{"id":77839,"date":"2025-08-22T16:19:10","date_gmt":"2025-08-22T14:19:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77839"},"modified":"2025-08-22T16:19:10","modified_gmt":"2025-08-22T14:19:10","slug":"bfh-urteil-vom-09-mai-2025-ix-r-1-24-anspruch-auf-informationszugang-in-die-der-richtsatzsammlung-zugrunde-liegenden-unterlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-mai-2025-ix-r-1-24-anspruch-auf-informationszugang-in-die-der-richtsatzsammlung-zugrunde-liegenden-unterlagen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. Mai 2025, IX R 1\/24: Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090525.IXR1.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FVG \u00a7 21a Abs 1 S 4, FVG \u00a7 21a Abs 1 S 5, FVG \u00a7 21a Abs 1 S 1, InfFrG MV \u00a7 1 Abs 3, AO \u00a7 32e, GG Art 108 Abs 4 S 1 Alt 1, EUV 2016\/679 Art 12, EUV 2016\/679 Art 13, EUV 2016\/679 Art 14, EUV 2016\/679 Art 15<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 23. November 2023, Az: 2 K 349\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder ausschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Daher wird ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Unterlagen f\u00fcr die amtliche Richtsatzsammlung ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;349\/21 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Beantwortung der vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen Fragen zu 1. und zu 2. verurteilt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers, Revisionskl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV \u2011\u2011IFG&nbsp;MV\u2011\u2011 vom 10.07.2006, Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern 2006, 556).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte beim Beklagten, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes als oberste Beh\u00f6rde bei den Landesfinanzbeh\u00f6rden, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Finanzverwaltungsgesetzes [FVG] \u2011\u2011Beklagter\u2011\u2011) die Beantwortung von Fragen hinsichtlich der Erstellung der steuerlichen Richtsatzsammlung. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Fragen:1. Wie viele Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern (MV) wurden in MV in den Jahren 2016 bis 2020 einer Au\u00dfenpr\u00fcfung unterzogen mit dem Ziel, die Pr\u00fcfungsdaten in die Richtsatzsammlung einflie\u00dfen zu lassen?2. Nach welchen Kriterien werden diese Betriebe ausgew\u00e4hlt und gibt es dazu Vorgaben, zum Beispiel nach Branche, Betriebsgr\u00f6\u00dfe und Finanzamtszust\u00e4ndigkeit? Wer entscheidet letztlich, welche Betriebspr\u00fcfung in die Richtsatzsammlung eingebracht wird?3. Werden die Pr\u00fcfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt, wenn die Ergebnisse ganz oder zum Teil auf Sch\u00e4tzungen beruhen?4. Welche Pr\u00fcfungsjahre sind jeweils in die Richtsatzsammlung 2016 bis 2020 eingeflossen?<\/li><li>Zudem bat der Kl\u00e4ger um die \u00dcberlassung der Pr\u00fcfungsauswertung f\u00fcr die Jahre 2016 und 2019.<\/li><li>Der Beklagte erteilte dem Kl\u00e4ger unter anderem mit Schreiben vom 22.04.2021 und vom 05.08.2021 Ausk\u00fcnfte in Form allgemeiner Ausf\u00fchrungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der Richtsatzsammlung. Unter anderem wurde auch ausgef\u00fchrt, dass Hinzusch\u00e4tzungen aufgrund von Nachkalkulationen und aufgrund betriebsinterner Daten im Rahmen der Richtsatzermittlungen ber\u00fccksichtigt werden. Weitere Informationen seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG vertraulich und nicht zur Weitergabe an Dritte au\u00dferhalb der Finanzverwaltung bestimmt.<\/li><li>Einer Aufhebung der Vertraulichkeit und damit einer Offenlegung hatte die f\u00fcr die Richtsatzsammlung zust\u00e4ndige Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe nicht zugestimmt.<\/li><li>Der Beklagte lehnte daher mit Bescheid vom 05.08.2021 die Erteilung weiterer Informationen ab. Ein dagegen angestrengtes Widerspruchsverfahren blieb mit Widerspruchsentscheidung vom 23.11.2021 ohne Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) wies mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1449 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;349\/21 die dagegen erhobene Klage teilweise als unzul\u00e4ssig und teilweise als unbegr\u00fcndet ab. Im \u00dcbrigen gab es der Klage statt. Die Klage sei unzul\u00e4ssig hinsichtlich der unter 4. aufgeworfenen Frage, welche Pr\u00fcfungsjahre jeweils in die Richtsatzsammlung 2016 bis 2020 eingeflossen seien. Denn insoweit habe der Kl\u00e4ger sein Ziel bereits erreicht. Soweit der Kl\u00e4ger mit seiner Frage unter 1. die Information