{"id":77847,"date":"2025-08-22T16:22:48","date_gmt":"2025-08-22T14:22:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77847"},"modified":"2025-08-22T16:22:48","modified_gmt":"2025-08-22T14:22:48","slug":"bfh-urteil-vom-02-april-2025-x-r-26-21-online-poker-in-der-variante-pot-limit-omaha-als-im-einzelfall-gewerbliche-taetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-april-2025-x-r-26-21-online-poker-in-der-variante-pot-limit-omaha-als-im-einzelfall-gewerbliche-taetigkeit\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 02. April 2025, X R 26\/21: Online-Poker in der Variante &#8222;Pot Limit Omaha&#8220; als im Einzelfall gewerbliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020425.XR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4, FGO \u00a7 40 Abs 2, EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 16. September 2020, Az: 11 K 11043\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante &#8222;Pot Limit Omaha&#8220; k\u00f6nnen unter besonderen Voraussetzungen als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (ebenso zur Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 &#8211; X R 8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Auch bei einem auf 0 \u20ac lautenden Einkommensteuerbescheid ist der Adressat zur Klage befugt, wenn dieser Bescheid hinsichtlich der darin ber\u00fccksichtigten Eink\u00fcnfte Bindungswirkung f\u00fcr Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.09.2020 &#8211; 11 K 11043\/20 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2008 betrifft; insoweit wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hat nach eigener Angabe schon als Grundsch\u00fcler Poker gespielt. Sp\u00e4ter befasste er sich mit Online-Strategiespielen und geh\u00f6rte als Abiturient der deutschen \u2026<em>(Online-Spiel)<\/em>-Nationalmannschaft an. Im selben Jahr begann er mit dem Online-Pokerspiel. Nach den Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichts (FG) spielte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst in der Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; und &#8222;sp\u00e4ter&#8220; \u2011\u2011zu einem vom FG nicht mitgeteilten Zeitpunkt\u2011\u2011 in der Variante &#8222;Omaha&#8220; (meist in der Untervariante &#8222;Pot Limit Omaha&#8220;). Dabei bevorzugte er ganz \u00fcberwiegend Einzelspiele (sogenannte Cash-Games) gegen\u00fcber der Teilnahme an Turnieren.<\/li><li>Im Sommersemester 2007 begann der Kl\u00e4ger ein Studium. Dieses Studium brach er ab und begann zum Wintersemester 2007\/2008 einen anderen Studiengang. In den Jahren 2008 und 2009 wandte der Kl\u00e4ger durchschnittlich etwa 15 bis 20&nbsp;Stunden w\u00f6chentlich f\u00fcr das Online-Pokerspiel auf. 2008 siegte er bei einem Online-Pokerturnier mit \u00fcber 5&nbsp;000&nbsp;Teilnehmern und gewann 195.757&nbsp;US-$. Demgegen\u00fcber erzielte er aus den Einzelspielen in den Jahren 2008 und 2009 per saldo Verluste. Im Jahr 2009 nahm der Kl\u00e4ger ein Urlaubssemester. Ebenfalls 2009 beteiligte sich der Kl\u00e4ger erstmals an einem Pr\u00e4senz-Pokerturnier, wo er einen Verlust von rund 20.000&nbsp;US-$ erlitt.<\/li><li>Im Jahr 2010 brach der Kl\u00e4ger auch sein zweites Studium ab. Seit 2010 betrug sein w\u00f6chentlicher Zeiteinsatz f\u00fcr das Online-Pokerspiel nach den \u2011\u2011insoweit allerdings vom Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren bestrittenen und mit einer Verfahrensr\u00fcge angegriffenen\u2011\u2011 Feststellungen des FG durchschnittlich 20 bis 25&nbsp;Stunden pro Woche. Bis 2011 erhielt der Kl\u00e4ger Unterhaltszahlungen von seiner Mutter, die eingestellt wurden, nachdem er ihr seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse offengelegt hatte. Zum Wintersemester 2011\/2012 begann er einen dritten Studiengang.