{"id":77831,"date":"2025-08-22T16:16:14","date_gmt":"2025-08-22T14:16:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77831"},"modified":"2025-08-22T16:16:14","modified_gmt":"2025-08-22T14:16:14","slug":"bfh-beschluss-vom-18-juni-2025-ii-b-27-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-18-juni-2025-ii-b-27-24\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 18. Juni 2025, II B 27\/24"},"content":{"rendered":"\n<p>(Keine Fortgeltung des im ersten Rechtsgang erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnis\u00adses mit einer Entscheidung durch den sogenannten konsentierten Ein\u00adzelrichter im zweiten Rechtsgang)<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.180625.IIB27.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 79a Abs 3, FGO \u00a7 79a Abs 4, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2, GG Art 101 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 13. M\u00e4rz 2024, Az: 2 K 138\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein im ersten Rechtsgang erkl\u00e4rtes Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3, 4 der Finanzgerichtsordnung gilt f\u00fcr das Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer Zur\u00fcckverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang nicht fort.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;138\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Jahr 2013 erwarb die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung unter anderem drei landwirtschaftlich genutzte Flurst\u00fccke in \u2026 Nach einer Einsch\u00e4tzung dieser Flurst\u00fccke als Acker-Gr\u00fcnland (Wechselland) durch den Sch\u00e4tzungsausschuss des f\u00fcr die Bodensch\u00e4tzung zust\u00e4ndigen Finanzamts im Jahr 1938 beantragte die Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Nachsch\u00e4tzung nach \u00a7&nbsp;11 des Bodensch\u00e4tzungsgesetzes die Einstufung der Fl\u00e4chen als Gr\u00fcnlandfl\u00e4chen. Die gegen die Ablehnung des Antrags erhobene Klage erkl\u00e4rten die Beteiligten \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt, nachdem sich der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) verpflichtet hatte, eine Nachsch\u00e4tzung zu veranlassen. Im Jahr 2016 stellte das FA fest, das Sch\u00e4tzungsergebnis aus 1938 werde nicht ge\u00e4ndert, und wies auch den dagegen eingelegten Einspruch der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage, \u00fcber die mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats entschied, blieb erfolglos. Mit Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/19 (BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298) hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf und verwies das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck. Im zweiten Rechtsgang wies der 2.&nbsp;Senat des FG die Klage mit Urteil vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;138\/16 erneut ab und lie\u00df die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die Revision sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das im zweiten Rechtsgang ergangene FG-Urteil verfahrensfehlerhaft sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die Revision ist nicht wegen der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>1. Ohne Erfolg bleibt die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, das FG sei bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtszug nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen, weil das angefochtene Urteil nicht durch die im ersten Rechtszug bestellte Einzelrichterin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3 und 4 FGO, sondern durch den Senat gef\u00e4llt worden sei.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes (GG) darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlicher Richter ist auch der sogenannte konsentierte Einzelrichter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3 und 4 FGO, der im Einverst\u00e4ndnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann. Das von den Beteiligten erkl\u00e4rte Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter schlie\u00dft eine Entscheidung des Senats jedoch nicht aus, denn auch nach Abgabe der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen durch die Beteiligten ist grunds\u00e4tzlich weiterhin der Senat der gesetzliche Richter (BFH-Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/03, BFH\/NV 2006, 271). Auf Grund des bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3 und 4 FGO dem Vorsitzenden beziehungsweise dem Berichterstatter einger\u00e4umten und nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen auszu\u00fcbenden Wahlrechts wird seine alleinige Entscheidungszust\u00e4ndigkeit erst dann begr\u00fcndet, wenn er sein Ermessen abschlie\u00dfend dahin ausge\u00fcbt hat, den Rechtsstreit als Einzelrichter zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 09.07.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;34\/03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858, unter II.3.).