begehre, wie viele Betriebe in den Jahren 2016 bis 2020 einer Au\u00dfenpr\u00fcfung unterzogen worden seien, mit dem Ziel, die Pr\u00fcfungsdaten in die Richtsatzsammlung einflie\u00dfen zu lassen (sogenannte Richtsatzpr\u00fcfung), sei die Klage begr\u00fcndet. Dies gelte auch f\u00fcr die unter 2. angesprochenen weiteren Fragen, nach welchen Kriterien diese Betriebe ausgew\u00e4hlt werden, ob es Vorgaben dazu gebe und wer entscheide, welche Betriebspr\u00fcfung zur Grundlage gemacht werde. Die begehrten Informationen unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG. Durch diese Regelungen werde ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV nicht ausgeschlossen. Die Klage sei aber unbegr\u00fcndet, soweit der Kl\u00e4ger die Information begehre, ob die Pr\u00fcfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt w\u00fcrden, wenn die Ergebnisse ganz oder teilweise auf Sch\u00e4tzungen beruhten. Auch eine \u00dcberlassung der Pr\u00fcfungsauswertung f\u00fcr die Jahre 2016 und 2019 scheide aus.<\/li><li>Gegen das Urteil des FG haben sowohl der Kl\u00e4ger als auch der Beklagte Revision eingelegt.<\/li><li>Mit seiner Revision h\u00e4lt der Kl\u00e4ger daran fest, dass ihm auch die Frage unter 3., ob die Pr\u00fcfungsergebnisse in Sch\u00e4tzungsf\u00e4llen in die Richtsatzsammlung eingepflegt w\u00fcrden, zu beantworten sei. Zudem sei ihm entgegen der Entscheidung des FG die Pr\u00fcfungsauswertung f\u00fcr die Jahre 2016 und 2019 zu \u00fcberlassen. Des Weiteren bringt der Kl\u00e4ger vor, die Ermittlung der Daten f\u00fcr die Richtsatzsammlung sei nicht ausreichend. Die Daten seien nicht repr\u00e4sentativ. Wie die Richtsatzsammlung zustande komme, sei nicht bekannt. Das Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV gew\u00e4hrleiste jedoch einen m\u00f6glichst umfassenden und voraussetzungslosen Informationszugang. Entziehe man die mit der Richtsatzsammlung gewonnenen Daten einer gerichtlichen Kontrolle, werde gegen Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) versto\u00dfen. Es gehe zudem nicht um personenbezogene, sondern um allgemeine, von der Finanzverwaltung verarbeitete Daten. Sollten sich Hinweise auf Datenherkunft, Namen oder Steuernummern ergeben, k\u00f6nnten diese geschw\u00e4rzt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;349\/21 und den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 aufzuheben, soweit die Beantwortung der unter 3. aufgeworfenen Frage und die \u00dcberlassung der Pr\u00fcfungsauswertung f\u00fcr die Jahre 2016 und 2019 abgelehnt worden war sowie die Revision des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Beklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;349\/21 hinsichtlich der Verpflichtung zur Beantwortung der unter 1. und 2. gestellten Fragen aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Beklagte h\u00e4lt daran fest, dass kein Anspruch auf den geltend gemachten Zugang zu Informationen zur Erstellung der Richtsatzsammlung bestehe. Er weist darauf hin, dass er die unter 2. gestellten Fragen bereits teilweise beantwortet habe. Zudem habe der Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht nicht geltend gemacht. Das FG habe die Anwendbarkeit und die Voraussetzung der Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht nach \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG verkannt. Die Regelung gehe der landesrechtlichen Regelung nach dem Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV vor. Das FG habe die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes&nbsp;MV nicht zutreffend angewandt. Das FG habe bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;32e der Abgabenordnung (AO) Bundesrecht verletzt. Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes&nbsp;MV w\u00fcrden durch \u00a7&nbsp;32e AO bereichsspezifisch verdr\u00e4ngt. Es handele sich bei \u00a7&nbsp;32e AO um eine Rechtsgrundverweisung und nicht \u2011\u2011wie das FG annehme\u2011\u2011 um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Kl\u00e4ger sei jedoch kein Betroffener im datenschutzrechtlichen Sinn. Ihm stehe kein Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu, so dass er nach \u00a7&nbsp;32e Satz&nbsp;2 AO auch keinen dar\u00fcber hinausgehenden Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV herleiten k\u00f6nne. Das FG betrachte schlie\u00dflich die Ablehnungsgr\u00fcnde der \u00a7\u00a7&nbsp;32a bis 32d AO rechtsfehlerhaft als nicht einschl\u00e4gig. Denn durch \u00a7&nbsp;32e AO werden die in den \u00a7\u00a7&nbsp;32a bis 32d AO vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen des Auskunftsanspruchs aus Art.