{"id":77841,"date":"2025-08-22T16:20:09","date_gmt":"2025-08-22T14:20:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77841"},"modified":"2025-08-22T16:20:09","modified_gmt":"2025-08-22T14:20:09","slug":"bfh-urteil-vom-08-mai-2025-iv-r-9-23-gewerbesteuerrechtliche-zurechnung-des-gewinns-aus-der-anteilsveraeusserung-bei-doppelstoeckigen-personengesellschaften-festsetzung-des-gewerbesteuermessbetrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-08-mai-2025-iv-r-9-23-gewerbesteuerrechtliche-zurechnung-des-gewinns-aus-der-anteilsveraeusserung-bei-doppelstoeckigen-personengesellschaften-festsetzung-des-gewerbesteuermessbetrag\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 08. Mai 2025, IV R 9\/23: Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung bei doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaften; Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.05.2025 IV R 40\/22<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080525.IVR9.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 7 S 2 Nr 2, GewStG \u00a7 9 Nr 2, GewStG \u00a7 9 Nr 3, GewStG \u00a7 14 S 3, AO \u00a7 163, GewStR 2009 R 7.1 Abs 3 S 5, EStG \u00a7 16 Abs 1 S 1 Nr 2, EStR R 16 Abs 13 S 8, GewStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 16. Februar 2023, Az: 1 K 21\/21 (5)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht der K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG, als der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine K\u00fcrzung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GewStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Unterpersonengesellschaft \u2011\u2011nicht aber die Oberpersonengesellschaft\u2011\u2011 Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreibt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Beteiligt sich ein atypisch stiller Gesellschafter an einer Personengesellschaft, ist das Unternehmen der Personengesellschaft f\u00fcr die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft dieser (weiteren) Mitunternehmerschaft zugeordnet (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung). Die Personengesellschaft unterh\u00e4lt in diesem Zeitraum einen Gewerbebetrieb als Oberpersonengesellschaft. Wird die atypisch stille Beteiligung unterj\u00e4hrig beendet, hat die Personengesellschaft in einem Kalenderjahr nacheinander verschiedene Gewerbebetriebe, so dass f\u00fcr die beiden abgek\u00fcrzten Erhebungszeitr\u00e4ume (\u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG) jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;21\/21&nbsp;(5) aufgehoben, soweit es den Gewerbesteuermessbetrag 2016 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist insbesondere die gewerbesteuerrechtliche Behandlung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Zusammenhang mit einer doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. Komplement\u00e4rin ist die X&nbsp;GmbH (GmbH). Einzige Kommanditistin war bis zum 30.06.2016 die A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (A&nbsp;KG); sie war zugleich alleinige Gesellschafterin der GmbH. Zudem war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Herr&nbsp;B bis zum 30.06.2016 als atypisch stiller Gesellschafter an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Reederei und gr\u00fcndet Schifffahrtsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, an denen sie sich beteiligt. Die Schifffahrtsgesellschaften betreiben Handelsschiffe im internationalen Verkehr. Zu diesen Gesellschaften geh\u00f6ren die B&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (B&nbsp;KG) und die C&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (C&nbsp;KG), an denen die Kl\u00e4gerin seit 2012 als einzige Kommanditistin beteiligt war. Die B&nbsp;KG und die C&nbsp;KG (Untergesellschaften) ermittelten ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011)<em>.<\/em><\/li><li>Bei der B&nbsp;KG und der C&nbsp;KG wurden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zum 31.12.2015 verrechenbare Verluste nach \u00a7&nbsp;15a EStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (B&nbsp;KG) beziehungsweise \u2026&nbsp;\u20ac (C&nbsp;KG) festgestellt. Zudem stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste nach \u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) mit \u2026&nbsp;\u20ac (B&nbsp;KG) und \u2026&nbsp;\u20ac (C&nbsp;KG) zum 31.12.2015 fest.<\/li><li>Im Bescheid f\u00fcr 2015 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wurden &#8222;anteilige verrechenbare Verluste nach \u00a7&nbsp;15a EStG aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften am Ende des Wirtschaftsjahres&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac in Ansatz gebracht.<\/li><li>Mit Vertrag vom 15.09.2016 \u00fcbertrug die A&nbsp;KG ihren Kommanditanteil an der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 01.07.2016 zum Kaufpreis von 1&nbsp;\u20ac auf B. Weiterhin trat die A&nbsp;KG ihre Anteile an der GmbH an B ab. Die A&nbsp;KG verpflichtete sich gegen\u00fcber B, die Kl\u00e4gerin von aus der Ver\u00e4u\u00dferung resultierender Gewerbesteuer freizustellen. Im Anschluss daran waren bis zum 31.12.2016 die GmbH ohne Einlage und B als Kommanditist an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/li><li>In den Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die B&nbsp;KG und die C&nbsp;KG f\u00fcr das Jahr 2016 (Streitjahr) wurde die Ver\u00e4u\u00dferung der Kommanditbeteiligung an der Kl\u00e4gerin durch den Ansatz von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen ber\u00fccksichtigt. Diese wurden in die K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GewStG einbezogen. Dem folgte das FA in den Gewerbesteuermessbescheiden f\u00fcr das Streitjahr vom 14.06.2018 beziehungsweise 18.06.2018 indes nicht.<\/li><li>In ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr gab die Kl\u00e4gerin den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit \u2026&nbsp;\u20ac an. Dabei wurde der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, soweit er auf die B&nbsp;KG und die C&nbsp;KG entfiel, nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Im Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 31.07.2018 setzte das FA f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an. Dabei wurde unter Ansatz der aus den Untergesellschaften stammenden festgestellten verrechenbaren Verluste ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 31.07.2018 wurden gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin der Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Streitjahr auf \u2026&nbsp;\u20ac und die Gewerbesteuer f\u00fcr das Streitjahr auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust nicht besteht. Dabei legte das FA einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugrunde. Es ber\u00fccksichtigte einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Verrechnet wurde allein der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2015 festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust in H\u00f6he von 1.035.203&nbsp;\u20ac. Eine Verrechnung der vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste der B&nbsp;KG (\u2026&nbsp;\u20ac) und der C&nbsp;KG (\u2026&nbsp;\u20ac) unterblieb. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid f\u00fchrte das FA aus, dass sich die Abweichungen gegen\u00fcber dem erkl\u00e4rten Gewinn aus dem Ansatz der anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus den Beteiligungen an der B&nbsp;KG und der C&nbsp;KG erg\u00e4ben. Diese seien vor Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten nach \u00a7&nbsp;15a EStG ber\u00fccksichtigt worden.<\/li><li>Gegen diese Bescheide legte die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht gebotene &#8222;Durchstockung&#8220; der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne (und deren Verrechnung mit den auf der Ebene der Untergesellschaften bestehenden vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusten) Einspruch ein.<\/li><li>Am 24.08.2018 beantragte die Kl\u00e4gerin die abweichende Festsetzung der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO). Am 05.12.2018 beantragte sie zudem, den Gewerbesteuermessbetrag nach \u00a7&nbsp;163 AO auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen und die Gewerbesteuer nach \u00a7&nbsp;227 AO zu erlassen. Das FA lehnte die auf Billigkeitsma\u00dfnahmen bei der Gewerbesteuer gerichteten Antr\u00e4ge mit Bescheiden vom 15.01.2019 ab. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein; das Einspruchsverfahren ruht.<\/li><li>Am 04.03.2019 \u00e4nderte das FA die Bescheide f\u00fcr das Streitjahr \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer sowie den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 31.07.2018 aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden.<\/li><li>Mit Bescheid vom 23.12.2020 lehnte das FA den Antrag auf abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgr\u00fcnden ab. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei auch gewerbesteuerlich zu erfassen, selbst wenn er auf ein negatives Kapitalkonto entfalle. Eine Verrechnung mit den Gewerbeverlusten der Untergesellschaften sei nicht m\u00f6glich. Auch der bestehende Anrechnungs\u00fcberhang und das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip rechtfertigten keine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 04.03.2021 wurden der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr das Streitjahr und der Einspruch gegen die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr aus Billigkeitsgr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei zutreffend im Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin erfasst worden, ohne dass \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 oder 3 GewStG zur Anwendung komme. Es l\u00e4gen auch keine sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnde vor. Eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags w\u00fcrde vielmehr mit einem Versto\u00df gegen gesetzliche Regelungen und langj\u00e4hrige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einhergehen.<\/li><li>Mit Urteil vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;21\/21&nbsp;(5), berichtigt durch Beschluss vom 20.04.2023, wies das FG die gegen den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr das Streitjahr und die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr aus Billigkeitsgr\u00fcnden gerichtete Klage, mit der die Kl\u00e4gerin eine Minderung des Gewerbeertrags um \u2026&nbsp;\u20ac begehrte, als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der A&nbsp;KG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sei nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG im Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin als Obergesellschaft zu erfassen. Eine Aufteilung des Gewinns aus dem einheitlichen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang auf Ober- und Untergesellschaften erfolge nicht. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG und dessen Historie st\u00fctzten diese Auffassung. Dementsprechend komme auch keine Verrechnung mit gewerbesteuerlichen Verlustvortr\u00e4gen der Untergesellschaften in Betracht. Zudem k\u00f6nnten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Obergesellschaft die bei den Untergesellschaften festgestellten verrechenbaren Verluste nach \u00a7&nbsp;15a EStG \u2011\u2011im Gegensatz zur Situation im Feststellungsverfahren (BFH-Urteil vom 01.07.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157)\u2011\u2011 nicht ber\u00fccksichtigt werden. \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG sei nicht (analog) anzuwenden. Eine K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GewStG, der allein die Untergesellschaften beg\u00fcnstige, komme ebenso wenig in Betracht.<\/li><li>Daneben habe das FA eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu Recht abgelehnt. Die (vollst\u00e4ndige) Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei der Obergesellschaft sei nicht sachlich unbillig.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 und 2, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 und 3 bzw. \u00a7&nbsp;10a GewStG, \u00a7&nbsp;163 AO i.V.m. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) r\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG Bremen vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;21\/21&nbsp;(5) und die Einspruchsentscheidung vom 04.03.2021 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2016 vom 04.03.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass der Gewerbeertrag um \u2026&nbsp;\u20ac vermindert wird sowie<br \/>das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.12.2020 zu verpflichten, den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2016 aus Billigkeitsgr\u00fcnden abweichend festzusetzen und den Gewerbeertrag um \u2026&nbsp;\u20ac zu vermindern.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist teilweise begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit es den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Streitjahr betrifft; insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der im Erhebungszeitraum 2016 erzielte Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG im Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin zu erfassen ist und nicht der K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 oder 3 GewStG unterliegt (dazu 1.). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das FG eine Verpflichtung des FA zur abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr aus Billigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;163 AO) abgelehnt hat (dazu 2.). Allerdings hat das FA den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Streitjahr \u2011\u2011vom FG unbeanstandet\u2011\u2011 f\u00fcr das (gesamte) Kalenderjahr festgesetzt, ist aber zugleich davon ausgegangen, dass sich B im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2016 an der Kl\u00e4gerin als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt habe. In diesem Fall h\u00e4tte der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein abgek\u00fcrzter Erhebungszeitraum im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG zugrunde gelegt werden m\u00fcssen (dazu 3.). Die Sache ist insoweit nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen (dazu 4.).<\/li><li>1. Der im Streitjahr erzielte Gewinn der A&nbsp;KG aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG Teil des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin (dazu a). Dies gilt auch, soweit der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auf stille Reserven der Untergesellschaften entf\u00e4llt (dazu b). Eine K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 (dazu c) oder 3 GewStG (dazu d) kommt nicht in Betracht.