<\/li><li>In den Jahren 2010 bis 2013 nahm der Kl\u00e4ger nach den von ihm im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben (Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 25.07.2012, Besprechung im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung am 20.02.2013, Einspruchsbegr\u00fcndung seines zwischenzeitlichen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 25.07.2017, Klagebegr\u00fcndung seines zwischenzeitlichen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 04.03.2020) an insgesamt sechs Pr\u00e4senzturnieren teil (ein Turnier im Jahr 2010, drei Turniere im Jahr 2011, je ein Turnier in den Jahren 2012 und 2013).<\/li><li>Im Jahr 2013 begann eine Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger, die sich letztlich auf die Streitjahre 2008 bis 2013 erstreckte. Die Pr\u00fcferin vertrat die Auffassung, der Kl\u00e4ger sei seit 2008 als gewerblicher Pokerspieler anzusehen. Der H\u00f6he nach sch\u00e4tzte sie die Eink\u00fcnfte nach den Grunds\u00e4tzen der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung unter Zugrundelegung der Angaben des Kl\u00e4gers und zog zus\u00e4tzlich einen Pauschalbetrag f\u00fcr Betriebsausgaben im Umfang von 20&nbsp;% sowohl der positiven als auch der negativen vom Kl\u00e4ger angegebenen Jahresergebnisse ab.<\/li><li>Insgesamt kam es f\u00fcr die Streitjahre zu den folgenden Sch\u00e4tzungen sowie Festsetzungen:JahrErgebnis der PokerspieleBetriebsausgabenGewinnEinkommensteuerGewerbesteuermessbetrag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2008113.717 \u20ac22.743 \u20ac90.974 \u20ac8.324 \u20ac2.324 \u20ac2009.\/.&nbsp;&nbsp;67.273 \u20ac13.455 \u20ac.\/.&nbsp;&nbsp;80.728 \u20ac0 \u20ac0 \u20ac2010212.902 \u20ac42.580 \u20ac170.322 \u20ac54.703 \u20ac2.275 \u20ac2011688.000 \u20ac137.600 \u20ac550.400 \u20ac0 \u20ac18.406 \u20ac2012.\/.&nbsp;340.000 \u20ac68.000 \u20ac.\/.&nbsp;408.000 \u20ac0 \u20ac0 \u20ac2013532.320 \u20ac106.464 \u20ac425.856 \u20ac175.476 \u20ac0 \u20ac<\/li><li>Am 27.06.2017 erlie\u00df das damals zust\u00e4ndige Finanzamt entsprechende Bescheide (zur Einkommensteuer 2008 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011 ge\u00e4nderten Bescheid, im \u00dcbrigen erstmalige Bescheide). Ferner ergingen Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12. der Jahre 2009 und 2012, in denen \u2011\u2011wegen der Vornahme eines R\u00fccktrags des negativen Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte in das jeweilige Vorjahr\u2011\u2011 der Verlustvortrag auf 0&nbsp;\u20ac festgestellt wurde. Auf den 31.12. der Jahre 2009 und 2012 wurden vortragsf\u00e4hige Gewerbeverluste gesondert festgestellt; ferner ergingen auf den 31.12. der Jahre 2010 und 2013 Bescheide, in denen die Feststellung eines vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes jeweils abgelehnt wurde, weil ein solcher nach Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nicht bestand.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger griff neben den vorgenannten Bescheiden auch die Gewerbesteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2013 an. Er machte geltend, er sei nicht als gewerblicher Pokerspieler anzusehen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage nur im Umfang des Hilfsantrags statt, der auf die Begrenzung des von 2012 auf 2011 vorzunehmenden einkommensteuerrechtlichen Verlustr\u00fccktrags auf einen Betrag von 300.000&nbsp;\u20ac gerichtet war. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, alle Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien erf\u00fcllt. Insbesondere habe der Kl\u00e4ger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Die von ihm gespielten Pokervarianten seien nicht als reines Gl\u00fccksspiel anzusehen, sondern wiesen auch Geschicklichkeitselemente auf. Der Kl\u00e4ger habe seine T\u00e4tigkeit zudem am Markt \u00e4u\u00dferlich erkennbar gegen Entgelt f\u00fcr Dritte angeboten. Auch die Grenzen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung seien angesichts des erheblichen Zeitaufwands, der Resonanz, auf die der Kl\u00e4ger insbesondere in den einschl\u00e4gigen Foren gesto\u00dfen sei, und der Erzielung beachtlicher Gewinne \u00fcberschritten. Der Senat sei davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls seit 2008 als professioneller Spieler t\u00e4tig gewesen sei. Die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung sei weder streitig noch sonst zu beanstanden.