{"id":77790,"date":"2025-07-06T19:13:37","date_gmt":"2025-07-06T17:13:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77790"},"modified":"2025-07-06T19:13:37","modified_gmt":"2025-07-06T17:13:37","slug":"bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-v-b-61-23-rechnungsanforderungen-fuer-den-vorsteuerabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-v-b-61-23-rechnungsanforderungen-fuer-den-vorsteuerabzug\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 30. Mai 2025, V B 61\/23: Rechnungsanforderungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.VB61.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EWGRL 388\/77 Art 22 Abs 3 Buchst a S 1, EWGRL 388\/77 Art 22 Abs 3 Buchst c, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 14, FGO \u00a7 115 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Juni 2023, Az: 12 K 273\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Berichtigung eines Dokuments, das dem nach der Rechtslage im Jahr 1999 f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgeblichen Schriftformerfordernis nicht entsprach, f\u00fchrte nicht zu einer Rechnungsberichtigung, sondern zu einer erstmaligen Rechnungserteilung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 29.06.2023&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;273\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist unbegr\u00fcndet. Soweit Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcberhaupt in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin legt mit ihrem in weiten Teilen im Stil einer Revisionsbegr\u00fcndung gehaltenen Beschwerdevorbringen keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO dar.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass dem &#8222;Finanzgericht (\u2026) nicht in der Annahme zu folgen [ist], der Vorsteuerabzug wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erf\u00fcllung seiner materiellen Voraussetzungen zur\u00fcck, sondern habe erst f\u00fcr den Vorauszahlungszeitraum zu erfolgen, in dem auch die formellen Voraussetzungen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG bzw. Art.&nbsp;179 MwStSystRL vorliegen&#8220;, wendet sie sich lediglich gegen die materielle Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG), womit die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;155\/15, BFH\/NV 2016, 1139, Rz&nbsp;13; vom 18.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/17, BFH\/NV 2018, 60, Rz&nbsp;29; vom 15.10.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;130\/20, BFH\/NV 2022, 97, Rz&nbsp;18). Vergleichbares gilt, soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, die Ausf\u00fchrungen des FG zum Schutz des guten Glaubens des Steuerpflichtigen an in Rechnungen enthaltene unrichtige Angaben, l\u00e4gen &#8222;neben der Sache&#8220;.<\/li><li>b) Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin bei ihren materiell-rechtlichen R\u00fcgen zudem von in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Annahmen ausgeht.<\/li><li>aa) So kommt es nicht darauf an, dass im Schrifttum &#8222;die grunds\u00e4tzliche R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung&#8220; best\u00e4tigt werde, wenn es im Streitfall mangels im Jahr 1999 (Streitjahr) erteilter Rechnungen allein um die von der Kl\u00e4gerin begehrte R\u00fcckwirkung einer erstmaligen Rechnungserteilung gehen kann (vgl. Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;41), so dass damit auch die Grundlage f\u00fcr &#8222;eine offensichtliche Divergenz sowohl zur Rechtsprechung des EuGH als auch zu derjenigen des BFH&#8220; in Bezug auf die Frage der R\u00fcckwirkung einer Rechnungsberichtigung entf\u00e4llt.<\/li><li>bb) Weiter hat der Senat im Urteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht die Auffassung vertreten, &#8222;f\u00fcr eine berichtigungsf\u00e4hige Rechnung fehle es an Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf\u00e4nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer&#8220;, w\u00e4hrend es ausweislich des Tatbestandes des Urteils des FG &#8222;nur an dem Erfordernis der \u00dcbermittlung einer zus\u00e4tzlichen Gutschrift auf Papier&#8220; gefehlt habe. Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;18 bis 27) f\u00fcr die Berichtigungsf\u00e4higkeit einer Rechnung nicht auf das Vorliegen bestimmter Rechnungsangaben, sondern auf das Vorliegen einer Ursprungsrechnung, an der es im Streitfall fehlt, abgestellt.<\/li><li>Im Hinblick hierauf fehlt es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch an einem Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Wilo Salmson France vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-80\/20, EU:C:2021:870, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin wiederum geltend macht, dass im Vorliegen der von ihr benannten Rechnungsangaben keine materielle Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug zu sehen sei, zumal sich auch aus diesem EuGH-Urteil nicht ergibt, dass einer erstmaligen Rechnungserteilung R\u00fcckwirkung auf einen Jahre zuvor erfolgten Leistungsbezug zukommt. Denn nach Ma\u00dfgabe seiner ersten Antwort hat der EuGH hier entschieden, &#8222;dass ein Steuerpflichtiger, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden belastet wurde, nicht geltend machen kann, wenn er keine Rechnung (\u2026) \u00fcber den Erwerb der betreffenden Gegenst\u00e4nde besitzt&#8220; und dass nur, &#8222;wenn ein