{"id":77757,"date":"2025-07-06T18:51:20","date_gmt":"2025-07-06T16:51:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77757"},"modified":"2025-07-06T18:51:20","modified_gmt":"2025-07-06T16:51:20","slug":"bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-iv-r-12-21-verlusttragung-bei-einem-vorbehaltsniessbrauch-an-einem-kommanditanteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-iv-r-12-21-verlusttragung-bei-einem-vorbehaltsniessbrauch-an-einem-kommanditanteil\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2025, IV R 12\/21: Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnie\u00dfbrauch an einem Kommanditanteil"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IVR12.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, BGB \u00a7 99 Abs 2, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, BGB \u00a7 1030, BGB \u00a7 1069, HGB \u00a7 166, HGB \u00a7 167, HGB \u00a7 169 Abs 1, GmbHG \u00a7 51a, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 23. M\u00e4rz 2021, Az: 3 K 1861\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ob die auf einen mit einem Nie\u00dfbrauch belasteten Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten oder dem Nie\u00dfbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grunds\u00e4tzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird in dem Vertrag \u00fcber die Bestellung des Nie\u00dfbrauchs nicht von dem gesetzlichen Leitbild des Nie\u00dfbrauchs abgewichen, sind die auf einen Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten zuzurechnen (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1861\/18, die Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 sowie die gegen\u00fcber den Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 9. ergangenen negativen Gewinnfeststellungsbescheide vom 03.11.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 bis 2014 der \u2026&nbsp;GmbH &amp; Co. KG vom 03.11.2017 werden dahin ge\u00e4ndert, dass der f\u00fcr die Gesamthand festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 sowie die festgestellten laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 dem Revisionskl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 3. bis 9. entsprechend ihrer Beteiligung anteilig zugerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Es ist streitig, ob der in den Gewinnfeststellungsverfahren f\u00fcr 2012 bis 2014 (Streitjahre) der \u2026&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (KG) f\u00fcr die Gesamthand festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 sowie die festgestellten laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 den Kommanditisten oder den an ihren Gesellschaftsanteilen Nie\u00dfbrauchberechtigten als Mitunternehmern zuzurechnen sind.<\/li><li>Die KG wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom xx.12.2005 (GesV) mit Wirkung zum 01.01.2006 gegr\u00fcndet. Sie erzielte in den Streitjahren gewerbliche Eink\u00fcnfte aus der Vermietung zweier Grundst\u00fccke und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Kommanditisten der KG waren zun\u00e4chst A und B mit einer (festen) Kommanditeinlage von jeweils 9.000&nbsp;\u20ac sowie D mit einer (festen) Kommanditeinlage von 18.000&nbsp;\u20ac. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KG war w\u00e4hrend der Streitjahre (2012 bis 2014) die nicht am Kapital der KG beteiligte \u2026&nbsp;GmbH (Komplement\u00e4rin), die einen Anspruch auf eine j\u00e4hrliche Haftungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 1.800&nbsp;\u20ac hatte. Am Stammkapital der GmbH waren die Kommanditisten A und B mit jeweils 9.000&nbsp;\u20ac und D mit 18.000&nbsp;\u20ac beteiligt.<\/li><li>Mit notariellem Schenkungsvertrag vom yy.08.2006 \u00fcbertrugen A und B \u2011\u2011neben weiteren Gesch\u00e4fts- und Kommanditanteilen\u2011\u2011 jeweils einen Gesch\u00e4ftsanteil an der GmbH von 4.500&nbsp;\u20ac sowie jeweils einen Kommanditanteil an der KG von 4.500&nbsp;\u20ac im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihre beiden Kinder, den Beigeladenen zu 5. und die Beigeladene zu 9. Ebenfalls mit notariellem Schenkungsvertrag vom yy.08.2006 \u00fcbertrug D \u2011\u2011neben weiteren Gesch\u00e4fts- und Kommanditanteilen\u2011\u2011 jeweils einen Gesch\u00e4ftsanteil an der GmbH von 3.000&nbsp;\u20ac sowie jeweils einen Kommanditanteil an der KG von 3.000&nbsp;\u20ac im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihre sechs Kinder &#8211;&nbsp;den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Revisionskl\u00e4ger) sowie die Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 8.<\/li><li>In beiden notariellen Schenkungsvertr\u00e4gen vom yy.08.2006 (S-Vertr\u00e4ge) wurden den Ver\u00e4u\u00dferern (\u00dcbertragenden) jeweils Nie\u00dfbrauchrechte an den \u00fcbertragenen Gesellschaftsanteilen &#8222;auf Lebensdauer&#8220; einger\u00e4umt.In \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge wurde Folgendes bestimmt:&#8220;Den Nie\u00dfbrauchern stehen jeweils die Gewinne bez\u00fcglich der von dem Nie\u00dfbrauch erfassten Gesellschaftsanteilen zu wie auch die Nie\u00dfbraucher jeweils die Verluste zu tragen haben. Soweit ein Kommanditanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, haben Entnahmen so lange zu unterbleiben, bis der Kapitalanteil wieder aufgef\u00fcllt worden ist.&#8220;<\/li><li>Weiter wurde in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 der S-Vertr\u00e4ge geregelt, dass im Falle der Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Erwerbers aus einer Gesellschaft sich der Nie\u00dfbrauch auch auf das dem Erwerber zustehende Auseinandersetzungsguthaben erstreckt, ebenso, dass bei einer Umwandlung der KG der Nie\u00dfbrauch jeweils auch an der Beteiligung der Erwerber an einer neuen Gesellschaft besteht.<\/li><li>Eine Regelung zu den Stimm- und Verwaltungsrechten enthielt \u00a7&nbsp;5 der S-Vertr\u00e4ge. Danach standen diese Rechte aus den \u00fcbertragenen Gesellschaftsanteilen den jeweiligen Erwerbern (Kindern) zu (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge). Zugleich bevollm\u00e4chtigten die Kinder von A und B die \u00dcbertragenden (A und B) sowie die Kinder der D die \u00dcbertragende (D), f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs die Stimm- und Verwaltungsrechte in den einzelnen Gesellschaften \u2011\u2011und damit auch in der KG\u2011\u2011 auszu\u00fcben (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge). Die Vollmacht wurde mit der Beschr\u00e4nkung erteilt, dass die Bevollm\u00e4chtigten nicht befugt sind, den Gesellschaftsvertrag zu \u00e4ndern, die Zinss\u00e4tze f\u00fcr Guthaben auf den Gesellschafterkonten festzusetzen oder zu \u00e4ndern sowie die Gesellschaft aufzul\u00f6sen oder umzuwandeln (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der S-Vertr\u00e4ge). Zugleich waren die Erwerber, sollten sie ihr Stimmrecht selbst aus\u00fcben, bei Beschl\u00fcssen \u00fcber die \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags (Buchst.&nbsp;a), die Gewinnverwendung (Buchst.&nbsp;b), die Festsetzung oder \u00c4nderung des Zinssatzes f\u00fcr Guthaben auf den Gesellschafterkonten (Buchst.&nbsp;c) sowie die Aufl\u00f6sung oder Umwandlung der Gesellschaft (Buchst.&nbsp;d) an die Weisungen der \u00dcbertragenden gebunden (vgl. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 der S-Vertr\u00e4ge).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;8 der S-Vertr\u00e4ge mussten die \u00dcbertragenden, sollten die Erwerber oder einer von ihnen zur \u00dcbernahme einer neuen Stammeinlage oder zur Erh\u00f6hung seiner Einlage bei einer Kommanditgesellschaft verpflichtet sein, die Erwerber von der entsprechenden Zahlungsverpflichtung freistellen, es sei denn, die Erwerber h\u00e4tten unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der S-Vertr\u00e4ge f\u00fcr eine Stammkapitalerh\u00f6hung oder Einlagenerh\u00f6hung gestimmt.