{"id":77833,"date":"2025-08-22T16:16:53","date_gmt":"2025-08-22T14:16:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77833"},"modified":"2025-08-22T16:16:53","modified_gmt":"2025-08-22T14:16:53","slug":"bfh-urteil-vom-30-april-2025-xi-r-15-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-april-2025-xi-r-15-22\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30. April 2025, XI R 15\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der &#8222;Zahlstelle&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR15.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 10 Abs 1, UStG \u00a7 17 Abs 1, UStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 73, EGRL 112\/2006 Art 90 Abs 1, UStG VZ 2020 , BGB \u00a7 362 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 31. M\u00e4rz 2022, Az: 1 K 2073\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempf\u00e4nger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt sp\u00e4testens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempf\u00e4nger bei der Zahlstelle eingehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, f\u00fchrt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die vom Unternehmer an die Leistungsempf\u00e4nger erbrachten Leistungen mindert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz&nbsp;21).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 31.03.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2073\/21 wird mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt eine Apotheke. Im Jahr 2020 (Streitjahr) erbrachte er umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von Arznei- und Heilmitteln unter anderem an gesetzliche Krankenkassen. Er berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten.<\/li><li>Die Abrechnung mit den Krankenkassen \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger im Sinne von \u00a7&nbsp;300 Abs.&nbsp;2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch vertraglich der X&nbsp;GmbH (Rechenzentrum). Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Rechenzentrum standen dem Kl\u00e4ger im Wesentlichen Abschlagszahlungen und dem Rechenzentrum im Gegenzug Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu. Die Einziehung der Forderungen erfolgte im Namen des Rechenzentrums, aber f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Hinsichtlich der weiteren Abrechnungsvereinbarungen stellte das Finanzgericht (FG) unter anderem fest:&#8220;(Das Rechenzentrum) \u2026 unterh\u00e4lt bei Geldinstituten zum Ausgleich der Forderungen der Apotheke ein eindeutig durch das Institutionskennzeichen (IK) der Apotheke bestimmtes, f\u00fcr die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises einheitliches Konto. (Das Rechenzentrum) \u2026 verf\u00fcgt \u00fcber dieses Konto nur zu Gunsten der Apotheken nach Ma\u00dfgabe der den Abrechnungskunden bereits gezahlten Abschlagszahlungen und zu eigenen Gunsten in H\u00f6he der ihr f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit zustehenden Verg\u00fctung. Die Apotheke tritt ihre gegenwertigen und zuk\u00fcnftigen Forderungen gegen\u00fcber den Kostentr\u00e4gern an \u2026 (das Rechenzentrum) ab. Wenn \u2026 (das Rechenzentrum) auch mit dem Einzug weiterer Forderungen beauftragt ist, tritt die Apotheke auch diese Forderungen an \u2026 (das Rechenzentrum) ab. \u2026 (Das Rechenzentrum) nimmt die Abtretung an. \u2026 (Das Rechenzentrum) hat das Recht, die Forderungen an die kreditgew\u00e4hrende und die jeweilige Zahlung vorfinanzierende Bank abzutreten, welche die Zahlung bzw. \u00dcberweisung an die Apotheke vornimmt.Im Falle einer \u00dcbersicherung kann der Apotheker insoweit von \u2026 (dem Rechenzentrum) R\u00fcckabtretung verlangen. \u2026 (Das Rechenzentrum) ist \u2026 (seinerseits) berechtigt, jederzeit Forderungen wieder an den Apotheker zur\u00fcckabzutreten; der Apotheker nimmt eine solche R\u00fcckabtretung hiermit an.Die Apotheke wird bei der Beantragung des IK die von \u2026 (dem Rechenzentrum) jeweils benannte Bankverbindung angeben und f\u00fcr die Dauer des Vertragsverh\u00e4ltnisses nur auf Anweisung des \u2026 (Rechenzentrums) eine \u00c4nderung dieser Bankverbindung vornehmen. Dies gilt auch f\u00fcr einen Wechsel der Abrechnungsstelle oder wenn eine Selbstabrechnung nicht fortgef\u00fchrt wird. Die Apotheke ist verpflichtet, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass das von ihr angegebene IK richtig ist und die von dem \u2026 (Rechenzentrum) genannte Bankverbindung f\u00fcr dieses IK eingetragen ist.&#8220;<\/li><li>Im Mai 2016 wurde das Rechenzentrum mit einer anderen Kapitalgesellschaft als \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin verschmolzen.<\/li><li>Das Rechenzentrum trat gegen\u00fcber den Krankenkassen f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers auf. Es vereinnahmte die Zahlungen der Krankenkassen, die diese auf die Lieferungen des Kl\u00e4gers geleistet hatten.