{"id":77822,"date":"2025-07-06T19:27:21","date_gmt":"2025-07-06T17:27:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77822"},"modified":"2025-07-06T19:27:21","modified_gmt":"2025-07-06T17:27:21","slug":"bfh-beschluss-vom-06-juni-2025-ii-b-43-24-adv-werterhoehung-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-06-juni-2025-ii-b-43-24-adv-werterhoehung-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 06. Juni 2025, II B 43\/24 (AdV): Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.060625.IIB43.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 8 S 1, FGO \u00a7 69 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, ErbStR 2019 R E7.5 Abs 11 S 13<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 22. Juli 2024, Az: 4 V 206\/24<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Es ist bei summarischer Pr\u00fcfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalr\u00fccklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterh\u00f6hung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes f\u00fchren, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 22.07.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;206\/24 aufgehoben und die Bescheide \u00fcber Schenkungsteuer zum \u20262015 (Steuernummer&nbsp;\u2026), zum \u20262015 (Steuernummer&nbsp;\u2026), zum \u20262018 (Steuernummer&nbsp;\u2026) und zum \u20262019 (Steuernummer&nbsp;\u2026), jeweils vom 04.12.2023, von der Vollziehung ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Am \u20262010 gr\u00fcndeten A, B sowie C die X-GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist \u2026<\/li><li>A war zu 50&nbsp;%, B zu 30&nbsp;% und C zu 20&nbsp;% an der X-GmbH beteiligt. Im Jahr 2010 trat A einen Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 20&nbsp;% an D ab. Im Jahr 2013 traten A und B jeweils einen Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 10&nbsp;% an die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ab.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;13 der Satzung der X-GmbH war der Reingewinn an die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer Gesch\u00e4ftsanteile zu verteilen. Am \u20262014 \u00e4nderten die Gesellschafter diese Regelung dahingehend, dass die Gewinnverteilung nicht mehr nach den Beteiligungsquoten, sondern nach dem finanziellen Beitrag der Gesellschafter zu Investitionen der X-GmbH erfolgen sollte. Der Wortlaut von \u00a7&nbsp;13 wurde wie folgt neu gefasst:&#8220;1. Grunds\u00e4tzlichesGrunds\u00e4tzlich sollen nur die Gesellschafter an einer Gewinnverteilung teilnehmen d\u00fcrfen, die sich auch an der Finanzierung der Beteiligungserwerbe durch die [X] beteiligt haben.2. Zuordnung der zu verteilenden GewinneDer erzielte Gewinn der [X] wird daraufhin analysiert, aus welcher Beteiligungsgesellschaft der Gewinn erzielt wurde.Ein Gesellschafter nimmt an der Gewinnverteilung nur teil, wenn der Gewinn aus einer Beteiligungsgesellschaft erzielt wird, an deren Anteilserwerb sich der Gesellschafter auch durch Darlehensgew\u00e4hrung beteiligt hat. Das hei\u00dft, wird ein zu verteilender Gewinn nur mit einer Beteiligungsgesellschaft erzielt, erhalten nur die Gesellschafter eine Gewinnverteilung, die sich an dem Anteilserwerb durch die [X] in der Form beteiligt haben, dass sie der [X] ein Darlehen gew\u00e4hrt haben, damit [X] die Anteile erwerben konnte.Erzielt [X] einen Gewinn aus mehreren Beteiligungsgesellschaften, wird der zu verteilende Gewinn den entsprechenden Gewinnen aus den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet.3. Quotale Verteilung im Verh\u00e4ltnis der RefinanzierungsquoteDie Verteilung des Gewinns aus einer Beteiligungsgesellschaft erfolgt quotal im Verh\u00e4ltnis der Refinanzierungsquote (Darlehensh\u00f6he) der Gesellschafter. Die H\u00f6he des Darlehens, das jeder Gesellschafter der [X] zum Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft gew\u00e4hrt hat, bestimmt die quotale Gewinnverteilung des Gewinns aus einer Beteiligungsgesellschaft.4. S\u00e4mtliche vorstehenden Bestimmungen gelten auch f\u00fcr die Ermittlung, Zurechnung und Verteilung von Verlusten.