{"id":77824,"date":"2025-07-06T19:27:57","date_gmt":"2025-07-06T17:27:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77824"},"modified":"2025-07-06T19:27:57","modified_gmt":"2025-07-06T17:27:57","slug":"bfh-urteil-vom-26-februar-2025-i-r-33-21-zur-gewerbesteuerrechtlichen-hinzurechnung-der-gewinnanteile-eines-in-den-usa-ansaessigen-stillen-gesellschafters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-februar-2025-i-r-33-21-zur-gewerbesteuerrechtlichen-hinzurechnung-der-gewinnanteile-eines-in-den-usa-ansaessigen-stillen-gesellschafters\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26. Februar 2025, I R 33\/21: Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ans\u00e4ssigen stillen Gesellschafters"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.260225.IR33.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 2, GewStG \u00a7 8 Nr 3, KStG \u00a7 14, DBA USA 1989 Art 24 Abs 3, DBA USA 1989 Art 24 Abs 4, EG Art 56, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1, AEUV Art 267 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 79 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 126 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. Juni 2021, Az: 2 K 622\/18 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufkl\u00e4rungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die \u00c4u\u00dferungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben h\u00e4tten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Begriff &#8222;andere Entgelte&#8220; in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 f\u00e4llt unter die auch f\u00fcr Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;56 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011EGV\u2011\u2011 (heute Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV (heute Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AEUV) wird grunds\u00e4tzlich nicht durch Ausf\u00fchrungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion \u00fcber eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschr\u00e4nkte Anwendung einer Norm beeinflusst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.06.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;622\/18&nbsp;G aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ans\u00e4ssigen stillen Gesellschafters im Jahr 2000 (Streitjahr).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist seit einer Umstrukturierung der \u2026 (Z-Konzern) im Jahr 2003 Rechtsnachfolgerin der X-AG. Deren Mehrheitsaktion\u00e4rin war im Streitjahr die Y-Corp. mit Sitz in \u2026, USA, eine mittelbare Tochtergesellschaft der \u2026 Inc. (Holding), \u2026, USA (Z-Inc.).<\/li><li>Die Y-Corp. war zudem seit 1993 stille Gesellschafterin der X-AG. Nach der konsolidierten Vertragsfassung vom \u20262000 betrug die stille Einlage \u2026&nbsp;DM. Die stille Gesellschaft war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte erstmals zum 31.12.1999 gek\u00fcndigt werden. Der Y-Corp. stand als stillen Gesellschafterin ein Gewinnanteil im Verh\u00e4ltnis der stillen Einlage zum Grundkapital der X-AG zu. Die Verlustbeteiligung war auf die H\u00f6he der Einlage begrenzt. Die stille Gesellschafterin war weder an den stillen Reserven noch am Gesch\u00e4ftswert beteiligt. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung stand allein der Inhaberin (X-AG) zu. Die \u00c4nderung des Gegenstands der Gesellschaft, die Ver\u00e4u\u00dferung oder Verpachtung des Unternehmens sowie die vollst\u00e4ndige oder teilweise Einstellung des Handelsgewerbes standen unter dem Einwilligungsvorbehalt der stillen Gesellschafterin. Dieser war auch der Jahresbericht nebst Anhang zu \u00fcbermitteln. Weitere Informations- oder Kontrollrechte standen der stillen Gesellschafterin nicht zu.<\/li><li>Der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin Y-Corp. am Gewinn der X-AG betrug f\u00fcr das Streitjahr \u2026&nbsp;DM. Auf Grundlage der von der X-AG eingereichten Gewerbesteuererkl\u00e4rung war dieser Gewinnanteil nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 des Gewerbesteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Im Laufe einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte die X-AG unter Berufung auf die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) M\u00fcnster vom 11.02.2008 (Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2008, 437) den Antrag, den Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin von der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung auszunehmen. Dies wurde im Pr\u00fcfungsbericht vom 25.06.2010 unter Bezugnahme auf eine neuere Verwaltungsanweisung der OFD Rheinland\/M\u00fcnster vom 09.06.2009 (Bl.&nbsp;119 der Akten des Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011 D\u00fcsseldorf&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;622\/18&nbsp;G, nicht ver\u00f6ffentlicht) abgelehnt.