<\/li><li>a) FA und FG haben den Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn der A&nbsp;KG zu Recht nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG als Teil des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin behandelt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge. Dieser Gewinn ist um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Zweck der Gewerbesteuer als einer auf den t\u00e4tigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer \u00fcbereinstimmen. Zu diesen \u2011\u2011herauszurechnenden\u2011\u2011 Bestandteilen geh\u00f6ren Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung zuzuordnen sind. Aus dem Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den t\u00e4tigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft \u2011\u2011nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft\u2011\u2011 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endg\u00fcltige Einstellung der gewerblichen Bet\u00e4tigung verbunden ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Lediglich soweit der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils und des Anteils eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entf\u00e4llt, geh\u00f6rt er nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG zum Gewerbeertrag. \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG ist verfassungskonform (Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217).<\/li><li>bb) Im Streitjahr ist ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac angefallen. Denn die A&nbsp;KG hat ihren Kommanditanteil an der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 01.07.2016 zum Kaufpreis von 1&nbsp;\u20ac an B ver\u00e4u\u00dfert. Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist das von der A&nbsp;KG nicht auszugleichende negative Kapitalkonto gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen (vgl. nur BFH-Urteil vom 09.07.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/12, BFHE 249, 555, BStBl II 2015, 954). Da der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach streitig ist, sieht der erkennende Senat von einer weitergehenden Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>cc) Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG Teil des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin. Denn er entf\u00e4llt auf die A&nbsp;KG und damit nicht auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer der Gesellschaft. Auf die an der A&nbsp;KG beteiligten Gesellschafter kommt es nicht an. Dies hat das FG zu Recht erkannt.<\/li><li>b) Weiterhin hat das FG zu Recht entschieden, dass der Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn auch insoweit im Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin (Obergesellschaft) zu erfassen ist, als er auf stille Reserven in den Wirtschaftsg\u00fctern der B&nbsp;KG und der C&nbsp;KG (Untergesellschaften) entf\u00e4llt. Eine Aufteilung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns findet nicht statt.<\/li><li>aa) Wie der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG im Fall doppelst\u00f6ckiger Personengesellschaften zu behandeln ist, ist noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils an einer Mitunternehmerschaft, zu deren Betriebsverm\u00f6gen die Beteiligung an einer weiteren Mitunternehmerschaft geh\u00f6rt, als einheitlicher Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang zu behandeln (R&nbsp;7.1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 der Gewerbesteuer-Richtlinien \u2011\u2011GewStR\u2011\u2011). Dem haben sich Teile der Literatur (z.B. Brandis\/Heuermann\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;7 GewStG Rz&nbsp;129; Specker in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;128; Patt in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;274; Schmidt\/Hageb\u00f6ke, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2003, 790, 792; Kleymann\/Hindersmann, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2006, 2104, 2107; Suchanek, GmbH-Rundschau 2007, 248, 249; Institut der Wirtschaftspr\u00fcfer, Doppelst\u00f6ckige Personengesellschaften, Rz&nbsp;140) und die Vorinstanz angeschlossen. Nach anderer Auffassung ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn hingegen nach dem Verh\u00e4ltnis der stillen Reserven auf die Ober- und die Unterpersonengesellschaft aufzuteilen (z.B. Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;324a; Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;113; Behrens\/Schmitt, BB 2002, 860, 862; Ludwig, BB 2007, 2152, 2153; H\u00fclsmann, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2014, 184; Rund\/Junkers, Die Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011Ubg\u2011\u2011 2021, 393, 398; Junkers, DStR 2023, 2386; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;7.61&nbsp;ff.; Schmidt\/Wacker, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;384).<\/li><li>bb) Der erkennende Senat ist in \u00dcbereinstimmung mit dem FG der Ansicht, dass es sich um einen einheitlichen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang (und nicht um mehrere Ver\u00e4u\u00dferungen) handelt und keine &#8222;Durchstockung&#8220; des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns erfolgt.<\/li><li>(1) Daf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG, der den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn &#8222;zum Gewerbeertrag&#8220; des in \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG genannten Gewerbebetriebs rechnet. Geht es um die Zuordnung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft, so ist dieser Gewinn danach dem Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft zuzuordnen.<\/li><li>(1.1) Bis zur Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 durch das F\u00fcnfte Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur \u00c4nderung von Steuergesetzen vom 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft generell nicht der Gewerbesteuer; sie waren nicht Teil des Gewerbeertrags im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG. Das galt auch f\u00fcr Kapitalgesellschaften, die ihre Mitunternehmeranteile ver\u00e4u\u00dferten (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217, Rz&nbsp;6&nbsp;f., m.w.N.). Dies lag darin begr\u00fcndet, dass bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils die im Betrieb der Personengesellschaft ruhenden stillen Reserven realisiert werden; Quelle des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist der Betrieb der Personengesellschaft. Deshalb k\u00f6nnte ein derartiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn allenfalls dem Gewerbeertrag der Personengesellschaft zugerechnet werden. Er sei jedoch auch nicht Bestandteil des Gewerbeertrags der Personengesellschaft, da es sich nicht um einen &#8222;laufenden&#8220; Gewinn handele (BFH-Urteile vom 25.05.1962&nbsp;&#8211; I&nbsp;78\/61&nbsp;S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438; vom 28.02.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, unter II.3.a&nbsp;bb; vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, unter II.2.a; vom 26.04.