{"id":77786,"date":"2025-07-06T19:10:20","date_gmt":"2025-07-06T17:10:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77786"},"modified":"2025-07-06T19:10:20","modified_gmt":"2025-07-06T17:10:20","slug":"bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-x-b-88-109-24-keine-rechtskrafthemmende-wirkung-einer-anhoerungsruege-statthaftigkeit-der-anhoerungsruege-gegen-entscheidungen-des-fg-ueber-ablehnungsantraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-x-b-88-109-24-keine-rechtskrafthemmende-wirkung-einer-anhoerungsruege-statthaftigkeit-der-anhoerungsruege-gegen-entscheidungen-des-fg-ueber-ablehnungsantraege\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 30. Mai 2025, X B 88, 109\/24: Keine rechtskrafthemmende Wirkung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge; Statthaftigkeit der Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen Entscheidungen des FG \u00fcber Ablehnungsantr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.XB88.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 133a Abs 1 S 2, FGO \u00a7 133a Abs 6, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. August 2024, Az: 4 K 114\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Erhebung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge hemmt den Eintritt der Rechtskraft und der Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Entgegen dem Wortlaut der Regelung des \u00a7 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung w\u00e4re eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) \u00fcber die Zur\u00fcckweisung eines Ablehnungsantrags wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs dann als statthaft anzusehen, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung etwaiger Geh\u00f6rsverst\u00f6\u00dfe in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht oder allenfalls nur sehr eingeschr\u00e4nkt vorgenommen w\u00fcrde (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2010 &#8211; 1 BvR 96\/10, BVerfGK 17, 298, Rz 13 ff.). Ob diese Voraussetzung im finanzgerichtlichen Verfahren erf\u00fcllt ist, konnte vorliegend offenbleiben (ebenso bereits BFH-Beschluss vom 08.07.2013 &#8211; III B 149\/12, BFH\/NV 2013, 1602, Rz 16 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Trotz eines entsprechenden Beweisantrags ist das FG nicht verpflichtet, entferntere und unsicherere Beweise (zum Beispiel Zeugen, Sachverst\u00e4ndige) zu erheben, wenn der Beteiligte es ablehnt, an der auf einfachere und sicherere Weise m\u00f6glichen Erforschung des Sachverhalts (zum Beispiel durch die ihm m\u00f6gliche Vorlage von Urkunden) mitzuwirken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahren X B 88\/24 und X B 109\/24 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger gegen den Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 18.10.2024 &#8211; 4 K 114\/22 \u00fcber die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.08.2024 &#8211; 4 K 114\/22 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.08.2024 &#8211; 4 K 114\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2019 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger betrieb jedenfalls von 2002 bis 2012 einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung.<\/li><li>Die einzelnen Objekte des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger wie folgt:-&nbsp;Objekt B: 2004;-&nbsp;Objekt U, Wohnung&nbsp;19: notarieller Vertrag 2005, Besitz\u00fcbergang 2006;-&nbsp;Objekt V: 2006;-&nbsp;Objekt U, Wohnung&nbsp;14: laut Finanzgericht (FG) 2011; laut Einspruchsentscheidung notarieller Vertrag vom 30.11.2012;-&nbsp;Entnahme der Beteiligung an einer &#8222;Grundst\u00fccksgemeinschaft G&#8220; (so die Bezeichnung auf Bl.&nbsp;3 des FG-Urteils) in das Privatverm\u00f6gen: 01.01.2012;-&nbsp;Objekt U, Wohnung&nbsp;16: Hier schloss der Kl\u00e4ger am 20.12.2011 einen privatschriftlichen Vertrag \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung dieser Wohnung an eine &#8222;Grundst\u00fccksgesellschaft G&#8220; (so die Bezeichnung im Vertrag), an der er selbst und der Prozessbevollm\u00e4chtigte, der ihn im vorliegenden Verfahren vertritt, beteiligt waren. Mit notariellem Vertrag vom 28.02.2013 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die Wohnung, nach den Angaben in der Einspruchsentscheidung an eine andere Erwerberin als die &#8222;Grundst\u00fccksgesellschaft G&#8220;.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;GbR X: An dieser GbR, die Eigent\u00fcmerin eines Mietshauses war und Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, war der Kl\u00e4ger seit 2002 zu 1\/3 beteiligt. Er ordnete die Beteiligung seinem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zu. Am 16.07.2012 k\u00fcndigten die beiden Mitgesellschafter den Kl\u00e4ger mit sofortiger Wirkung aus der GbR hinaus.