{"id":77804,"date":"2025-07-06T19:20:31","date_gmt":"2025-07-06T17:20:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77804"},"modified":"2025-07-06T19:20:31","modified_gmt":"2025-07-06T17:20:31","slug":"bfh-urteil-vom-02-april-2025-x-r-6-22-wohnungswirtschaftliche-verwendung-im-sinne-des-%c2%a7-92a-abs-1-satz-1-nr-1-estg-tilgung-eines-darlehens-des-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-april-2025-x-r-6-22-wohnungswirtschaftliche-verwendung-im-sinne-des-%c2%a7-92a-abs-1-satz-1-nr-1-estg-tilgung-eines-darlehens-des-ehegatten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 02. April 2025, X R 6\/22: Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des \u00a7\u00a092a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG; Tilgung eines Darlehens des Ehegatten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020425.XR6.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10a, EStG \u00a7 26 Abs 1, EStG \u00a7 79, EStG \u00a7 82 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2, EStG \u00a7 92b, EStG \u00a7 93 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 93 Abs 1 S 4 Buchst a, EStG \u00a7 93 Abs 1 S 4 Buchst c, EStG \u00a7 93 Abs 1a, BGB \u00a7 765 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 21. April 2022, Az: 15 K 15132\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes beg\u00fcnstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten gef\u00f6rderten Kapitals.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;15132\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist verheiratet. Sie erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann im September 1998 ein mit einem Geb\u00e4ude bebautes Grundst\u00fcck zum Preis von 558.000&nbsp;DM. Beide Eheleute sind als jeweils h\u00e4lftige Miteigent\u00fcmer in das Grundbuch eingetragen und bewohnen die Immobilie gemeinsam. Zuvor hatten die Eheleute in einer ihnen ebenfalls zu gleichen Teilen geh\u00f6renden Immobilie gewohnt, die sie im September 2000 verkauft haben.<\/li><li>Zur Finanzierung der 1998 erworbenen Immobilie hatte der Ehemann der damals nicht berufst\u00e4tigen Kl\u00e4gerin mehrere Darlehen bei der X-Bank aufgenommen. Diese dienten dem Finanzgericht (FG) zufolge &#8222;zugleich&#8220; der Umfinanzierung f\u00fcr die im Zuge der ersten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Die Kl\u00e4gerin wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft \u00fcbernommen. Zur weiteren Sicherung der Darlehen wurden zugunsten der Bank Grundschulden auf die Immobilie eingetragen.<\/li><li>Im August 2020 beantragten die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann nach \u00a7\u00a7&nbsp;92a, 92b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgevertr\u00e4gen bei der Y&nbsp;GmbH zur Sondertilgung der Darlehen. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen \u2011\u2011ZfA\u2011\u2011) lehnte den Antrag der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, so dass f\u00fcr sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei.<\/li><li>Im Mai 2021 wurde die Kl\u00e4gerin im Zuge einer Anschlussfinanzierung als Darlehensnehmerin in die Vertr\u00e4ge mit aufgenommen.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 401).<\/li><li>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im Wesentlichen vor, das Gericht verkenne grundlegend, dass sie im Rahmen der von ihr \u00fcbernommenen selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft direkt und unmittelbar f\u00fcr die gesicherte Forderung in Anspruch genommen werden k\u00f6nne, so dass ihre rechtliche Position der eines Darlehensnehmers entspreche. Der Begriff des Darlehens in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sei unter Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm extensiv auszulegen, vor allem dann, wenn eine mittelbare Zulageberechtigung in Frage stehe und es um Ehegatten gehe, welche dinglich gesehen f\u00fcr die Darlehensschuld gesamtschuldnerisch einst\u00fcnden. Die Vorschrift verlange schon ihrem Wortlaut nach nur die Tilgung eines entsprechenden Darlehens, aber nicht, dass der Berechtigte auch selbst Darlehensnehmer sei. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin an der Tilgung ein eigenes, berechtigtes Interesse, zumal sie dem Ehemann auch die H\u00e4lfte des Darlehens schulde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 30.09.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2021 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, einen Bescheid nach \u00a7&nbsp;92b EStG zu erlassen, mit dem ihr die wohnungswirtschaftliche Verwendung ihres bei der Y&nbsp;GmbH zur Vertrags-Nr.&nbsp;\u2026 angesparten Altersvorsorgeverm\u00f6gens in H\u00f6he von 9.000&nbsp;\u20ac gestattet wird.