<\/li><li>Auf Grundlage des Pr\u00fcfungsberichts erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid vom 13.09.2010 und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Die Hinzurechnung des Gewinnanteils der Y-Corp. blieb bestehen. Ein hiergegen gerichteter Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 25.06.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;622\/18&nbsp;G (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1917) als unbegr\u00fcndet ab. Die Voraussetzungen einer Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG seien erf\u00fcllt. Die Hinzurechnung werde auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) \u2011\u2011DBA-USA 1989\u2011\u2011 ausgeschlossen. Insbesondere versto\u00dfe sie nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 oder das Gesellschafterdiskriminierungsverbot des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DBA-USA 1989. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, ob die gewerbesteuerrechtliche Organschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG, bei der eine Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG unterbleibe, tats\u00e4chlich als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung einer Diskriminierung heranzuziehen sei (so das Senatsurteil vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54,&nbsp;55\/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.12.2011, BStBl I 2012, 119). Denn im Streitfall seien bereits die allgemeinen Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft nicht erf\u00fcllt. Des Weiteren k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg auf die f\u00fcr Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte \u2011\u2011EGV\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1997, Nr.&nbsp;C&nbsp;340, 1; jetzt Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) berufen. Die Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs durch \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG sei aufgrund der sogenannten Standstill-Klausel des Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV zul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts und beantragt, die Vorentscheidung sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 13.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO). Hierauf beruht die Vorentscheidung. Ob und inwieweit \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht\u2011\u2011 auch eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO vorliegt, kann unter diesen Umst\u00e4nden offenbleiben.<\/li><li>a) Das FG hat der Kl\u00e4gerin, ohne den beantragten Er\u00f6rterungstermin durchzuf\u00fchren, mit Schreiben vom 11.09.2020 aufgegeben, die &#8222;Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft \u2011\u2011ungeachtet der tatbestandlichen Einengung durch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG 1999 auf ein anderes inl\u00e4ndisches Unternehmen\u2011\u2011 bezogen auf das Streitjahr 2000&#8220; darzulegen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin hat sie von diesem Schreiben bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Kenntnis erhalten. Dies entspricht auch der Aktenlage. Die richterliche Verf\u00fcgung (Bl.&nbsp;151 der FG-Akten) tr\u00e4gt zwar einen Erledigungsvermerk (Postversand), aber keinen Zustellnachweis. Au\u00dferdem wird im weiteren Verfahrenslauf an das Schreiben vom 11.09.2020 weder vom FG erinnert noch von den Beteiligten oder dem FG hierauf mittelbar Bezug genommen. Auch dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2021 (Bl.&nbsp;376&nbsp;ff. der FG-Akten) l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf das Schreiben vom 11.09.2020 oder zumindest inhaltlich auf die darin gestellten Fragen eingegangen worden ist.<\/li><li>b) Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs umfasst unter anderem den Anspruch, \u00fcber den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschr\u00e4nkungen informiert zu werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 15.08.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;969\/14, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 3085; Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.06.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;94\/21, BFH\/NV 2022, 1072). Diese vorgelagerte Informationspflicht soll gew\u00e4hrleisten, dass sich die Beteiligten zu s\u00e4mtlichen Umst\u00e4nden \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/li><li>c) Indem die Kl\u00e4gerin bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Aufkl\u00e4rungsschreiben des FG vom 11.09.2020 erhalten hat, ist diese Informationspflicht und damit auch der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden.<\/li><li>Dass nicht nur \u00c4u\u00dferungen der Beteiligten, sondern auch gerichtliche Aufkl\u00e4rungsschreiben von den Informationspflichten erfasst sind, ergibt sich nicht zuletzt aus \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 FGO. Danach ist das FG als Folge des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r verpflichtet, die Beteiligten von jeder Anordnung des Gerichts zur Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Dies betrifft auch Anordnungen des Gerichts zur Erg\u00e4nzung oder Erl\u00e4uterung der vorbereitenden Schrifts\u00e4tze (\u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Dass die sachkundig vertretene Kl\u00e4gerin schon aufgrund des Schreibens des FA vom 21.05.2019 (Bl.&nbsp;133&nbsp;f. der FG-Akten) Anlass gehabt h\u00e4tte, zu den Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft in tats\u00e4chlicher Hinsicht vorzutragen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag dieser Umstand Einfluss auf den Umfang der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO gehabt haben. Eine Einschr\u00e4nkung der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ist damit aber nicht verbunden. Die Anordnung enthielt zumindest die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wichtige Zusatzinformation, dass nicht nur das FA, sondern auch das FG von der Notwendigkeit einer Erg\u00e4nzung des Tatsachenvortrags zu den Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft ausging.<\/li><li>d) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO). Das FG hat in seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich dahingestellt sein lassen, ob es f\u00fcr die Anwendung des abkommensrechtlichen Verbots einer Gesellschafterdiskriminierung nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DBA-USA 1989 den Grunds\u00e4tzen des Senatsurteils vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54,&nbsp;55\/10 (BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106) folgt. Stattdessen hat es entscheidend darauf abgestellt, dass \u2011\u2011ungeachtet der inlandsbezogenen Kriterien einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Nr.&nbsp;1 bis 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG)\u2011\u2011 bereits die allgemeinen Voraussetzungen einer organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der X-AG im Verh\u00e4ltnis zur Y-Corp. fehlen. Diese Voraussetzungen waren auch Gegenstand des nicht zur Kenntnis der Kl\u00e4gerin gelangten Aufkl\u00e4rungsschreibens des FG vom 11.09.2020. Die Kl\u00e4gerin hat im Revisionsverfahren hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die es zumindest als m\u00f6glich erscheinen lassen, dass das FG im Zusammenhang mit einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung (zum Beispiel Beiziehung der Umsatzsteuerakten zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) zu einem anderen Ergebnis gekommen w\u00e4re.<\/li><li>e) Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin nicht auf eine R\u00fcge des Verfahrensmangels verzichtet (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung). Dies folgt bereits daraus, dass sie bis zum Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Kenntnis \u00fcber das Schreiben des FG vom 11.09.2020 hatte. Insofern fehlte schon die M\u00f6glichkeit, den Verfahrensmangel zu r\u00fcgen.<\/li><li>2. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten materiellen Einw\u00e4nde greifen dagegen nicht durch.<\/li><li>a) Einen Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 hat das FG im Ergebnis zu Recht abgelehnt.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 sieht vor, dass \u2011\u2011sofern nicht Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 oder Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 DBA-USA 1989 anzuwenden sind\u2011\u2011 Zinsen, Lizenzgeb\u00fchren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ans\u00e4ssige Person zum Abzug zuzulassen sind.<\/li><li>bb) Der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin Y-Corp. stellt bereits keine &#8222;Zinsen, Lizenzgeb\u00fchren oder andere Entgelte&#8220; im Sinne des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 dar. Auf die aus Sicht des FG entscheidungserhebliche Feststellung einer Diskriminierung kommt es somit nicht an.<\/li><li>(1) Der Begriff &#8222;andere Entgelte&#8220; ist im DBA-USA 1989 nicht definiert und daher auszulegen. Hierf\u00fcr ist nicht ein etwaiges nationales Begriffsverst\u00e4ndnis ma\u00dfgebend, sondern eine abkommensautonome Auslegung (Blum in Wassermeyer USA Art.&nbsp;24 Rz&nbsp;93). Denn der unbestimmte Rechtsbegriff &#8222;andere Entgelte&#8220; wird in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 als Auffangtatbestand zu den in Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 DBA-USA 1989 definierten Begriffen &#8222;Zinsen&#8220; und &#8222;Lizenzgeb\u00fchren&#8220; verwendet. Auch wenn sich diese Definitionen nach ihrem Wortlaut jeweils nur auf eine Verwendung &#8222;in diesem Artikel&#8220; beziehen, gelten sie auch f\u00fcr Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989. Hierf\u00fcr spricht vor allem, dass sich die Grundlage dieses Diskriminierungsverbots in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) 1977 aus Diskussionen im OECD-Musterkommentar 1963 zu Art.