{"id":77792,"date":"2025-07-06T19:14:40","date_gmt":"2025-07-06T17:14:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77792"},"modified":"2025-07-06T19:14:40","modified_gmt":"2025-07-06T17:14:40","slug":"bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-v-b-60-23-keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache-divergenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-v-b-60-23-keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache-divergenz\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 30. Mai 2025, V B 60\/23: Keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pfender Bedeutung der Rechtssache; Divergenz"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.VB60.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Juni 2023, Az: 12 K 1080\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig ist, sind grunds\u00e4tzlich nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und verm\u00f6gen daher die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder \u00e4hnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Eine Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder eines FG setzt voraus, dass in der Divergenzentscheidung \u00fcber eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde. Daran fehlt es bei dem Beschluss \u00fcber die Zulassung der Revision.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdef\u00fchrers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ist unbegr\u00fcndet. Soweit Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcberhaupt in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Dazu muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/16, BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;11; vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 778, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Danach ist die grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu verneinen.<\/li><li>aa) Das FA misst der Frage, ob der umsatzsteuerliche Neutralit\u00e4tsgrundsatz sachliche Billigkeitsma\u00dfnahmen zu Nachzahlungszinsen nach \u00a7&nbsp;233a der Abgabenordnung (AO) erfordert, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug urspr\u00fcnglich bereits im &#8222;Veranlagungszeitraum&#8220; (gemeint ist der Besteuerungszeitraum im Sinne von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011) des Leistungsbezugs vorgenommen hatte, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugsrechts erforderliche Rechnung aber erst in einem sp\u00e4teren &#8222;Veranlagungszeitraum&#8220; ausgestellt wurde, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO bei.<\/li><li>bb) Die so dargelegte Rechtsfrage ist im Streitfall weder entscheidungserheblich noch kl\u00e4rbar. Denn das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil nicht auf den vom FA dargelegten Rechtssatz gest\u00fctzt. Es ist nicht allgemein davon ausgegangen, dass bei der Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs f\u00fcr eine in einem Jahr ohne Rechnungserteilung ausgef\u00fchrte Lieferung, den das FA mangels Rechnung versagt, ein Anspruch auf Erlass von Nachzahlungszinsen besteht, wenn in einem Folgejahr die erforderliche Rechnung erstmals erteilt wird. Es hat bei dieser Sachlage den Anspruch auf Zinserlass vielmehr auf die besondere Fallgestaltung eines gemeinsamen Rechtsirrturms von Leistenden und Leistungsempf\u00e4nger gest\u00fctzt, die ebenso \u00fcbereinstimmend wie rechtsfehlerhaft davon ausgegangen seien, dass ein zwischen ihnen erteiltes Dokument als Rechnung anzusehen sei, obwohl es sich hierbei um eine Nichtrechnung handelte. Damit liegt eine Fragestellung vor, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt, so dass die vom FA demgegen\u00fcber aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rbar ist.<\/li><li>2. Die Revision ist wegen dieser Frage auch nicht zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO dar und setzt ebenfalls \u2011\u2011woran es im Streitfall fehlt\u2011\u2011 die Darlegung und das Vorliegen einer kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen und kl\u00e4rbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 07.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;68\/18, BFH\/NV 2019, 595, Rz&nbsp;8; vom 10.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;97\/15, BFH\/NV 2016, 1497, Rz&nbsp;11).<\/li><li>3. Auch eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte kommt im Streitfall nicht in Betracht.<\/li><li>a) Eine Divergenz, die eine Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO rechtfertigt, liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (z.B. Senatsbeschluss vom 09.