{"id":77827,"date":"2025-08-22T16:15:23","date_gmt":"2025-08-22T14:15:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77827"},"modified":"2025-08-22T16:15:23","modified_gmt":"2025-08-22T14:15:23","slug":"bfh-beschluss-vom-24-juni-2025-v-b-72-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-juni-2025-v-b-72-23\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 24. Juni 2025, V B 72\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>Auslegung von Prozesserkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.VB72.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 72 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 72 Abs 2 S 3, FGO \u00a7 73 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 09. November 2023, Az: 4 K 36\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die von einem Prozessbevollm\u00e4chtigten abgegebene Erkl\u00e4rung, dass die Klage vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckgenommen werde, umfasst auch dann s\u00e4mtliche Streitgegenst\u00e4nde, wenn zuvor durch Beschluss mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 09.11.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;36\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) ist unbegr\u00fcndet. Soweit Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcberhaupt in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist weder wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) noch \u2011\u2011worauf der Kl\u00e4ger seine Beschwerde ausdr\u00fccklich st\u00fctzt\u2011\u2011 zur Fortbildung des Rechts im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO). In den F\u00e4llen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelm\u00e4\u00dfig auch eine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vor (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 31.03.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;131\/08, BFH\/NV 2010, 1487). Die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung setzt unter anderem voraus, dass eine durch den Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Kl\u00e4rung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden bedeutsame und auch f\u00fcr die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls ersch\u00f6pft (z.B. Senatsbeschluss vom 23.11.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;119\/09, BFH\/NV 2011, 460; BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;202\/07, BFH\/NV 2009, 118; vom 01.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;131\/07, BFH\/NV 2009, 133). Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht, nicht aber, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 330, Rz&nbsp;3; BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.08.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;2\/19, BFH\/NV 2019, 1362, Rz&nbsp;9; vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe dieser Anforderungen liegen im Streitfall weder die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 noch des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO vor.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger wirft \u2011\u2011sinngem\u00e4\u00df\u2011\u2011 die Frage auf, ob bei Verbindung zweier zuvor separat unter eigenen Aktenzeichen gef\u00fchrten finanzgerichtlichen Verfahren die Grunds\u00e4tze der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung im Vorrang wohlwollend am (erkennbaren) Rechtsschutzanliegen zu orientieren sind und ob die Auslegung auch unter Ber\u00fccksichtigung von au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegenden weiteren Umst\u00e4nden vorzunehmen ist, wobei &#8222;all dies&#8220; zulasten des Erfordernisses der &#8222;(deutlichen) Erkennbarkeit des (wirklichen) Willens&#8220; aus der Prozesserkl\u00e4rung selbst gehen soll. Weiter sieht der Kl\u00e4ger ein Erfordernis der Rechtsfortbildung in Bezug auf die Frage, ob die Grunds\u00e4tze rechtsschutzgew\u00e4hrender, wohlwollender Auslegung auch bei der Beurteilung, ob eine versehentlich nicht ausdr\u00fccklich beschr\u00e4nkte R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung als offenkundiges Versehen erkennbar gewesen sein muss, vorrangig zu ber\u00fccksichtigen sind und ob \u2011\u2011im Bejahensfall\u2011\u2011 daher ausnahmsweise ein Widerruf einer unbeschr\u00e4nkten R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung m\u00f6glich ist.