&#8220;<\/li><li>Zum Zwecke des Erwerbs von Anteilen an der Z-AG leisteten im Jahr 2013 s\u00e4mtliche Gesellschafter mit Ausnahme der Antragstellerin Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac an die X-GmbH. Im Jahr 2015 erbrachte A weitere Zahlungen an die X-GmbH in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Die gezahlten Betr\u00e4ge wurden mit Gesellschafterbeschluss jeweils vom \u20262015 der Kapitalr\u00fccklage der X-GmbH zugef\u00fchrt und im Jahresabschluss zum 31.12.2015 unter der Bilanzposition &#8222;Kapitalr\u00fccklage&#8220; einzeln ausgewiesen und den jeweiligen Gesellschaftern der H\u00f6he nach zugeordnet.<\/li><li>In den Jahren 2018 und 2019 leistete A Zahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2018) sowie in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2019) an die X-GmbH zum Zwecke des Erwerbs weiterer Anteile an der Z-AG. Die eingezahlten Betr\u00e4ge wurden mit Gesellschafterbeschl\u00fcssen vom \u20262018 und vom \u20262019 ebenfalls der Kapitalr\u00fccklage der X-GmbH zugef\u00fchrt. Zugleich vereinbarten die Gesellschafter, dass der Teil der Kapitalr\u00fccklage, der auf diese Einzahlungen entf\u00e4llt, sowohl im Falle einer Aussch\u00fcttung als auch im Falle der Liquidation als personenbezogene disquotale Kapitalr\u00fccklage allein dem A zusteht. Au\u00dferdem wurde ein quotal erh\u00f6htes Gewinnbezugsrecht aus den mit dem Kapital erworbenen Anteilen an der Z-AG zugunsten des A beschlossen. In den Jahresabschl\u00fcssen zum 31.12.2018 und 31.12.2019 wurden die in die Kapitalr\u00fccklage eingestellten Betr\u00e4ge einschlie\u00dflich der in den Vorjahren geleisteten Zahlungen einzeln ausgewiesen und den jeweiligen Gesellschaftern der H\u00f6he nach zugeordnet.<\/li><li>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) war der Auffassung, die Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage der X-GmbH erf\u00fcllten den Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), und erlie\u00df am 04.12.2023 mehrere Schenkungsteuerbescheide gegen\u00fcber der Antragstellerin.<\/li><li>Unter der Steuernummer&nbsp;\u2026 setzte das FA Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine freigebige Zuwendung der B an die Antragstellerin vom \u20262015 im Wert von \u2026&nbsp;\u20ac (10&nbsp;% von \u2026&nbsp;\u20ac) fest.<\/li><li>Unter der Steuernummer&nbsp;\u2026 setzte das FA Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine freigebige Zuwendung des A an die Antragstellerin vom \u20262015 im Wert von \u2026&nbsp;\u20ac (10&nbsp;% von \u2026&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 20&nbsp;% von \u2026&nbsp;\u20ac) fest.<\/li><li>Unter der Steuernummer&nbsp;\u2026 setzte das FA Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine freigebige Zuwendung des A an die Antragstellerin vom \u20262018 im Wert von \u2026&nbsp;\u20ac (20&nbsp;% von \u2026&nbsp;\u20ac) fest.<\/li><li>Unter der Steuernummer&nbsp;\u2026 setzte das FA Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine freigebige Zuwendung des A an die Antragstellerin vom \u20262019 im Wert von \u2026&nbsp;\u20ac (20&nbsp;% von \u2026&nbsp;\u20ac) fest.<\/li><li>Mit Schreiben vom 12.12.2023 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte die beantragte AdV am 15.01.2024 ab.<\/li><li>Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG). Sie machte geltend, der Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG sei im Streitfall nicht erf\u00fcllt, da die inkongruenten Einlagen der Gesellschafter jeweils personenbezogen zugeordnet worden seien und nicht zu einer Werterh\u00f6hung der Beteiligungen der Mitgesellschafter der X-GmbH gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/li><li>Das FG lehnte mit Beschluss vom 22.07.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;206\/24 die beantragte AdV ab.<\/li><li>Im Streitfall h\u00e4tten die Gesellschafter der X-GmbH zwar eine Gewinnverteilung entsprechend der Finanzierung der jeweiligen Gesch\u00e4fte, aus denen die Gewinne stammten, vorgenommen. Eine dauerhaft verbindliche Festschreibung dieses Vorgehens h\u00e4tte jedoch einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Regelung bedurft, die vorliegend nicht getroffen worden sei. Auch sei gegen\u00fcber eventuellen Anteilserwerbern keine verbindliche Festlegung getroffen worden, dass die inkongruent einlegenden Gesellschafter im Falle der Liquidation der X-GmbH ihre \u00fcberschie\u00dfenden Einlagen h\u00e4tten zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der X-GmbH stelle