{"id":77800,"date":"2025-07-06T19:18:26","date_gmt":"2025-07-06T17:18:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77800"},"modified":"2025-07-06T19:18:26","modified_gmt":"2025-07-06T17:18:26","slug":"bfh-urteil-vom-06-november-2024-x-k-7-22-ueberlange-dauer-eines-kostenfestsetzungs-und-erinnerungsverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-06-november-2024-x-k-7-22-ueberlange-dauer-eines-kostenfestsetzungs-und-erinnerungsverfahrens\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 06. November 2024, X K 7\/22: \u00dcberlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK7.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GVG \u00a7 198 Abs 1, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 3, GVG \u00a7 198 Abs 4, GVG \u00a7 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich gegebenenfalls anschlie\u00dfenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein (einheitliches) Gerichtsverfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das schlie\u00dft eine Begrenzung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr dieses Verfahren gilt zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG, sofern \u2011\u2011in der Regel\u2011\u2011 der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zw\u00f6lf Monate nach Einlegung der Erinnerung mit Ma\u00dfnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht f\u00fcr nennenswerte Zeitr\u00e4ume inaktiv wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt gef\u00fchrten Verfahrens 3&nbsp;KO&nbsp;212\/17 eine weitere Entsch\u00e4digung von 1.000&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens bis zum 11.03.2024 tragen der Beklagte zu 88&nbsp;%, die Kl\u00e4gerin zu 12&nbsp;%, vom 12.03.2024 an der Beklagte zu 63&nbsp;%, die Kl\u00e4gerin zu 37&nbsp;%.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin begehrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entsch\u00e4digung wegen der aus ihrer Sicht unangemessenen Dauer des \u2011\u2011sich an das Kostenfestsetzungsverfahren zum Klageverfahren 3&nbsp;K&nbsp;1135\/12 (vormals 3&nbsp;K&nbsp;1568\/04) anschlie\u00dfenden\u2011\u2011 Erinnerungsverfahrens 3&nbsp;KO&nbsp;212\/17, in welchem \u00fcber die \u2011\u2011nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.01.2014\u2011\u2011 gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle vom 02.01.2017 eingelegte Erinnerung vom 07.02.2017 erst mit teilabhelfendem Beschluss des Berichterstatters vom 01.08.2022 entschieden wurde.<\/li><li>Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, erhob im Jahr 2004 beim Finanzgericht (FG) Klage wegen K\u00f6rperschaftsteuer 1992 sowie gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992, welche sich gegen die Nichtber\u00fccksichtigung von Sonderabschreibungen auf Bergwerkseigentum in H\u00f6he von 18.769.973,80&nbsp;DM (9.596.934&nbsp;\u20ac) richtete (Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;1568\/04). Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;101\/10 (BFHE 238, 362, BStBl II 2013, 165) das klageabweisende Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcck. In dem unter dem neuen Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;1135\/12 fortgef\u00fchrten Verfahren erlie\u00df das Finanzamt (FA) abhelfende Bescheide, so dass nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Beschl\u00fcsse vom 29.11.2013 und vom 10.12.2013 die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt wurden und die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt wurde.<\/li><li>Am 15.01.2014 beantragte die Kl\u00e4gerin, die Kosten des Verfahrens 3&nbsp;K&nbsp;1135\/12 (vormals 3&nbsp;K&nbsp;1568\/04) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in H\u00f6he von 206.222,54&nbsp;\u20ac festzusetzen; demgegen\u00fcber ging das FA von erstattungsf\u00e4higen Aufwendungen in H\u00f6he von 61.237,54&nbsp;\u20ac aus. Die Kl\u00e4gerin berechnete den Streitwert (5.902.679,55&nbsp;\u20ac) aus den Erstattungen zur K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1993 und verwies in einem weiteren Schriftsatz vom 14.02.2014 darauf, dass zwar die Herabsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer 1993 als konkrete Auswirkung des Streits, nicht aber (anders als das FA meine) die gegenl\u00e4ufigen Steuererh\u00f6hungen in den Folgejahren (durch die dann geringeren Sonderabschreibungen) f\u00fcr die Streitwertbestimmung ma\u00dfgebend seien.<\/li><li>Mit Beschluss vom 25.01.2017 setzte die Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle die vom FA an die Kl\u00e4gerin zu erstattenden Kosten nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 FGO auf lediglich 38.090,24&nbsp;\u20ac fest. Sie nahm einen Streitwert von 964.693&nbsp;\u20ac an, davon den Auffangstreitwert von 5.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer und einen Prozentsatz der streitigen Abschreibungen f\u00fcr die Gewerbesteuer.<\/li><li>Mit ihrer Erinnerung vom 07.02.2017 wiederholte die Kl\u00e4gerin ihre Auffassung zum Streitwert unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 08.09.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;E&nbsp;1\/03 (BFH\/NV 2004, 74). Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin den Vorschlag des damals f\u00fcr die Erinnerung zust\u00e4ndigen Berichterstatters zur Abgabe des Erinnerungsverfahrens an den G\u00fcterichter bef\u00fcrwortete, vertrat das FA im Schriftsatz vom 23.03.2017 die Auffassung, dass eine Kostenentscheidung einer G\u00fcteverhandlung mit gegenseitigem Entgegenkommen nicht zug\u00e4nglich sei. Weitere verfahrensbezogene Ma\u00dfnahmen sind nicht aktenkundig.<\/li><li>Am 18.02.2019 erhob die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf das Erinnerungsverfahren 3&nbsp;KO&nbsp;212\/17 eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge.<\/li><li>Zugleich stellte sie gegen den damaligen Berichterstatter einen Befangenheitsantrag, den das FG mit Beschluss vom 21.10.2019 zur\u00fcckwies, nachdem die Kl\u00e4gerin am 02.08.2019 die Gerichtsleitung \u00fcber die Verfahrensdauer informiert und am 02.09.2019 eine zweite Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben hatte. Am 07.01.2021 brachte sie schlie\u00dflich eine dritte Verz\u00f6gerungsr\u00fcge an.<\/li><li>Mit einem Schreiben vom 12.01.2021 thematisierte der Berichterstatter seine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und gab ferner der Kl\u00e4gerin Gelegenheit, zu der seines Erachtens wohl fehlenden Passivlegitimation des FA f\u00fcr das Erinnerungsverfahren vorzutragen. Die Kl\u00e4gerin beantwortete dieses Schreiben nicht.<\/li><li>Am 23.12.2021 forderte der Berichterstatter die Kl\u00e4gerin, welche \u2011\u2011seiner Meinung nach\u2011\u2011 f\u00fcr die Bestimmung des Streitwerts von den konkret-individuellen Auswirkungen des Streitjahres auf sp\u00e4tere Veranlagungszeitr\u00e4ume ausging, zur Vorlage entsprechender aktueller Steuerbescheide auf.<\/li><li>Im Schriftsatz vom 14.03.2022 betonte die Kl\u00e4gerin erneut, dass es nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fcr die Streitwertermittlung zwar auf die durch den Verlustvortrag bewirkte Steuerminderung im Folgejahr 1993, aber nicht auf sonstige mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeitr\u00e4ume ankomme, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert seien. Ungeachtet dessen legte sie die aktuellen Steuerbescheide f\u00fcr 1992 bis 2007 \u2011\u2011wie vom FG gefordert\u2011\u2011 vor. Au\u00dferdem erkundigte sie sich nach dem Stand ihres Antrags auf Einleitung eines G\u00fcteverfahrens, welches im Hinblick auf die mehrj\u00e4hrige Verfahrensdauer unver\u00e4ndert bef\u00fcrwortet werde.<\/li><li>Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte das FG dem FA mit, dass die Berichterstattung zum 01.01.2022 gewechselt habe. Auf die Frage, ob im vorliegenden Erinnerungsverfahren ein G\u00fcterichterverfahren durchgef\u00fchrt werden solle, reagierte das FA mit Schriftsatz vom 14.04.2022 weiterhin ablehnend.<\/li><li>Mit Beschluss vom 01.08.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;KO&nbsp;212\/17 \u00e4nderte das FG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.01.2017 und setzte die vom FA an die Kl\u00e4gerin zu erstattenden Kosten nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 FGO auf 159.739,86&nbsp;\u20ac fest. Im \u00dcbrigen wies es die Erinnerung zur\u00fcck.<\/li><li>Am 22.12.2022 hat die Kl\u00e4gerin beim BFH Entsch\u00e4digungsklage erhoben.