<\/li><li>bb) Soweit der Kl\u00e4ger mit seiner ersten Fragestellung \u00fcberhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage aufgeworfen \u2011\u2011und nicht vielmehr seine Rechtsansicht anstelle der des Finanzgerichts (FG) gesetzt\u2011\u2011 haben sollte und ungeachtet des Umstandes, dass sich aus der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht ergibt, aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft oder umstritten sein sollte, kommt ihre Beantwortung \u2011\u2011jedenfalls\u2011\u2011 in einem zu erwartenden Revisionsverfahren nicht in Betracht; sie ist nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>(1) Eine rechtsschutzgew\u00e4hrende Auslegung im Hinblick auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG), wonach unter anderem einseitige prozessgestaltende Prozesshandlungen im Zweifel so auszulegen sind, dass das Ergebnis dem Willen eines verst\u00e4ndigen Beteiligten entspricht (vgl. allgemein z.B. BFH-Urteile vom 31.10.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/98, BFH\/NV 2001, 589; vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2009, 1427), kommt nur dann in Betracht, wenn die Prozesserkl\u00e4rung hierf\u00fcr Raum l\u00e4sst, das hei\u00dft nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt mehrdeutig ist; in \u00e4hnlicher Weise ist auch die Umdeutung von Prozess-erkl\u00e4rungen daran gebunden, dass sie auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruhen und deshalb nicht dem wirklichen Willen des Erkl\u00e4renden entsprechen (BFH-Urteil vom 25.06.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/13, BFH\/NV 2015, 27). Ist die Erkl\u00e4rung des Angeh\u00f6rigen eines steuerberatenden Berufs hingegen zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tats\u00e4chlichen Inhalt gedeutet werden (z.B. Senatsbeschluss vom 04.11.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;114\/08, BFH\/NV 2009, 400; BFH-Beschluss vom 19.07.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;207\/09, BFH\/NV 2011, 48).<\/li><li>(2) Gemessen daran kommt eine dem Willen eines verst\u00e4ndigen Beteiligten entsprechende \u2011\u2011und damit die von dem Kl\u00e4ger in Bezug genommene rechtsschutzgew\u00e4hrende\u2011\u2011 Auslegung im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, so dass die nach den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers \u2011\u2011soweit diese \u00fcberhaupt verst\u00e4ndlich sind\u2011\u2011 hiervon abh\u00e4ngigen Fragestellungen unerheblich sind.<\/li><li>Die von dem \u2011\u2011fachkundig vertretenen\u2011\u2011 Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 24.07.2023 unter Angabe des Aktenzeichens 4&nbsp;K&nbsp;36\/22 abgegebene Erkl\u00e4rung, dass die Klage &#8222;vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckgenommen&#8220; werde, ist eindeutig und zweifelsfrei auf die R\u00fccknahme der Klagen gegen s\u00e4mtliche Bescheide, die zu diesem Zeitpunkt den Streitgegenstand des Verfahrens 4&nbsp;K&nbsp;36\/22 bildeten, \u2011\u2011und mithin nicht nur der Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005, sondern auch der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009\u2011\u2011 gerichtet.<\/li><li>Nichts anderes gilt selbst dann, wenn man \u2011\u2011trotz des Umstandes, dass die Prozesserkl\u00e4rung nicht mehrdeutig ist\u2011\u2011 die in dem Schriftsatz vom 24.07.2023 mitgeteilten Erw\u00e4gungen ber\u00fccksichtigt. Die von dem Kl\u00e4ger genannten \u2011\u2011und nicht n\u00e4her bezeichneten\u2011\u2011 &#8222;zu hohen Beweisanforderungen&#8220; beziehen sich nicht eindeutig auf die Umsatzsteuerfestsetzungen 2004 und 2005. Zwar hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in diesen den Vorsteuerabzug \u2011\u2011f\u00fcr dessen Voraussetzungen den Kl\u00e4ger die Darlegungs- und Feststellungslast trifft (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;35\/15, BFH\/NV 2016, 794)\u2011\u2011 f\u00fcr bestimmte Rechnungen versagt. Auch hat das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr 2008 und 2009 in den angefochtenen Bescheiden unter Berufung auf \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erh\u00f6ht, wof\u00fcr es angesichts des Umstandes, dass der Kl\u00e4ger die Steuer im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;1 UStG nach den vereinnahmten Entgelten berechnete und die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen nicht in den Streitjahren 2008 und 2009 beglichen wurden, grunds\u00e4tzlich die Feststellungslast tr\u00e4gt. Jedoch soll das FA nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers im finanzgerichtlichen Verfahren auch die &#8222;volle Feststellungslast (&#8230;) f\u00fcr die \u00c4nderbarkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005&#8220; tragen, womit die im Schriftsatz vom 24.07.2023 genannten &#8222;hohen Beweisanforderungen&#8220; nicht ohne weiteres in \u00dcbereinstimmung zu bringen sind.