<\/li><li>Mit seiner Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, schon nicht nachhaltig t\u00e4tig geworden zu sein, weil er sich niemals endg\u00fcltig entschlossen habe, das Pokerspiel beruflich auszu\u00fcben und dies zu seiner st\u00e4ndigen Erwerbsquelle zu machen. Auch habe er nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, weil bei Online-Einzelspielen das Gl\u00fcckselement \u00fcberwiege und taktische Erw\u00e4gungen in den Hintergrund tr\u00e4ten. Zudem fehle es an der erforderlichen Verkn\u00fcpfung zwischen einer Leistung und einer Gegenleistung, da der Kl\u00e4ger bei Online-Einzelspielen weder an einen Veranstalter noch an die Mitspieler eine Leistung erbringe. Schlie\u00dflich sei der Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung nicht \u00fcberschritten, da der Kl\u00e4ger kaum Aufwendungen und keine mediale Pr\u00e4senz gehabt habe. Dar\u00fcber hinaus erhebt der Kl\u00e4ger zahlreiche Verfahrensr\u00fcgen.<\/li><li>W\u00e4hrend des dem Revisionsverfahren vorangehenden Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat das FA am 05.02.2021 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2008 erlassen, der indes den Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens nicht betrifft.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2019, die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013, die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2013, die Gewerbesteuerbescheide 2008 bis 2013, die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2012 sowie die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12. der Jahre 2009, 2010, 2012 und 2013, s\u00e4mtlich vom 27.06.2017, aufzuheben, sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 05.02.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb um 90.974&nbsp;\u20ac herabgesetzt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es vertritt die Auffassung, f\u00fcr die W\u00fcrdigung, ob ein Pokerspieler im Einzelfall als Gewerbetreibender anzusehen sei, komme es nicht darauf an, ob in Turnieren oder online gespielt werde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In Bezug auf die Einkommensteuer 2008 ist die Revision \u2011\u2011lediglich aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden\u2011\u2011 schon deshalb begr\u00fcndet und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, weil dieser Bescheid nach Ergehen des angefochtenen Urteils ge\u00e4ndert worden ist, das FG also zu einem Bescheid entschieden hat, der nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Einer Zur\u00fcckverweisung an das FG bedarf es indes nicht; auch die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen bleiben Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 01.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFH\/NV 2025, 157, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>Auch insoweit ist die Klage aus den nachstehend unter III. angef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u2011\u2011erneut\u2011\u2011 abzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Klage ist insgesamt zul\u00e4ssig gewesen (dazu unten 1.). Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG sind erf\u00fcllt (unten 2.). Die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers weist keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf (unten 3.). Nur im Ergebnis zu Recht hat das FG die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers auch der Gewerbesteuer unterworfen (unten 4.). Die Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch (unten 5.).