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im Kern vor, die Dauer des Erinnerungsverfahrens beim FG mit \u00fcber f\u00fcnf Jahren sei unangemessen gewesen. Zwar habe der BFH zur Angemessenheit der Verfahrensdauer bei dieser Verfahrensart noch nicht entschieden. In Anlehnung an die Rechtsprechung anderer Gerichtszweige sei aber eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelm\u00e4\u00dfig zw\u00f6lf Monaten als ausreichend anzusehen. Danach liege hier ab M\u00e4rz 2018 \u2011\u2011zw\u00f6lf Monate nach der am 07.02.2017 eingelegten Kostenerinnerung\u2011\u2011 eine Verz\u00f6gerung vor. Da nicht bekannt sei, wann genau der Berichterstatter mit der Bearbeitung des am 01.08.2022 gefassten Beschlusses begonnen habe, habe die Verz\u00f6gerung \u2011\u2011unterstellt, der Berichterstatter habe sich ab Juni 2022 in das Verfahren eingearbeitet\u2011\u2011 bis Mai 2022 angedauert, umfasse mithin mindestens 51&nbsp;Monate. Die beiden Schreiben des Berichterstatters vom 12.01.2021 und vom 23.12.2021 h\u00e4tten das Verfahren erkennbar nicht gef\u00f6rdert. Ausgehend von dem in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GVG genannten Jahresbetrag ergebe sich eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 100&nbsp;\u20ac je Monat, so dass eine Entsch\u00e4digung von insgesamt 5.100&nbsp;\u20ac nebst Zinsen begehrt werde.<\/li><li>Die abweichende Berechnung der Verz\u00f6gerungszeiten durch den Beklagten \u00fcberzeuge nicht und k\u00f6nne jedenfalls an der H\u00f6he der begehrten Gesamtentsch\u00e4digung nichts \u00e4ndern. Denn angesichts der eklatanten Verletzung des Gebots auf zeitnahen Rechtsschutz, der trotz dreimaliger Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen nicht habe erreicht werden k\u00f6nnen, komme hier \u2011\u2011in den Grenzen des Klagebegehrens\u2011\u2011 die Festsetzung einer h\u00f6heren monatlichen Entsch\u00e4digung wegen Unbilligkeit nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 GVG in Betracht. Vorliegend d\u00fcrfe angesichts eines weiteren, gleichfalls verz\u00f6gerten Gerichtsverfahrens bei demselben FG auch die mit der Geldentsch\u00e4digung verbundene pr\u00e4ventive Wirkung nicht vernachl\u00e4ssigt werden.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch in H\u00f6he von 3.500&nbsp;\u20ac nebst hierauf entfallenden Zinsen anerkannt. Nach \u00dcberweisung dieses Betrags durch den Beklagten haben die Beteiligten \u2011\u2011zuletzt auch die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 11.03.2024\u2011\u2011 insoweit den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG Sachsen-Anhalt gef\u00fchrten Verfahrens 3&nbsp;KO&nbsp;212\/17 noch eine weitere Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.600&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Zinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Klage abzuweisen.<\/li><li>\u00dcber den anerkannten Umfang hinaus stehe der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung zu.<\/li><li>Soweit sie eine entsch\u00e4digungspflichtige Verz\u00f6gerung ab M\u00e4rz 2018 geltend mache, lasse sie die Rechtsprechung des Senats au\u00dfer Betracht, nach welcher der Entsch\u00e4digungsanspruch im Falle einer versp\u00e4tet erhobenen Verz\u00f6gerungsr\u00fcge auf den Zeitraum von sechs Monaten vor Erhebung der R\u00fcge begrenzt werde. Da die Kl\u00e4gerin erstmalig am 18.02.2019 Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben habe, sei der Entsch\u00e4digungsanspruch auf den Zeitraum ab September 2018 begrenzt.<\/li><li>Au\u00dferdem sei ein angemessener Zeitraum \u2011\u2011von zumindest drei Monaten\u2011\u2011 bis zu einer gerichtlichen Entscheidung \u00fcber den Befangenheitsantrag der Kl\u00e4gerin aus dem Verz\u00f6gerungszeitraum herauszurechnen, da der fr\u00fchere Berichterstatter bis dahin das Erinnerungsverfahren nicht habe bearbeiten k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus stellten auch das gerichtliche Schreiben vom 23.12.2021 sowie die \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin veranlasste\u2011\u2011 erneute Anfrage des neuen Berichterstatters vom 24.03.2022 zur Durchf\u00fchrung eines G\u00fcterichterverfahrens nach dem Ma\u00dfstab der Vertretbarkeit verfahrensf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen dar. Eine Entsch\u00e4digung stehe der Kl\u00e4gerin daher lediglich f\u00fcr den Zeitraum von September 2018 bis November 2021 abz\u00fcglich von drei Monaten f\u00fcr das Ablehnungsverfahren \u2011\u2011ihrer Berechnung nach f\u00fcr insgesamt 35&nbsp;Monate\u2011\u2011 zu.<\/li><li>Die Pr\u00e4sidentin des FG hatte der Kl\u00e4gerin am 19.10.2022 mitgeteilt, dass sie von dem Berichterstatter eine Stellungnahme angefordert habe. In den Akten befindet sich eine solche Stellungnahme nicht. Der Beklagte hat keine vorgelegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Bezug auf die Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine unangemessene Verfahrensdauer von 35&nbsp;Monaten in H\u00f6he von 3.500&nbsp;\u20ac infolge der \u00fcbereinstimmenden Erkl\u00e4rungen der Beteiligten erledigt. Da die Entsch\u00e4digung in Geld nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GVG nach Monaten bemessen werden kann (st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;9\/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz&nbsp;38), handelt es sich bei dem Entsch\u00e4digungsanspruch um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand, so dass ein Teilanerkenntnis m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz&nbsp;21).<\/li><li>II. In Bezug auf den nicht in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits ist die Klage nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li><li>Das finanzgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschlie\u00dfende Erinnerungsverfahren stellen (einheitlich) ein Gerichtsverfahren im entsch\u00e4digungsrechtlichen Sinne dar (unter 1.). In einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist eine angemessene Verfahrensdauer zu vermuten, wenn der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter gut zw\u00f6lf Monate nach Eingang der Erinnerung mit der aktiven Bearbeitung beginnt (unter 2.). Die Dauer des hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Erinnerungsverfahrens war \u00fcber das Anerkenntnis des Beklagten hinaus in einem weiteren Umfang von lediglich zehn Monaten unangemessen (unter 3.). Hierf\u00fcr hat der Beklagte an die Kl\u00e4gerin eine zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von insgesamt 1.000&nbsp;\u20ac zu leisten, so dass die dar\u00fcber hinausgehende Klage unbegr\u00fcndet ist (unter 4.). Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7&nbsp;291 i.V.m. \u00a7&nbsp;288 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 (unter 5.).<\/li><li>1. Bei dem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich gegebenenfalls anschlie\u00dfenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GVG.<\/li><li>a) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG). Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss einschlie\u00dflich eines Verfahrens auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (vgl. \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GVG).<\/li><li>b) Danach ist das hier streitgegenst\u00e4ndliche Erinnerungsverfahren als Teil eines finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens tauglicher Gegenstand eines Entsch\u00e4digungsbegehrens.<\/li><li>aa) Das Kostenfestsetzungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 FGO, mit dem die Kostengrundentscheidung durch Festsetzung der erstattungsf\u00e4higen au\u00dfergerichtlichen Kosten umgesetzt wird, ist ein eigenst\u00e4ndiges, vom Hauptsacheverfahren getrenntes Verfahren (ebenso Urteil des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 vom 21.03.2024&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/23&nbsp;R, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Es bildet mit dem sich gegebenenfalls anschlie\u00dfenden Erinnerungsverfahren ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GVG (ebenso zum sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren BSG-Urteil vom 10.07.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;8\/13&nbsp;R, SozR&nbsp;4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr.&nbsp;2, Rz&nbsp;13 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 26.02.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;15.19&nbsp;D, BVerwGE 171, 388, Rz&nbsp;8).<\/li><li>bb) Ungeachtet dessen kann der Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger sein Klagebegehren auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt \u2011\u2011hier das Erinnerungsverfahren\u2011\u2011 beschr\u00e4nken und so den Streitgegenstand und damit auch den zul\u00e4ssigen Entscheidungsumfang des Entsch\u00e4digungsgerichts begrenzen (vgl. die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen unter B.II.3.a).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Ma\u00dfst\u00e4be beruhen auf der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.) Bezug genommen.<\/li><li>a) Hiernach ist der Begriff der &#8222;Angemessenheit&#8220; f\u00fcr Wertungen offen, die dem Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Interesse an einem m\u00f6glichst z\u00fcgigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grunds\u00e4tzen Rechnung tragen. Dazu geh\u00f6ren der Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich m\u00f6glichst zutreffende und qualitativ m\u00f6glichst hochwertige Entscheidungen, die Unabh\u00e4ngigkeit der Richter und der Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann &#8222;unangemessen&#8220;, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche \u00dcberschreitung der \u00e4u\u00dfersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein.<\/li><li>aa) Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum f\u00fcr die Gestaltung seines Verfahrens \u2011\u2011auch in zeitlicher Hinsicht\u2011\u2011 einzur\u00e4umen. Zwar schlie\u00dft es die nach der Konzeption des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschlie\u00dfend erledigt sein sollte. Allerdings hat der erkennende Senat jedenfalls f\u00fcr ein finanzgerichtliches Klageverfahren aufgrund der dort vorzufindenden eher homogenen Fallstrukturen sowie der relativ einheitlichen Bearbeitungsweise der einzelnen Gerichte und Spruchk\u00f6rper f\u00fcr bestimmte typischerweise zu durchlaufende Abschnitte eines solchen Verfahrens \u2011\u2011nicht jedoch f\u00fcr ihre Gesamtdauer\u2011\u2011 zeitraumbezogene Konkretisierungen gefunden.<\/li><li>(1) Hierf\u00fcr hat der Senat den Ablauf eines typischen Klageverfahrens in drei Phasen eingeteilt. Die erste Phase ist durch die Einreichung und den Austausch vorbereitender Schrifts\u00e4tze (\u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) gepr\u00e4gt, w\u00e4hrend die sich hieran anschlie\u00dfende zweite Phase dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verfahren \u2011\u2011gerichtsorganisatorisch durch die Gesamtzahl der dem Spruchk\u00f6rper oder Richter zugewiesenen Verfahren bedingt\u2011\u2011 wegen der Arbeit an anderen Verfahren noch nicht gef\u00f6rdert werden kann. Die abschlie\u00dfende dritte Phase kann so umschrieben werden, dass das Gericht Ma\u00dfnahmen trifft, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen. Ihre Dauer ist in besonderem Ma\u00dfe vom Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der Intensit\u00e4t der Bearbeitung durch das Gericht abh\u00e4ngig.<\/li><li>(2) Zum Zwecke der Typisierung hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens im Sinne von \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;53&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Bei der Frage, welche gerichtlichen Ma\u00dfnahmen als F\u00f6rderung des Verfahrens zu betrachten sind, ist dem Spruchk\u00f6rper zur Aus\u00fcbung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Verfahrensf\u00fchrung des Gerichts darf im Entsch\u00e4digungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit \u00fcberpr\u00fcft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller W\u00fcrdigung auch der Belange einer funktionst\u00fcchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verst\u00e4ndlich ist (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz&nbsp;28). Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensf\u00f6rderung hat, begr\u00fcnden eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entsch\u00e4digungsanspruch, wenn sie zu einer Verl\u00e4ngerung des Gerichtsverfahrens gef\u00fchrt haben (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;11\/13, BFH\/NV 2014, 1748, Rz&nbsp;41).<\/li><li>b) Der Senat hat bereits entschieden, dass diese f\u00fcr ein erstinstanzliches Klageverfahren vor einem FG geltende Typisierung nicht ohne Weiteres auf ein isoliert von einem Hauptsacheverfahren gef\u00fchrtes Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) \u00fcbertragen werden kann. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung kann allerdings der Ablauf eines solchen Verfahrens ebenfalls in drei Phasen eingeteilt werden. Insoweit besteht f\u00fcr ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG, sofern das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Ma\u00dfnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht f\u00fcr nennenswerte Zeitr\u00e4ume inaktiv bleibt (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;4\/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz&nbsp;56 und Rz&nbsp;64).<\/li><li>c) Es erscheint ebenfalls nicht sachgerecht, die f\u00fcr das finanzgerichtliche Klageverfahren geltende Typisierung in gleicher Weise auf das hier zu betrachtende Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren zu \u00fcbertragen.<\/li><li>aa) Ob dies schon daraus folgt, dass nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach \u00a7&nbsp;149 FGO \u2011\u2011anders als im finanzgerichtlichen Klage- oder PKH-Verfahren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;4\/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz&nbsp;61)\u2011\u2011 der Untersuchungsgrundsatz nicht gelten soll, vielmehr wegen der Anwendung der zivilprozessualen Regeln (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;103&nbsp;ff. der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011) der Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsgrundsatz zur Anwendung k\u00e4men (vgl. Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;149 FGO Rz&nbsp;11; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;149 FGO Rz&nbsp;1), braucht der Senat nicht zu entscheiden.<\/li><li>bb) Jedenfalls unterscheidet sich das in Rede stehende Verfahren insoweit grundlegend vom finanzgerichtlichen Klage- beziehungsweise (isolierten) PKH-Verfahren, als es aus zwei Abschnitten besteht. F\u00fcr die Kostenfestsetzung ist innerhalb des Gerichts nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 FGO zun\u00e4chst der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle zust\u00e4ndig, der in einem justizf\u00f6rmigen Verfahren nach Anh\u00f6rung des Gegners eigenverantwortlich und richter\u00e4hnlich \u00fcber den Antrag befindet, ohne an Weisungen gebunden zu sein (vgl. Schwarz in HHSp, \u00a7&nbsp;149 FGO Rz&nbsp;11; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;149 FGO Rz&nbsp;1). Erst \u00fcber die gegen die Kostenfestsetzung eingelegte Erinnerung entscheidet, wenn der Urkundsbeamte ihr nicht abhilft, das Gericht durch Beschluss (vgl. \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 FGO). F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Erinnerung nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;2 FGO ist, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren ergangen ist, funktionell der Berichterstatter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 i.V.m. Abs.&nbsp;4 FGO zust\u00e4ndig (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2014&nbsp;&#8211; 3&nbsp;KO&nbsp;986\/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1229, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>cc) Im Falle eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens sind daher nichtrichterliche und richterliche T\u00e4tigkeiten entsch\u00e4digungsrechtlich verfahrensm\u00e4\u00dfig verbunden. Dies steht allerdings einer eigenst\u00e4ndigen Bewertung des jeweiligen Verfahrensabschnitts in Bezug auf die Frage, was noch als angemessene Verfahrensdauer anzusehen ist, nicht entgegen.<\/li><li>dd) Infolge der unterschiedlichen Bearbeitungsebenen entspricht das einheitliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren zwar insoweit nicht dem oben dargelegten typisierten Ablauf eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, als Letzteres nicht in zwei Abschnitte zerf\u00e4llt und (lediglich) einmal drei Phasen umfasst.<\/li><li>Auch das Kostenfestsetzungs- sowie das sich anschlie\u00dfende Erinnerungsverfahren sind aber, jedes f\u00fcr sich, typischerweise durch Phasen des Verfahrens gepr\u00e4gt, die von der Einreichung und dem Austausch vorbereitender Schrifts\u00e4tze \u00fcber einen Zeitraum zul\u00e4ssiger Inaktivit\u00e4t aufgrund der Vielzahl zu erledigender Verfahren bis hin zu dem Zeitraum reichen, in dem das Verfahren durch F\u00f6rderma\u00dfnahmen einer Entscheidung (\u00fcber den Kostenfestsetzungsantrag beziehungsweise \u00fcber die Erinnerung) zugef\u00fchrt wird.<\/li><li>d) So wie auch sonst im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung die Dauer der ersten und zweiten Phase finanzgerichtlicher Verfahren zu typisieren ist (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;4\/18, BFHE 262, 498, BStBl II 2020, 16, Rz&nbsp;62&nbsp;ff.), besteht f\u00fcr ein finanzgerichtliches Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG, sofern \u2011\u2011in der Regel\u2011\u2011 der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zw\u00f6lf Monate nach Einlegung der Erinnerung in die (dritte) Phase der aktiven Bearbeitung eintritt, also mit Ma\u00dfnahmen zur Herbeif\u00fchrung einer Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht f\u00fcr nennenswerte Zeitr\u00e4ume inaktiv ist.<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war die Dauer des vorliegend allein in Rede stehenden Erinnerungsverfahrens (unter a) im Umfang von insgesamt 45&nbsp;Monaten unangemessen. Nach Abzug der 35&nbsp;Monate, die der Beklagte bereits anerkannt hat, ist eine unangemessene Verfahrensdauer von (lediglich) 10 weiteren Monaten zu verzeichnen (unter b).<\/li><li>a) Gegenstand der vorliegenden Entsch\u00e4digungsklage ist allein das Erinnerungsverfahren.