{"id":77778,"date":"2025-07-06T19:04:31","date_gmt":"2025-07-06T17:04:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77778"},"modified":"2025-07-06T19:04:31","modified_gmt":"2025-07-06T17:04:31","slug":"bfh-urteil-vom-22-januar-2025-xi-r-22-22-aufteilung-eines-einheitlichen-gesamtentgelts-auf-liefergegenstaende-mit-verschiedenen-steuersaetzen-in-der-systemgastronomie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-januar-2025-xi-r-22-22-aufteilung-eines-einheitlichen-gesamtentgelts-auf-liefergegenstaende-mit-verschiedenen-steuersaetzen-in-der-systemgastronomie\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22. Januar 2025, XI R 22\/22: Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenst\u00e4nde mit verschiedenen Steuers\u00e4tzen in der Systemgastronomie"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2025\u00a0\u00a0XI R 19\/23.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.220125.XIR22.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1, UStG \u00a7 10, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 1, UStG \u00a7 22 Abs 1, UStG \u00a7 22 Abs 2, AO \u00a7 146, AO \u00a7 158, AO \u00a7 162, EGRL 112\/2006 Art 73, UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu f\u00fchrt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entf\u00e4llt, der h\u00f6her ist als der Einzelverkaufspreis, ist nicht sachgerecht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen ist von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund der Anwendung einer zwar objektiv nicht sachgerechten, aber subjektiv vertretbaren Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze nicht zutreffend getrennt nach Steuers\u00e4tzen aufgezeichnet, ist der Ansatz eines Sicherheitszuschlags nicht gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige an der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig mitgewirkt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sogenannten Spar-Men\u00fcs, die zum Mitnehmen verkauft wurden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Revision der Kl\u00e4gerinDie Revision der Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht angenommen, dass die von der Kl\u00e4gerin angewandte &#8222;Food-and-Paper-Methode&#8220; (F&amp;P-Methode) nicht sachgerecht ist.<\/li><li>1. Zutreffend \u2011\u2011und zuletzt auch \u00fcbereinstimmend\u2011\u2011 gehen sowohl das FG und auch beide Beteiligte davon aus, dass es sich bei der Ausgabe von Speisen und Getr\u00e4nken um zwei selbst\u00e4ndige Lieferungen handelt (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz&nbsp;15; s.a. Erkenntnisse des \u00d6sterreichischen Verwaltungsgerichtshofs \u2011\u2011\u00d6VwGH\u2011\u2011 vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; 2008\/15\/0075 und vom 20.12.2016&nbsp;&#8211; Ro&nbsp;2014\/15\/0039-3, Rz&nbsp;18; beide abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). Der Senat verweist dazu im \u00dcbrigen auf sein Urteil XI&nbsp;R&nbsp;19\/23 vom heutigen Tag, unter II.1.<\/li><li>2. Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen, dass der Steuerpflichtige nicht zwingend die einfachstm\u00f6gliche Methode verwenden muss, sondern bei der Wahl seiner Aufteilungsmethode einen gewissen Spielraum hat, sofern die von ihm angewendete Methode zu einem sachgerechten Ergebnis f\u00fchrt. Der Senat verweist dazu auf sein Urteil XI&nbsp;R&nbsp;19\/23 vom heutigen Tag, unter II.2.<\/li><li>3. Die Auffassung des FG, dass die von der Kl\u00e4gerin angewendete F&amp;P-Methode nicht sachgerecht und der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) daher zur Anwendung der sogenannten &#8222;Einzelverkaufspreis-Methode&#8220; (EVP-Methode) berechtigt sei, h\u00e4lt den Angriffen der Revision stand.