{"id":77770,"date":"2025-07-06T19:00:20","date_gmt":"2025-07-06T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77770"},"modified":"2025-07-06T19:00:20","modified_gmt":"2025-07-06T17:00:20","slug":"eugh-vorlage-vom-18-februar-2025-vii-r-17-22-eingang-in-den-wirtschaftskreislauf-der-union","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-18-februar-2025-vii-r-17-22-eingang-in-den-wirtschaftskreislauf-der-union\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 18. Februar 2025, VII R 17\/22: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.180225.VIIR17.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 30, EUV 952\/2013 Art 79 Abs 1 Buchst a, EUV 952\/2013 Art 124 Abs 1 Buchst k, EUV 952\/2013 Art 250 Abs 1, EUV 2015\/2447 Art 218 Buchst a, EUV 2015\/2446 Art 136 Abs 1 Buchst a, EUV 2015\/2446 Art 139, EUV 2015\/2446 Art 212 Abs 3, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 4, UStG \u00a7 21 Abs 2, UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 25. Januar 2022, Az: 11 K 2900\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Gelangt ein Bef\u00f6rderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Bef\u00f6rderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschlie\u00dflich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgef\u00fchrt werden und die Nicht-Unionsware anschlie\u00dfend wieder ausgef\u00fchrt wird?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gelangt ein Bef\u00f6rderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Bef\u00f6rderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschlie\u00dflich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgef\u00fchrt werden und die Nicht-Unionsware anschlie\u00dfend wieder ausgef\u00fchrt wird?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) hat seinen Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz). Am 28.03.2017 verbrachte er ein Segelboot, das in der Schweiz mit dem Kennzeichen&nbsp;\u2026 auf ihn zugelassen war, auf einem Bootsanh\u00e4nger mit seinem Personenkraftwagen (Schweizer Kennzeichen:&nbsp;\u2026) aus der Schweiz kommend \u00fcber den Grenz\u00fcbergang beim Zollamt A in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), ohne hierf\u00fcr an der Grenze eine Zollabfertigung durchf\u00fchren zu lassen. Bei einer Zollkontrolle auf der Bundesstra\u00dfe&nbsp;\u2026 in Fahrtrichtung B gab der Kl\u00e4ger an, dass er zur Firma X in B unterwegs sei, um an dem Au\u00dfenbordmotor f\u00e4llige Service- und Wartungsarbeiten ausf\u00fchren zu lassen. Daraufhin setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.03.2017 \u2011\u2011ausgehend von einem gesch\u00e4tzten Zollwert des eingef\u00fchrten Segelbootes von \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 Zoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger die Einfuhrabgaben bezahlt hatte, setzte er seine Fahrt zur Firma X, die sich ungef\u00e4hr \u2026&nbsp;Kilometer vom Grenzzollamt A entfernt befindet, fort und lie\u00df an dem Segelboot folgende Arbeiten durchf\u00fchren: Die Kielschwerthalterung wurde abge\u00e4ndert und das Kielschwert wieder eingesetzt, der Motor wurde kontrolliert, die Kraftstofffilteranlage instandgesetzt und der Abgasschwamm erneuert. Die Kosten f\u00fcr die Arbeiten beliefen sich auf insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz am 18.05.2017 wurde das Segelboot nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl\u00e4gers im Zollgebiet der Union nicht anderweitig genutzt.<\/li><li>Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 28.03.2017 legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, der ohne Erfolg blieb.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Zollschuld sei entstanden, weil der Kl\u00e4ger beim Passieren der Grenze weder eine ausdr\u00fcckliche Gestellungsmitteilung noch eine (ausdr\u00fcckliche) Zollanmeldung f\u00fcr das Segelboot abgegeben habe. Beides sei nicht entbehrlich gewesen, weil die Voraussetzungen der vor\u00fcbergehenden Verwendung nicht erf\u00fcllt gewesen seien. Denn das Segelboot sei weder zum Zeitpunkt seines Verbringens in das Zollgebiet der Union noch zu einem anderen Zeitpunkt vor seiner Wiederausfuhr in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzt worden. Es reiche nicht aus, dass das Bef\u00f6rderungsmittel grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Bef\u00f6rderung geeignet sei. Das FG hatte allerdings Zweifel, ob f\u00fcr das Segelboot auch Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei. An dem Segelboot sei zwar eine Dienstleistung erbracht worden, es habe sich hierbei jedoch mehrwertsteuerlich betrachtet um einen von der Einfuhr zu unterscheidenden Vorgang gehandelt. Das FG lie\u00df dies jedoch offen, weil sowohl die Zollschuld als auch eine m\u00f6glicherweise entstandene Einfuhrumsatzsteuer nach Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k des Zollkodex der Union (UZK) erloschen seien.