{"id":77835,"date":"2025-08-22T16:17:43","date_gmt":"2025-08-22T14:17:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77835"},"modified":"2025-08-22T16:17:43","modified_gmt":"2025-08-22T14:17:43","slug":"aenderung-eines-einkommensteuerbescheids-nach-%c2%a7-175b-abs-1-ao-bfh-urteil-vom-27-november-2024-x-r-25-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aenderung-eines-einkommensteuerbescheids-nach-%c2%a7-175b-abs-1-ao-bfh-urteil-vom-27-november-2024-x-r-25-22\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung eines Einkommensteuerbescheids nach \u00a7 175b Abs. 1 AO &#8211; BFH-Urteil vom 27. November 2024, X R 25\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.271124.XR25.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 93c, AO \u00a7 171 Abs 10a, AO \u00a7 175b Abs 1, EStG \u00a7 10 Abs 2a S 8, EStG \u00a7 10 Abs 2a S 8, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Oktober 2022, Az: 2 K 123\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine \u00c4nderung nach \u00a7 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn die Daten im Sinne des \u00a7 93c AO bei Erlass des zu \u00e4ndernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2011\u2011erstmalig\u2011\u2011 an die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbeh\u00f6rde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 13.10.2022 &#8211; 2 K 123\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden f\u00fcr das Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben weiteren Eink\u00fcnften bezogen sie auch Renteneink\u00fcnfte, der Kl\u00e4ger unter anderem X&nbsp;\u20ac aus einer inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneink\u00fcnfte hatten die Kl\u00e4ger zutreffend in der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 angegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte sie gleichwohl nicht, weil ihm hierzu im Zeitpunkt der Veranlagung, im M\u00e4rz 2019, noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Dementsprechend erlie\u00df das FA am 02.04.2019 einen Einkommensteuerbescheid, in dem diese Eink\u00fcnfte nicht erfasst waren. Der Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Am 06.05.2019 \u00fcbermittelte der Rentenversicherungstr\u00e4ger die Informationen \u00fcber die Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers aus der Leibrente an das FA in elektronischer Form (Rentenbezugsmitteilung).<\/li><li>Mit Bescheid vom 16.12.2020 \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 unter Berufung auf \u00a7&nbsp;175b AO und unterwarf nunmehr auch die Renteneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac als sonstige Eink\u00fcnfte der Besteuerung. Den dagegen gerichteten Einspruch der Kl\u00e4ger wies das FA zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1589). Das Finanzgericht (FG) entschied, \u00a7&nbsp;175b AO sei unter Ber\u00fccksichtigung seines Sinn und Zwecks sowie der Gesetzeshistorie dahingehend auszulegen, dass von der mitteilungspflichtigen Stelle \u00fcbermittelte Daten auch dann &#8222;nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden&#8220;, wenn eine entsprechende Daten\u00fcbermittlung im Zeitpunkt der Veranlagung noch gar nicht vorgelegen habe, die Daten aber zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u00fcbermittelt w\u00fcrden.<\/li><li>Mit ihrer Revision tragen die Kl\u00e4ger vor, der bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 02.04.2019 h\u00e4tte nicht nach \u00a7&nbsp;175b AO ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen. Denn das FA habe nicht etwa eine vom Rentenversicherungstr\u00e4ger \u00fcbermittelte Rentenbezugsmitteilung nicht oder unrichtig verarbeitet; vielmehr h\u00e4tten die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung mit der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger zu den Einnahmen aus der Leibrente \u00fcbereingestimmt und das FA habe diese Daten, als sie dann tats\u00e4chlich vorgelegen h\u00e4tten, inhaltlich korrekt verarbeitet. Allerdings h\u00e4tten die Einnahmen zu diesem Zeitpunkt wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 02.04.2019 nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 19.05.2022 und den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 16.12.