<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen des Rechenzentrums wurde im Jahr 2020 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Bereits mit Beschluss vom \u20262020 hatte das Insolvenzgericht auf Antrag des Rechenzentrums einen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich angeordnet, dass Verf\u00fcgungen des Rechenzentrums nur mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.<\/li><li>In seinen beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen f\u00fcr August und September 2020, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstanden (\u00a7&nbsp;168 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011), errechnete der Kl\u00e4ger die Umsatzsteuer auf 10.262,49&nbsp;\u20ac beziehungsweise 10.952,47&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Unter dem 03.11.2020 legte der Kl\u00e4ger gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils Einspruch ein. Er machte geltend, die Umsatzsteuer sei nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berichtigen, da Restzahlungen des insolventen Rechenzentrums, an welches er seine Zahlungsanspr\u00fcche gegen die Krankenkassen abgetreten habe, in H\u00f6he von 20.233,28&nbsp;\u20ac (August 2020) und 24.318,15&nbsp;\u20ac (September 2020) ausgeblieben seien.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28.07.2021).<\/li><li>Das FG wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1793 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Es entschied, das FA gehe zu Recht davon aus, dass die Betr\u00e4ge, welche das Rechenzentrum dem Kl\u00e4ger noch schulde, an diesen insolvenzbedingt aber nicht ausgekehrt habe, in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer f\u00fcr die betreffenden Voranmeldungszeitr\u00e4ume zu ber\u00fccksichtigen seien. Denn ma\u00dfgeblich sei allein das Entgelt zwischen dem Kl\u00e4ger als Leistendem und den Krankenkassen als Leistungsempf\u00e4ngern. Eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG k\u00f6nne nicht erfolgen. Uneinbringlich sei das Entgelt n\u00e4mlich schon deshalb nicht geworden, weil es vom Kl\u00e4ger vereinnahmt worden sei. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich zurechnen lassen, dass die Krankenkassen f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers an das Rechenzentrum gezahlt h\u00e4tten. Dies sei mit Einwilligung des Kl\u00e4gers geschehen. Bereits mit den Zahlungen an das Rechenzentrum sei der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung des Kaufpreises erloschen.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das FG bei seiner Entscheidung von unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen abgewichen sei. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) sei Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer nur die tats\u00e4chlich vom leistenden Steuerpflichtigen erhaltene Gegenleistung. Der Steuerpflichtige m\u00fcsse nach dem EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008&nbsp;&#8211; C-271\/06, EU:C:2008:105 effektiv \u00fcber die Gegenleistung verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Daf\u00fcr bed\u00fcrfe es der Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen \u00fcber die Gegenleistung, wozu es im Streitfall nicht gekommen sei. Die in Rede stehenden Zahlungen seien zwar von den Krankenkassen an das Rechenzentrum geleistet worden, doch niemals beim Kl\u00e4ger angelangt.<\/li><li>Unter dem 05.08.2022 hat der Kl\u00e4ger auf Grundlage der Rechtsauffassung des FA eine Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 2020 abgegeben. Dieser hat das FA am 19.08.2022 durch Auszahlung des Erstattungsbetrages zugestimmt. Nach \u00fcbereinstimmender Erkl\u00e4rung der Beteiligten sind durch die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung f\u00fcr 2020 keine weiteren Streitpunkte in das Verfahren eingef\u00fchrt worden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2020 vom 05.08.2022 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um 6.143,80&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwar ist das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Die Revision des Kl\u00e4gers ist aber in der Sache unbegr\u00fcndet; sie ist daher mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), dass die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.<\/li><li>1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben; denn dem FG-Urteil liegen mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr existierende Verwaltungsakte zugrunde, weshalb es keinen Bestand haben kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.11.