<\/li><li>Gegen die Entscheidung des FG wendet sich das HZA mit seiner Revision. Es ist der Auffassung, dass eine Ware im Sinne von Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK verwendet werde, wenn sie ohne Bewilligung veredelt werde. Die Zollschuld sei daher im Streitfall nicht nach dieser Vorschrift erloschen, auch wenn das Segelboot wiederausgef\u00fchrt worden sei. Zudem sei vorliegend die Einfuhrumsatzsteuer entstanden, weil durch den Veredelungsvorgang an dem Segelboot eine Dienstleistung erbracht worden sei und dieses daher in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist demgegen\u00fcber der Meinung, dass die Zollschuld infolge der Wiederausfuhr des Segelbootes erloschen sei. Anderenfalls w\u00e4ren nur formale Verst\u00f6\u00dfe wie Fristverletzungen heilbar, was dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;38 UZK widerspr\u00e4che, wonach die Folgen fahrl\u00e4ssigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestma\u00df abzumildern seien. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers stellten die an dem Segelboot durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen nur Wartungsarbeiten dar. Zudem sei das Segelboot nicht bereits dadurch in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, dass an ihm eine Dienstleistung erbracht worden sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:<\/li><li>1. Gelangt ein Bef\u00f6rderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Bef\u00f6rderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?<\/li><li>2. Ist Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschlie\u00dflich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgef\u00fchrt werden und die Nicht-Unionsware anschlie\u00dfend wieder ausgef\u00fchrt wird?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls darauf an, ob das Segelboot dadurch in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, dass es Gegenstand einer Dienstleistung gewesen ist. Weiterhin ist es f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich, ob das Segelboot im Sinne von Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK verwendet wurde. Denn in diesem Fall w\u00e4re die Zollschuld, die f\u00fcr das Segelboot aufgrund der unterbliebenen Gestellung entstanden ist, nicht erloschen.<\/li><li>F\u00fcr die L\u00f6sung des Streifalls kommt es auf folgende Bestimmungen des Unionsrechts und deren Auslegung an:<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;38 UZK:Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den F\u00e4llen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrl\u00e4ssigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestma\u00df abzumildern.<\/li><li>Art.&nbsp;5 UZK:(\u2026)33. &#8222;Gestellung&#8220; ist die Mitteilung an die Zollbeh\u00f6rden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbeh\u00f6rden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und f\u00fcr Zollkontrollen zur Verf\u00fcgung stehen.(\u2026)37. Als &#8222;Veredelungsvorg\u00e4nge&#8220; geltena) die Bearbeitung von Waren einschlie\u00dflich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,b) die Verarbeitung von Warenc) die Zerst\u00f6rung von Warend) die Ausbesserung von Waren einschlie\u00dflich ihrer Instandsetzung und Regulierung,(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;79 UZK:(1) F\u00fcr einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erf\u00fcllt ist:a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen \u00dcberwachung oder auf die Bef\u00f6rderung, Veredelung, Lagerung, vor\u00fcbergehende Verwahrung, vor\u00fcbergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,b) (\u2026)(2) F\u00fcr das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt ma\u00dfgebend:a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterf\u00fcllung die Zollschuld entstehen l\u00e4sst, nicht oder nicht mehr erf\u00fcllt ist,b) (\u2026)(3) In den F\u00e4llen nach Absatz&nbsp;1 Buchstaben&nbsp;a und b ist Zollschuldner,a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erf\u00fcllen hatte,b) (\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;124 UZK:(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften \u00fcber die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:(\u2026)k) wenn vorbehaltlich des Absatzes&nbsp;6 die Zollschuld nach Artikel&nbsp;79 entstanden ist und den Zollbeh\u00f6rden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.(\u2026)(6) Im Falle des Absatzes&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;k erlischt die Zollschuld nicht f\u00fcr Personen, die einen T\u00e4uschungsversuch unternommen haben.<\/li><li>Art.&nbsp;139 UZK:(1) Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbeh\u00f6rden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverz\u00fcglich von einer der folgenden Personen zu gestellen,a) der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat,(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;210 UZK:Waren k\u00f6nnen in die folgenden Arten besonderer Verfahren \u00fcbergef\u00fchrt werden:(\u2026)d) Veredelung&nbsp;&#8211; umfasst die aktive und die passive Veredelung.<\/li><li>Art.&nbsp;211 UZK:(1) Eine Bewilligung der Zollbeh\u00f6rden ist erforderlich f\u00fcra) die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vor\u00fcbergehenden Verwendung oder der Endverwendung,(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;220 UZK:In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone \u00fcbergef\u00fchrte Waren k\u00f6nnen \u00fcblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsg\u00fcte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.<\/li><li>Art.