{"id":77837,"date":"2025-08-22T16:18:32","date_gmt":"2025-08-22T14:18:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77837"},"modified":"2025-08-22T16:18:32","modified_gmt":"2025-08-22T14:18:32","slug":"bfh-urteil-vom-18-maerz-2025-vii-r-25-22-elektronische-uebermittlung-von-schriftsaetzen-aus-dem-bebpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-maerz-2025-vii-r-25-22-elektronische-uebermittlung-von-schriftsaetzen-aus-dem-bebpo\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 2025, VII R 25\/22: Elektronische \u00dcbermittlung von Schrifts\u00e4tzen aus dem beBPo"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR25.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a, FGO \u00a7 52d, ERVV \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, EGRL 96\/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a S 1, EGRL 96\/2003 Art 15 Abs 1 Buchst c<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. Juni 2022, Az: 4 K 701\/20 VSt<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei der elektronischen \u00dcbermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Beh\u00f6rdenpostfach (beBPo) durch die Beh\u00f6rde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders \u00fcbereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren \u00dcbermittlungsweg handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht f\u00fcr eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Stromsteuergesetzes nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.06.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;701\/20&nbsp;VSt aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) versorgte ihre Kunden in Teilen ihres Einzugsgebiets mit Fernw\u00e4rme, die sie am Standort X mit \u2026 Kraft-W\u00e4rme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen), welche mit Erdgas oder Biogas betrieben wurden, einer Organic Rankine Cycle-Anlage (ORC-Anlage) und \u2026 Heizkesseln erzeugte. Die KWK-Anlagen, die ORC-Anlage und die Heizkessel waren parallel geschaltet und konnten unabh\u00e4ngig voneinander betrieben werden. Die Heizkessel machten es m\u00f6glich, die Fernw\u00e4rme ohne Einsatz der KWK-Anlagen und der ORC-Anlage zu erzeugen. Die Kl\u00e4gerin lieferte die Fernw\u00e4rme \u00fcber einen ganzj\u00e4hrig betriebenen Kreislauf mit erhitztem Wasser. Die KWK-Anlagen wurden stromgef\u00fchrt betrieben und erzeugten nur dann Strom, wenn es sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wirtschaftlich rechnete.<\/li><li>Zur K\u00fchlung der KWK-Anlagen und der ORC-Anlage nutzte die Kl\u00e4gerin den Fernw\u00e4rmer\u00fccklauf, in dem sich Netzumw\u00e4lzpumpen befanden. Jede KWK-Anlage verf\u00fcgte \u00fcber jeweils vier K\u00fchlkreisl\u00e4ufe, durch die der Fernw\u00e4rmer\u00fccklauf mit W\u00e4rmetauschern von seiner R\u00fccklauftemperatur (im j\u00e4hrlichen Mittel 52\u00b0C) auf die zum Betrieb erforderliche Vorlauftemperatur (im j\u00e4hrlichen Mittel 90\u00b0C) gebracht wurde. Im ersten K\u00fchlkreislauf wurde die W\u00e4rme aus der Ladeluft, im zweiten die W\u00e4rme aus dem Schmier\u00f6l, im dritten die W\u00e4rme des K\u00fchlwassers und im vierten die W\u00e4rme des Abgases genutzt. F\u00fcr das Schmier\u00f6l und das K\u00fchlwasser hatten die KWK-Anlagen eigene Pumpen, mit denen die Fl\u00fcssigkeiten dem W\u00e4rmetauscher zugef\u00fchrt wurden. Die KWK-Anlagen hatten keinen Notk\u00fchler. Ohne den Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen konnten die KWK-Anlagen nicht betrieben werden, sondern h\u00e4tten sich sofort abgeschaltet.<\/li><li>In ihren Stromsteueranmeldungen ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin den von den Netzumw\u00e4lzpumpen verbrauchten Strom als Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wurde, wobei sie den Stromverbrauch der Zeiten herausrechnete, in denen die W\u00e4rme nur mit den Heizkesseln erzeugt wurde, und anschlie\u00dfend die W\u00e4rmeerzeugung durch die KWK-Anlagen zur gesamten verbleibenden W\u00e4rmeerzeugung aufteilte.<\/li><li>In ihrer Stromsteueranmeldung f\u00fcr das Kalenderjahr 2016 meldete die Kl\u00e4gerin eine Strommenge von \u2026&nbsp;MWh zur Versteuerung an und erkl\u00e4rte \u2026&nbsp;MWh \u2011\u2011den von den Netzumw\u00e4lzpumpen verbrauchten Strom\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) als steuerfrei.