{"id":77755,"date":"2025-07-06T18:50:17","date_gmt":"2025-07-06T16:50:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77755"},"modified":"2025-07-06T18:50:17","modified_gmt":"2025-07-06T16:50:17","slug":"bfh-beschluss-vom-28-april-2025-v-b-1-24-zur-mangelnden-darlegung-von-zulassungsgruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-28-april-2025-v-b-1-24-zur-mangelnden-darlegung-von-zulassungsgruenden\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 28. April 2025, V B 1\/24: Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.280425.VB1.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 90 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. November 2023, Az: 6 K 1512\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Beschr\u00e4nkt ein Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerdebegr\u00fcndung auf blo\u00dfe Hinweise zur (h\u00f6chstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung f\u00fcr das von ihm gef\u00fchrte Verfahren hat, hat er einen Zulassungsgrund nicht im Sinne von \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung hinreichend dargelegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.11.2023 &#8211; 6 K 1512\/19 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzul\u00e4ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger behauptet eine Vielzahl von Verfahrensfehlern (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), wobei er vornehmlich eine Verletzung von \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 sowie Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 und 3 FGO, Art.&nbsp;19, Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;251 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend macht und hierf\u00fcr insbesondere anf\u00fchrt,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Finanzgericht (FG) habe \u00fcber seinen Antrag auf Zulassung der Revision nicht entschieden (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;4),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ihm sei das rechtliche Geh\u00f6r versagt worden (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;5 bis 7, S.&nbsp;15 bis 17, S.&nbsp;19 und 28), wobei zu Unrecht kein Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;6) und das FG ihm gegen\u00fcber verhindert habe, in einer anzuberaumenden m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;4 und 8),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das FG habe sich mit dem Sachverhalt nicht auseinandergesetzt und die Klage mit nicht zutreffenden Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;5),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das FG habe trotz eines Verzichts auf m\u00fcndliche Verhandlung vom 23.06.2023 erst durch Urteil vom 17.11.2023 entschieden (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;6),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;7 und 8), Umst\u00e4nde nicht ber\u00fccksichtigt, die in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tten einflie\u00dfen m\u00fcssen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.8), und einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Beweisantrag \u00fcbergangen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;9),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dass in willk\u00fcrlicher Weise gegen den Gesch\u00e4ftsverteilungs- und gegen den Mitwirkungsplan versto\u00dfen worden sei und dass ein Besetzungsmangel vorliege (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;6, 9 und 10),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;der Sachverhalt sei falsch dargestellt worden, weiter zu pr\u00fcfen gewesen w\u00e4re, ob die beantragten Beweismittel aufgegriffen worden seien, dass ein nur unvollst\u00e4ndig ausermittelter Sachverhalt vorgelegen habe, das FG von sich aus h\u00e4tte Beweis erheben m\u00fcssen und dass es gegen die Hinweispflicht versto\u00dfen habe (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;10 bis 13 und 16),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das FG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens ber\u00fccksichtigt und dass ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten vorliege (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;11, 13 bis 15 und 28),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dass eine \u00fcberlange Verfahrensdauer und ein Versto\u00df gegen die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vorliegen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;9, 16, 18 und 19),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) habe nicht auf eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;17, 18 und 31) und-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dass eine erforderliche Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) unterblieben sei (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;27).