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA hat keinen ausdr\u00fccklichen Antrag gestellt, schlie\u00dft sich aber dem FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der ge\u00e4nderte Bescheid \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr 2017 vom 16.12.2020 rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>Das FA war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den materiell-rechtlich fehlerhaften Bescheid vom 02.04.2019 nach \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO zu \u00e4ndern.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelte Daten im Sinne des \u00a7&nbsp;93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;175b AO ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen f\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbeh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln sind.<\/li><li>b) Die Regelung begr\u00fcndet nicht nur eine Befugnis der Finanzbeh\u00f6rde, den betreffenden Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, sondern eine Verpflichtung (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.02.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Durch die Rechtsprechung ist zudem gekl\u00e4rt, dass \u00fcbermittelte Daten im Sinne von \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO &#8222;nicht ber\u00fccksichtigt&#8220; sind, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben. &#8222;Nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt&#8220; sind die \u00fcbermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Ein danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, soweit die Verwendung der \u00fcbermittelten Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung gef\u00fchrt hat. Wirkt sich die unzutreffende Ber\u00fccksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und an einer Korrekturm\u00f6glichkeit (BFH-Urteil vom 20.02.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Ebenfalls gekl\u00e4rt ist, dass es unerheblich ist, worauf die unzutreffende Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbermittelten Daten durch die Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;129 AO oder einen Fehler der Finanzbeh\u00f6rde bei der Tatsachenw\u00fcrdigung oder Rechtsanwendung an (BFH-Urteil vom 20.02.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/23, BStBl II 2024, 587, Rz&nbsp;21).<\/li><li>c) Unerheblich ist im \u00dcbrigen auch, zu welchem Zeitpunkt die Daten, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO ber\u00fccksichtigt werden sollen, im Sinne des \u00a7&nbsp;93c AO an die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt worden sind.<\/li><li>Insbesondere ist nicht erforderlich, dass diese Daten beim Erlass des zu \u00e4ndernden Ausgangsbescheids bereits vorgelegen haben. Eine \u00c4nderung ist unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO (unter aa), seiner Entstehungsgeschichte (unter bb), seines systematischen Zusammenhangs (unter cc) und seines Sinn und Zwecks (unter dd) auch dann zul\u00e4ssig, wenn die Daten erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2011\u2011erstmalig\u2011\u2011 an die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt worden sind, und zwar auch dann, wenn dem FA die Daten dem Inhalt nach zuvor bereits bekannt waren (unter ee).<\/li><li>aa) Bereits der Wortlaut des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO legt ein solches Ergebnis nahe.<\/li><li>Danach muss das FA, das eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO vornehmen m\u00f6chte, lediglich pr\u00fcfen, ob zum Zeitpunkt der vorzunehmenden \u00c4nderung die &#8222;\u00fcbermittelten Daten im Sinne des \u00a7&nbsp;93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden&#8220;. Diese Voraussetzung ist auch und insbesondere dann erf\u00fcllt, wenn die betreffenden Daten dem FA erstmals nach Ergehen des zu \u00e4ndernden Bescheids \u00fcbermittelt worden sind. Eine Einschr\u00e4nkung, die einem solchen Verst\u00e4ndnis entgegenst\u00fcnde, l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.<\/li><li>bb) Die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO spricht ebenfalls f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis der Regelung.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;175b AO hat mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2017 die bis dahin in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene \u00c4nderungsvorschrift im Zusammenhang mit der Daten\u00fcbermittlung bei Vorsorgeaufwendungen ersetzt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 03.02.2016, BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;88).