&nbsp;11 und 12 OECD-MA 1963 entwickelt hat (vgl. Bruns in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;24 Rz&nbsp;20 und 133, m.w.N.). Hinreichende Anhaltspunkte, weshalb in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 ein von Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 DBA-USA 1989 abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis von &#8222;Zinsen&#8220; und &#8222;Lizenzgeb\u00fchren&#8220; Anwendung finden sollte, sind nicht erkennbar. Aufgrund des Sachzusammenhangs des Auffangtatbestands &#8222;andere Entgelte&#8220; zu den abkommensrechtlichen Begriffen &#8222;Zinsen&#8220; und &#8222;Lizenzgeb\u00fchren&#8220; ist auch der Begriff &#8222;andere Entgelte&#8220; abkommensautonom auszulegen.<\/li><li>(2) Die abkommensautonome Auslegung f\u00fchrt unter Ber\u00fccksichtigung der gew\u00f6hnlichen Bedeutung des Begriffs &#8222;andere Entgelte&#8220; sowie der als Beispiele genannten Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren zu dem Ergebnis, dass jeder Gegenleistungscharakter ausreicht, aber auch notwendig ist (vgl. Wassermeyer\/Schwenke in Wassermeyer MA Art.&nbsp;24 Rz&nbsp;65).<\/li><li>(3) Diese Voraussetzung ist bei dem Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters nicht erf\u00fcllt. Entscheidend sind hierf\u00fcr Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 und Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-USA 1989. In Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 DBA-USA 1989 wird der Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters ausdr\u00fccklich als Dividende qualifiziert. Zwar gilt diese Begriffsbestimmung nach der Einleitung in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 DBA-USA 1989 ebenfalls nur f\u00fcr die Verwendung des Dividendenbegriffs &#8222;in diesem Artikel&#8220;. Im Rahmen einer abkommensautonomen Auslegung bestehen aber auch insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dies ohne Auswirkungen auf Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 bleiben soll (vgl. auch Senatsurteil vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/06, BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793, zur Ausdehnung einer solchen Definition im DBA-Luxemburg auf den dortigen Methodenartikel). Dies wird durch Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-USA 1989 best\u00e4tigt, der ausdr\u00fccklich vorsieht, dass Dividenden im Sinne des Art.&nbsp;10 DBA-USA 1989 nicht vom Begriff der Zinsen umfasst sind. Die abkommensrechtliche Qualifikation des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters als Dividende und der Ausschluss der Dividenden vom Begriff der Zinsen f\u00fchren dazu, dass solche Gewinnanteile auch nicht vom Auffangtatbestand &#8222;andere Entgelte&#8220; in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-USA 1989 erfasst sind.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus hat das FG zu Recht einen Versto\u00df des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG gegen die \u2011\u2011auch im Verh\u00e4ltnis zu Drittstaaten geltende\u2011\u2011 Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;56 EGV verneint.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;56 EGV (heute Art.&nbsp;63 AEUV) oder die Niederlassungsfreiheit nach Art.&nbsp;43 EGV (heute Art.&nbsp;49 AEUV) f\u00e4llt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 (z.B. Urteil EV vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; C-685\/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, zum AEUV, m.w.N.) auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen. In den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit f\u00e4llt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es erm\u00f6glichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszu\u00fcben und deren T\u00e4tigkeiten zu bestimmen. Hingegen sind nationale Bestimmungen \u00fcber Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschlie\u00dflich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu pr\u00fcfen. Sogenannte neutrale Vorschriften, die nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr Situationen gelten, in denen die Muttergesellschaft einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft und deren T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben kann, sind im Drittstaatenfall anhand der Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilen; auf die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Beteiligung kommt es hier nicht an (EuGH-Urteil SECIL vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; C-464\/14, EU:C:2016:896, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2017, 118, zum AEUV).