<\/li><li>Die ZfA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die ZfA im Wesentlichen vor, \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eng auszulegen. Um das mit der Regelung angestrebte &#8222;mietfreie Wohnen im Alter&#8220; zu erreichen, m\u00fcsse sichergestellt sein, dass das entnehmbare gef\u00f6rderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet verwendet werde; etwaige &#8222;Mitnahmeeffekte&#8220; m\u00fcssten vermieden werden. Die Tilgung fremder Darlehen sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt; sie k\u00e4me einem zu unterbindenden Mitnahmeeffekt gleich, da in einem solchen Fall das Altersvorsorgeverm\u00f6gen nicht dem prim\u00e4ren Zweck der eigenen Sicherung im Alter zur Verf\u00fcgung stehe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die von der Kl\u00e4gerin beabsichtigte Tilgung des von ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehens keine nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung darstellt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und gef\u00f6rderte Kapital \u2011\u2011unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen\u2011\u2011 bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative&nbsp;1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (Alternative&nbsp;2, sogenannte Entschuldungsalternative).<\/li><li>Durch die Senatsrechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis nicht nur in F\u00e4llen der Verwendung gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern dass auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das gef\u00f6rderte Kapital &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr den jeweils beg\u00fcnstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss (Senatsurteile vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., und vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz&nbsp;28).<\/li><li>2. Nicht gekl\u00e4rt war hingegen bislang, ob der Zulageberechtigte selbst Schuldner des f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens sein muss. Zwar ist der Wortlaut des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG insoweit offen (unter a). Allerdings folgt aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen (unter b) und aus ihrem Sinn und Zweck (unter c), dass nur die Tilgung eines eigenen Darlehens gef\u00f6rdert werden soll. Ein solches Darlehen liegt im Streitfall auch nicht deshalb vor, weil die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Anschlussfinanzierung Schuldnerin der Finanzierungsdarlehen geworden w\u00e4re (unter d).<\/li><li>a) Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht zwingend ein eigenes Darlehen des Zulageberechtigten verlangt.<\/li><li>Die Formulierung &#8222;unmittelbar \u2026 zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens&#8220; schafft zwar eine funktionale Verbindung zwischen dem &#8222;Darlehen&#8220; einerseits und der &#8222;Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung&#8220; andererseits. Sie verlangt jedoch nicht notwendig, dass der Zulageberechtigte selbst als Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet sein muss. Das w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die gesetzliche Regelung so formuliert w\u00e4re, dass der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und gef\u00f6rderte Kapital &#8222;unmittelbar \u2026 zur Tilgung eines von ihm selbst zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens&#8220; verwenden muss.<\/li><li>b) Allerdings folgt aus der Systematik der \u00a7\u00a7&nbsp;79&nbsp;ff. EStG und dem Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;10a EStG, dass die Tilgung eines nicht vom Zulageberechtigten selbst aufgenommenen Darlehens keine nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung sein kann. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer der Ehegatte ist.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;1 EStG haben die in \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 EStG genannten Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage als unmittelbar Zulageberechtigte. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 EStG vor und ist nur ein Ehegatte nach \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;2 EStG grunds\u00e4tzlich auch der andere Ehegatte (mittelbar) zulageberechtigt. Das setzt allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 EStG voraus, dass ein auf seinen Namen \u2011\u2011also den Namen dieses nur mittelbar beg\u00fcnstigten Ehegatten\u2011\u2011 lautender Altersvorsorgevertrag besteht.<\/li><li>Weder die unmittelbare Zulageberechtigung beider Ehegatten nach \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;1 EStG noch die mittelbare Zulageberechtigung nach Satz&nbsp;2 verbindet den jeweiligen Zulageanspruch oder das aufgrund der jeweiligen Altersvorsorgevertr\u00e4ge beider Ehegatten gebildete Kapital. Jeder Ehegatte bleibt allein Tr\u00e4ger der diesbez\u00fcglichen Rechte und Pflichten.<\/li><li>(1) Urspr\u00fcnglich h\u00e4tte die mittelbare Zulageberechtigung nach dem Entwurf des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur F\u00f6rderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgeverm\u00f6gens (Altersverm\u00f6gensgesetz \u2011\u2011AVmG\u2011\u2011) der damaligen Regierungsfraktionen vom 14.11.2000 in \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG geregelt werden sollen, und zwar mit folgendem Wortlaut: &#8222;Ist nur ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert, so gilt auch der andere Ehegatte f\u00fcr die Zulagengew\u00e4hrung als Beg\u00fcnstigter im Sinne des Absatzes&nbsp;1 Satz&nbsp;1&#8220; (BTDrucks 14\/4595, S.&nbsp;24).<\/li><li>In der Begr\u00fcndung zu diesem Entwurf hei\u00dft es dazu (BTDrucks 14\/4595, S.