<\/li><li>Indes hat der Kl\u00e4ger die von ihm behaupteten Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO erforderlichen Form dargelegt. Beschr\u00e4nkt ein Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerdebegr\u00fcndung auf blo\u00dfe Hinweise zur (h\u00f6chstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung f\u00fcr das von ihm gef\u00fchrte Verfahren hat, hat er einen Zulassungsgrund nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO hinreichend dargelegt. So verh\u00e4lt es sich hier.<\/li><li>a) Die Behauptung des Kl\u00e4gers, ein Verfahrensfehler ergebe sich daraus, dass das FG nicht \u00fcber seinen Antrag auf Zulassung der Revision entschieden habe, gen\u00fcgt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, da sich der Kl\u00e4ger nicht damit auseinandersetzt, dass das FG in seinem Urteil unter Ziffer&nbsp;9 der Entscheidungsgr\u00fcnde auf fehlende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO hingewiesen hat und zudem bei Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Zulassung der Revision von deren Nichtzulassung auszugehen ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.08.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;72\/10, BFH\/NV 2012, 21, Rz&nbsp;19 und vom 30.07.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;31\/13, BFH\/NV 2013, 1786, Rz&nbsp;2).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat eine Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO; Einf\u00fchrung, I.1.1, I.1.7 und I.1.9 der Beschwerdebegr\u00fcndung) nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>aa) Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs wegen einzelner Feststellungen oder rechtlicher Gesichtspunkte setzt die substantiierte Darlegung voraus, was der Kl\u00e4ger bei rechtzeitiger Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs noch vorgetragen h\u00e4tte und dass dies die Entscheidung des FG \u2011\u2011auf der Grundlage der von diesem vertretenen Rechtsauffassung\u2011\u2011 h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen (BFH-Beschluss vom 22.03.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;93\/18, BFH\/NV 2019, 577, Rz&nbsp;2).<\/li><li>bb) An einem derartigen (substantiierten) Vortrag mangelt es im Streitfall. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt nicht konkret aus, inwiefern das FG das rechtliche Geh\u00f6r versagt habe, zu welchen Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hatte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen und was er bei ausreichender Gew\u00e4hrung des Rechts auf Geh\u00f6r noch vorgetragen h\u00e4tte. Ebenso f\u00fchrt der Kl\u00e4ger nicht aus, ob durch sein unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders h\u00e4tte ausfallen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger setzt seine Beschwerdebegr\u00fcndung vielmehr aus Zitaten h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung zusammen, ohne sich fallbezogen zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>cc) Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass dies auch f\u00fcr die Darlegungen in Bezug auf den Terminverlegungsantrag des Kl\u00e4gers gilt. Macht ein Beschwerdef\u00fchrer geltend, ihm sei die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft versagt, ist f\u00fcr die R\u00fcge dieses Geh\u00f6rversto\u00dfes zwar nicht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen h\u00e4tte und dass dies die Entscheidung h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.b und C.III.2.). Allerdings entbindet dies nicht davon, eine verfahrensfehlerhafte Versagung der Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung schl\u00fcssig vorzutragen. Daran fehlt es hier.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt hierzu vor, das FG h\u00e4tte trotz des nach seinem Terminverlegungsantrag erfolgten Verzichts auf m\u00fcndliche Verhandlung das Urteil nicht erlassen d\u00fcrfen. Ihm (als Kl\u00e4ger und Vertreter der Prozessbevollm\u00e4chtigten) sei wegen starker gesundheitlicher, durch \u00e4rztliches Attest best\u00e4tigten Einschr\u00e4nkungen die Anreise zum Gerichtstermin unm\u00f6glich geworden. Es sei kein &#8222;ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verfahrensablauf&#8220; erfolgt, da das FG seinen Terminverlegungsantrag abgelehnt habe und er dadurch gedr\u00e4ngt worden sei, auf die m\u00fcndliche Verhandlung zu verzichten. Das FG habe sich des Weiteren in keiner Weise mit seinem Klagevorbringen und dem Klagegegenstand befasst und h\u00e4tte das Ruhen des Verfahrens anordnen m\u00fcssen, bis er wieder genesen w\u00e4re, um seine Rechtsposition vertreten zu k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Die schl\u00fcssige Darlegung eines Verfahrensfehlers ergibt sich hieraus bereits deshalb nicht, da das FG entgegen der Behauptung des Kl\u00e4gers seinem Antrag vom 13.04.2023 auf Aufhebung des auf den 17.04.2023 