&nbsp;250 UZK:(1) In der vor\u00fcbergehenden Verwendung k\u00f6nnen f\u00fcr die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollst\u00e4ndiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oderb) handelspolitischen Ma\u00dfnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.(2) Die vor\u00fcbergehende Verwendung ist nur zul\u00e4ssig, wenna) keine Ver\u00e4nderungen der Waren beabsichtigt ist, au\u00dfer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,b) die N\u00e4mlichkeit der in das Verfahren \u00fcbergef\u00fchrten Waren gew\u00e4hrleistet ist, au\u00dfer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Ma\u00dfnahmen zur N\u00e4mlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels&nbsp;223, wenn nachgepr\u00fcft werden kann, ob die f\u00fcr Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind,c) der Inhaber des Verfahrens au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen f\u00fcr die vollst\u00e4ndige oder teilweise Befreiung von Abgaben erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Art.&nbsp;218 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 558) in der im Streitfall geltenden Fassung (UZK-IA):F\u00fcr die Zwecke der Artikel&nbsp;138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 gelten die folgenden Zollf\u00f6rmlichkeiten als durch eine Willens\u00e4u\u00dferung im Sinne des Artikels&nbsp;141 Absatz&nbsp;1 dieser Delegierten Verordnung erf\u00fcllt:a) die Bef\u00f6rderung der Waren gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;139 des Zollkodex;b) (\u2026)c) die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;172 des Zollkodex;d) (\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;219 UZK-IA:Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willens\u00e4u\u00dferung im Sinne des Artikels&nbsp;141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgef\u00fchrten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel&nbsp;138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erf\u00fcllen, so gilt die Zollanmeldung f\u00fcr diese Waren als nicht abgegeben.<\/li><li>Art.&nbsp;136 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Erg\u00e4nzung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Pr\u00e4zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 1) in der im Streitfall geltenden Fassung (UZK-DA):(1) Zollanmeldungen zur vor\u00fcbergehenden Verwendung k\u00f6nnen f\u00fcr folgende Waren m\u00fcndlich abgegeben werden:a) Paletten, Container und Bef\u00f6rderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubeh\u00f6r und Ausr\u00fcstung f\u00fcr diese Paletten, Container und Bef\u00f6rderungsmittel gem\u00e4\u00df den Artikeln 208 bis 216;(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;139 UZK-DA:(1) Die in Artikel&nbsp;136 Absatz&nbsp;1 Buchstaben&nbsp;a bis d, Buchstaben&nbsp;h und i genannten Waren gelten gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;141 als zur vor\u00fcbergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;141 UZK-DA:(1) F\u00fcr die in Artikel&nbsp;138 Buchstaben&nbsp;a bis d, Artikel&nbsp;139 und Artikel&nbsp;140 Absatz&nbsp;1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:a) (\u2026)b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausg\u00e4nge;(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;180 UZK-DA:Die \u00fcblichen Behandlungen gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;220 des Zollkodex sind in Anhang&nbsp;71-03 beschrieben.<\/li><li>Art.&nbsp;212 UZK-DA:(\u2026)(3) Die vollst\u00e4ndige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird f\u00fcr im Stra\u00dfen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Bef\u00f6rderungsmittel gew\u00e4hrt, wenn sie folgende Voraussetzungen erf\u00fcllen:a) Sie sind au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer au\u00dferhalb dieses Gebiets ans\u00e4ssigen Person amtlich zugelassen oder geh\u00f6ren, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person;b) sie werden unbeschadet der Artikel&nbsp;214, 215 und 216 von einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person verwendet.(\u2026)<\/li><li>Anhang&nbsp;71-03 UZK-DA:Sofern nichts anderes festgelegt ist, f\u00fchrt keine der folgenden Behandlungen zu einem anderen achtstelligen KN-Code:(\u2026)(4) Entfernen von besch\u00e4digten oder kontaminierten Bestandteilen;(\u2026)(19) Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der \u00dcbereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorg\u00e4nge handelt;(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABlEU 2006, Nr.&nbsp;L&nbsp;347, 1) in der im Streitfall geltenden Fassung \u2011\u2011Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)\u2011\u2011:(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums\u00e4tze:(\u2026)c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;5 MwStSystRL:Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:(1) &#8222;Gemeinschaft&#8220; und &#8222;Gebiet der Gemeinschaft&#8220; das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer&nbsp;2;(2) &#8222;Mitgliedstaat&#8220; und &#8222;Gebiet eines Mitgliedstaats&#8220; das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft gem\u00e4\u00df dessen Artikel&nbsp;299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel&nbsp;6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;30 MwStSystRL:Als &#8222;Einfuhr eines Gegenstands&#8220; gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels&nbsp;24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft. (\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;60 MwStSystRL:Die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.