{"id":77816,"date":"2025-07-06T19:25:03","date_gmt":"2025-07-06T17:25:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77816"},"modified":"2025-07-06T19:25:03","modified_gmt":"2025-07-06T17:25:03","slug":"bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-vi-r-20-23-zur-verfassungsmaessigkeit-des-gewinnzuschlags-nach-%c2%a7-6b-abs-7-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-vi-r-20-23-zur-verfassungsmaessigkeit-des-gewinnzuschlags-nach-%c2%a7-6b-abs-7-estg\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2025, VI R 20\/23: Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gewinnzuschlags nach \u00a7\u00a06b Abs.\u00a07 EStG"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.VIR20.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6b Abs 7, GG Art 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 14 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 18. September 2023, Az: 10 K 1459\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Gegen die H\u00f6he des Gewinnzuschlags nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 18.09.2023&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1459\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4gerinnen zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1. (Kl\u00e4gerin zu 1.) betreibt in der Rechtsform einer GbR seit dem 01.07.2020 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zu 1. waren die Erbengemeinschaft C\/D, bestehend aus Herrn \u2026 (C) und dessen Tochter \u2026 (Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 2. \u2011\u2011Kl\u00e4gerin zu 2.\u2011\u2011), sowie Herrn \u2026 (Ehemann der Kl\u00e4gerin zu 2.). Den Gewinn ermittelt die Kl\u00e4gerin zu 1. f\u00fcr das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres (\u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011).<\/li><li>Die Erbengemeinschaft hatte im Rahmen der Gesellschaftsgr\u00fcndung ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in die Kl\u00e4gerin zu 1. eingebracht. Die lediglich pachtweise \u00fcberlassenen land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccke erfasste sie in ihrem Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Kl\u00e4gerin zu 1. Daneben f\u00fchrte sie ebenfalls im Sonderbetriebsverm\u00f6gen eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fort, die sie aufgrund des im Wirtschaftsjahr 2018\/2019 erzielten Gewinns aus einer Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung gebildet hatte.<\/li><li>lm Jahresabschluss 2020\/2021 l\u00f6ste die Kl\u00e4gerin zu 1. die R\u00fccklage in der Sonderbilanz der Erbengemeinschaft in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gewinnerh\u00f6hend auf. Da sie insoweit keinen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsobjektes vornahm, erh\u00f6hte sie den Sondergewinn der Erbengemeinschaft um einen Gewinnzuschlag nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (6&nbsp;% pro anno&nbsp;x zwei Jahre&nbsp;x \u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Im Herbst 2021 verstarb C und wurde von der Kl\u00e4gerin zu 2. beerbt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA-) erlie\u00df erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem 25.02.2022 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2020. Im Sonderbetriebsgewinn der Erbengemeinschaft waren der h\u00e4lftige Betrag aus der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage und der h\u00e4lftige Gewinnzuschlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG enthalten.<\/li><li>Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich die Kl\u00e4ger nur noch gegen den Ansatz des (au\u00dferbilanziellen) Gewinnzuschlags nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG (wegen verfassungsrechtlicher Bedenken betreffend die H\u00f6he des Gewinnzuschlags) wenden, wies das Finanzgericht (FG) ab.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df das FA im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsnachfolge unter dem 06.07.2023 einen Richtig-stellungsbescheid, in dem anstelle der Erbengemeinschaft die Kl\u00e4gerin zu 2. als Feststellungsbeteiligte (Mitunternehmerin) aufgef\u00fchrt wird.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4gerinnen die Verletzung materiellen Rechts. Der Gewinnzuschlag in H\u00f6he von 6&nbsp;% des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagebetrags f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat, sei verfassungswidrig. Denn wegen des im Streitzeitraum herrschenden strukturellen Niedrigzinsniveaus sei er nicht (mehr) realit\u00e4tsgerecht bemessen.