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung betreffend unter anderem die Stromsteuer f\u00fcr das Kalenderjahr 2016 kam der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) \u2011\u2011anders als in der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Kalenderjahr 2014\u2011\u2011 zu dem Ergebnis, dass der von den Netzumw\u00e4lzpumpen verbrauchte Strom (\u2026&nbsp;MWh) nicht steuerfrei sei. Nach Auffassung des HZA dienten die Netzumw\u00e4lzpumpen in erster Linie dem Transport der Fernw\u00e4rme zum Kunden und arbeiteten auch dann, wenn die Fernw\u00e4rme nur mit den Heizkesseln erzeugt werde (Tz.&nbsp;3.8.4 und 3.8.4.2 des Pr\u00fcfungsberichts vom xx.xx.2017).<\/li><li>Das HZA setzte daraufhin gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Steuer\u00e4nderungsbescheid vom 06.02.2018 f\u00fcr das Kalenderjahr 2016 f\u00fcr \u2026&nbsp;MWh Stromsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung ihres dagegen eingelegten Einspruchs verwies die Kl\u00e4gerin auf die Anerkennung der Steuerbefreiung bei der vorangegangenen Au\u00dfenpr\u00fcfung und gab erg\u00e4nzend an, dass Strom f\u00fcr die Netzumw\u00e4lzpumpen zur K\u00fchlung der KWK-Anlagen auch dann verbraucht worden w\u00e4re, wenn es ein Fernw\u00e4rmenetz nicht gegeben h\u00e4tte.<\/li><li>In ihrer Stromsteueranmeldung f\u00fcr das Kalenderjahr 2018 vom 29.05.2019 meldete die Kl\u00e4gerin eine Strommenge von \u2026&nbsp;MWh zur Versteuerung an und bezifferte die nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG steuerfrei entnommene Strommenge mit \u2026&nbsp;MWh. In einem erkl\u00e4renden Schreiben dazu teilte sie mit, dass darin \u2026&nbsp;MWh Strom f\u00fcr die Netzumw\u00e4lzpumpen enthalten seien.<\/li><li>Mit Stromsteuerbescheid vom 07.06.2019 setzte das HZA die Stromsteuer f\u00fcr das Kalenderjahr 2018 abweichend von der Steueranmeldung auf \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr insgesamt \u2026&nbsp;MWh fest. Dabei korrigierte es die irrt\u00fcmlich von der Kl\u00e4gerin angegebene Strommenge von \u2026&nbsp;MWh auf \u2026&nbsp;MWh und behandelte die f\u00fcr den Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen verbrauchte Strommenge von \u2026&nbsp;MWh als steuerpflichtig. Auch hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2020 wies das HZA die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, die Kl\u00e4gerin habe mit dem Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen den Strom auch zur Stromerzeugung im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG verwendet. Denn der Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen stelle eine technisch unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr den Betrieb der KWK-Anlagen und damit f\u00fcr deren Stromerzeugung dar. Ohne diese Pumpen w\u00e4ren die KWK-Anlagen nicht mehr mit dem f\u00fcr ihre zwingend erforderliche K\u00fchlung n\u00f6tigen k\u00fchlen Fernw\u00e4rmer\u00fccklauf versorgt worden und h\u00e4tten sich abgeschaltet. Eine andere M\u00f6glichkeit der K\u00fchlung habe es f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin betriebenen KWK-Anlagen nicht gegeben.<\/li><li>Gleichwohl k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG nicht f\u00fcr den gesamten von ihr den Netzumw\u00e4lzpumpen zugerechneten Stromverbrauch erhalten. Denn die Netzumw\u00e4lzpumpen h\u00e4tten zeitgleich der Abgabe von W\u00e4rme in den W\u00e4rmekreislauf des Fernw\u00e4rmenetzes und der Erzeugung des W\u00e4rmekreislaufs im Fernw\u00e4rmenetz gedient. Daher sei der Stromverbrauch zwischen den Zwecken der Stromerzeugung aufzuteilen, n\u00e4mlich nach dem Umfang des Wirkungsgrades der Stromerzeugung und der W\u00e4rmeerzeugung. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nur f\u00fcr den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil eine Steuerbefreiung erhalten. Das Vorgehen der Kl\u00e4gerin bei der Berechnung der auf die Netzumw\u00e4lzpumpen entfallenden Strommenge sei nicht zu beanstanden. Sie habe zun\u00e4chst die Strommengen herausgerechnet, die die Netzumw\u00e4lzpumpen verbraucht h\u00e4tten, als die W\u00e4rme nur mit den Heizkesseln erzeugt worden sei. Die verbleibende Strommenge habe sie nach der von den Kesseln einerseits und den KWK-Anlagen andererseits erzeugten W\u00e4rme aufgeteilt und dabei nur den auf die KWK-Anlagen entfallenden Anteil ber\u00fccksichtigt. Unter Ber\u00fccksichtigung des ermittelten Ma\u00dfstabs, des Wirkungsgrades der Stromerzeugung im Verh\u00e4ltnis zum Wirkungsgrad der Ausnutzung thermischer Energie, erg\u00e4ben sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Klageverfahren f\u00fcr das Kalenderjahr 2016 nur noch \u2026&nbsp;MWh und f\u00fcr das Kalenderjahr 2018 nur noch \u2026&nbsp;MWh Strom, der zur Stromerzeugung verwendet worden sei.