<\/li><li>1. Die Klage ist \u2011\u2011entgegen den vom FA in der Einspruchsentscheidung ge\u00e4u\u00dferten Bedenken hinsichtlich einer fehlenden Beschwer des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 in Bezug auf s\u00e4mtliche angefochtenen Verwaltungsakte zul\u00e4ssig gewesen, auch soweit diese Bescheide Nullfestsetzungen oder -feststellungen enthalten.<\/li><li>a) Gewerbesteuermessbescheide, die auf 0&nbsp;\u20ac lauten, entfalten jedenfalls dann eine Beschwer, wenn der Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 der Auffassung ist, schon dem Grunde nach nicht der Gewerbesteuer zu unterliegen (BFH-Urteile vom 25.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;80\/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266, unter II.1., und vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/16, BFHE 266, 43, BStBl II 2020, 86, Rz&nbsp;19). Gleiches gilt f\u00fcr Bescheide \u00fcber die Feststellung oder die Nichtfeststellung von vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusten (BFH-Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;19). Da in der vorgenannten Entscheidung der \u2011\u2011nach Auffassung des Senats zutreffende\u2011\u2011 Rechtssatz aufgestellt wird, dass eine Beschwer immer dann gegeben ist, wenn der Kl\u00e4ger sich mit der Begr\u00fcndung, er unterliege nicht der Gewerbesteuer, gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt wendet, der eine Gewerbesteuerpflicht voraussetzt, muss dies auch f\u00fcr Gewerbesteuerbescheide gelten.<\/li><li>b) Soweit die angegriffenen Einkommensteuerbescheide auf 0&nbsp;\u20ac lauten (2009, 2011 und 2012), fehlt es ebenfalls nicht an der erforderlichen Beschwer.<\/li><li>aa) Dies folgt daraus, dass diese Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG Bindungswirkung f\u00fcr die darauf beruhenden Verlustfeststellungsbescheide haben (BFH-Urteil vom 03.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz&nbsp;15). Allerdings w\u00fcrde dies voraussetzen, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die entsprechenden Verluste nach dem 13.12.2010 eine Erkl\u00e4rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben h\u00e4tte (vgl. die Anwendungsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;25 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;38 Buchst.&nbsp;k des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768). Hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 hat das FG festgestellt, dass der Kl\u00e4ger auf Anforderung des FA Steuererkl\u00e4rungen abgegeben hat. Die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 ist am 25.04.2012 \u2011\u2011und damit nach dem gesetzlichen Stichtag 13.12.2010\u2011\u2011 beim FA eingegangen. Zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2011 und 2012, f\u00fcr die ebenfalls Nullbescheide ergangen sind, hat das FG hingegen keine Feststellungen getroffen. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass insoweit zur Bejahung der Klagebefugnis bereits die <em>M\u00f6glichkeit<\/em> ausreicht, noch Verlustfeststellungserkl\u00e4rungen abzugeben (zum Ma\u00dfstab einer lediglich m\u00f6glichen Rechtsverletzung im Rahmen der Pr\u00fcfung der Klagebefugnis vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/17, BFHE 266, 516, BStBl II 2020, 229, Rz&nbsp;29).<\/li><li>bb) Ersatzweise ergibt sich eine Beschwer auch aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, er habe in den Streitjahren Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G) bezogen (vgl. zu der entsprechenden au\u00dfersteuerlichen Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 BAf\u00f6G und BFH-Urteil vom 20.12.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;124\/92, BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 628, unter 1.a).