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfgaben ist \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG im Streitfall anhand der Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilen. Die Anwendung dieser Vorschrift war nicht von einer bestimmten Beteiligungsh\u00f6he abh\u00e4ngig. Dass die Y-Corp. als Mehrheitsaktion\u00e4rin tats\u00e4chlich einen sicheren Einfluss auf die X-AG aus\u00fcben konnte, ist f\u00fcr die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit unerheblich, da es sich beim Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Y-Corp. um die USA und somit um einen Drittstaat handelt.<\/li><li>bb) Ob \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG zu einer Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit f\u00fchrt und ob eine solche Beschr\u00e4nkung gerechtfertigt sein k\u00f6nnte, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Jedenfalls w\u00e4re diese Beschr\u00e4nkung nach der Standstill-Klausel des Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV (heute Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AEUV) zul\u00e4ssig.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;56 EGV verbietet allgemein alle Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern. Kapitalverkehr im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil X vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, zum AEUV) insbesondere direkte Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch den Besitz von Aktien, die die M\u00f6glichkeit verschafft, sich tats\u00e4chlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und an deren Kontrolle zu beteiligen (sogenannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen).<\/li><li>Ungeachtet dessen bleibt nach Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV die Anwendung derjenigen Beschr\u00e4nkungen auf Drittstaaten erlaubt, die am 31.12.1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union f\u00fcr den Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschlie\u00dflich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalm\u00e4rkten bestanden. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil X vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, zum AEUV), dass die Standstill-Klausel Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Direktinvestitionen erfasst, aber nicht mit Portfolioinvestitionen. Dabei setzt die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel nicht voraus, dass sich die den Kapitalverkehr beschr\u00e4nkende einzelstaatliche Regelung ausschlie\u00dflich auf Direktinvestitionen bezieht.<\/li><li>(2) Im Streitfall liegt eine von Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV erfasste Direktinvestition vor.<\/li><li>(a) Der Begriff &#8222;Direktinvestitionen&#8220; ist im Vertrag nicht definiert. Der EuGH (z.B. Urteil SECIL vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; C-464\/14, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, zum AEUV, m.w.N.) st\u00fctzt sich zur Auslegung auf die Nomenklatur f\u00fcr den Kapitalverkehr in Anhang&nbsp;I der Richtlinie 88\/361\/EWG des Rates vom 24.06.1988 zur Durchf\u00fchrung von Artikel&nbsp;67 des Vertrages (ABlEG 1988, Nr.&nbsp;L&nbsp;178, 5). Damit bezieht sich der Begriff auf Investitionen jeder Art durch nat\u00fcrliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, f\u00fcr die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit bestimmt sind. Darunter werden unter anderem folgende Fallgruppen gefasst: Gr\u00fcndung und Erweiterung von Zweigniederlassungen oder neuen Unternehmen, die ausschlie\u00dflich dem Geldgeber geh\u00f6ren, und vollst\u00e4ndige \u00dcbernahme bestehender Unternehmen sowie Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen.<\/li><li>F\u00fcr die Fallgruppe der Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften gilt dies allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gr\u00fcnden die M\u00f6glichkeit geben, sich tats\u00e4chlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (EuGH-Urteil SECIL vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; C-464\/14, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, zum AEUV, m.w.N.).<\/li><li>(b) Nach diesen Ma\u00dfgaben gelten zum einen die von der Y-Corp. an der X-AG gehaltenen Aktien als Direktinvestition. Denn die Y-Corp. war nach den Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zumindest Mehrheitsaktion\u00e4rin.<\/li><li>Zum anderen ist aber auch die stille Beteiligung selbst als Direktinvestition anzusehen. Insofern sind die Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Anhang&nbsp;I der Richtlinie 88\/361\/EWG des Rates vom 24.06.1988 zur Durchf\u00fchrung von Artikel&nbsp;67 des Vertrages (ABlEG 1988, Nr.