anberaumten Termins der m\u00fcndlichen Verhandlung im Hinblick auf das vom Kl\u00e4ger vorgelegte \u00e4rztliche Attest entsprochen und den Termin am 14.04.2023 aufgehoben hat. Auch infolge des Erlasses des Urteils aufgrund des Verzichts der Beteiligten auf m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO) ergibt sich keine schl\u00fcssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Der rechtskundig vertretene Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte auf das Schreiben des FG vom 22.06.2023 ausdr\u00fccklich, auf die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO zu verzichten. Das erkl\u00e4rte Einverst\u00e4ndnis ist nicht durch den Zeitablauf bis zum Erlass des Urteils am 17.11.2023 verbraucht oder unwirksam geworden. Zudem liegen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Behauptung des Kl\u00e4gers, er sei zu dem Verzicht gedr\u00e4ngt worden, nicht vor. Das gerichtliche Schreiben vom 22.06.2023, mit dem der Kl\u00e4ger gebeten wurde, im Hinblick auf die Verfahrensdauer und die Schwierigkeiten, einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu bestimmen, zu \u00fcberlegen, ob auf die m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet wird, ist lediglich eine h\u00f6fliche und zur\u00fcckhaltende Anfrage, die dem Kl\u00e4ger seine freie Willensentscheidung belie\u00df.<\/li><li>(3) Im \u00dcbrigen ist eine Entscheidung \u00fcber einen Terminverlegungsantrag sinnlos und er\u00fcbrigt sich demgem\u00e4\u00df, wenn der die Terminverlegung beantragende Beteiligte \u2011\u2011wie vorliegend der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 sp\u00e4ter erkl\u00e4rt, auf die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung werde verzichtet (Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2017&nbsp;&#8211; 11&nbsp;A&nbsp;1213\/16.A, juris, Rz&nbsp;24), so dass sich aus der Behandlung des Terminverlegungsantrags durch das FG dann auch kein Verfahrensfehler ableiten l\u00e4sst.<\/li><li>dd) Zudem ergibt sich, ungeachtet dessen, dass der Kl\u00e4ger in keiner Weise konkret darlegt, welche seiner Ausf\u00fchrungen das FG nicht beachtet habe, aus dem Urteil des FG, dass es das entscheidungserhebliche Vorbringen des Kl\u00e4gers zur Kenntnis genommen, allerdings anders als der Kl\u00e4ger gew\u00fcrdigt hat. Das FG hat die Klage abgewiesen, mit der der Kl\u00e4ger als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau begehrte, Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Rechnungen des Jahres 2014 (Streitjahr) f\u00fcr die im selben Jahr erfolgte Entr\u00fcmpelung und den Abbruch eines vormals umsatzsteuerpflichtig vermieteten B\u00fcrogeb\u00e4udes zu ber\u00fccksichtigen. Der Auffassung des Kl\u00e4gers, der Vorsteuerabzug sei anzuerkennen, da der Abbruch des Objektes im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Vermietung und der Beendigung oder der Ruhendstellung der Unternehmereigenschaft stehe und nicht mit der danach folgenden Ver\u00e4u\u00dferung, folgte das FG nicht. Vielmehr verneinte das FG unter W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde den erforderlichen Zusammenhang der Entr\u00fcmpelungs- und Abbruchleistungen mit der vom Kl\u00e4ger vorgebrachten steuerpflichtigen Vermietung und gen\u00fcgte damit dem Recht der Beteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/li><li>Sofern das Vorbringen des Kl\u00e4gers, die Abweisung der Klage sei nicht nachvollziehbar (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;10, 27), so zu verstehen sein sollte, dass das Urteil des FG entgegen \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen und damit im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO verfahrensfehlerhaft sei, gen\u00fcgt er den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht. Der Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO liegt nur vor, wenn die Urteilsgr\u00fcnde ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis dar\u00fcber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen \u00dcberlegungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447, Rz&nbsp;11). Das blo\u00df pauschale Vorbringen des Kl\u00e4gers, das Urteil des FG sei nicht nachvollziehbar, setzt sich indes in keiner Weise mit den ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung auseinander.