<\/li><li>Mit Schreiben vom 26.07.2022 legte das HZA gegen das Urteil des FG Revision ein und begr\u00fcndete diese mit Schreiben vom 06.09.2022. In beiden Schreiben waren oben links der vollst\u00e4ndige Name und die Dienstbezeichnung des jeweiligen Vertreters des HZA sowie das HZA mit Adresse angegeben. Am Ende des Textes waren in beiden Schreiben der Familienname des jeweiligen Vertreters der Beh\u00f6rde sowie folgender Hinweis abgedruckt: &#8222;Dieses Dokument wurde elektronisch versandt, ist nur im Entwurf gezeichnet und ohne Unterschrift g\u00fcltig.&#8220; Au\u00dferdem wurde jeweils auf die Vertretungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Die Revision und die Revisionsbegr\u00fcndung wurden jeweils zusammen mit einem \u00dcbersendungsschreiben der Sachbearbeiterin aus dem besonderen elektronischen Beh\u00f6rdenpostfach (beBPo) des HZA an den Bundesfinanzhof (BFH) \u00fcbermittelt.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Revision dahingehend, dass die Ausnahmen von der Besteuerung von elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL)\u2011\u2011 eindeutig und abschlie\u00dfend und daher eng auszulegen seien. Nach der Rechtsprechung des BFH seien nur die Strommengen von der Steuer befreit, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung stehe. Nicht der Stromerzeugung dienten dagegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme. Die Netzumw\u00e4lzpumpen st\u00fcnden in keinem engen Zusammenhang zur technischen Stromerzeugung. Sie dienten als Teil des Fernw\u00e4rmenetzes vielmehr dazu, das erhitzte Wasser durch das \u2026 Fernw\u00e4rmenetz der Kl\u00e4gerin zu transportieren. Der Stromverbrauch der Netzumw\u00e4lzpumpen bestehe unabh\u00e4ngig davon, ob die KWK-Anlagen in Betrieb seien oder nicht. Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL diene jedoch allein der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des erzeugten Stroms. Au\u00dferdem sei die Stromerzeugung bereits abgeschlossen, wenn die Abw\u00e4rme der KWK-Anlagen mittels W\u00e4rmetauscher auf das Wasser im Fernw\u00e4rmekreislauf \u00fcbertragen werde. Dass die Pumpen dabei konstruktionsbedingt den K\u00fchlwasserkreislauf der KWK-Anlagen ersetzten oder die (gleichzeitige) Funktion einer K\u00fchleinrichtung erf\u00fcllten, \u00e4ndere nichts an dieser Betrachtung. Die Pumpen m\u00fcssten auch dann eingesetzt werden, wenn die KWK-Anlagen nicht betrieben w\u00fcrden. F\u00fcr eine enge Auslegung des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL spreche auch das Beihilferecht der Union, das nicht durch eine weite Auslegung einer obligatorischen Ausnahmevorschrift umgangen werden d\u00fcrfe. Wenn der Betrieb von Netzumw\u00e4lzpumpen bei anderen Anlagen, die keinen Strom erzeugten, nicht von der Steuer befreit w\u00e4re, w\u00fcrde im Ergebnis die Steuerbefreiung nicht der Vermeidung einer Doppelbesteuerung dienen, sondern einer F\u00f6rderung des Stroms. Sofern die Steuerbefreiung f\u00fcr einen Teil der f\u00fcr den Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen entnommenen Strommengen zu ber\u00fccksichtigen sei, d\u00fcrften keine Strommengen ber\u00fccksichtigt werden, die auf die Verteilung des erhitzten Wassers im Fernw\u00e4rmenetz entfielen.<\/li><li>Das HZA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Hilfsweise beantragt das HZA,die Vorentscheidung aufzuheben und, sofern die Steuerbefreiung f\u00fcr einen Teil des f\u00fcr den Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen entnommenen Stroms f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet wird, dass f\u00fcr die Bestimmung dieser Strommengen in einem ersten Schritt nicht die Strommengen ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, die auf die Verteilung des erhitzten Wassers im Fernw\u00e4rmenetz entfallen, und erst im zweiten Schritt eine Aufteilung der dann verbleibenden Stromentnahmen nach dem Nutzungsgrad (Stromerzeugung\/W\u00e4rmeerzeugung) und nicht nach dem Wirkungsgrad der KWK-Einheiten zu erfolgen hat, und das Verfahren zwecks Bestimmung der Mengen an das FG D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt die formelle Wirksamkeit der Revisionseinlegung und der Revisionsbegr\u00fcndung durch das HZA, weil nicht erkennbar sei, dass ein zul\u00e4ssiges \u00dcbermittlungsverfahren im Rahmen des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 FGO zur Anwendung gekommen sei.