<\/li><li>b) In den F\u00e4llen der Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung durch den BFH wirkt ein von den Beteiligten im ersten Rechtsgang erkl\u00e4rtes Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden beziehungsweise Berichterstatter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3, 4 FGO nicht f\u00fcr den zweiten Rechtsgang fort. Das Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten gilt grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die konkrete Prozessrechtslage und damit jedenfalls nur bis zur instanzabschlie\u00dfenden Sachentscheidung. Durch die Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung wird das Verfahren in diejenige Lage versetzt, in der es sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befand, und f\u00e4llt daher wieder beim Vollsenat an (vgl. BFH-Beschluss vom 26.10.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60, unter II.1.b; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.10.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;19\/03, BFH\/NV 2004, 504, unter II.1.c; ebenso Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;79a Rz&nbsp;26; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;126 FGO Rz&nbsp;40; Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;79a FGO Rz&nbsp;117; Stalbold in Gosch, AO \u00a7&nbsp;79a Rz&nbsp;67).<\/li><li>c) Danach stellt die Entscheidung im zweiten Rechtsgang durch den Vollsenat des FG keinen Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter im Sinne des Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG dar. Nach der Aufhebung des FG-Urteils durch den BFH (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298) galten die im ersten Rechtsgang abgegebenen Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen der Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin angesichts der ver\u00e4nderten Prozessrechtslage nicht f\u00fcr das erneute Verfahren vor dem FG fort. Weder aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beteiligten das nach \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3, 4 FGO erforderliche Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin auch im zweiten Rechtsgang ausgesprochen haben. Selbst wenn dies unterstellt w\u00fcrde, blieb hinsichtlich der abschlie\u00dfenden Entscheidung weiterhin der Senat des FG der gesetzliche Richter, denn es sind aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Berichterstatterin ihr Ermessen abschlie\u00dfend dahin ausge\u00fcbt h\u00e4tte, den Rechtsstreit auch im zweiten Rechtsgang als Einzelrichterin zu entscheiden. Vielmehr hatte der Senatsvorsitzende bereits mit Verf\u00fcgung vom 06.01.2023 die Anberaumung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung &#8222;vor dem Senat&#8220; gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin angek\u00fcndigt.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin macht auch zu Unrecht geltend, das FG habe eine \u00dcberraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihr rechtliches Geh\u00f6r verletzt (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen. Das Gericht verletzt daher das Recht auf Geh\u00f6r, wenn es sein Urteil auf tats\u00e4chliche oder rechtliche Gesichtspunkte st\u00fctzt, zu denen sie sich nicht ge\u00e4u\u00dfert haben und zu denen sich zu \u00e4u\u00dfern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG sch\u00fctzt daher die Beteiligten davor, von bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkten \u00fcberrascht zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;46\/19, BFH\/NV 2020, 1273, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>b) Danach liegt im Streitfall kein Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r vor. Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.03.2024 nicht zu erkennen gegeben, dass es seine Entscheidung in wesentlichen Punkten auf die Ausf\u00fchrungen des angeh\u00f6rten amtlichen Bodensch\u00e4tzers st\u00fctzen werde, gen\u00fcgt dies nicht zur Annahme einer \u00dcberraschungsentscheidung. Die Frage der gemein\u00fcblichen Nutzung als Ackerland oder Gr\u00fcnland ist vom FG nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern war \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin in der Beschwerdebegr\u00fcndung selbst vorbringt\u2011\u2011 auch vorher schon Gegenstand der wechselseitigen Er\u00f6rterungen, insbesondere auch der Anh\u00f6rung des amtlichen Bodensch\u00e4tzers in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt auch nicht darin, dass das FG, wie die Kl\u00e4gerin meint, vor Erlass der Endentscheidung darauf h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen, dass es zu der \u00dcberzeugung gelangt sei, nur die Ackernutzung entspreche der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit der streitigen Fl\u00e4chen. Das Gebot, rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, verpflichtet das Gericht nicht, die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu er\u00f6rtern und ihnen die einzelnen f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.08.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;111\/12, BFH\/NV 2014, 383 und vom 25.05.