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;43\/14, BFH\/NV 2015, 68; BFH-Beschluss vom 16.08.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;144\/12, BFH\/NV 2013, 1816). Eine Divergenz liegt allerdings nur dann vor, wenn das FG bei einem gleich oder \u00e4hnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der \u2011\u2011dieselbe Rechtsfrage betreffenden\u2011\u2011 Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. Senatsbeschluss vom 08.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;20\/08, BFH\/NV 2010, 1616; BFH-Beschluss vom 14.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;105\/09, BFH\/NV 2010, 443).<\/li><li>b) Zwar hat das FA den aus dem FG-Urteil abgeleiteten Rechtssatz gebildet, dass es bei einem gemeinsamen Rechtsirrtum von Leistenden und Leistungsempf\u00e4nger bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;14 UStG f\u00fcr die Liquidit\u00e4tsbeurteilung im Rahmen des \u00a7&nbsp;233a AO nicht allein auf das zwischen der Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) und dem FA bestehende Steuerrechtsverh\u00e4ltnis ankomme. Es fehlt jedoch an einer hierauf bezogenen Divergenzentscheidung.<\/li><li>aa) Eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/10 (BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738), dessen Gegenstand eine auf die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden gerichtetes Verpflichtungsbegehren war, liegt schon nicht vor, weil die Kl\u00e4gerin im Streitfall \u2011\u2011hiervon abweichend\u2011\u2011 den Erlass von Zinsen aus Billigkeitsgr\u00fcnden begehrt.<\/li><li>Insbesondere kann das FA insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, der Entscheidung sei zu entnehmen, dass die Rechtsfolgen des \u00a7&nbsp;233a AO bei nachtr\u00e4glicher Versagung des Vorsteuerabzugs mangels Besitzes einer Rechnung nicht aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden beseitigt werden k\u00f6nnten, weil der Leistungsempf\u00e4nger aus dem unberechtigten Vorsteuerabzug einen Liquidit\u00e4tsvorteil gehabt habe. Denn selbst wenn dem BFH-Urteil vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/10 (BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) ein solcher abstrakter und tragender Rechtssatz zu entnehmen sein sollte, liegt diesem kein im Vergleich zum Streitfall gleich oder \u00e4hnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde. So wurde in der von dem FA geltend gemachten Divergenzentscheidung erst nach Ablauf der dortigen Streitjahre Umsatzsteuer \u2011\u2011im Wege der Verrechnung mit Gegenanspr\u00fcchen\u2011\u2011 von der dortigen Kl\u00e4gerin an ihre Vertragspartnerin gezahlt. Beide gingen erst nach Ablauf der dortigen Streitjahre von einer &#8222;Steuerbarkeit und Steuerpflicht des Leistungsaustausches&#8220; aus, nachdem sie zun\u00e4chst die gegenseitigen Leistungen \u00fcbereinstimmend als &#8222;gleichwertig&#8220; angesehen sowie hier\u00fcber keine Rechnungen ausgestellt hatten und ein Vorsteuerabzug zun\u00e4chst nicht begehrt worden war. Im Streitfall hingegen hat die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011worauf das FG die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit ma\u00dfgeblich gest\u00fctzt hat\u2011\u2011 die ihr von ihren Lieferanten elektronisch in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer, f\u00fcr die ihr zun\u00e4chst ein Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt wurde, bereits in den Streitjahren beglichen, w\u00e4hrend die ausgewiesene Umsatzsteuer bei den Lieferanten der Besteuerung unterworfen wurde. Gr\u00fcnde, aus denen die Sachverhalte in Bezug auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Erlass von Nachzahlungszinsen im Sinne des \u00a7&nbsp;233a AO, die eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Kapitalnutzung darstellen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;126), aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden dennoch vergleichbar sein sollten, hat das FA weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.<\/li><li>bb) Vergleichbares gilt, soweit das FA eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des FG K\u00f6ln vom 26.06.2008&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1660\/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2008, 1509) geltend macht. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der die dortige Kl\u00e4gerin Einfuhrumsatzsteuer, die \u2011\u2011im Unterschied zum Streitfall\u2011\u2011 nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Schwestergesellschaft entrichtet worden war, als Vorsteuer abgezogen hatte.