<\/li><li>\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz \u2011\u2011BeitrRLUmsG\u2011\u2011) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) lautete:&#8220;Ein Steuerbescheid ist zu \u00e4ndern, soweit1.&nbsp;Daten nach den S\u00e4tzen&nbsp;4, 6 oder Satz&nbsp;7 vorliegen oder2.&nbsp;eine Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung nach Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nummer&nbsp;2 oder nach Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;3 nicht vorliegtund sich hierdurch eine \u00c4nderung der festgesetzten Steuer ergibt.&#8220;<\/li><li>Mit dieser Formulierung, die auf eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 26.10.2011 zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes zur\u00fcckging (BTDrucks 17\/7469, S.&nbsp;25), sollte &#8222;klargestellt&#8220; werden, dass es f\u00fcr die Korrektur des Steuerbescheids nicht darauf ankomme, &#8222;zu welchem Zeitpunkt die Daten\u00fcbermittlung erfolgt&#8220; (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BTDrucks 17\/7524, S.&nbsp;10; Senatsurteil vom 24.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz&nbsp;31). Die M\u00f6glichkeit einer \u00c4nderung sollte also unabh\u00e4ngig davon er\u00f6ffnet werden, ob die Daten\u00fcbermittlung dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid nachfolgte oder ihm voranging (s.a. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG [Stand: Lfg.&nbsp;260, November 2013] Rz&nbsp;322). Eine Beschr\u00e4nkung der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit auf F\u00e4lle, in denen dem FA ein Korrekturdatensatz \u00fcbermittelt worden ist, l\u00e4sst sich den Materialien zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz somit nicht entnehmen.<\/li><li>(2) Die in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 EStG enthaltene Regelung sollte &#8222;im Grundsatz&#8220; nach \u00a7&nbsp;175b AO \u00fcbernommen werden und &#8222;k\u00fcnftig f\u00fcr alle F\u00e4lle gelten, in denen sich die Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7&nbsp;93c Absatz&nbsp;1 AO richtet&#8220; (s. BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;88, drittletzter Absatz). Dass dabei der Anwendungsbereich der neuen Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Daten\u00fcbermittlung hinter dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 EStG a.F. h\u00e4tte zur\u00fcckbleiben sollen, l\u00e4sst sich den Gesetzesmaterialien zu \u00a7&nbsp;175b AO ebenfalls nicht entnehmen.<\/li><li>cc) Vor allem aber best\u00e4tigen die Systematik der \u00c4nderungsvorschriften im Allgemeinen und der systematische Zusammenhang zwischen \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO einerseits und \u00a7&nbsp;93c AO sowie \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10a AO andererseits im Besonderen diesen Befund.<\/li><li>(1) Zun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es der Gesetzgeber im Rahmen der \u00c4nderungsvorschriften regelm\u00e4\u00dfig zum Ausdruck bringt, wenn er die Anwendbarkeit einer \u00c4nderungsnorm von einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Ereignisse abh\u00e4ngig machen will.<\/li><li>So k\u00f6nnen beispielsweise nach \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO nur solche Fehler berichtigt werden, die &#8222;beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen&#8220; sind. \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO stellt ausdr\u00fccklich darauf ab, dass Tatsachen oder Beweismittel &#8222;nachtr\u00e4glich&#8220; bekannt werden. Nach \u00a7&nbsp;173a AO kommt es darauf an, ob dem Steuerpflichtigen &#8222;bei Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung&#8220; ein Fehler unterlaufen ist. Und auch nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG hat die zentrale Stelle zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zur\u00fcckzufordern, wenn sie &#8222;nachtr\u00e4glich&#8220; erkennt, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist (s.a. Senatsurteil vom 24.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz&nbsp;18&nbsp;f., mit weiteren Beispielen).