<\/li><li>Im Jahr 2011 verstarb A. Alleinerbin war B. In \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 deren S-Vertrags war vereinbart, dass dem \u00fcberlebenden Ehegatten das Nie\u00dfbrauchrecht des Vorverstorbenen einger\u00e4umt wird.<\/li><li>Mit notarieller Urkunde vom zz.09.2012 ver\u00e4u\u00dferte die KG die in ihrem Eigentum stehenden Grundst\u00fccke f\u00fcr einen am 01.11.2012 f\u00e4lligen Kaufpreis von 1.656.000&nbsp;\u20ac an die \u2026 UG (haftungsbeschr\u00e4nkt), an welcher der Beigeladene zu 5. sowie ein Dritter jeweils zu 1\/2 als Gesellschafter beteiligt waren. In dem Bilanzbericht zur &#8222;Schlussbilanz Aufgabe der werbenden T\u00e4tigkeit&#8220; zum 31.10.2012 f\u00fchrte die KG aus, die Grundst\u00fccke seien zum 31.10.2012 verkauft worden. Das Gewerbe sei zu diesem Zeitpunkt abgemeldet worden. In ihrer Bilanz zum 31.10.2012 wies die KG \u2011\u2011neben immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden (2.848&nbsp;\u20ac) und Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung (388&nbsp;\u20ac)\u2011\u2011 Grundst\u00fccke mit einem Wert von 3.135.580,16&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Mit Datum vom 30.07.2014 meldeten der Revisionskl\u00e4ger und die Beigeladenen zu 3. bis 9. (Kommanditisten) zur Eintragung in das Handelsregister an, dass die KG durch Beschluss s\u00e4mtlicher Gesellschafter aufgel\u00f6st, der Gesch\u00e4ftsbetrieb ohne Liquidation eingestellt worden und Verm\u00f6gen nicht vorhanden sowie die Firma erloschen sei.<\/li><li>In den Feststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre gab die KG unter anderem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in H\u00f6he von .\/.&nbsp;1.479.580,16&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012, .\/.&nbsp;20.072,76&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 und .\/.&nbsp;22.564,37&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014 an<em>,<\/em> die entsprechend der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse auf die Kommanditisten, nicht aber auf B und D (Nie\u00dfbraucher) verteilt wurden<em>.<\/em><\/li><li>In den unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheiden \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) f\u00fcr 2012 und f\u00fcr 2013, beide vom 04.08.2015, und f\u00fcr 2014 vom 06.07.2016 wich der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) insofern von diesen Erkl\u00e4rungen ab, als der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 in H\u00f6he von 1.479.580,16&nbsp;\u20ac, ebenso der als laufende Gesamthandseink\u00fcnfte festgestellte Verlust 2013 in H\u00f6he von 20.072,76&nbsp;\u20ac sowie der als laufende Gesamthandseink\u00fcnfte festgestellte Verlust 2014 in H\u00f6he von 22.564,37&nbsp;\u20ac jeweils h\u00e4lftig den Nie\u00dfbrauchern zugerechnet wurden. In diesen Gewinnfeststellungsbescheiden 2012 bis 2014 wurden sowohl die Kommanditisten als auch die Nie\u00dfbraucher als Beteiligte angef\u00fchrt.<\/li><li>Im Jahr 2017 verstarb B, die von ihren beiden Kindern \u2011\u2011den Beigeladenen zu 5. und 9.\u2011\u2011 zu gleichen Teilen beerbt wurde. Die aus diesen beiden Personen bestehende Erbengemeinschaft ist als Beigeladene zu 1. am Gerichtsverfahren beteiligt.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 03.11.2017 \u2011\u2011gest\u00fctzt auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO)\u2011\u2011 ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014, die unter Berufung auf \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;2 AO dem Revisionskl\u00e4ger sowie dem Beigeladenen zu 5. einzeln bekanntgegeben wurden. Eine Einzelbekanntgabe dieser Bescheide erfolgte auch an die Beteiligten der Beigeladenen zu 1. und an D.<\/li><li>Der ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheid 2012 wies insgesamt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/.&nbsp;1.490.554,73&nbsp;\u20ac aus. Darin waren nach Quote verteilte laufende Eink\u00fcnfte (laufender Gesamthandsverlust) in H\u00f6he von .\/.&nbsp;23.334,57&nbsp;\u20ac und ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Gesamthand in H\u00f6he von .\/.&nbsp;1.479.580,16&nbsp;\u20ac enthalten; der laufende Gesamthandsverlust und der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust der Gesamthand wurden jeweils h\u00e4lftig den Nie\u00dfbrauchern zugerechnet. Daneben waren noch der Komplement\u00e4rin zugerechnete Verg\u00fctungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in H\u00f6he von 1.800&nbsp;\u20ac sowie ein Sonderbetriebsgewinn in H\u00f6he von insgesamt 10.560&nbsp;\u20ac enthalten, der in H\u00f6he von jeweils 4.800&nbsp;\u20ac dem Revisionskl\u00e4ger und dem Beigeladenen zu 5. und in H\u00f6he von 960&nbsp;\u20ac der Komplement\u00e4rin zugewiesen wurde.<\/li><li>Der ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheid 2013 wies insgesamt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/.&nbsp;7.712,76&nbsp;\u20ac aus. Darin waren nach Quote verteilte laufende Eink\u00fcnfte (laufender Gesamthandsverlust) in H\u00f6he von .\/.&nbsp;20.072,76&nbsp;\u20ac enthalten; ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wurde mit &#8222;0&#8220; ausgewiesen. Der laufende Gesamthandsverlust wurde jeweils h\u00e4lftig den Nie\u00dfbrauchern zugerechnet. Daneben waren noch \u2011\u2011wie im ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2012\u2011\u2011 der Komplement\u00e4rin zugerechnete Verg\u00fctungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in H\u00f6he von 1.800&nbsp;\u20ac sowie ein Sonderbetriebsgewinn in H\u00f6he von insgesamt 10.560&nbsp;\u20ac enthalten, der in H\u00f6he von jeweils 4.800&nbsp;\u20ac dem Revisionskl\u00e4ger und dem Beigeladenen zu 5. sowie in H\u00f6he von 960&nbsp;\u20ac der Komplement\u00e4rin zugewiesen wurde.<\/li><li>Der ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheid 2014 wies insgesamt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/.&nbsp;10.084,37&nbsp;\u20ac aus. Darin waren nach Quote verteilte laufende Eink\u00fcnfte (laufender Gesamthandsverlust) in H\u00f6he von .\/.&nbsp;22.564,37&nbsp;\u20ac enthalten; einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wies dieser Bescheid nicht aus. Die laufenden Eink\u00fcnfte wurden erneut jeweils h\u00e4lftig den Nie\u00dfbrauchern zugerechnet. Zudem waren noch \u2011\u2011wie in den Vorjahren\u2011\u2011 der Komplement\u00e4rin zugerechnete Verg\u00fctungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in H\u00f6he von 1.800&nbsp;\u20ac sowie ein Sonderbetriebsgewinn in H\u00f6he von insgesamt 10.680&nbsp;\u20ac enthalten, der in H\u00f6he von jeweils 4.800&nbsp;\u20ac dem Revisionskl\u00e4ger und dem Beigeladenen zu 5. sowie in H\u00f6he von 1.080&nbsp;\u20ac der Komplement\u00e4rin zugewiesen wurde.<\/li><li>Ebenso erlie\u00df das FA am 03.11.2017 gegen\u00fcber den Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 9. jeweils negative Feststellungsbescheide. Zur Erl\u00e4uterung wurde ausgef\u00fchrt, die Kommanditisten seien \u2011\u2011mit Ausnahme des Revisionskl\u00e4gers und des Beigeladenen zu 5., die als angestellte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin Einfluss auf den Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft h\u00e4tten\u2011\u2011 nicht als Mitunternehmer anzusehen.