<\/li><li>Soweit die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen in dem Schriftsatz vom 24.07.2023 den Vorsteuerabzug aus einer n\u00e4her bezeichneten Rechnung betreffen, sind diese aufgrund des Umstandes, dass sie mit &#8222;insbesondere&#8220; eingeleitet werden und damit nicht zwingend s\u00e4mtliche Streitgegenst\u00e4nde betreffen, von vornherein nicht geeignet, eine Einschr\u00e4nkung der nachfolgenden Prozesserkl\u00e4rung auf die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 zu begr\u00fcnden. Ob dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zum Zeitpunkt der Abgabe der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung der Beschluss des FG vom 17.02.2023, mit dem dieses die Verfahren wegen Umsatzsteuer 2004 und 2005 (4&nbsp;K&nbsp;36\/22) und wegen Umsatzsteuer 2008 und 2009 (4&nbsp;K&nbsp;37\/22) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem f\u00fchrenden Aktenzeichen 4&nbsp;K&nbsp;36\/22 verbunden hatte, bewusst war, ist \u2011\u2011da sich hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte in dem Schriftsatz vom 24.07.2023 finden\u2011\u2011 unbeachtlich.<\/li><li>cc) Soweit der Kl\u00e4ger in der zweiten von ihm aufgeworfenen Frage auf den &#8222;Widerruf einer unbeschr\u00e4nkten R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung&#8220; abstellt, l\u00e4sst er unber\u00fccksichtigt, dass die R\u00fccknahme einer Klage als Prozesshandlung grunds\u00e4tzlich unwiderruflich ist und auch nicht \u2011\u2011etwa in entsprechender Anwendung der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vorschriften \u00fcber die Anfechtung von Willenserkl\u00e4rungen\u2011\u2011 angefochten werden kann. Gleichwohl sieht \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO ausdr\u00fccklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachtr\u00e4glich die Unwirksamkeit einer Klager\u00fccknahme geltend gemacht wird. Damit soll insbesondere in den F\u00e4llen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzul\u00e4ssiger Weise \u2011\u2011etwa durch Drohung, Druck, T\u00e4uschung oder auch unbewusste Irref\u00fchrung\u2011\u2011 zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klager\u00fccknahme anzunehmen sein (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.08.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;47\/08&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2009, 1997, unter II.2.b und vom 26.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;24\/10&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2011, 1378, Rz&nbsp;12). Auch bei einem Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist eine unzul\u00e4ssige Beeinflussung durch die Beh\u00f6rde oder das Gericht, die eine Unwirksamkeit der Klager\u00fccknahme zur Folge haben kann, in Ausnahmef\u00e4llen grunds\u00e4tzlich denkbar (BFH-Urteil vom 06.07.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644, unter II.3.). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf Grundlage einer tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung zu entscheiden, die dem FG obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/17, BFH\/NV 2018, 446, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Da damit die Beantwortung der von dem Kl\u00e4ger aufgeworfenen Frage \u2011\u2011soweit nicht bereits eine nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bestehende Bindungswirkung an die W\u00fcrdigung des FG die Kl\u00e4rbarkeit in einem zu erwartenden Revisionsverfahren ausschlie\u00dfen sollte\u2011\u2011 von dem Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Beeinflussung im Streitfall und damit von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt, h\u00e4tte es der Darlegung bedurft, aus welchen Gr\u00fcnden einer Entscheidung des Streitfalls durch das Revisionsgericht ausnahmsweise dennoch eine \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24.03.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/23, BFH\/NV 2025, 704, Rz&nbsp;30; BFH-Beschluss vom 21.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;7\/18, BFH\/NV 2019, 515, Rz&nbsp;7). Die schlichte Behauptung, eine nachtr\u00e4gliche Verfahrensverbindung komme immer wieder vor, so dass sich im Fall von Klager\u00fccknahmen auch immer wieder die Frage nach der Reichweite der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rungen stellte, gen\u00fcgt dem nicht.<\/li><li>2. Eine Revisionszulassung ergibt sich nicht aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>a) Insoweit macht der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df geltend, das FG habe ihm das Recht auf rechtliches Geh\u00f6r dadurch versagt, dass es im Rahmen des Auslegungsvorgangs wesentliche, vorgetragene Umst\u00e4nde nicht in die Entscheidung einbezogen habe. Hierzu geh\u00f6rten der Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden und wohlwollenden Auslegung, nach dem auch au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegende Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen und in die Entscheidung der konkreten Auslegung erkennbar mit einzubeziehen seien. Das FG habe unber\u00fccksichtigt gelassen, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mit dem Einzelrichter wenige Tage vor der streitgegenst\u00e4ndlichen Klager\u00fccknahme telefoniert habe, wobei es ausschlie\u00dflich um die Beweisschwierigkeiten des Kl\u00e4gers betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungen 2004 und 2005 gegangen sei.