{"id":77818,"date":"2025-07-06T19:25:32","date_gmt":"2025-07-06T17:25:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77818"},"modified":"2025-07-06T19:25:32","modified_gmt":"2025-07-06T17:25:32","slug":"bfh-urteil-vom-10-april-2025-vi-r-29-22-steuerfreistellung-des-niederlaendischen-arbeitslohns-im-ansaessigkeitsstaat-deutschland-auch-bei-anwendung-der-niederlaendischen-30-regelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-april-2025-vi-r-29-22-steuerfreistellung-des-niederlaendischen-arbeitslohns-im-ansaessigkeitsstaat-deutschland-auch-bei-anwendung-der-niederlaendischen-30-regelung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10. April 2025, VI R 29\/22: Steuerfreistellung des niederl\u00e4ndischen Arbeitslohns im Ans\u00e4ssigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederl\u00e4ndischen 30\u00a0%-Regelung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.100425.VIR29.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1, EStG \u00a7 32b, DBA NLD 2012 Art 14 Abs 1, DBA NLD 2012 Art 22 Abs 1 Buchst a, EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. Oktober 2022, Az: 13 K 2867\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im K\u00f6nigreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Niederlande 2012\/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sogenannten 30&nbsp;%-Regelung steuerfrei erhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2867\/20&nbsp;E sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.10.2020 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2019 vom 25.08.2020 dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden und dem Progressionsvorbehalt ein Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac unterworfen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr (2019) ausschlie\u00dflich in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnhaft und bei einem Arbeitgeber in dem K\u00f6nigreich der Niederlande (Niederlande) besch\u00e4ftigt. Er \u00fcbte seine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit an 157&nbsp;Tagen in den Niederlanden und an 80&nbsp;Tagen in Deutschland aus. 30&nbsp;% seines Arbeitslohns wurden dem Kl\u00e4ger von seinem niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt.<\/li><li>Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass niederl\u00e4ndische Arbeitgeber nach Art.&nbsp;31a Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e des niederl\u00e4ndischen Lohnsteuergesetzes (Wet op den loonbelasting 1964) i.V.m. Art.&nbsp;10ea der niederl\u00e4ndischen Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (Uitvoeringsbesluit loonbelasting 1965) i.V.m. Paragraf&nbsp;17.4 des niederl\u00e4ndischen Lohnsteuerhandbuchs 2019 (Handboek Loonheffingen 2019) Arbeitnehmern, die eine T\u00e4tigkeit bei einem niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber aufnehmen und zwecks Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit in die Niederlande umziehen oder \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 t\u00e4glich vom Ausland in die Niederlande reisen, unter bestimmten weiteren \u2011\u2011vorliegend nicht streitigen\u2011\u2011 Voraussetzungen durch den Aufenthalt in den Niederlanden entstehende Mehrkosten (sogenannte extraterritoriale Kosten) steuerfrei erstatten k\u00f6nnen.<\/li><li>Zu diesen sogenannten extraterritorialen Kosten z\u00e4hlen gem\u00e4\u00df Paragraf&nbsp;17.4.3 des Handboek Loonheffingen 2019 unter anderem Mehrkosten aufgrund eines h\u00f6heren Preisniveaus in den Niederlanden, Kosten f\u00fcr eine Erkundungsreise durch die Niederlande (zum Beispiel zur Wohnungs- oder Schulsuche), Verwaltungskosten durch Ummeldungen oder die Beantragung eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung sowie Kosten f\u00fcr Sprachkurse, f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung oder f\u00fcr Familienheimfahrten.<\/li><li>Dabei r\u00e4umt das niederl\u00e4ndische Lohnsteuerrecht dem Arbeitgeber im Hinblick auf die steuerfreie Erstattung dieser Kosten ein Wahlrecht ein. Dieser kann dem Arbeitnehmer entweder die tats\u00e4chlich entstandenen und nachgewiesenen extraterritorialen Kosten erstatten oder dem Arbeitnehmer (ohne Nachweis der tats\u00e4chlich entstandenen Kosten) nach positiver Verbescheidung durch die niederl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rden pauschal 30&nbsp;% des (niederl\u00e4ndischen) Arbeitslohns (inklusive etwaiger steuerfrei ausgezahlter anderweitiger Erstattungen) steuerfrei auszahlen (sogenannte 30&nbsp;%-Regelung).