{"id":77774,"date":"2025-07-06T19:02:46","date_gmt":"2025-07-06T17:02:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77774"},"modified":"2025-07-06T19:02:46","modified_gmt":"2025-07-06T17:02:46","slug":"bfh-urteil-vom-08-april-2025-ix-r-32-23-umschaltklausel-in-%c2%a7-20-abs-2-astg-erfordert-mehrheitsbeteiligung-an-auslandsgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-08-april-2025-ix-r-32-23-umschaltklausel-in-%c2%a7-20-abs-2-astg-erfordert-mehrheitsbeteiligung-an-auslandsgesellschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 08. April 2025, IX R 32\/23: Umschaltklausel in \u00a7 20 Abs. 2 AStG erfordert Mehrheitsbeteiligung an Auslandsgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR32.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 20 Abs 2, AStG \u00a7 7 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 18. April 2023, Az: 6 K 3278\/19 K<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die unilaterale Umschaltklausel in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 des Au\u00dfensteuergesetzes (&#8222;Switch-over&#8220;-Klausel) ist gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinl\u00e4nder mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte vermittelt, beteiligt ist (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz.&nbsp;4.1.1.2.2 und vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer&nbsp;1\/2023, 2, Rz&nbsp;1002).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;3278\/19&nbsp;K wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Streit steht die Reichweite des Anwendungsbereichs der sogenannten Umschaltklausel in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) in der Fassung der Streitjahre bei der Beteiligung eines Steuerinl\u00e4nders an einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft, war in den Streitjahren 2007 bis 2009 zu 30&nbsp;% an einer Limited Partnership (X-Gesellschaft) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) beteiligt. Weitere Gesellschafter der X-Gesellschaft waren im Inland nicht steuerpflichtige Personen.<\/li><li>Die X-Gesellschaft, die nach dem Rechtsformtypenvergleich f\u00fcr Zwecke des inl\u00e4ndischen Steuerrechts als Personengesellschaft einzuordnen ist, \u00fcbte ihre T\u00e4tigkeit in ihrer US-amerikanischen Betriebsst\u00e4tte aus. Zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten Lizenzrechte f\u00fcr die Nutzung der Marke &#8222;X&#8220;. Lizenznehmer waren nicht in den USA ans\u00e4ssige Unternehmen, die zum Teil zum X-Konzern geh\u00f6rten und zum Teil au\u00dferhalb dieses Konzerns standen.<\/li><li>Die X-Gesellschaft erzielte aus der Lizenzvergabe gewerbliche Eink\u00fcnfte, die nach US-amerikanischem Steuerrecht nicht der Gesellschaft, sondern deren Gesellschaftern zugewiesen wurden. Der Steuerpflicht in den USA unterlag allerdings nur der Teil der Lizenzeinnahmen, der von nicht zum X-Konzern geh\u00f6renden Unternehmen erbracht wurde.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin wurden f\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2009 Lizenzeink\u00fcnfte zugerechnet, auf die sie in den USA Steuern zahlte.<\/li><li>Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) besteht Streit \u00fcber die Behandlung der Lizenzeink\u00fcnfte im Rahmen der inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaftsteuer. Die Kl\u00e4gerin ging zun\u00e4chst davon aus, dass jedenfalls der Teil der Eink\u00fcnfte, der von ihr in den USA nicht zu versteuern war, in das inl\u00e4ndische zu versteuernde Einkommen einzubeziehen sei. Gegen die dementsprechenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und vertrat nunmehr die Ansicht, die ihr zuzurechnenden Lizenzeink\u00fcnfte seien im Inland in vollem Umfang von der Besteuerung freizustellen. Das FA wies den Einspruch zur\u00fcck und verb\u00f6serte die Steuerfestsetzungen. Es bezog die Lizenzeink\u00fcnfte vollst\u00e4ndig in die inl\u00e4ndische steuerliche Bemessungsgrundlage ein und rechnete die in den USA gezahlte Steuer auf die K\u00f6rperschaftsteuer an. Seine Auffassung st\u00fctzte das FA auf einen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG gebotenen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 905 ver\u00f6ffentlichtem Urteil statt. Die Voraussetzungen der unilateralen Umschaltklausel l\u00e4gen nicht vor, da die Kl\u00e4gerin bei gesellschaftsbezogener Betrachtung nicht mehrheitlich an der X-Gesellschaft beteiligt gewesen sei.<\/li><li>Mit seiner Revision h\u00e4lt das FA an seiner Ansicht fest, dass bei \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG eine gesellschafterbezogene Betrachtung vorzunehmen sei. Jede Beteiligung an einer Personengesellschaft mit ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte stelle f\u00fcr jeden Beteiligten eine eigene Betriebsst\u00e4tte im Sinne von \u00a7&nbsp;12 der Abgabenordnung dar. Ein Mehrheitserfordernis ergebe sich aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG nicht.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;3278\/19&nbsp;K aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus der Beteiligung an der X-Gesellschaft von der inl\u00e4ndischen Besteuerung auszunehmen sind (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen der Umschaltklausel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG sind nicht erf\u00fcllt (unter 2.).