<\/li><li>b) Selbst wenn man die pauschale Inbezugnahme von \u00a7&nbsp;96 FGO durch den Kl\u00e4ger dahin verstehen sollte, dass damit neben einer \u2011\u2011von dem Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich benannten\u2011\u2011 Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) auch ger\u00fcgt werden soll, dass das FG entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entschieden hat, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begr\u00fcnden.<\/li><li>aa) So findet in dem Tatbestand des FG-Urteils das kl\u00e4gerische Vorbringen in Bezug auf &#8222;im Vorfeld mit dem Gericht gef\u00fchrte Telefonate&#8220;, in denen die Klager\u00fccknahme angek\u00fcndigt worden sei und in denen es nur um die Umsatzsteuer 2004 und 2005 gegangen sei, Erw\u00e4hnung. Vor diesem Hintergrund ist \u2011\u2011was sowohl eine Geh\u00f6rsverletzung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;1\/13, BFH\/NV 2013, 1264, Rz&nbsp;11) als auch einen Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;89\/07, BFH\/NV 2008, 599, unter 1.a) ausschlie\u00dft\u2011\u2011 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das FG trotz des Umstandes, dass diese Behauptung in den Entscheidungsgr\u00fcnden keine ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung findet, das Vorbringen zur Kenntnis genommen hat.<\/li><li>bb) Vielmehr wendet sich die Beschwerde insoweit im Ergebnis gegen die Annahme des FG, dass die Auslegung von Prozesserkl\u00e4rungen nicht zu der Annahme eines Erkl\u00e4rungsinhalts f\u00fchren d\u00fcrfe, f\u00fcr den sich in der Erkl\u00e4rung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lie\u00dfen, sowie gegen dessen W\u00fcrdigung, dass der Schriftsatz vom 24.07.2023 \u2011\u2011insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass sich dessen Einleitung nicht in Einklang mit dem bisherigen Vortrag des Kl\u00e4gers zur Verteilung der Feststellungslast bringen lie\u00dfe\u2011\u2011 nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nur so verstanden werden k\u00f6nne, dass die Klage insgesamt zur\u00fcckgenommen werde. Dies wird indes weder vom Geh\u00f6rsanspruch (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;106\/21, BFH\/NV 2023, 140, Rz&nbsp;16; vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;5\/23, BFH\/NV 2024, 923, Rz&nbsp;23) noch von der Verpflichtung zur Entscheidung nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung (BFH-Beschluss vom 09.08.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;94\/23, BStBl II 2025, 145, Rz&nbsp;29) umfasst. Vielmehr handelt es sich um die R\u00fcge eines materiell-rechtlichen Fehlers, welcher die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;39\/20, BFH\/NV 2021, 1209, Rz&nbsp;26).<\/li><li>3. Weiter kann mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegr\u00fcndung offenbleiben, ob ein \u2011\u2011zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) f\u00fchrender\u2011\u2011 qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, BFH\/NV 2025, 710, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Denn im Streitfall macht der Kl\u00e4ger keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend. Vielmehr wendet er sich im Kern gegen die aus seiner Sicht verfehlte Annahme des FG, die in der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich mitgeteilten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Klager\u00fccknahme nicht an dem Ma\u00dfstab der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung ausgerichtet zu haben, und damit im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Einzelfallw\u00fcrdigung des FG, dass der Schriftsatz vom 24.07.2023 nur so habe verstanden werden k\u00f6nnen, dass die Klage insgesamt zur\u00fcckgenommen worden sei. Hiermit kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19).<\/li><li>4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auslegung von Prozesserkl\u00e4rungen ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.VB72.23.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 72 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 72 Abs 2 S 3, FGO \u00a7 73 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 09. November 2023, Az: 4 K 36\/22 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-juni-2025-v-b-72-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 24. 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