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;100\/00, BFH\/NV 2000, 1235, jeweils m.w.N.).<\/li><li>3. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verfahrensfehler der unzureichenden Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) liegt ebenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO). Zur Erf\u00fcllung seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollst\u00e4ndig wie m\u00f6glich unter Ausnutzung aller verf\u00fcgbaren Beweismittel aufzukl\u00e4ren. Dabei hat es unabh\u00e4ngig von den Beweisantr\u00e4gen der Beteiligten (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FGO) im Zweifel auch von sich aus Beweise zu erheben. Eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht liegt jedenfalls vor, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweismittel au\u00dfer Acht l\u00e4sst, deren Ermittlung sich ihm h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.01.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;72\/23, BFH\/NV 2025, 387 und vom 23.10.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;5\/06, BFH\/NV 2007, 458, m.w.N.).<\/li><li>b) Danach hat das FG im Streitfall nicht gegen seine Verpflichtung zur Aufkl\u00e4rung des entscheidungserheblichen Sachverhalts versto\u00dfen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat das FG die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Nachsch\u00e4tzung erforderlichen Feststellungen getroffen. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung ausgef\u00fchrt, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte nachhaltige \u00c4nderung der Nutzungsart gegen\u00fcber der Ersteinsch\u00e4tzung aus dem Jahr 1938 liege nicht vor, weil bereits die Bodensch\u00e4tzung im Jahr 1938 die Nutzungsart &#8222;Ackerland&#8220; angenommen habe (vgl. S.&nbsp;24 der Entscheidungsgr\u00fcnde) und die Ackernutzung auch zum einschl\u00e4gigen Beurteilungszeitpunkt 01.01.2014 der gemein\u00fcblichen Bewirtschaftung entsprochen habe (vgl. S.&nbsp;26&nbsp;ff. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Hierbei hat sich das FG auf die Ausf\u00fchrungen des amtlichen Bodensch\u00e4tzers gest\u00fctzt, die auch Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden sich dem FG ein weiterer Aufkl\u00e4rungsbedarf hinsichtlich der Frage der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit der streitigen Fl\u00e4chen aufdr\u00e4ngen musste.<\/li><li>4. Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe gegen \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO versto\u00dfen, weil es seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/19 (BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298) zugrunde gelegt habe, liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 20.02.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;85\/90, BFH\/NV 1992, 43) nicht vor.<\/li><li>Der Senat hatte das Urteil des FG im ersten Rechtsgang aufgehoben, da dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen zu der der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entsprechenden gemein\u00fcblichen Bewirtschaftung entnommen werden k\u00f6nnten, so dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bodensch\u00e4tzung nicht beurteilt werden k\u00f6nne (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298, Rz&nbsp;9). Das FG hat sich in seiner im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung mit dieser Vorgabe des Senats befasst und die erforderlichen Feststellungen zur gemein\u00fcblichen Bewirtschaftung der streitigen Fl\u00e4chen nachgeholt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist das FG auch nicht von der Rechtsauffassung des Senats abgewichen, dass aus der tats\u00e4chlichen Nutzung der streitigen Fl\u00e4chen nicht geschlossen werden k\u00f6nne, dass kein Wechselland mehr, sondern absolutes Ackerland vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298, Rz&nbsp;9). Das FG hat diese rechtliche Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es ausgef\u00fchrt hat, zur Feststellung der Nutzungsart sei auf die gemein\u00fcbliche Bewirtschaftung abzustellen, die ihrerseits der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entsprechen m\u00fcsse, w\u00e4hrend die tats\u00e4chliche Nutzung des einzelnen Flurst\u00fccks f\u00fcr die Feststellung der Nutzungsart nicht ma\u00dfgebend sei.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Keine Fortgeltung des im ersten Rechtsgang erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnis\u00adses mit einer Entscheidung durch den sogenannten konsentierten Ein\u00adzelrichter im zweiten Rechtsgang) ECLI:DE:BFH:2025:B.180625.IIB27.24.0 BFH II. Senat FGO \u00a7 79a Abs 3, FGO \u00a7 79a Abs 4, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2, GG Art 101 Abs 1 S 2 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 13. M\u00e4rz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-18-juni-2025-ii-b-27-24\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 18. 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