{"id":77749,"date":"2025-07-06T18:47:48","date_gmt":"2025-07-06T16:47:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77749"},"modified":"2025-07-06T18:47:48","modified_gmt":"2025-07-06T16:47:48","slug":"bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-33-24-vga-dem-grunde-nach-beim-unentgeltlichen-erwerb-eigener-anteile-durch-faktischen-alleingesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-33-24-vga-dem-grunde-nach-beim-unentgeltlichen-erwerb-eigener-anteile-durch-faktischen-alleingesellschafter\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 13. Mai 2025, VIII B 33\/24: vGA dem Grunde nach beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch faktischen Alleingesellschafter"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB33.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, KStG \u00a7 32a, HGB \u00a7 272 Abs 1a, HGB \u00a7 272 Abs 1b, AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2016 , KStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 01. M\u00e4rz 2024, Az: 5 K 2301\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gekl\u00e4rt, dass eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abh\u00e4ngt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgel\u00f6st hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Durch die unentgeltliche \u00dcbertragung eines weiteren Gesch\u00e4ftsanteils von der Gesellschaft erh\u00e4lt der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, \u00fcber das er vorher so nicht verf\u00fcgen konnte. Darin liegt f\u00fcr ihn dem Grunde nach ein Verm\u00f6gensvorteil.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 01.03.2024&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2301\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Sache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) halten die Frage, ob eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Ebene der Gesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung voraussetzt, die sich auf den Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des im Streitjahr geltenden K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) auswirkt, f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam.<\/li><li>Diese Frage hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig zu verneinen. Der f\u00fcr die Besteuerung der Kapitaleink\u00fcnfte und mithin auch f\u00fcr die Definition der vGA in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG allein zust\u00e4ndige beschlie\u00dfende Senat hat zuletzt wiederholt best\u00e4tigt, dass die materiell-rechtliche Behandlung einer potentiellen vGA auf der Ebene der Gesellschaft keine Bindungswirkung f\u00fcr die materiell-rechtliche Behandlung desselben Vorgangs auf Ebene des Gesellschafters hat (zuletzt: BFH-Urteile vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/21, BStBl II 2025, 33, Rz&nbsp;23; vom 01.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFH\/NV 2025, 157, Rz&nbsp;27). \u00dcber Grund und H\u00f6he einer vGA haben das K\u00f6rperschaftsteuerfinanzamt und das f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners zust\u00e4ndige Finanzamt jeweils unabh\u00e4ngig voneinander (das hei\u00dft selbst\u00e4ndig) zu entscheiden; der K\u00f6rperschaftsteuer- und der Einkommensteuerbescheid stehen sowohl vor als auch nach Einf\u00fchrung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens und vor Geltung des \u00a7&nbsp;32a KStG als auch f\u00fcr Zeitr\u00e4ume danach nicht im Verh\u00e4ltnis eines Grundlagen- und Folgebescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (BFH-Beschluss vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFH\/NV 2018, 1141, Rz&nbsp;14). Diese eher verfahrensrechtlich begr\u00fcndete Eigenst\u00e4ndigkeit der Begriffe ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der vGA-Begriff in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG und derselbe Begriff in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG unterschiedlich zu verstehen sind. Insbesondere setzt eine vGA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht voraus, dass der dem Anteilseigner gew\u00e4hrte Vorteil einer Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft entspricht (BFH-Beschluss vom 30.05.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/22, BFH\/NV 2023, 964). Daraus ergibt sich zugleich, dass eine vGA beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abh\u00e4ngt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgel\u00f6st hat.