keine dauerhafte Verkn\u00fcpfung zwischen der Einlageleistung und einem sp\u00e4teren Anspruch auf R\u00fcckforderung dar. Es w\u00e4re erforderlich gewesen, den Gesellschaftsvertrag anzupassen, damit gesellschafterbezogene Konten satzungsm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig h\u00e4tten gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend bei quotalen Kapitalzuf\u00fchrungen ein Beschluss der Gesellschafter ausreiche, sei f\u00fcr disquotale Einlagen eine \u00d6ffnungsklausel notwendig. Eine Auslegung der f\u00fcr Darlehen enthaltenen Klausel betreffend die Gewinnverwendung dahingehend, dass diese die F\u00fchrung von gesellschafterbezogenen Kapitalr\u00fccklagekonten anstelle von Darlehenskonten zulasse, komme nicht in Betracht. Die rein tats\u00e4chliche Verbuchung auf personalisierten Kapitalr\u00fccklagekonten ohne satzungsm\u00e4\u00dfige Grundlage sei nicht ausreichend, um den Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt vor, die Gesellschafter der X-GmbH h\u00e4tten untereinander schuldrechtlich wirksam vereinbart, dass die inkongruent geleisteten Einlagen jeweils personenbezogen zuzuordnen seien. Die personenbezogene Zuordnung der Einlagen sei auch in den Jahresabschl\u00fcssen ausgewiesen worden. Die inkongruenten Einlageleistungen h\u00e4tten daher nicht zu einer Werterh\u00f6hung der Beteiligungen der Mitgesellschafter f\u00fchren k\u00f6nnen. Eine solche Werterh\u00f6hung scheide auch deswegen aus, weil die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer Finanzierungsleistungen an den Gewinnaussch\u00fcttungen partizipierten und ihren inkongruenten Einlagen entsprechend erh\u00f6hte Aussch\u00fcttungen gegen\u00fcberst\u00fcnden. F\u00fcr die inkongruente Gewinnverteilung im Verh\u00e4ltnis der von den Gesellschaftern geleisteten inkongruenten Einlagen habe eine satzungsm\u00e4\u00dfige Grundlage bestanden. Nach dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung komme es nicht darauf an, ob die Finanzierungsbeitr\u00e4ge der Gesellschafter durch Gesellschafterdarlehen oder durch Einlagen erfolgt seien. Die Gesellschafter h\u00e4tten im Zeitpunkt der Erbringung ihrer Einlagen im \u00dcbrigen auch nicht mit dem Bewusstsein gehandelt, die Mitgesellschafter zu bereichern.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid \u00fcber Schenkungsteuer zum \u20262015 (Steuernummer&nbsp;\u2026), den Bescheid \u00fcber Schenkungsteuer zum \u20262015 (Steuernummer&nbsp;\u2026), den Bescheid \u00fcber Schenkungsteuer zum \u20262018 (Steuernummer \u2026) und den Bescheid \u00fcber Schenkungsteuer zum \u20262019 (Steuernummer&nbsp;\u2026), jeweils vom 04.12.2023, in voller H\u00f6he von der Vollziehung auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde der Antragstellerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA macht geltend, f\u00fcr die Einf\u00fchrung gesellschafterbezogener Kapitalr\u00fccklagen bed\u00fcrfe es einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Grundlage. Die Gesellschafter der X-GmbH h\u00e4tten lediglich eine schuldrechtliche Gewinnverteilung entsprechend der Finanzierung der einzelnen Gesch\u00e4fte vereinbart. Ein Dritter h\u00e4tte nicht erkannt, wie die einzelnen Gesellschafter am Eigenkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei ein subjektiver Bereicherungswille f\u00fcr die Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG nicht erforderlich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat den Antrag auf AdV der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. Bei der im vorl\u00e4ufigen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gebotenen summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage k\u00f6nnen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts liegen bereits dann vor, wenn bei einer summarischen Pr\u00fcfung des Bescheids neben den f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.05.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;78\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 543 und vom 07.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;113\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 637, m.w.N.).