<\/li><li>Der Beigeladene zu 5. und der Revisionskl\u00e4ger legten gegen die ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014 vom 03.11.2017 Einspruch ein. Ebenso legten die Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 9. gegen die ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014 sowie gegen den jeweiligen negativen Feststellungsbescheid Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 wies das FA die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Hiergegen erhoben der Revisionskl\u00e4ger und der Beigeladene zu 5. Klage unter dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;1861\/18, die Beigeladenen zu 6. bis 8. Klage unter dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;1868\/18 und die Beigeladene zu 9. Klage unter dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;1869\/18. Das Finanzgericht (FG) verband diese Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und lud D sowie die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. zum Verfahren bei. Als Kl\u00e4ger begehrten der Revisionskl\u00e4ger und die Beigeladenen zu 5. bis 9. vor dem FG, die Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014 vom 03.11.2017 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 sowie der gegen\u00fcber den Beigeladenen zu 6. bis 9. ergangenen negativen Feststellungsbescheide vom 03.11.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass der f\u00fcr 2012 festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust sowie die f\u00fcr 2013 und 2014 festgestellten laufenden Gesamthandseink\u00fcnfte nicht den Nie\u00dfbrauchern, sondern dem Revisionskl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 5. bis 9. jeweils im Verh\u00e4ltnis ihrer Beteiligung zugerechnet werden<em>.<\/em><\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1861\/18 ab. Die in den S-Vertr\u00e4gen getroffenen Vereinbarungen erlaubten es nicht, die Verluste der KG dem Revisionskl\u00e4ger sowie den Beigeladenen zu 5. bis 9. zuzuweisen. Denn nach diesen Vereinbarungen h\u00e4tten die Nie\u00dfbraucher nicht nur die laufenden Verluste, sondern auch diejenigen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens tragen m\u00fcssen. Au\u00dferdem scheitere die beantragte Zurechnung der Verluste auch daran, dass die Kommanditisten nicht Mitunternehmer der KG gewesen seien. Sie h\u00e4tten zwar ausreichend Mitunternehmerinitiative entfalten k\u00f6nnen, jedoch nicht im erforderlichen Umfang Mitunternehmerrisiko getragen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die allein vom Revisionskl\u00e4ger eingelegte Revision, mit welcher er eine Verletzung materiellen und formellen Bundesrechts r\u00fcgt.<\/li><li>Der Revisionskl\u00e4ger beantragt,das Urteil des FG vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1861\/18 und die Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 aufzuheben und die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 bis 2014 der \u2026&nbsp;GmbH &amp; Co. KG vom 03.11.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass der f\u00fcr die Gesamthand festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 sowie die festgestellten laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 ihm entsprechend seiner Beteiligung anteilig zugerechnet werden.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die vom FG beigeladene D ist im Jahr 2023 verstorben und zu gleichen Teilen von ihren Kindern \u2011\u2011dem Revisionskl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 8.\u2011\u2011 beerbt worden. Der erkennende Senat hat die Beigeladenen zu 5. bis 9., die am FG-Verfahren als Kl\u00e4ger\/Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 3. bis 6. beteiligt gewesen sind, jedoch selbst keine Revision eingelegt haben, nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Revisionsverfahren beigeladen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Revisionskl\u00e4gers ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils, der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 und der gegen\u00fcber den Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 9. ergangenen negativen Gewinnfeststellungsbescheide vom 03.11.2017 sowie zur \u00c4nderung der Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014, alle vom 03.11.2017, im beantragten Umfang (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Gegenstand des Revisionsverfahrens \u2011\u2011wie bereits des Klageverfahrens\u2011\u2011 sind die gegen\u00fcber allen Kommanditisten versagten Mitunternehmerstellungen, soweit der festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 und die festgestellten laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 der KG betroffen sind, sowie die Verteilung dieser festgestellten Betr\u00e4ge auf die Nie\u00dfbraucher (dazu I.). Das FG ist zu Recht (stillschweigend) von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage des Revisionskl\u00e4gers ausgegangen (dazu II.). Es hat aber rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 und die laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 den Nie\u00dfbrauchern als Mitunternehmern der KG zuzurechnen seien. Diese Verluste sind vielmehr dem Revisionskl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 3. bis 9. (Kommanditisten) als Mitunternehmern zuzurechnen (dazu III.). Die Sache ist spruchreif (dazu IV.).<\/li><li>I. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die im Rahmen der Gewinnfeststellungsverfahren 2012 bis 2014 gegen\u00fcber den Kommanditisten versagten Mitunternehmerstellungen, soweit der gesamth\u00e4nderisch erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 und die laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 der KG betroffen sind, sowie die Verteilung dieser Verluste auf die Nie\u00dfbraucher (dazu 2. und 3.).<\/li><li>1. a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen (z.B. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/22, BFHE 282, 399, Rz&nbsp;39). Solche selbst\u00e4ndig anfechtbaren Feststellungen (Streitgegenst\u00e4nde) sind zum Beispiel das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung (z.B. BFH-Beschluss vom 14.11.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;136\/07, BFH\/NV 2009, 597, unter II.2.), die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns (BFH-Vorlagebeschluss vom 19.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/22, BFHE 282, 399, Rz&nbsp;39), das Vorliegen eines Ver\u00e4u\u00dferungs-\/Aufgabegewinns der Gesamthand (BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19), die Qualifikation des Ver\u00e4u\u00dferungs-\/Aufgabegewinns als au\u00dferordentlich im Sinne des \u00a7&nbsp;34 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 (BFH-Urteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;34) und die auf Ebene der Gesamthand vorzunehmende Gewinnverteilung (BFH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 271, 154, Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der BFH ist dabei nicht an die Auslegung des FG gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>c) Hat die \u00c4nderung einer ausdr\u00fccklich angefochtenen Besteuerungsgrundlage (selbst\u00e4ndige Feststellung) zwangsl\u00e4ufig Auswirkungen auf eine andere \u2011\u2011nicht ausdr\u00fccklich angefochtene\u2011\u2011 Besteuerungsgrundlage, kann sich die Anfechtung des betreffenden Feststellungsbescheids ausnahmsweise auch auf die materiell-rechtlich hiervon ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage erstrecken mit der Folge, dass der Feststellungsbescheid insoweit nicht teilbestandskr\u00e4ftig wird. Eine solche Erstreckung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die \u00c4nderung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage im Sinne einer untrennbaren Verkn\u00fcpfung zwangsl\u00e4ufig Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage hat und dies von dem Rechtsbehelfsf\u00fchrer nicht gerade in Abrede gestellt wird (z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;42).