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger hat seine R\u00fcge der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung sowie der Sachverhaltsdarstellung im Urteil und der mangelhaften Sachverhaltsaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO; insbesondere I.1.1, I.1.5 und II. der Beschwerdebegr\u00fcndung) nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>aa) Eine Verfahrensr\u00fcge gen\u00fcgt den Darlegungsanforderungen nur, wenn der Revisionskl\u00e4ger schl\u00fcssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Wird ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt h\u00e4tte nachgehen m\u00fcssen, welche Beweismittel sich dem FG h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln f\u00fcr den festgestellten Sachverhalt ergeben h\u00e4tten und inwiefern das angefochtene Urteil nach Ma\u00dfgabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterlassenen Sachaufkl\u00e4rung beruhen kann (BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz&nbsp;34; BFH-Beschluss vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;120\/22, BFH\/NV 2024, 409, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Dem gen\u00fcgt das Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht. Der Kl\u00e4ger meint, die Vor-instanz habe sich nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und in seinem Urteil lediglich kurze, auch nicht zutreffende Gr\u00fcnde genannt, um die Klage als unbegr\u00fcndet abweisen zu k\u00f6nnen, ohne n\u00e4her auf die Klagebegr\u00fcndung und die vorgelegten Nachweise zu den ma\u00dfgeblichen rechtlichen Punkten sowie auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hierzu einzugehen. Vielmehr habe sich das FG die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung vollumf\u00e4nglich zu eigen gemacht und den Sachverhalt nicht unter Aussch\u00f6pfung aller verf\u00fcgbaren Beweismittel nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Kl\u00e4gers) und Beiziehung aller entscheidungserheblichen Akten so vollst\u00e4ndig wie m\u00f6glich aufgekl\u00e4rt. Dies gen\u00fcgt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nicht, da jegliche fallbezogenen Ausf\u00fchrungen fehlen. Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers ersch\u00f6pfen sich in der Wiedergabe allgemeiner Formulierungen aus diversen Urteilen, ohne dass konkrete, im FG-Urteil nicht ber\u00fccksichtigte und aus Sicht des FG entscheidungserhebliche Tatsachen benannt werden.<\/li><li>cc) Soweit sich die R\u00fcge des Kl\u00e4gers auf eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung im Urteil bezieht, hat er nicht dargetan, weshalb darin ein Verfahrensmangel liegen sollte, auf dem das Urteil beruhen k\u00f6nnte. Abgesehen davon sind Unrichtigkeiten des Tatbestandes nach \u00a7&nbsp;108 FGO im Tatbestandsberichtigungsverfahren geltend zu machen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.04.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/14&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2014, 1381 und vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;68\/13, BFH\/NV 2014, 174).<\/li><li>d) Einen Versto\u00df gegen die richterliche Hinweispflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO; I.1.5 der Beschwerdebegr\u00fcndung) hat der Kl\u00e4ger ebenso nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdebegr\u00fcndung l\u00e4sst sich bereits nicht entnehmen, welchen Hinweis das FG unterlassen haben soll. Au\u00dferdem stellt das Unterlassen eines (nach Ansicht des Kl\u00e4gers notwendigen) Hinweises bei einem \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 im Klageverfahren durch einen fachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretenen Beteiligten regelm\u00e4\u00dfig keinen Verfahrensmangel dar (BFH-Beschluss vom 22.11.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;232\/11, BFH\/NV 2013, 242, Rz&nbsp;10). F\u00fcr eine in zul\u00e4ssiger Form erhobene R\u00fcge der Verletzung der Hinweispflicht fehlt es im Streitfall zudem an der Darlegung, was der Kl\u00e4ger dem FG bei ausreichender Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung und Hinweiserteilung noch vorgetragen h\u00e4tte (BFH-Beschluss vom 15.01.2025&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;23\/24, BFH\/NV 2025, 391, Rz&nbsp;21).<\/li><li>e) Ein Verfahrensmangel wird auch nicht mit den R\u00fcgen der &#8222;mangelnden Beweisw\u00fcrdigung&#8220; und des \u00dcbergehens eines Beweisantrags dargelegt (insbesondere I.1.1 und I.1.2 der Beschwerdebegr\u00fcndung).<\/li><li>aa) Mit dem Vorbringen zu einer seiner Ansicht nach mangelnden oder fehlerhaften Beweisw\u00fcrdigung macht der Kl\u00e4ger materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils geltend, die grunds\u00e4tzlich nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.05.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;75\/99, BFH\/NV 2000, 1458 sowie vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;76\/20, BFH\/NV 2021, 1076).<\/li><li>bb) Wird das \u00dcbergehen von Beweisantr\u00e4gen ger\u00fcgt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tte. Ferner muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt wurde oder weshalb diese R\u00fcge nicht m\u00f6glich war (BFH-Beschluss vom 18.03.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;143\/12, BFH\/NV 2013, 963, Rz&nbsp;8). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht, da hierzu jegliche fallbezogenen Ausf\u00fchrungen fehlen. Der im Verfahren vor dem FG fachkundig durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft vertretene Kl\u00e4ger legt in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung nicht dar, welche Beweismittel er im Verfahren vor dem FG benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient h\u00e4tten und zu welchem m\u00f6glichen Ergebnis eine Beweiserhebung gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/li><li>f) Den vorgebrachten Verfahrensmangel einer \u00fcberlangen Verfahrensdauer (I.1.3, I.1.7 und I.1.9 der Beschwerdebegr\u00fcndung) hat der Kl\u00e4ger, der insoweit h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung nur zitiert und eine Verletzung nur behauptet, nicht hinreichend dargelegt. Hierf\u00fcr w\u00e4re auszuf\u00fchren gewesen, dass es bei einer k\u00fcrzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen wird Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren in erster Linie durch die M\u00f6glichkeit zur Erhebung von Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen und Entsch\u00e4digungsklagen nach \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gew\u00e4hrleistet. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG ist die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht zu r\u00fcgen und h\u00e4tte danach mit der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge im FG-Verfahren geltend gemacht werden m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 20.07.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;107\/16, BFH\/NV 2017, 1458, Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Im Hinblick auf das Erfordernis der Darlegung einer anderen Entscheidung gilt dasselbe f\u00fcr seine R\u00fcge, das FG habe erst mehrere Monate nach Abgabe der Erkl\u00e4rung zum Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung entschieden. Dementsprechend ist auch schon kein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;6 EMRK in Bezug auf die Verfahrensdauer dargelegt.<\/li><li>g) Der Kl\u00e4ger hat den behaupteten Versto\u00df gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO; I.1.1, I.1.4 und II. der Beschwerdebegr\u00fcndung) nicht schl\u00fcssig dargelegt. Eine zul\u00e4ssige R\u00fcge der nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des Gerichts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Es gen\u00fcgt nicht, nur &#8222;auf Verdacht&#8220; eine unvorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tats\u00e4chlicher Hinsicht zu pr\u00fcfen h\u00e4tte. Kennt ein Beteiligter die tats\u00e4chlichen Grundlagen der Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er versuchen, sich Aufkl\u00e4rung zu verschaffen und nach der m\u00fcndlichen Verhandlung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Beschluss vom 25.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/22, BFH\/NV 2023, 1215, Rz&nbsp;26). Dem gen\u00fcgt das Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht, das sich insoweit unter Erw\u00e4hnung h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung in der blo\u00dfen Behauptung der fehlerhaften Besetzung ersch\u00f6pft und in keiner Weise darlegt, dass der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt seiner Ermittlungsobliegenheit gen\u00fcgt hat. Im \u00dcbrigen beschr\u00e4nkt sich der Kl\u00e4ger bei seiner R\u00fcge darauf, eine vermeidbare Unbestimmtheit des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans nur zu behaupten. Zudem gen\u00fcgt der Vortrag, es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesch\u00e4ftsverteilungsplan w\u00e4hrend des Gesch\u00e4ftsjahres ohne sachlichen Grund ge\u00e4ndert worden sei oder keine Namensnennung der zum Senat geh\u00f6renden Richter ausweise, nach der vorstehenden Rechtsprechung f\u00fcr eine hinreichende Darlegung nicht aus.<\/li><li>h) Soweit der Kl\u00e4ger meint, das FG habe gegen das Gebot des gesetzlichen Richters versto\u00dfen, indem es den Fall nicht dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) vorgelegt habe, liegt schon deshalb kein Versto\u00df vor, da das FG als erstinstanzliches Gericht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 17.01.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;49\/21, BFH\/NV 2022, 420, Rz&nbsp;40).<\/li><li>Soweit der Vortrag des Kl\u00e4gers dahingehend zu verstehen sein sollte, das FG habe zu Unrecht von einer Vorlage nach Art.&nbsp;100 GG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgesehen, fehlt es zum einen schon an einer nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO erforderlichen substantiierten, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierten Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH-Beschluss vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;35\/22, BFH\/NV 2023, 1300, Rz&nbsp;6) und liegt zum anderen auch darin kein Verfahrensmangel, weil die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Gesetzen eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 212, Rz&nbsp;19 und 21).