Dokument so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung die zur Begr\u00fcndung eines Erstattungsantrags erforderlichen Angaben fehlen, (\u2026) davon ausgegangen werden [kann], dass ein solches Dokument keine &#8218;Rechnung&#8216; im Sinne der Richtlinie 2006\/112 in der durch die Richtlinie 2010\/45 ge\u00e4nderten Fassung ist&#8220;. Ebendies ist dann zu bejahen, wenn es an der im Streitjahr noch erforderlichen Rechnungsurkunde fehlt, da dann das erforderliche Dokument (Rechnung) nicht nur fehlerhaft, sondern als nicht vorhanden anzusehen ist. Dem weiter von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten EuGH-Urteil Grundst\u00fccksgemeinschaft Kollaustra\u00dfe&nbsp;136 vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; C-9\/20, EU:C:2022:88 l\u00e4sst sich ebenso keine R\u00fcckwirkung einer erstmaligen Rechnungserteilung entnehmen.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin zur &#8222;R\u00fcckwirkung der Erf\u00fcllung von nationalen Formerfordernissen, welche \u00fcber das vom Unionsrecht Geforderte hinausgehen&#8220;, geltend macht, dass im Streitjahr &#8222;alle vom Unionsrecht geforderten formellen Anforderungen an den Vorsteuerabzug&#8220; erf\u00fcllt gewesen seien, l\u00e4sst sie den im Streitjahr bestehenden Harmonisierungsstand des Unionsrechts au\u00dfer Betracht. Der insoweit ma\u00dfgebliche Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) hatte folgenden Wortlaut: Jeder Steuerpflichtige hat f\u00fcr die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 77\/388\/EWG bestimmte zudem, dass die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.<\/li><li>Danach war es Sache der Mitgliedstaaten, die formellen Anforderungen zu definieren, so dass es keine &#8222;vom Unionsrecht geforderten formellen Anforderungen&#8220; gab, die f\u00fcr sich genommen einen Vorsteuerabzug erm\u00f6glichten (Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;27). Im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten so einger\u00e4umte Erm\u00e4chtigung bestand entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine nationale Regelung, die \u00fcber das vom Unionsrecht geforderte Mindestma\u00df hinausging. Vielmehr fehlte es an einer unionsrechtlichen Regelung, da das Unionsrecht diese dem nationalen Gesetzgeber \u00fcberantwortete.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen auf die an dem Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) im Schrifttum ge\u00fcbte Kritik verweist, verzichtet sie dabei auf eigene inhaltliche Ausf\u00fchrungen und l\u00e4sst zudem unber\u00fccksichtigt, dass sich diese Kritik bei einer Durchsicht des von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Schrifttums insbesondere auf die Auslegung des Senats in Bezug auf das EuGH-Urteil V\u0103dan vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933, das im \u00dcbrigen nicht zu der im Streitjahr bestehenden Rechtslage nach der Richtlinie 77\/388\/EWG, sondern zur Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangen ist, bezieht, wobei sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) nicht nur zu diesem Urteil ge\u00e4u\u00dfert, sondern sich auch mit dem vom Senatsurteil abweichenden Verst\u00e4ndnis dieses EuGH-Urteils im Schrifttum besch\u00e4ftigt hatte (Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;39&nbsp;f.). Zudem l\u00e4sst die an der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang ge\u00e4u\u00dferte Kritik die im Streitjahr bestehende Besonderheit au\u00dfer Betracht, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund einer f\u00fcr die Mitgliedstaaten bestehenden Regelungsbefugnis (s. oben 1.b&nbsp;cc zu der f\u00fcr die Mitgliedstaaten nach Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 77\/388\/EWG bestehenden Regelungsbefugnis) f\u00fcr Rechnungen ein Schriftformerfordernis schaffen durfte, aus dem sich ergab, dass Rechnung und Rechnungsberichtigung diesem Erfordernis unterlagen und weitergehende Pr\u00fcfungspflichten ausgeschlossen werden sollten. In der Folge f\u00fchrte die Berichtigung eines Dokuments, das dem Schriftformerfordernis nicht entsprach, nicht zu einer Rechnungsberichtigung oder &#8222;Erg\u00e4nzung der Rechnung&#8220; (so jedoch von Streit\/Streit, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 209, 211&nbsp;ff.), sondern zu einer erstmaligen Rechnungserteilung, da sich Berichtigung wie auch Erg\u00e4nzung auf ein bereits vorhandenes Objekt (hier: Rechnung in Schriftform) beziehen m\u00fcssen, an dem es im Streitfall fehlt.<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen ist die Revision nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Dazu muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/16, BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;11; vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 778, Rz&nbsp;3).<\/li><li>Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, m\u00fcssen in der Beschwerdebegr\u00fcndung besondere Gr\u00fcnde geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelm\u00e4\u00dfig keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung mehr zukommt. So ist unter anderem darzulegen, dass sich die Frage noch f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.03.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;79\/17, BFH\/NV 2022, 23, Rz&nbsp;8; vom 14.