<\/li><li>aa) Zwar bilden das Kostenfestsetzungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschlie\u00dfende Erinnerungsverfahren \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 zusammen entsch\u00e4digungsrechtlich ein (einheitliches) Gerichtsverfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GVG.<\/li><li>bb) Der Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger kann aber sein Klagebegehren auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschr\u00e4nken und hierdurch den Streitgegenstand und damit den zul\u00e4ssigen Entscheidungsumfang des Entsch\u00e4digungsgerichts begrenzen (vgl. BSG-Urteil vom 11.06.2024&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;3\/23&nbsp;R, BSGE nn, Rz&nbsp;17; ebenso BVerwG-Urteil vom 26.02.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;15.19&nbsp;D, BVerwGE 171, 388, Rz&nbsp;9; R\u00f6hl in: Schlegel\/Voelzke, juris Praxiskommentar Sozialgerichtsgesetz, \u00a7&nbsp;198 GVG, (Stand: 18.06.2024), Rz&nbsp;183.1).<\/li><li>cc) Eine solche Beschr\u00e4nkung ist hier erfolgt. Die Kl\u00e4gerin begehrt eine Entsch\u00e4digung ausschlie\u00dflich wegen der \u00fcberlangen Dauer des Erinnerungsverfahrens. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung ihres Klageantrags, der das Verfahren &#8222;3&nbsp;KO&nbsp;212\/17&#8220;, also das Erinnerungsverfahren, betrifft, sowie aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin ihr Entsch\u00e4digungsbegehren allein auf der Grundlage dieses Verfahrenszeitraums berechnet hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass sie auch das Kostenfestsetzungsverfahren zum Gegenstand der entsch\u00e4digungsrechtlichen Entscheidung machen wollte.<\/li><li>dd) Soweit zwischen der von der Kl\u00e4gerin angenommenen Verz\u00f6gerung (51&nbsp;Monate) und der tats\u00e4chlichen Verz\u00f6gerung (45&nbsp;Monate) eine L\u00fccke von sechs Monaten verbleibt, kann diese \u2011\u2011aufgrund der prozessrechtlichen Begrenzung\u2011\u2011 nicht mittels etwaiger Verz\u00f6gerungsmonate des nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsverfahrens geschlossen werden.<\/li><li>b) Das Erinnerungsverfahren weist eine unangemessene Verfahrensdauer im Gesamtumfang von (lediglich) 45&nbsp;Monaten auf. Sie setzt sich zusammen aus den Monaten M\u00e4rz 2018 bis Januar 2019 (elf Monate), Juli 2019 bis Februar 2022 (32&nbsp;Monate) sowie Mai 2022 und Juni 2022 (zwei Monate).<\/li><li>aa) Ausgehend von dem Beginn der dritten Phase nach zw\u00f6lf Monaten seit Einlegung der Erinnerung am 07.02.2017 h\u00e4tte das FG das Erinnerungsverfahren ab M\u00e4rz 2018 aktiv auf eine Verfahrensbeendigung hin f\u00f6rdern m\u00fcssen. In der Folgezeit ist das Ausgangsgericht jedoch bis zur Erteilung des rechtlichen Hinweises am 23.12.2021 in der Sache nicht in einer das Verfahren f\u00f6rdernden Weise t\u00e4tig geworden.<\/li><li>bb) Davon ausgenommen und damit als nicht verz\u00f6gert anzusehen ist lediglich die Zeit, binnen derer \u00fcber den Befangenheitsantrag der Kl\u00e4gerin vom 18.02.2019 h\u00e4tte befunden werden m\u00fcssen. Das umfasst den Zeitraum von Februar bis Juni 2019.<\/li><li>(1) Denn f\u00fcr den betroffenen Richter besteht eine Wartepflicht. Vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs darf er lediglich unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen treffen (vgl. \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der damalige Berichterstatter war daher bis zur Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch rechtlich daran gehindert, dem Erinnerungsverfahren in der Sache Fortgang zu geben. Der Monat Februar 2019 geh\u00f6rt wegen der monatsweisen Berechnung der Entsch\u00e4digung daher nicht mehr zu dem Verz\u00f6gerungszeitraum.<\/li><li>(2) Unter entsch\u00e4digungsrechtlichen Aspekten steht allerdings \u2011\u2011wie der Beklagte selbst einger\u00e4umt hat\u2011\u2011 der vorl\u00e4ufig bis zur tats\u00e4chlichen Entscheidung \u00fcber den Befangenheitsantrag bestehende Schwebezustand der Annahme einer Verz\u00f6gerung nicht zeitlich unbegrenzt entgegen. Denn die haftende K\u00f6rperschaft kann sich auf die Wartepflicht des abgelehnten Richters nur insoweit berufen, als die Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch nicht ihrerseits aus in der gerichtlichen Sph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden unangemessen verz\u00f6gert wurde.<\/li><li>(3) Zwar lassen sich diesbez\u00fcglich der Rechtsprechung keine festen Bearbeitungszeitr\u00e4ume entnehmen (vgl. z.B. Landessozialgericht \u2011\u2011LSG\u2011\u2011 f\u00fcr das Saarland, Urteil vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; L&nbsp;2&nbsp;SF&nbsp;4\/17&nbsp;EK&nbsp;AS, juris, Rz&nbsp;34: keine z\u00f6gerliche Bearbeitung, wenn das Gericht circa viereinhalb Monate nach Stellung des Befangenheitsantrags und zwischenzeitlich beantragter Fristverl\u00e4ngerung zur Antragsbegr\u00fcndung entscheidet; Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht \u2011\u2011OVG\u2011\u2011, Urteil vom 08.01.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;SO&nbsp;182\/12, Th\u00fcringer Verwaltungsbl\u00e4tter 2014, 165, Rz&nbsp;79: Zu langsame Bearbeitung des Befangenheitsantrags, \u00fcber den erst nach sechs Monaten entschieden wurde).<\/li><li>Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine F\u00f6rderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bem\u00fchen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-6\/17, BFH\/NV 2019, 27, Rz&nbsp;69). Diese Pflicht betrifft nicht nur den f\u00fcr die Sachentscheidung \u2011\u2011hier f\u00fcr das Erinnerungsverfahren\u2011\u2011 zust\u00e4ndigen Richter, sondern auch die zur Entscheidung \u00fcber den Befangenheitsantrag berufenen Richter in der Weise, das bereits erheblich verz\u00f6gerte finanzgerichtliche Verfahren nicht noch zus\u00e4tzlich durch l\u00e4ngere Nichtbearbeitung des Ablehnungsgesuchs ungeb\u00fchrlich zu verz\u00f6gern. Die \u00fcberlange Verfahrensdauer liegt im staatlichen Verantwortungsbereich und ist nicht auf den jeweiligen Justizangeh\u00f6rigen bezogen (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz&nbsp;43).<\/li><li>(4) Da im Streitfall allein das Erinnerungsverfahren im Zeitpunkt der Stellung des Ablehnungsgesuchs bereits seit circa zwei Jahren anh\u00e4ngig war, h\u00e4tte daher der Befangenheitsantrag nach Einsch\u00e4tzung des Senats jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten \u2011\u2011sp\u00e4testens im Juni 2019\u2011\u2011 beschieden werden m\u00fcssen. Ab Juli 2019 ist daher wiederum von einer verfahrensverz\u00f6gernden Inaktivit\u00e4t auszugehen.<\/li><li>cc) Die n\u00e4chste Verfahrenshandlung des FG, das Schreiben des Berichterstatters vom 12.01.2021, f\u00f6rderte das Verfahren nicht und unterbrach deshalb den Verz\u00f6gerungszeitraum nicht. Sie kann auch unter Beachtung des weiten Gestaltungsspielraums des Gerichts nicht mehr als vertretbar qualifiziert werden, weil sie eine falsche Prozesssituation annimmt. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach \u00a7&nbsp;149 FGO ist ein anderes Verfahren als der Ansatz der Gerichtsgeb\u00fchren sowie gegebenenfalls ein Erinnerungsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz. Im Kostenfestsetzungsverfahren muss der Gegner des Ursprungsverfahrens Beteiligter sein, weil er zur Erstattung der fraglichen Kosten verpflichtet werden soll. Soweit im Rubrum der dritten Verz\u00f6gerungsr\u00fcge vom 07.01.2021 formuliert ist &#8222;wg. Erinnerung Kostenansatz&#8220;, handelte es sich offenkundig um ein sprachliches Versehen; ein Eingehen darauf war \u00fcberfl\u00fcssig. Unerheblich ist, dass die Kl\u00e4gerin auf das Schreiben vom 12.01.2021 nicht mehr reagiert hatte. Reagiert der Adressat auf eine nicht verfahrensf\u00f6rdernde Verf\u00fcgung nicht, kann das nicht dazu f\u00fchren, dass der Monat, in den die objektiv unn\u00f6tige gerichtliche Handlung f\u00e4llt, als Teil der angemessenen Verfahrensdauer angesehen werden kann.<\/li><li>dd) Soweit schlie\u00dflich das FG die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 23.12.2021 zur Vorlage aktueller Steuerbescheide aufforderte, die die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 14.03.2022 zur Verf\u00fcgung stellte, beruht diese Ma\u00dfnahme ebenfalls nicht mehr auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung und vermag den Zeitraum bis M\u00e4rz 2022 daher nicht aus dem Verz\u00f6gerungszeitraum auszunehmen.