<\/li><li>Sie beantragen,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 18.09.2023&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1459\/22 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2022 aufzuheben und die Bescheide f\u00fcr 2020 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 25.02.2022 und vom 06.07.2023 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der au\u00dferbilanziell angesetzte Gewinnzuschlag unterbleibt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerinnen ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2020\/2021 nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG f\u00fcr jedes Jahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat, um einen Gewinnzuschlag in H\u00f6he von 6&nbsp;% des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagenbetrags zu erh\u00f6hen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Grund und Boden unter anderem von den Anschaffungskosten f\u00fcr Grund und Boden und Geb\u00e4uden, die im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, abgezogen werden. Soweit ein Abzug nicht vorgenommen wird, kann nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung eine den steuerlichen Gewinn mindernde R\u00fccklage gebildet werden. Bis zur H\u00f6he der R\u00fccklage k\u00f6nnen sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bezeichneten Wirtschaftsg\u00fcter (Reinvestitionsg\u00fcter), die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder in den folgenden vier beziehungsweise sechs Wirtschaftsjahren hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gek\u00fcrzt werden. In H\u00f6he des K\u00fcrzungsbetrags ist die R\u00fccklage aufzul\u00f6sen. Ist eine R\u00fccklage am Schluss des vierten beziehungsweise sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, ist sie nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG zu diesem Zeitpunkt gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen. Dessen ungeachtet ist der Steuerpflichtige berechtigt, die von ihm wirksam gebildete R\u00fccklage schon w\u00e4hrend des Laufs der Reinvestitionsfrist ganz oder teilweise gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen, ohne in dieser H\u00f6he die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsgutes zu k\u00fcrzen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFHE 269, 34, BStBl II 2021, 517, Rz&nbsp;18, m.w.N.). In beiden F\u00e4llen ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die R\u00fccklage aufgel\u00f6st wird, f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat, um 6&nbsp;% des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagenbetrags zu erh\u00f6hen (\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG).<\/li><li>2. Davon ausgehend hat das FA den Sonderbetriebsgewinn der Erbengemeinschaft zu Recht nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die am Schluss des Wirtschaftsjahres 2020\/2021 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aufgel\u00f6ste R\u00fccklage bestanden hat, um 6&nbsp;% des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagenbetrags erh\u00f6ht und diesen Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG h\u00e4lftig im streitigen Veranlagungszeitraum 2020 erfasst. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut steht die Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;7 EStG zwischen den Beteiligten nicht in Streit, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>3. Der Ansatz des Gewinnzuschlags nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG ist aber auch von Verfassungs wegen weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach zu beanstanden.<\/li><li>a) Der Gewinnzuschlag verst\u00f6\u00dft nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011).<\/li><li>aa) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen (Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;909\/06, 2&nbsp;BvR&nbsp;1981\/06, 2&nbsp;BvR&nbsp;288\/07, BVerfGE 133, 377, Rz&nbsp;73&nbsp;f. und vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, Rz&nbsp;98). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem versch\u00e4rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung ankn\u00fcpft, f\u00fcr den Einzelnen verf\u00fcgbar sind oder je mehr sie sich denen des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 GG ann\u00e4hern (BVerfG-Urteile vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, Rz&nbsp;122 und vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;11\/14, 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/14, 1&nbsp;BvL&nbsp;1\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;639\/11, 1&nbsp;BvR&nbsp;889\/12, BVerfGE 148, 147, Rz&nbsp;94&nbsp;f., jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Anwendungsbereich des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG er\u00f6ffnet ist.