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz&nbsp;23; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Die im Revisionsverfahren eingereichte Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 2020, der das FA am 19.08.2022 im Sinne des \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 AO zugestimmt hat, steht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO einer Umsatzsteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Sie hat damit unter anderem die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr August und September 2020, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind, im Sinne von \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO ersetzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.11.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz&nbsp;24; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz&nbsp;26). Gegenstand der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung ist deshalb nunmehr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung f\u00fcr 2020 vom 19.08.2022.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif, weil der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschlie\u00dfend pr\u00fcfen und beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung f\u00fcr 2020 rechtm\u00e4\u00dfig ist (vgl. dazu allgemein Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;74).<\/li><li>Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob die Insolvenz des vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommenen Rechenzentrums Auswirkungen auf die im Streit stehende Umsatzsteuer hat, hat sich durch die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung f\u00fcr 2020 nichts ge\u00e4ndert. Die Beteiligten haben auf Anfrage mitgeteilt, dass hierdurch keine weiteren Streitpunkte in das Verfahren eingef\u00fchrt worden sind. Der Senat sieht deshalb von einer Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach \u00a7&nbsp;127 FGO ab.<\/li><li>3. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/li><li>Ohne Rechtsfehler hat das FG dahin erkannt, dass es f\u00fcr die Bestimmung des der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelts allein auf das Rechtsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zu den Krankenkassen als Leistungsempf\u00e4ngern ankommt. Der Umstand, dass die Entgeltanspr\u00fcche an ein Rechenzentrum zum Forderungseinzug abgetreten und nach dortigem Zahlungseingang teilweise nicht an den Kl\u00e4ger weitergeleitet wurden, hat keine Auswirkungen auf die streitige Steuerfestsetzung.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat in den Monaten August und September 2020 Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel an Krankenkassen als Leistungsempf\u00e4nger (dazu etwa BFH-Urteil vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/21 (V&nbsp;R&nbsp;41\/17), BFHE 274, 368, BStBl II 2022, 350, Rz&nbsp;26, m.w.N.) geliefert und damit nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG steuerpflichtige Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt. Die Steuer ist nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind, entstanden. Zutreffend geht das FG davon aus, dass Entgelt im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 UStG der Kaufpreis der Waren ist, abz\u00fcglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.<\/li><li>b) Der Umstand, dass das Rechenzentrum wegen des im September 2020 er\u00f6ffneten vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens \u2011\u2011mit gleichzeitiger Anordnung, dass Verf\u00fcgungen nur noch mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Verwalters wirksam sind\u2011\u2011 Zahlungen in H\u00f6he von 20.233,28&nbsp;\u20ac und 24.318,15&nbsp;\u20ac, die es f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers von den Krankenkassen vereinnahmt hatte, in den Streitzeitr\u00e4umen nicht an den Kl\u00e4ger weiterleitete, f\u00fchrt zu keiner Berichtigung der Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 UStG.<\/li><li>aa) Ist das vereinbarte Entgelt f\u00fcr eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden, kommt es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG zu einer sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG. Aufgrund dieses Verweises hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG ausgef\u00fchrt hat, den daf\u00fcr geschuldeten Steuerbetrag bei Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011 (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/21 (V&nbsp;R&nbsp;16\/19), BFHE 275, 460, BStBl II 2022, 860, Rz&nbsp;12; BFH-Beschluss vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFHE 278, 355, BStBl II 2023, 598, Rz&nbsp;30; jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Ausgehend davon hat keine Berichtigung zu erfolgen.