<\/li><li>a) Das FG hat den Streitfall wie folgt gew\u00fcrdigt:<\/li><li>aa) Es hat angenommen, es treffe zu, dass den h\u00f6chsten Aufschlagsatz in der Gastronomie immer die Getr\u00e4nke h\u00e4tten. Die Verminderung der Steuerschuld f\u00fchre deshalb nicht allein zur fehlenden Sachgerechtheit der F&amp;P-Methode. Hinzu komme aber, dass bei der Berechnung des Aufteilungsschl\u00fcssels dieser Methode im Einzelfall Produktpreise entst\u00fcnden, die \u00fcber den Einzelverkaufspreisen der einzelnen Produkte l\u00e4gen, was in manchen F\u00e4llen die von der Kl\u00e4gerin eingebaute &#8222;Kappung&#8220; ausl\u00f6se. Das Entstehen solcher &#8222;\u00dcberpreise&#8220; und auch die dadurch erforderliche &#8222;Kappung&#8220; stellten einen &#8222;Methodenbruch&#8220; dar, der gegen die Sachgerechtheit der F&amp;P-Methode spreche. Der entscheidende Grund f\u00fcr die fehlende Sachgerechtheit der F&amp;P-Methode bei der Ermittlung des Aufteilungsschl\u00fcssels bestehe darin, dass sie bei einzelnen Men\u00fcbestandteilen regelm\u00e4\u00dfig zu Verh\u00e4ltnispreisen f\u00fchre, die \u00fcber deren Einzelverkaufspreis l\u00e4gen. Die Berechnung nach der F&amp;P-Methode f\u00fchre daher zu nicht realisierbaren Preisen und spiegele damit nicht ausreichend sachgerecht das Verh\u00e4ltnis der Werte der einzelnen Produkte der Kl\u00e4gerin innerhalb der von ihr angebotenen Spar-Men\u00fcs wider. Die von der Kl\u00e4gerin vorgesehene &#8222;Kappung&#8220; \u00e4ndere daran nichts, weil die &#8222;Kappung&#8220; belege, dass bei der F&amp;P-Methode wegen fehlerhafter Berechnung Korrekturbedarf bestehe. Die F&amp;P-Methode mit Kappung stelle \u2011\u2011wie vom FA angenommen\u2011\u2011 letztlich eine Art Mischmethode aus EVP- und F&amp;P-Methode dar; denn die Methode der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse auch auf Einzelverkaufspreise zur\u00fcckgreifen. Ohne die Bildung von sogenannten &#8222;tax buckets&#8220; f\u00fcr die dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegenden Speisen m\u00fcsste die Kappung bei den Burgern weit h\u00e4ufiger greifen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sei die &#8222;Kappung&#8220; ein Systembruch innerhalb der F&amp;P-Methode, der die Sachgerechtheit der Methode insgesamt beeintr\u00e4chtige. Zudem spreche gegen die Sachgerechtheit der F&amp;P-Methode, dass es technisch m\u00f6glich sei, die &#8222;Kappung&#8220; in jeder bei der Kl\u00e4gerin eingesetzten Kasse zu deaktivieren, auch wenn dies nach deren Angaben nur durch autorisierte Mitarbeiter m\u00f6glich sein solle. Ohne eine &#8222;Kappung&#8220; verschiebe sich die Preisaufteilung noch mehr zugunsten der Kl\u00e4gerin und damit zulasten des Fiskus.<\/li><li>bb) Weiter nahm das FG \u2011\u2011dem FA folgend\u2011\u2011 an, dass gegen die Sachgerechtheit der F&amp;P-Methode auch der Zeitpunkt der Ermittlung der Kosten des Wareneinkaufs und die Abweichung von den Standardrezepturen (zum Beispiel bei sichtportionierten Zutaten von Tomaten, Gurken oder Salat) sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit f\u00fcr den Durchschnittsverbraucher spr\u00e4chen.<\/li><li>b) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG ist jedenfalls m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>aa) Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass allein der Umstand, dass die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Methode zu einer Steuerersparnis f\u00fchrt, f\u00fcr sich genommen nicht zur Folge hat, dass diese Methode nicht sachgerecht w\u00e4re. Steuerpflichtige haben das Recht, ihre T\u00e4tigkeit so zu gestalten, dass sich ihre Steuerschuld in Grenzen h\u00e4lt, und k\u00f6nnen unter anderem die Gesch\u00e4ftsmodelle, die sie als f\u00fcr ihre wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei w\u00e4hlen (vgl. Beschluss des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 A.T.S. 2003 vom 09.01.2023&nbsp;&#8211; C-289\/22, EU:C:2023:26, Rz&nbsp;40; EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (Mehrwertsteuer&nbsp;&#8211; fiktiver Erwerb) vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; C-114\/22, EU:C:2023:430, Rz&nbsp;45, m.w.N.; BFH-Urteile vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFHE 262, 535, Rz&nbsp;63&nbsp;f.; vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BStBl II 2024, 801, Rz&nbsp;53).