<\/li><li>\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG sieht einen Gewinnzuschlag nur dann vor, falls die R\u00fccklage aufgel\u00f6st wird, ohne dass sie auf ein Reinvestitionsgut \u00fcbertragen worden ist. Hingegen wird der Gewinn nicht um einen Gewinnzuschlag erh\u00f6ht, falls die R\u00fccklage innerhalb der Reinvestitionsfrist auf ein Reinvestitionsgut \u00fcbertragen wird oder auf die Bildung einer gewinnmindernden R\u00fccklage verzichtet wurde. Zwar ist allen Fallgestaltungen gemein, dass die Ver\u00e4u\u00dferung bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter zu einer Gewinnrealisierung gef\u00fchrt hat. Ob der Gewinn im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung oder im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6b EStG zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt besteuert wird, h\u00e4ngt indes ma\u00dfgeblich von dem Wahlrecht des Steuerpflichtigen ab, ob und in welcher H\u00f6he er eine R\u00fccklage bildet, ob er diese auf ein Reinvestitionsgut \u00fcbertr\u00e4gt und zu welchem Zeitpunkt er diese freiwillig aufl\u00f6st oder zwangsweise aufl\u00f6sen muss. Angesichts der unterschiedlich ausgestalteten Wahlrechte bestehen erhebliche Zweifel an der Vergleichbarkeit dieser Fallgruppen, die den Anwendungsbereich des Art.&nbsp;3 GG \u00fcberhaupt er\u00f6ffnen k\u00f6nnte.<\/li><li>cc) Letztlich kann dies aber dahinstehen, da eine etwaige Ungleichbehandlung der vorgenannten Vergleichsgruppen jedenfalls sachlich gerechtfertigt ist. Denn angesichts der dem Steuerpflichtigen er\u00f6ffneten Wahlrechte im Zusammenhang mit der Bildung, \u00dcbertragung und Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage bemisst sich die Rechtfertigung f\u00fcr eine durch den Ansatz eines Gewinnzuschlags zu rechtfertigende Ungleichbehandlung nicht nach einem strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsma\u00dfstab. Vielmehr gen\u00fcgt bereits das Vorliegen eines sachlichen Rechtfertigungsgrunds.<\/li><li>dd) Die Auferlegung des Gewinnzuschlags ist dem Grunde nach unter Ber\u00fccksichtigung seiner Zielrichtung durch sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;6b EStG ist eine Lenkungs- oder Sozialzwecknorm mit Subventionscharakter, die im Subventionsbericht der Bundesregierung ausgewiesen ist (29.&nbsp;Subventionsbericht vom 06.09.2023, BTDrucks 20\/8300, S.&nbsp;102, 486). Sie wurde eingef\u00fchrt, um Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die nicht mehr ben\u00f6tigt oder infolge einer Standortverlegung oder Strukturver\u00e4nderung aufgegeben werden, ganz oder teilweise ohne Steuerbelastung ver\u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen, damit der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s (steuerlich) ungeschm\u00e4lert zur Neuinvestition, Rationalisierung oder Modernisierung betrieblicher Produktionsanlagen zur Verf\u00fcgung steht (BTDrucks 4\/2400, S.&nbsp;46, 63 und BTDrucks 4\/2617, S.&nbsp;3). Zugleich wird durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung betrieblicher Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne die Liquidit\u00e4t des Steuerpflichtigen gest\u00e4rkt.<\/li><li>Dieses Subventionsangebot hat der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG mit einem Gewinnzuschlag bewehrt. Damit will er den durch die Bildung der R\u00fccklage im Laufe des Reinvestitionszeitraums entstandenen (Steuerstundungs-)Vorteil des Steuerpflichtigen durch Erh\u00f6hung des Gewinns im Jahr der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage r\u00fcckg\u00e4ngig machen, wenn die beg\u00fcnstigte (volkswirtschaftlich erw\u00fcnschte) Reinvestition nicht vorgenommen wird. Denn in diesen F\u00e4llen besteht aus Sicht des Gesetzgebers keine wirtschaftspolitische Notwendigkeit, dem Steuerpflichtigen den durch die Bildung der R\u00fccklage eingetretenen (&#8222;Zins-&#8222;)Vorteil zu belassen (BTDrucks 9\/842, S.&nbsp;66). Zugleich dient der Gewinnzuschlag der Vermeidung einer &#8222;missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme&#8220; des R\u00fccklagewahlrechts (BFH-Urteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 265, 346, BStBl II 2020, 635, Rz&nbsp;37; Marchal in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;3, 149; KKB\/Kanzler, \u00a7&nbsp;6b EStG, 10.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;227; Schmidt\/Loschelder, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6b Rz&nbsp;88; Heger in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;6b Rz&nbsp;H&nbsp;2; Siewert in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;147; T.&nbsp;Carl\u00e9\/Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;47; Eversloh in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;303; Fischer, Betriebs-Berater 2022, 2546; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 18.05.