<\/li><li>Dies zugrunde gelegt, kommt es bei der Pr\u00fcfung, ob der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2016 dem Grunde nach Eink\u00fcnfte aus einer vGA erzielt hat, nicht darauf an, ob der zu beurteilende Vorgang auf der Ebene der Gesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung ausl\u00f6st, die sich auf den Unterschiedsbetrag auswirkt. Eine vGA kann beim Kl\u00e4ger als Gesellschafter vielmehr auch dann anzunehmen sein, wenn derselbe Vorgang auf der Ebene der Gesellschaft keine Verm\u00f6gensminderung ausl\u00f6st, die sich auf den Unterschiedsbetrag auswirkt.<\/li><li>Die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt keine Veranlassung, die Frage einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen. Zwar wird aufgezeigt, dass die Frage auch vom beschlie\u00dfenden Senat in der Vergangenheit nicht immer so eindeutig beantwortet worden ist wie zuletzt. Die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt aber keine Gr\u00fcnde auf, weshalb die zuletzt eindeutige und klare Rechtsprechung im Hinblick auf eine st\u00e4rkere Koh\u00e4renz der Begriffe einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung bed\u00fcrfte.<\/li><li>Gerade der vorliegende Fall gibt daf\u00fcr keine Veranlassung. Mit der Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;272 Abs.&nbsp;1a und Abs.&nbsp;1b des Handelsgesetzbuchs durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) hat der Gesetzgeber rechtsformunabh\u00e4ngig angeordnet, dass eigene Anteile in der Handelsbilanz der Gesellschaft auf der Passivseite auszuweisen sind. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt beim Erwerb eigener Anteile wirtschaftlich eine Auskehrung frei verf\u00fcgbarer R\u00fccklagen an den oder die Anteilseigener vor (Kapitalherabsetzung) und bei der Ver\u00e4u\u00dferung eigener Anteile \u2011\u2011spiegelbildlich\u2011\u2011 eine Kapitalerh\u00f6hung (BTDrucks 16\/10067, S.&nbsp;65, 66). Dies beruht auf der Annahme, dass die mit dem Anteil verbundenen Gesellschafterrechte leerlaufen, solange die Gesellschaft den Anteil selbst h\u00e4lt. F\u00fcr die Gesellschaft hat der eigene Anteil wirtschaftlich keinen Wert; f\u00fcr sie ist er folglich auch kein Wirtschaftsgut.<\/li><li>Aus der Sicht des Gesellschafters gilt das nicht. Ver\u00e4u\u00dfert ein Gesellschafter seinen Anteil an die Gesellschaft, handelt es sich (aus seiner Sicht) um ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft. Er \u00fcbertr\u00e4gt ein Wirtschaftsgut auf einen anderen und erh\u00e4lt daf\u00fcr eine Gegenleistung. Dies gilt auch f\u00fcr die Rechtslage nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BFH-Urteil vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 260, 163, BStBl II 2019, 213). Ob der Erwerber (hier die Gesellschaft) aus demselben Vorgang ein Wirtschaftsgut erh\u00e4lt, ist nicht entscheidend. Dem schlie\u00dft sich der Senat ausdr\u00fccklich an. Umgekehrt gilt Entsprechendes. Mit der \u00dcbertragung des (bis dahin eigenen) Anteils leben die mit ihm verbundenen Gesellschafterrechte wieder auf; beim Erwerber (hier: dem Kl\u00e4ger) ist der Anteil wieder ein Wirtschaftsgut. Sofern es sich um einen aus der Sicht des Erwerbers entgeltlichen Vorgang handelt, stellt sich der Vorgang bei ihm deshalb als Anschaffung dar, wobei der Erwerb durch eine vGA grunds\u00e4tzlich unentgeltlich ist.<\/li><li>Dies belegt anschaulich, dass sich der Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung eigener Anteile auf der Gesellschaftsebene einerseits und beim Gesellschafter andererseits wirtschaftlich und rechtlich unterschiedlich darstellen. Dieser Befund strahlt auch auf das Verst\u00e4ndnis des vGA-Begriffs aus. Er kann geradezu als Beleg daf\u00fcr angesehen werden, dass die gleichlautenden Begriffe der vGA in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG einen unterschiedlichen Inhalt haben und unabh\u00e4ngig voneinander sind beziehungsweise sein m\u00fcssen.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger werfen weiter die Frage auf, ob sich die Ver\u00e4u\u00dferung eigener Anteile bei der Gesellschaft seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz auf den Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auswirkt.<\/li><li>Die Frage l\u00e4sst sich dahin konkretisieren, ob die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ge\u00e4nderte handelsbilanzielle Darstellung eigener Anteile steuerliche Auswirkungen bei der Gesellschaft hat und um welche Auswirkungen es sich handelt. Die Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, weil der Senat die erste Frage eindeutig verneint. Da der Begriff der vGA auf Gesellschafterebene nicht identisch ist mit dem Begriff der vGA auf Gesellschaftsebene und da auch die tats\u00e4chliche Behandlung des Vorgangs auf der Gesellschaftsebene keine Auswirkungen auf die Besteuerung des Gesellschafters hat, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Kl\u00e4rung, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen der (ge\u00e4nderte) handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile auf die Besteuerung der Gesellschaft haben k\u00f6nnte.