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;75\/99, BFHE 194, 421, unter 1.a&nbsp;bb; Wendt, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2002, 39, 40).<\/li><li>(1.2) An dieser Stelle hat die der Missbrauchsabwehr dienende (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217, Rz&nbsp;10, 120) Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG eine konstitutive \u00c4nderung bewirkt. Die Norm f\u00fchrt zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlage &#8222;Gewerbeertrag&#8220; (BFH-Urteil vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/15, Rz&nbsp;22), indem der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des (Teil-)Betriebs einer Mitunternehmerschaft oder des Mitunternehmeranteils zum Gewerbeertrag gerechnet wird, soweit er nicht auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entf\u00e4llt. Insofern wird der Mitunternehmeranteil, der steuerlich kein Wirtschaftsgut darstellt, der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wird jedoch \u2011\u2011in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217)\u2011\u2011 im Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft erfasst, deren Anteile ver\u00e4u\u00dfert werden. Das ist hier die Kl\u00e4gerin als Oberpersonengesellschaft.<\/li><li>\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine (teilweise) Zurechnung des Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns zum Gewerbebetrieb der Unterpersonengesellschaft. Wenngleich die Norm von mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen ausgeht, kann der erkennende Senat dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber \u2011\u2011indem er die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht nur bei einer nat\u00fcrlichen Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer gew\u00e4hrt\u2011\u2011 zum Ausdruck bringe, dass er von mehreren m\u00f6glichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen auf verschiedenen Stufen ausgehe (so aber Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;324; Ludwig, BB 2007, 2152, 2153; \u00e4hnlich Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;7.65). Vielmehr deutet auch die Verwendung des zivilrechtlich gepr\u00e4gten Begriffs des &#8222;Anteils eines Gesellschafters&#8220; (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG) \u2011\u2011statt des &#8222;Mitunternehmeranteils&#8220;\u2011\u2011 auf einen einheitlichen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang auf der Ebene der Gesellschaft, deren Anteile ver\u00e4u\u00dfert werden, hin (Kleymann\/Hindersmann, BB 2006, 2104).<\/li><li>(2) Dies ergibt sich aber auch aus systematischen Erw\u00e4gungen.<\/li><li>(2.1) Nach der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH k\u00f6nnen Personengesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG Gesellschafter und Mitunternehmer einer weiteren Personengesellschaft sein, mit der Folge, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft sind. Der &#8222;Durchgriff&#8220; durch die Obergesellschaft ist ausgeschlossen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.02.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;7\/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.IV. [Rz&nbsp;116]). Dies hat zur Folge, dass in der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Obergesellschaft nicht zugleich die Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Untergesellschaft gesehen werden kann, da der Gesellschafter der Obergesellschaft keinen Mitunternehmeranteil an der Untergesellschaft &#8222;innehat&#8220; (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.02.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;7\/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b&nbsp;ee [Rz&nbsp;105]; Schmidt\/Hageb\u00f6ke, DB 2003, 790, 792).<\/li><li>(2.2) \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Die Regelung ist zwar auch gewerbesteuerrechtlich zu beachten (BFH-Urteil vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, Rz&nbsp;16). Allerdings ist sie nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH im Wege einer teleologischen Reduktion des Wortlauts dahin zu verstehen, dass der mittelbare Gesellschafter einem unmittelbaren Gesellschafter allein in Bezug auf T\u00e4tigkeits- und Nutzungsverg\u00fctungen sowie Sonderbetriebsverm\u00f6gen gleichgestellt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 282, 460, BStBl II 2024, 367, Rz&nbsp;38). Darum geht es hier nicht. Auch \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fchrt also nicht dazu, dass in der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Obergesellschaft die mittelbare Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Untergesellschaft zu sehen ist (Schmidt\/Hageb\u00f6ke, DB 2003, 790, 793). Dies gilt umso mehr, als \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG selbst nur auf den &#8222;unmittelbar beteiligten Mitunternehmer&#8220; abstellt (F\u00fcger\/Rieger, DStR 2002, 933).<\/li><li>(3) Nur diese Beurteilung gew\u00e4hrleistet einen Gleichlauf der gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung mit der Einkommen- beziehungsweise K\u00f6rperschaftsteuer. Der BFH hat f\u00fcr den Fall doppelst\u00f6ckiger Personengesellschaften bereits entschieden, dass bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Obergesellschaft der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nur auf der Ebene der Obergesellschaft festzustellen ist (Urteile vom 01.07.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157; vom 18.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/06, BFH\/NV 2008, 729, unter II.3.; vgl. auch R&nbsp;16 Abs.&nbsp;13 Satz&nbsp;8 der Einkommensteuer-Richtlinien, zu \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzur\u00fccken. Sie ist nicht allein verfahrensrechtlicher Natur (Gewinnfeststellung); vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahrensrecht dem materiellen Recht folgt. Werden Anteile an einer Obergesellschaft ver\u00e4u\u00dfert, vollzieht sich die dadurch bewirkte Einkunftserzielung allein auf der Ebene der Obergesellschaft. Die Untergesellschaft ist in dieser Situation weder Subjekt noch Gegenstand des Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs; weder die Untergesellschaft noch ihre Gesellschafterin (Obergesellschaft) erzielen einen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s. Die Untergesellschaft erf\u00fcllt (in eigener Person) nicht die Voraussetzungen eines Steuertatbestands im Sinne von \u00a7&nbsp;38 AO. F\u00fcr eine Zurechnung von Eink\u00fcnften zu ihrem Bereich ist kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Untergesellschaft oder die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsg\u00fcter als wertbildende Faktoren in den Erl\u00f6s f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der Obergesellschaft eingehen (BFH-Urteil vom 18.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/06, BFH\/NV 2008, 729, unter II.3.a). Im Gesetz finden sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass f\u00fcr Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags abweichend zu verfahren w\u00e4re. Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG (&#8222;Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist&#8220;) dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG (&#8222;Ver\u00e4u\u00dferung [oder Aufgabe] des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist&#8220;) stark \u00e4hnelt (Schmidt\/Hageb\u00f6ke, DB 2003, 790, 791). Der Hinweis auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (z.B. Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;7.65) f\u00fchrt allein nicht zu einer abweichenden Beurteilung, zumal \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG den (auch) aus dem Objektsteuercharakter hergeleiteten Grundsatz, dass Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft im Fall der endg\u00fcltigen Einstellung der betrieblichen T\u00e4tigkeit bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, gerade durchbricht.<\/li><li>(4) Aus dem die Mitunternehmerbesteuerung beherrschenden Transparenzprinzip ergibt sich nichts anderes. Dies folgt bereits daraus, dass \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG gerade in Abweichung von dem ansonsten im Ertragsteuerrecht geltenden Transparenzprinzip die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft vorsieht (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217, Rz&nbsp;108). Zudem trifft es zwar zu, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Gewerbeertrag der Gesellschaft und nicht im Gewerbeertrag des Gesellschafters zu erfassen ist. Richtig ist auch, dass der Betrieb der Personengesellschaft die Quelle des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist. Daraus mag man zugleich folgern k\u00f6nnen, dass Quelle des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an einer doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaft die in den Wirtschaftsg\u00fctern der Obergesellschaft und der Untergesellschaft ruhenden stillen Reserven seien (Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;113). Daraus folgt jedoch nicht, dass die \u2011\u2011von allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen abweichende\u2011\u2011 Regelung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG eine Durchstockung des auf der Ebene der Obergesellschaft erzielten Gewinns verlangt. Aufgrund der sogenannten Spiegelbildmethode (zuletzt BFH-Urteil vom 01.02.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51, Rz&nbsp;41) wird der Bilanzposten &#8222;Beteiligung&#8220; in der Steuerbilanz durch den Anteil am Wert des Betriebsverm\u00f6gens der Untergesellschaft bestimmt, der durch den Mitunternehmeranteil repr\u00e4sentiert wird und Folge der Bewertung auf Ebene der Untergesellschaft ist (vgl. nur Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;16.19&nbsp;ff.; BeckOK EStG\/Schenke, 21.&nbsp;Ed. 01.04.2025, EStG \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;2102&nbsp;ff.). Die stillen Reserven, die in der Untergesellschaft gebildet worden sind, sind damit zugleich auf der Ebene der Obergesellschaft verhaftet. Auf diese kann \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG im Realisationsfall (Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Obergesellschaft) zugreifen. Der Umstand, dass der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein eigenst\u00e4ndiges (immaterielles) Wirtschaftsgut darstellt (vgl. nur Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.02.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;7\/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.<\/li><li>(5) Die Kl\u00e4gerin kann sich f\u00fcr ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass der Erwerb des Anteils an einer Ober(personen)gesellschaft zur Bildung von Erg\u00e4nzungsbilanzen sowohl auf der Ebene der Obergesellschaft als auch auf der Ebene der Unter(personen)gesellschaft f\u00fchren kann (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157, unter 2.a; Schmidt\/Wacker, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;471; Groh, DB 1991, 879, 881; Kahle, Deutsche Steuer-Zeitung 2014, 273, 281; anderer Auffassung Desens\/Blischke in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;F&nbsp;246). Eine solche Handhabung hat zwar zur Folge, dass sich durch die Abschreibung der entsprechenden Mehrwerte gewerbesteuerliche Auswirkungen auch auf der Ebene der Untergesellschaft ergeben (H\u00fclsmann, DStR 2014, 184; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;7.66). Daraus l\u00e4sst sich aber f\u00fcr die hiesige Streitfrage nichts ableiten. Bei den Ans\u00e4tzen in Erg\u00e4nzungsbilanzen handelt es sich um Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens (vgl. nur BFH-Urteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;30). Beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils l\u00e4sst sich der Anschaffungspreis des Erwerbers f\u00fcr einen Anteil am Reinverm\u00f6gen der Personengesellschaft nur darstellen, indem in einer f\u00fcr ihn aufzustellenden Erg\u00e4nzungsbilanz das Kapitalkonto des Ver\u00e4u\u00dferers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz&nbsp;17). Daraus l\u00e4sst sich allerdings nicht (spiegelbildlich) der Schluss ziehen, dass im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Ober(personen)gesellschaft die auf die Unter(personen)gesellschaft entfallenden stillen Reserven bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf der Ebene der Obergesellschaft gewerbesteuerrechtlich auszuscheiden sind (so aber Ludwig, BB 2007, 2152, 2155; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;7.65). \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG steht mit der (Technik der) Bildung von Erg\u00e4nzungsbilanzen nicht in einem systematischen Zusammenhang.<\/li><li>(6) Das BFH-Urteil vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/15 st\u00fctzt dieses Ergebnis. Danach &#8222;entf\u00e4llt&#8220; ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, der ihn erzielt, das hei\u00dft, in dessen Person er entsteht (Rz&nbsp;17). Das ist im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils an einer Oberpersonengesellschaft (nur) deren Gesellschafter, im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils an einer Unter(personen)gesellschaft die Ober(personen)gesellschaft. Danach geht der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG in voller H\u00f6he in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft ein, an welcher der ver\u00e4u\u00dfernde Mitunternehmer unmittelbar als Gesellschafter beteiligt ist.<\/li><li>(7) Das BFH-Urteil vom 01.07.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/00 (BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157) steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Danach ist der laufende Verlust einer Unter(personen)gesellschaft aus gewerblicher Tierzucht (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG) mit dem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an der Ober(personen)gesellschaft zu verrechnen, soweit dieser Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn anteilig mittelbar auf Wirtschaftsg\u00fcter der Untergesellschaft entf\u00e4llt, auch wenn die Obergesellschaft selbst keine Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht erzielt. Tragendes Argument f\u00fcr diese Sichtweise des Senats war, dass sich die Ausgleichs- und Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr die laufenden Verluste einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung auch auf die Besteuerung des Gesellschafters der Obergesellschaft auswirkt; daraus folgerte der Senat zugleich, dass die laufenden Verluste mit einem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Obergesellschaft insoweit zu verrechnen sind, als der Gewinn aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung auf die stillen Reserven der Untergesellschaft entf\u00e4llt (unter 1.b). Die Gleichsetzung der mittelbaren mit der unmittelbaren Beteiligung beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Zurechnung laufender Verluste aus gewerblicher Tierzucht, sondern erfasst auch die Zurechnung tierzuchtbedingter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne. Entsprechendes gilt f\u00fcr den vergleichbaren Fall des Ausgleichs der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG festgestellten verrechenbaren Verluste einer Untergesellschaft mit den Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsanteils an der Obergesellschaft (unter 1.b).