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;301\/19; FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.08.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;3764\/19&nbsp;E) und sichert damit den subventiven Zweck der Reinvestitionsbeg\u00fcnstigung.<\/li><li>Damit ist der Gewinnzuschlag auf den nicht zur Reinvestition genutzten R\u00fccklagenbetrag dem Grunde nach verfassungsrechtlich hinreichend sachlich gerechtfertigt und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Denn es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, \u2011\u2011jenseits des Vorteilsausgleichs\u2011\u2011 seinem Subventionsangebot Nachdruck zu verleihen, Mitnahmeeffekte zu vermeiden und Regelungen vorzusehen, die eine Verwirklichung des Normzwecks (Reinvestition) in angemessener Weise sicherstellen sollen.<\/li><li>ee) Auch die H\u00f6he des sechsprozentigen Gewinnzuschlags steht mit der Verfassung in Einklang. Dies gilt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau (ebenso bis zum Veranlagungszeitraum 2009: BFH-Urteile vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 265, 346, BStBl II 2020, 635, Rz&nbsp;38&nbsp;f. und vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFHE 269, 34, BStBl II 2021, 517, Rz&nbsp;30).<\/li><li>(1) Der Gesetzgeber ist im Hinblick auf den dargelegten Lenkungszweck von Reinvestitionsbeg\u00fcnstigung und Gewinnzuschlag nicht gehalten, sich bei der Bemessung des Gewinnzuschlags ausschlie\u00dflich an dem vom Steuerpflichtigen zu erzielenden Stundungsvorteil zu orientieren (vgl. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 18.05.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;301\/19; FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.08.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;3764\/19&nbsp;E). Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, den Gewinnzuschlag der H\u00f6he nach fremdkapitalmarktkonform und insoweit realit\u00e4tsgerecht auszugestalten. Vielmehr erlaubt ihm der wirtschaftslenkende Zweck von Reinvestitionsbeg\u00fcnstigung und Gewinnzuschlag, den Zuschlag nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des (Stundungs-)Vorteils, den der Steuerpflichtige durch die Bildung der R\u00fccklage erzielt, anzusetzen (vgl. FG M\u00fcnster, Urteil vom 17.11.2000&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;7511\/97&nbsp;E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 350; Schmidt\/Loschelder, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6b Rz&nbsp;6, 88, m.w.N.).<\/li><li>(2) Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die H\u00f6he des Gewinnzuschlags nicht mit einem Zinssatz auf die Steuer bemisst, die ohne R\u00fccklagenbildung im Ver\u00e4u\u00dferungsjahr beim Steuerpflichtigen angefallen w\u00e4re, sondern aus Gr\u00fcnden der Steuervereinfachung in pauschalierter Weise mit 6&nbsp;% des R\u00fccklagenbetrags f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat. Durch die pauschale Berechnungsmethode wird die im Einzelfall schwierige Ermittlung des (konkreten) wirtschaftlichen Vorteils unter Beachtung von Zins und Zinseszins und dem jeweiligen Steuersatz vermieden. Der Gesetzgeber hat insoweit eine weitreichende Typisierungsbefugnis (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1,&nbsp;2\/07, 1,&nbsp;2\/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.b&nbsp;bb und vom 06.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/09, BVerfGE 126, 268, 318, Rz&nbsp;38).<\/li><li>(3) Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung durch Erh\u00f6hung des Gewinns der gew\u00e4hrte &#8222;Zinsvorteil&#8220; wieder ausgeglichen werden soll (BTDrucks 9\/842, S.&nbsp;66). Denn der Gesetzgeber hat den Gewinnzuschlag rechtstechnisch nicht als gesetzliche Zinssatztypisierung und damit nicht als steuerliche Nebenleistung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 der Abgabenordnung (AO) ausgestaltet. Vielmehr bemisst er den Stundungsvorteil aus dem zweckwidrig nicht reinvestierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn pauschal nach dem in der R\u00fccklage gespeicherten (Eigen-)Kapital und erfasst mithin denjenigen Gewinn, der auf die Kapitalnutzung entf\u00e4llt (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251, unter II.2.).<\/li><li>(4) Schlie\u00dflich verst\u00f6\u00dft die H\u00f6he des Gewinnzuschlags auch nicht gegen das \u2011\u2011jedes staatliche Handeln bindende\u2011\u2011 \u00dcberma\u00dfverbot. Insbesondere ist eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen durch den Ansatz des sechsprozentigen Gewinnzuschlags nicht ersichtlich.