<\/li><li>(1) Die Anforderung von Steuerbescheiden gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erfolgte n\u00e4mlich nicht, weil sich der Richter diesbez\u00fcglich eine eigene Rechtsauffassung gebildet gehabt h\u00e4tte und ihm deshalb eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung erforderlich erschien. Vielmehr hat er sich auf eine vermeintliche Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt, die diese jedoch in dieser Form nicht vertreten hatte. Sie hatte zwar tats\u00e4chlich den Streitwert nach den &#8222;konkreten&#8220; steuerlichen Auswirkungen berechnet. Damit hatte sie jedoch unmissverst\u00e4ndlich im Einklang mit der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur damaligen Rechtslage (f\u00fcr Verfahren, die ab dem 01.08.2013 eingeleitet worden sind, vgl. aber \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GKG) nur direkte, nicht aber mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeitr\u00e4ume gemeint, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert seien. In ihrem Schriftsatz vom 14.03.2022 hat sie diese Auffassung sp\u00e4ter noch einmal best\u00e4tigt.<\/li><li>(2) Einer Aufkl\u00e4rungsverf\u00fcgung ohne eigene Pr\u00fcfung die Rechtsauffassung eines Beteiligten zugrunde zu legen w\u00e4re aber, wenn \u00fcberhaupt, allenfalls noch als vertretbar anzusehen gewesen, wenn es sich tats\u00e4chlich um die Rechtsauffassung dieses Beteiligten gehandelt h\u00e4tte und die Aufkl\u00e4rungsverf\u00fcgung insoweit folgerichtig gewesen w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgung auch von dem Umstand getragen war, dass kurz darauf der Richter die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Sache verlor und er dies bereits wusste und m\u00f6glicherweise deshalb den Schein einer Aktivit\u00e4t erwecken wollte.<\/li><li>ee) Der Monat Januar 2022 und gegebenenfalls eine gewisse weitere Zeit danach sind auch nicht deshalb als Verfahrensf\u00f6rderungszeit zu betrachten, weil zum 01.01.2022 der Berichterstatter gewechselt hatte und sich der neue Berichterstatter naturgem\u00e4\u00df in das ihm bisher unbekannte Verfahren einarbeiten musste.<\/li><li>(1) Die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang nach einem Wechsel in der Berichterstattung eine Einarbeitungszeit zu gew\u00e4hren ist, die ungeachtet einer nicht nach au\u00dfen in Erscheinung tretenden Aktivit\u00e4t nicht als Verz\u00f6gerungszeit zu werten w\u00e4re, ist nach entsch\u00e4digungsrechtlichen Aspekten zu beantworten.<\/li><li>(a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind dem Staat auch solche Verz\u00f6gerungen zuzurechnen, die durch eine anderweitige Organisation oder auch gleichm\u00e4\u00dfige Sachbearbeitung h\u00e4tten verhindert werden k\u00f6nnen (vgl. stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2662\/06, Deutsches Verwaltungsblatt 2009, 1164, unter IV.1.b&nbsp;bb&nbsp;(1); vgl. auch Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.11.2012&nbsp;&#8211; L&nbsp;10&nbsp;SF&nbsp;5\/12&nbsp;\u00dcG, Anwalt\/Anw\u00e4ltin im Sozialrecht \u2011\u2011ASR\u2011\u2011 2013, 59, Rz&nbsp;218).<\/li><li>(b) Die Entsch\u00e4digungsrelevanz des Zeitraums der Nichtbearbeitung infolge eines Berichterstatterwechsels ist von dem konkreten Verfahrens- beziehungsweise Verz\u00f6gerungsstand einerseits und der gerichtsorganisatorischen Vermeidbarkeit der Verz\u00f6gerung andererseits abh\u00e4ngig. Grunds\u00e4tzlich ist ein Berichterstatterwechsel unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob eine Verz\u00f6gerung in den Verantwortungsbereich des einzelnen Richters (hier: des Berichterstatters) oder der Gerichtsorganisation f\u00e4llt (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz&nbsp;44).<\/li><li>In Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen konkreten Verfahrenssituation kann es gleichwohl angemessen sein, nach einem Berichterstatterwechsel einen gewissen Zeitraum f\u00fcr die Einarbeitung in das Verfahren als Verfahrensf\u00f6rderung zu qualifizieren. Ein f\u00fcr alle Fallgestaltungen gleicher Zeitraum f\u00fcr die erforderliche Einarbeitung existiert jedoch nicht. Soweit das BVerwG in seinem Urteil vom 14.11.2016&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;10.15&nbsp;D (BVerwGE 156, 229, Rz&nbsp;163) dem neuen Berichterstatter eine Einarbeitungszeit von (mindestens) einem Monat zugebilligt hat, beruhte dies auf den Umst\u00e4nden jenes Streitfalls (so zutreffend Beschluss des OVG f\u00fcr das Land Schleswig-Holstein vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;P&nbsp;2\/19&nbsp;EK, Zeitschrift f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht in Norddeutschland, 2022, 595, Rz&nbsp;59&nbsp;f.). H\u00e4tte etwa bei bereits erh\u00f6hter Verfahrensdauer und der sich verdichtenden Pflicht zur Verfahrensf\u00f6rderung unter stringenter F\u00fchrung des Gerichts das Verfahren bereits erledigt werden k\u00f6nnen (statt, wie im dortigen Fall, auf die &#8222;h\u00e4ppchenweisen&#8220; Teilabhilfeentscheidungen des Beklagten zu warten), so ist allerdings wegen eines nachfolgenden Berichterstatterwechsels kein weiterer Zeitraum mehr als Bearbeitungs- und Bedenkzeit abzuziehen (vgl. Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2015&nbsp;&#8211; 13&nbsp;D&nbsp;12\/15, Nordrhein-Westf\u00e4lische Verwaltungsbl\u00e4tter 2016, 124, Rz&nbsp;64&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Nach den sich aus den Akten ergebenden Umst\u00e4nden hatte das FG bereits vor dem Berichterstatterwechsel in nicht hinnehmbarer Weise eine jahrelange Verfahrensverz\u00f6gerung geduldet, so dass eine entsch\u00e4digungsrechtliche Karenzfrist von ein oder zwei Monaten f\u00fcr die notwendige Einarbeitung des neuen Berichterstatters nicht mehr anzusetzen ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass trotz zweier Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen im Jahr 2019 und einer dritten Verz\u00f6gerungsr\u00fcge Anfang 2021 vom damaligen Berichterstatter keinerlei Ma\u00dfnahmen zur Verfahrensbeendigung ergriffen wurden. Dar\u00fcber hinaus war die Gerichtsleitung mit Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 02.08.2019 auf die seinerzeit schon mehr als f\u00fcnfj\u00e4hrige Dauer des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens und die Wirkungslosigkeit der ersten Verz\u00f6gerungsr\u00fcge hingewiesen und um \u00dcberpr\u00fcfung des Gesch\u00e4ftsgangs gebeten worden. Danach h\u00e4tte das Ausgangsgericht bereits lange Zeit vor dem 01.01.2022 durch eine \u00c4nderung der gerichts- oder senatsinternen Gesch\u00e4ftsverteilung eine Verfahrensf\u00f6rderung und -beendigung sicherstellen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/li><li>ff) F\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2022 ist eine Verfahrensf\u00f6rderung durch den neuen Berichterstatter gegeben.<\/li><li>(1) Die mit gerichtlichem Schreiben vom 24.03.2022 wiederholte Anfrage beim FA \u00fcber dessen Einverst\u00e4ndnis zur Durchf\u00fchrung eines G\u00fcterichterverfahrens, welches vom FA mit Schriftsatz vom 14.04.2022 versagt wurde, erfolgte auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin, die mithin selbst seinerzeit von der Tauglichkeit der gerichtlichen Ma\u00dfnahme zur m\u00f6glichen Beendigung des Streits bei der Kostenfestsetzung ausging, die sie nunmehr in Abrede stellt. Die gerichtliche Anfrage bewegte sich deshalb im Rahmen vertretbarer Verfahrensgestaltung.<\/li><li>(2) Zwar lag die Durchf\u00fchrung eines G\u00fcterichterverfahrens von seinem Zweck her, ein L\u00f6sungsangebot bei Streitf\u00e4llen bereitzustellen, in denen besondere Konflikte zwischen den Beteiligten bestehen, die \u00fcber das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen, vorliegend mangels eines solchen besonderen Konflikts zwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA nicht unbedingt nahe. Im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Verfahrenserledigung kann dies aber gerade angesichts der Anregung der Kl\u00e4gerin nicht als v\u00f6llig ungeeignet bewertet werden.<\/li><li>(3) Dem Vorschlag des FG lag erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass sich die Beteiligten \u00fcber die H\u00f6he der au\u00dfergerichtlichen Kosten h\u00e4tten einigen k\u00f6nnen, ein G\u00fcteverfahren deshalb zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Diese Auffassung ist auf der Grundlage der oben genannten Literaturansicht, nach welcher im Kostenfestsetzungsverfahren der Dispositionsgrundsatz gelte, vertretbar. Folgte man dieser Ansicht, so bedeutete dies, dass der zu erstattende Betrag nicht h\u00f6her festgesetzt werden darf, als der Antrag des Erstattungsgl\u00e4ubigers reicht, und nicht niedriger angesetzt werden darf, als der Erstattungsschuldner ihn \u2011\u2011jedenfalls im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen\u2011\u2011 anerkannt hat (vgl. dazu Schwarz in HHSp, \u00a7&nbsp;149 FGO Rz&nbsp;6a, 11; ebenso Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;149 FGO Rz&nbsp;1). Innerhalb dieses Rahmens w\u00e4re eine Einigung \u00fcber die H\u00f6he der au\u00dfergerichtlichen Kosten m\u00f6glich&nbsp;&#8211; auch im Rahmen eines G\u00fcterichterverfahrens.