<\/li><li>(2) In \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO fehlt eine entsprechende zeitbezogene Formulierung. Das legt bereits den Schluss nahe, dass es hier auf eine bestimmte Abfolge der Ereignisse nicht ankommt.<\/li><li>Zudem w\u00e4re es unter systematischen Gesichtspunkten kaum nachvollziehbar, wenn \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO eine \u00c4nderung des Bescheids durch Anpassung an \u00fcbermittelte Datens\u00e4tze zwar dann zulie\u00dfe, wenn diese Daten bei Erlass des Bescheids bereits \u00fcbermittelt waren und folglich h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, nicht aber dann, wenn die Daten bei Erlass des Bescheids noch nicht \u00fcbermittelt waren und deshalb regelm\u00e4\u00dfig noch gar nicht h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 24.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/14 (BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375) in Bezug auf die damalige Regelung in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des BeitrRLUmsG ohne Weiteres davon ausgegangen, dass eine \u00c4nderung jedenfalls dann m\u00f6glich ist, wenn die Daten <em>nach<\/em> Bekanntgabe des Steuerbescheids \u00fcbermittelt worden sind (ebenso BFH-Urteil vom 20.02.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587). Im Streit stand in der zuletzt genannten Rechtssache dagegen \u2011\u2011umgekehrt\u2011\u2011 die Frage, ob die \u00c4nderungsvorschrift auch anwendbar ist, wenn die Daten tats\u00e4chlich schon <em>vor<\/em> Bekanntgabe des Steuerbescheids elektronisch \u00fcbermittelt worden waren.<\/li><li>(3) Best\u00e4tigt wird dieser Schluss durch den systematischen Zusammenhang von \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO mit \u00a7&nbsp;93c AO und \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10a AO.<\/li><li>Sowohl \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO als auch \u00a7&nbsp;93c AO gehen auf den Entwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016 zur\u00fcck (BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;15&nbsp;f. und 23&nbsp;f.). Sie fassen verschiedene Vorschriften zu den Daten\u00fcbermittlungspflichten Dritter und die damit im Zusammenhang stehenden \u00c4nderungsvorschriften zusammen und ersetzen diese (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 und Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;5 EStG sowie \u00a7&nbsp;24 Satz&nbsp;3 der Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung; s. BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;95&nbsp;f. und 109). Dabei soll mit \u00a7&nbsp;175b AO der Finanzverwaltung in steuerlichen Massenverfahren eine \u00c4nderungsbefugnis einger\u00e4umt werden \u2011\u2011zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen\u2011\u2011, auch wenn dem von einem Dritten \u00fcbermittelten Datensatz nicht die Qualit\u00e4t eines (verbindlichen) Grundlagenbescheids zukommt und die bereits geltenden \u00c4nderungsnormen nicht einschl\u00e4gig sind (BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;88&nbsp;f.).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10a AO endet die Festsetzungsfrist, soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7&nbsp;93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbeh\u00f6rden zugegangen sind, nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. F\u00fcr den damit vorgegebenen Zeitraum, der sich immerhin \u00fcber die beachtliche Spanne von insgesamt neun Jahren nach Abschluss des betroffenen Besteuerungszeitraums erstrecken kann, soll folglich die M\u00f6glichkeit einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175b AO offen gehalten werden.<\/li><li>Es w\u00e4re in Anbetracht dessen widerspr\u00fcchlich, auf der einen Seite \u2011\u2011explizit\u2011\u2011 eine so weitreichende \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit zu schaffen, mit der den Gegebenheiten eines zunehmend automatisierten Besteuerungsverfahrens unter Beteiligung Dritter Rechnung getragen werden soll, die Anwendung der \u00c4nderungsvorschrift aber auf der anderen Seite \u2011\u2011implizit\u2011\u2011 von einer ganz bestimmten zeitlichen Abfolge der Ereignisse abh\u00e4ngig zu machen (Eingang der Datens\u00e4tze <em>vor<\/em> Erlass des Bescheids), die aufgrund eben dieser Automatisierung und gerade wegen der Beteiligung Dritter nicht in der Hand der Finanzverwaltung liegt. \u00dcberdies w\u00e4re bei diesem Verst\u00e4ndnis die lange Ablaufhemmung weitgehend funktionslos.