<\/li><li>i) Aus der Beschwerdebegr\u00fcndung geht nicht schl\u00fcssig hervor, dass der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 FGO (I.1.6 und II. der Beschwerdebegr\u00fcndung) vorliegt.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen. Die R\u00fcge eines entsprechenden Verfahrensversto\u00dfes setzt die Darlegung voraus, das FG habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche, oder es habe eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen. Zudem muss substantiiert dargelegt werden, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung m\u00f6glicherweise anders getroffen worden w\u00e4re, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen w\u00e4re. Nicht ausreichend ist, dass sich der Kl\u00e4ger im Ergebnis gegen die vermeintlich unzutreffende Tatsachenw\u00fcrdigung und vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG wendet (BFH-Beschluss vom 30.10.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;151\/11, BFH\/NV 2013, 396, Rz&nbsp;3 und 4).<\/li><li>bb) Diesen Darlegungsanforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht, da ihr bereits nicht zu entnehmen ist, welche nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt geblieben ist, die nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einem anderen Ergebnis h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Ebenso fehlt es an einem Vortrag, welcher vom FG zugrunde gelegte Sachverhalt welchem Vorbringen nicht entsprochen haben k\u00f6nnte. Dementsprechend liegt auch kein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten vor (BFH-Beschluss vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;94\/14, BFH\/NV 2016, 748, Rz&nbsp;8). In Bezug auf \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO l\u00e4sst die Beschwerdebegr\u00fcndung jegliches Vorbringen dazu vermissen, zu welchen Tatsachen und Beweisergebnissen sich der Kl\u00e4ger nicht habe \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/li><li>j) Der vom Kl\u00e4ger erfolgte Hinweis auf eine Verletzung des Art.&nbsp;6 EMRK (I.1.1 und I.1.7 der Beschwerdebegr\u00fcndung) enth\u00e4lt keine schl\u00fcssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Nach Art.&nbsp;6 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist, verhandelt wird. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschr\u00e4nkt sich aber auf Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage. Es entspricht daher st\u00e4ndiger Rechtsprechung sowohl des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte als auch des BFH, dass steuerrechtliche Streitigkeiten nicht unter diese Gew\u00e4hrleistung fallen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;53\/18, BFH\/NV 2019, 1062, Rz&nbsp;19).<\/li><li>k) Soweit der Kl\u00e4ger einen &#8222;[f]ehlende[n] Hinweis im Verwaltungsakt auf die Abweichung der Steuererkl\u00e4rung zur BFH-Rechtsprechung&#8220; (I.1.8 der Beschwerdebegr\u00fcndung) und eine fehlende Mitteilung der Unterlagen der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;364 der Abgabenordnung (IV. der Beschwerdebegr\u00fcndung) r\u00fcgt, legt er schon keinen Verfahrensfehler des FG dar. Nur Verfahrensfehler des FG k\u00f6nnen zur Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO f\u00fchren. Verfahrensfehler des FA im Besteuerungsverfahren sind insoweit unerheblich (BFH-Beschluss vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 778, Rz&nbsp;13).<\/li><li>l) Ein Verfahrensfehler wird auch insoweit nicht schl\u00fcssig dargelegt, als sich der Kl\u00e4ger dagegen wendet, dass das FG nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;251 ZPO das Ruhen des Verfahrens bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung des Kl\u00e4gers beschlossen hat, da es schon an Darlegungen zu den hierf\u00fcr nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;251 Satz&nbsp;1 ZPO erforderlichen Antr\u00e4gen beider Beteiligten fehlt. Dass das FG eine gebotene Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO unterlassen hat und damit ein Verfahrensfehler im Sinne eines Versto\u00dfes gegen die Grundordnung des Verfahrens vorliegt (BFH-Beschluss vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/19, BFH\/NV 2021, 177, Rz&nbsp;17), hat der Kl\u00e4ger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.<\/li><li>2. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO; II. der Beschwerdebegr\u00fcndung) zuzulassen.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;99\/16, BFH\/NV 2019, 409, Rz&nbsp;10). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer hinreichend bestimmten, abstrakt beantwortbaren Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich kl\u00e4rbar (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdef\u00fchrer mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausf\u00fchrungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss vom 17.11.