<\/li><li>Damit hat das letzte Objekt den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel des Kl\u00e4gers am 16.07.2012 (so die Rechtsauffassung der Kl\u00e4ger) beziehungsweise am 28.02.2013 (so die Rechtsauffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) verlassen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger akzeptierte seine Hinausk\u00fcndigung aus der GbR, machte jedoch den gesellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch geltend, dessen H\u00f6he zwischen ihm und den beiden verbleibenden Gesellschaftern in der Folgezeit streitig war. Mit einem am 13.02.2019 verk\u00fcndeten Urteil sprach das Landgericht dem Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Zahlung von 364.129,06&nbsp;\u20ac gegen die GbR und seine fr\u00fcheren Mitgesellschafter zu und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Dieser Betrag wurde im Streitjahr 2019 an den Kl\u00e4ger gezahlt. Nach dem Urteil hatte der Kl\u00e4ger 79&nbsp;% der Kosten des Zivilverfahrens zu tragen.<\/li><li>Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 26.11.2021 setzte das FA die Abfindungszahlung als nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahme aus dem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel an. Im Einspruchsverfahren machten die Kl\u00e4ger geltend, der Kl\u00e4ger habe seinen Betrieb mit dem Ausscheiden aus der GbR im Jahr 2012 beendet. Eine solche Betriebsaufgabe erfordere einen \u00dcbergang zum Betriebsverm\u00f6gensvergleich samt Ermittlung eines \u00dcbergangsgewinns. Die Abfindungszahlung erh\u00f6he den \u00dcbergangsgewinn und sei daher einkommensteuerrechtlich im Jahr 2012 zu erfassen, f\u00fcr das allerdings Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Ferner machten die Kl\u00e4ger Prozesskosten zur Erlangung des Abfindungsanspruchs von insgesamt 127.986,44&nbsp;\u20ac geltend.<\/li><li>In der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2022 erkannte das FA Prozesskosten von 57.120&nbsp;\u20ac als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben des Streitjahrs 2019 an, au\u00dferdem zog es von der Abfindungszahlung anteilige Herstellungskosten von 3.866&nbsp;\u20ac ab. Im \u00dcbrigen wies es den Einspruch zur\u00fcck. Der gewerbliche Grundst\u00fcckshandel sei nicht im Jahr 2012 aufgegeben worden, da das Objekt U, Wohnung&nbsp;16 noch bis 2013 im Betriebsverm\u00f6gen verblieben sei. Selbst wenn der gewerbliche Grundst\u00fcckshandel im Jahr 2012 aufgegeben worden sein sollte, w\u00fcrde der Zufluss der Abfindungszahlung nicht auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zur\u00fcckwirken, da die Abfindung im Zusammenhang mit Umlaufverm\u00f6gen stehe und daher zum laufenden Gewinn geh\u00f6re, nicht aber einen Teil des Aufgabegewinns darstelle.<\/li><li>Im Klageverfahren verfolgten die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Parallel zu diesem Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2019 f\u00fchrte der Kl\u00e4ger vor dem FG Y auch ein Klageverfahren gegen den f\u00fcr die GbR erlassenen Gewinnfeststellungsbescheid 2012. Das dort beklagte Feststellungs-Finanzamt \u00e4u\u00dferte am 20.07.2023 zun\u00e4chst seine Bereitschaft, den Gewinnfeststellungsbescheid 2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Abfindung im Jahr 2012 als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ber\u00fccksichtigt werde und der auf den Kl\u00e4ger entfallende anteilige Restbuchwert der Wirtschaftsg\u00fcter der GbR sowie die Prozesskosten davon abgezogen werden k\u00f6nnten. Da der verbleibende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unterhalb des Freibetrags des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes liege, sei im Ergebnis ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 0&nbsp;\u20ac festzustellen. Auf Anregung des FG setzte sich das FA mit dem Feststellungs-Finanzamt in Verbindung. Daraufhin zog das Feststellungs-Finanzamt seine urspr\u00fcngliche Ank\u00fcndigung zur\u00fcck und vertrat nun die Auffassung, bei der GbR handele es sich um eine &#8222;Zebragesellschaft&#8220;, bei der Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung durch den betrieblich beteiligten Gesellschafter nicht gesondert festzustellen seien. Auch der Berichterstatter des FG Y wies die dortigen Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 28.03.2024 darauf hin, dass \u00fcber die Abfindungszahlung und etwaige Abzugsposten nicht im Feststellungsverfahren, sondern im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid zu entscheiden sein d\u00fcrfte, da die Umqualifizierung in gewerbliche Eink\u00fcnfte erst auf der Ebene des Folgebescheids vorgenommen werde. Mit welchem Ergebnis das Verfahren gegen den Feststellungsbescheid 2012 beendet worden ist, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>Im vorliegenden Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erkannte das FG weitere Prozesskosten von 30.106&nbsp;\u20ac als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben an und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Die Abfindungszahlung sei nach dem Zuflussprinzip im Streitjahr 2019 zu erfassen, da der gewerbliche Grundst\u00fcckshandel bis zum Streitjahr nicht aufgegeben worden sei. Es fehle sowohl an einem Aufgabeentschluss des Kl\u00e4gers als auch an einer Aufgabeerkl\u00e4rung. Auch habe der Kl\u00e4ger zu keinem Zeitpunkt steuerliche Folgerungen aus der von ihm nun vertretenen Betriebsaufgabe gezogen. Zwar m\u00f6ge er die werbende T\u00e4tigkeit eingestellt haben; der Betrieb sei aber allenfalls unterbrochen gewesen oder habe geruht. Es komme damit nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob das letzte Objekt im Jahr 2012 oder erst 2013 ver\u00e4u\u00dfert worden sei.<\/li><li>Gegen dieses Urteil haben die Kl\u00e4ger nicht nur Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt (X&nbsp;B&nbsp;88\/24), sondern beim FG auch einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands in zahlreichen Einzelpunkten gestellt (X&nbsp;B&nbsp;109\/24). Nachdem das FG den Tatbestandsberichtigungsantrag abgelehnt hat, haben die Kl\u00e4ger hiergegen Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Nichtzulassungsbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Zum Tatbestandsberichtigungsantrag hat es gegen\u00fcber dem FG ge\u00e4u\u00dfert, der Sachverhalt sei nicht fehlerhaft dargestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG \u00fcber die Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung ist unzul\u00e4ssig, weil eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss nicht statthaft ist.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Beschluss \u00fcber einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung unanfechtbar. Damit ist das Verfahren der Beschwerde nach \u00a7&nbsp;128 FGO nicht er\u00f6ffnet.<\/li><li>2. Zwar ist eine solche Beschwerde in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als zul\u00e4ssig angesehen worden, wenn das FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ohne Sachpr\u00fcfung als unzul\u00e4ssig verworfen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 01.10.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;786\/04, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2005, 657, unter II.1.b; Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.04.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;173\/08, BFH\/NV 2009, 1272, unter II.1., und vom 02.08.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;9\/24, BFH\/NV 2024, 1192, Rz&nbsp;6, alle m.w.N.). Vorliegend hat das FG aber in der Sache \u00fcber den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden.<\/li><li>3. Der Umstand, dass die Kl\u00e4ger zugleich mit der Stellung des Tatbestandsberichtigungsantrags einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden (V) des beim FG zust\u00e4ndigen Senats gestellt hatten, f\u00fchrt \u2011\u2011entgegen ihrer Auffassung\u2011\u2011 im Streitfall nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde.<\/li><li>a) Sollte das FG den Ablehnungsantrag zeitlich noch vor Erlass des Beschlusses \u00fcber den Tatbestandsberichtigungsantrag zur\u00fcckgewiesen haben, w\u00e4re das Verfahren \u00fcber den Ablehnungsantrag vor der Beschlussfassung \u00fcber den Tatbestandsberichtigungsantrag beendet gewesen. Damit h\u00e4tten die gesetzlichen Richter \u00fcber den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden, so dass kein Grund best\u00fcnde, entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Beschwerde als statthaft anzusehen.<\/li><li>b) Allerdings geht aus den finanzgerichtlichen Akten lediglich hervor, dass beide Beschl\u00fcsse auf den 18.10.2024 datiert und vom letzten beteiligten Richter am 21.10.2024 signiert wurden. Die genaue zeitliche Reihenfolge l\u00e4sst sich allein aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Es ist damit jedenfalls nicht schon denklogisch ausgeschlossen, dass \u00fcber den Ablehnungsantrag erst nach dem Tatbestandsberichtigungsantrag beraten und entschieden wurde.