<\/li><li>Der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers nahm f\u00fcr diesen im Streitjahr die 30&nbsp;%-Regelung in Anspruch, nachdem ihm deren Anwendung antragsgem\u00e4\u00df mit Bescheiden vom 01.04.2011 und 22.12.2016 vom niederl\u00e4ndischen Finanzamt \u2026 zun\u00e4chst f\u00fcr f\u00fcnf Jahre und sodann f\u00fcr weitere 60&nbsp;Monate bewilligt worden war.<\/li><li>Demgem\u00e4\u00df wies die niederl\u00e4ndische Lohnsteuerbescheinigung des Kl\u00e4gers (Jaaropgaaf) f\u00fcr das Streitjahr \u2011\u2011wie lohnsteuerrechtlich vorgesehen\u2011\u2011 als Arbeitslohn lediglich das um 30&nbsp;% bereinigte Jahresgehalt aus. Der Betrag, der unter die 30&nbsp;%-Regelung fiel (\u2026&nbsp;\u20ac), ist in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert (nachrichtlich) ausgewiesen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr abweichend von den Angaben des Kl\u00e4gers in dessen Einkommensteuererkl\u00e4rung fest. Er erh\u00f6hte die in Deutschland steuerbaren Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers um den auf die T\u00e4tigkeitstage in den Niederlanden entfallenden Teil (157\/237&nbsp;Arbeitstage) des nach der niederl\u00e4ndischen 30&nbsp;%-Regelung steuerfrei verbliebenen Arbeitslohns. Dieser von den Niederlanden von der Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns sei \u2011\u2011weil dort tats\u00e4chlich nicht besteuert\u2011\u2011 dem in Deutschland zu versteuernden Arbeitslohn nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinzuzurechnen. Die bisherige Einbeziehung dieses steuerfreien Teils des Arbeitslohns in den Progressionsvorbehalt nach \u00a7&nbsp;32b EStG sei entsprechend r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 92 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2867\/20&nbsp;E sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.10.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2019 vom 25.08.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Deutschland steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden und dem Progressionsvorbehalt ein Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac unterworfen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in den Niederlanden nach Anwendung der 30&nbsp;%-Regelung von der Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns des Kl\u00e4gers bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger ist im Streitjahr aufgrund seines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes in Deutschland mit seinem Welteinkommen einschlie\u00dflich der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 EStG) aus den Niederlanden unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>2. Nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 12.04.2012 (BGBl II 2012, 1415, BStBl I 2016, 48) i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 11.01.2016 (BGBl II 2016, 868, BStBl I 2017, 70) \u2011\u2011DBA-Niederlande 2012\/2016\u2011\u2011 k\u00f6nnen Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (vorliegend Deutschland) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausge\u00fcbt (vorliegend Niederlande). Wird die Arbeit dort ausge\u00fcbt, so k\u00f6nnen die daf\u00fcr bezogenen Verg\u00fctungen auch im anderen Staat (vorliegend in den Niederlanden) besteuert werden.<\/li><li>Danach steht das Besteuerungsrecht betreffend die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 2012\/2016 neben Deutschland auch den Niederlanden insoweit zu, als der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeit dort (im Streitfall an 157 von 237&nbsp;Arbeitstagen) ausge\u00fcbt hat. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, so dass der Senat diesbez\u00fcglich von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>3. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden nach Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Niederlande 2012\/2016 bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person die niederl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen und insoweit lediglich in den Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Niederlande 2012\/2016 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG einbezogen. Dies allerdings nur dann, wenn diese Eink\u00fcnfte tats\u00e4chlich in den Niederlanden besteuert werden und \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 nicht unter Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA-Niederlande 2012\/2016 fallen.<\/li><li>a) Eine tats\u00e4chliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat liegt vor, wenn dieser die betreffenden Eink\u00fcnfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht. Eine Steuer(zahl)last muss hierdurch nicht entstehen. Deshalb liegt eine tats\u00e4chliche Besteuerung auch vor, soweit sich die Eink\u00fcnfte steuerlich nicht auswirken, weil zum Beispiel Freibetr\u00e4ge gew\u00e4hrt oder Verluste verrechnet werden (s. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/22&nbsp;(I&nbsp;R&nbsp;49\/19,&nbsp;I&nbsp;R&nbsp;17\/16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, Rz&nbsp;20; BMF-Schreiben vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980, Tz.&nbsp;2.3&nbsp;a). Entsprechendes gilt, wenn ausl\u00e4ndische Vorschriften zur Eink\u00fcnfteermittlung (s. BMF-Schreiben vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980, Tz.&nbsp;2.3&nbsp;a) oder die steuerfreie Erstattung von Aufwendungen wie eine partielle Nichtbesteuerung wirken.<\/li><li>b) Hingegen fehlt es an einer tats\u00e4chlichen Besteuerung im Sinne des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Niederlande 2012\/2016 unter anderem, falls Eink\u00fcnfte in den Niederlanden aufgrund einer sachlichen oder pers\u00f6nlichen Steuerbefreiung nicht besteuert werden oder dort eine Besteuerung nicht durchgef\u00fchrt wurde (BTDrucks 17\/10752, S.&nbsp;59). Von einer tats\u00e4chlichen Nichtbesteuerung im Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens ist grunds\u00e4tzlich auszugehen, soweit der Staat, dem das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (auch) zugewiesen ist (hier die Niederlande), nach nationalem Recht Eink\u00fcnfte nicht besteuern kann, insbesondere weil diese nicht steuerbar beziehungsweise sachlich steuerbefreit sind oder der Steuerpflichtige pers\u00f6nlich steuerbefreit ist, oder aus anderen Gr\u00fcnden eine tats\u00e4chliche Besteuerung unterbleibt, beispielsweise aufgrund Verzichts durch Erlass der Steuer oder durch Unkenntnis der durch den Steuerpflichtigen erzielten Eink\u00fcnfte (s. BMF-Schreiben vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980, Tz.&nbsp;2.3&nbsp;b).<\/li><li>4. Nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsgrunds\u00e4tze kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Denn nach dem vom FG f\u00fcr den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend festgestellten niederl\u00e4ndischen Recht (s. dazu BFH-Urteil vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz&nbsp;33) ist der niederl\u00e4ndische Arbeitslohn des Kl\u00e4gers, soweit den Niederlanden das Besteuerungsrecht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 letzter Halbsatz und Satz&nbsp;2 DBA-Niederlande 2012\/2016 zustand, im Sinne von Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Niederlande 2012\/2016 in den Niederlanden in vollem Umfang tats\u00e4chlich besteuert worden. Dies gilt auch, soweit der Kl\u00e4ger seinen niederl\u00e4ndischen Arbeitslohn aufgrund der 30&nbsp;%-Regelung steuerfrei erhalten hat.<\/li><li>a) Die 30&nbsp;%-Regelung gr\u00fcndet auf der Annahme, dass Arbeitnehmern, die eine T\u00e4tigkeit bei einem niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber aufnehmen und zwecks Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit in die Niederlande umziehen oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 t\u00e4glich vom Ausland in die Niederlande reisen, zus\u00e4tzliche Kosten entstehen, weil die Lebenshaltungskosten in den Niederlanden h\u00f6her als im Heimatland sind. Soweit es sich hierbei um sogenannte extraterritoriale Kosten handelt, kann der Arbeitgeber diese Mehrkosten dem Arbeitnehmer entweder gegen Einzelnachweis steuerfrei erstatten oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 stattdessen ohne Nachweis pauschal abgelten und 30&nbsp;% des Arbeitslohns steuerfrei auszahlen.