{"id":77745,"date":"2025-07-06T18:46:10","date_gmt":"2025-07-06T16:46:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77745"},"modified":"2025-07-06T18:46:10","modified_gmt":"2025-07-06T16:46:10","slug":"bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-39-24-kein-feststellungsinteresse-bei-nichtigkeitsklage-gegen-eine-pruefungsanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-39-24-kein-feststellungsinteresse-bei-nichtigkeitsklage-gegen-eine-pruefungsanordnung\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 13. Mai 2025, VIII B 39\/24: Kein Feststellungsinteresse bei Nichtigkeitsklage gegen eine Pr\u00fcfungsanordnung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB39.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 41 Abs 1, AO \u00a7 196<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 27. M\u00e4rz 2024, Az: 5 K 162\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das f\u00fcr eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Pr\u00fcfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Pr\u00fcfungsergebnisse bereits bescheidm\u00e4\u00dfig umgesetzt worden sind (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn die Nichtigkeitsfeststellungsklage erst zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem das Verfahren \u00fcber die Anfechtung der Steuerbescheide bereits beendet ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.03.2024&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;162\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) zuzulassen.<\/li><li>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/21, BFH\/NV 2023, 143, Rz&nbsp;21). Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt folgende Fragen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam: M\u00fcssen die Beteiligten in einem finanzgerichtlichen Verfahren ihre Sachantr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung stellen oder zumindest auf einen in den vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen gestellten Antrag verweisen? Darf das Finanzgericht (FG) bei einer m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Hinweis des nicht erschienenen beklagten Finanzamts von sich aus einen schriftlich gestellten Klageantrag f\u00fcr seine Entscheidungsfindung zugrunde legen?<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die aufgeworfenen Fragen bereits deswegen nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig sind, weil ihre Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt, sind sie nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Sie sind so zu beantworten, wie es das FG getan hat.<\/li><li>Das FG kann bei Nichterscheinen eines Beteiligten den &#8222;Antrag&#8220; auch im Wege der Auslegung des gesamten Vorbringens entnehmen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/18, BFH\/NV 2020, 29, Rz&nbsp;7; vom 15.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;181\/04, BFH\/NV 2005, 896, unter c&nbsp;bb).<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hat mit Schreiben vom 27.02.2023 sowie vom 27.11.2023 zu den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers im finanzgerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Das FA hat hierbei erkennbar die Auffassung vertreten, die Klage sei unzul\u00e4ssig, jedenfalls unbegr\u00fcndet, ohne ausdr\u00fccklich einen Antrag auf Klageabweisung zu stellen. Das FG hat dieses Vorbringen zu Recht als Antrag ausgelegt, die Klage abzuweisen.<\/li><li>c) Da das FG den Klageantrag des FA sachlich richtig behandelt hat, r\u00fcgt der Kl\u00e4ger auch zu Unrecht einen Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) dahingehend, dass das FG gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) versto\u00dfen habe.<\/li><li>Ferner ist die Beschwerde nicht wegen eines sinngem\u00e4\u00df ger\u00fcgten Versto\u00dfes des FG gegen die Grundordnung des Verfahrens begr\u00fcndet (vgl. BFH-Beschluss vom 16.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/18, BFH\/NV 2020, 29, Rz&nbsp;2 bis 6).<\/li><li>2. Des Weiteren wirft der Kl\u00e4ger folgende Frage als grunds\u00e4tzlich bedeutsam auf: Liegt ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Feststellung der Nichtigkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung und von Steuerbescheiden vor, wenn nach einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung in einem &#8222;BP-Folge-Steuerverfahren&#8220; Umst\u00e4nde eintreten, die ein Rehabilitationsinteresse begr\u00fcnden?<\/li><li>Den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers hierzu ist nur zu entnehmen, dass er die Abweisung der Klage durch das FG als unzul\u00e4ssig f\u00fcr unzutreffend h\u00e4lt (zur R\u00fcge als Verfahrensmangel s. unter 4.). Eine abstrakte Rechtsfrage zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses, die Gegenstand einer Zulassung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO sein k\u00f6nnte, legt der Kl\u00e4ger hingegen nicht dar.