<\/li><li>1. a) Die Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2011\u2011KStG\u2011\u2011). Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht erstreckt sich nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 KStG auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin und erfasst daher auch die auf sie entfallenden ausl\u00e4ndischen Lizenzeink\u00fcnfte der X-Gesellschaft, die ihr nach Ma\u00dfgabe des Rechtsformtypenvergleichs (hierzu statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.07.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;27) als Eink\u00fcnfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen sind.<\/li><li>b) Diese Eink\u00fcnfte sind allerdings als ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 \u2011\u2011DBA-USA 1989\u2011\u2011 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen (Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-USA 1989). Die Regelungen des DBA-USA 1989 sind f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitjahre anwendbar, da die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen der Vorinstanz von ihrem in Art.&nbsp;XVII Nr.&nbsp;5 des Protokolls zur \u00c4nderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Staaten vom 01.06.2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) genannten Recht zur befristeten Fortgeltung der bisherigen abkommensrechtlichen Lage Gebrauch gemacht hat.<\/li><li>c) Ein R\u00fcckfall des Besteuerungsrechts auf die Bundesrepublik Deutschland nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re, dass die Lizenzeink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in den USA in G\u00e4nze nicht der Besteuerung unterlegen h\u00e4tten. Nicht ausreichend ist, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 lediglich eine Teilmenge der Eink\u00fcnfte nicht im Betriebsst\u00e4ttenstaat zu versteuern war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.05.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;68\/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.). Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, sodass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>2. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG nicht erf\u00fcllt sind und es somit bei der abkommensrechtlich vorgesehenen \u2011\u2011vollst\u00e4ndigen\u2011\u2011 Steuerfreistellung der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin bleibt.<\/li><li>a) Fallen Eink\u00fcnfte in der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen an und w\u00e4ren sie als Zwischeneink\u00fcnfte (im Sinne des Au\u00dfensteuerrechts) steuerpflichtig, falls diese Betriebsst\u00e4tte eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft w\u00e4re, regelt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG in der f\u00fcr das Streitjahr 2007 geltenden Fassung, dass die Doppelbesteuerung insoweit nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Eink\u00fcnfte erhobenen ausl\u00e4ndischen Steuern zu vermeiden ist (unilaterale &#8222;Umschalt&#8220;- oder &#8222;Switch-over&#8220;-Klausel). Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) hat der Gesetzgeber die Norm mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2008 insoweit erg\u00e4nzt, als der Methodenwechsel ungeachtet einer etwaigen Privilegierung der Auslandseink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 AStG vorzunehmen sein soll.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG soll verhindern, dass die mit der Hinzurechnung von Einkunftsteilen ausl\u00e4ndischer Zwischengesellschaften bezweckte Absch\u00f6pfung sogenannter passiver Eink\u00fcnfte (\u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. AStG) dadurch umgangen wird, im niedrig besteuernden Ausland Betriebsst\u00e4tten anstelle von Kapitalgesellschaften zwischenzuschalten (BTDrucks 12\/1506, S.&nbsp;181; BFH-Urteil vom 21.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.4.a). Die Regelung zielt somit auf eine au\u00dfensteuerrechtliche Gleichstellung ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten mit ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften ab (Quilitzsch\/Dapprich, Internationale SteuerRundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2023, 241, 242). Dies setzt eine fiktive Steuerpflicht der Auslandseink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. AStG voraus (BFH-Urteil vom 21.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.3.; vgl. auch Kraft in Kraft, AStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;94).<\/li><li>c) Im Streitfall ist nicht streitig, dass die von der X-Gesellschaft in den USA erzielten und der Kl\u00e4gerin anteilig als Mitunternehmerin zuzurechnenden Lizenzeink\u00fcnfte als passive Eink\u00fcnfte im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a AStG einzuordnen sind. Gleiches gilt f\u00fcr deren niedrige Besteuerung in den USA (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 AStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung).<\/li><li>d) Streitig und von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden ist allein, ob \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG im Fall der Beteiligung einer im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Person an einer (ausl\u00e4ndischen) Personengesellschaft, die \u00fcber eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt, ungeachtet des Umfangs der Beteiligung anzuwenden ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da die fiktiv zu pr\u00fcfende Hinzurechnung von Einkunftsteilen einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige jene Gesellschaft beherrscht, an ihr also zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt ist (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 und 2 AStG).<\/li><li>aa) Die Finanzverwaltung vertritt im Einklang mit der Ansicht des FA eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Sie geht davon aus, jede Beteiligung eines Steuerinl\u00e4nders an einer (ausl\u00e4ndischen) Personengesellschaft mit ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte k\u00f6nne dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG unterfallen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz.&nbsp;4.1.1.2.2; ebenso BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer&nbsp;1\/2023, 2, Rz&nbsp;1002). Die Auffassung beruht auf der Erkenntnis, dass die Betriebsst\u00e4tte einer Personengesellschaft den Mitunternehmern jeweils als eigene Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen ist (statt vieler BFH-Urteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709, Rz&nbsp;18). Hieraus wird im Schrifttum zum Teil der Schluss gezogen, dass f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG jeder Mitunternehmer seine ihm (anteilig) zuzurechnende Betriebsst\u00e4tte beherrsche und es auf die konkrete H\u00f6he der Beteiligung an der die Betriebsst\u00e4tte vermittelnden Personengesellschaft nicht ankomme (vgl. Rupp in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;120; Kleinert\/R\u00f6diger in Haun\/Kahle\/Goebel, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;73; Cloer, Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht \u2011\u2011IWB\u2011\u2011 2024, 44, 47).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber wird im vorherrschenden Schrifttum \u2011\u2011wie auch von der Vorinstanz\u2011\u2011 gefordert, dass der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige mehrheitlich an der Personengesellschaft, die die ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte vermittelt, beteiligt ist. Hierf\u00fcr wird neben dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG und dessen systematischer Einbettung in den Zusammenhang der \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. AStG insbesondere angef\u00fchrt, dass dem mit \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG verfolgten Zweck, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern, \u00fcberschie\u00dfende Wirkung zuk\u00e4me, w\u00fcrde man auf das Erfordernis der Beherrschung der Personengesellschaft verzichten (Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;30; Kraft in Kraft, AStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;93&nbsp;f.; Kraft\/Kempf, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2016, 220, 222; Prokopf in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;145.1; Sch\u00f6nfeld\/Wassermeyer in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;123; Meretzki in Wassermeyer\/Richter\/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;15.105; Haase, juris&nbsp;&#8211; Die Monatszeitschrift \u2011\u2011jM\u2011\u2011 2023, 384, 386; Quilitzsch\/Dapprich, ISR 2023, 241, 243; Engels, IStR 2023, 471, 473&nbsp;f.; Kortendick\/Engels\/Ekinci, IStR 2023, 267, 270; Prinz, Die Wirtschaftspr\u00fcfung \u2011\u2011WPg\u2011\u2011 2024, 503, 509).<\/li><li>cc) Der erkennende Senat h\u00e4lt vor dem Hintergrund von systematischem Zusammenhang und Zweck des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG die letztgenannte Ansicht f\u00fcr zutreffend.<\/li><li>aaa) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG tr\u00e4gt dieses Ergebnis zwar nicht eindeutig. Die Gleichstellung einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte mit einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft (&#8222;\u2026 falls die Betriebsst\u00e4tte eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft w\u00e4re \u2026&#8220;) kann so verstanden werden, dass wegen der Legaldefinition der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft als beherrschte Kapitalgesellschaft (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG) das Beherrschungserfordernis auch auf eine Personengesellschaft und deren ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte zu \u00fcbertragen ist (Quilitzsch\/Dapprich, ISR 2023, 241, 243). Dem Wortlaut der Norm w\u00fcrde aber auch eine auf den einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft abstellende Betrachtungsweise gerecht. Wenn die Beteiligung an einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft den Mitunternehmern eine eigene ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte vermittelt, ist es folgerichtig, dass jeder Mitunternehmer diese Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr sich beherrscht (Meretzki in Wassermeyer\/Richter\/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;15.103; Engels, IStR 2023, 471, 473).