&nbsp;15 DSGVO sowohl f\u00fcr die betroffene Person als auch f\u00fcr Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsanspr\u00fcche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der L\u00e4nder ergeben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Beklagten ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist daher im Umfang der Klagestattgabe aufzuheben (dazu unter 1.). Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet (dazu unter 2.). Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Die Revision des Beklagten ist begr\u00fcndet. Das FG hat Bundesrecht verletzt, indem es den Beklagten verpflichtet hat, die zu 1. und 2. vom Kl\u00e4ger gestellten Fragen zu beantworten. Denn insoweit steht \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG einem Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;32e AO i.V.m. dem Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV entgegen.<\/li><li>a) Die Revision kann dabei nur auf die Verletzung von Bundesrecht gest\u00fctzt werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). An die Feststellung und Auslegung von Landesrecht durch das FG ist der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Bei der Auslegung von Landesrecht durch das FG hat das Revisionsgericht lediglich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob diese Auslegung mit (h\u00f6herrangigem) Bundesrecht \u00fcbereinstimmt und ob die Auslegung durch das FG bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspricht, also insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;97\/02, BFH\/NV 2003, 1190, m.w.N.; BFH-Urteile vom 10.07.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;89\/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72, unter II.3.b; vom 25.01.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, unter II.3. und 4. und vom 12.10.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 277, 489, BStBl II 2023, 402, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG schlie\u00dft ein Auskunftsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV aus.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FVG k\u00f6nnen zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder unter anderem einheitliche Verwaltungsgrunds\u00e4tze bestimmt werden. Damit soll der bundeseinheitliche Verwaltungsvollzug bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern und bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern im Landeseigenvollzug geregelt werden (vgl. BTDrucks 16\/814, S.&nbsp;19; BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;183; vgl. auch Heller\/Kniel, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2019, 935, 937; Nonnenmacher, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2023, 1984, 1985). Nach \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FVG ist die Vertraulichkeit zugeh\u00f6riger Sitzungen zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Entsprechendes gilt nach \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FVG f\u00fcr Beratungen im schriftlichen Verfahren.<\/li><li>Das Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV wird nur durch bundesrechtliche Normen verdr\u00e4ngt, die einen mit ihm identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 03.11.2011&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;4.11, Rz&nbsp;9). Bei \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder ausschlie\u00dfen soll (vgl. Schmieszek in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;21a FVG Rz&nbsp;6 und 10a; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;21a FVG Rz&nbsp;4b; Nonnenmacher, DStR 2023, 1984, 1986; offengelassen in Gutachten &#8222;Informationsfreiheitsgesetz: Sitzungen der Finanzverwaltung&#8220; des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; WD&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;3000&nbsp;&#8211;&nbsp;281\/19, S.&nbsp;5&nbsp;f.).<\/li><li>Der Ausschluss landesrechtlicher Anspr\u00fcche auf Informationszugang folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG. Die Sitzungen der f\u00fcr die Ermittlung der Richts\u00e4tze zust\u00e4ndigen Gremien erfordern den freien, vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten. Die Sitzungen sind daher ebenso wie vorbereitende und nachbereitende Sitzungsunterlagen (zum Beispiel Protokolle, Konzepte) grunds\u00e4tzlich vertraulich und die Unterlagen sind nicht zur Weitergabe an Empf\u00e4nger au\u00dferhalb der (Finanz-)Verwaltung bestimmt. Dies dient dazu, dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosph\u00e4re der Offenheit und ohne Zwang zur Ber\u00fccksichtigung von au\u00dfen eingebrachter Interessen oder Rechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen k\u00f6nnen (vgl. BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;183&nbsp;f.).