&nbsp;65): &#8222;Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden beide zum beg\u00fcnstigten Personenkreis gerechnet, auch wenn nur einer die Voraussetzungen des Absatzes&nbsp;1 Satz&nbsp;1 erf\u00fcllt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Rentenniveauabsenkung des Pflichtversicherten betroffen ist. Es wird somit beiden Ehegatten erm\u00f6glicht, eine eigenst\u00e4ndige zus\u00e4tzliche Altersvorsorge aufzubauen.&#8220;<\/li><li>(2) Aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 09.05.2001 (BTDrucks 14\/5970, S.&nbsp;4) wurde die Regelung im Entwurf zu \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;4 EStG gestrichen. Daf\u00fcr wurde in einem neuen \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;2 EStG die folgende Regelung geschaffen: &#8222;Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz&nbsp;1 beg\u00fcnstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht&#8220; (\u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des AVmG vom 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310). Die heutige Fassung des \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;2 EStG, die diesen Inhalt aufnimmt, ist durch das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen F\u00f6rderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz) vom 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) eingef\u00fchrt worden.<\/li><li>(3) Die eingangs zitierte Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des Entwurfs zum AVmG beschreibt folglich zutreffend auch den Sinn und Zweck von \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 EStG in seiner aktuellen Fassung. Es geht bei der Einbeziehung des Ehegatten ausdr\u00fccklich um den Aufbau einer &#8222;eigenst\u00e4ndigen zus\u00e4tzlichen&#8220; Altersvorsorge. Gerade der Umstand, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das ausdr\u00fcckliche Erfordernis eines eigenen Altersvorsorgevertrags aufgenommen wurde, zeigt, dass die individualisierte Vorsorge ein wesentliches Ziel der Neuregelung war. Dies spricht f\u00fcr eine klare Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten. Eine Verbindung der Altersvorsorge beider Ehegatten und eine zwischen den Ehegatten beliebige Verwendung des angesparten Altersvorsorgeverm\u00f6gens war und ist dagegen nicht vorgesehen.<\/li><li>bb) Die Gew\u00e4hrung der Altersvorsorgezulage setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG voraus, dass der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeitr\u00e4ge &#8222;zugunsten eines auf seinen Namen&#8220; lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags leisten muss. Die F\u00f6rderf\u00e4higkeit der Beitr\u00e4ge ist damit an die Person des Zulageberechtigten gebunden.<\/li><li>cc) Dasselbe ergibt sich aus den Regeln \u00fcber die sch\u00e4dliche Verwendung gef\u00f6rderten Altersvorsorgeverm\u00f6gens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;93 EStG, die grunds\u00e4tzlich bereits dann zur R\u00fcckzahlung der Zulagen verpflichten, wenn eine Auszahlung den in \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG im Einzelnen beschriebenen Ma\u00dfgaben des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes widerspricht.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1a EStG stellt die \u00dcbertragung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgeverm\u00f6gens jedoch dann keine sch\u00e4dliche Verwendung dar, wenn sie im Rahmen eines Versorgungsausgleichs aufgrund einer internen (\u00a7&nbsp;10 des Versorgungsausgleichsgesetzes \u2011\u2011VersAusglG\u2011\u2011) oder externen (\u00a7&nbsp;14 VersAusglG) Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 VersAusglG) erfolgt. Da die im Streitfall von der Kl\u00e4gerin beantragte Entnahme von Kapital aus ihrem eigenen Altersvorsorgeverm\u00f6gen zur Tilgung des auf ihren Ehemann lautenden Darlehens im Ergebnis einer \u00dcbertragung von Altersvorsorgeverm\u00f6gen gleichk\u00e4me, h\u00e4tte es, wollte man in einem solchen Fall von einer nicht sch\u00e4dlichen Verwendung ausgehen, einer \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1a EStG entsprechenden Regelung bedurft.<\/li><li>(2) Dasselbe gilt in Bezug auf die \u00dcbertragung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgeverm\u00f6gens eines verstorbenen Ehegatten auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des \u00fcberlebenden Ehegatten. Auch f\u00fcr diesen Fall enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c EStG eine besondere Regelung, der zufolge der \u00fcberlebende Ehegatte \u2011\u2011erst\u2011\u2011 mit dem Todesfall in die Position des Verstorbenen als Zulageberechtigten eintritt (vgl. auch Senatsurteil vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFH\/NV 2019, 683, Rz&nbsp;22, zu \u00a7&nbsp;93 EStG a.F.). Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Auszahlung nur an den jeweiligen Zulageberechtigten und nicht an dessen Ehegatten erfolgen.<\/li><li>(3) Weitere Ausnahmen von der sch\u00e4dlichen Verwendung ergeben sich im Fall der Hinterbliebenenversorgung nach \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Buchst.&nbsp;a EStG.