<\/li><li>gg) F\u00fcr den Zeitraum von Mai 2022 bis einschlie\u00dflich Juni 2022 sind gerichtliche F\u00f6rderma\u00dfnahmen aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich; f\u00fcr die Monate Juli und August 2022 ist demgegen\u00fcber wieder von einer gerichtlichen Aktivit\u00e4t auszugehen. Die Kl\u00e4gerin gesteht dem neuen Berichterstatter eine Einarbeitungszeit zu, die sie mit zwei Monaten (Juni\/Juli 2022) veranschlagt, bis dieser schlie\u00dflich mit Beschluss vom 01.08.2022 \u00fcber die Erinnerung entschied und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.01.2017 zugunsten der Kl\u00e4gerin ab\u00e4nderte. Der Senat erachtet indes den Juni 2022 ebenfalls f\u00fcr verz\u00f6gert. Eine generelle Einarbeitungszeit f\u00fcr den neuen Berichterstatter ist entsch\u00e4digungsrechtlich nicht anzusetzen (s. oben unter ee). Allerdings versteht es sich, dass die Fertigung des schlie\u00dflich am 01.08.2022 ergangenen Beschlusses im Juli 2022 begonnen haben muss, so dass dieser Monat nicht als verz\u00f6gert anzusehen ist.<\/li><li>4. \u00dcber den Entsch\u00e4digungsanspruch im Umfang von 35&nbsp;Monaten (3.500&nbsp;\u20ac) hinaus, den der Beklagte bereits anerkannt hat, steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die restliche Dauer der Verz\u00f6gerung lediglich im Umfang von weiteren zehn Monaten eine Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von weiteren 1.000&nbsp;\u20ac zu; das dar\u00fcber hinausgehende Entsch\u00e4digungsbegehren (600&nbsp;\u20ac) ist daher unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Das Bestehen eines Nichtverm\u00f6gensnachteils wird in F\u00e4llen unangemessener Verfahrensdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz&nbsp;35). Umst\u00e4nde, die die gesetzliche Vermutung widerlegten (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;38, m.w.N.), sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Kapitalgesellschaft handelt, entkr\u00e4ftet die Vermutungswirkung des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG nicht. In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass ein Entsch\u00e4digungsanspruch wegen immaterieller Nachteile infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens auch einer juristischen Person des Privatrechts zustehen kann (vgl. BSG-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/13&nbsp;R, BSGE 118, 91, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.; Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz&nbsp;37).<\/li><li>b) F\u00fcr die Kompensation des erlittenen Nachteils ist im Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung nicht ausreichend.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GVG kann f\u00fcr einen Nichtverm\u00f6gensnachteil eine (Geld-)Entsch\u00e4digung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 GVG ausreichend ist.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des Senats begr\u00fcndet der Gesetzeswortlaut keinen Vorrang der Geldentsch\u00e4digung vor einem Feststellungsausspruch, so dass vor der Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung jeweils konkret zu pr\u00fcfen ist, ob die blo\u00dfe Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ausreichend ist. Dies kann nicht pauschal, sondern muss unter Abw\u00e4gung aller Belange im Einzelfall entschieden werden (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;42, m.w.N. und vom 06.11.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/24, seit dem 17.04.2025 abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidungen\/entscheidungen-online, unter II.9.a,&nbsp;c).<\/li><li>(2) In der Rechtspraxis hat sich gleichwohl gezeigt, dass die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung die Regel, die Wiedergutmachung auf andere Weise eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen (dazu noch unten cc) auftretende Ausnahme ist.<\/li><li>Die Rechtsprechung des BSG stimmt damit in ihren Ergebnissen \u00fcberein, betont aber schon seit jeher ausdr\u00fccklich, dass die Kompensation eines Nichtverm\u00f6gensschadens auf andere Weise als durch eine Geldentsch\u00e4digung nur ausnahmsweise in Betracht komme (so bereits BSG-Urteil vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/12&nbsp;KL, BSGE 113, 75, Rz&nbsp;45, unter ausf\u00fchrlicher Analyse der Rechtsprechung des EGMR, der ebenfalls im Regelfall Geldentsch\u00e4digungen zuerkenne und nur ausnahmsweise einen blo\u00dfen Feststellungsausspruch t\u00e4tige; ferner z.B. BSG-Urteile vom 03.09.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;12\/13&nbsp;R, SozR&nbsp;4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr.&nbsp;4, Rz&nbsp;59; vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;11\/13&nbsp;R, BSGE 118, 102, Rz&nbsp;36 und vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/22&nbsp;R, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2024, 1683, Rz&nbsp;23). Dem schlie\u00dft sich der Senat an, wobei \u2011\u2011auch nach Auffassung des BSG\u2011\u2011 weiterhin eine Betrachtung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls erforderlich ist (s. dazu unten cc).<\/li><li>bb) Die h\u00e4ufigste dieser Fallgruppen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Beteiligten objektiv keine besondere Bedeutung hatte. Ferner wird eine Geldentsch\u00e4digung versagt, wenn der Beteiligte aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer in den Genuss eines ausgleichenden Vorteils gekommen ist. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen Besonderheiten im eigenen Verhalten des Beteiligten die Geldentsch\u00e4digung ausschlie\u00dfen, soweit diese Besonderheiten nicht schon dazu f\u00fchren, dass bereits gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer als solche zu verneinen w\u00e4re. Geldentsch\u00e4digung ist allerdings nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Verfahrensbeteiligte neben der \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteil erlitten hat (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;47, und vom 06.11.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/24, seit dem 17.04.2025 abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidungen\/entscheidungen-online, unter II.9.b, m.w.N.).<\/li><li>cc) Ungeachtet dieser Typisierung h\u00e4lt der Senat jedoch mit dem BSG weiterhin eine Betrachtung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls f\u00fcr erforderlich. Die beschriebenen Fallgruppen begr\u00fcnden keine Vermutungswirkung (wie bei \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG); jedoch kommt den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden die ihnen zugrunde liegen, eine indizielle Bedeutung zu. Die Fallgruppen sind auch nicht abschlie\u00dfend. Es bleibt erforderlich, eine Abw\u00e4gung aller Belange im Einzelfall vorzunehmen (s. oben B.II.4.a&nbsp;aa(1)).<\/li><li>In diese Abw\u00e4gung ist regelm\u00e4\u00dfig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger eine besondere Bedeutung hatte. Dar\u00fcber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verz\u00f6gerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Sch\u00e4den erlitten hat oder ob die \u00dcberl\u00e4nge den einzigen Nachteil darstellt. Schlie\u00dflich kann im Rahmen des Abw\u00e4gungsvorgangs vom Entsch\u00e4digungsgericht zu ber\u00fccksichtigen sein, von welchem Ausma\u00df die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Ma\u00dfe unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl. BSG-Beschluss vom 11.11.2019&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/19&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;8, m.w.N. aus der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung).<\/li><li>dd) F\u00fcr verz\u00f6gerte Kostenfestsetzungsverfahren hat es die Rechtsprechung insbesondere mit R\u00fccksicht auf die fehlende Bedeutung des Verfahrens, aber auch unter dem Aspekt des Vorteilsausgleichs, in einer Reihe von Einzelf\u00e4llen abgelehnt, Geldentsch\u00e4digung zuzusprechen.<\/li><li>(1) Das BVerfG hat einen blo\u00dfen Feststellungsausspruch wegen objektiv fehlender besonderer Bedeutung des Verfahrens als Wiedergutmachung ausreichen lassen, als ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein Kostenfestsetzungsverfahren gef\u00fchrt hatte. Ein solches Verfahren sei f\u00fcr die Partei im Verh\u00e4ltnis zum Hauptsacheverfahren regelm\u00e4\u00dfig nur von untergeordneter Bedeutung. Materiell sei die Verfahrensdauer in gewisser Weise sogar g\u00fcnstig, da der Kostenerstattungsanspruch verzinst werde. Dem Grunde nach stehe der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostengrundentscheidung bereits fest, und bei einem Rechtsanwalt, der die Wirkungszusammenh\u00e4nge gerichtlicher Verfahren einsch\u00e4tzen k\u00f6nne, bestehe ein immaterieller Nachteil in weitaus geringerem Ma\u00dfe als bei einem Laien (BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;739\/17&nbsp;&#8211;&nbsp;Vz&nbsp;5\/23, NJW 2024, 1331, Rz&nbsp;77).<\/li><li>Die \u00dcberlegung, der Kostenerstattungsanspruch werde verzinst, entspringt dem im Entsch\u00e4digungsrecht allgemein anerkannten Prinzip des Vorteilsausgleichs, das auch im Rahmen der \u00a7\u00a7&nbsp;198&nbsp;ff. GVG Anwendung findet und aufgrund dessen in den Abw\u00e4gungsvorgang die von dem Beteiligten durch die Verfahrensdauer erlangten finanziellen Vorteile einzubeziehen sind (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.07.