<\/li><li>In der Sache bringt die Kl\u00e4gerin vor, dass durch die technische Bauweise der KWK-Anlagen deren betriebsnotwendige K\u00fchlung sichergestellt werde. Ohne K\u00fchlung sei der Betrieb der KWK-Anlagen und damit auch die Stromerzeugung bereits aus technischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich. Daher m\u00fcsse man zu dem Ergebnis kommen, dass die innerhalb der KWK-Anlagen installierten Gemisch-W\u00e4rmetauscher, Schmier\u00f6l-W\u00e4rmetauscher, K\u00fchlwasser-W\u00e4rmetauscher und Abgas-W\u00e4rmetauscher als beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Hilfs- und Nebenanlagen anzusehen seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage auch insoweit, als das FG ihr stattgegeben hat (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Vorentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Insbesondere wurde sie formgerecht eingelegt und begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a FGO \u2011\u2011i.d.F. vom 05.10.2021 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften (BGBl I 2021, 4607)\u2011\u2011 k\u00f6nnen unter anderem schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen der Beteiligten nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze&nbsp;2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden (\u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 FGO). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer \u00dcbermittlungsweg ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FGO der \u00dcbermittlungsweg zwischen einem nach Durchf\u00fchrung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Beh\u00f6rde oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Unter &#8222;einfach signiert&#8220; ist jede Nennung des Namens am Ende des Textes zu verstehen, zum Beispiel als maschinenschriftlicher Name unter dem Schriftsatz oder als eingescannte Unterschrift. Es gen\u00fcgt die Wiedergabe des Nachnamens in Textform. Darauf, wer den Namen in die Textverarbeitung eingegeben (&#8222;getippt&#8220;) hat, kommt es nicht an (Adam in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;52a Rz&nbsp;22; Trossen in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;52a FGO Rz&nbsp;88).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d FGO \u2011\u2011i.d.F. vom 05.10.2021 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften (BGBl I 2021, 4607)\u2011\u2011 ist die Nutzung des elektronischen \u00dcbermittlungsweges seit 01.01.2022 unter anderem f\u00fcr Beh\u00f6rden verpflichtend. Denn nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO sind ab diesem Zeitpunkt vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Beh\u00f6rde oder durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihr zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>b) Weiterhin regelt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 der Verordnung \u00fcber die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und \u00fcber das besondere elektronische Beh\u00f6rdenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) \u2011\u2011ERVV\u2011\u2011, dass Beh\u00f6rden zur \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg ein beBPo verwenden k\u00f6nnen, bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.<\/li><li>\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ERVV fordert nicht, dass die Person, die den Schriftsatz einfach signiert hat und damit verantwortet, selbst Inhaber des beBPo sein muss. Es handelt sich um einen so genannten nicht-personengebundenen sicheren \u00dcbermittlungsweg. Der Zugang zum beBPo erfolgt ausschlie\u00dflich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ERVV; Urteil des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 24.10.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;ABR&nbsp;38\/23, Rz&nbsp;20). Die einfache Signatur in Verbindung mit der \u00dcbermittlung \u00fcber ein beBPo bietet \u2011\u2011anders als die qualifizierte elektronische Signatur\u2011\u2011 keine M\u00f6glichkeit, die Herkunft des Antrags von einem konkreten Sachbearbeiter rechtssicher nachzuweisen. Die damit verbundene Unm\u00f6glichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen (Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 06.