<\/li><li>c) Auch in Bezug auf Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer, die auf 0&nbsp;\u20ac lauten, bejaht der BFH eine Beschwer (BFH-Urteil vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/18, BFHE 271, 352, BStBl II 2021, 481, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG sind erf\u00fcllt. Dass der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr streitig, so dass der Senat insoweit von Ausf\u00fchrungen absieht. Der Kl\u00e4ger hat sich entgegen der Auffassung der Revision aber auch nachhaltig bet\u00e4tigt (dazu unten a), am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen (unten b) und den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten (unten c).<\/li><li>a) Eine T\u00e4tigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine st\u00e4ndige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist. Da die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist, die nur anhand \u00e4u\u00dferlicher Merkmale beurteilt werden kann, kommt den \u2011\u2011nach au\u00dfen tretenden\u2011\u2011 tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden besondere Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung zu (Senatsurteil vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>aa) Das FG hat insoweit zwar lediglich ausgef\u00fchrt, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei auf Dauer angelegt gewesen. Dies reicht angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts jedoch aus. Der Kl\u00e4ger hat \u00fcber Jahre hinweg eine Vielzahl von Pokerspielen durchgef\u00fchrt; diese umfassenden Wiederholungen derselben T\u00e4tigkeit indizieren das Vorhandensein der erforderlichen Wiederholungsabsicht (zu diesem Gesichtspunkt vgl. bereits Senatsurteil vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz&nbsp;24). Auch hat der Kl\u00e4ger sich tats\u00e4chlich durch das Pokerspiel eine st\u00e4ndige Erwerbsquelle verschafft, insbesondere seinen Lebensunterhalt mit den Eink\u00fcnften aus dieser T\u00e4tigkeit bestritten. Dies l\u00e4sst nach den Umst\u00e4nden nur den Schluss zu, dass sein Handeln auch von einer entsprechenden Absicht getragen war.<\/li><li>bb) Soweit der Kl\u00e4ger hiergegen einwendet, er habe weder ein Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt noch sich endg\u00fcltig entschlossen, als Berufspokerspieler t\u00e4tig zu werden, zudem nur \u2011\u2011so seine Behauptung in der Revisionsbegr\u00fcndung\u2011\u2011 an f\u00fcnf Pr\u00e4senzturnieren in insgesamt sechs Jahren teilgenommen und sei einem Vollzeitstudium nachgegangen, kommt es hierauf nicht an. Auf die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, worauf der Kl\u00e4ger im Anschluss an das BFH-Urteil vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/18 (BFH\/NV 2021, 1070, Rz&nbsp;19) abheben m\u00f6chte, kann es nicht ankommen, wenn der Betreffende gar kein Arbeitsverh\u00e4ltnis hat, das er k\u00fcndigen k\u00f6nnte. Eine Person kann insbesondere auch dann nachhaltig t\u00e4tig sein, wenn sie \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 von vornherein kein Arbeitsverh\u00e4ltnis hat, also auch keines k\u00fcndigen kann. Eines f\u00f6rmlichen Entschlusses des Steuerpflichtigen, als Berufspokerspieler \u2011\u2011oder in anderer Form als Gewerbetreibender\u2011\u2011 t\u00e4tig zu sein, bedarf es f\u00fcr die Annahme von Nachhaltigkeit nicht; die Wiederholungsabsicht und die Absicht, sich eine st\u00e4ndige Erwerbsquelle zu erschlie\u00dfen, ist vielmehr aus den \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nden zu folgern, die im Streitfall eindeutig f\u00fcr das Vorliegen von Nachhaltigkeit sprechen. Die Nachhaltigkeit ergibt sich entgegen der Annahme des Kl\u00e4gers auch nicht in erster Linie aus der Teilnahme an den Pr\u00e4senzturnieren, sondern vor allem auf der \u00e4u\u00dferst gro\u00dfen Zahl der Online-Pokerspiele, an denen der Kl\u00e4ger in den Streitjahren teilgenommen hat.