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;27\/20, BFH\/NV 2021, 538, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht gerecht.<\/li><li>aa) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sei schon dann geboten, wenn dargetan werde, dass zu einer Vorlage an den EuGH f\u00fchrende Zweifel an der G\u00fcltigkeit einer entscheidungserheblichen Norm des Unionsrechts bestehen k\u00f6nnten, fehlt es bereits an der Angabe einer solchen Norm und damit an der Formulierung einer konkreten \u2011\u2011im Streitfall entscheidungserheblichen\u2011\u2011 Rechtsfrage. Hinzu tritt, dass die Kl\u00e4gerin geltend macht, Art.&nbsp;167 MwStSystRL stelle die allgemeine Regel auf, dass das Recht des Erwerbers oder Dienstleistungsempf\u00e4ngers auf Vorsteuerabzug entstehe, wenn der Anspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer auf die entsprechende abziehbare Steuer entstehe, w\u00e4hrend nach Art.&nbsp;63 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintr\u00e4ten, zu dem die Lieferung von Gegenst\u00e4nden bewirkt oder die Dienstleistung erbracht werde, und der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vorsteuerabzug infolgedessen im Streitjahr entstanden sei. Dabei l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin aber au\u00dfer Betracht, dass es nach dem im Streitjahr geltenden Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG zudem darauf ankam, dass der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, \u00fcber die nach Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG abziehbare Steuer eine nach der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen musste. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, weshalb die Entscheidung im Streitfall von der G\u00fcltigkeit anderer Bestimmungen als denen des Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG und dabei von den von der Kl\u00e4gerin vorstehend zitierten Bestimmungen abh\u00e4ngen sollte (vgl. auch Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;17 und 41&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Auch f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wenn auch allenfalls sinngem\u00e4\u00df\u2011\u2011 aufgeworfene Frage nach dem (Nicht-)Bestehen einer Bindungswirkung im Sinne des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO im Fall einer ohne Vorlage an den EuGH erfolgten unrichtigen Auslegung des Unionsrechts durch den BFH fehlt es an der hinreichend substantiierten Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung. Die Reichweite der Bindungswirkung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO ist grunds\u00e4tzlich nicht abstrakt, sondern am konkreten Einzelfall orientiert zu bestimmen, so dass es damit grunds\u00e4tzlich an der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt (BFH-Beschluss vom 27.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;75\/13, BFH\/NV 2014, 1073, Rz&nbsp;16). Etwas anderes ist auch im konkreten Streitfall nicht zu erkennen.<\/li><li>(1) Ungeachtet des Umstandes, dass bei Bestehen der von der Kl\u00e4gerin behaupteten &#8222;st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH, wonach nationale Vorschriften, welche die Bindung des Gerichts, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen ist, an die Rechtsauffassung seines nationalen Obergerichts vorschreiben, nicht anwendbar sind, wenn das Obergericht das Unionsrecht ohne vorherige Befragung des EuGH ausgelegt hat&#8220;, die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage als h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt anzusehen w\u00e4re, ergibt sich eine solche &#8222;st\u00e4ndige Rechtsprechung&#8220; aus den von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH nicht.<\/li><li>Vielmehr kann diesen allein die Aussage entnommen werden, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, auch bei Bestehen einer innerstaatlichen Rechtsnorm, die diese Gerichte an die rechtliche Beurteilung eines \u00fcbergeordneten Gerichts bindet, freistehen muss, dem EuGH die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, insbesondere dann, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des \u00fcbergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen k\u00f6nnte (EuGH-Urteil Rheinm\u00fchlen-D\u00fcsseldorf vom 16.01.1974&nbsp;&#8211; C-166\/73, EU:C:1974:3, Rz&nbsp;4; dem folgend EuGH-Urteile Cartesio vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; C-210\/06, EU:C:2008:723, Rz&nbsp;94; ERG u.a. vom 09.03.2010&nbsp;&#8211; C-378\/08, EU:C:2010:126, Rz&nbsp;32; Melki und Abdeli vom 22.06.2010&nbsp;&#8211; C-188\/10 und C-189\/10, EU:C:2010:363, Rz&nbsp;42; ebenso EuGH-Urteil Kri\u017ean vom 15.01.2013&nbsp;&#8211; C-416\/10, EU:C:2013:8, Rz&nbsp;68). Macht ein Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, von der ihm nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens Gebrauch, ist es an die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den EuGH f\u00fcr die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden und muss gegebenenfalls von der Beurteilung des h\u00f6heren (nationalen) Gerichts abweichen, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht (EuGH-Urteil Elchinov vom 05.10.2010&nbsp;&#8211; C-173\/09, EU:C:2010:581, Rz&nbsp;30; dem folgend EuGH-Urteil Kri\u017ean vom 15.01.2013&nbsp;&#8211; C-416\/10, EU:C:2013:8, Rz&nbsp;69).