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich wollen die Kl\u00e4ger gekl\u00e4rt wissen, ob nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die unentgeltliche \u00dcbertragung eigener Anteile an den Alleingesellschafter einen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG steuerbaren Verm\u00f6gensvorteil darstellt.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats liegt beim Gesellschafter eine vGA im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFH\/NV 2025, 157, Rz&nbsp;28). Ein Verm\u00f6gensvorteil liegt beim Gesellschafter vor, wenn dieser \u00fcber ein bestimmtes, messbares Gut in Geld oder Geldeswert verf\u00fcgen kann; eine vGA ist beim Gesellschafter zu erfassen, sobald ihm der Verm\u00f6gensvorteil zuflie\u00dft (BFH-Urteil vom 01.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFH\/NV 2025, 157, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Dies zugrunde gelegt, ist die von den Kl\u00e4gern aufgeworfene dritte Frage eindeutig zu bejahen. Wie dargelegt, erh\u00e4lt der Gesellschafter (aus seiner Sicht) bei der \u00dcbertragung eines (eigenen) Anteils von der Gesellschaft auf ihn ein Wirtschaftsgut, das er vorher nicht hatte. F\u00fcr ihn ist der Anteil ein messbares Gut in Geldeswert. Er kann den Anteil ver\u00e4u\u00dfern oder anderweitig \u00fcber ihn verf\u00fcgen. Das war ihm nicht m\u00f6glich, solange die Gesellschaft Inhaberin des Anteils war. Darin liegt f\u00fcr ihn dem Grunde nach ein Vorteil. Da der \u00fcbertragene Anteil nicht Gegenstand einer offenen Aussch\u00fcttung war, ist aus der Sicht des Gesellschafters der Tatbestand einer vGA (Sachzuwendung) dem Grunde nach erf\u00fcllt. Davon ist das Finanzgericht (FG) zu Recht ausgegangen.<\/li><li>Dem k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kl\u00e4ger bereits vorher (faktischer) Alleingesellschafter war, dass eine erneute Ausgabe des bis zur \u00dcbertragung nicht ihm zuzurechnenden Gesch\u00e4ftsanteils an einen Dritten ohne seine satzungsm\u00e4\u00dfig erforderliche Zustimmung nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, und dass er den Anteil auch h\u00e4tte einziehen lassen k\u00f6nnen. Das mag alles zutreffen, \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Kl\u00e4ger nach der \u00dcbertragung des eigenen Anteils \u2011\u2011und anders als im Fall der Einziehung\u2011\u2011 \u00fcber ein geldwertes Wirtschaftsgut verf\u00fcgt, \u00fcber das er vorher so nicht verf\u00fcgen konnte. F\u00fcr eine generelle Einschr\u00e4nkung des Vorteilsbegriffs sieht der Senat insoweit keine Veranlassung. Daf\u00fcr ergibt sich auch nichts aus der Beschwerdebegr\u00fcndung.<\/li><li>Damit ist nicht gesagt, wie der Vorteil beim Gesellschafter zu bewerten ist. Es bedarf im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand nur das Grundurteil ist, keiner Festlegung, ob der Senat den BFH-Urteilen vom 14.05.1969&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;174\/68 (BFHE 95, 537, BStBl II 1969, 501) und vom 16.07.1965&nbsp;&#8211; VI&nbsp;71\/64&nbsp;U (BFHE 83, 325, BStBl III 1965, 618) noch folgen k\u00f6nnte. Grunds\u00e4tzlich h\u00e4lt der Senat, ohne dem FG insoweit vorgreifen zu wollen, die Sichtweise des Kl\u00e4gers f\u00fcr nachvollziehbar, dass er durch die \u00dcbertragung des Anteils nichts Substantielles hinzugewonnen habe, da er bereits vor der \u00dcbertragung (faktisch) Alleingesellschafter gewesen sei. Der Vorteil des Kl\u00e4gers mag deshalb gering, m\u00f6glicherweise sogar mit Null zu bewerten sein. Dies schlie\u00dft die Annahme eines Verm\u00f6gensvorteils dem Grunde nach aber nicht aus. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat nur darauf hin, dass eine Mehrfachbesteuerung, zu der es kommen k\u00f6nnte, wenn im ersten Schritt eine vGA und im zweiten Schritt ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 EStG (zum Beispiel bei Anschaffungskosten von null&nbsp;\u20ac) besteuert wird, vermieden werden muss.<\/li><li>2. Da die Sache keine grunds\u00e4tzlich bedeutsamen Fragen aufwirft, ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO). Die Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB33.24.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, KStG \u00a7 32a, HGB \u00a7 272 Abs 1a, HGB \u00a7 272 Abs 1b, AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-mai-2025-viii-b-33-24-vga-dem-grunde-nach-beim-unentgeltlichen-erwerb-eigener-anteile-durch-faktischen-alleingesellschafter\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 13. 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