<\/li><li>Art.&nbsp;70 MwStSystRL:Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.<\/li><li>Art.&nbsp;71 MwStSystRL:(1) Unterliegen Gegenst\u00e4nde vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel&nbsp;156, 276 und 277, der Regelung der vor\u00fcbergehenden Verwendung bei vollst\u00e4ndiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenst\u00e4nde diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen.(\u2026)<\/li><li><strong>Anzuwendendes nationales Recht:<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (UStG):(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums\u00e4tze:(\u2026)4. die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden im Inland oder in den \u00f6sterreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);(\u2026)<\/li><li>\u00a7&nbsp;21 UStG:(\u2026)(2) F\u00fcr die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften f\u00fcr Z\u00f6lle sinngem\u00e4\u00df;(\u2026)<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bei der Auslegung von Art.&nbsp;30 MwStSystRL und Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK bestehen Zweifel. Die Auslegung dieser Vorschriften ist entscheidend f\u00fcr die Fragen, ob das Segelboot in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist und somit neben der Zollschuld Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist und ob die f\u00fcr das Segelboot entstandene Zollschuld wieder erloschen ist.<\/li><li>1. Im Streitfall ist die Zollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK entstanden, weil der Kl\u00e4ger das Segelboot \u2011\u2011eine Nicht-Unionsware\u2011\u2011 ohne f\u00f6rmliche Gestellung (Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;33 UZK) in das Zollgebiet der Union verbracht hat. Die Gestellung ist auch nicht durch eine Willens\u00e4u\u00dferung erfolgt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a UZK-IA gilt f\u00fcr die Zwecke des Art.&nbsp;139 UZK-DA die Gestellung der Waren gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 UZK als durch eine Willens\u00e4u\u00dferung im Sinne von Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 UZK-DA erf\u00fcllt. Eine solche Willens\u00e4u\u00dferung stellt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK-DA das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausg\u00e4nge dar. Die Fiktion des Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a UZK-IA gilt unter anderem f\u00fcr Bef\u00f6rderungsmittel, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK-DA als zur vor\u00fcbergehenden Verwendung angemeldet gelten.<\/li><li>Sind die Voraussetzungen der vor\u00fcbergehenden Verwendung des in das Zollgebiet der Union verbrachten Bef\u00f6rderungsmittels jedoch nicht erf\u00fcllt, kann dessen Gestellung nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a UZK-IA durch eine Willens\u00e4u\u00dferung erfolgen. Die Gestellung gilt als nicht erfolgt, und die Zollschuld entsteht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK. Dies kann auch aus Art.&nbsp;219 UZK-IA gefolgert werden, wonach in einem solchen Fall die Zollanmeldung, deren Annahme gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;c UZK-IA ebenfalls fingiert wird, als nicht abgegeben gilt. Denn sowohl die Gestellung als auch die Annahme der Zollanmeldung werden in Art.&nbsp;218 UZK-IA genannt und unterliegen somit denselben Voraussetzungen f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Zollf\u00f6rmlichkeiten durch eine Willens\u00e4u\u00dferung (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 auch Senatsbeschluss vom 27.10.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/20, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;250 Abs.&nbsp;1 UZK k\u00f6nnen in der vor\u00fcbergehenden Verwendung f\u00fcr die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollst\u00e4ndiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vor\u00fcbergehende Verwendung ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;250 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d UZK nur zul\u00e4ssig, wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen f\u00fcr die vollst\u00e4ndige oder teilweise Befreiung von Abgaben erf\u00fcllt sind. Die vollst\u00e4ndige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nach Art.&nbsp;212 Abs.&nbsp;3 UZK-DA f\u00fcr in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Bef\u00f6rderungsmittel gew\u00e4hrt, wenn sie au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer au\u00dferhalb dieses Gebiets ans\u00e4ssigen Person amtlich zugelassen sind oder, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person geh\u00f6ren und unbeschadet der Art.&nbsp;214, 215 und 216 UZK-DA von einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person verwendet werden.