<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG die Voraussetzungen f\u00fcr die AdV der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide zu Unrecht verneint. Bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung bestehen ernstliche Zweifel, ob der Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG im Streitfall erf\u00fcllt ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592, BStBl I 2011, 1171) eingef\u00fchrte Vorschrift fingiert eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten (Mit-)Gesellschafter, dessen Gesch\u00e4ftsanteil durch die Leistung eine Werterh\u00f6hung erf\u00e4hrt. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG soll eine Besteuerungsl\u00fccke insbesondere bei disquotalen Einlagen schlie\u00dfen, indem eine solche Einlage des Zuwendenden in eine Kapitalgesellschaft schenkungsteuerrechtlich einer Direktzuwendung an den (Mit-)Gesellschafter gleichgestellt wird (vgl. BRDrucks 253\/11&nbsp;(B), S.&nbsp;34). Der BFH hatte in diesen F\u00e4llen vor der Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG eine freigebige Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG an den Gesellschafter verneint, da es wegen der rechtlichen Eigenst\u00e4ndigkeit des Gesellschaftsverm\u00f6gens der GmbH an einer zivilrechtlichen Verm\u00f6gensverschiebung zwischen den Gesellschaftern, die zur Erf\u00fcllung des Tatbestandes des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG notwendig ist, fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).<\/li><li>b) Gegenstand der Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG ist die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die durch die Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft eintritt. Voraussetzung f\u00fcr eine solche Werterh\u00f6hung ist, dass der gemeine Wert des Anteils des Bedachten nach der Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft den gemeinen Wert des Anteils vor der Leistung \u00fcbersteigt (BFH-Urteil vom 10.04.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/21, BFH\/NV 2024, 1386, Rz&nbsp;28). Ob eine Werterh\u00f6hung vorliegt, ist in jedem Einzelfall festzustellen (BFH-Urteil vom 10.04.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/21, BFH\/NV 2024, 1386, Rz&nbsp;27). Die Feststellungslast (objektive Beweislast) f\u00fcr den Eintritt der Werterh\u00f6hung als steuerbegr\u00fcndende Tatsache tr\u00e4gt das FA.<\/li><li>c) Eine disquotale Einlage eines Gesellschafters in die Kapitalr\u00fccklage seiner Kapitalgesellschaft ist grunds\u00e4tzlich geeignet, zu einer steuerbaren Werterh\u00f6hung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG zu f\u00fchren, weil sich durch eine solche Leistung auch der Wert der Anteile der anderen, nicht einlegenden Gesellschafter um den Betrag erh\u00f6ht, der dem Einlagewert bezogen auf die jeweilige Beteiligungsquote des Gesellschafters entspricht. Der Eintritt einer solchen Werterh\u00f6hung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn dem einlegenden Gesellschafter anl\u00e4sslich seiner Leistung zus\u00e4tzliche Rechte gew\u00e4hrt werden, wie zum Beispiel eine Verbesserung seines Gewinnanteils, zus\u00e4tzliche Anteile an der Gesellschaft oder eine von den Gesch\u00e4ftsanteilen abweichende Verteilung des Verm\u00f6gens bei sp\u00e4terer Liquidation (vgl. ebenso R&nbsp;E&nbsp;7.5 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;8 der Erbschaftsteuer-Richtlinien \u2011\u2011ErbStR 2019\u2011\u2011). Gleiches gilt, wenn zwischen den Gesellschaftern oder mit der Gesellschaft Zusatzabreden getroffen werden, die f\u00fcr den einlegenden Gesellschafter gew\u00e4hrleisten, dass seine Leistungen nicht zu einer endg\u00fcltigen Verm\u00f6gensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter f\u00fchren, oder dem einlegenden Gesellschafter seine Einlageleistung \u00fcber eine schuldrechtlich vereinbarte personenbezogene Kapitalr\u00fccklage bei der Gesellschaft zugeordnet wird (vgl. ebenso R&nbsp;E&nbsp;7.5 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;13 und 14 ErbStR 2019; vgl. auch Priester, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2001, 795, 797; Blumers\/Beinert\/Witt, DStR 2002, 616, 617&nbsp;f.; Schulze-Osterloh, Betriebs-Berater 2018, 427, 428; Kotzenberg\/Riedel, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2019, 2655, 2656; Ott, DStR 2021, 897, 899).