<\/li><li>Dies deckt sich mit der Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 IFG&nbsp;MV, wonach Protokolle vertraulicher Beratungen nicht zug\u00e4nglich sind. Gesch\u00fctzt werden soll der Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber der Beratungsgegenstand oder das Beratungsergebnis selbst. Die offene Meinungsbildung sowie die effektive und neutrale Entscheidungsfindung sollen nicht gef\u00e4hrdet werden (vgl. die im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber www.datenschutz-mv.de abrufbaren Erl\u00e4uterungen des Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zum Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV, S.&nbsp;59 von&nbsp;120 als PDF-Datei &#8222;Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;&#8211; IFG&nbsp;M-V) mit Erl\u00e4uterungen&#8220;). Dies w\u00e4re nicht der Fall, wenn die Unterlagen der f\u00fcr die Ermittlung der Richts\u00e4tze zust\u00e4ndigen Gremien einem Auskunftsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV unterliegen.<\/li><li>bb) Bei der vom BMF ver\u00f6ffentlichten Richtsatzsammlung handelt es sich um Verwaltungsgrunds\u00e4tze, die der Verbesserung und Erleichterung des Steuervollzugs dienen und auch die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung sicherstellen. Die Richtsatzsammlung, die das BMF j\u00e4hrlich in Form eines BMF-Schreibens im Einvernehmen mit den Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder herausgibt und im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht, enth\u00e4lt statistische Kennzahlen zum Rohgewinnaufschlagsatz, zum Rohgewinn&nbsp;I und II, zum Halbreingewinn und zum Reingewinn hinsichtlich verschiedener Branchen (Gewerbeklassen) (vgl. Klein, DStR 2024, 1335&nbsp;f.; BTDrucks 19\/4238, S.&nbsp;1). Sie ist ein Hilfsmittel zur Verprobung und Sch\u00e4tzung der Ums\u00e4tze und Gewinne von Steuerpflichtigen und hat bundesweite Geltung. Die Richtsatzsammlung f\u00e4llt daher unter den Begriff der &#8222;einheitlichen Verwaltungsgrunds\u00e4tze&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FVG (vgl. Leibholz\/Rinck\/Hesselberger, GG, Art.&nbsp;108 Rz&nbsp;1; a.A. wohl Bilsdorfer\/Heintz\/Sutor, Steuer und Studium 2011, 497, 498).<\/li><li>Die Richtsatzsammlung wird von einer Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FVG erarbeitet. F\u00fcr die Ermittlung der amtlichen Richtsatzsammlung gilt daher die Regelung in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG. Diese schlie\u00dft als speziellere (bundesrechtliche) Norm (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 IFG&nbsp;MV) die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche nach dem Informationsfreiheitsgesetz&nbsp;MV aus, sofern nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Dies gilt f\u00fcr alle vorbereitenden Unterlagen, Ergebnisse und nachbereitenden Unterlagen der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe zur Erstellung von Richtsatzsammlungen und damit auch f\u00fcr die Zulieferungen, die der Beklagte mittels seiner nachgeordneten Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr das Land MV erbringt. Nach den Feststellungen des FG ist auch kein einstimmiger Beschluss zur Offenlegung der Daten und Unterlagen f\u00fcr die Erstellung der Richtsatzsammlung gefasst worden.<\/li><li>c) Der Bundesgesetzgeber ist dazu erm\u00e4chtigt, mittels der Regelung in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG Auskunftsanspr\u00fcche nicht nur nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, sondern auch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesl\u00e4nder auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>aa) Verfassungsrechtliche Grundlage f\u00fcr \u00a7&nbsp;21a FVG ist die Regelung des Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GG (vgl. BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;72; Krumm in Tipke\/Kruse, Kommentierung des FVG, Einf\u00fchrung, Rz&nbsp;2b und 4; Schmieszek in HHSp, Gesetz \u00fcber die Finanzverwaltung, Rz&nbsp;27; BeckOK GG\/Kube, 61.&nbsp;Ed. 15.03.2025, GG Art.&nbsp;108 Rz&nbsp;4.1). Danach kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei der Verwaltung von Steuern unter anderem ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbeh\u00f6rden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird.<\/li><li>Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG betrifft als verfassungsrechtliche Kompetenzregelung die Erm\u00e4chtigung f\u00fcr den Bund, Regelungen zur Verbesserung oder Erleichterung des Vollzugs der Steuergesetze zu erlassen. Die Regelung erlaubt als Auspr\u00e4gung des kooperativen F\u00f6deralismus ein Zusammenwirken von Bund und L\u00e4ndern (vgl. u.a. F.