<\/li><li>3. Soweit der Kl\u00e4ger seine Beschwerde auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zu im Einzelnen benannten Entscheidungen des BFH st\u00fctzt, sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als ein anderes Gericht, unter anderem der BFH oder ein FG, vertritt. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Es m\u00fcssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;37\/23, BFH\/NV 2024, 944, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat eine Divergenz des FG-Urteils zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt.<\/li><li>Im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen (vgl. unter 1.b. und 2. Abweisungsantrag eines Finanzamts; versagtes Feststellungsinteresse) r\u00fcgt er, die angefochtene Entscheidung sei divergierend zu verschiedenen benannten Entscheidungen anderer Gerichte.<\/li><li>Es fehlt aber an der Darlegung der tragenden abstrakten Rechtss\u00e4tze, die das FG seiner Entscheidung diesbez\u00fcglich aus Sicht des Kl\u00e4gers zugrunde gelegt haben soll. Zudem hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass die zugrunde liegenden Sachverhalte der Vorentscheidung und der vermeintlichen Divergenzentscheidungen miteinander vergleichbar sind. So betrifft zum Beispiel der Sachverhalt des vom Kl\u00e4ger zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;C&nbsp;34.22 (juris) die fehlerhafte Auslegung des Begehrens eines Kl\u00e4gers (und nicht eines Beklagten), ohne dass die Frage des Erscheinens in der m\u00fcndlichen Verhandlung entscheidungserheblich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>4. Soweit der Kl\u00e4ger bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Beschwerdeschrift r\u00fcgt, dass das FG \u00fcber seine Feststellungsklage zu Unrecht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden habe, macht er einen Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO geltend, der jedoch nicht vorliegt.<\/li><li>a) Im Hinblick auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage bez\u00fcglich der Pr\u00fcfungsanordnungen hat das FG die Klage auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen, weil der Kl\u00e4ger das Vorliegen eines Verwertungsverbots bereits im Anfechtungsverfahren gegen die ge\u00e4nderten Steuerbescheide h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Ein berechtigtes Interesse f\u00fcr eine Feststellungsklage kann sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Die Feststellung muss geeignet sein, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Kl\u00e4gers zu f\u00fchren (BFH-Urteile vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 278, 254, BStBl II 2023, 178, Rz&nbsp;32 sowie vom 29.07.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39,&nbsp;43\/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, jeweils m.w.N.). Die Rechte des Kl\u00e4gers m\u00fcssen ohne gerichtliche Feststellung gef\u00e4hrdet sein. Ein berechtigtes Interesse besteht dagegen nicht, wenn der Kl\u00e4ger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (BFH-Urteil vom 20.02.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;83\/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789, unter 2.). Denn das Feststellungsinteresse ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses (BFH-Urteil vom 10.02.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;77\/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545, unter B.I.2., m.w.N.).<\/li><li>bb) Beruft sich ein Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich auf die Nichtigkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung und sind die Pr\u00fcfungsfeststellungen bereits in einem Bescheid ausgewertet, fehlt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Pr\u00fcfungsanordnung das berechtigte Interesse (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;20; vom 20.02.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;83\/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).<\/li><li>Der IX.&nbsp;Senat des BFH hat hierf\u00fcr prozess\u00f6konomische Gesichtspunkte angef\u00fchrt und verdeutlicht, dass es keines vorgelagerten gerichtlichen Feststellungsausspruchs zur Nichtigkeit bedarf, wenn es Ziel des Steuerpflichtigen ist, in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen der Au\u00dfenpr\u00fcfung nachfolgenden Steuerbescheid ein Verwertungsverbot der Pr\u00fcfungsfeststellungen zu erreichen. Anders als bei einer nur rechtswidrigen \u2011\u2011aber wirksamen\u2011\u2011 Pr\u00fcfungsanordnung kann der Einwand der Nichtigkeit unmittelbar im Verfahren gegen den Auswertungsbescheid gef\u00fchrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;83\/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789, unter 2.; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;22). Eine Feststellungsklage ist demnach nur zul\u00e4ssig, wenn sie ben\u00f6tigt wird und geeignet ist, ein Verwertungsverbot auszul\u00f6sen (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;196 AO Rz&nbsp;43; Gosch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;196 Rz&nbsp;182).