<\/li><li>(2) Dass aber zweifelhaft und streitig ist, ob die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO auch dann Geltung beansprucht, wenn das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 dem EuGH keine Frage zur Vorabentscheidung im Sinne des Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV stellt, legt die Kl\u00e4gerin nicht dar. Schon angesichts des Umstandes, dass nach dem Schrifttum \u00fcber die Rechtsaussage des BFH-Urteils vom 08.11.1983&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;141\/82 (BFHE 140, 11, BStBl II 1984, 317), wonach das FG, das im dortigen Streitfall kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hatte, an eine dem Urteil des BFH im ersten Rechtsgang zugrunde liegende rechtliche Beurteilung auch dann gebunden ist, wenn die Auslegung von Unionsrecht in Frage steht, &#8222;Einigkeit&#8220; bestehen soll (so ausdr\u00fccklich Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;126 FGO Rz&nbsp;85; vgl. auch D\u00fcrr in Schwarz\/Pahlke\/Ke\u00df, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;126 FGO Rz&nbsp;35; R\u00fcsken in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;100), durfte sich die Kl\u00e4gerin nicht auf die schlichte Behauptung beschr\u00e4nken, diese Entscheidung sei durch die inzwischen ergangene EuGH-Rechtsprechung \u00fcberholt.<\/li><li>(3) Nichts anderes gilt, soweit die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011weitgehend im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung\u2011\u2011 geltend macht, dass das Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;41), wonach die von der Kl\u00e4gerin an ihre Lieferanten \u00fcbermittelten, als &#8222;EDI-Rechnungen&#8220; bezeichneten Dokumente als Nichtrechnungen nicht berichtigungsf\u00e4hig waren, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Denn insoweit fehlen Ausf\u00fchrungen dazu, ob und aus welchen Gr\u00fcnden die Frage, ob die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO \u2011\u2011vergleichbar dem Fall einer Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH (Beschluss vom 11.01.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;22\/06, BFH\/NV 2007, 909, Rz&nbsp;10)\u2011\u2011 entf\u00e4llt, wenn \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Streitfall behauptet\u2011\u2011 zwischenzeitlich eine abweichende Entscheidung des EuGH ergangen ist (bejahend FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.09.1989&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;226\/86&nbsp;Z, Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 120; ebenso Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;126 FGO Rz&nbsp;90; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;29), zweifelhaft sowie umstritten \u2011\u2011und damit kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig\u2011\u2011 ist. Zudem besteht keine EuGH-Rechtsprechung, die f\u00fcr den hier vorliegenden Fall, dass bei der urspr\u00fcnglichen Leistungserbringung zwar ein Dokument vorliegt, das aber aufgrund der im Streitjahr noch erforderlichen Schriftform nicht als Rechnung anzusehen ist \u2011\u2011so dass es sich bei einer sp\u00e4ter erteilten Rechnung nicht um eine Rechnungsberichtigung, sondern um eine erstmalige Rechnungserteilung handelt\u2011\u2011, von einem auf den Zeitpunkt der Lieferung zur\u00fcckwirkenden Vorsteuerabzug ausgeht. Vielmehr bezieht sich die von der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr zitierte EuGH-Rechtsprechung auf die anders gelagerte Fallkonstellation, dass bereits bei der urspr\u00fcnglichen Leistungserbringung eine Rechnung vorlag, die lediglich M\u00e4ngel aufweist, die dann mit R\u00fcckwirkung berichtigt werden k\u00f6nnen (s. oben 1.b und c).<\/li><li>cc) Ungeachtet der Frage, ob man den \u00fcbrigen \u2011\u2011weitgehend im Stil einer Revisionsbegr\u00fcndung gehaltenen\u2011\u2011 Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt eine konkrete Rechtsfrage entnehmen kann, betrifft eine solche allenfalls die \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin dem FG-Urteil entnommene\u2011\u2011 Aussage, ein Vorsteuerabzug wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erf\u00fcllung seiner materiellen Voraussetzungen zur\u00fcck, sondern habe erst f\u00fcr den Vorauszahlungszeitraum zu erfolgen, in dem auch die formellen Voraussetzungen vorl\u00e4gen.<\/li><li>(1) Soweit die Kl\u00e4gerin damit auf die &#8222;formellen Voraussetzungen&#8220; des Vorsteuerabzugs abstellt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Senat \u2011\u2011an dessen rechtliche Beurteilung sich das FG nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO gebunden sah\u2011\u2011 den Vorsteuerabzug f\u00fcr das Streitjahr verneinte, da die von der Kl\u00e4gerin an ihre Lieferanten \u00fcbermittelten, als &#8222;EDI-Rechnungen&#8220; bezeichneten Dokumente als Nichtrechnungen nicht berichtigungsf\u00e4hig waren (Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;41). Demgegen\u00fcber verh\u00e4lt sich das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht dazu, aus welchen Gr\u00fcnden im Streitfall die Frage, ob in F\u00e4llen, in denen zun\u00e4chst \u00fcberhaupt keine Abrechnungen \u2011\u2011das hei\u00dft auch keine Abrechnungen, welche die gesetzlichen Anforderungen an nicht auf Papier \u00fcbermittelte Rechnungen nicht erf\u00fcllen\u2011\u2011 ausgestellt wurden, ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Leistung zu gew\u00e4hren ist, kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein soll.