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZB&nbsp;84\/22, Rz&nbsp;29&nbsp;f. und vom 06.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZB&nbsp;103\/22, Rz&nbsp;25&nbsp;f., jeweils m.w.N.; BAG-Urteil vom 24.10.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;ABR&nbsp;38\/23, Rz&nbsp;20). Ausgehend von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ERVV ist es somit ausreichend, dass die Beh\u00f6rde, der das Dokument inhaltlich zuzuordnen ist, auch Inhaberin des beBPo ist.<\/li><li>Insofern unterscheidet sich das beBPo von dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, bei dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen \u00fcbertragen werden kann. In diesem Fall muss somit \u2011\u2011anders als beim beBPo\u2011\u2011 die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders \u00fcbereinstimmen (vgl. BGH-Beschl\u00fcsse vom 24.01.2025&nbsp;&#8211; AnwZ&nbsp;(Brfg)&nbsp;30\/24, Rz&nbsp;8 und vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;StR&nbsp;39\/23, Rz&nbsp;9; vgl. zur Versendung aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach das beim BFH anh\u00e4ngige Revisionsverfahren XI&nbsp;R&nbsp;20\/24 und BFH-Beschluss vom 28.06.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;41\/23&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;15).<\/li><li>Soweit der BFH-Beschluss vom 21.02.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/24, Rz&nbsp;8 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch bei Nutzung des beBPo die das Dokument einfach signierende Person mit dem tats\u00e4chlichen Versender \u00fcbereinstimmen muss, war dies jedenfalls nicht streitentscheidend, weil der XI.&nbsp;Senat des BFH nicht \u00fcber die \u00dcbermittlung eines Schriftsatzes aus einem beBPo zu entscheiden hatte. Davon ausgehend ist eine Anrufung des Gro\u00dfen Senats des BFH mangels Abweichung nicht geboten (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>c) Die vom HZA eingelegte Revision und deren Begr\u00fcndung erf\u00fcllen diese Vorgaben f\u00fcr eine elektronische \u00dcbermittlung aus dem beBPo.<\/li><li>Die Revision des HZA vom 26.07.2022 wurde zusammen mit einem ebenfalls auf den 26.07.2022 datierten \u00dcbersendungsschreiben am selben Tag aus dem beBPo des HZA an den BFH \u00fcbermittelt. Der Schriftsatz vom 06.09.2022, mit dem das HZA seine Revision begr\u00fcndet hat, ging zusammen mit einem \u00dcbersendungsschreiben am selben Tag beim BFH ein und wurde ebenfalls aus dem beBPo des HZA \u00fcbermittelt. Sowohl die Revision als auch die Begr\u00fcndung waren einfach signiert, indem am Ende des Textes der Familienname der Person angegeben war, die die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt der Schreiben \u00fcbernommen hatte. In Kombination mit der Angabe des jeweils vollst\u00e4ndigen Namens, der Dienstbezeichnung und des betreffenden HZA auf der ersten Seite der Revision beziehungsweise der Revisionsbegr\u00fcndung steht fest, dass diese von postulationsf\u00e4higen Personen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 der FGO verfasst wurden und dem HZA zuzuordnen sind.<\/li><li>Dass die Revision und die Revisionsbegr\u00fcndung ausgehend von den dazugeh\u00f6rigen \u00dcbersendungsschreiben von der Sachbearbeiterin des HZA an den BFH \u00fcbersandt wurden, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Revision nicht entgegen, weil die \u00dcbermittlung eines Schriftsatzes aus dem beBPo nach Ma\u00dfgabe der oben dargestellten Rechtsprechung nicht von derjenigen nat\u00fcrlichen Person ausgef\u00fchrt werden muss, die diesen einfach signiert hat. Ebenso wenig fordern die oben genannten Vorschriften, dass auf dem \u00fcbersandten Schreiben der Briefkopf der Beh\u00f6rde abgedruckt sein muss.<\/li><li>2. Die Revision ist begr\u00fcndet. Das HZA hat zu Recht f\u00fcr den zum Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen entnommenen Strom Stromsteuer festgesetzt. Der hierf\u00fcr von der Kl\u00e4gerin entnommene Strom \u2011\u2011\u2026&nbsp;MWh im Kalenderjahr 2016 und \u2026&nbsp;MWh im Kalenderjahr 2018\u2011\u2011 ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG bzw. Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL von der Stromsteuer befreit.<\/li><li>a) Die Stromsteuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 StromStG entstanden, weil die Kl\u00e4gerin als Versorgerin nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG dem Versorgungsnetz (zum Begriff des Versorgungsnetzes vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, Rz&nbsp;14) Strom zum Selbstverbrauch entnommen hat.