<\/li><li>bbb) Allerdings spricht der systematische Zusammenhang zwischen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG und dessen Absatz&nbsp;1 f\u00fcr das Erfordernis, dass der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige die Personengesellschaft, die die ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte vermittelt, beherrscht. \u00a7&nbsp;20 AStG regelt das Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen der inl\u00e4ndischen Hinzurechnungsbesteuerung und dem jeweils einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 AStG verweist in G\u00e4nze auf die Regelungen zu \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 18 AStG und damit auch auf das in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 und&nbsp;2 AStG festgelegte Beherrschungserfordernis. H\u00e4tte der Gesetzgeber den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode im Betriebsst\u00e4ttenfall nur vom Vorliegen passiver Eink\u00fcnfte und einer ausl\u00e4ndischen Niedrigbesteuerung abh\u00e4ngig machen wollen, w\u00e4re eine Bezugnahme in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG ausschlie\u00dflich auf \u00a7&nbsp;8 AStG geboten gewesen (zutreffend Meretzki in Wassermeyer\/Richter\/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;15.104; so auch Kleinert\/R\u00f6diger in Haun\/Kahle\/Goebel, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;73; Engels, IStR 2023, 471, 474).<\/li><li>ccc) Entscheidend f\u00fcr das Erfordernis einer Mehrheitsbeteiligung spricht der Zweck des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG. Die Vorschrift soll \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung verhindern. G\u00e4be es die Norm nicht, k\u00f6nnten nur die \u00fcber eine ausl\u00e4ndische (Kapital-)Gesellschaft erzielten und niedrig besteuerten passiven Eink\u00fcnfte abgesch\u00f6pft werden, nicht aber diejenigen, die \u2011\u2011wirtschaftlich gleichgelagert\u2011\u2011 einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Steuerinl\u00e4nders zuzuordnen sind. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG zielt darauf ab, die Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung f\u00fcr den Fall zu verhindern, dass im niedrig besteuernden Ausland eine Betriebsst\u00e4tte statt einer Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet wird. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG stellt daher eine Missbrauchsvermeidungsnorm dar. Die Vorschrift soll als (sekund\u00e4re) Missbrauchsabwehr verhindern, dass die (prim\u00e4re) Missbrauchsabwehr durch \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. AStG a.F. bei ansonsten gleichgelagerten Gegebenheiten umgangen wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.4.a). W\u00e4ren jedoch auch Minderheitsbeteiligungen an einer Personengesellschaft von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG umfasst, ginge die sekund\u00e4re Missbrauchsabwehr weiter als die prim\u00e4re (Kleinert\/R\u00f6diger in Haun\/Kahle\/Goebel, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;73). F\u00fcr eine solche \u00fcberschie\u00dfende Reichweite, die selbst Kleinstbeteiligungen an Personengesellschaften erfassen w\u00fcrde, l\u00e4sst sich dem Gesetz kein Zweck entnehmen (vgl. Prokopf in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;145.1; Engels, IStR 2023, 471, 474; Kraft\/Kempf, IStR 2016, 220, 222).<\/li><li>ddd) Die unterschiedliche Behandlung eines Einzelunternehmers im Vergleich zu einem minderheitsbeteiligten Mitunternehmer (kritisch hierzu Cloer, IWB 2024, 44, 47) ist durch das System der Hinzurechnungsbesteuerung und \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG begr\u00fcndet. Die Rechtfertigung f\u00fcr eine Hinzurechnungsbesteuerung liegt im Beherrschungskriterium, das durch eine Mehrheitsbeteiligung zum Ausdruck kommt. Dem inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen muss eine Dispositionsherrschaft \u00fcber die ausl\u00e4ndische Einkunftsquelle zukommen (Prokopf in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;20 AStG Rz&nbsp;145.1). Dies ist bei einem Einzelunternehmer, zu dessen Stammhaus eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt, zweifelsfrei der Fall, nicht aber bei einem Mitunternehmer, dessen Beteiligung an der Personengesellschaft, die ihm eine Betriebsst\u00e4tte vermittelt, nicht mehr als die H\u00e4lfte betr\u00e4gt (vgl. Prinz, WPg 2024, 503, 509). Andernfalls liefe die von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG geforderte fiktive Pr\u00fcfung einer Steuerpflicht der Auslandeink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. AStG ins Leere (vgl. Kortendick\/Engels\/Ekinci, IStR 2023, 267, 270; Haase, jM 2023, 384, 386: Fiktion bliebe &#8222;auf halber Strecke&#8220; stehen).<\/li><li>e) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 AStG in der Fassung der Streitjahre im Streitfall nicht erf\u00fcllt sind. Die Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren nicht beherrschend, sondern lediglich zu einem Kapitalanteil von 30&nbsp;% an der X-Gesellschaft beteiligt. Eine von diesem Kapitalanteil abweichende Gewinn-, Verm\u00f6gens- oder Stimmbeteiligung hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR32.23.0 BFH IX. Senat AStG \u00a7 20 Abs 2, AStG \u00a7 7 Abs 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 18. 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