<\/li><li>(1) Nach den Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist der Kl\u00e4ger mit dem Rechenzentrum ein eigenst\u00e4ndiges \u2011\u2011und von den vertraglichen Beziehungen zu den Krankenkassen losgel\u00f6stes\u2011\u2011 Rechtsverh\u00e4ltnis eingegangen, bei dem einerseits das Rechenzentrum die Abrechnung mit den Krankenkassen vorzunehmen und die Forderungen f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers einzuziehen, andererseits der Kl\u00e4ger hierf\u00fcr ein Entgelt zu entrichten hatte. Das Rechenzentrum ist &#8222;Zahlstelle&#8220; des Kl\u00e4gers; dieser hatte die Krankenkasse ausdr\u00fccklich aufgefordert, an das Rechenzentrum zu leisten. Dementsprechend ist zivilrechtlich mit der Zahlung der Krankenkasse auf das ihr benannte Konto die Entgeltforderung des Kl\u00e4gers gegen die Krankenkassen erloschen (\u00a7&nbsp;362 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches).<\/li><li>(2) Umsatzsteuerrechtlich &#8222;erhielt&#8220; der Kl\u00e4ger den von den Leistungsempf\u00e4ngern an das Rechenzentrum als Zahlstelle entrichteten Betrag f\u00fcr die von ihm erbrachten Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFHE 248, 504, BStBl II 2017, 31, Rz&nbsp;26; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;189). Eine Uneinbringlichkeit des Entgelts scheidet demnach aus. Der Kl\u00e4ger muss sich zurechnen lassen, dass er das Rechenzentrum mit dem Forderungseinzug beauftragt hatte und die Krankenkassen in der Folge die geschuldeten Kaufpreise an das Rechenzentrum mit befreiender Wirkung bewirkt haben.<\/li><li>(3) Der insolvenzbedingte Zahlungsausfall, das hei\u00dft die Nichtweiterleitung der f\u00fcr den Kl\u00e4ger vereinnahmten Zahlungen an den Kl\u00e4ger, betrifft das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Rechenzentrum. Einbehalte oder Zahlungsausf\u00e4lle in jenem gesondert zu betrachtenden Rechtsverh\u00e4ltnis k\u00f6nnen die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lieferungen des Kl\u00e4gers an die Krankenkassen nicht ber\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz&nbsp;21; s. hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993&nbsp;&#8211; C-18\/92, EU:C:1993:212, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; Dixons Retail vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; C-494\/12, EU:C:2013:758, Rz&nbsp;34; s.a. Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;123).<\/li><li>c) Soweit der Kl\u00e4ger meint, das FG sei von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen, indem es nicht ber\u00fccksichtigt habe, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die Gegenleistung f\u00fcr seine Lieferungen in der streitigen H\u00f6he niemals habe effektiv verf\u00fcgen k\u00f6nnen, trifft dies nicht zu. Die Entscheidung des FG steht mit unionsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben in Einklang.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL sieht vor, dass die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Annullierung, der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung, der Aufl\u00f6sung, der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes vermindert wird. Darin sieht der EuGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine Auspr\u00e4gung des fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer die tats\u00e4chlich erhaltene Gegenleistung ist, und daraus folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten \u00fcbersteigt (z.B. EuGH-Urteile Tratave vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; C-672\/17, EU:C:2018:989, Rz&nbsp;29; UniCredit Leasing vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; C-242\/18, EU:C:2019:558, Rz&nbsp;37; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021&nbsp;&#8211; C-324\/20, EU:C:2021:880, Rz&nbsp;58).<\/li><li>bb) Indes betont der EuGH zugleich, dass Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL nur diejenigen F\u00e4lle erfasst, in denen der Empf\u00e4nger einer Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder der Dienstleistungsempf\u00e4nger eine Forderung nicht oder nur teilweise erf\u00fcllt, die nach dem mit dem Lieferanten oder dem Dienstleistungserbringer geschlossenen Vertrag gegen ihn besteht (vgl. z.B. EuGH-Urteile NLB Leasing vom 02.07.2015&nbsp;&#8211; C-209\/14, EU:C:2015:440, Rz&nbsp;36; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021&nbsp;&#8211; C-324\/20, EU:C:2021:880, Rz&nbsp;60).<\/li><li>cc) Auch unionsrechtlich kommt es insoweit darauf an, ob der Leistende das Entgelt erhalten hat. Dies ist im Streitfall zu bejahen. Die Krankenkassen haben das Entgelt auf Gehei\u00df des Kl\u00e4gers in voller H\u00f6he an das Rechenzentrum gezahlt (s. schon oben unter II.3.b&nbsp;bb).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der &#8222;Zahlstelle&#8220; ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR15.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 10 Abs 1, UStG \u00a7 17 Abs 1, UStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 73, EGRL 112\/2006 Art 90 Abs 1, UStG VZ 2020 , BGB \u00a7 362 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 31. 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