<\/li><li>Dies w\u00fcrde aber jedenfalls unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls nicht zur Statthaftigkeit einer im Gesetz ausdr\u00fccklich ausgeschlossenen Beschwerde f\u00fchren. Denn das FG hat den Ablehnungsantrag zu Recht als unzul\u00e4ssig angesehen. Jedenfalls die vom FG (auch) gegebene Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger habe in seinem Ablehnungsantrag nicht dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden die angeblichen Unrichtigkeiten im Urteilstatbestand Zweifel an der (pers\u00f6nlichen) Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begr\u00fcnden k\u00f6nnten, tr\u00e4gt die Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidung. Der Senat sieht \u2011\u2011auch zur Herstellung der M\u00f6glichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen\u2011\u2011 keine Notwendigkeit, das gesetzlich ausdr\u00fccklich ausgeschlossene Rechtsmittel der Beschwerde allein deshalb zu er\u00f6ffnen, weil m\u00f6glicherweise \u00fcber einen Tatbestandsberichtigungsantrag und einen Ablehnungsantrag nicht in der richtigen Reihenfolge entschieden wurde, aber sowohl f\u00fcr das Ausgangsgericht als auch f\u00fcr das Rechtsmittelgericht feststeht, dass der Ablehnungsantrag in der Sache zutreffend als unzul\u00e4ssig behandelt wurde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist \u2011\u2011bei erheblichen Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO \u00fcberhaupt erf\u00fcllt sind\u2011\u2011 jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4ger machen zun\u00e4chst die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) geltend. Hierzu f\u00fchren sie aus, das FA habe diejenigen Prozesskosten, die bereits in den Jahren 2015 bis 2018 abgeflossen seien, zutreffend nicht in jenen Jahren ber\u00fccksichtigt, wolle sie aber auch im Streitjahr 2019 wegen des Abflussprinzips nicht abziehen. Dem habe sich das FG angeschlossen. Ein solches Vorgehen nehme auf den Glauben des Kl\u00e4gers an eine &#8222;missbr\u00e4uchlich-fehlerfreie Rechtsaus\u00fcbung&#8220; keine R\u00fccksicht. Das Verhalten sei besonders arglistig.<\/li><li>Die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass die Beschwerdebegr\u00fcndung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit und Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Senatsbeschluss vom 31.05.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;73\/15, BFH\/NV 2016, 1299, Rz&nbsp;42, m.w.N.). Hierzu enth\u00e4lt die von den Kl\u00e4gern vorgelegte Beschwerdebegr\u00fcndung \u2011\u2011worauf bereits das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat\u2011\u2011 indes nichts. Insbesondere fehlt es schon an der Formulierung einer Rechtsfrage. Vielmehr machen die Kl\u00e4ger lediglich geltend, die Entscheidung des FG sei aus ihrer Sicht materiell-rechtlich unzutreffend. Hiermit kann die Zulassung der Revision aber grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz&nbsp;30).<\/li><li>2. Ferner machen die Kl\u00e4ger in Bezug auf Fragen der Ermittlung eines \u00dcbergangsgewinns beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zum Senatsurteil vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/22 (Deutsches Steuerrecht 2024, 1976) geltend. Sie haben es jedoch vers\u00e4umt, einander widersprechende abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits gegen\u00fcberzustellen (vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungsanforderungen Senatsbeschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen waren Fragen der Ermittlung eines \u00dcbergangsgewinns f\u00fcr das FG schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es eine Betriebsaufgabe im Jahr 2012 verneint hat.<\/li><li>3. Als Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) r\u00fcgen die Kl\u00e4ger, das FG habe den von ihnen gestellten Terminverlegungsantrag abgelehnt, obwohl das Verfahren \u00fcber ihren Ablehnungsantrag erst mit der Zustellung des Beschlusses \u00fcber die Zur\u00fcckweisung der Anh\u00f6rungsr\u00fcge am 30.08.2024 abgeschlossen gewesen sei, so dass die m\u00fcndliche Verhandlung am 29.08.2024 nicht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen.<\/li><li>a) Dem liegt der folgende prozessuale Sachverhalt zugrunde: Am 16.08.2024 lehnten die Kl\u00e4ger den V, der zugleich Berichterstatter des Verfahrens war, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie st\u00fctzten das Ablehnungsgesuch im Wesentlichen auf Ausf\u00fchrungen in einem vorangegangenen Beschluss des FG \u00fcber die Ablehnung eines Antrags der Kl\u00e4ger auf Aussetzung der Vollziehung<em>. <\/em>Mit Beschluss vom 23.08.2024 lehnte das FG den Befangenheitsantrag nach Einholung einer dienstlichen \u00c4u\u00dferung des V und ohne dessen Mitwirkung ab, da vermeintliche Rechtsfehler eines Richters grunds\u00e4tzlich keinen Ablehnungsgrund darstellten.