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin ist als Versorgerin (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG) Steuerschuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 StromStG.<\/li><li>c) Der f\u00fcr den Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen entnommene Strom ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG von der Stromsteuer befreit.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV), der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.<\/li><li>Der Wortlaut von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 StromStV, der eine nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung von Neben- und Hilfsanlagen enth\u00e4lt, legt nahe, dass nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung steht (&#8222;im technischen Sinne&#8220;). Deshalb sind solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Beg\u00fcnstigung miteinzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu erm\u00f6glichen (Senatsurteile vom 13.12.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;73\/10, BFHE 237, 478, Rz&nbsp;8 und 12; vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFHE 251, 563, Rz&nbsp;9 und 12; vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 264, 556, Rz&nbsp;11 und vom 15.10.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; Senatsbeschl\u00fcsse vom 09.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;75\/10, BFHE 235, 89, Rz&nbsp;7 und vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;33; vgl. auch Senatsbeschl\u00fcsse vom 28.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;99\/20, Rz&nbsp;9 und vom 25.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;103\/22, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Das in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG normierte Herstellerprivileg beruht auf Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 EnergieStRL. Danach besteht eine obligatorische Steuerbefreiung f\u00fcr bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise verwendeten elektrischen Strom (vgl. auch Senatsurteile vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFHE 251, 563, Rz&nbsp;10 und vom 15.10.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;85).<\/li><li>Die Steuerbefreiung von Strom, der &#8222;zur&#8220; \u2011\u2011oder nach dem Wortlaut der Energiesteuerrichtlinie &#8222;bei der&#8220;\u2011\u2011 Stromerzeugung entnommen worden ist, setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass derjenige Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, auch Hersteller beziehungsweise Erzeuger des Stroms ist. Denn die Verwendung von elektrischem Strom muss im Rahmen der Stromerzeugung erfolgen, indem sie unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beitr\u00e4gt (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Repsol Petr\u00f3leo vom 03.12.2020&nbsp;&#8211; C-44\/19, EU:C:2020:982, Rz&nbsp;34 und RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21, EU:C:2023:186, Rz&nbsp;27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Demgegen\u00fcber erfasst diese Steuerbefreiung nicht die Verwendung elektrischen Stroms, die lediglich im Zusammenhang mit dem Prozess der Stromerzeugung vorkommt. Ein nur mittelbarer Zusammenhang zur Stromerzeugung ist nicht ausreichend (vgl. EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21, EU:C:2023:186, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.). Steuerbefreiungen nach der Energiesteuerrichtlinie sind zudem autonom und eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil Cristal Union vom 07.03.2018&nbsp;&#8211; C-31\/17, EU:C:2018:168, Rz&nbsp;21 und 25; vgl. auch Senatsurteil vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 264, 556, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Dadurch, dass f\u00fcr die Erzeugung von Strom verwendeter Strom von der Besteuerung ausgenommen wird, soll eine Doppelbesteuerung von elektrischem Strom vermieden werden (vgl. zur Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen in diesem Zusammenhang EuGH-Urteile RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21, EU:C:2023:186, Rz&nbsp;35&nbsp;f. und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung sowie Endesa Generaci\u00f3n vom 