<\/li><li>Dies gilt \u2011\u2011wie es das FG im Ergebnis zu Recht so gesehen hat\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn die Nichtigkeitsfeststellungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem das Verfahren \u00fcber die Anfechtung der Steuerbescheide bereits beendet ist. Eine Ausnahme hiervon k\u00f6nnte nur dann geboten sein, wenn die geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde erst nach dem Abschluss des Anfechtungsverfahrens begr\u00fcndet worden sind.<\/li><li>Danach hat das FG das Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers im Streitfall zu Recht verneint. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte nach der bindenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG s\u00e4mtliche vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit beziehungsweise Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnungen im Rahmen der bis 2020 anh\u00e4ngigen Anfechtungsklage gegen die Feststellungsbescheide geltend machen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Es ist weder dargetan noch in sonstiger Weise erkennbar, dass dies dem Kl\u00e4ger nicht m\u00f6glich gewesen ist, da er Einwendungen zur Bestimmtheit sowie zum Inhalt und Umfang der Pr\u00fcfungsanordnungen dargelegt hat.<\/li><li>Ein Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO ergibt sich im Streitfall auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse wegen der gegen den Kl\u00e4ger nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung gerichteten strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ma\u00dfnahmen. Der BFH hat ein solches Interesse anerkannt, wenn aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re des Steuerpflichtigen dessen Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beh\u00f6rde als geboten erscheint. Zwar kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn das Handeln des Finanzamts den unberechtigten Vorwurf der Steuerhinterziehung zum Ausdruck bringt (BFH-Urteile vom 27.01.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;54\/02, BFH\/NV 2004, 797, unter II.2. [Rz&nbsp;11]; vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220). F\u00fcr ein Rehabilitationsinteresse gen\u00fcgt es indes nicht, dass aufgrund der Ma\u00dfnahme des Finanzamts (hier: der Pr\u00fcfungsanordnungen) lediglich eine abstrakte Gefahr besteht, dass das berufliche Ansehen des Steuerpflichtigen gef\u00e4hrdet wird (BFH-Urteil vom 12.07.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 276, 555, Rz&nbsp;15). Aufgrund der Feststellungen des FG ist von einer solchen konkreten Gef\u00e4hrdung durch die Pr\u00fcfungsanordnungen nicht auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Pr\u00fcfungsanordnungen geeignet sind, in den vom Kl\u00e4ger benannten straf- und berufsrechtlichen Verfahren das berufliche Ansehen des Kl\u00e4gers zu gef\u00e4hrden.<\/li><li>b) Das FG hat das Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger begehrte Nichtigkeitsfeststellung hinsichtlich der bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide zu Recht verneint. Der Kl\u00e4ger hat die Nichtigkeit der Steuerbescheide auf die von ihm behauptete Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnungen und das von ihm behauptete daraus resultierende Verwertungsverbot der Pr\u00fcfungsfeststellungen gest\u00fctzt. Im Streitfall scheidet eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Nichtigkeitsfeststellungsklage zu den Pr\u00fcfungsanordnungen wie dargelegt aus. Das FG-Urteil ist mit der Beschlussfassung des Senats insoweit rechtskr\u00e4ftig (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 FGO). Damit steht f\u00fcr den Streitfall fest, dass kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse der Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den bestandskr\u00e4ftig gewordenen Steuerbescheiden der Streitjahre \u00fcbergangen worden ist. Aus diesem Grund k\u00f6nnen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Nichtigkeit der Steuerbescheide \u2011\u2011wenn ein \u00fcbergangenes Verwertungsverbot \u00fcberhaupt eine Nichtigkeit ausl\u00f6sen k\u00f6nnen sollte\u2011\u2011 und eine Nichtigkeitsfeststellung abgeleitet werden.<\/li><li>5. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB39.24.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 41 Abs 1, AO \u00a7 196 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 27. M\u00e4rz 2024, Az: 5 K 162\/22 Leits\u00e4tze 1. NV: Das f\u00fcr eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Pr\u00fcfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Pr\u00fcfungsergebnisse bereits bescheidm\u00e4\u00dfig umgesetzt worden sind (Anschluss an Urteil &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-39-24-kein-feststellungsinteresse-bei-nichtigkeitsklage-gegen-eine-pruefungsanordnung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 13. 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