<\/li><li>bb) Nicht beizupflichten vermag der Senat dem FG darin, dass es gegen die Sachgerechtheit der Methode spreche, dass die &#8222;Kappung&#8220; in jeder bei der Kl\u00e4gerin eingesetzten Kasse zu deaktivieren sei. W\u00fcrde allein der Umstand, dass eine gew\u00e4hlte Aufteilung missbr\u00e4uchlich ver\u00e4ndert werden kann, gegen ihre Sachgerechtheit sprechen, w\u00e4re keine Methode sachgerecht; denn die abstrakte M\u00f6glichkeit, eine steuerrechtlich korrekte Einstellung einer Kasse unzul\u00e4ssigerweise durch eine inkorrekte zu ersetzen, besteht im Grunde stets und bei jeder Methode.<\/li><li>cc) Ebenfalls als nicht durchgreifend erachtet der Senat die vom FG \u00fcbernommene Auffassung des \u00d6VwGH (Erkenntnis vom 20.12.2016&nbsp;&#8211; Ro&nbsp;2014\/15\/0039-3), die konkret vorgenommene Aufteilung nach der F&amp;P-Methode sei f\u00fcr den Kunden nicht erkennbar, obwohl die von den Steuerbeh\u00f6rden zu erhebende Steuer der tats\u00e4chlich bei dem Endverbraucher eingezogenen Steuer entsprechen m\u00fcsse. Die Erkennbarkeit der Aufteilung f\u00fcr den Verbraucher ist ebenso wie die \u00dcbereinstimmung mit der eingezogenen Steuer gegeben, wenn in den (Kleinbetrags-)Rechnungen die Aufteilung des Entgelts erfolgt und der Kunde sie daher beim Erwerb anhand der Rechnung auf einen Blick erkennen kann. Dass der Kunde nicht erkennen kann, nach welcher Methode die Aufteilung erfolgt ist, w\u00e4re aus Sicht des Senats insoweit unsch\u00e4dlich.<\/li><li>dd) Allerdings f\u00fchrt der Umstand, dass es bei der F&amp;P-Methode \u2011\u2011wie das FG zu Recht angenommen hat\u2011\u2011 systembedingt zu \u00dcberpreisen kommt, dazu, dass die F&amp;P-Methode nicht sachgerecht ist. Dass der Verkaufspreis eines Produkts (zum Beispiel Burger) in einem mit Rabatt verkauften Men\u00fc h\u00f6her sein k\u00f6nnte als der Einzelverkaufspreis au\u00dferhalb des Men\u00fcs, widerspricht der wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Realit\u00e4t. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil XI&nbsp;R&nbsp;19\/23 vom heutigen Tag, unter II.3.<\/li><li>4. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die F&amp;P-Methode durch eine &#8222;Kappung&#8220; modifiziert hat, um das Entstehen von \u00dcberpreisen teilweise zu verhindern, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>a) Dies ergibt sich zum einen, wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, schon daraus, dass die Kl\u00e4gerin mit der &#8222;Kappung&#8220; eine Mischung zweier Methoden vorgenommen hat. Bereits dies spricht dagegen, dass die von ihr angewandte modifizierte F&amp;P-Methode im Ausgangspunkt sachgerecht ist. Denn ein teilweiser Methodenverzicht beziehungsweise eine teilweise Begrenzung der ermittelten Bemessungsgrundlagen f\u00fchrt nicht dazu, dass eine nicht sachgerechte Methode zu einer sachgerechten w\u00fcrde, sondern zeigt die mangelnde Sachgerechtheit der Methode auf.<\/li><li>b) Die Vermischung zweier Methoden ist zudem nicht mehr einfach, wenn sie \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 eine Berechnung nach einer Methode und eine Kontrolle der Ergebnisse mit Werten, die aus einer anderen Methode stammen, erfordert.<\/li><li>c) \u00dcberdies vermag der Senat der Kl\u00e4gerin auch nicht darin beizupflichten, dass die Bildung von &#8222;tax buckets&#8220; sachgerecht sei. Es mag zwar sein, dass umsatzsteuerrechtlich nur eine einheitliche Lieferung von zwei Speisen (bestehend zum Beispiel aus Burger und Pommes) und eine Lieferung von ein oder zwei regelbesteuerten Gegenst\u00e4nden (Getr\u00e4nk, gegebenenfalls mit Spielzeug) erfolgt. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass innerhalb dieser beiden Lieferungen f\u00fcr jeden der Liefergegenst\u00e4nde Einzelpreise (oder fiktive Einzelpreise) vorliegen. Auch innerhalb einer einheitlichen Speisenlieferung entspricht es nicht der wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Realit\u00e4t, dass ein Kunde, der einen rabattierten Gesamtpreis zahlt, f\u00fcr einen einzelnen Liefergegenstand einen h\u00f6heren anteiligen Preis zahlt als beim Erwerb des einzelnen Gegenstandes.<\/li><li>aa) Wirtschaftlich gesehen f\u00fchrt die Bildung von tax buckets in Verbindung mit der Kappung dazu, dass ein \u00dcberpreis bei einer einzelnen Speise (zum Beispiel Burger) so weit wie m\u00f6glich vom Preis der anderen Speise (zum Beispiel Pommes) kompensiert wird, w\u00e4hrend der Preis der anderen, regelbesteuerten Produkte (Getr\u00e4nke, Spielzeug) unver\u00e4ndert gemindert bleibt. Wird nach der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Methode die (reine) F&amp;P-Methode modifiziert, weil es f\u00fcr einen einzelnen Liefergegenstand zu einem \u00dcberpreis kommt, ist es jedenfalls nicht sachgerecht, den \u00dcberpreis (zun\u00e4chst) auf die andere erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Speise zu verteilen, um den auf den Gesamtpreis gew\u00e4hrten Rabatt so weit wie m\u00f6glich den regelbesteuerten Liefergegenst\u00e4nden zuzuordnen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Die Bildung von tax buckets ist aber auch mit der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Methode nicht zu vereinbaren. Innerhalb des tax buckets &#8222;Speisen&#8220; findet die Bildung der Einzelpreise nicht mehr nach der F&amp;P-Methode statt, weil beispielsweise der Preis f\u00fcr einen Burger gekappt und der f\u00fcr eine andere gleichfalls erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Speise so weit wie m\u00f6glich erh\u00f6ht wird. Der \u00dcberpreis bei einem Produkt f\u00fchrt also nicht dazu, dass die Methode f\u00fcr die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Liefergegenst\u00e4nde insgesamt gewechselt wird, weil sie nicht sachgerecht ist, sondern zu einer weiteren Modifikation einer nicht sachgerechten Methode. Diese hat eine weitere Abweichung von den f\u00fcr die im Einzelverkauf erhobenen Preise der rabattierten Speisen und Getr\u00e4nke zur Folge, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der F&amp;P-Methode steht und daher inkonsistent ist.<\/li><li>III. Revision des FADie Revision des FA ist zum Teil begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur eigenen Sachentscheidung des Senats (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Der Senat setzt die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2014 (Streitjahr) auf den im Tenor genannten Betrag fest.<\/li><li>1. Zu Recht macht das FA mit seiner Revision geltend, dass dem angefochtenen Urteil eine unzutreffende Methode zugrunde liegt, weil das FG eine Aufteilung nach anteiligen Nettoverkaufs- statt Bruttoverkaufspreisen vorgenommen hat. Bei der Marktwertmethode, das hei\u00dft der Aufteilung des Entgelts nach Einzelverkaufspreisen, ist von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Der Umsatz wurde nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG a.F.) bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt war nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG a.F. alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer.<\/li><li>b) Dem FG ist daher zwar im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das anteilige Entgelt ohne die geschuldete Umsatzsteuer ermittelt werden muss.<\/li><li>c) Allerdings hat das FG daraus zu Unrecht abgeleitet, dass die Aufteilung des Gesamtentgelts von anteiligen Nettoverkaufs- und nicht von anteiligen Bruttoverkaufspreisen ausgehen m\u00fcsse.