<\/li><li>Hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger am 25.08.2024 Anh\u00f6rungsr\u00fcge, hilfsweise Gegenvorstellung, und beantragten im Hinblick auf das Verfahren \u00fcber den Ablehnungsantrag die Verlegung des auf den 29.08.2024 anberaumten Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Das FG verwarf die Anh\u00f6rungsr\u00fcge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 26.08.2024 als unzul\u00e4ssig. Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO nicht statthaft, da die Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch der Endentscheidung vorangehe. Auch die Gegenvorstellung sei nicht statthaft, da sie nur gegen ab\u00e4nderbare Entscheidungen erhoben werden k\u00f6nne, was auf die Entscheidung \u00fcber einen Ablehnungsantrag nicht zutreffe. An diesem Beschluss wirkte V mit. Das FG berief sich hierf\u00fcr auf den BFH-Beschluss vom 12.03.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;17-21\/08 (Zeitschrift f\u00fcr Steuern und Recht 2009, R536). Anschlie\u00dfend lehnte V den Terminverlegungsantrag ab.<\/li><li>Am 27.08.2024 beantragten die Kl\u00e4ger, die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 26.08.2024 festzustellen, da V hieran mitgewirkt habe, obwohl er dies nicht gedurft h\u00e4tte. Ferner stellten sie einen zweiten Ablehnungsantrag gegen V mit der Begr\u00fcndung, er habe den Terminverlegungsantrag abgelehnt. An dem Terminverlegungsantrag hielten sie fest. Mit Beschluss vom 28.08.2024 lehnte das FG den zweiten Ablehnungsantrag und den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 26.08.2024 ohne Mitwirkung des V ab. Zur Begr\u00fcndung hie\u00df es, die Ablehnung des Terminverlegungsantrags begr\u00fcndete keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des V. Die Einholung einer dienstlichen \u00c4u\u00dferung sei entbehrlich, weil sich alle ma\u00dfgeblichen Tatsachen aus der Gerichtsakte erg\u00e4ben. Der Feststellungsantrag sei bereits unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen auch unbegr\u00fcndet. Denn V habe an dem Beschluss \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge und die Gegenvorstellung mitwirken d\u00fcrfen, weil das Zwischenverfahren \u00fcber die Ablehnung zuvor durch einen unanfechtbaren Beschluss beendet worden sei. Anschlie\u00dfend lehnte V den weiteren Terminverlegungsantrag ab, da das Ablehnungsverfahren beendet sei.<\/li><li>Noch am 28.08.2024 erhoben die Kl\u00e4ger Anh\u00f6rungsr\u00fcge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 28.08.2024. Sie f\u00fchrten zur Begr\u00fcndung aus, es fehle die dienstliche \u00c4u\u00dferung des V zum Ablehnungsantrag. Auch habe das FG nicht begr\u00fcndet, weshalb der Feststellungsantrag unzul\u00e4ssig sein solle. Mit Schreiben vom 29.08.2024 hielten sie an ihrem Terminverlegungsantrag fest. Mit einem am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung am 29.08.2024 gefassten Beschluss verwarf das FG unter Mitwirkung des V die Anh\u00f6rungsr\u00fcge und die Gegenvorstellung als unzul\u00e4ssig, da beide Eingaben nicht statthaft seien. Dieser Beschluss wurde den Kl\u00e4gern am 30.08.2024 elektronisch \u00fcbermittelt. Zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 29.08.2024 erschien f\u00fcr die Kl\u00e4ger niemand.<\/li><li>b) Bei dieser Sachlage ist die unterbliebene Terminverlegung kein Verfahrensmangel.<\/li><li>aa) Das Verfahren \u00fcber den am 27.08.2024 gestellten (zweiten) Ablehnungsantrag der Kl\u00e4ger war mit dem FG-Beschluss vom 28.08.2024, der den Kl\u00e4gern noch am selben Tage elektronisch \u00fcbermittelt worden ist, beendet. Die am 28.08.2024 von den Kl\u00e4gern erhobene Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen diesen Beschluss hemmt den Eintritt der Rechtskraft und der Rechtswirkungen des angegriffenen Beschlusses nicht, da eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge keine aufschiebende Wirkung hat (zu den Parallelvorschriften des \u00a7&nbsp;321a der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011 und des \u00a7&nbsp;78a des Arbeitsgerichtsgesetzes Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;AZN&nbsp;515\/20&nbsp;(A), NJW 2021, 2757, Rz&nbsp;4; ebenso zu \u00a7&nbsp;133a FGO Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;133a FGO Rz&nbsp;29; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;133a Rz&nbsp;2). Dies folgt aus \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;6 FGO, wonach \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO entsprechend anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, gegen dessen Entscheidung eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge erhoben wurde, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen aussetzen. Einer solchen Regelung bed\u00fcrfte es nicht, wenn schon die Erhebung der Anh\u00f6rungsr\u00fcge als solche den Eintritt der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung hemmen w\u00fcrde.