&nbsp;L&nbsp;178, 5) erf\u00fcllt. Die hierf\u00fcr erforderliche Kontrollm\u00f6glichkeit muss nicht isoliert aus der stillen Beteiligung selbst folgen, vielmehr reicht die gleichzeitige Stellung als Mehrheitsaktion\u00e4rin aus. Dies l\u00e4sst sich ohne Weiteres der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH entnehmen, wonach sich die M\u00f6glichkeit zur Kontrolle aus den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften &#8222;oder aus anderen Gr\u00fcnden&#8220; ergeben kann. Daraus folgt, dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.<\/li><li>Im \u00dcbrigen geh\u00f6ren nach einer dritten Fallgruppe in Anhang&nbsp;I der Richtlinie 88\/361\/EWG des Rates vom 24.06.1988 zur Durchf\u00fchrung von Artikel&nbsp;67 des Vertrages (ABlEG 1988, Nr.&nbsp;L&nbsp;178, 5) auch langfristige Darlehen (Laufzeit mehr als f\u00fcnf Jahre) zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen zu den Direktinvestitionen. Dabei werden als wesentliche Beispiele Darlehen einer Mutter- an ihre Tochtergesellschaft sowie Darlehen mit einer Gewinnbeteiligung genannt. Auch wenn eine stille Beteiligung nicht als Darlehen zu qualifizieren ist, zeigt diese Fallgruppe, dass stille Beteiligungen erst recht erfasst sein m\u00fcssen.<\/li><li>(c) Dar\u00fcber hinaus bestand \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG unver\u00e4ndert seit dem 31.12.1993 und erf\u00fcllt somit auch die zeitlichen Anforderungen der Standstill-Klausel.<\/li><li>Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV bezieht sich auf &#8222;Beschr\u00e4nkungen&nbsp;\u2026, die am 31.&nbsp;Dezember 1993 \u2026 bestehen&#8220;. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil EV vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; C-685\/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, zum AEUV) voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschr\u00e4nkung einf\u00fcgt, seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen sein muss. Dabei ist nach dem EuGH zu ber\u00fccksichtigen, dass diese zeitlichen Voraussetzungen \u2011\u2011wie auch insgesamt Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV\u2011\u2011 als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen sind. Vor diesem Hintergrund greift Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV nicht ein, wenn eine den Kapitalverkehr beschr\u00e4nkende Regelung zwar im Wesentlichen mit einer am 31.12.1993 bestehenden Regelung \u00fcbereinstimmt, diese fr\u00fchere Regelung aber zwischenzeitlich aufgehoben oder in ihren Grundgedanken ge\u00e4ndert worden ist (vgl. EuGH-Urteil X vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, zum AEUV, m.w.N.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG bestand bereits am 31.12.1993. Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Berufung auf Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EGV wegen der Verf\u00fcgung der OFD M\u00fcnster vom 11.02.2008 (DB 2008, 437) ausgeschlossen war. Denn die Gesetzeslage hatte sich dadurch nicht ge\u00e4ndert, auch wenn die Verf\u00fcgung unter Hinweis auf das Urteil des FG M\u00fcnster vom 13.07.2007&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1080\/04&nbsp;K,G,F, 9&nbsp;K&nbsp;4302\/04&nbsp;K,F (EFG 2007, 1976) zur Unionsrechtswidrigkeit des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG bei in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen stillen Gesellschaftern vorsah, von einer Anwendung des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG auch im Fall des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des stillen Gesellschafters abzusehen.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil SECIL vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; C-464\/14, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, zum AEUV, m.w.N.) ist es zwar nicht erforderlich, dass die am 31.12.1993 bestehende Regelung (hier: \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG) f\u00f6rmlich aufgehoben oder ge\u00e4ndert wurde. Eine \u00c4nderung des Rechtsrahmens muss nach dem EuGH aber &#8222;unmittelbare Wirkung&#8220; haben und der Steuerpflichtige muss sich &#8222;vor Gericht&#8220; auf sie berufen k\u00f6nnen (Urteil SECIL vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; C-464\/14, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, zum AEUV). Diese Voraussetzungen sind bei einer Verwaltungsverf\u00fcgung aber nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>cc) Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV bedarf es daher nicht (s. allgemein EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; Rs.&nbsp;283\/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415; Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799; vgl. auch BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2021, 504; vom 08.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1079\/20, HFR 2024, 357).