<\/li><li>b) Damit handelt es sich bei der 30&nbsp;%-Regelung, anders als das FG meint, nicht um eine pers\u00f6nliche oder sachliche Steuerbefreiung, die eine tats\u00e4chliche Nichtbesteuerung bewirkt, sondern \u2011\u2011nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen und vom FG auch f\u00fcr den BFH bindend festgestellten niederl\u00e4ndischen Recht\u2011\u2011 um die pauschalierte Erstattung von steuererheblichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Von einer Nichtbesteuerung im Sinne von Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Niederlande 2012\/2016 kann aufgrund einer solchen aufwandsentlastenden Steuerfreistellung wie bei Freibetr\u00e4gen und steuermindernden Vorschriften im Rahmen der Einkommensermittlung daher keine Rede sein. Es macht auch keinen Unterschied, ob im Rahmen der Einkommensermittlung die steuerliche Bemessungsgrundlage um steuererhebliche Aufwendungen des Arbeitnehmers zu vermindern oder um steuerfreie Arbeitgebererstattungen nicht zu erh\u00f6hen ist. Denn die dahingehende Unterscheidung ist lediglich von rechtstechnischer Natur.<\/li><li>c) Dass die extraterritorialen Kosten im Rahmen der 30&nbsp;%-Regelung nicht in tats\u00e4chlicher und nachgewiesener H\u00f6he, sondern pauschal steuerfrei gestellt werden, macht in der Sache ebenfalls keinen Unterschied und f\u00fchrt deshalb zu keiner tats\u00e4chlichen Nichtbesteuerung im Sinne von Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Niederlande 2012\/2016. Denn auch insoweit bleibt die Steuerfreistellung \u2011\u2011wenn auch rechtstechnisch anders als die nachweisbezogene Erstattung von tats\u00e4chlich entstandenen Kosten ausgestaltet\u2011\u2011 aufwandsbezogen.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich ist f\u00fcr die Frage, ob die 30&nbsp;%-Regelung eine Nichtbesteuerung im Sinne von Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Niederlande 2012\/2016 bewirkt, nicht ma\u00dfgeblich, ob das deutsche Steuerrecht einen solchen oder vergleichbaren &#8222;Abzugs- oder Erstattungstatbestand&#8220; (von berufsbezogenen Lebenshaltungskosten) kennt oder ob im Vergleich mit inl\u00e4ndischen Steuerregelungen (z.B. dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;9a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG) die 30&nbsp;%-Regelung den vermuteten Aufwand vermeintlich &#8222;\u00fcberkompensiert&#8220;. Ebenso wenig ist hierf\u00fcr von Bedeutung, nach welchen rechtstechnischen Vorgaben die aufwandsbezogene Steuerfreistellung erfolgt. Insbesondere kommt es insoweit nicht darauf an, ob steuererheblicher Aufwand und steuerfreie Erstattung bereits als Vorwegabzug im Lohnsteuerabzugsverfahren oder erst nachtr\u00e4glich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von der ausl\u00e4ndischen Steuerrechtsordnung in den Blick genommen und verfahrensrechtlich abgebildet werden. Alles andere w\u00e4re ein &#8222;Eingriff&#8220; in die Steuerhoheit des anderen Vertragsstaats. Wenn das Besteuerungsrecht (auch) diesem \u2011\u2011wie hier den Niederlanden nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 2012\/2016\u2011\u2011 zugewiesen ist, ist es dessen Angelegenheit, wie er den Steuerzugriff im Einzelnen ausgestaltet.<\/li><li>5. Der in den Niederlanden nach Anwendung der 30&nbsp;%-Regelung von der Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage daher nicht, sondern, wie auch vom Kl\u00e4ger beantragt, nur beim Progressionsvorbehalt zu ber\u00fccksichtigen. Die H\u00f6he des Betrags steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass der Klage in dem beantragten Umfang stattzugeben ist.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.100425.VIR29.22.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1, EStG \u00a7 32b, DBA NLD 2012 Art 14 Abs 1, DBA NLD 2012 Art 22 Abs 1 Buchst a, EStG VZ 2019 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. Oktober 2022, Az: 13 K 2867\/20 E Leits\u00e4tze Der f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-april-2025-vi-r-29-22-steuerfreistellung-des-niederlaendischen-arbeitslohns-im-ansaessigkeitsstaat-deutschland-auch-bei-anwendung-der-niederlaendischen-30-regelung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10. 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