<\/li><li>(4) Auch diese Regelungen legen somit den Schluss nahe, dass die \u00dcbertragung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgeverm\u00f6gens aus dem Altersvorsorgevertrag des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten jenseits der im Gesetz ausdr\u00fccklich geregelten Ausnahmen eine sch\u00e4dliche Verwendung darstellt.<\/li><li>dd) Verweisen l\u00e4sst sich hier auch auf die Regelungen zum Sonderausgabenabzug in \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;3 und 4 EStG.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG steht der Abzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 EStG im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 EStG jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 EStG gesondert zu. Im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Satz&nbsp;2 EStG sind bei dem nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 EStG (unmittelbar) abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge und die daf\u00fcr zustehenden Zulagen bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 und 2 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG erh\u00f6ht sich in diesen F\u00e4llen der H\u00f6chstbetrag nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG um 60&nbsp;\u20ac. Dies bedeutet nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG f\u00fcr Altersvorsorgebeitr\u00e4ge, die der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags geleistet hat, dass die darauf entfallende Steuererm\u00e4\u00dfigung dem Vertrag zuzurechnen ist, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeitr\u00e4ge geleistet wurden.<\/li><li>Auch insoweit hat der Gesetzgeber die Zurechnung des einen Altersvorsorgevertrags (des mittelbar Zulageberechtigten) zu der steuerlichen Sph\u00e4re des anderen Ehegatten eigens geregelt und an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Im \u00dcbrigen muss es folglich bei der bereits oben (unter II.2.b&nbsp;aa&nbsp;(3)) angesprochenen klaren Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten bleiben.<\/li><li>ee) Greift man nun in Anbetracht der sich aus der Systematik der Regelungen \u00fcber die Altersvorsorgezulage ergebenden Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten auf das Unmittelbarkeitserfordernis zur\u00fcck, das nach der Senatsrechtsprechung (s. oben, unter II.1.) auch f\u00fcr die Entschuldungsalternative des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG gilt, so folgt daraus, dass das gef\u00f6rderte Kapital auch im Fall von Ehegatten nur dann &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr den jeweils beg\u00fcnstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet wird, wenn ein eigenes Darlehen des Zulageberechtigten getilgt werden soll.<\/li><li>c) Der Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG schlie\u00dflich kann nicht losgel\u00f6st von dieser systematischen Trennung verstanden werden.<\/li><li>Mit der M\u00f6glichkeit, alternativ zur Kapitalverwendung f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums ein zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenes Darlehen zu tilgen, wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. Durch die Abl\u00f6sung von Darlehen, deren Mittel der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, soll ein Beitrag zum &#8222;mietfreien Wohnen im Alter&#8220; geleistet werden (s. Senatsurteil vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt.<\/li><li>Das gilt auch dann, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der Zulageberechtigte eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft f\u00fcr das von seinem Ehegatten zur Finanzierung einer von beiden gemeinsam genutzten Wohnimmobilie aufgenommene Darlehen \u00fcbernommen hat. Denn auch als B\u00fcrge haftet der Zulageberechtigte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;765 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs auf eine fremde Schuld. B\u00fcrge und Schuldner haften gerade nicht als Gesamtschuldner (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;36\/22, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, 258, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>d) Soweit die Kl\u00e4gerin im Mai 2021 im Zuge einer Anschlussfinanzierung neben ihrem Ehemann Darlehensnehmerin geworden sein sollte, diente dies nicht mehr unmittelbar der Anschaffung oder Herstellung einer beg\u00fcnstigten Wohnung. Ein pers\u00f6nliches und wirtschaftliches Interesse an der Tilgung des von ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehens reicht angesichts der differenzierenden Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;79&nbsp;ff. EStG f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung nicht aus.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020425.XR6.22.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10a, EStG \u00a7 26 Abs 1, EStG \u00a7 79, EStG \u00a7 82 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2, EStG \u00a7 92b, EStG \u00a7 93 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 93 Abs 1 S 4 Buchst a, EStG \u00a7 93 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-april-2025-x-r-6-22-wohnungswirtschaftliche-verwendung-im-sinne-des-%c2%a7-92a-abs-1-satz-1-nr-1-estg-tilgung-eines-darlehens-des-ehegatten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 02. 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