Seine Schlussfolgerung, mit der Gr\u00fcndung der Einzelkanzlei habe eine neue betriebliche T\u00e4tigkeit begonnen, die eine eigenst\u00e4ndige Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht erfordere, ist nachvollziehbar, plausibel und leidet damit jedenfalls nicht an einem schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler.<\/li><li>cc) Nach dem Kl\u00e4ger soll das FG au\u00dferdem den Rechtssatz aufgestellt haben, dass Aufwendungen, die aufgrund ihrer Angemessenheit nicht unter das allgemeine Betriebsausgabenabzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen, gleichwohl im Rahmen des zweigliedrigen Liebhabereibegriffs als Indiz f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit aus pers\u00f6nlichen Neigungen beziehungsweise privaten Motiven gewertet werden k\u00f6nnten. Hierin liege eine Divergenz zu dem Urteil des XI.&nbsp;Senats des BFH vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663), in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, dass bei Betriebsausgaben, die aus pers\u00f6nlichen Motiven get\u00e4tigt w\u00fcrden, ausschlie\u00dflich \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG Anwendung finde.<\/li><li>Dies trifft jedoch nicht zu. Der XI.&nbsp;Senat des BFH hat in seiner Entscheidung tragend ausgef\u00fchrt, dass dann, wenn aufgrund der erzielten Ums\u00e4tze eines Unternehmens \u2011\u2011aus betriebswirtschaftlicher Sicht\u2011\u2011 davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass bei vern\u00fcnftiger Ausgabenreduzierung wegen der objektiven Gewinneignung des Betriebs keine Verluste, sondern Gewinne erzielt worden w\u00e4ren, sich nicht die Frage stelle, ob das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, sondern allenfalls die Frage, ob einzelne Aufwendungen die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren und deshalb nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG ganz oder teilweise vom Betriebsausgabenabzug auszuschlie\u00dfen seien (BFH-Urteil vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.b). Ein tragender Rechtssatz des Inhalts, dass die pers\u00f6nliche Motivation f\u00fcr angemessene Aufwendungen nicht als Anhaltspunkt f\u00fcr eine Fortsetzung der verlustbringenden T\u00e4tigkeit aus privaten Beweggr\u00fcnden ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfe, l\u00e4sst sich dem Urteil des XI.&nbsp;Senats nicht entnehmen.<\/li><li>Das FG hat seiner Entscheidung vielmehr den im Urteil des XI.&nbsp;Senats des BFH vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) aufgestellten Rechtssatz zugrunde gelegt und ist zu dem Schluss gekommen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des Streitfalls die vom Kl\u00e4ger aufgewendeten Raum- und Personalkosten keinen unangemessenen Repr\u00e4sentationsaufwand darstellten und das Betriebsausgabenabzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG nicht greife. Weiter hat sich das FG bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers darauf gest\u00fctzt, dass die defizit\u00e4ren Ergebnisse der Einzelkanzlei des Kl\u00e4gers nicht darauf beruht h\u00e4tten, dass die Kanzleiaufwendungen ein unwirtschaftliches Ausma\u00df angenommen hatten, sondern darauf, dass aufgrund der Kanzleistruktur, insbesondere aufgrund der dauerhaften Erkrankung des Kl\u00e4gers, keine h\u00f6heren Erl\u00f6se h\u00e4tten erzielt werden k\u00f6nnen und der Kl\u00e4ger nicht dargelegt habe, dass ausreichende Ma\u00dfnahmen zur Umsatzsteigerung ergriffen worden seien. Auch hierin liegt, ungeachtet der hohen sechsstelligen Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers, keine Divergenz zu dem Urteil des XI.&nbsp;Senats des BFH vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663). Der Rechtsprechung des BFH l\u00e4sst sich kein verallgemeinerungsf\u00e4higer Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass bei einer Besch\u00e4ftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen zu vermuten sei, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Entscheidend ist, ob eine Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer F\u00fchrung objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; BFH-Beschluss vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/12, BFH\/NV 2013, 1556, Rz&nbsp;5). Dies hat das FG im vorliegenden Fall aufgrund der hohen Personal- und Raumkosten im Verh\u00e4ltnis zu den erzielbaren Erl\u00f6sen im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint.<\/li><li>dd) Der Kl\u00e4ger beruft sich au\u00dferdem darauf, dass das FG entgegen dem Urteil des VI.&nbsp;Senats des BFH vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17 (BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601) eine generationen\u00fcbergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers nicht in Betracht gezogen habe. Das FG verkenne, dass es sich bei der vom BFH angewandten generationen\u00fcbergreifenden Totalgewinnprognose um einen Anwendungsfall der Fu\u00dfstapfentheorie handele. Insofern r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen und damit die schlichte Rechtswidrigkeit der Subsumtion, denn das FG hat in der angefochtenen Entscheidung die M\u00f6glichkeit einer generationen\u00fcbergreifenden Totalgewinnprognose gepr\u00fcft, diese aber unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls verneint. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Vortrag des Kl\u00e4gers, das FG sei bei seiner Feststellung, erfolgversprechende Ma\u00dfnahmen zur Verlustreduzierung seien vom Kl\u00e4ger nicht im notwendigen Umfang ergriffen worden, von den im Urteil des IV.&nbsp;Senats des BFH vom 12.05.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/09 (BFH\/NV 2011, 2092) aufgestellten Grunds\u00e4tzen zur Darlegungs- und Beweislast in Liebhabereif\u00e4llen ausgegangen.