<\/li><li>d) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist ernstlich zweifelhaft, ob die Einstellung der durch die anderen Gesellschafter eingezahlten Betr\u00e4ge in die Kapitalr\u00fccklage der X-GmbH zu einer Wertsteigerung der Anteile der Antragstellerin im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG gef\u00fchrt hat.<\/li><li>aa) Aufgrund des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten ist bei summarischer Pr\u00fcfung davon auszugehen, dass die Gesellschafter der X-GmbH die in die Kapitalr\u00fccklage der Gesellschaft eingestellten Betr\u00e4ge in der Weise gesellschafterbezogen zugeordnet haben, dass in den F\u00e4llen der Liquidation oder der Aufl\u00f6sung der Kapitalr\u00fccklage die geleisteten Betr\u00e4ge nur den Gesellschaftern zustehen sollten, die die Leistung urspr\u00fcnglich erbracht haben, sodass die \u00fcbrigen Gesellschafter nicht \u00fcber ihre Beteiligung von der eingelegten Leistung profitieren. Dies ergibt sich f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 aus den Gesellschafterbeschl\u00fcssen vom \u20262018 und \u20262019, in denen eine solche personenbezogene Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage zugunsten des A ausdr\u00fccklich festgelegt wurde, sowie aus den f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2019 festgestellten Jahresabschl\u00fcssen, in denen die einzelnen in die Kapitalr\u00fccklage eingestellten Betr\u00e4ge den Gesellschaftern individuell und der H\u00f6he nach zugewiesen wurden. Der Feststellung des Jahresabschlusses kommt insoweit die Bedeutung einer Verbindlicherkl\u00e4rung der Bilanz sowohl im Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter zur Gesellschaft als auch im Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander zu (BFH-Urteil vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz&nbsp;52; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 02.03.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;264\/07, DB 2009, 1117, Rz&nbsp;15 und vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;198\/10, DB 2013, 2075, Rz&nbsp;20). Bei summarischer Pr\u00fcfung ist die in den Bilanzen der Streitjahre jeweils ausgewiesene betrags- und personenbezogene Zuordnung der Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage und sind die hieraus resultierenden disquotalen R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche der Gesellschafter in Bezug auf die Kapitalr\u00fccklage als zum jeweiligen Bilanzstichtag rechtlich bindend vereinbart anzusehen.<\/li><li>bb) Angesichts dessen bestehen nach Auffassung des Senats ernstliche Zweifel am Vorliegen des Tatbestandes des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG. In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar bislang noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, ob die Wirksamkeit einer solchen gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage eine satzungsm\u00e4\u00dfige Grundlage erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/21, BFH\/NV 2024, 1472, Rz&nbsp;22 und vom 19.06.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/21, BFH\/NV 2024, 1476, Rz&nbsp;22 zur M\u00f6glichkeit einer quotenabweichenden Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage einer GmbH bei vorhandener \u00d6ffnungsklausel). Im Schrifttum wird aber \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 \u00fcbereinstimmend die Auffassung vertreten, dass \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG bereits dann keine Anwendung findet, wenn die Gesellschafter schuldrechtlich vereinbaren, dass die von ihnen in das Verm\u00f6gen der Gesellschaft geleisteten Einlagezahlungen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 innerhalb der Kapitalr\u00fccklage pers\u00f6nlich zugeordnet werden (vgl. z.B. Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;7 ErbStG Rz&nbsp;237; G\u00f6tz in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;7 ErbStG Rz&nbsp;353, Stand 11\/2024; BeckOK ErbStG\/Felten, 26.&nbsp;Ed. 2025, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;514; vgl. auch Priester in Sch\u00f6n, Ged\u00e4chtnisschrift f\u00fcr Brigitte Knobbe-Keuk, 1997, S.