<\/li><li>(2) F\u00fcr die Kl\u00e4rung der damit allein in Betracht kommenden Frage nach der R\u00fcckwirkung der Ausstellung einer Rechnung auf Papier im Fall eines zun\u00e4chst auf Grundlage einer im sogenannten &#8222;EDI-Verfahren&#8220; \u00fcbermittelten Abrechnung geltend gemachten Vorsteuerabzugs in einem zu erwartenden Revisionsverfahren besteht angesichts des im Streitfall ergangenen Senatsurteils vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) kein Bed\u00fcrfnis. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie in einem solchen Fall zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung erforderlich (z.B. BFH-Beschluss vom 27.05.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;168\/14, BFH\/NV 2015, 1369)\u2011\u2011 hinreichend substantiiert neue Gesichtspunkte vorgetragen h\u00e4tte, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen k\u00f6nnten, ist jedenfalls zu beachten, dass im Vergleich zu der im Streitjahr geltenden Rechtslage bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der hier vorliegenden Beschwerde abweichende Anforderungen an die Form, in welcher f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs erforderliche Rechnungen zu \u00fcbermitteln sind, galten, die \u2011\u2011dar\u00fcber hinaus\u2011\u2011 in der Folge weiteren \u00c4nderungen unterworfen waren.<\/li><li>(a) Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung (a.F.) sind Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers elektronisch zu \u00fcbermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;8 UStG a.F.). Nach der ab dem 01.01.2025 geltenden Rechtslage kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG eine Rechnung als elektronische Rechnung oder \u2011\u2011vorbehaltlich von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 UStG\u2011\u2011 als sonstige Rechnung \u00fcbermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 UStG ausgestellt, \u00fcbermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung erm\u00f6glicht (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG), w\u00e4hrend eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier \u00fcbermittelt wird (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG). Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 UStG bedarf die \u00dcbermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format der Zustimmung des Empf\u00e4ngers, soweit \u2011\u2011was ausschlie\u00dflich f\u00fcr die elektronische Rechnung in Betracht kommt\u2011\u2011 keine Verpflichtung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG besteht.<\/li><li>Abweichend von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 und 2 UStG kann nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;38 Satz&nbsp;1 UStG \u2011\u2011unter anderem\u2011\u2011 bis zum 31.12.2026 eine Rechnung f\u00fcr einen nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgef\u00fchrten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers in einem elektronischen Format, das nicht \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 UStG entspricht, \u00fcbermittelt werden (Nr.&nbsp;1) und bis zum 31.12.2027 f\u00fcr einen nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgef\u00fchrten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers in einem elektronischen Format, das nicht \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 UStG entspricht, ausgestellt werden, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Art.&nbsp;2 der Empfehlung 94\/820\/EG der Kommission vom 19.10.1994 \u00fcber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (Amtsblatt \u2011\u2011ABl\u2011\u2011 Nr.&nbsp;L&nbsp;338 vom 28.12.1994, 98) \u00fcbermittelt wird (Nr.&nbsp;3).<\/li><li>Die nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG a.F. und \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG erforderliche Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gelten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UStG a.F. und \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 UStG bei einer elektronischen Rechnung als gew\u00e4hrleistet durch den elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Art.&nbsp;2 der Empfehlung 94\/820\/EG der Kommission vom 19.10.1994 \u00fcber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl&nbsp;Nr.&nbsp;L&nbsp;338 vom 28.12.1994, 98), wenn in der Vereinbarung \u00fcber diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleisten.<\/li><li>(b) Besondere Gr\u00fcnde, die trotz dieser ge\u00e4nderten Rechtslage ausnahmsweise eine (erneute) Kl\u00e4rung der von der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011allenfalls sinngem\u00e4\u00df\u2011\u2011 aufgeworfenen Frage durch den BFH rechtfertigen w\u00fcrden, sind von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. So erschlie\u00dft sich insbesondere angesichts des Umstandes, dass nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Rechtslage das im Streitfall angewandte &#8222;EDI-Verfahren&#8220; in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UStG a.F. \u2011\u2011unter bestimmten Bedingungen\u2011\u2011 ausdr\u00fccklich anerkannt war, Rechnungen ungeachtet der nunmehr in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 UStG aufgestellten Anforderungen an elektronische Rechnungen bis zum 31.12.2027 grunds\u00e4tzlich weiterhin in diesem Verfahren \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen sowie ab dem 01.01.2025 nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG dar\u00fcber hinaus Rechnungen in einem &#8222;anderen elektronischen Format&#8220; grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind, nicht, aus welchen Gr\u00fcnden die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einer zun\u00e4chst nicht auf Papier \u00fcbermittelten Rechnung ein Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren ist, heute noch f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen von Bedeutung ist und deshalb eine Entscheidung des BFH erfordern k\u00f6nnte. Vielmehr wird in einem solchen Fall \u2011\u2011wenn nicht bereits nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UStG a.F. von einer generellen Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung im sogenannten &#8222;EDI-Verfahren&#8220; auszugehen ist\u2011\u2011 in aller Regel eine Zustimmung des Empf\u00e4ngers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;38 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;3 UStG zu einer \u00dcbermittlung in einem Format, das nicht \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 UStG entspricht, oder zu einer \u00dcbermittlung einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 UStG vorliegen.<\/li><li>3. Weiter kommt auch keine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und des EuGH in Betracht.<\/li><li>a) Eine Divergenz, die eine Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO rechtfertigt, liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (z.B. Senatsbeschluss vom 09.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;43\/14, BFH\/NV 2015, 68; BFH-Beschluss vom 16.08.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;144\/12, BFH\/NV 2013, 1816). Eine Divergenz liegt allerdings nur dann vor, wenn das FG bei einem gleich oder \u00e4hnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der \u2011\u2011dieselbe Rechtsfrage betreffenden\u2011\u2011 Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. Senatsbeschluss vom 08.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;20\/08, BFH\/NV 2010, 1616; BFH-Beschluss vom 14.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;105\/09, BFH\/NV 2010, 443).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, das FG sei von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen, indem es sich als nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO an das Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) gebunden angesehen habe, steht dem schon entgegen, dass den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entscheidungen des EuGH der von ihr formulierte Rechtssatz, wonach nationale Vorschriften, welche die Bindung des Gerichts, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen ist, an die Rechtsauffassung seines nationalen Obergerichts vorschreiben, nicht anwendbar sind, wenn das Obergericht das Unionsrecht ohne vorherige Befragung des EuGH ausgelegt hat, nicht entnommen werden kann (s. oben unter 1.b&nbsp;bb&nbsp;(1)).<\/li><li>Auch soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus dem EuGH-Urteil Kri\u017ean vom 15.01.2013&nbsp;&#8211; C-416\/10, EU:C:2013:8, Rz&nbsp;69 die Aussage entnimmt, dass das nationale Instanzgericht von der Beurteilung des Unionsrechts durch das h\u00f6here Gericht abweichen m\u00fcsse, wenn es angesichts der Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den EuGH der Auffassung sei, dass die Beurteilung des h\u00f6heren Gerichts nicht dem Unionsrecht entspreche, rechtfertigt dies eine Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO nicht. Denn der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten EuGH-Entscheidung kann lediglich entnommen werden, dass eine Verpflichtung zur Abweichung f\u00fcr ein nationales Gericht besteht, das \u2011\u2011woran es im Streitfall mangels eines durch das FG gestellten Vorabentscheidungsersuchens fehlt\u2011\u2011 &#8222;von der ihm nach Art.&nbsp;267 AEUV einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch macht&#8220;.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Annahme des FG, die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugsrechts wirke nicht auf den Besteuerungszeitraum der Entstehung zur\u00fcck, stimme nicht mit der Rechtsprechung des EuGH und des BFH \u00fcberein, steht dem ebenfalls bereits entgegen, dass im Streitfall allein die \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin entgegen dem Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;41) bejahte\u2011\u2011 R\u00fcckwirkung der Ausstellung einer Rechnung auf Papier im Fall eines zun\u00e4chst auf Grundlage einer im sogenannten &#8222;EDI-Verfahren&#8220; \u00fcbermittelten Abrechnung in Streit steht. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich der Beschwerdebegr\u00fcndung \u2011\u2011was auch bei der Geltendmachung der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 12.07.