<\/li><li>aa) Das Ergebnis des FG widerspricht der Rechtsprechung; denn die Rechtsprechung des BFH stellt auf Einzelverkaufspreise (und nicht auf Einzelentgelte) ab (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973). Die vorgenannte Entscheidung ist zu einem Streitfall ergangen, in dem das dortige FA die Aufteilung nach den Brutto-Einzelverkaufspreisen vorgenommen hat. Dies hat der BFH als sachgerecht angesehen.<\/li><li>bb) Daran h\u00e4lt der Senat nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung fest, weil die vom FG vorgenommene Aufteilung nach Nettoentgelten nicht sachgerecht ist und ebenfalls der wirtschaftlichen Realit\u00e4t widerspricht.<\/li><li>Dies zeigt sich an folgendem Beispiel:<\/li><li>Produkt&nbsp;1 (Umsatzsteuersatz 7&nbsp;%) mit einem Einkaufspreis von 50&nbsp;\u20ac netto wird f\u00fcr 100&nbsp;\u20ac Entgelt +&nbsp;7&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer =&nbsp;107&nbsp;\u20ac brutto verkauft. Produkt&nbsp;2 (Umsatzsteuersatz 19&nbsp;%) mit einem Einkaufspreis von 50&nbsp;\u20ac netto wird f\u00fcr 100&nbsp;\u20ac Entgelt +&nbsp;19&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer =&nbsp;119&nbsp;\u20ac brutto verkauft. Die Summe der Einzelverkaufspreise betr\u00e4gt 226&nbsp;\u20ac, die Summe der Entgelte 200&nbsp;\u20ac. 50&nbsp;% des Entgelts entf\u00e4llt daher auf jedes Produkt. Die Gewinnspanne f\u00fcr jedes Produkt betr\u00e4gt 100&nbsp;%.<\/li><li>Beispiel: Der Unternehmer beschlie\u00dft, Produkt&nbsp;1 und Produkt&nbsp;2 in einem Spar-Set mit einem Rabatt von 20&nbsp;% zu verkaufen. Er setzt den Preis f\u00fcr das Set auf 180,80&nbsp;\u20ac (80&nbsp;% von 226&nbsp;\u20ac) fest. Teilt man diesen Betrag nach dem Verh\u00e4ltnis der Brutto-Einzelverkaufspreise auf, ergibt sich:Aufteilung nach Brutto-Einzelverkaufspreisen<strong>Einkauf<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verkauf&nbsp;netto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Umsatzsteuer<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verkauf&nbsp;brutto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;in&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aufteilung&nbsp;nach&nbsp;brutto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;in&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;netto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;in&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong>50&nbsp;\u20ac100&nbsp;\u20ac7&nbsp;\u20ac107&nbsp;\u20ac47,3<strong>85,60&nbsp;\u20ac<\/strong>47,3<strong>80&nbsp;\u20ac<\/strong>5050&nbsp;\u20ac100&nbsp;\u20ac19&nbsp;\u20ac119&nbsp;\u20ac52,7<strong>95,20&nbsp;\u20ac<\/strong>52,7<strong>80&nbsp;\u20ac<\/strong>50&nbsp;&nbsp;200&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;226&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;<strong>180,80&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>160&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Es wird durch die Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Brutto-Einzelverkaufspreise erreicht, dass der prozentuale Wertanteil der Produkte im Set gemessen an den Einzelverkaufspreisen unver\u00e4ndert bleibt (Produkt&nbsp;1: 50&nbsp;% netto, 47,3&nbsp;% brutto; Produkt&nbsp;2: 50&nbsp;% netto, 52,7&nbsp;% brutto). Der Gewinn betr\u00e4gt bei den beiden gleichwertigen Produkten jeweils 30&nbsp;\u20ac. Beide Produkte werden proportional verbilligt.<\/li><li>Anders sieht es hingegen aus, wenn man den Ansatz des FG w\u00e4hlt und von Netto-Einzelverkaufspreisen ausgeht:Aufteilung nach der Methode des