<\/li><li>ee) Soweit der Kl\u00e4ger eine Divergenz zu weiteren BFH-Entscheidungen (Urteile vom 21.07.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063; vom 23.05.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; Beschluss vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/12, BFH\/NV 2013, 1556) r\u00fcgt, macht er ebenfalls eine unzutreffende Anwendung von Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen im Einzelfall geltend. Das FG hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit allen genannten BFH-Entscheidungen auseinandergesetzt. Die daraus vom FG gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind weder willk\u00fcrlich noch offensichtlich rechtswidrig und geben somit auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO keinen Anlass f\u00fcr eine Revisionszulassung.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen. Der Kl\u00e4ger legt nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgend dar, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten.<\/li><li>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt (BFH-Beschluss vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;7). Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/22, BFH\/NV 2024, 405, Rz&nbsp;16; vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt folgende Fragen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam:-&nbsp;Besteht f\u00fcr die Anwendung des allgemeinen Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbots (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 EStG) ein Vorrang gegen\u00fcber dem Liebhabereibegriff in der Weise, dass sich pers\u00f6nliche Neigungen im Rahmen des zweigliedrigen Liebhabereibegriffs nicht mehr auf Ausgaben, sondern ausschlie\u00dflich auf die (Betriebs-)Einnahmen beziehen, mit anderen Worten, Liebhaberei ausschlie\u00dflich dann vorliegen kann, wenn aus pers\u00f6nlichen Neigungen auf (Betriebs-)Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet wird, so dass insgesamt die Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht mehr durch die (Betriebs-)Einnahmen gedeckt sind?-&nbsp;Wer tr\u00e4gt die Feststellungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen pers\u00f6nlicher Neigungen f\u00fcr Ausgaben im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Liebhaberei?-&nbsp;Ist die Fortf\u00fchrung einer verlustbringenden T\u00e4tigkeit im Rahmen einer Einkunftsart (im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 7 EStG), wobei es sich bei den Verlusten um echte im Sinne tats\u00e4chlich verm\u00f6gensaufzehrender, wirtschaftlich belastender Verluste handelt, die mit positiven Eink\u00fcnften einer anderen Einkunftsart verrechnet werden k\u00f6nnen, als Indiz f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht oder als Indiz f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der verlustbringenden T\u00e4tigkeit aus pers\u00f6nlichen Motiven und damit als Indiz f\u00fcr Liebhaberei zu qualifizieren?<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger legt mit seinem Vorbringen keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen und kl\u00e4rbaren abstrakten Rechtsfragen dar.<\/li><li>aa) Die Frage, ob f\u00fcr die Anwendung des allgemeinen Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbots (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) ein Vorrang gegen\u00fcber dem Liebhabereibegriff besteht, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. In der Rechtsprechung des BFH ist bereits gekl\u00e4rt, dass Aufwendungen, die zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben sein k\u00f6nnen, aber nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG einkommensteuerlich einem Abzugsverbot unterliegen und deshalb steuerlich den Gewinn nicht mindern, in der Totalgewinnprognose bei Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;40\/11, BFH\/NV 2014, 1359; vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.b). Die Frage ist au\u00dferdem im Streitfall nicht entscheidungserheblich und damit nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, da das FG zu dem Schluss gekommen ist, dass unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des Streitfalls die vom Kl\u00e4ger aufgewendeten Raum- und Personalkosten keinen unangemessenen Repr\u00e4sentationsaufwand darstellten.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen macht der Kl\u00e4ger mit den von ihm aufgeworfenen Fragen geltend, das FG habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt und dessen W\u00fcrdigung, der Kl\u00e4ger habe seine Rechtsanwaltskanzlei im Streitjahr 2016 ohne Gewinnerzielungsabsicht gef\u00fchrt, weil einerseits eine Umsatzsteigerung angesichts der gesundheitlichen Situation des Kl\u00e4gers und des Unterlassens umsatzsteigernder Ma\u00dfnahmen unwahrscheinlich und andererseits eine Kostenreduzierung aufgrund der Art des Kanzleibetriebs nicht in Betracht gekommen und er die Rechtsanwaltskanzlei aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden aufrechterhalten habe, rechtsfehlerhaft sei (vgl. zur Einkleidung einer einzelfallbezogenen R\u00fcge eines Rechtsfehlers in eine abstrakte Fragestellung auch BFH-Beschluss vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, BFH\/NV 2021, 1329, Rz&nbsp;3&nbsp;f.). Das Vorbringen, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, stellt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u2011\u2011abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG\u2011\u2011 keinen Zulassungsgrund dar (BFH-Beschluss vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/22, BFH\/NV 2024, 405, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>3. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB50.24.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2016 vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. 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