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;129\/01, BFH\/NV 2002, 1570, Rz&nbsp;3)\u2011\u2011 insoweit ebenso wenig entnehmen, aus welchen Gr\u00fcnden im Streitfall die Frage, ob in F\u00e4llen, in denen zun\u00e4chst \u00fcberhaupt keine Abrechnungen \u2011\u2011das hei\u00dft auch keine Abrechnungen, welche die gesetzlichen Anforderungen an nicht auf Papier \u00fcbermittelte Rechnungen nicht erf\u00fcllen\u2011\u2011 ausgestellt wurden, ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Leistung zu gew\u00e4hren ist, kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein soll. Soweit damit eine \u2011\u2011m\u00f6gliche\u2011\u2011 Abweichung des FG-Urteils allein die Frage nach der R\u00fcckwirkung der Ausstellung einer Rechnung auf Papier im Fall eines zun\u00e4chst auf Grundlage einer im sogenannten &#8222;EDI-Verfahren&#8220; \u00fcbermittelten Abrechnung geltend gemachten Vorsteuerabzugs betreffen kann, fehlt es an der \u2011\u2011bei ausgelaufenem Recht auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO erforderlichen (BFH-Beschluss vom 11.05.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;105\/16, BFH\/NV 2017, 1172)\u2011\u2011 Darlegung, dass sich diese Frage noch f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen k\u00f6nnte.<\/li><li>4. Weiter kann mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegr\u00fcndung offenbleiben, ob ein \u2011\u2011ebenfalls zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) f\u00fchrender\u2011\u2011 qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, juris, Rz&nbsp;35). Denn im Streitfall macht der Kl\u00e4ger keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend, sondern erhebt nicht durchgreifende Einwendungen gegen das Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596 (s. oben 1.b und c), womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s. oben 1.a).<\/li><li>5. Im \u00dcbrigen ergibt sich eine Revisionszulassung auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>a) Das FG hat nicht gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) versto\u00dfen; es hat das Begehren der Kl\u00e4gerin nicht fehlerhaft ausgelegt und beschieden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umst\u00e4nde zu ermitteln. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der Rechtsschutz gew\u00e4hrenden Auslegung nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) Rechnung. Dabei darf das FG nicht \u00fcber ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden, nicht \u00fcber die Antr\u00e4ge hinausgehen, nicht hinter dem Klagebegehren zur\u00fcckbleiben, nicht nur \u00fcber einen Teil des Klagebegehrens entscheiden und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann. Liegt ein solcher Fehler vor, stellt dies einen im Verfahren \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne R\u00fcge von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigenden Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. BFH-Beschluss vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;50\/21, BFH\/NV 2022, 598, Rz&nbsp;9&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Das FG hat jedoch das Klagebegehren nicht verkannt.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, das FG habe den Hauptantrag so ausgelegt, als ob der Vorsteuerabzug f\u00fcr 1999 und 2006 \u2011\u2011mithin doppelt\u2011\u2011 beantragt worden sei, steht dem schon entgegen, dass sie ausweislich der Niederschrift der m\u00fcndlichen Verhandlung mit ihrem Hauptantrag die \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1999 beantragt hat sowie dass das FG diesen Antrag \u2011\u2011insoweit dem im Rubrum aufgef\u00fchrten Verfahrensgegenstand (&#8222;Ablehnung der \u00c4nderung der Umsatzsteuer 1999&#8220;) entsprechend\u2011\u2011 in seinem Tatbestand w\u00f6rtlich wiedergegeben hat und in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden den &#8222;streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1999&#8220; als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen hat. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FG \u2011\u2011wie es die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 den Hauptantrag dahingehend ausgelegt hat, dass die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug sowohl f\u00fcr 1999 als auch f\u00fcr 2006 beantragt hat, und damit auch die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2006 als verfahrensgegenst\u00e4ndlich angesehen hat, nicht ersichtlich.<\/li><li>Vielmehr betreffen die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen des FG, nach denen eine doppelte Ber\u00fccksichtigung der Vorsteuer weder im nationalen Recht noch im Unionsrecht vorgesehen sei, \u2011\u2011zum einen\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich die von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), die Umsatzsteuer f\u00fcr 1999 im Billigkeitsweg niedriger festzusetzen. Zum anderen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrem Vorbringen, es sei immer nur um die Frage gegangen, ob der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der \u00dcbersendung der Papierrechnungen oder r\u00fcckwirkend schon zum Zeitpunkt, in dem die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorgelegen h\u00e4tten, zu gew\u00e4hren gewesen sei, insoweit nicht gegen eine unzutreffende Erfassung des Klagebegehrens, sondern gegen die Verneinung einer Unbilligkeit durch das FG und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indessen \u2011\u2011von im Streitfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (z.B. BFH-Beschluss vom 19.03.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;97\/17, BFH\/NV 2018, 733, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen liegt auch kein Verfahrensfehler (Vorenthaltung des gesetzlichen Richters; Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) darin, dass das FG kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV an den EuGH gerichtet hat.