<\/li><li>Der Gesetzgeber ist \u2011\u2011ausweislich der dahingehenden Feststellungen des FG betreffend die Renditeerwartungen der Unternehmen in den Jahren 2019 bis 2021\u2011\u2011 vielmehr bei der Quantifizierung des Gewinnzuschlags nicht evident von dem mit der Bildung der R\u00fccklage f\u00fcr den Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich einhergehenden Vorteil abgewichen. \u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der sechsprozentige Zuschlag \u2011\u2011anders als Zinsen auf die Steuerschuld\u2011\u2011 den Steuerpflichtigen nicht in tats\u00e4chlicher H\u00f6he, sondern nur nach Ma\u00dfgabe des individuellen (Grenz-)Steuersatzes belastet. Schlie\u00dflich &#8222;relativiert&#8220; sich die tats\u00e4chliche (steuerliche) Belastung des Zuschlags auch dadurch, dass der Stundungsvorteil dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich deutlich l\u00e4nger zur Verf\u00fcgung steht als der Zeitraum, nach dem der Gewinnzuschlag bemessen wird (jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat). Denn die Steuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum, in dem der Gewinnzuschlag anzusetzen ist, wird regelm\u00e4\u00dfig erst deutlich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums festgesetzt. Zudem wird das Jahr, in dem die R\u00fccklage gebildet wurde, nicht mitgerechnet.<\/li><li>(5) Im \u00dcbrigen er\u00f6ffnet \u00a7&nbsp;6b EStG eine Vielzahl von Wahlrechten, deren Inanspruchnahme \u2011\u2011neben dem Stundungseffekt der Reinvestitionsregelung\u2011\u2011 zu einer niedrigeren Steuer oder sogar v\u00f6lligen Steuerbefreiung des von der Sofortbesteuerung ausgenommenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (einschlie\u00dflich des Gewinnzuschlags) f\u00fchren kann. So kann die R\u00fccklage wahlweise in einem Jahr mit einem niedrigeren (Grenz-)Steuersatz aufgel\u00f6st werden. Auch l\u00e4sst sich ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (einschlie\u00dflich des Zuschlags) \u00fcber die Bildung einer R\u00fccklage in einen tarifbeg\u00fcnstigten oder steuerfreien Gewinn umwandeln, wenn die R\u00fccklage im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder Betriebsver\u00e4u\u00dferung (zwangs-)aufgel\u00f6st wird (vgl. Kanzler, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 2024, 2765).<\/li><li>(6) Aus dem Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (BVerfGE 158, 282) zur Vollverzinsung, in dem \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO insoweit f\u00fcr unvereinbar mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG erkl\u00e4rt wird, als der Zinsberechnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5&nbsp;% pro Monat zugrunde gelegt wird, folgt nichts anderes.<\/li><li>Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bei einer gesetzlichen, f\u00fcr den Steuerpflichtigen nicht verf\u00fcgbaren Zinssatztypisierung den abzusch\u00f6pfenden Vorteil realit\u00e4tsgerecht zu bemessen. Die in diesem Beschluss genannten Grunds\u00e4tze lassen sich jedoch nicht auf den Gewinnzuschlag \u00fcbertragen. Denn Gewinnzuschlag und Nachzahlungszinsen sind insoweit nicht miteinander vergleichbar (z.B. HHR\/Marchal, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;3, 149; KKB\/Kanzler, \u00a7&nbsp;6b EStG, 10.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;227; Eversloh in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;6b EStG Abs.&nbsp;7 Rz&nbsp;303). Bei dem Gewinnzuschlag handelt es sich \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 nicht um eine gesetzliche (f\u00fcr Steuerpflichtige unausweichliche) Zinssatztypisierung. Vielmehr hat der Steuerpflichtige nach \u00a7&nbsp;6b EStG zun\u00e4chst die Wahl, ob er eine Gewinnr\u00fccklage bildet, den damit einhergehenden Stundungsvorteil in Anspruch nimmt und sp\u00e4ter in ein Ersatzwirtschaftsgut investiert oder nach Bildung der R\u00fccklage von einer Reinvestition gewinnzuschlagbewehrt Abstand nimmt. Das Entstehen des Gewinnzuschlags gr\u00fcndet damit allein im Verhalten des Steuerpflichtigen.<\/li><li>b) Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG scheidet mangels Erdrosselungswirkung aus. Im Rahmen des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG gelten die Ausf\u00fchrungen zu Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG entsprechend.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.VIR20.23.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 6b Abs 7, GG Art 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 14 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 18. September 2023, Az: 10 K 1459\/22 Leits\u00e4tze Gegen die H\u00f6he des Gewinnzuschlags nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-vi-r-20-23-zur-verfassungsmaessigkeit-des-gewinnzuschlags-nach-%c2%a7-6b-abs-7-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20. 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