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;82\/21, BFH\/NV 2023, 141, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Diesen Darlegungsanforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Der Kl\u00e4ger stellt schon keine Rechtsfrage heraus, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Er f\u00fchrt lediglich die Grunds\u00e4tze auf, nach denen \u2011\u2011wie es das FG auch getan hat\u2011\u2011 zu entscheiden ist, ob ein Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren ist. Mit seinen Ausf\u00fchrungen, wonach der Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt worden sei, da der erforderliche Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Vermietung vorliege, auch, weil eine &#8222;Gesellschaft bei Einstellung der Leistungserbringung oder Aufl\u00f6sung nicht beendet&#8220; sei, wendet er sich vielmehr im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 02.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;1\/24, BFH\/NV 2024, 1179, Rz&nbsp;14).<\/li><li>3. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO; III. der Beschwerdebegr\u00fcndung) zuzulassen.<\/li><li>Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung und es gelten die zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungsanforderungen entsprechend (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/15, BFH\/NV 2016, 954, Rz&nbsp;13), denen der Kl\u00e4ger wie vorstehend ausgef\u00fchrt in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung nicht gen\u00fcgt.<\/li><li>4. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO; IV. der Beschwerdebegr\u00fcndung) zuzulassen. Der Kl\u00e4ger hat diesen Zulassungsgrund nicht hinreichend im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt.<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 08.04.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;88\/19, BFH\/NV 2020, 897, Rz&nbsp;4). Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau \u2011\u2011mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle\u2011\u2011 zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;120\/22, BFH\/NV 2024, 409, Rz&nbsp;4 und 5).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat eine Divergenz des Urteils des FG zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt. Er hat in der Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde allenfalls durch Bezugnahme auf andere Ausf\u00fchrungen Divergenzentscheidungen benannt, dabei allerdings keine tragenden und abstrakten Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den \u2011\u2011gegebenenfalls benannten\u2011\u2011 Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet. Ebenso wenig wurde dargetan, ob es sich um dieselben Rechtsfragen handelt.<\/li><li>5. Die Revision ist nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers (IV. der Beschwerdebegr\u00fcndung) zuzulassen.<\/li><li>Materiell-rechtliche Fehler des FG im Rahmen der rechtlichen oder tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung k\u00f6nnen nur im Falle qualifizierter Rechtsfehler im Sinne einer objektiv willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zur Revisionszulassung f\u00fchren (BFH-Beschluss vom 30.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;19\/22, BFH\/NV 2023, 1059, Rz&nbsp;2). Solche qualifizierten Rechtsfehler hat der Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht. Allein der Hinweis, das Urteil des FG sei unter Ber\u00fccksichtigung des vom Kl\u00e4ger geschilderten, vom FG aber abweichend gew\u00fcrdigten Sachverhalt &#8222;grottenfalsch ergangen&#8220;, reicht dazu nicht aus.<\/li><li>Im \u00dcbrigen kann mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegr\u00fcndung offenbleiben, ob ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler weitergehend auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, Rz&nbsp;35).<\/li><li>6. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.280425.VB1.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 90 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. November 2023, Az: 6 K 1512\/19 Leits\u00e4tze NV: Beschr\u00e4nkt ein Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerdebegr\u00fcndung auf blo\u00dfe Hinweise zur (h\u00f6chstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-28-april-2025-v-b-1-24-zur-mangelnden-darlegung-von-zulassungsgruenden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 28. April 2025, V B 1\/24: Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgr\u00fcnden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77755","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77755","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77755"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77755\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}