<\/li><li>Die vor\u00fcbergehende Verwendung kommt nach diesen Vorschriften somit nur f\u00fcr Waren in Betracht, die tats\u00e4chlich als Bef\u00f6rderungsmittel eingesetzt werden und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wieder ausgef\u00fchrt werden sollen. Die Frage, in welcher Weise das Bef\u00f6rderungsmittel zur vor\u00fcbergehenden Verwendung anzumelden ist, ist danach zu entscheiden, welche tats\u00e4chliche Verwendungsabsicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls feststellbar ist. Ma\u00dfgeblich ist in diesem Zusammenhang, welche Verwendungsabsicht nach den objektiv erkennbaren Umst\u00e4nden bestand (Senatsbeschl\u00fcsse vom 03.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFHE 231, 424 und vom 27.10.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/20, Rz&nbsp;23; vgl. auch Senatsurteil vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/02, BFHE 210, 78).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist im Streitfall die Zollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UZK in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Kl\u00e4ger das Segelboot in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne das Segelboot zu gestellen. Der Kl\u00e4ger ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK Zollschuldner geworden.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger hat eine zollrechtliche Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen des Segelbootes in das Zollgebiet der Union verletzt, indem er dieses nicht bei der zust\u00e4ndigen Zollstelle, dem Zollamt A, gestellt hat.<\/li><li>Die Gestellung ist nicht durch eine ausdr\u00fcckliche Mitteilung im Sinne von Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;33 UZK erfolgt.<\/li><li>Im Streitfall gilt die Gestellung auch nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a UZK-IA als durch eine Willens\u00e4u\u00dferung erf\u00fcllt, weil im Zeitpunkt der Ankunft des Segelbootes am Zollamt A die Voraussetzungen f\u00fcr das besondere Verfahren der vor\u00fcbergehenden Verwendung (vgl. Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;b i.V.m. Art.&nbsp;210 Buchst.&nbsp;c und Art.&nbsp;250 UZK) nicht erf\u00fcllt waren. Denn in diesem Zeitpunkt sollte das Segelboot nach den f\u00fcr das vorlegende Gericht bindenden Feststellungen des FG nicht als Bef\u00f6rderungsmittel im Zollgebiet der Union verwendet, sondern bei der Firma X in B gewartet beziehungsweise verschiedenen Arbeiten unterzogen werden. Dorthin wurde es auf einem Bootsanh\u00e4nger bef\u00f6rdert. Die vollst\u00e4ndige Befreiung von den Einfuhrabgaben h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger jedoch nur dann zugestanden, wenn das Segelboot als Bef\u00f6rderungsmittel in der See- oder in der Binnenschifffahrt eingesetzt worden w\u00e4re (vgl. Art.&nbsp;212 Abs.&nbsp;3 UZK-DA). Das war im Streitfall nicht der Fall.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK Zollschuldner geworden, weil er das Segelboot nicht bei dessen Ankunft im Zollgebiet der Union gestellt hat. Dazu w\u00e4re er jedoch verpflichtet gewesen, weil er das Segelboot in das Zollgebiet der Union verbracht hat (Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK).<\/li><li>2. Das vorlegende Gericht hat allerdings Zweifel, ob im Streitfall in entsprechender Anwendung von Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG) neben der Zollschuld auch Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist, weil das Segelboot nicht aktiv zur Ausf\u00fchrung einer Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder einer Dienstleistung (zum Beispiel zur Personenbef\u00f6rderung) verwendet wurde, sondern lediglich an dem Segelboot eine steuerpflichtige Leistung ausgef\u00fchrt wurde und dieses damit passiv geblieben ist.<\/li><li>a) Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden im Inland oder in den \u2011\u2011im Streitfall nicht betroffenen\u2011\u2011 in der Vorschrift aufgef\u00fchrten \u00f6sterreichischen Gebieten. Das Umsatzsteuergesetz selbst enth\u00e4lt keine Definition der Einfuhr. Jedoch l\u00e4sst sich der Begriff anhand von Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL bestimmen, der die Einfuhr eines Gegenstands als Verbringen eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft definiert (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL). Nach Art.&nbsp;60 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.<\/li><li>Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt (Art.&nbsp;70 MwStSystRL). Unterliegen Gegenst\u00e4nde vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft \u2011\u2011jedoch\u2011\u2011 der Regelung der vor\u00fcbergehenden Verwendung bei vollst\u00e4ndiger Befreiung von Einfuhrabgaben, treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenst\u00e4nde diesem Verfahren nicht mehr unterliegen (Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL).<\/li><li>Davon ausgehend k\u00f6nnte im Streitfall f\u00fcr das Segelboot neben der Zollschuld auch Einfuhrumsatzsteuer \u2011\u2011Einfuhrmehrwertsteuer\u2011\u2011 entstanden sein, indem das Segelboot nach Deutschland verbracht wurde, ohne sich in dem zollrechtlichen Verfahren der vor\u00fcbergehenden Verwendung zu befinden.