<\/li><li>2. Das Begehren des Revisionskl\u00e4gers war vor dem FG \u2011\u2011wie auch jetzt im Revisionsverfahren\u2011\u2011 ausdr\u00fccklich darauf gerichtet, dass ihm der f\u00fcr 2012 festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust der Gesamthand und die f\u00fcr 2013 und 2014 festgestellten laufenden Gesamthandsverluste entsprechend seiner Beteiligung als Mitunternehmer anteilig zugerechnet werden.<\/li><li>Damit greift der Revisionskl\u00e4ger die ihm gegen\u00fcber versagte Mitunternehmerstellung an, soweit die vorstehend genannten Verluste betroffen sind, sowie die Verteilung dieser Verluste auf die Nie\u00dfbraucher. Nicht angefochten sind hingegen die H\u00f6he dieser Verluste sowie deren (Nicht-)Qualifikation als au\u00dferordentlich im Sinne des \u00a7&nbsp;34 EStG.<\/li><li>3. Ebenso hat der Revisionskl\u00e4ger mit seiner Klage \u2011\u2011obwohl er dies vor dem FG nicht ausdr\u00fccklich beantragt hat\u2011\u2011 ausnahmsweise aufgrund der im Streitfall gegebenen besonderen Umst\u00e4nde zugleich die gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Kommanditisten versagten Mitunternehmerstellungen angefochten, soweit die vorbezeichneten Verluste betroffen sind.<\/li><li>Die vom Revisionskl\u00e4ger begehrten \u00c4nderungen der Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014 w\u00fcrden f\u00fcr den Fall des Obsiegens zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchren, dass die bezeichneten Verluste auch den \u00fcbrigen Kommanditisten als Mitunternehmern entsprechend ihrer Beteiligung am Kommanditkapital anteilig zuzurechnen w\u00e4ren. Denn die Beurteilung dieser Rechtsfragen richtet sich im Streitfall f\u00fcr alle Kommanditisten nach den gleichen gesetzlichen und auch den gleichen vertraglichen Regelungen, die ihren Niederschlag in den beiden S-Vertr\u00e4gen vom yy.08.2006 gefunden haben. Im \u00dcbrigen hat der Revisionskl\u00e4ger vor dem FG selbst ausgef\u00fchrt, dass seiner Meinung nach auch die \u00fcbrigen Kommanditisten als Mitunternehmer der KG anzusehen seien<em>.<\/em><\/li><li>II. Das FG ist zu Recht (stillschweigend) von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage des Revisionskl\u00e4gers ausgegangen. Insbesondere war der Revisionskl\u00e4ger befugt, die im Rahmen der Gewinnfeststellungsverfahren 2012 bis 2014 erfolgte Verteilung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts 2012 und der laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 und seine insoweit versagte Mitunternehmerstellung anzufechten.<\/li><li>Seine Klagebefugnis ergibt sich schon daraus, dass nach zivilrechtlicher Vollbeendigung der KG die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014 vom 03.11.2017 ihm gegen\u00fcber einzeln bekanntgegeben worden sind (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b FGO; zur Anwendung des \u00a7&nbsp;48 FGO i.d.F. des Art.&nbsp;27 des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr.&nbsp;411, ab dem 01.01.2024 vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2025, 122). Im \u00dcbrigen konnte er als ehemaliger Gesellschafter der zwischenzeitlich vollbeendeten KG eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtenen selbst\u00e4ndigen Feststellungen geltend machen.<\/li><li>III. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 und die laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 den Nie\u00dfbrauchern zuzurechnen seien. Diese Verluste sind den Kommanditisten zuzurechnen.<\/li><li>Ob die auf einen mit einem Nie\u00dfbrauch belasteten Gesellschaftsanteil entfallenden Verluste dem Gesellschafter oder dem Nie\u00dfbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grunds\u00e4tzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat. Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr die Zurechnung der Verluste im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gewerblichen Eink\u00fcnfte einer origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tigen oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft erforderlich, dass der Verlusttragende als Mitunternehmer anzusehen ist (BFH-Urteil vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/13, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Im Streitfall sind die vorstehend bezeichneten Verluste wirtschaftlich von den Kommanditisten zu tragen (dazu 1.). Zudem sind diese Personen in den Streitjahren als Mitunternehmer der KG anzusehen (dazu 2.).<\/li><li>1. Entgegen der Rechtsauffassung des FG sind die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens wirtschaftlich nicht von den Nie\u00dfbrauchern zu tragen. Die den Wortlaut des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge einseitig in den Vordergrund stellende Vertragsauslegung des FG h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>Die Vertragsauslegung geh\u00f6rt zwar grunds\u00e4tzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Der BFH ist als Revisionsinstanz aber nicht gehindert, die Auslegung des FG daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011), die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewandt worden sind. So hat das Revisionsgericht auch zu pr\u00fcfen, ob das FG die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat. Es ist der wirkliche Wille des Erkl\u00e4renden zu erforschen und nicht an dem buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/13, Rz&nbsp;34&nbsp;f.).<\/li><li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die vom FG vorgenommene Vertragsauslegung nicht. Es fehlt eine nachvollziehbare Ableitung des gewonnenen Ergebnisses aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden. Das FG ist bei der Auslegung \u2011\u2011ohne den wirklichen Willen der Vertragsbeteiligten in den Vordergrund zu stellen\u2011\u2011 insbesondere am Wortlaut des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge haften geblieben und gibt damit der Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge im Zusammenspiel mit weiteren Regelungen der S-Vertr\u00e4ge einen nicht mehr verst\u00e4ndlichen Inhalt. Der erkennende Senat nimmt die Auslegung selbst vor, weil weitere tats\u00e4chliche Feststellungen nicht erforderlich sind.<\/li><li>a) Der rechtliche Ausgangspunkt des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Danach beschr\u00e4nke sich \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 das den Nie\u00dfbrauch kennzeichnende Fruchtziehungsrecht (\u00a7&nbsp;1030 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1069 Abs.&nbsp;2 BGB) grunds\u00e4tzlich auf den durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter zur Entnahme freigegebenen Gewinnanteil; dar\u00fcber hinausgehende Anspr\u00fcche auf Zahlung von Gewinn st\u00fcnden dem Nie\u00dfbraucher nicht zu. Insoweit schlie\u00dfe das Fruchtziehungsrecht \u2011\u2011nach der gesetzlichen Grundregel\u2011\u2011 begrifflich aus, dass der Nie\u00dfbraucher die auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Verluste des Unternehmens wirtschaftlich zu tragen habe.<\/li><li>Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 01.03.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241, unter III.3.c&nbsp;aa&nbsp;aaa; vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/13, Rz&nbsp;37, 42) und der herrschenden Meinung im Zivilrecht (z.B. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;69, m.w.N.; M\u00fcKoHGB\/Schmidt, 4.