<\/li><li>Vorliegend fehlt es indes an einer vergleichbaren Ausgangssituation: Es geht nicht um (verrechnungsgesperrte) laufende Verluste der Untergesellschaft, die als Beteiligungseink\u00fcnfte auf die Ebene der Obergesellschaft &#8222;hochgeschleust&#8220; werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157, unter 1.a: &#8222;Im Streitfall hat das FA dementsprechend im Rahmen der Gewinnfeststellung der Obergesellschaft einen laufenden Verlust aus gewerblicher Tierzucht der Untergesellschaft ausgewiesen &#8230;&#8220;) und dort mit einem Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn verrechnet werden sollen. Der Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn entsteht origin\u00e4r (allein) auf der Ebene der Obergesellschaft. Der Senat hat in jenem Urteil gerade offengelassen, ob im Fall doppelst\u00f6ckiger Personengesellschaften bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der Obergesellschaft zwei Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne erzielt werden (unter 2.a). Er hat mithin nicht judiziert, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aufzuteilen ist (so aber Junkers, DStR 2023, 2386, 2389).<\/li><li>Im \u00dcbrigen betrifft die Entscheidung die Gewinnfeststellung f\u00fcr Zwecke der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer, nicht die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, bei der \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG ohnehin nicht zur Anwendung gelangen w\u00fcrde (vgl. R&nbsp;7.1&nbsp;(3) Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 GewStR; HHR\/Intemann, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;1518).<\/li><li>(8) F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrwortete Aufteilung der stillen Reserven fehlt es zudem an begleitenden verfahrensrechtlichen Regelungen. Das Gesetz regelt nicht, wie die Aufteilung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (auf zwei oder mehr Ebenen) zu erfolgen h\u00e4tte und ob die (auf die Untergesellschaft entfallenden) stillen Reserven festzustellen w\u00e4ren, damit sie bei der Ermittlung des auf die Obergesellschaft entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ausgeschieden werden k\u00f6nnten und ihre (sp\u00e4tere) Erfassung im Gewerbeertrag der Untergesellschaft oder auf weiter darunterliegenden Ebenen sichergestellt w\u00fcrde. Die von der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrwortete &#8222;Durchstockung&#8220; w\u00fcrde den Verwaltungsvollzug \u2011\u2011gerade in mehrst\u00f6ckigen Strukturen\u2011\u2011 sehr fehleranf\u00e4llig machen und w\u00e4re wenig praktikabel (ebenso Kleymann\/Hindersmann, BB 2006, 2104, 2105; anders dagegen H\u00fclsmann, DStR 2014, 184, 187). Dem Gesetzgeber ging es bei der Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG aber gerade auch darum, eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, die auch bei mehrstufigen Personengesellschaften administrierbar bleibt (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14\/7344, S.&nbsp;12). Auch das BVerfG hat die Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs zur Rechtfertigung der Besserstellung der Mitunternehmerschaften im Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferung durch unmittelbar an ihnen beteiligte nat\u00fcrliche Personen herangezogen (Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217, Rz&nbsp;131).<\/li><li>(9) Schlie\u00dflich ist im Zusammenhang mit der Regelung des \u00a7&nbsp;18 des Umwandlungssteuergesetzes \u2011\u2011UmwStG\u2011\u2011 (Gewerbesteuer bei Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf ein Personenunternehmen sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft) zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;387) in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 UmwStG eine Regelung f\u00fcr mittelbare Anteilsver\u00e4u\u00dferungen (und -aufgaben) eingef\u00fchrt hat. Der Ver\u00e4u\u00dferung (oder Aufgabe) des Anteils an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft wird nunmehr gleichgestellt, wenn eine mittelbar \u00fcber eine oder mehrere Personengesellschaften an der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft beteiligte nat\u00fcrliche Person einen Anteil an der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert (oder aufgibt). Der Gewinn wird auf der Ebene der vermittelnden Personengesellschaft (Obergesellschaft) \u2011\u2011anteilig (&#8222;soweit dieser auf den Anteil an der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft entf\u00e4llt&#8220;)\u2011\u2011 der Gewerbesteuer unterworfen (vgl. auch Broemel\/Westermann, DStR 2024, 1521, 1524). Damit geht der Gesetzgeber \u2011\u2011unabh\u00e4ngig vom zeitlichen Anwendungsbereich der Norm\u2011\u2011 im Grundsatz offenbar davon aus, dass in F\u00e4llen wie dem vorliegenden ein einheitlicher Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auf der Ebene der Ober(personen)gesellschaft entsteht (Kr\u00fcger\/Petersen, Ubg 2025, 6, 13; wohl auch Junkers, FR 2024, 703, 706) und dass nicht ohnehin eine &#8222;Durchstockung nach unten&#8220; vorzunehmen ist.<\/li><li>cc) Vor diesem Hintergrund haben FA und FG den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu Recht in voller H\u00f6he dem Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin hinzugerechnet.<\/li><li>c) Eine K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG kommt nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gek\u00fcrzt um die Anteile am Gewinn einer in- oder ausl\u00e4ndischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.<\/li><li>bb) Der im Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin (Obergesellschaft) zu erfassende Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG unterliegt nicht (auch nicht teilweise) der K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG (so aber Rund\/Junkers, Ubg 2021, 393, 400). Dies folgt schon daraus, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn \u2011\u2011wie unter II.1.b dargelegt\u2011\u2011 origin\u00e4r auf der Ebene der Kl\u00e4gerin (Obergesellschaft) entstanden ist; im Gewerbeertrag der B&nbsp;KG und der C&nbsp;KG (Untergesellschaften) wird er nicht erfasst. \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG kann insoweit nur auf der Ebene der Mitunternehmer der Obergesellschaft Anwendung finden (Pitzal in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 Rz&nbsp;30). Auch das System der Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen, das der Ermittlung eines objektiven, von den Beziehungen des Unternehmers zum Betrieb losgel\u00f6sten Gewerbeertrags dient, gebietet nicht die Anwendung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG.<\/li><li>d) Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass eine K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 GewStG ebenfalls nicht in Betracht kommt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GewStG in der im Erhebungszeitraum 2016 g\u00fcltigen Fassung (vor der \u00c4nderung durch das Gesetz zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000; \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GewStG; vgl. dazu Wagner in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Rz&nbsp;6) wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gek\u00fcrzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inl\u00e4ndischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsst\u00e4tte entf\u00e4llt. Bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80&nbsp;Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsst\u00e4tte entfallend (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GewStG).Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschlie\u00dflich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80&nbsp;Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entf\u00e4llt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsst\u00e4tte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 GewStG).Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr \u00fcberwiegend zur Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen, innerhalb eines ausl\u00e4ndischen Hafens oder zwischen einem ausl\u00e4ndischen Hafen und der freien See eingesetzt werden (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 GewStG).F\u00fcr die Anwendung der S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 gilt \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG entsprechend (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 GewStG).<\/li><li>bb) Das FG hat eine K\u00fcrzung des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG zu Recht abgelehnt. Die Kl\u00e4gerin betreibt selbst keine Handelsschiffe im internationalen Verkehr. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Eine Zurechnung der T\u00e4tigkeit ihrer Tochtergesellschaften kommt nicht in Betracht. Daf\u00fcr fehlt es an einer Rechtsgrundlage.<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin auch keinen Anspruch auf abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr aus Billigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;163 AO) hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erh\u00f6hen, bei der Festsetzung der Steuer unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erh\u00f6hen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer sp\u00e4teren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer fr\u00fcheren Zeit ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO schlie\u00dft die Befugnis, Realsteuermessbetr\u00e4ge festzusetzen, auch die Befugnis zu Ma\u00dfnahmen nach \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ein, soweit f\u00fcr solche Ma\u00dfnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbeh\u00f6rde oder einer obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO wirkt, soweit sie die gewerblichen Eink\u00fcnfte als Grundlage f\u00fcr die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch f\u00fcr den Gewerbeertrag als Grundlage f\u00fcr die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>b) Die Erhebung der Steuer ist unbillig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand f\u00e4llt, im Einzelfall mit dem Sinn des Steuergesetzes nicht vereinbar ist. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen f\u00fcr die Steuerfestsetzung anders als tats\u00e4chlich geschehen geregelt h\u00e4tte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbed\u00fcrftig erkannt h\u00e4tte. Eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsma\u00dfnahme (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Billigkeitsentscheidung nach \u00a7&nbsp;163 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7&nbsp;5 AO, die nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Nachpr\u00fcfung unterliegt (\u00a7&nbsp;102, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO). Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Hingegen ist das Gericht nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und diese an die Stelle der beh\u00f6rdlichen Ermessensentscheidung zu setzen (BFH-Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>d) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG die auf Verpflichtung zur abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Wege einer Billigkeitsma\u00dfnahme gerichtete Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob sich die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt auf eine Gruppenunbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO beruft, die eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgr\u00fcnden rechtfertigen k\u00f6nnte. Denn das FA hat die sachliche Billigkeitsma\u00dfnahme ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte &#8222;Besteuerungs\u00fcberhang&#8220; des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG ist vor dem Hintergrund der obigen Ausf\u00fchrungen zur Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft nicht gegeben. Der Senat hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber doppelst\u00f6ckige Personengesellschaften bei der Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG vergessen haben k\u00f6nnte. Ebenso wenig rechtfertigt die fehlende Erstreckung der K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GewStG auf die Oberpersonengesellschaft, die selbst keine eigenen oder gecharterten Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreibt, eine Billigkeitsma\u00dfnahme.<\/li><li>3. Allerdings hat das FA den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Streitjahr \u2011\u2011vom FG unbeanstandet\u2011\u2011 f\u00fcr das (gesamte) Kalenderjahr als Erhebungszeitraum festgesetzt. FA und FG gehen \u2011\u2011ohne dies rechtlich zu begr\u00fcnden\u2011\u2011 im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2016 von einer atypisch stillen Beteiligung des B aus. In diesem Fall h\u00e4tte der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr den Reedereibetrieb der Kl\u00e4gerin ein abgek\u00fcrzter Erhebungszeitraum im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG zugrunde gelegt werden m\u00fcssen. Die Vorentscheidung kann daher keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;1 GewStG wird der Steuermessbetrag f\u00fcr den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (\u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;2 GewStG).Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht w\u00e4hrend des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgek\u00fcrzter Erhebungszeitraum, \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG). Die Gewerbesteuerpflicht in \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG kn\u00fcpft an den Steuergegenstand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 GewStG an. Danach unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG), der Gewerbesteuer. Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG). Mit dem Begriff &#8222;gewerbliches Unternehmen&#8220; werden nicht nur die sachlichen Grundlagen des Betriebs und die mit ihnen ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit angesprochen, sondern auch deren Beziehung zu dem oder den Unternehmer(n) des Betriebs. Die Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG kn\u00fcpft daher ausschlie\u00dflich an die sachliche Steuerpflicht und nicht an die pers\u00f6nliche Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft) an. Der Steuermessbetrag ist danach f\u00fcr das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht w\u00e4hrend des Kalenderjahrs fortbesteht; er ist hingegen f\u00fcr einen abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht nur f\u00fcr diesen Zeitraum bestanden hat (BFH-Urteil vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/17, BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>b) Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unterliegt als Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 bzw. Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG der Gewerbesteuer. Sollte sich allerdings B bis zum 30.06.2016 als atypisch stiller Gesellschafter an der Kl\u00e4gerin beteiligt haben, h\u00e4tte in dieser Zeit eine weitere Mitunternehmerschaft (GmbH &amp; Co. KG &amp; atypisch still) bestanden, deren Mitunternehmer die Kl\u00e4gerin und B gewesen w\u00e4ren. F\u00fcr die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft \u2011\u2011bis zum 30.06.2016\u2011\u2011 w\u00e4re das Unternehmen &#8222;Reedereibetrieb&#8220; der Kl\u00e4gerin nach der Rechtsprechung des BFH dieser Mitunternehmerschaft zugeordnet (vgl. dazu Urteil vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/14, BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz&nbsp;16; Lamprecht in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;24.6, 24.10 und 24.72a). Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte in diesem Zeitraum einen Gewerbebetrieb als Oberpersonengesellschaft unterhalten und nur Beteiligungsertr\u00e4ge erzielt, die nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG vollst\u00e4ndig wieder gek\u00fcrzt werden.<\/li><li>Damit h\u00e4tten im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2016 zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe (f\u00fcr die jeweils eigene Gewerbesteuererkl\u00e4rungen abzugeben waren) bestanden&nbsp;&#8211; der der atypisch stillen Gesellschaft (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG) und der der Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 EStG; vgl. auch Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;2258; kritisch zur Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;33, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/12, BFHE 256, 32, BStBl II 2022, 123).<\/li><li>Vom 01.07. bis zum 31.12.2016 w\u00e4re das Unternehmen &#8222;Reedereibetrieb&#8220; allerdings wieder der Kl\u00e4gerin zuzuordnen und die sachliche Gewerbesteuerpflicht des Betriebs der atypisch stillen Gesellschaft w\u00e4re beendet gewesen. Es w\u00e4re zu einem erneuten Zuordnungswechsel gekommen. Der (neue) Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin (Reedereibetrieb) w\u00e4re mit dem bisherigen Betrieb der Kl\u00e4gerin weder bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nach der Verkehrsauffassung identisch gewesen. Auch eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft kann nacheinander mehrere Gewerbebetriebe haben (BFH-Urteile vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/17, BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz&nbsp;25; vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz&nbsp;29).<\/li><li>c) Sollte sich B am Handelsgewerbe der Kl\u00e4gerin in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2016 tats\u00e4chlich atypisch still beteiligt haben, h\u00e4tte das FA den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Reedereibetrieb nicht f\u00fcr das (gesamte) Kalenderjahr 2016 festsetzen d\u00fcrfen. Im Hinblick auf den Wechsel der sachlichen Gewerbesteuerpflicht w\u00e4re \u2011\u2011neben dem Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die atypisch stille Gesellschaft (vom 01.01. bis zum 30.06.2016)\u2011\u2011 jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2016 und f\u00fcr den abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2016 festzusetzen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/17, BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz&nbsp;29; vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz&nbsp;42). In die zuletzt genannte Festsetzung d\u00fcrfte der vom Reedereibetrieb im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2016 erzielte Gewerbeertrag, der der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnen w\u00e4re, nicht einbezogen werden. Dies hat das FG bei seiner Entscheidung nicht beachtet. Sein Urteil ist daher aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist insoweit mangels Spruchreife an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Die bisherigen Feststellungen des FG erm\u00f6glichen dem Senat nicht die Entscheidung, ob der Kl\u00e4gerin der Reedereibetrieb im gesamten Streitjahr zuzurechnen war oder ob er in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2016 einer atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnen war, an der sie mitunternehmerisch beteiligt war; in diesem Fall w\u00e4re der angegriffene Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Reedereibetrieb f\u00fcr den entsprechend abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2016 \u2011\u2011und damit ohne Ber\u00fccksichtigung des dann bei der atypisch stillen Gesellschaft zu erfassenden Gewerbeertrags des Reedereibetriebs im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2016\u2011\u2011 zu erlassen. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob im 1.&nbsp;Halbjahr des Streitjahrs eine atypisch stille Gesellschaft bestand. Sollte eine solche bestanden haben, muss das FG zudem den zutreffenden Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Reedereibetrieb, f\u00fcr den der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt werden sollte, und damit f\u00fcr den abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2016 ermitteln und den angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid entsprechend \u00e4ndern. Da die streitige Anteilsver\u00e4u\u00dferung erst mit Wirkung zum 01.07.2016 erfolgte, w\u00e4re der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG\u2011\u2011 auch in diesem Fall Teil des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin, der die Grundlage f\u00fcr die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr den abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2016 bildet.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zur\u00fcckverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, z.B. BFH-Urteil vom 20.02.2025&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/22, Rz&nbsp;62).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.05.2025 IV R 40\/22 ECLI:DE:BFH:2025:U.080525.IVR9.23.0 BFH IV. 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