<\/li><li>Da der Beschluss des FG \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des zweiten Ablehnungsantrags damit im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung ungeachtet der Erhebung der Anh\u00f6rungsr\u00fcge wirksam war, war das Verfahren \u00fcber den Ablehnungsantrag beendet und V durfte an der m\u00fcndlichen Verhandlung mitwirken. Ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminverlegung (\u00a7&nbsp;227 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO) war damit nicht gegeben.<\/li><li>bb) Dies gilt ungeachtet dessen, dass das FG die Anh\u00f6rungsr\u00fcge \u2011\u2011was die Kl\u00e4ger allerdings nicht r\u00fcgen\u2011\u2011 m\u00f6glicherweise zu Unrecht als unstatthaft angesehen hat.<\/li><li>(1) Zwar findet die Anh\u00f6rungsr\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Bei einer vor Erlass des Endurteils ergehenden Entscheidung \u00fcber einen Ablehnungsantrag handelt es sich auch um eine grunds\u00e4tzlich von dieser Regelung erfasste Entscheidung.<\/li><li>(2) Gleichwohl hat das BVerfG zu den Parallelvorschriften des \u00a7&nbsp;321a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ZPO und \u00a7&nbsp;178a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entschieden, dass eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen die Entscheidung eines Instanzgerichts \u00fcber einen Ablehnungsantrag aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) als statthaft anzusehen ist, weil die genannten Regelungen davon ausgehen, dass eine Zwischenentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung \u00fcberpr\u00fcft werden kann, eine solche \u00dcberpr\u00fcfung in Bezug auf Entscheidungen des Instanzgerichts \u00fcber Ablehnungsantr\u00e4ge in einem sp\u00e4teren Rechtsmittelverfahren vom Rechtsmittelgericht jedoch nicht \u2011\u2011beziehungsweise allenfalls sehr eingeschr\u00e4nkt\u2011\u2011 vorgenommen wird (zu \u00a7&nbsp;321a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ZPO BVerfG-Beschluss vom 12.01.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3113\/08, NJW 2009, 833; zu \u00a7&nbsp;178a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGG BVerfG-Beschluss vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;96\/10, BVerfGK 17, 298, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; f\u00fcr die Statthaftigkeit der Anh\u00f6rungsr\u00fcge auch gegen Entscheidungen des FG \u00fcber Ablehnungsantr\u00e4ge \u2011\u2011allerdings ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung\u2011\u2011 auch BFH-Beschluss vom 18.03.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;84\/09, BFH\/NV 2010, 1454).<\/li><li>(3) Demgegen\u00fcber hat der III.&nbsp;Senat des BFH die Frage, ob eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen einen Beschluss des FG \u00fcber die Zur\u00fcckweisung eines Ablehnungsantrags aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden statthaft ist, mit Blick auf die in bestimmten Konstellationen durch den BFH vorgenommene Inzidentkontrolle von Geh\u00f6rsverst\u00f6\u00dfen in finanzgerichtlichen Entscheidungen \u00fcber Ablehnungsantr\u00e4ge offengelassen (BFH-Beschluss vom 08.07.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;149\/12, BFH\/NV 2013, 1602, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.).<\/li><li>(4) Auch der beschlie\u00dfende Senat kann diese Frage offenlassen. Denn ob die von den Kl\u00e4gern erhobene Anh\u00f6rungsr\u00fcge, \u00fcber die das FG mit einem m\u00f6glicherweise noch vor der m\u00fcndlichen Verhandlung gefassten, den Kl\u00e4gern allerdings erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestellten Beschluss entschieden hat, zul\u00e4ssig war, spielt f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die von den Kl\u00e4gern in Bezug auf die Behandlung ihres Terminverlegungsantrags erhobene Verfahrensr\u00fcge keine Rolle, da weder eine zul\u00e4ssige noch eine unzul\u00e4ssige Anh\u00f6rungsr\u00fcge den Eintritt der Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung hemmt (vgl. dazu oben&nbsp;aa).<\/li><li>4. Als weiteren Verfahrensmangel r\u00fcgen die Kl\u00e4ger unter Verweis auf ihren Tatbestandsberichtigungsantrag, die Darstellung im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils sei unzureichend. Insoweit sei auch ihr Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt.<\/li><li>Mit den ersten sechs Punkten ihres Tatbestandsberichtigungsantrags begehren die Kl\u00e4ger indes die Streichung solcher Ausf\u00fchrungen des FG, die sie f\u00fcr \u00fcberfl\u00fcssig halten. Eine Geh\u00f6rsverletzung w\u00e4re damit auch dann nicht dargelegt, wenn die entsprechenden Passagen des Tatbestands tats\u00e4chlich \u00fcberfl\u00fcssig sein sollten.<\/li><li>Auf den Restbuchwert (Nr.&nbsp;7 des Tatbestandsberichtigungsantrags) kam es f\u00fcr die Entscheidung des FG nicht an, da ein solcher sich \u2011\u2011so die offensichtlich zutreffende Begr\u00fcndung auf Bl.&nbsp;14 des FG-Urteils\u2011\u2011 jedenfalls nicht im Streitjahr 2019 h\u00e4tte auswirken k\u00f6nnen. Eine Geh\u00f6rsverletzung kann in diesen Ausf\u00fchrungen nicht liegen.<\/li><li>Dass der am 29.08.2024 gefasste Beschluss des FG \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge den Kl\u00e4gern erst am 30.08.2024 elektronisch \u00fcbermittelt worden ist (Nr.&nbsp;8 des Tatbestandsberichtigungsantrags), hat der Senat bei seiner W\u00fcrdigung der diesbez\u00fcglichen Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4ger (vorstehend unter III.3.) ber\u00fccksichtigt. Dieser Umstand f\u00fchrt indes \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht zu einem Erfolg jener Verfahrensr\u00fcge.<\/li><li>Die vom FG gew\u00e4hlte Formulierung einer &#8222;nachtr\u00e4glichen interessengesteuerten Interpretation&#8220; (Nr.&nbsp;9 des Tatbestandsberichtigungsantrags) ist eine gerichtliche Wertung und damit kein Teil des Tatbestands des vorinstanzlichen Urteils. Dass darin eine Geh\u00f6rsverletzung liegt, haben die Kl\u00e4ger nicht konkret dargelegt.<\/li><li>5. Ferner r\u00fcgen die Kl\u00e4ger mangelnde Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) hinsichtlich der Prozesskosten.<\/li><li>a) Sie bringen zun\u00e4chst vor, sie h\u00e4tten diese Kosten mit Schriftsatz vom 25.02.2023 belegt. Die Anlagen zu diesem Schriftsatz enthalten allerdings nur Kostenrechnungen, aber keine Zahlungsbelege. Das FG hat seine Entscheidung, nur einen Teil der geltend gemachten Prozesskosten im Streitjahr 2019 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, jedoch allein auf das Fehlen von Nachweisen dazu, dass diese Betr\u00e4ge im Streitjahr abgeflossen sind, gest\u00fctzt. Seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht hat das FG insoweit erf\u00fcllt, da es die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 17.04.2023 ausdr\u00fccklich aufgefordert hat, Zahlungsnachweise vorzulegen.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgen die Kl\u00e4ger, sie h\u00e4tten in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2023 Zeugenbeweis daf\u00fcr angeboten, dass die Kosten &#8222;per \u00dcberweisungen durch die Kl\u00e4ger auf die Bankkonten der Empf\u00e4nger ausgeglichen&#8220; worden seien.<\/li><li>Dieser Beweisantrag trifft schon deshalb nicht den Kern der Sache, weil im Klageverfahren jedenfalls zuletzt nicht mehr streitig war, ob die mit den vorgelegten Rechnungen angeforderten Kosten tats\u00e4chlich bezahlt worden waren (vgl. die Ausf\u00fchrungen des FG unter IV.1.). Entscheidungserheblich und allein streitig war vielmehr, ob die entsprechenden Ausgaben gerade <em>im Streitjahr 2019<\/em> abgeflossen waren. Diese allein streitige Tatsache eines Abflusses im Jahr 2019 haben die Kl\u00e4ger mit ihrem Beweisantrag indes nicht behauptet.<\/li><li>Vor allem aber ist ein FG trotz eines entsprechenden Beweisantrags nicht verpflichtet, entferntere Beweise (zum Beispiel Zeugen, Sachverst\u00e4ndige) zu erheben, wenn der Beteiligte es ablehnt, an der auf einfachere Weise m\u00f6glichen Erforschung des Sachverhalts (zum Beispiel durch Tatsachenausk\u00fcnfte oder die Vorlage von Unterlagen) mitzuwirken (BFH-Beschluss vom 09.12.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;98\/97, BFH\/NV 1999, 800). Dies gilt nach dem Senatsbeschluss vom 18.01.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;34\/10 (BFH\/NV 2011, 813, Rz&nbsp;16) insbesondere, wenn es sich bei dem Beweismittel, das der Beteiligte unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht vorlegt, um ein objektives Beweismittel handelt (z.B. Urkunde) und bei dem Beweis, dessen Erhebung durch das FG er beantragt, um ein im Vergleich dazu unsichereres Beweismittel (z.B. Zeugenvernehmung). So liegt es auch hier. Die Kl\u00e4ger haben die vom FG angeforderten Bank\u00fcberweisungsbelege \u2011\u2011ein objektives, sicheres und aus ihrer Sph\u00e4re stammendes Beweismittel f\u00fcr die streitige Frage des Zeitpunkts des Zahlungsabflusses\u2011\u2011 nicht vorgelegt und k\u00f6nnen sich daher nicht darauf berufen, das FG sei ihrem Antrag auf Erhebung eines im Vergleich dazu unsichereren Beweismittels (Zeugenvernehmung \u00fcber die Bank\u00fcberweisung) nicht nachgekommen.