&nbsp;293, 301&nbsp;f. zu Gesellschafterabreden \u00fcber R\u00fccklagenzuordnungen au\u00dferhalb der Satzung). Soweit das FG die Auffassung vertreten hat, zur Vermeidung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG h\u00e4tte es einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Regelung bedurft, um einem m\u00f6glichen Erwerber eines Gesellschaftsanteils zu verdeutlichen, dass die ihm als Gesellschaftsverm\u00f6gen anteilig zustehende Kapitalr\u00fccklage mit einem R\u00fcckzahlungsanspruch belastet sei, rechtfertigt dies bei summarischer Pr\u00fcfung schon deswegen kein anderes Ergebnis, weil es in den Streitjahren nicht zu einer Anteils\u00fcbertragung auf einen Dritten gekommen ist. Die getroffene Abrede \u00fcber die personenbezogene Zuordnung der Kapitalr\u00fccklage entfaltete in den Streitjahren Bindungswirkung gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Gesellschaftern der X-GmbH. Die X-GmbH konnte diese Abrede jedem Gesellschafter, der im Liquidationsfall einen h\u00f6heren als den vereinbarten Anteil an der Kapitalr\u00fccklage geltend macht, nach \u00a7&nbsp;328 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entgegenhalten (vgl. BGH-Beschluss vom 15.03.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;4\/09, DB 2010, 1749, Rz&nbsp;7&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>cc) Etwas anderes ergibt sich bei summarischer Pr\u00fcfung auch nicht unter Zugrundelegung der Weisungslage der Finanzverwaltung. Gem\u00e4\u00df R&nbsp;E&nbsp;7.5 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;13 ErbStR 2019 f\u00fchren Leistungen einzelner Gesellschafter nicht zu einer nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG steuerbaren Werterh\u00f6hung der Anteile von Mitgesellschaftern, soweit am Stichtag diesbez\u00fcglich zwischen den Gesellschaftern oder mit der Kapitalgesellschaft &#8222;Zusatzabreden&#8220; bestehen, die f\u00fcr den einlegenden Gesellschafter gew\u00e4hrleisten, dass seine Leistung nicht zu einer endg\u00fcltigen Verm\u00f6gensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter f\u00fchrt. Gleiches gilt, soweit die Leistung als &#8222;schuldrechtlich&#8220; zugunsten des leistenden Gesellschafters gebundene Kapitalr\u00fccklage verbucht wird (R&nbsp;E&nbsp;7.5 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;14 Alternative&nbsp;2 ErbStR 2019). Der Wortlaut dieser Regelungen spricht daf\u00fcr, dass auch eine au\u00dferhalb der Satzung getroffene Abrede zwischen den Gesellschaftern ausreichen kann, um zu verhindern, dass die Leistung eines Gesellschafters in das Verm\u00f6gen der Gesellschaft zu einer Wertsteigerung der Anteile der Mitgesellschafter f\u00fchrt. Legt man dieses Verst\u00e4ndnis der Verwaltungsanweisung zugrunde, w\u00e4re ein Erfolg der Antragstellerin im Rechtsmittelverfahren gegen die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide auch auf der Grundlage der Weisungslage der Finanzverwaltung nicht von vornherein auszuschlie\u00dfen. Denn der Steuerpflichtige hat grunds\u00e4tzlich einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden. Den Finanzbeh\u00f6rden ist es danach verwehrt, in Einzelf\u00e4llen, die offensichtlich vom Wortlaut der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, deren Anwendung ohne triftige Gr\u00fcnde im Rahmen des ihnen prinzipiell einger\u00e4umten Ermessens abzulehnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.02.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/22, BFH\/NV 2024, 1008, Rz&nbsp;27; vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;25 und vom 14.11.1990&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;126\/87, BFHE 163, 218, BStBl II 1991, 556).<\/li><li>3. Da dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin bereits aus den dargelegten Gr\u00fcnden zu entsprechen war, kann der Senat offen lassen, ob ernstliche Zweifel am Vorliegen einer steuerbaren Werterh\u00f6hung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG auch deshalb bestehen, weil die Gesellschafter der X-GmbH im Verh\u00e4ltnis ihrer Finanzierungsleistungen an den Gewinnaussch\u00fcttungen partizipierten und ihren inkongruenten Einlagen eine Gegenleistung in Form entsprechend erh\u00f6hter Aussch\u00fcttungen gegen\u00fcberstanden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.060625.IIB43.24.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 7 Abs 8 S 1, FGO \u00a7 69 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, ErbStR 2019 R E7.5 Abs 11 S 13 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 22. 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