<\/li><li>Zwar ist der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG. Auch liegt ein Entzug des gesetzlichen Richters vor, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV nicht nachkommt (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 08.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;520\/07, BVerfGK 17, 381). Unabh\u00e4ngig davon, ob hier \u00fcberhaupt eine unionsrechtliche Zweifelsfrage vorliegt, ist das FG als erstinstanzliches Gericht jedoch gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV grunds\u00e4tzlich nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (z.B. BFH-Beschluss vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;29). Dass dessen ungeachtet das Unionsrecht im Streitfall die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das FG gebot, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht. Vielmehr ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Rechtsprechung lediglich, dass es dem FG ungeachtet der in \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO angeordneten Bindungswirkung &#8222;freistehen muss&#8220;, dem EuGH Fragen der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, bei denen es Zweifel hat (s. oben unter 1.b&nbsp;bb&nbsp;(1)). Dar\u00fcber hinaus mussten sich dem FG im Streitfall, in dem der Senat bereits \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung des im Streitjahr bestehenden Harmonisierungsstands des Unionsrechts\u2011\u2011 entschieden hat, dass die von der Kl\u00e4gerin an ihre Lieferanten \u00fcbermittelten, als &#8222;EDI-Rechnungen&#8220; bezeichneten Dokumente als Nichtrechnungen nicht berichtigungsf\u00e4hig waren (Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;41), solche Zweifel von vornherein nicht aufdr\u00e4ngen. Eine Auslegung und Anwendung von Zust\u00e4ndigkeitsnormen durch das FG, die bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind \u2011\u2011und damit zu einem Versto\u00df gegen Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG f\u00fchren (z.B. BVerfG-Beschluss vom 31.05.1990&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;12\/88, BVerfGE 82, 159)\u2011\u2011, scheidet damit von vornherein aus.<\/li><li>6. Ein Zulassungsgrund ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrem Schriftsatz vom 28.02.2025 eine Abweichung des Senatsurteils vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) von dem EuGH-Beschluss Shortcut vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; C-690\/22, EU:C:2023:440 behauptet. Denn aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO folgt, dass die Frage, ob die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt, nur nach den innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist vorgebrachten Ausf\u00fchrungen zu beurteilen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 20.09.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;15\/23, BFH\/NV 2024, 1424, Rz&nbsp;21). Sp\u00e4tere Darlegungen sind daher \u2011\u2011abgesehen von blo\u00dfen Erl\u00e4uterungen und Erg\u00e4nzungen\u2011\u2011 nicht zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschluss vom 26.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;34\/12, BFH\/NV 2012, 1621).<\/li><li>Es handelt sich auch nicht um einen Fall einer nachtr\u00e4glichen Divergenz (vgl. zu den Voraussetzungen allgemein z.B. Senatsbeschluss vom 05.03.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;14\/13, BFH\/NV 2014, 918). Ungeachtet des Umstandes, dass der EuGH-Beschluss Shortcut vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; C-690\/22, EU:C:2023:440, dem angefochtenen FG-Urteil zeitlich vorgeht und die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011was die Annahme einer nachtr\u00e4glichen Divergenz ausschlie\u00dft (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;20\/12, BFH\/NV 2013, 1111, Rz&nbsp;9)\u2011\u2011 diese Entscheidung bis zum Ablauf der Frist zur Begr\u00fcndung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde (hier: am 21.12.2023) kennen konnte, ist in einem Fall der nachtr\u00e4glichen Divergenz die Revision jedenfalls nur dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen, wenn \u2011\u2011woran es im Streitfall fehlt\u2011\u2011 innerhalb der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist hinsichtlich der hiervon betroffenen Rechtsfrage die grunds\u00e4tzliche Bedeutung beziehungsweise die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt worden ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.02.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;8\/95, BFH\/NV 1996, 619; vom 19.09.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;52\/06, BFH\/NV 2008, 63; vom 05.03.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;82\/09, BFH\/NV 2010, 1265).<\/li><li>7. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.VB61.23.0 BFH V. Senat EWGRL 388\/77 Art 22 Abs 3 Buchst a S 1, EWGRL 388\/77 Art 22 Abs 3 Buchst c, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 14, FGO \u00a7 115 Abs 2 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Juni 2023, Az: 12 K 273\/20 Leits\u00e4tze NV: Die Berichtigung eines &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-v-b-61-23-rechnungsanforderungen-fuer-den-vorsteuerabzug\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 30. 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