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;WA&nbsp;1.17&nbsp;D, NJW 2019, 320, Rz&nbsp;36). Auf diesem Grundsatz beruht die zweite Fallgruppe (s. oben B.II.4.b&nbsp;bb).<\/li><li>(2) Vor allem mit R\u00fccksicht auf die fehlende Bedeutung der Sache vertritt das BSG die Auffassung, ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren sei nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens f\u00fcr dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung. Im Mittelpunkt d\u00fcrften finanzielle Interessen des Prozessbevollm\u00e4chtigten stehen, der nicht Beteiligter des Kostenfestsetzungsverfahrens sei (vgl. BSG-Urteil vom 10.07.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;8\/13&nbsp;R, SozR&nbsp;4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr.&nbsp;2, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Die dieser Wertung folgenden Landessozialgerichte st\u00fctzen sich zudem jeweils auf weitere Aspekte zur subjektiven Bedeutungslosigkeit (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 01.08.2018&nbsp;&#8211; L&nbsp;6&nbsp;SF&nbsp;2\/18&nbsp;EK&nbsp;SB, ASR 2019, 123, Rz&nbsp;38: Gegenstand der Erinnerung Kopierkosten von 15,30&nbsp;\u20ac; Urteil des Bayerischen LSG vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; L&nbsp;8&nbsp;SF&nbsp;128\/12&nbsp;EK, Das Juristische B\u00fcro, 2016, 265, Rz&nbsp;54: Keine Mitwirkung und Selbstwiderspruch; Urteil des S\u00e4chsischen LSG vom 22.01.2018&nbsp;&#8211; L&nbsp;11&nbsp;SF&nbsp;45\/16&nbsp;EK, juris, Rz&nbsp;69: Gegenstand der Erinnerungen in vier Ausgangsverfahren Kopier- und Portokosten von insgesamt 89,72&nbsp;\u20ac [52,62&nbsp;\u20ac, 17,05&nbsp;\u20ac, 13,55&nbsp;\u20ac, 6,50&nbsp;\u20ac]; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.09.2022&nbsp;&#8211; L&nbsp;37&nbsp;SF&nbsp;131\/21&nbsp;EK&nbsp;SF, juris, Rz&nbsp;26: Keine Kostenlast f\u00fcr den Beteiligten wegen PKH).<\/li><li>(3) Auch in anderen Gerichtszweigen werden als Ausfluss des Prinzips des Vorteilsausgleichs die materiellen Vorteile, die sich wegen der Verfahrensdauer aus der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ab Eingang des Festsetzungsantrags in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz (\u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ZPO) ergeben, in den Abw\u00e4gungsvorgang einbezogen. Immaterielle Nachteile infolge einer Verz\u00f6gerung der Bearbeitung w\u00f6gen im Vergleich dazu eher gering (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.07.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;WA&nbsp;1.17&nbsp;D, NJW 2019, 320, Rz&nbsp;36; Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; 15&nbsp;EK&nbsp;3\/19, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2020, 1250, Rz&nbsp;13).<\/li><li>ee) Aufgrund der insgesamt als au\u00dfergew\u00f6hnlich zu bezeichnenden Besonderheiten des Streitfalls h\u00e4lt der Senat dennoch aufgrund der gebotenen Abw\u00e4gung im konkreten Einzelfall (s. oben unter B.II.4.b&nbsp;cc) die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer zur Wiedergutmachung nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 GVG f\u00fcr nicht ausreichend und spricht der Kl\u00e4gerin eine weitere Geldentsch\u00e4digung im Umfang von 1.000&nbsp;\u20ac zu.<\/li><li>Der Senat kann offenlassen, ob er sich der Auffassung, einem Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren komme im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Verursachung immaterieller Nachteile f\u00fcr den Verfahrensbeteiligten selbst regelm\u00e4\u00dfig nur eine untergeordnete Bedeutung zu, mit der Folge, dass als Wiedergutmachung lediglich die \u00dcberl\u00e4nge des Ausgangsverfahrens festgestellt wird, im Allgemeinen anschlie\u00dfen k\u00f6nnte.<\/li><li>Jedenfalls vorliegend w\u00fcrde eine blo\u00dfe Feststellung den Gegebenheiten des Streitfalls nicht gerecht, der sich durch eine besonders schwerwiegende Verfahrensverz\u00f6gerung auszeichnet. Dass der Fall hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung nicht mit denjenigen verglichen werden kann, \u00fcber die die oben genannten Landessozialgerichte zu entscheiden hatten (s. oben B.II.4.b&nbsp;dd&nbsp;(2)), bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterung.<\/li><li>Ausgehend von dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.01.2014 hat das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bis zu seinem Abschluss durch den Beschluss vom 01.08.2022 rund achteinhalb Jahre gedauert, ohne dass der Kl\u00e4gerin Vers\u00e4umnisse bei der Mitwirkung anzulasten w\u00e4ren oder die Kostenfestsetzung besondere Schwierigkeiten aufgewiesen h\u00e4tte, was auch vom Beklagten nicht vorgetragen wird. Die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als solche ist zwar im Ausgangspunkt lediglich Voraussetzung des Entsch\u00e4digungsanspruchs dem Grunde nach. Allerdings nimmt mit der Dauer der Verz\u00f6gerung auch das Gewicht des zu entsch\u00e4digenden Nachteils zu.<\/li><li>Letzterer wird nicht bereits durch die materiellen Vorteile ausgeglichen, die der Kl\u00e4gerin dadurch erwachsen sind, dass der Beschluss vom 01.08.2022 die Verzinsung der zu erstattenden Kosten in H\u00f6he von 159.739,86&nbsp;\u20ac seit dem 15.01.2014 angeordnet hat. Im Streitfall sind \u2011\u2011f\u00fcr ein Gerichtsverfahren dieser Art\u2011\u2011 nicht allein extreme Verfahrensverz\u00f6gerungen festzustellen. Es kommt hinzu, dass der fr\u00fchere Berichterstatter auf die erstmals am 18.02.2019 erhobene Verz\u00f6gerungsr\u00fcge, aber auch auf die nachfolgenden Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen w\u00e4hrend eines Zeitraums von drei Jahren nicht sachlich nachvollziehbar reagierte und der Kl\u00e4gerin keinen Zeitpunkt in Aussicht stellte, ab dem mit einer Verfahrensf\u00f6rderung h\u00e4tte gerechnet werden k\u00f6nnen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;8\/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz&nbsp;35). Insoweit steht vorliegend nicht nur das erkennbare Interesse des Verfahrensbeteiligten an einer z\u00fcgigen Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens in Rede, sondern vor allem das Interesse daran, \u00fcberhaupt irgendwann das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus war nicht nur der Berichterstatter, sondern auch das Gericht institutionell aus Sicht der Kl\u00e4gerin lange Zeit unt\u00e4tig geblieben. Sie hatte die Gerichtsleitung mit Schreiben vom 02.08.2019 informiert. Dass die Gerichtsleitung etwas unternommen h\u00e4tte, ist nicht aktenkundig. Jedenfalls haben trotz der ausbleibenden Reaktion des Berichterstatters weder das Pr\u00e4sidium des FG noch der dort zust\u00e4ndige Senat durch \u00c4nderung der gerichts- oder senatsinternen Gesch\u00e4ftsverteilung etwas unternommen, damit das Verfahren gegebenenfalls durch einen anderen Berichterstatter erledigt werde. Erst zum 01.01.2022 fand ein Wechsel in der Berichterstattung statt.<\/li><li>Unter diesen Umst\u00e4nden, die der Kl\u00e4gerin den Eindruck vermitteln mussten, sie habe auf unabsehbare Zeit jegliche Einwirkungsm\u00f6glichkeit zur Beendigung ihres Gerichtsverfahrens verloren, erscheint die Wiedergutmachung auch in Form einer Geldentsch\u00e4digung geboten.<\/li><li>Denn der blo\u00dfen Feststellung einer \u00fcberlangen Verfahrensdauer k\u00e4me hier aufgrund der besonderen Dauer und Hartn\u00e4ckigkeit der Verweigerung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) und des Justizgew\u00e4hrleistungsanspruchs aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG (vgl. BVerwG-Urteil vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;23.12&nbsp;D, BVerwGE 147, 146, Rz&nbsp;38) nicht die gebotene Wirkung zu.<\/li><li>Bezweckt die Regelung des \u00a7&nbsp;198 GVG einen umfassenden und m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen (zun\u00e4chst pr\u00e4ventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren (vgl. BSG-Urteil vom 10.07.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;8\/13&nbsp;R, SozR&nbsp;4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr.&nbsp;2, Rz&nbsp;24), so liefe der beabsichtigte Schutz nach Einsch\u00e4tzung des erkennenden Senats letztlich ins Leere, wenn ein Ausgangsgericht selbst unter Umst\u00e4nden wie den Vorliegenden allenfalls mit einem Feststellungsausspruch, jedoch nicht damit rechnen m\u00fcsste, dass es wegen seiner Unt\u00e4tigkeit zu einer Verurteilung des Landes oder Bundes (\u00a7&nbsp;200 GVG) zur Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung kommt.<\/li><li>c) Dem Entsch\u00e4digungsanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verz\u00f6gerungszeiten vor dem September 2018 bis zur Grenze des nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraums des Kostenfestsetzungsverfahrens steht die im Regelfall lediglich begrenzte R\u00fcckwirkung einer wirksamen Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nicht entgegen.