<\/li><li>b) Auch der EuGH weist in st\u00e4ndiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Einfuhrmehrwertsteuer und die Z\u00f6lle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Union und die sich anschlie\u00dfende \u00dcberf\u00fchrung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Parallelit\u00e4t wird im \u00dcbrigen dadurch best\u00e4tigt, dass Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten erm\u00e4chtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Z\u00f6llen zu verkn\u00fcpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Braunschweig (Lieu de naissance de la TVA&nbsp;&#8211;&nbsp;III) vom 18.01.2024&nbsp;&#8211; C-791\/22, EU:C:2024:59, Rz&nbsp;23; Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA&nbsp;&#8211;&nbsp;II) vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-368\/21, EU:C:2022:647, Rz&nbsp;25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; C-714\/20, EU:C:2022:374, Rz&nbsp;54; Kauno teritorin\u0117 muitin\u0117 vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-489\/20, EU:C:2022:277, Rz&nbsp;47; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C-26\/18, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;41 und Harry Winston vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; C-273\/12, EU:C:2013:466, Rz&nbsp;41; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger\/Hauptzollamt Freiburg vom 28.02.1984&nbsp;&#8211; C-294\/82, EU:C:1984:81, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Allerdings verlangt der EuGH f\u00fcr die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zus\u00e4tzlich, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld f\u00fchrte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, das hei\u00dft dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugef\u00fchrt werden konnten (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C-26\/18, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;44, m.w.N.; Hauptzollamt M\u00fcnster (Lieu de naissance de la TVA) vom 03.03.2021&nbsp;&#8211; C-7\/20, EU:C:2021:161, Rz&nbsp;30; Wallenborn Transports vom 01.06.2017&nbsp;&#8211; C-571\/15, EU:C:2017:417, Rz&nbsp;54; Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-226\/14 und C-228\/14, EU:C:2016:405, Rz&nbsp;65 und Hauptzollamt Braunschweig (Lieu de naissance de la TVA&nbsp;&#8211;&nbsp;III) vom 18.01.2024&nbsp;&#8211; C-791\/22, EU:C:2024:59, Rz&nbsp;30). Dabei stellt der EuGH ma\u00dfgeblich darauf ab, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt (vgl. EuGH-Urteil Latvijas dzelzce\u013c\u0161 vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-154\/16, EU:C:2017:392, Rz&nbsp;69 und Hauptzollamt Braunschweig (Lieu de naissance de la TVA&nbsp;&#8211;&nbsp;III) vom 18.01.2024&nbsp;&#8211; C-791\/22, EU:C:2024:59, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Allerdings kann eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn zum Beispiel nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld in dem Mitgliedstaat gef\u00fchrt hat, in dem dieses Fehlverhalten begangen wurde, ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C-26\/18, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;48 und 52 und Hauptzollamt M\u00fcnster (Lieu de naissance de la TVA) vom 03.03.2021&nbsp;&#8211; C-7\/20, EU:C:2021:161, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Im Unterschied zur Zollschuldentstehung f\u00fchrt somit nicht allein das physische Verbringen einer Ware aus einem Drittland in die Union dazu, dass eine Einfuhr im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt. Erst mit dem Gelangen der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union kann die Ware einem Verbrauch, das hei\u00dft dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugef\u00fchrt werden (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA&nbsp;&#8211;&nbsp;II) vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-368\/21, EU:C:2022:647, Rz&nbsp;26).<\/li><li>d) Aus diesem Grund hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob im Streitfall neben der Zollschuld auch Einfuhrumsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK beziehungsweise Einfuhrmehrwertsteuer im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entstanden ist. Das Segelboot wurde zwar ohne Gestellung in das Steuergebiet verbracht und befand sich nicht in dem Verfahren der vor\u00fcbergehenden Verwendung (vgl. Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL). Ob das Segelboot allerdings in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, h\u00e4ngt von der Auslegung dieses Begriffs durch den EuGH ab.<\/li><li>aa) Da das Verbringen des Segelbootes nach Deutschland \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 allein nicht zur Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer f\u00fchrt, kommt es darauf an, ob das Segelboot dadurch in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, dass bei der Firma X an dem Segelboot Reparatur- beziehungsweise Wartungsarbeiten durchgef\u00fchrt wurden. Denn dadurch wurde an dem Segelboot eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht und damit ein Umsatz ausgef\u00fchrt, der gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegt.<\/li><li>In seinem Urteil Hauptzollamt Braunschweig (Lieu de naissance de la TVA&nbsp;&#8211;&nbsp;III) vom 18.01.2024&nbsp;&#8211; C-791\/22, EU:C:2024:59, Rz&nbsp;30 hat der EuGH f\u00fcr einen Eingang in den Wirtschaftskreislauf ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass die Ware einem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang zugef\u00fchrt werden konnte. Diese Voraussetzung k\u00f6nnte auch im Streitfall erf\u00fcllt sein, wenn es f\u00fcr den Eingang in den Wirtschaftskreislauf ausreicht, dass die Ware \u2011\u2011hier das Segelboot\u2011\u2011 passiv zum Gegenstand eines steuerpflichtigen Vorgangs wird, indem an ihr (und nicht mit ihr) eine Dienstleistung erbracht wurde.<\/li><li>bb) In seinen Urteilen Hauptzollamt M\u00fcnster (Lieu de naissance de la TVA) vom 03.03.2021&nbsp;&#8211; C-7\/20, EU:C:2021:161, Rz&nbsp;35 und Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA&nbsp;&#8211;&nbsp;II) vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-368\/21, EU:C:2022:647, Rz&nbsp;31 hat der EuGH entschieden, dass ein als Bef\u00f6rderungsmittel verwendetes Fahrzeug in dem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, in dem es tats\u00e4chlich benutzt wird. In diesen F\u00e4llen wurden die Fahrzeuge jedoch tats\u00e4chlich als Bef\u00f6rderungsmittel, das hei\u00dft zur Bef\u00f6rderung von Personen, genutzt. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich davon insoweit, als der Kl\u00e4ger das Segelboot nicht als Bef\u00f6rderungsmittel genutzt hat, sondern dieses auf einem Anh\u00e4nger zu einer Werkstatt bef\u00f6rdert hat, um daran Wartungsarbeiten durchf\u00fchren zu lassen. Anschlie\u00dfend wurde es wieder in die Schweiz ausgef\u00fchrt, ohne dass es in Deutschland zur Bef\u00f6rderung von Personen oder Sachen verwendet wurde.<\/li><li>cc) Die Frage, ob ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union in einem Fall wie dem vorliegenden bejaht werden kann, l\u00e4sst sich auch anhand der \u00fcbrigen bereits vorliegenden EuGH-Rechtsprechung nicht eindeutig beantworten. Insbesondere liegt der Streitfall anders als der dem EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C-26\/18, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;49 und 51 zugrunde liegende Sachverhalt, weil dort die Waren in Deutschland nur umgeladen und tats\u00e4chlich in einem anderen Mitgliedstaat verbraucht wurden.<\/li><li>Der Streitfall unterscheidet sich auch von dem EuGH-Urteil Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-226\/14 und C-228\/14, EU:C:2016:405, Rz&nbsp;62, weil dort die Nicht-Unionswaren bis zu ihrer Wiederausfuhr durchgehend einem Zolllagerverfahren unterlagen. Ein besonderes Verfahren im Sinne des Zollrechts (Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;b UZK) wurde jedoch vorliegend nicht in Anspruch genommen, weil das Segelboot nicht der Regelung der vor\u00fcbergehenden Verwendung unterlag (siehe oben).<\/li><li>Die EuGH-Urteile SEK Zollagentur vom 12.06.2014&nbsp;&#8211; C-75\/13, EU:C:2014:1759, in dem die Waren zu einem externen Versandverfahren \u00fcberlassen wurden, aber im Verwahrungslager verblieben, und Wallenborn Transports vom 01.06.2017&nbsp;&#8211; C-571\/15, EU:C:2017:417, in dem sich die Waren in einer Freizone befanden, betreffen zwar eine eventuelle Zollschuldentstehung aufgrund einer Entziehung der Ware aus der zollamtlichen \u00dcberwachung und nicht \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 eine Zollschuldentstehung aufgrund einer Pflichtverletzung. Allerdings kann auch hieraus entnommen werden, dass es gegen einen Eintritt der Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union spricht, wenn sie sich noch in einem Zollverfahren befinden.<\/li><li>Gekl\u00e4rt ist dadurch jedoch nicht, ob eine Ware auch dann in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wenn sie sich zwar nicht in einem Zollverfahren befindet, aber nicht aktiv verwendet wird. Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich auch nicht, welchen Einfluss es auf den Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union hat, dass an dem Segelboot verschiedene Arbeiten durchgef\u00fchrt wurden und dieses dadurch \u2011\u2011wenn auch lediglich geringf\u00fcgig\u2011\u2011 ver\u00e4ndert wurde.<\/li><li>3. Das vorlegende Gericht hat au\u00dferdem Zweifel, ob die Zollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK durch die sp\u00e4tere Verbringung des Segelbootes aus dem Zollgebiet der Union nicht wieder erloschen ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK erlischt die Einfuhrzollschuld unbeschadet der geltenden Vorschriften \u00fcber die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrags im Fall einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners, wenn vorbehaltlich des Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;6 UZK die Zollschuld nach Art.&nbsp;79 UZK entstanden ist und den Zollbeh\u00f6rden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;6 UZK erlischt die Zollschuld nicht f\u00fcr Personen, die einen T\u00e4uschungsversuch unternommen haben.<\/li><li>a) Im Streitfall ist die Zollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK entstanden (siehe oben). Dass das Segelboot wieder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger einen T\u00e4uschungsversuch unternommen hat.<\/li><li>b) Allerdings ist unklar, ob das Segelboot im Zollgebiet der Union im Sinne von Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK &#8222;verwendet&#8220; wurde und aus diesem Grund die Einfuhrzollschuld nicht nach dieser Vorschrift erloschen ist.