&nbsp;Kirchhof in Huber\/Vo\u00dfkuhle, Grundgesetz, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;108 Rz&nbsp;65; Schwarz in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm.&nbsp;z.&nbsp;GG, Art.&nbsp;108 Rz&nbsp;44; Seer in Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.&nbsp;108 Rz&nbsp;130; Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;2 Rz&nbsp;2.78; Krumm in Tipke\/Kruse, Kommentierung des FVG, Einf\u00fchrung, Rz&nbsp;2). Art.&nbsp;108 GG erm\u00e4chtigt nur zur Regelung des auf die Steuerverwaltung bezogenen Organisations- und Verfahrensrechts (vgl. Schmieszek in HHSp, Gesetz \u00fcber die Finanzverwaltung, Rz&nbsp;12). Eine Erm\u00e4chtigung, Informationsanspr\u00fcche nach den Informationsfreiheitsgesetzen von Bund und L\u00e4ndern auszuschlie\u00dfen, ist in Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG unmittelbar nicht geregelt (vgl. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;21a FVG Rz&nbsp;4d). Denn bei den Vorschriften zu den Informationszugangsanspr\u00fcchen nach Landesrecht handelt es sich nicht um Regelungen zum Vollzug der Steuergesetze.<\/li><li>Die Erm\u00e4chtigung, zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des Vollzugs der Steuergesetze Informationsanspr\u00fcche nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesl\u00e4nder auszuschlie\u00dfen, ist jedoch als Annexkompetenz in Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GG enthalten. Eine Annexkompetenz liegt vor, wenn eine dem Bund ausdr\u00fccklich zugewiesene Materie die Inanspruchnahme vorbereitender, unterst\u00fctzender oder flankierender Aufgaben und Befugnisse erfordert und beide Sachgebiete damit nicht anders als im Zusammenhang geregelt werden k\u00f6nnen (vgl. Bundesverfassungsgericht \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011, Beschluss vom 29.04.1958&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvO&nbsp;3\/56, BVerfGE 8, 143, unter B.III.1.a; Urteil vom 18.07.1967&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;3\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;4\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;5\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;6\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;7\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;8\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;139\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;140\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;334\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;335\/62, BVerfGE 22, 180, unter C.II.1.; Beschl\u00fcsse vom 24.10.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/01, BVerfGE 106, 62, unter C.I.1.a&nbsp;dd&nbsp;(1)&nbsp;f [Rz&nbsp;207] und vom 03.07.2012&nbsp;&#8211; 2&nbsp;PBvU&nbsp;1\/11, BVerfGE 132, 1, Rz&nbsp;17; F.&nbsp;Kirchhof in Huber\/Vo\u00dfkuhle, Grundgesetz, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;108 Rz&nbsp;65; Uhle in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm.&nbsp;z.&nbsp;GG, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;71; Heintzen in Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;178; BeckOK GG\/Seiler, 61.&nbsp;Ed. 15.03.2025, GG Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;23; Degenhart in Sachs, Grundgesetz, 10.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;36). Die Annexkompetenz zeichnet sich durch einen dienenden Charakter aus. Voraussetzung f\u00fcr ihre Inanspruchnahme ist, dass der Bund von einer ihm ausdr\u00fccklich zugewiesenen Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit Gebrauch macht, dass der Regelungsschwerpunkt des betreffenden Bundesgesetzes auf dem Gebiet eines ausdr\u00fccklich dem Bund unterstellten Kompetenzgegenstandes liegt und dass die kraft Annexes dem ausdr\u00fccklich normierten Kompetenztitel zugeschlagene Materie nicht den Hauptregelungsgegenstand darstellt. Notwendig ist ferner, dass die Annexmaterie in einem funktionalen Zusammenhang zur Inanspruchnahme der ausdr\u00fccklich normierten Bundeskompetenz steht (vgl. Uhle in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm.&nbsp;z.&nbsp;GG, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;71; Heintzen in Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;178). Die Annexkompetenz erm\u00e4chtigt daher insbesondere zum Erlass von erg\u00e4nzenden verfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. Uhle in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm.&nbsp;z.