FG<strong>Einkauf<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verkauf&nbsp;netto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Umsatzsteuer<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verkauf&nbsp;brutto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;in&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aufteilung&nbsp;nach&nbsp;netto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;in&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;netto<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;in&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong>50&nbsp;\u20ac100&nbsp;\u20ac&nbsp;7&nbsp;\u20ac107&nbsp;\u20ac47,3<strong>90,40&nbsp;\u20ac<\/strong>50<strong>84,49&nbsp;\u20ac<\/strong>52,750&nbsp;\u20ac100&nbsp;\u20ac19&nbsp;\u20ac119&nbsp;\u20ac52,7<strong>90,40&nbsp;\u20ac<\/strong>50<strong>75,97&nbsp;\u20ac<\/strong>47,3&nbsp;&nbsp;200&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;226&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;<strong>180,80&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>160,45&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Durch die vom FG gew\u00e4hlte Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Nettoentgelte wird bewirkt, dass der prozentuale Wertanteil der Produkte sich im Set gemessen an den Einzelverkaufspreisen ver\u00e4ndert (Produkt&nbsp;1: von 50&nbsp;% netto auf 52,7&nbsp;% netto und von 47,3&nbsp;% brutto auf 50&nbsp;% brutto; Produkt&nbsp;2: von 50&nbsp;% netto auf 47,3&nbsp;% netto und von 52,7&nbsp;% brutto auf 50&nbsp;% brutto). Obwohl die Produkte gleichwertig sind, betr\u00e4gt der Gewinn bei Produkt&nbsp;1 nun 34,49&nbsp;\u20ac (er steigt relativ) und bei Produkt&nbsp;2 nur noch 25,97&nbsp;\u20ac (er sinkt relativ). Produkt&nbsp;1 wird unterproportional und Produkt&nbsp;2 \u00fcberproportional verbilligt.<\/li><li>Diese Verschiebung widerspricht der wirtschaftlichen Realit\u00e4t und ist mithin nicht sachgerecht. Obwohl die Produkte im Set gegen\u00fcber den Produkten im Einzelverkauf identisch und gleichwertig sind, werden sie bei der Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Nettoentgelte als nicht mehr gleichwertig behandelt.<\/li><li>2. Ohne Erfolg wendet sich das FA allerdings gegen die Entscheidung des FG, dass der Ansatz eines Sicherheitszuschlags im Streitfall unzul\u00e4ssig ist. Das FG hat den Ansatz eines Sicherheitszuschlags zu Recht beanstandet.<\/li><li>a) Soweit die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu sch\u00e4tzen (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>aa) Das gilt unter anderem, wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7&nbsp;158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen bestehen.<\/li><li>bb) Die Buchf\u00fchrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen (\u00a7&nbsp;158 AO). Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollst\u00e4ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (\u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011).<\/li><li>cc) Der Unternehmer ist nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG a.F. verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze, getrennt nach Steuers\u00e4tzen, und auf die steuerfreien Ums\u00e4tze verteilen (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG a.F.).<\/li><li>b) Im Rahmen der Sch\u00e4tzung sind nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung sind. Die Sch\u00e4tzung des FG ist eine Tatsachenfeststellung im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO und kann daher revisionsrechtlich nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie dem Grunde nach zul\u00e4ssig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen rechtliche Vorgaben, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFHE 279, 44, BStBl II 2023, 484, Rz&nbsp;115).