<\/li><li>6. Eine weitere Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge erheben die Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit der Frage, ob der anteilig auf den Kl\u00e4ger entfallende Restbuchwert der Wirtschaftsg\u00fcter der GbR sich gewinnmindernd auswirkt. Das FG hat hierzu ausgef\u00fchrt, dieser Betrag h\u00e4tte sich bereits in vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen auswirken m\u00fcssen, k\u00f6nne aber nicht im Streitjahr 2019 ber\u00fccksichtigt werden. Diese offensichtlich zutreffende rechtliche W\u00fcrdigung des FG (s. bereits oben unter II.4.) setzte keine weiteren Sachaufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen voraus. Auch die Kl\u00e4ger benennen nicht konkret, welche Art von Sachaufkl\u00e4rung das FG hier h\u00e4tte vornehmen m\u00fcssen.<\/li><li>7. Ebenso geht die R\u00fcge der Kl\u00e4ger fehl, die Entscheidung \u00fcber die Nichtber\u00fccksichtigung des Restbuchwerts im Streitjahr 2019 sei im Sinne des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen. Das FG hat diese Entscheidung damit begr\u00fcndet, dass ein solcher Restbuchwert jedenfalls nicht im Streitjahr abgezogen werden k\u00f6nne. Diese ersichtlich zutreffende Erw\u00e4gung reicht als Begr\u00fcndung vollkommen aus.<\/li><li>Einen weiteren Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO sehen die Kl\u00e4ger darin, dass das FG sich nicht zum Ablauf der Festsetzungsfrist ge\u00e4u\u00dfert habe. Diese R\u00fcge ist schon deshalb unverst\u00e4ndlich, weil das FG auf Bl.&nbsp;13 seines Urteils ausdr\u00fccklich begr\u00fcndet hat, dass die Festsetzungsfrist f\u00fcr die \u2011\u2011allein streitgegenst\u00e4ndliche\u2011\u2011 Einkommensteuer 2019 gewahrt war. Angesichts der zumindest vierj\u00e4hrigen Dauer der Festsetzungsfrist bedurfte diese rechtliche W\u00fcrdigung des FG in Bezug auf den am 26.11.2021 erlassenen angefochtenen Einkommensteuerbescheid keiner ins Einzelne gehenden weiteren Begr\u00fcndung.<\/li><li>8. Bei den Ausf\u00fchrungen auf Bl.&nbsp;8 bis 10 der Beschwerdebegr\u00fcndung handelt es sich um Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die von den Kl\u00e4gern nicht unter einen der gesetzlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision subsumiert werden und auch vom Senat nicht unter einen solchen Zulassungsgrund subsumiert werden k\u00f6nnen. Die Zulassung der Revision kann mit solchem Vorbringen grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden (Senatsbeschluss vom 15.10.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;38\/14, BFH\/NV 2015, 156, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. F\u00fcr das Verfahren \u00fcber die Beschwerde gegen den Tatbestandsberichtigungsantrag f\u00e4llt die in Nr.&nbsp;6502 des Kostenverzeichnisses zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes vorgesehene Festgeb\u00fchr von 66&nbsp;\u20ac an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 02.08.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;9\/24, BFH\/NV 2024, 1192, Rz&nbsp;25).<\/li><li>2. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.XB88.24.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 133a Abs 1 S 2, FGO \u00a7 133a Abs 6, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. August 2024, Az: 4 K 114\/22 Leits\u00e4tze 1. NV: Die Erhebung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge hemmt den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-x-b-88-109-24-keine-rechtskrafthemmende-wirkung-einer-anhoerungsruege-statthaftigkeit-der-anhoerungsruege-gegen-entscheidungen-des-fg-ueber-ablehnungsantraege\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 30. Mai 2025, X B 88, 109\/24: Keine rechtskrafthemmende Wirkung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge; Statthaftigkeit der Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen Entscheidungen des FG \u00fcber Ablehnungsantr\u00e4ge<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77786","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77786","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77786"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77786\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77786"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77786"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77786"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}