<\/li><li>aa) Der Zollkodex der Union enth\u00e4lt keine eigene Definition f\u00fcr den Begriff &#8222;verwendete Waren&#8220; (EuGH-Urteil Combinova vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-476\/19, EU:C:2020:802, Rz&nbsp;29). Die Tatsache, dass der Zollkodex der Union zwischen Veredelung und Verwendung unterscheidet, k\u00f6nnte darauf hindeuten, dass die Durchf\u00fchrung von Veredelungsvorg\u00e4ngen nicht zu den Verwendungen im Sinne von Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK geh\u00f6rt. Zudem wird die Ausbesserung von Waren einschlie\u00dflich ihrer Instandsetzung und Regulierung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;37 Buchst.&nbsp;d UZK zu den Veredelungsvorg\u00e4ngen gez\u00e4hlt. Auch in Art.&nbsp;211 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK wird zwischen Veredelung und Verwendung unterschieden. Die Durchf\u00fchrung von Veredelungsvorg\u00e4ngen st\u00fcnde demnach nicht einem Erl\u00f6schen der Zollschuld nach Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK entgegen.<\/li><li>Allerdings hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Sprachfassungen der Vorschrift voneinander abweichen und daher deren Auslegung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung zu erfolgen hat. Ausgehend davon hat der EuGH entschieden, dass unter der Verwendung von Waren, auf die sich Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK bezieht, notwendigerweise nur eine Verwendung zu verstehen ist, die \u00fcber die von den Zollbeh\u00f6rden bewilligten Veredelungsvorg\u00e4nge hinausgeht (EuGH-Urteil Combinova vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-476\/19, EU:C:2020:802, Rz&nbsp;30&nbsp;f. und 35). Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff &#8222;verwendete Waren&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK nicht jede Verwendung erfasst, sondern nur die, die als solche eine Zollschuld zur Folge hat (EuGH-Urteil Combinova vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-476\/19, EU:C:2020:802, Rz&nbsp;33).<\/li><li>bb) Werden an einer Nicht-Unionsware Veredelungsvorg\u00e4nge durchgef\u00fchrt, die im Rahmen der Bewilligung einer aktiven Veredelung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;211 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK bewilligt wurden, entsteht keine Zollschuld. Bei einer Verwendung im Sinne von Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK kann es sich daher nur um Vorg\u00e4nge handeln, die nicht von einer Bewilligung einer aktiven Veredelung oder eines anderen besonderen Verfahrens erfasst sind, weil es nur dann \u00fcberhaupt zu einer Entstehung der Zollschuld kommt.<\/li><li>Weiterhin l\u00e4sst sich der Begriff der Verwendung dahingehend bestimmen, dass es sich nicht um denselben Vorgang handeln darf, der zur Entstehung der Zollschuld f\u00fchrt. Denn w\u00fcrden die Entstehung der Zollschuld und die Verwendung im Sinne des Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK zusammenfallen, h\u00e4tte die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr.<\/li><li>Dass die Verwendung aber eine gewisse Relevanz haben muss und es sich nicht nur um untergeordnete Vorg\u00e4nge handeln darf, schlie\u00dft das vorlegende Gericht aus Art.&nbsp;220 UZK, wonach \u00fcbliche Behandlungen im Rahmen der dort genannten besonderen Verfahren zul\u00e4ssig sind. Die Liste der \u00fcblichen Behandlungen ist aus Art.&nbsp;180 UZK-DA i.V.m. Anhang&nbsp;71-03 UZK-DA zu entnehmen. Eine andere Auslegung erschiene dem vorlegenden Gericht systemwidrig, wenn eine Behandlung im Rahmen eines besonderen Verfahrens zwar zul\u00e4ssig w\u00e4re, aber einem Erl\u00f6schen der Zollschuld entgegenst\u00fcnde.<\/li><li>cc) Eine im Sinne von Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK sch\u00e4dliche Verwendung k\u00f6nnte im Streitfall darin zu sehen sein, dass die Reparatur- beziehungsweise Wartungsarbeiten an dem Segelboot au\u00dferhalb eines bewilligten Veredelungsverkehrs durchgef\u00fchrt wurden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte nicht \u00fcber eine Bewilligung eines aktiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art.&nbsp;211 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK, weshalb s\u00e4mtliche Wartungsarbeiten ohne Bewilligung einer aktiven Veredelung durchgef\u00fchrt wurden. Insoweit ist der Streitfall vergleichbar mit dem Sachverhalt, \u00fcber den der EuGH in seinem Urteil Combinova vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-476\/19, EU:C:2020:802 entschieden hat, weil sowohl bei der ohne Bewilligung durchgef\u00fchrten Veredelung als auch bei nur teilweise nicht bewilligten Veredelungsvorg\u00e4ngen kein Zollverfahren in Anspruch genommen wurde. Es handelte sich auch nicht nur um \u00fcbliche Behandlungen im Sinne von Art.&nbsp;220 UZK, weil die an dem Segelboot durchgef\u00fchrten Arbeiten nicht in Anhang&nbsp;71-03 UZK-DA aufgef\u00fchrt sind. Insbesondere die Ab\u00e4nderung der Kielschwerthalterung k\u00f6nnte zu einer relevanten Ver\u00e4nderung des Segelbootes gef\u00fchrt haben.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.180225.VIIR17.22.0 BFH VII. 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