<\/li><li>c) Ausgehend davon ist die Annahme des FG, die Voraussetzungen f\u00fcr den Ansatz eines Sicherheitszuschlags seien vorliegend nicht gegeben, nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Das FG hat keine Rechtfertigung f\u00fcr den Ansatz eines Sicherheitszuschlags auf das vom FA nach der EVP-Methode errechnete Ergebnis gesehen, da jede Sch\u00e4tzung zwangsl\u00e4ufig Ungenauigkeiten enthalten kann. Diese k\u00f6nnten sich sowohl zulasten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Vorliegend habe das FA ebenso zugunsten der Kl\u00e4gerin einen Sicherheitsabschlag vornehmen k\u00f6nnen. Daf\u00fcr liege aber ebenso wenig ein sachlicher Grund vor, wie f\u00fcr den Ansatz eines Sicherheitszuschlags zuungunsten der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>bb) Das FG hat dabei ber\u00fccksichtigt, dass eine Sch\u00e4tzung bei der Kl\u00e4gerin nicht etwa aufgrund Aufzeichnungsm\u00e4ngeln erforderlich geworden w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin habe vielmehr eine Methode zur Ermittlung eines Aufteilungsschl\u00fcssels angewendet, die vom FA nicht akzeptiert worden sei. Erst die dadurch erforderlich gewordene abweichende Berechnung aus Einzelums\u00e4tzen habe dann eine Sch\u00e4tzung durch das FA erfordert, weil die Berechnung der Kl\u00e4gerin auf anderen Grundlagen basiert habe. Diese besondere Sachverhaltskonstellation rechtfertige nicht den Ansatz eines Sicherheitszuschlags.<\/li><li>d) Dies l\u00e4sst Rechtsfehler zulasten des FA nicht erkennen.<\/li><li>aa) Zwar fehlen tats\u00e4chliche Feststellungen des FG dazu, weshalb das FA die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen konnte. Das FG hat im Tatbestand seines Urteils lediglich ausgef\u00fchrt, dass weder die Kl\u00e4gerin noch die Pr\u00fcferin anhand der vorliegenden Daten dazu in der Lage gewesen seien, nachtr\u00e4glich eine Berechnung nach der EVP-Methode zu erstellen. Weshalb dies nicht m\u00f6glich war, ergibt sich aus dem Urteil allerdings nicht. Allein die Masse der Daten entbindet das FA jedenfalls nicht von einer \u2011\u2011zumindest stichprobenweisen\u2011\u2011 Sachverhaltsaufkl\u00e4rung (vgl. BFH-Urteil vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/21, BFHE 283, 535).<\/li><li>bb) Der Senat l\u00e4sst au\u00dferdem offen, ob die Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt unrichtig im Sinne des \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;2 HGB sind. Das FG hat zwar zutreffend hervorgehoben, dass die Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin objektiv unrichtig seien, weil die Kl\u00e4gerin objektiv eine falsche Methode zur Aufteilung des Gesamtentgelts angewendet habe. Die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auffassung war allerdings subjektiv zumindest vertretbar, nachdem sich aus einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 01.12.2017 ergibt, dass die Umsatzsteuer-Referatsleiter bei der Abstimmung \u00fcber das BMF-Schreiben vom 28.11.2013 (BStBl I 2013, 1594) urspr\u00fcnglich davon ausgegangen sind, dass die F&amp;P-Methode eine Aufteilungsmethode nach dem Verh\u00e4ltnis des Wareneinsatzes in diesem Sinne sei, da der Wareneinsatz durch exakt festgelegte Rezepturen ganz konkret einzelnen Produkten zugeordnet werden k\u00f6nne (vgl. auch Feil\/Grundler, Umsatzsteuer-Rundschau 2014, 1). In der Literatur wird teilweise vertreten, der Grundsatz der Richtigkeit verlange eine Buchung, die dem materiellen Recht entspricht oder \u2011\u2011bei umstrittenen Rechtsfragen\u2011\u2011 zumindest vertretbar ist (Klein\/R\u00e4tke, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;146 Rz&nbsp;13). Im Rahmen der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hat der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschluss vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz&nbsp;78) nicht \u00fcber F\u00e4lle entschieden, in denen der Steuerpflichtige bei der Bilanzierung von unzutreffenden Tatsachen (Prognosen oder Sch\u00e4tzungen) ausgegangen ist, ohne dabei gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten versto\u00dfen zu haben. Im Streitfall geht es um eine Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die einer Sch\u00e4tzung in diesem Sinne zumindest \u00e4hnelt.