22.06.2023&nbsp;&#8211; C-833\/21, EU:C:2023:516, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.). Denn der erzeugte Strom ist bereits einer Besteuerung unterworfen (vgl. EuGH-Urteil Cristal Union vom 07.03.2018&nbsp;&#8211; C-31\/17, EU:C:2018:168, Rz&nbsp;30&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Das Herstellerprivileg in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL wird von der fakultativen Steuerbeg\u00fcnstigung in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c EnergieStRL, wonach die Mitgliedstaaten f\u00fcr Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die f\u00fcr die Kraft-W\u00e4rme-Kopplung verwendet werden, Steuerbefreiungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungen gew\u00e4hren k\u00f6nnen, nicht eingeschr\u00e4nkt. Denn damit sollte lediglich eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit einer Steuerbeg\u00fcnstigung geschaffen, die obligatorische Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL aber nicht ausgeschlossen werden (EuGH-Urteil Cristal Union vom 07.03.2018&nbsp;&#8211; C-31\/17, EU:C:2018:168, Rz&nbsp;44).<\/li><li>dd) Bei der Pr\u00fcfung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG kommt es auf beihilferechtliche Vorgaben des Unionsrechts nicht an, weil es sich hierbei um eine obligatorische Steuerbefreiung handelt, die die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen haben. Es handelt sich somit nicht um eine Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, durch die der Wettbewerb verf\u00e4lscht werden k\u00f6nnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 276, 256, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.).<\/li><li>ee) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat die Kl\u00e4gerin den f\u00fcr den Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen verbrauchten Strom nicht zur Stromerzeugung im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG entnommen.<\/li><li>(1) Das FG hat zwar f\u00fcr den erkennenden Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend festgestellt, dass der Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen eine technisch unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr den Betrieb der KWK-Anlagen und die Stromerzeugung darstellte und ohne diese Pumpen die KWK-Anlagen nicht funktionsf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren, weil diese nicht mehr mit dem f\u00fcr ihre zwingend erforderliche K\u00fchlung n\u00f6tigen k\u00fchlen Fernw\u00e4rmer\u00fccklauf versorgt worden w\u00e4ren und sich abgeschaltet h\u00e4tten. Denn es gab keine andere M\u00f6glichkeit der K\u00fchlung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin betriebenen KWK-Anlagen. Aufgrund dieser technischen Gegebenheiten bestand somit insofern ein Zusammenhang zwischen den Netzumw\u00e4lzpumpen und den KWK-Anlagen, als der Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen erforderlich war, um die KWK-Anlagen unter Einsatz von W\u00e4rmetauschern mit der k\u00fchleren Temperatur des Wassers im R\u00fccklauf des Fernw\u00e4rmenetzes in Kontakt zu bringen.<\/li><li>Eine konditionale oder kausale Verkn\u00fcpfung allein ist jedoch f\u00fcr die Bejahung einer Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG nicht ausreichend, weil nach der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung eine Verwendung elektrischen Stroms, die lediglich im Zusammenhang mit dem Prozess der Stromerzeugung erfolgt, nicht steuerbefreit ist und ein nur mittelbarer Zusammenhang zur Stromerzeugung insoweit nicht ausreicht (EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21, EU:C:2023:186, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.).<\/li><li>Im Streitfall dienten die Netzumw\u00e4lzpumpen allenfalls mittelbar dem Betrieb der KWK-Anlagen, weshalb der f\u00fcr ihren Betrieb verbrauchte Strom allenfalls mittelbar zur Stromerzeugung entnommen wurde. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Netzumw\u00e4lzpumpen auch dann liefen, wenn die KWK-Anlagen nicht im Betrieb waren. Dieser Umstand l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass die Netzumw\u00e4lzpumpen dem Betrieb des Fernw\u00e4rmenetzes dienten und die Kl\u00e4gerin lediglich eine von der Stromerzeugung unabh\u00e4ngig vorhandene K\u00fchlm\u00f6glichkeit ausnutzte, um den Betrieb der KWK-Anlagen sicherzustellen. Des Weiteren hat das FG in den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindender Weise festgestellt, dass sich die Netzumw\u00e4lzpumpen im Fernw\u00e4rmer\u00fccklauf befinden und die K\u00fchlung \u00fcber W\u00e4rmetauscher erfolgt. Auch diese r\u00e4umliche Trennung weist darauf hin, dass die Netzumw\u00e4lzpumpen dem Fernw\u00e4rmenetz zuzuordnen sind und den Zweck haben, das Wasser im R\u00fccklauf weiterzubef\u00f6rdern. Eine \u2011\u2011auch nur anteilige\u2011\u2011 Steuerbefreiung des zum Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen entnommenen Stroms ginge somit \u00fcber die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vermeidung einer Doppelbesteuerung hinaus und widerspr\u00e4che daher auch den unionsrechtlichen Vorgaben des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 EnergieStG.<\/li><li>Die Netzumw\u00e4lzpumpen sind auch nicht mit einer der in \u00a7&nbsp;12 StromStV genannten Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit vergleichbar. Denn die dort nicht abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten technischen Einrichtungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Stromerzeugungseinheit, indem sie ein Bestandteil dieser sind oder allein ihr dienen.<\/li><li>(2) Die Neben- und Hilfsanlagen von Blockheizkraftwerken, \u00fcber die das FG Hamburg mit Urteil vom 06.09.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;36\/19 rechtskr\u00e4ftig entschieden und f\u00fcr die das FG Hamburg eine Stromsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG bejaht hat, sind nicht mit den Netzumw\u00e4lzpumpen im vorliegenden Streitfall vergleichbar, da diese nicht Bestandteil der KWK-Anlagen, sondern des Fernw\u00e4rmenetzes sind. Die vom FG Hamburg beurteilten Anlagenbestandteile (Gasverdichter, Gask\u00fchlungsanlage, K\u00fchlkreispumpe) geh\u00f6rten dagegen unmittelbar zu den Blockheizkraftwerken.<\/li><li>d) Der von der Kl\u00e4gerin zum Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen entnommene Strom dient auch nicht der Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, im Sinne von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EnergieStRL.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EnergieStRL ist elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, ebenfalls von der Steuer zu befreien. Dabei handelt es sich um einen zweiten Befreiungstatbestand, der nicht auf T\u00e4tigkeiten im Bereich der Stromerzeugung abzielt, sondern auf die Verwendung von elektrischem Strom, die dieser Erzeugung vor- oder nachgelagert ist, wenn diese Verwendung zur Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dient (vgl. EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21, EU:C:2023:186, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.; Senatsurteil vom 15.10.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Zu Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EnergieStRL sind in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bislang keine Vorschriften erlassen worden, sodass diese Alternative nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Allerdings kann sich der Einzelne unmittelbar auf diese unionsrechtliche Regelung berufen, weil sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (Senatsurteil vom 15.10.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin hat den Strom, den sie zum Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen entnommen hat, nicht zur Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet. Denn der Betrieb der Netzumw\u00e4lzpumpen erfolgt parallel zur Stromerzeugung und ist dieser nicht vor- oder nachgelagert. Zudem dient er nicht der Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, sondern der Bef\u00f6rderung des Wassers im R\u00fccklauf des Fernw\u00e4rmenetzes (s. oben).<\/li><li>e) Die Kl\u00e4gerin kann sich schlie\u00dflich nicht auf die fakultative Stromsteuerbefreiung f\u00fcr elektrischen Strom, der f\u00fcr die Kraft-W\u00e4rme-Kopplung verwendet wird, nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c EnergieStRL berufen, weil Deutschland im Stromsteuerrecht von dieser Erm\u00e4chtigung keinen Gebrauch gemacht hat.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR25.22.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 52a, FGO \u00a7 52d, ERVV \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, EGRL 96\/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a S 1, EGRL 96\/2003 Art 15 Abs 1 Buchst c vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. 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