<\/li><li>aa) Voraussetzung f\u00fcr die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG die Erhebung einer Verz\u00f6gerungsr\u00fcge. Diese kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GVG). Eine zu fr\u00fch erhobene Verz\u00f6gerungsr\u00fcge ist daher unwirksam (vgl. nur Senatsurteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/19, BFH\/NV 2020, 98, Rz&nbsp;59, m.w.N.). Dagegen wirkt eine erst deutlich nach \u00dcberschreiten der Unangemessenheitsgrenze eingereichte Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nicht ohne Weiteres bis auf den Zeitpunkt zur\u00fcck, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist. Vielmehr hat der Senat auf Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge entschieden, dass von einer im Regelfall gut sechsmonatigen R\u00fcckwirkung auszugehen ist, da einerseits Geduld nicht bestraft werden soll, andererseits eine bewusst sehr sp\u00e4t im Sinne der unzul\u00e4ssigen Methode &#8222;dulde und liquidiere&#8220; eingelegte Verz\u00f6gerungsr\u00fcge keine pr\u00e4ventive Wirkung mehr entfalten kann (grundlegend Senatsurteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.; ebenso Senatsurteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2017, 159, Rz&nbsp;39, m.w.N.). Eine solche gut sechsmonatige R\u00fcckwirkung ist jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz&nbsp;46).<\/li><li>bb) Im Streitfall ist das Verhalten der Kl\u00e4gerin bei W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde nicht als Ausdruck eines unzul\u00e4ssigen &#8222;Duldens und Liquidierens&#8220; zu verstehen. Es liegt insoweit ein Ausnahmefall vor, als der Senat f\u00fcr den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bislang noch keine entsch\u00e4digungsrechtliche Entscheidung zu der in Rede stehenden Verfahrensart getroffen hat, an der sich die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der zu besorgenden Unangemessenheit der Verfahrensdauer und damit der Einlegung einer Verz\u00f6gerungsr\u00fcge h\u00e4tte orientieren k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging in der damaligen Zeit augenscheinlich rechtsirrig davon aus, dass auf das Erinnerungsverfahren die vom Senat f\u00fcr das Klageverfahren aufgestellten Grunds\u00e4tze auch vorliegend anwendbar seien, namentlich, dass die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Verfahrenseinleitung mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen. Daf\u00fcr spricht, dass sie die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge am 18.02.2019 und somit ungef\u00e4hr zwei Jahre nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin beziehungsweise der Einlegung der Erinnerung erhob.<\/li><li>Vor dem Hintergrund, dass es seinerzeit noch keine Entscheidung in Bezug auf eine Typisierung der im Regelfall als angemessen anzusehenden Dauer eines Erinnerungsverfahrens gab, erscheint es im Streitfall sachgerecht, den vom Senat ansonsten betonten Pr\u00e4ventivgedanken (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz&nbsp;44) hier zur\u00fcckzunehmen und der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge der Kl\u00e4gerin ausnahmsweise eine \u00fcber den typisierten Regelzeitraum von sechs Monaten hinausgehende R\u00fcckwirkung beizumessen.<\/li><li>d) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bestehen im Streitfall keine Gr\u00fcnde, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entsch\u00e4digung nach oben abzuweichen.<\/li><li>aa) Die Geldentsch\u00e4digung betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 1.200&nbsp;\u20ac f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GVG), wobei dieser Betrag zeitanteilig nach Monaten bemessen werden kann (Senatsurteil vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;9\/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz&nbsp;38). Ist der genannte Betrag nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag festsetzen (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 GVG).<\/li><li>bb) Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Billigkeitsregelung des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 GVG noch keinen Gebrauch gemacht und dementsprechend keine abstrakten Ma\u00dfst\u00e4be hierzu entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Entsch\u00e4digungsgericht im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschalierung nur beim Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde gehalten, aus Billigkeitsgr\u00fcnden von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (BGH-Urteil vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;376\/12, BGHZ 199, 87, Rz&nbsp;46), etwa durch Erh\u00f6hung f\u00fcr die besondere Bedeutung eines Pilotverfahrens bei gleichzeitigem Fortfall der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Folgeverfahren (BGH-Urteile vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;192\/21, BGHZ 236, 10 und vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;80\/22, BGHZ 236, 246) oder aufgrund schwerwiegender Beeintr\u00e4chtigungen aufgrund der Verz\u00f6gerung (BGH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;72\/20, BGHZ 230, 14).<\/li><li>cc) Solche besonderen Umst\u00e4nde sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin beruft sich zwar darauf, dass die Festsetzung einer h\u00f6heren monatlichen Entsch\u00e4digung wegen Unbilligkeit nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 GVG angesichts der eklatanten Verletzung des Anspruchs auf zeitnahen Rechtsschutz in Betracht komme. Mit diesem Vorbringen kann im Streitfall aber noch keine auf Billigkeitsgr\u00fcnde gest\u00fctzte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entsch\u00e4digung begr\u00fcndet werden. Erachtet der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehene Entsch\u00e4digungsh\u00f6he f\u00fcr das im Grundsatz bedeutsamere Hauptsacheverfahren f\u00fcr angemessen, so gilt dies erst recht f\u00fcr das hier in Rede stehende Nebenverfahren. Dem Umstand, dass das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bis zu seiner Erledigung rund achteinhalb Jahre angedauert hat, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011was die begehrte Gesamtentsch\u00e4digung anbelangt\u2011\u2011 durch die Nichtbegrenzung des Streitgegenstandes und Einbeziehung des Kostenfestsetzungsverfahrens Rechnung tragen k\u00f6nnen.<\/li><li>5. Der Zinsausspruch folgt aus \u00a7&nbsp;291 i.V.m. \u00a7&nbsp;288 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;8\/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz&nbsp;39&nbsp;f.).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;2 FGO. Der Senat entscheidet \u00fcber die Kosten nach Verfahrensabschnitten.<\/li><li>Bis zu den \u00fcbereinstimmenden Erkl\u00e4rungen der Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in H\u00f6he von 3.500&nbsp;\u20ac hatte die Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 5.100&nbsp;\u20ac begehrt; \u00fcber den vom Beklagten anerkannten Betrag hinaus ist die Klage in H\u00f6he von weiteren 1.000&nbsp;\u20ac begr\u00fcndet. Hinsichtlich des Teilbetrags von 1.600&nbsp;\u20ac, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin zu einem Anteil von 1.000&nbsp;\u20ac obsiegt. Hinsichtlich des vom Beklagten anerkannten Teilbetrags von 3.500&nbsp;\u20ac folgt sie aus \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO. Nach dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;93 ZPO fielen der Kl\u00e4gerin die Prozesskosten nur zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch &#8222;sofort&#8220; anerkannt h\u00e4tte, das hei\u00dft, jedenfalls innerhalb der ihm gesetzten (verl\u00e4ngerten) Klageerwiderungsfrist bis zum 02.05.2023 das Teilanerkenntnis in H\u00f6he von 3.500&nbsp;\u20ac abgegeben h\u00e4tte. Er hat es aber erst mit Schriftsatz vom 07.09.2023 ausgesprochen (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz&nbsp;53&nbsp;ff.).<\/li><li>Daraus ergibt sich bis zum 11.03.2024 \u2011\u2011dem Zeitpunkt der letzten Erledigungserkl\u00e4rung\u2011\u2011 eine Obsiegensquote der Kl\u00e4gerin von 88&nbsp;% (4.500&nbsp;\u20ac von 5.100&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Ab dem 12.03.2024 war der Entsch\u00e4digungsanspruch lediglich noch im Umfang von 1.600&nbsp;\u20ac streitig. Aufgrund der Zuerkennung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.000&nbsp;\u20ac ergibt sich eine Obsiegensquote der Kl\u00e4gerin von 63&nbsp;%.<\/li><li>Hieraus errechnen sich die tenorierten Prozents\u00e4tze.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK7.22.0 BFH X. Senat GVG \u00a7 198 Abs 1, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 3, GVG \u00a7 198 Abs 4, GVG \u00a7 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3 Leits\u00e4tze 1. Bei einem finanzgerichtlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-06-november-2024-x-k-7-22-ueberlange-dauer-eines-kostenfestsetzungs-und-erinnerungsverfahrens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 06. 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