<\/li><li>Dass der Kl\u00e4ger einem Vollzeitstudium nachgegangen w\u00e4re, hat das FG nicht festgestellt. Im Gegenteil hat der Kl\u00e4ger \u2011\u2011worauf auch das FG ausdr\u00fccklich hingewiesen hat\u2011\u2011 die ersten beiden Studieng\u00e4nge abgebrochen und ausweislich des w\u00e4hrend des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Nachweises eher schwache Leistungen in diesem Studium erbracht. Zudem hat der Kl\u00e4ger zumindest ein Urlaubssemester genommen und ausgedehnte Auslandsreisen durchgef\u00fchrt. Im \u00dcbrigen sind auch Personen, die ein Vollzeitstudium betreiben, im Einzelfall durchaus in der Lage, daneben noch einer einkommensteuerrechtlich relevanten T\u00e4tigkeit \u2011\u2011zum Beispiel als Arbeitnehmer oder auch als Gewerbetreibender\u2011\u2011 nachzugehen.<\/li><li>b) Ferner hat der Kl\u00e4ger sich mit seiner Online-Pokerspielt\u00e4tigkeit und der Teilnahme an den Pr\u00e4senzturnieren am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.<\/li><li>aa) Dieses Tatbestandsmerkmal dient dazu, aus dem Gewerbebegriff solche T\u00e4tigkeiten auszuklammern, die zwar mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder G\u00fcteraustausch gerichtet sind. Dabei k\u00f6nnen neben Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle Leistungen Gegenstand gewerblicher T\u00e4tigkeit sein. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Leistungsaustausch gegen festes Entgelt voraus; vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabh\u00e4ngig bestimmt werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Bei einem reinen Gl\u00fccksspiel ist das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verneinen, da es in einem solchen Fall an der erforderlichen Verkn\u00fcpfung zwischen der Leistung und einer Gegenleistung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/18, BFH\/NV 2021, 1070, Rz&nbsp;16, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).<\/li><li>Das FG hat den vorliegenden Sachverhalt allerdings dahingehend gew\u00fcrdigt, dass es sich bei den vom Kl\u00e4ger gespielten Pokervarianten nicht um reines Gl\u00fccksspiel handele, sondern sie eine Mischung aus Gl\u00fccks- und Geschicklichkeitselementen aufwiesen. Dies gelte auch f\u00fcr das Online-Poker. Diese Ausf\u00fchrungen sind zwar sehr knapp und die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das FG hierf\u00fcr lediglich auf eine BFH-Entscheidung Bezug nimmt, die zum Turnierpoker ergangen ist. Gleichwohl erweist sich die W\u00fcrdigung des FG im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung als revisionsrechtlich bedenkenfrei.<\/li><li>(1) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zun\u00e4chst f\u00fcr Spieler bejaht, die bei Pr\u00e4senzturnieren antreten (Urteile vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;17&nbsp;ff., und vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFH\/NV 2019, 686, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.). Insoweit hat der Senat ausgef\u00fchrt, ein solcher Spieler beteilige sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, indem er zahlreichen Turnierveranstaltern die \u00f6ffentliche Darbietung seiner F\u00e4higkeiten antrage und ihm hierf\u00fcr als Entgelt ein von seiner Platzierung abh\u00e4ngiges Preisgeld in Aussicht gestellt werde. Diese Ableitung kann im vorliegenden Fall indes nur f\u00fcr die Teilnahme des Kl\u00e4gers an den wenigen Pr\u00e4senzturnieren, nicht jedoch f\u00fcr die ganz \u00fcberwiegend von ihm auf Internet-Portalen gespielten Cash-Games fruchtbar gemacht werden.