<\/li><li>(4) Auch die in \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;4 AO in der Fassung des Streitjahres enthaltene eigene Regelung f\u00fcr nachtr\u00e4glich \u00fcbermittelte Daten legt nahe, dass diese dem Grunde nach erfasst sein m\u00fcssen.<\/li><li>dd) Auf der Grundlage dieser Systematik l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch der Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO beschreiben.<\/li><li>Die Regelung dient der Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer innerhalb der durch \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10a AO vorgegebenen zeitlichen Grenzen. In diesen Grenzen soll der materiell richtigen Steuerfestsetzung Vorrang vor der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids einger\u00e4umt werden. Dieses Vorrangverh\u00e4ltnis hat der erkennende Senat bereits in Bezug auf \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 EStG als konsequente Folge der fortschreitenden Automatisierung des Besteuerungsverfahrens bezeichnet (Senatsurteil vom 24.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz&nbsp;26). F\u00fcr \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO gilt dies gleicherma\u00dfen.<\/li><li>ee) In Anbetracht dessen ist es im Rahmen von \u00a7&nbsp;175b AO unerheblich, ob dem FA der Inhalt der \u00fcbermittelten Daten bei Erlass des Bescheids bereits bekannt war. Kenntnis oder Nichtkenntnis des FA von dem in Gestalt der Daten mitgeteilten Sachverhalt ist kein Tatbestandsmerkmal der Norm. \u00a7&nbsp;175b AO ist daher selbst dann anwendbar, wenn bei Erlass des Bescheids die Daten elektronisch \u00fcbermittelt waren, das FA sie jedoch nicht ausgewertet hatte (vgl. Senatsurteil vom 24.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375; BFH-Urteil vom 20.02.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587). Erst recht steht es der Anwendung von \u00a7&nbsp;175b AO nicht entgegen, wenn nur der Dateninhalt dem FA anderweit bekannt war, ohne dass eine elektronische \u00dcbermittlung stattgefunden h\u00e4tte.<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen war das FA im Streitfall nach \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 02.04.2019 zu \u00e4ndern.<\/li><li>Bei der Rentenbezugsmitteilung vom 06.05.2019 handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG um nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;93c AO \u00fcbermittelte Daten, die einen Besteuerungszeitraum nach 2016 betreffen. Diese Daten sind bei der Steuerfestsetzung nicht ber\u00fccksichtigt worden. Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO ist somit erf\u00fcllt.<\/li><li>Auf die Gr\u00fcnde der Nichtber\u00fccksichtigung, insbesondere auf den Umstand, dass die Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung zutreffende Angaben zu den Renteneink\u00fcnften des Kl\u00e4gers gemacht haben und das FA diese Angaben bei der Veranlagung im M\u00e4rz 2019 nicht ber\u00fccksichtigt hat, obwohl es sie h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen, kommt es \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht an. Die \u00c4nderungsbefugnis beziehungsweise -pflicht kn\u00fcpft allein an die Tatsache der Nichtber\u00fccksichtigung beziehungsweise der nicht zutreffenden Ber\u00fccksichtigung an.<\/li><li>Auch der Umstand, dass das FA erst anderthalb Jahre nach \u00dcbermittlung der Rentenbezugsmitteilung den \u00c4nderungsbescheid erlassen hat, macht diesen nicht rechtswidrig. \u00a7&nbsp;175b AO enth\u00e4lt keine Frist, binnen derer die \u00c4nderung vorzunehmen gewesen w\u00e4re. Im Zeitpunkt des \u00c4nderungsbescheids war auch die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, noch nicht einmal die regul\u00e4re vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO und erst recht nicht die Sieben-Jahres-Frist des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10a AO.<\/li><li>3. Der Senat hat mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung entschieden (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.271124.XR25.22.0 BFH X. Senat AO \u00a7 93c, AO \u00a7 171 Abs 10a, AO \u00a7 175b Abs 1, EStG \u00a7 10 Abs 2a S 8, EStG \u00a7 10 Abs 2a S 8, EStG VZ 2017 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Oktober 2022, Az: 2 K 123\/22 Leits\u00e4tze 1. 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