&nbsp;GG, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;73). Es muss sich jedoch um eine punktuelle Annexregelung zu einer dem Bundesgesetzgeber zugewiesenen materiellen Regelung handeln (vgl. BVerfG-Urteil vom 18.07.1967&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;3\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;4\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;5\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;6\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;7\/62, 2&nbsp;BvF&nbsp;8\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;139\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;140\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;334\/62, 2&nbsp;BvR&nbsp;335\/62, BVerfGE 22, 180, unter C.II.1.; Uhle in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm.&nbsp;z.&nbsp;GG, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;72).<\/li><li>bb) Die Vertraulichkeitsregelung im \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG kann als den Steuervollzug punktuell unterst\u00fctzende und flankierende Regelung auf Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GG gest\u00fctzt werden. Die Vorschrift dient der Verbesserung oder Erleichterung des Steuervollzugs (vgl. BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;72) und steht mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang. Bei beiden S\u00e4tzen der Norm handelt es sich um Verfahrensregelungen, die sich \u2011\u2011wie aus \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FVG folgt\u2011\u2011 auf den Steuervollzug beziehen und dessen Effektivit\u00e4t und Wirksamkeit im Rahmen der Abstimmung zwischen Bund und L\u00e4ndern sicherstellen und erheblich f\u00f6rdern sollen. Die Regelung in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG sichert mit der Vertraulichkeit der Beratungen in den Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppen den an der Sache orientierten Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung. Sie sichert damit die uneingeschr\u00e4nkte Arbeitsf\u00e4higkeit der entsprechenden Gremien. St\u00fcnde dem Bund nicht die Kompetenz zur Regelung der Vertraulichkeit zu, besteht die Gefahr, dass in den Bund-L\u00e4nder-Gremien sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden oder in den informellen Bereich au\u00dferhalb der Sitzungen verlagert werden (vgl. BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;184). Die von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 GG umfasste Erm\u00e4chtigung zur Verbesserung oder Erleichterung des Steuervollzugs durch ein Zusammenwirken von Bund und L\u00e4ndern bliebe daher unvollst\u00e4ndig, wenn sie nicht gleichzeitig durch Vertraulichkeitsregelungen auf Informationszugangsanspr\u00fcche nach Landesrecht gest\u00fctzte Begehren auf Informationen aus gemeinsamen Bund-L\u00e4nder-Gremien ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Ansonsten w\u00e4re es dem Bundesgesetzgeber nicht m\u00f6glich, eine f\u00fcr ihn mit Blick auf den Steuervollzug sinnvolle oder sogar gebotene Vertraulichkeit von Informationen aus den Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppen auch im Verh\u00e4ltnis zum jeweiligen Landesrecht zu regeln (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich von Informationsanspr\u00fcchen von Insolvenzverwaltern BVerwG-Urteil vom 25.02.2022&nbsp;&#8211; 10&nbsp;C&nbsp;4.20, BVerwGE 175, 62, Rz&nbsp;15).<\/li><li>cc) Die Vertraulichkeitsregelung in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG bewirkt auch keine Verk\u00fcrzung des dem Steuerpflichtigen zustehenden gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG. Steuerbescheide, die Besteuerungsgrundlagen enthalten, die mittels Sch\u00e4tzung (\u00a7&nbsp;162 AO) auf der Grundlage der Richtsatzsammlung ermittelt worden sind, k\u00f6nnen vom Adressaten mit Einspruch und finanzgerichtlicher Klage angefochten werden. Die Sch\u00e4tzung anhand der Werte der Richtsatzsammlung unterliegt in vollem Umfang der tats\u00e4chlichen und rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung (vgl. u.a. Klein, DStR 2024, 1335, 1338).<\/li><li>d) Das FG hat daher rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG verneint und auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;32e AO i.V.m. den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes&nbsp;MV einen Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers bejaht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Bezugnahme in \u00a7&nbsp;32e AO auf die Art.