&nbsp;Aufl., vor \u00a7&nbsp;230 Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Hinweis des FG, wonach in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 der S-Vertr\u00e4ge nicht nur ein Nie\u00dfbrauch am &#8222;Gewinnstammrecht&#8220; beziehungsweise am &#8222;Gewinnanteil und am Auseinandersetzungsguthaben&#8220;, sondern ein Nie\u00dfbrauch an &#8222;den Gesellschaftsanteilen der Erwerber&#8220; vereinbart worden sei, hat keinen Erkenntniswert f\u00fcr die Beantwortung der Frage, wer die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens zu tragen hat.<\/li><li>Die Vertragsparteien haben ersichtlich keinen \u2011\u2011rechtlich auch zul\u00e4ssigen\u2011\u2011 Nie\u00dfbrauch am &#8222;Gewinnanteil und am Auseinandersetzungsguthaben&#8220; vereinbart. Bei einer derartigen Vereinbarung tr\u00e4gt der Nie\u00dfbraucher keine Verluste, weil hiermit lediglich der Nie\u00dfbrauch an einer Forderung begr\u00fcndet wird. Der Nie\u00dfbraucher ist zur Einziehung der Forderung und zum Verbrauch des Geldes berechtigt, aber auch zur R\u00fcckzahlung der erhaltenen Summe an den Besteller verpflichtet (gesetzliche Wertersatzpflicht, vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;1074, 1077, 1079, 1075 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;1067 Abs.&nbsp;1 BGB; z.B. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;30; Staudinger\/Heinze (2021) Anh. zu \u00a7\u00a7&nbsp;1068, 1069 Rz&nbsp;65). Danach stehen dem Nie\u00dfbraucher nur die Zinsen oder die sonstigen Ertr\u00e4ge der Forderung zu. Aus dem Umstand, dass eine derartige Nie\u00dfbrauchbestellung nicht erfolgt ist, l\u00e4sst sich aber nicht der R\u00fcckschluss ziehen, dass dann der Nie\u00dfbraucher die Verluste zu tragen habe. Denn auch bei der Bestellung eines Nie\u00dfbrauchs an einem Gesellschaftsanteil hat der Nie\u00dfbraucher nach dem gesetzlichen Leitbild \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 keine Verluste zu tragen. Danach hat der Nie\u00dfbraucher die Verluste nur mittelbar zu tragen, weil er in deren H\u00f6he, soweit hierdurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Pflichteinlage herabgemindert ist, bis zur Wiederauff\u00fcllung des Kapitalanteils keine Entnahmen t\u00e4tigen darf; der Nie\u00dfbraucher verliert (lediglich) k\u00fcnftige entnahmef\u00e4hige Gewinnanteile (z.B. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;69; M\u00fcKoHGB\/Schmidt, 4.&nbsp;Aufl., vor \u00a7&nbsp;230 Rz&nbsp;23; vgl. auch BFH-Urteil vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/13, Rz&nbsp;42).<\/li><li>Der Umstand, dass die Vertragspartner keinen Nie\u00dfbrauch am &#8222;Gewinnstammrecht&#8220; vereinbart haben, ist schon deshalb ohne Aussagekraft, weil die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Vereinbarung im zivilrechtlichen Fachschrifttum ganz \u00fcberwiegend abgelehnt wird (z.B. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;31; Staudinger\/Heinze (2021) Anh. zu \u00a7\u00a7&nbsp;1068, 1069 Rz&nbsp;66; W\u00e4lzholz, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2010, 1786, 1787).<\/li><li>c) Ma\u00dfgeblich hat das FG sein Auslegungsergebnis darauf gest\u00fctzt, dass nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge die &#8222;Nie\u00dfbraucher jeweils die Verluste zu tragen haben&#8220;. Diese Regelung enthalte \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 keine Beschr\u00e4nkung auf laufende Verluste. Zudem werde in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge die Verlusttragung der Nie\u00dfbraucher vorausgesetzt. Im \u00dcbrigen sei der Verlust der KG in H\u00f6he von 1.614.199,06&nbsp;\u20ac zu Lasten der f\u00fcr die Nie\u00dfbraucher gef\u00fchrten Kapitalkonten gebucht worden.<\/li><li>Hiermit verkennt das FG den wirklichen Willen der Vertragsbeteiligten, der einen deutlichen Niederschlag in weiteren Regelungen der S-Vertr\u00e4ge gefunden hat. Danach sind jedenfalls die Verluste aus der Substanz der KG von den Kommanditisten, nicht von den Nie\u00dfbrauchern zu tragen. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt dies ebenfalls f\u00fcr die laufenden Verluste, auch wenn hier\u00fcber im Streitfall nicht zu befinden ist.<\/li><li>aa) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass der festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 2012 und die festgestellten laufenden Gesamthandseink\u00fcnfte 2013 und 2014 unmittelbar aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens der KG stammen (2012) beziehungsweise es sich um nachlaufende Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Verm\u00f6genssubstanz (2013 und 2014) handelt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die KG nach der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer beiden Immobilien erneut eine werbende T\u00e4tigkeit (Vermietungst\u00e4tigkeit) aufgenommen hat. Danach ist insgesamt f\u00fcr alle Streitjahre von Verlusten auszugehen, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anlageverm\u00f6gen resultieren.<\/li><li>bb) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge ist bei isolierter Betrachtung unergiebig. So kann der in Satz&nbsp;1 verwendete Begriff &#8222;Verluste&#8220; alle Verluste (laufende Verluste und Substanzverluste) oder nur die laufenden Verluste aus den Kommanditanteilen meinen. Ebenso kann er auch als blo\u00dfe Konkretisierung der gesetzlichen Regelung verstanden werden, wonach der Nie\u00dfbraucher nur insofern mittelbar am Verlust teilnimmt, als Verluste seinen k\u00fcnftigen nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafterversammlung entnahmef\u00e4higen Gewinnanteil mindern. Bezieht man allerdings in die Auslegung auch \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge ein, ergibt nur die letztgenannte Auslegung Sinn.<\/li><li>(1) Dabei ist vorab zu ber\u00fccksichtigen, dass A und B sowie D in den notariellen Schenkungsvertr\u00e4gen vom yy.08.2006 ihre Kommanditanteile insgesamt auf ihre Kinder \u00fcbertragen haben. Damit sind auch alle Gesellschafterkonten, die den Kapitalanteil des Kommanditisten ausmachen, auf die Kinder \u00fcbergegangen.<\/li><li>Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG werden f\u00fcr die Kommanditisten drei Einzelkonten (Kapitalkonto&nbsp;I und II sowie Darlehenskonto) und zwei gemeinsame Konten (Verlustvortragskonto und R\u00fccklagenkonto) gef\u00fchrt (vgl. \u00a7&nbsp;5 GesV). Zum jeweiligen Kapitalanteil eines Kommanditisten geh\u00f6ren dabei jedenfalls das Kapitalkonto&nbsp;I (Festkapital), das Kapitalkonto&nbsp;II (variables Kapital) und der Anteil am gemeinsamen Verlustvortragskonto. Auf dem gemeinsamen Verlustvortragskonto sind die Verluste der Gesellschaft und die Gewinne bis zum Ausgleich des Kontos zu buchen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;7 GesV). Solange ein Verlustvortrag besteht, ist dieser durch sp\u00e4tere Gewinne auszugleichen (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 GesV). Diese Methodik entspricht der gesetzlichen Systematik des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Denn die Verluste werden auf dem eigenst\u00e4ndigen Verlustvortragskonto gebucht, das nach der gesetzlichen Systematik Teil des einheitlichen Kapitalkontos ist.