<\/li><li>3. Aufgrund des Verfahrensmangels war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang der Kl\u00e4gerin Gelegenheit geben, zum Schreiben vom 11.09.2020 Stellung zu nehmen, und diesen Vortrag sowie etwaige Ergebnisse einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung im Hinblick auf die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG w\u00fcrdigen.<\/li><li>a) Eine Entscheidung nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO scheidet aus. Zwar erkennt die BFH-Rechtsprechung auch beim absoluten Revisionsgrund des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO eine Ausnahme an, wenn sich die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs nur auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es f\u00fcr die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen kann (Senatsurteil vom 08.11.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/88, BFHE 159, 112, BStBl II 1990, 386, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber nicht vor. Denn der Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Anwendung des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DBA-USA 1989 \u2011\u2011und damit auch der Umfang einer \u00dcberpr\u00fcfung des auf einer zeitlich ausgelaufenen gewerbesteuerrechtlichen Rechtslage beruhenden Senatsurteils vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54,&nbsp;55\/10 (BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106)\u2011\u2011 h\u00e4ngt von der vorgelagerten Frage ab, ob und mit welchen unmittelbaren oder mittelbaren ausl\u00e4ndischen Gesellschaftern (insbesondere Y-Corp. und\/oder Z-Inc.) die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft vorgelegen h\u00e4tten, falls diese Gesellschafter im Inland ans\u00e4ssig gewesen w\u00e4ren (und gegebenenfalls auch von der weiteren Frage, ob die betreffenden Gesellschafter eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte unterhielten). Unter diesen Umst\u00e4nden ist es nicht ausgeschlossen, dass es entscheidungserheblich auf die den Geh\u00f6rsversto\u00df betreffenden Eingliederungsvoraussetzungen einer Organschaft ankommen wird.<\/li><li>b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu ber\u00fccksichtigen haben, dass nach derzeitiger Aktenlage im Streitjahr die Voraussetzungen einer unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren finanziellen Eingliederung aufgrund von Mehrheitsbeteiligungen erf\u00fcllt waren. Eine wirtschaftliche Eingliederung kommt bei Holdinggesellschaften als Organtr\u00e4ger aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, die sich nicht mit denen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft decken (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;7\/98, BFH\/NV 1999, 373; BFH-Urteil vom 17.04.1969&nbsp;&#8211; V&nbsp;44\/65, BFHE 95, 353, BStBl II 1969, 413). Eine organisatorische Eingliederung ist zwar einerseits auch ohne Beherrschungsvertrag denkbar. Andererseits d\u00fcrfte es hierf\u00fcr aber grunds\u00e4tzlich nicht ausreichen, wenn die Kl\u00e4gerin auf Schrifts\u00e4tze verweist, die nicht das Streitjahr und zudem lediglich das Verh\u00e4ltnis zu anderen Konzerngesellschaften betreffen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist zu beachten, dass eine Nichtanwendung der Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG als Folge der Anwendung des abkommensrechtlichen Gesellschafterdiskriminierungsverbots nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DBA-USA 1989 i.V.m. den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG und des \u00a7&nbsp;14 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG nur dann in Betracht kommen kann, wenn (auch) die stille Gesellschafterin Y-Corp. zum gewerbesteuerrechtlichen Organkreis geh\u00f6rt.<\/li><li>c) Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, inwieweit bisher gepr\u00fcft wurde, ob die Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafterin Y-Corp. der H\u00f6he nach angemessen oder als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG zu qualifizieren ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 10.08.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;2\/04, BFH\/NV 2005, 239). Eine solche Pr\u00fcfung k\u00f6nnte wegen des Verh\u00e4ltnisses zwischen Gewinnanteil (\u2026&nbsp;DM) und Einlage (\u2026&nbsp;DM) veranlasst sein. Sofern das FG im zweiten Rechtsgang eine Hinzurechnung der Gewinnanteile nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;3 GewStG ablehnen sollte, w\u00e4re insofern eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts in Betracht zu ziehen (zum Beispiel zur Zusammensetzung des Gewinnanteils, da die Y-Corp. nach dem Vertrag \u00fcber die stille Gesellschaft weder an den stillen Reserven noch am Gesch\u00e4ftswert beteiligt war).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung wird nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO dem FG \u00fcbertragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.260225.IR33.21.0 BFH I. 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