<\/li><li>cc) Soweit das FA eine Abweichung von dem Senatsurteil vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/18 (BFHE 266, 16, BStBl II 2024, 80) geltend macht, sind diesem bereits nach dem Vorbringen des FA keine tragenden Rechtsausf\u00fchrungen zu entnehmen, von denen das FG abgewichen sein k\u00f6nnte. Vielmehr kann angesichts des Umstandes, dass \u2011\u2011wie es das FA geltend macht\u2011\u2011 nicht erkennbar sein soll, dass der Senat eine Ausweitung der aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze \u00fcber die F\u00e4lle des \u00a7&nbsp;13b UStG hinaus in Erw\u00e4gung zieht, ein hiervon abweichender Rechtssatz schon von vornherein nicht dadurch aufgestellt werden, indem eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden im Sinne des \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 AO in einer anderen Fallkonstellation bejaht wird.<\/li><li>dd) Die Zulassung der Revision wegen der von dem FA geltend gemachten Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 11.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;76\/18 (BFH\/NV 2020, 1047) kommt schon aufgrund des Umstandes nicht in Betracht, dass mit dem Beschluss \u00fcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \u00fcber keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.07.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;175\/03, BFH\/NV 2004, 1544; vom 29.03.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;99\/14, BFH\/NV 2016, 1282).<\/li><li>c) Ebenso fehlt es an einer Divergenzentscheidung zum zweiten vom FA aus dem FG-Urteil abgeleiteten Rechtssatz, wonach der Neutralit\u00e4tsgrundsatz der Erhebung von Nachzahlungszinsen entgegenstehen k\u00f6nne.<\/li><li>aa) Ungeachtet der Frage, ob \u2011\u2011wie jedoch zur Darlegung einer Divergenz erforderlich (z.B. BFH-Beschluss vom 08.06.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;143\/15, BFH\/NV 2016, 1480)\u2011\u2011 dem Vorbringen des FA, nach dem &#8222;nach diesen Judikaten (&#8230;) der Neutralit\u00e4tsgrundsatz nicht f\u00fcr steuerliche Nebenleistungen&#8220; gelten soll, abstrakte Rechtss\u00e4tze der in Bezug genommenen BFH-Entscheidungen hinreichend deutlich entnommen werden k\u00f6nnen, kommt eine Divergenz zu dem vom FA angef\u00fchrten Senatsbeschluss vom 11.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;76\/18 (BFH\/NV 2020, 1047) \u2011\u2011da es sich um eine Entscheidung \u00fcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision handelt\u2011\u2011 von vornherein nicht in Betracht. Soweit das FA dar\u00fcber hinaus den Senatsbeschluss vom 16.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/22&nbsp;(AdV) (BFHE 281, 509, BStBl II 2024, 97) in Bezug nimmt, kommt dieser zwar grunds\u00e4tzlich als Divergenzentscheidung in Betracht (BFH-Beschluss vom 07.12.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;199\/09, BFH\/NV 2011, 411). Jedoch kann dieser zu S\u00e4umniszuschl\u00e4gen ergangenen Entscheidung keine Aussage \u00fcber das Verh\u00e4ltnis des unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsprinzips zu Nachzahlungszinsen im Sinne des \u00a7&nbsp;233a AO entnommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/22&nbsp;(AdV), BFHE 281, 509, BStBl II 2024, 97, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Auch eine Abweichung von tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in dem Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 23.06.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1869\/22&nbsp;U (EFG 2023, 1509) liegt nicht vor. Vielmehr lie\u00df dieses es ausdr\u00fccklich dahinstehen, ob \u00a7&nbsp;233a AO \u00fcberhaupt am unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz zu messen sei (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.06.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1869\/22&nbsp;U, EFG 2023, 1509, Rz&nbsp;62). Vor diesem Hintergrund scheidet es aus, dass den weiteren Ausf\u00fchrungen des FG D\u00fcsseldorf, nach denen weder der Rechtsprechung des Senats noch der des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union zu entnehmen sein soll, dass der Neutralit\u00e4tsgrundsatz bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu beachten sei, mit hinreichender Deutlichkeit ein \u2011\u2011tragender (vgl. BFH-Beschluss vom 26.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;187\/10, BFH\/NV 2011, 1518)\u2011\u2011 Rechtssatz zu entnehmen ist, der den Aussagen, die nach dem FA dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sein sollen, widerspricht.