<\/li><li>cc) Beide Fragen k\u00f6nnen allerdings offenbleiben; denn die Annahme des FG, dass selbst dann, wenn eine Sch\u00e4tzung zul\u00e4ssig w\u00e4re, kein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>(1) Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt ist, sind einerseits alle m\u00f6glichen Anhaltspunkte \u2011\u2011unter anderem auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchf\u00fchrung\u2011\u2011 zu beachten und alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, um im Rahmen des der Finanzbeh\u00f6rde beziehungsweise dem FG Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 26.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;53\/17, BFH\/NV 2018, 820, Rz&nbsp;7), was das FG ber\u00fccksichtigt hat. Auf der anderen Seite ist auch das Ma\u00df der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz&nbsp;51; vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV 2018, 606, Rz&nbsp;61), was das FG ebenso getan hat.<\/li><li>(2) Ausgehend davon hat das FG zu Recht ber\u00fccksichtigt, dass das FA selbst die Besteuerungsgrundlagen im Sch\u00e4tzungswege ermittelt und die Kl\u00e4gerin daran mitgewirkt hat. Das Ma\u00df der Verletzung des \u00a7&nbsp;22 UStG a.F. w\u00e4re, wenn man \u00fcberhaupt von einer Verletzung ausginge, allenfalls als \u00e4u\u00dferst gering einzustufen. Die Verletzung k\u00f6nnte allenfalls, wie das FG angenommen hat, in der Anwendung einer zwar objektiv unrichtigen, aber subjektiv vertretbaren Methode zur Aufteilung des einheitlichen Gesamtentgelts auf die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin bestehen. Dies rechtfertigt nicht den Ansatz eines Sicherheitszuschlags neben der vom FA selbst vorgenommenen Sch\u00e4tzung, an der die Kl\u00e4gerin auch mitgewirkt hat.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif.<\/li><li>Da das FA zu Unrecht einen Sicherheitszuschlag angesetzt hat, hat das FG der Klage insoweit zu Recht stattgegeben. Jedoch hat das FA zu Recht statt der Aufteilung nach der F&amp;P-Methode eine Aufteilung nach Brutto-Einzelverkaufspreisen vorgenommen. Die Klage ist daher im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>1. Legen beide Beteiligte Revision ein, ist die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenverteilung nach dem Obsiegen und Unterliegen gem\u00e4\u00df der Quoten der Gesamtkosten zu treffen (z.B. BFH-Urteile vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFH\/NV 2018, 325, Rz&nbsp;50; vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFHE 281, 374, Rz&nbsp;131; s.a. BFH-Beschluss vom 29.03.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/15, BFH\/NV 2016, 1056).<\/li><li>2. Danach tragen die Kl\u00e4gerin \u2026 der Kosten und das FA \u2026 der Kosten, da sie insoweit jeweils unterlegen sind.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2025\u00a0\u00a0XI R 19\/23. ECLI:DE:BFH:2025:U.220125.XIR22.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 3 Abs 1, UStG \u00a7 10, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 1, UStG \u00a7 22 Abs 1, UStG \u00a7 22 Abs 2, AO \u00a7 146, AO \u00a7 158, AO \u00a7 162, EGRL 112\/2006 Art 73, UStG VZ 2014 Leits\u00e4tze 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-januar-2025-xi-r-22-22-aufteilung-eines-einheitlichen-gesamtentgelts-auf-liefergegenstaende-mit-verschiedenen-steuersaetzen-in-der-systemgastronomie\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22. Januar 2025, XI R 22\/22: Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenst\u00e4nde mit verschiedenen Steuers\u00e4tzen in der Systemgastronomie<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77778","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77778","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77778"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77778\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77778"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77778"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77778"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}