<\/li><li>(2) W\u00e4ren die Nie\u00dfbraucher aufgrund der Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge verpflichtet, die Verluste der KG wirtschaftlich zu tragen, m\u00fcssten sie diese Fehlbetr\u00e4ge ausgleichen (Kruse, Rheinische Notar-Zeitschrift \u2011\u2011RNotZ\u2011\u2011 2002, 69, 81; vgl. auch M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;69). Der in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge geregelte Fall, wonach k\u00fcnftige Gewinnanteile nicht entnahmef\u00e4hig sind, soweit ein Kommanditanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wird, k\u00f6nnte aufgrund der Verlustausgleichspflicht der Nie\u00dfbraucher nicht eintreten. Die Regelung in Satz&nbsp;2 ergibt daher nur dann Sinn, wenn die Nie\u00dfbraucher nicht verpflichtet sind, die Verluste der KG zu tragen. Vielmehr konkretisiert \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge die in Satz&nbsp;1 begr\u00fcndete Verlusttragung dahingehend, dass die Nie\u00dfbraucher Verluste wirtschaftlich nur durch eine Reduzierung ihres k\u00fcnftigen entnahmef\u00e4higen Gewinnanteils zu tragen haben. \u00dcbertragen auf das im Streitfall bei der KG nach ihrem Gesellschaftsvertrag eingerichtete Kontenmodell bedeutet dies, dass die Nie\u00dfbraucher Gewinne nicht entnehmen d\u00fcrfen, solange das gemeinsame Verlustvortragskonto der Kommanditisten Verluste ausweist.<\/li><li>(3) Abgesehen davon bestehen keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Nie\u00dfbraucher die in Rede stehenden Verluste der KG tats\u00e4chlich ausgeglichen haben. Vielmehr wurde im Jahr 2013 \u2011\u2011wie sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Protokoll der Gesellschafterversammlung der KG vom 13.01.2013 ergibt\u2011\u2011 von dem aus dem Verkauf der Immobilien erhaltenen Kaufpreis nur der nach Begleichung des Gro\u00dfteils der Verbindlichkeiten der KG verbliebene Liquidit\u00e4ts\u00fcberschuss (rund 350.000&nbsp;\u20ac) an die Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausbezahlt und anschlie\u00dfend in die X-GmbH &amp; Co. KG eingelegt. Danach haben die Kommanditisten die seit der Gr\u00fcndung der KG bis zum 31.12.2012 auf dem gemeinsamen Verlustvortragskonto gebuchten Verluste der KG in H\u00f6he von 1.614.199,06&nbsp;\u20ac getragen. H\u00e4tten hingegen die Nie\u00dfbraucher diese Verluste getragen, h\u00e4tte im Jahr 2013 den Kommanditisten ein entsprechend erh\u00f6hter Betrag ausbezahlt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>(4) Abweichendes l\u00e4sst sich auch nicht aus der in der Bilanz zum 31.12.2012 erfolgten Buchung des Verlustvortrags (1.614.199,06&nbsp;\u20ac) ableiten. Es ist schon fraglich, ob es sich \u2011\u2011wie vom FA behauptet\u2011\u2011 bei den in der Bilanz genannten Kapitalkonten (I und II) um solche der B und der D gehandelt hat. Die Anf\u00fchrung der Zus\u00e4tze &#8222;Stamm [B]&#8220; und &#8222;Stamm [D]&#8220; deutet eher darauf hin, dass die Kinder der \u00dcbertragenden (Erwerber der Kommanditanteile) gemeint sein sollen und bilanziell die Kapitalkonten&nbsp;I und II der Kommanditisten jeweils in einer Summe ausgewiesen wurden. Im \u00dcbrigen muss die Buchf\u00fchrung und Bilanzierung den verwirklichten Lebenssachverhalt \u2011\u2011hier die getroffenen und gelebten Vereinbarungen\u2011\u2011 zutreffend abbilden, nicht umgekehrt. Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 A und B sowie D in den notariellen Schenkungsvertr\u00e4gen vom yy.08.2006 ihre Kommanditanteile insgesamt und damit auch die zugeh\u00f6rigen Kapitalkonten auf ihre Kinder \u00fcbertragen haben.<\/li><li>(5) Nach alledem zeichnet \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 der S-Vertr\u00e4ge das gesetzliche Leitbild der Verlusttragung nach. Dies schlie\u00dft es aus, dass die Nie\u00dfbraucher die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens zu tragen haben.<\/li><li>cc) Dieses Auslegungsergebnis wird \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 gerade durch die in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge bez\u00fcglich der Gewinne und die in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 der S-Vertr\u00e4ge bez\u00fcglich der Aufl\u00f6sung der KG, des Ausscheidens eines Gesellschafters und der Umwandlung der KG getroffenen Regelungen best\u00e4tigt. Denn diese Regelungen weichen ebenfalls nicht vom gesetzlichen Leitbild ab, sondern best\u00e4tigen jenes, wonach der Nie\u00dfbraucher nicht an der Substanz des nie\u00dfbrauchbelasteten Gesellschaftsanteils beteiligt ist.<\/li><li>(1) Den Nie\u00dfbrauchern steht nicht der volle Bilanzgewinn zu, sondern nur der entnahmef\u00e4hige Gewinn, und dieser Gewinn auch nur insoweit, als er nicht aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens stammt.<\/li><li>(1.1) Aus \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge ergibt sich, dass die Nie\u00dfbraucher die Gewinne, die zum Ausgleich des durch Verluste verbrauchten Kapitals ben\u00f6tigt werden, nicht entnehmen d\u00fcrfen. Insoweit sind ihre k\u00fcnftigen Gewinnanteile gemindert. Den Nie\u00dfbrauchern kann daher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf den gesamten Gewinn zustehen. Ihr Anspruch auf den Gewinn erfasst daher nur den nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen entnahmef\u00e4higen Gewinnanteil. Diese vertraglichen Regelungen entsprechen dem gesetzlichen Leitbild, wonach sich das den Nie\u00dfbrauch kennzeichnende Fruchtziehungsrecht auf den entnahmef\u00e4higen Ertrag beschr\u00e4nkt (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 20.04.1972&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;143\/69, BGHZ 58, 316, unter II.2.; vgl. auch oben B.III.1.a).<\/li><li>(1.2) Die Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Nie\u00dfbrauchern \u2011\u2011abweichend vom gesetzlichen Leitbild\u2011\u2011 auch entnahmef\u00e4hige Gewinnanteile aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens zustehen und sie damit im Umkehrschluss auch hieraus resultierende Verluste zu tragen haben. Dem stehen die Regelungen in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 der S-Vertr\u00e4ge entgegen.<\/li><li>Das FG f\u00fchrt zwar zu Recht aus, dass Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens nach der gesetzlichen Grundregel nicht zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Ertrag des nie\u00dfbrauchbelasteten Gesellschaftsanteils geh\u00f6ren (keine Frucht im Sinne des \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 BGB der Mitgliedschaft); diese au\u00dferordentlichen Ertr\u00e4ge stehen den Gesellschaftern zu (z.B. BFH-Urteil vom 01.03.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241, unter III.3.c&nbsp;aa&nbsp;aaa; M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;55; Staudinger\/Heinze (2021) Anh. zu \u00a7\u00a7&nbsp;1068, 1069 Rz&nbsp;81, m.w.N.; W\u00e4lzholz, DStR 2010, 1786, 1788; Frank, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins 2010, 96, 100).<\/li><li>\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge regelt aber \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 nichts hiervon Abweichendes. Im Gegenteil ergibt sich aus der Zusammenschau mit den Regelungen in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 der S-Vertr\u00e4ge, dass die Substanz des Gesellschaftsanteils \u2011\u2011dem gesetzlichen Leitbild folgend\u2011\u2011 den Gesellschaftern (Kommanditisten) zugeordnet bleiben soll. Nach der gesetzlichen Grundregel ist der bei Aufl\u00f6sung der Personengesellschaft entstehende Anspruch des Gesellschafters auf den Liquidationserl\u00f6s kein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Ertrag der Mitgliedschaft; er steht dem Gesellschafter, nicht dem Nie\u00dfbraucher zu (z.B. BFH-Urteil vom 01.03.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241, unter III.3.c&nbsp;aa&nbsp;aaa; M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;49, 67, m.w.N.; M\u00fcKoHGB\/Schmidt, 4.&nbsp;Aufl., vor \u00a7&nbsp;230 Rz&nbsp;19; Staudinger\/Heinze (2021) Anh. zu \u00a7\u00a7&nbsp;1068, 1069 Rz&nbsp;88, m.w.N.). Gleiches gilt f\u00fcr das Abfindungsguthaben bei Ausscheiden des Gesellschafters (z.B. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;49, 67, m.w.N.; Staudinger\/Heinze (2021) Anh. zu \u00a7\u00a7&nbsp;1068, 1069 Rz&nbsp;88, m.w.N.).