&nbsp;12 bis 15 DSGVO um eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt (f\u00fcr Rechtsfolgenverweisung: BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;31.17, Rz&nbsp;15 und BVerwG-Urteile vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;10.19, Rz&nbsp;31 und vom 25.02.2022&nbsp;&#8211; 10&nbsp;C&nbsp;4.20, BVerwGE 175, 62, Rz&nbsp;17; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;311; BeckOK AO\/Rosenke, 31.&nbsp;Ed. 01.01.2025, AO \u00a7&nbsp;32e Rz&nbsp;27; f\u00fcr Rechtsgrundverweisung: Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;32e AO Rz&nbsp;10; Torm\u00f6hlen in HHSp, \u00a7&nbsp;32e AO Rz&nbsp;8; Schober in Gosch, AO \u00a7&nbsp;32e Rz&nbsp;9). Einem Auskunftsanspruch stehen jedenfalls insoweit die Regelung in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG als spezielle Vertraulichkeitsvorschrift des Bundesrechts entgegen.<\/li><li>Ob die vom FG ausgesprochene Auskunftserteilung gegen \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO (Gef\u00e4hrdung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden liegenden Aufgaben), \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO (Geheimhaltungspflicht) oder gegen \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 AO (die betroffene Person wird in die Lage versetzt, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern, steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder sich bei Art und Umfang der Erf\u00fcllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzverwaltung einzustellen) verst\u00f6\u00dft, ist daher ebenfalls nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>2. Die Revision des Kl\u00e4gers, die sich gegen die Nichtbeantwortung der Frage&nbsp;3 sowie auf die \u00dcberlassung der Pr\u00fcfungsauswertung f\u00fcr die Jahre 2016 und 2019 bezieht, ist unbegr\u00fcndet. Die Klage war bereits unzul\u00e4ssig (dazu unter a) beziehungsweise steht die Regelung in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG der vom Kl\u00e4ger begehrten Auskunftserteilung entgegen (dazu unter b).<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger mit seiner Frage&nbsp;3 Informationen dar\u00fcber erhalten will, ob Pr\u00fcfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt werden, wenn die Ergebnisse ganz oder zum Teil auf Sch\u00e4tzungen beruhen, war die Klage bereits unzul\u00e4ssig. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, weil diese Frage bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben des Beklagten vom 22.04.2021 beantwortet worden war.<\/li><li>b) Des Weiteren steht die Regelung in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Auskunftserteilung entgegen.<\/li><li>Auch eine teilweise Informationsgew\u00e4hrung zum Beispiel unter Schw\u00e4rzung von Passagen scheidet aus. \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und 5 FVG schlie\u00dft die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes&nbsp;MV und des \u00a7&nbsp;32e AO in vollem Umfang aus und sieht keine nur teilweise Informationsgew\u00e4hrung vor. Eine Einschr\u00e4nkung der Vertraulichkeit in Bezug auf bestimmte Themen oder Dokumente ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Eine Beschr\u00e4nkung der Informationsgew\u00e4hrung auf den Beitrag zur Entscheidungsfindung, den das Land MV \u00fcber den Beklagten zwecks Ermittlung der Werte f\u00fcr die Richtsatzsammlung weitergegeben hat, scheidet daher ebenfalls aus.<\/li><li>3. Soweit das FG einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Fragen&nbsp;1 und 2 bejaht hat, ist die Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist hinsichtlich der zu den Fragen&nbsp;1 und 2 geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche abzuweisen. Dem Kl\u00e4ger stehen zudem der geltend gemachte Auskunftsanspruch in Bezug auf die Frage&nbsp;3 und der Anspruch auf die \u00dcberlassung der Pr\u00fcfungsauswertungen 2016 und 2019 ebenfalls nicht zu. Zwar h\u00e4tte das FG die Klage richtigerweise zu der Frage&nbsp;3 als unzul\u00e4ssig abweisen m\u00fcssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers aber insoweit nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist. Die Klage ist insoweit vom FG zu Recht abgewiesen worden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die gesamten Kosten des Verfahrens.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090525.IXR1.24.0 BFH IX. Senat FVG \u00a7 21a Abs 1 S 4, FVG \u00a7 21a Abs 1 S 5, FVG \u00a7 21a Abs 1 S 1, InfFrG MV \u00a7 1 Abs 3, AO \u00a7 32e, GG Art 108 Abs 4 S 1 Alt 1, EUV 2016\/679 Art 12, EUV 2016\/679 Art 13, EUV 2016\/679 Art 14, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-mai-2025-ix-r-1-24-anspruch-auf-informationszugang-in-die-der-richtsatzsammlung-zugrunde-liegenden-unterlagen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 09. 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