<\/li><li>4. Weiter kann mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegr\u00fcndung offenbleiben, ob ein \u2011\u2011ebenfalls zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) f\u00fchrender\u2011\u2011 qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, juris, Rz&nbsp;35). Denn im Streitfall macht das FA keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend, sondern erhebt nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallw\u00fcrdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19).<\/li><li>5. Ob sich ein Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) daraus ergeben k\u00f6nnte, dass das FG &#8222;einen gemeinsamen Rechtsirrtum von Leistenden und Leistungsempf\u00e4nger bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;14 UStG&#8220; bejaht hat, ohne Feststellungen zu der Frage zu treffen, von welchen Vorstellungen die Lieferanten der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die von der Kl\u00e4gerin erteilten Gutschriften ausgegangen sind, nachdem die f\u00fcr die Lieferanten bereits im Streitjahr bestehende Verpflichtung zur Rechnungserteilung (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG) durch die Vereinbarung einer Abrechnung im Wege einer Gutschrift (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 UStG) erf\u00fcllt werden sollte, ist mangels einer auch nur ansatzweise hierauf bezogenen Beschwerder\u00fcge und damit im Hinblick auf \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht zu entscheiden.<\/li><li>6. Ein Zulassungsgrund ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht daraus, dass das FA mit Schriftsatz vom 25.11.2024 auf die Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1936\/22 (EFG 2024, 1329) und vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1447\/23 (EFG 2024, 1440) hinweist.<\/li><li>Zwar kann in F\u00e4llen, in denen eine abweichende Entscheidung erst nach Ergehen des Urteils des FG ver\u00f6ffentlicht worden oder ergangen ist, die Revision wegen einer nachtr\u00e4glichen Divergenz zuzulassen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;77\/14, BFH\/NV 2015, 700, Rz&nbsp;7). Erforderlich ist hier aber \u2011\u2011wie sonst auch\u2011\u2011, dass der Beschwerdef\u00fchrer aus der Divergenzentscheidung einen hinreichend abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem vom Beschwerdef\u00fchrer dargelegten Rechtssatz des FG im Widerspruch steht.<\/li><li>Daran fehlt es vorliegend, da das FA zum nachtr\u00e4glich benannten Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1936\/22 (EFG 2024, 1329) lediglich ausf\u00fchrt, dass dieses einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffe. Dar\u00fcber hinaus hat das FA aus dem zweiten nachtr\u00e4glich benannten Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1447\/23 (EFG 2024, 1440) keinen Rechtssatz gebildet, der einem der beiden vom FA aus dem mit der Beschwerde angegriffenen Urteil abgeleiteten Rechtss\u00e4tzen (s. oben 3.b und 3.c) widerspricht. Denn das FA verweist in Bezug auf die zweite nachtr\u00e4glich benannte Divergenzentscheidung nur darauf, dass nach diesem die BFH-Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;13b UStG nicht auf andere Fallgestaltungen \u00fcbertragbar sei sowie dass die Verzinsung nicht deshalb unbillig sei, weil sich aufgrund einer Umsatzsteuerfestsetzung beim Leistenden per Saldo ein Ausgleich mit den vom Leistungsempf\u00e4nger abgezogenen Vorsteuerbetr\u00e4gen ergebe, da es auf einen Vorteil des Steuerpflichtigen ankomme und au\u00dferdem die Entstehungsvoraussetzungen f\u00fcr Steuer und Vorsteuerabzug nicht deckungsgleich seien. Zudem weist dies auch keinen hinreichenden Bezug zu der vom FA mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung thematisierten Frage zur Bedeutung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes auf.<\/li><li>7. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.VB60.23.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Juni 2023, Az: 12 K 1080\/23 Leits\u00e4tze 1. NV: Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig ist, sind grunds\u00e4tzlich nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und verm\u00f6gen daher die Zulassung der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-mai-2025-v-b-60-23-keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache-divergenz\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 30. 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