<\/li><li>Dieses gesetzliche Leitbild zeichnet \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 der S-Vertr\u00e4ge nach. Es wurde vereinbart, dass &#8222;sich der Nie\u00dfbrauch jeweils auch auf das ihm [gemeint ist der Erwerber des Kommanditanteils] zustehende Auseinandersetzungsguthaben&#8220; erstreckt. Damit ist gemeint, dass sich der Nie\u00dfbrauch zwar an dem jeweiligen Anspruch (der Forderung) des Kommanditisten fortsetzt. Der Anspruch als solcher steht aber dem Kommanditisten zu. Dass den Kommanditisten die Substanz zugeordnet bleiben soll, zeigt auch die Regelung, wonach der Nie\u00dfbrauch f\u00fcr den Fall der Umwandlung der KG &#8222;auch an der Beteiligung der Erwerber an einer neuen Gesellschaft&#8220; besteht.<\/li><li>(1.3) Danach ergeben die Regelungen in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der S-Vertr\u00e4ge insgesamt nur Sinn, wenn man Satz&nbsp;2 \u2011\u2011wie der Revisionskl\u00e4ger zu Recht ausf\u00fchrt\u2011\u2011 auch bez\u00fcglich der zustehenden Gewinnanspr\u00fcche als Konkretisierung des Satzes&nbsp;1 versteht. H\u00e4tten die Vertragsbeteiligten die entnahmef\u00e4higen Gewinnanspr\u00fcche der Nie\u00dfbraucher auch auf die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens erstrecken wollen, h\u00e4tte eine vertragliche Regelung erwartet werden d\u00fcrfen, wonach den Nie\u00dfbrauchern der entnahmef\u00e4hige Gewinn auch insoweit zusteht, als er aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens resultiert. Hieran fehlt es jedoch.<\/li><li>(2) Entgegen der Rechtsauffassung des FG ist unerheblich, dass \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 der S-Vertr\u00e4ge f\u00fcr die konkret durchgef\u00fchrte Abwicklung der KG gegebenenfalls nicht eingreift. Denn diese Vorschriften bringen allgemein zum Ausdruck, dass die Nie\u00dfbraucher nicht an der Substanz der Kommanditanteile beteiligt sein sollen. Sie best\u00e4tigen daher das gefundene Auslegungsergebnis, wonach Gewinne und Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens nicht den Nie\u00dfbrauchern, sondern den Gesellschaftern (Kommanditisten) zustehen.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich ergibt sich Abweichendes auch nicht aus \u00a7&nbsp;8 der S-Vertr\u00e4ge. Nach Ansicht des FG ergebe diese Regelung, wonach die Nie\u00dfbraucher die Erwerber in den F\u00e4llen, in denen sie zur Erh\u00f6hung ihrer Einlage bei der KG verpflichtet sind, von der Zahlungsverpflichtung freizustellen haben, wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn den Nie\u00dfbrauchern auch die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der im Gesamthandseigentum stehenden Wirtschaftsg\u00fcter \u2011\u2011und spiegelbildlich auch hieraus resultierende Verluste\u2011\u2011 zust\u00fcnden. Dieser Beurteilung kann sich der erkennende Senat nicht anschlie\u00dfen.<\/li><li>(1) Kapitalerh\u00f6hungen gegen Einlagen treffen nach der gesetzlichen Grundregel grunds\u00e4tzlich den Gesellschafter (Nie\u00dfbrauchbesteller). Wird der Anteil des Gesellschafters aus eigenen Mitteln des Gesellschafters oder aus nicht ausgesch\u00fctteten Gewinnen erh\u00f6ht, steht \u2011\u2011wenn abweichende Vereinbarungen nicht bestehen\u2011\u2011 der erh\u00f6hte Anteil allein dem Gesellschafter zu (BGH-Urteil vom 20.04.1972&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;143\/69, BGHZ 58, 316, unter II.; M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;44). Es besteht auch Einigkeit darin, dass in diesen F\u00e4llen allein dem Gesellschafter die Ertr\u00e4ge aus dem neu finanzierten Anteil geb\u00fchren (M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;44; BGH-Urteil vom 27.09.1982&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;140\/81, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 1983, 148, unter I.1.). Ist hingegen der Nie\u00dfbraucher verpflichtet, den Gesellschafter bei Einlagenerh\u00f6hungen von seiner Zahlungspflicht freizustellen, so wird dem Nie\u00dfbraucher der entnahmef\u00e4hige Gewinn aus dem neu finanzierten Anteil zustehen (vgl. Kruse, RNotZ 2002, 69, 80). Dies f\u00fchrt aber nicht zwangsl\u00e4ufig zu einer Beteiligung des Nie\u00dfbrauchers an der Substanz der Beteiligung. F\u00fcr diesen Fall d\u00fcrfte jedoch eine Vereinbarung sachgerecht sein, wonach der Gesellschafter dem Nie\u00dfbraucher bei Beendigung des Nie\u00dfbrauchs den Erh\u00f6hungsbetrag auszuzahlen hat (vgl. Kruse, RNotZ 2002, 69, 80).<\/li><li>(2) Danach k\u00f6nnte im Streitfall selbst dann, wenn die Nie\u00dfbraucher verpflichtet sein sollten, die Gesellschafter ausnahmslos bei Kapitalerh\u00f6hungen gegen Einlagen von deren Zahlungspflichten freizustellen, nicht ohne weiteres auf eine Beteiligung der Nie\u00dfbraucher an der Substanz der Beteiligung geschlossen werden. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass gerade keine ausnahmslose Freistellungspflicht der Nie\u00dfbraucher besteht. Beschlie\u00dfen n\u00e4mlich die Kommanditisten unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der S-Vertr\u00e4ge (das hei\u00dft gegen die Weisung der Nie\u00dfbraucher) eine Erh\u00f6hung der Einlagen, sind die Nie\u00dfbraucher auch nicht verpflichtet, die Kommanditisten von der Zahlungspflicht freizustellen.<\/li><li>d) Nach alledem sind die Nie\u00dfbraucher nicht an der Substanz der Kommanditanteile beteiligt. Sie haben die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens wirtschaftlich nicht zu tragen, so dass ihnen diese Verluste auch nicht zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Der Revisionskl\u00e4ger und die Beigeladenen zu 3. bis 9. sind trotz der Belastung ihrer Kommanditanteile mit dem Nie\u00dfbrauch als Mitunternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG zu beurteilen.<\/li><li>Sie k\u00f6nnen den allgemeinen Grunds\u00e4tzen folgend (dazu a) Mitunternehmerinitiative entfalten (dazu b) und ebenso tragen sie Mitunternehmerrisiko (dazu c). Die Frage, ob an einem Gesellschaftsanteil nur eine Mitunternehmerstellung begr\u00fcndet werden kann, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich (dazu d).<\/li><li>a) Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zum Beispiel Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Prokuristen oder andere leitende Angestellte obliegen. Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelm\u00e4\u00dfig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens einschlie\u00dflich eines Gesch\u00e4ftswerts vermittelt. Diese beiden Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung k\u00f6nnen zwar im Einzelfall mehr oder weniger ausgepr\u00e4gt sein. Sie m\u00fcssen jedoch beide vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Ber\u00fccksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/17, Rz&nbsp;29&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Geht es um die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, muss der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung zumindest eine Stellung haben, die nicht wesentlich hinter derjenigen zur\u00fcckbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt. Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs ist der Kommanditist einerseits am laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation auch an den stillen Reserven (einschlie\u00dflich eines Firmenwerts), andererseits nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;167 HGB am Verlust beteiligt. Als Initiativrechte des Kommanditisten sieht das Handelsgesetzbuch insbesondere Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte vor. Wird damit das handelsrechtliche Bild eines Kommanditisten umschrieben, darf die Stellung, die ein Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag und seiner tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung hat, nicht wesentlich hinter diesem Bild zur\u00fcckbleiben, um noch als Mitunternehmer anerkannt zu werden. Daraus folgt andererseits, dass es sich bei den dargestellten Voraussetzungen nicht um Mindestvoraussetzungen handelt, jenseits derer ein Kommanditist generell nicht mehr als Mitunternehmer angesehen werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/17, Rz&nbsp;32&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Ein nach dem gesetzlichen Leitbild des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ausgestalteter Nie\u00dfbrauch l\u00e4sst die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko des den Nie\u00dfbrauch bestellenden Erwerbers einer Kommanditbeteiligung nicht entfallen (BFH-Urteil vom 01.03.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241, unter III.3.c&nbsp;aa; vgl. auch Gschwendtner, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1875, 1876).<\/li><li>b) Daran gemessen hat das FG zutreffend die Mitunternehmerinitiative der Kommanditisten bejaht<em>.<\/em><\/li><li>aa) Im Streitfall besteht kein Streit dar\u00fcber, dass die Kommanditisten \u2011\u2011betrachtet man allein den Gesellschaftsvertrag der KG\u2011\u2011 eine Rechtsposition innehaben, wonach sie Mitunternehmerinitiative entfalten k\u00f6nnen. Der erkennende Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>bb) Die in den S-Vertr\u00e4gen getroffenen Regelungen f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>Die Aus\u00fcbung der Stimm- und Verwaltungsrechte ist in \u00a7&nbsp;5 der S-Vertr\u00e4ge geregelt. Nach dessen Abs.&nbsp;1 stehen die Stimm- und Verwaltungsrechte \u2011\u2011was nach wohl \u00fcberwiegender Auffassung auch dem gesetzlichen Leitbild entspricht (vgl. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1068 Rz&nbsp;71, m.w.N., im Einzelnen aber sehr strittig)\u2011\u2011 den Erwerbern (Kommanditisten) zu. Die Rechtsstellung der Nie\u00dfbraucher ist zwar dadurch verst\u00e4rkt, dass ihnen f\u00fcr die Dauer des jeweils bestehenden Nie\u00dfbrauchs eine Vollmacht zur Aus\u00fcbung der Stimm- und Verwaltungsrechte erteilt ist (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 bis 3 der S-Vertr\u00e4ge). Diese Vollmacht ist aber \u2011\u2011wie sich aus \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d der S-Vertr\u00e4ge ergibt\u2011\u2011 widerruflich. Zudem hindert sie die Kommanditisten als Vollmachtgeber nicht, die Stimmrechte weiterhin selbst auszu\u00fcben. Die Bevollm\u00e4chtigung bel\u00e4sst das Recht bei dem bisherigen Rechtstr\u00e4ger und schafft nur zus\u00e4tzlich eine weitere Befugnis in der Person des Bevollm\u00e4chtigten (BGH-Urteil vom 10.11.1951&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;111\/50, BGHZ 3, 354). Au\u00dferdem umfasst die erteilte Vollmacht nicht die in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a bis c der S-Vertr\u00e4ge genannten Grundlagengesch\u00e4fte. Auch wenn die Kommanditisten in diesen F\u00e4llen an die Weisungen der Nie\u00dfbraucher gebunden sind (vgl. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 der S-Vertr\u00e4ge), \u00e4ndert dies nichts daran, dass im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis im Bereich dieser Grundlagengesch\u00e4fte allein die Stimmabgabe der Kommanditisten entscheidend ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/08, BFH\/NV 2010, 690, unter II.3.).<\/li><li>Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der S-Vertr\u00e4ge geregelten Recht der Nie\u00dfbraucher, die Schenkung des jeweiligen Gesellschaftsanteils bei Widerruf der den Nie\u00dfbrauchern erteilten Vollmacht (Buchst.&nbsp;d) oder bei einem Versto\u00df der Kommanditisten gegen ihre Verpflichtungen nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 bis 5 der S-Vertr\u00e4ge zu widerrufen. Denn bis der Widerruf tats\u00e4chlich erfolgt, hat ihr Stimmrecht jedenfalls Bestand (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rz&nbsp;37).<\/li><li>cc) Weiterhin standen den Kommanditisten \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;14 GesV der KG bestimmte\u2011\u2011 uneingeschr\u00e4nkt die Auskunfts- und Einsichtsrechte nach \u00a7&nbsp;51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung zu. Diese Norm r\u00e4umt dem Kommanditisten sogar weitergehende Informationsrechte als \u00a7&nbsp;166 HGB ein (vgl. Oberlandesgericht M\u00fcnchen, Urteil vom 31.01.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;U&nbsp;2600\/17, GmbHR 2018, 472, unter B.I.1.).<\/li><li>dd) Nach alledem konnten alle Kommanditisten bereits ausreichend aus ihrer Stellung als Gesellschafter der KG Mitunternehmerinitiative entfalten. Im \u00dcbrigen wird bei dem Revisionskl\u00e4ger und dem Beigeladenen zu 5., die als Kommanditisten zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH gewesen sind, die Mitunternehmerinitiative infolge ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit sogar besonders stark ausgepr\u00e4gt gewesen sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz&nbsp;26).<\/li><li>c) Die Nie\u00dfbrauchbelastung \u00e4ndert auch nichts daran, dass die Kommanditisten Mitunternehmerrisiko tragen.<\/li><li>Daf\u00fcr reicht es aus, dass sie \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Verluste wirtschaftlich tragen und sie trotz der Bestellung des Nie\u00dfbrauchs am Kommanditanteil mit den stillen Reserven einen hinreichenden Bestand an verm\u00f6gensrechtlicher Substanz des belasteten Gesellschaftsanteils zur\u00fcckbehalten.<\/li><li>d) Die Frage, ob an einem Gesellschaftsanteil nur eine Mitunternehmerstellung begr\u00fcndet werden kann und deshalb dem Revisionskl\u00e4ger sowie den Beigeladenen zu 3. bis 9. auch der festgestellte laufende Gesamthandsverlust 2012 zuzurechnen ist, bedarf im Streitfall keiner Kl\u00e4rung, weil sich die das Streitjahr 2012 betreffende Klage und Revision zul\u00e4ssigerweise nur gegen den festgestellten Ver\u00e4u\u00dferungsverlust der Gesamthand richtet.<\/li><li>IV. Die Sache ist spruchreif. Die Revision des Revisionskl\u00e4gers hat in vollem Umfang Erfolg.<\/li><li>Der Revisionskl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Rahmen seiner Antragstellung erkl\u00e4rt, dass er an den verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Verlusten in H\u00f6he von 8,33&nbsp;% (=&nbsp;1\/12) beteiligt sei. Diese Beteiligungsquote ergibt sich aus \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und 3 GesV. Danach sind die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Verluste dem Revisionskl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 3. bis 9. im Ergebnis nach deren Beteiligung am Festkapital der KG (36.000&nbsp;\u20ac) zuzurechnen. Hieran waren der Revisionskl\u00e4ger und die Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 8. mit jeweils 3.000&nbsp;\u20ac (=&nbsp;8,33&nbsp;% oder 1\/12) sowie die Beigeladenen zu 5. und 9. mit jeweils 9.000&nbsp;\u20ac (=&nbsp;25&nbsp;% oder 3\/12) beteiligt. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden, dem Revisionskl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 3. bis 9. als Mitunternehmern zuzurechnenden Verlustanteile wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Zugleich sind die gegen\u00fcber den Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 9. ergangenen negativen Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben.<\/li><li>V. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das FA zu tragen (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO). Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IVR12.21.0 BFH IV. 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