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus hat der BFH aber \u2011\u2011in einer Entscheidung, die bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen war\u2011\u2011 eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei Online-Pokerspielern f\u00fcr m\u00f6glich gehalten (ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz&nbsp;26&nbsp;ff., auch zum Nachfolgenden). Zur \u2011\u2011auch vom Kl\u00e4ger anf\u00e4nglich gespielten\u2011\u2011 Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; hat der Senat darin entschieden, dass schon bei einem Durchschnittsspieler die Geschicklichkeitselemente \u00fcberwiegen. Denn im Gegensatz zu reinen Gl\u00fccksspielen ist Poker durch eine F\u00fclle von Handlungsm\u00f6glichkeiten der Spieler gepr\u00e4gt, die den Spielausgang in erheblichem Umfang beeinflussen k\u00f6nnen. Die Zufalls- und Gl\u00fcckskomponente wird durch die sehr gro\u00dfe Zahl der Spiele (bei einer durchschnittlichen Dauer von lediglich 30&nbsp;Sekunden pro Spiel) im Laufe der Zeit vollst\u00e4ndig egalisiert; auf lange Sicht kommt es f\u00fcr den Spielerfolg daher allein auf die individuellen F\u00e4higkeiten des einzelnen Spielers an. Zwar ist die Verteilung der Karten auf die Spieler vom Zufall abh\u00e4ngig. Die eigentliche Pr\u00e4gung des Spiels geschieht aber durch die individuellen Entscheidungen der Spieler dar\u00fcber, wie sie auf diese Karten reagieren, insbesondere ob, wann und in welcher H\u00f6he sie Eins\u00e4tze leisten.<\/li><li>(3) Im Ergebnis nichts anderes gilt auch f\u00fcr die weitere vom Kl\u00e4ger gespielte Variante &#8222;Pot Limit Omaha&#8220;. Der einzige vom Kl\u00e4ger erw\u00e4hnte \u2011\u2011und auch sonst ersichtliche\u2011\u2011 nennenswerte Unterschied zur Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; liegt darin, dass jeder Spieler vier statt nur zwei verdeckte Karten erh\u00e4lt und eine Hand aus zwei der vier verdeckten Karten des Spielers und drei der f\u00fcnf Gemeinschaftskarten besteht. Dies erh\u00f6ht \u2011\u2011f\u00fcr alle Spieler gleicherma\u00dfen\u2011\u2011 die Zahl der Kombinationsm\u00f6glichkeiten und damit die Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ein starkes Blatt und mindert die Bedeutung eines &#8222;Bluffens&#8220;. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers wird die &#8222;Omaha&#8220;-Variante des Pokers damit aber nicht zu einem reinen Gl\u00fccksspiel. Vielmehr steigt durch die wesentlich vielf\u00e4ltigeren Kombinationsm\u00f6glichkeiten, die allen Spielern zur Verf\u00fcgung stehen, die Komplexit\u00e4t des Spiels deutlich, so dass es noch mehr als bei der Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; auf die Strategie des einzelnen Spielers ankommt. Insbesondere die Entscheidung, bei einem schlechten Blatt ganz fr\u00fchzeitig aus dem Spiel auszuscheiden, um dadurch das Verlustrisiko zu minimieren und die Zahl der m\u00f6glichen Spiele pro Zeiteinheit zu maximieren, ist in der Variante &#8222;Pot Limit Omaha&#8220; in gleicher Weise zu treffen wie in der Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220;. In beiden Varianten sind h\u00f6here Eins\u00e4tze erst in den weiteren Spielrunden zu erbringen, wenn bereits Interaktionen mit den Mitspielern stattgefunden haben.<\/li><li>cc) Auch die sonstigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind im Streitfall erf\u00fcllt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21 (BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.) ausgef\u00fchrt hat, liegt die ma\u00dfgebende Leistung eines Online-Pokerspielers in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen. Ein solcher Spieler bietet seine Leistung in einem Umfeld \u2011\u2011den Online-Pokerspielportalen\u2011\u2011 an, das in besonderem Ma\u00dfe von der Anwesenheit spielgeneigter Personen gepr\u00e4gt wird (vgl. zu diesem Aspekt schon BFH-Urteil vom 11.11.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;48\/91, BFH\/NV 1994, 622). F\u00fcr die Erkennbarkeit der Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers nach au\u00dfen hin gen\u00fcgt bereits das Auftreten unter seinem Benutzernamen, da die Kenntnis des Klarnamens des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Mitspieler angesichts der konkreten Umst\u00e4nde, unter denen die Spiele abgewickelt wurden, weder von rechtlichem noch von tats\u00e4chlichem Interesse war. Im \u00dcbrigen geht aus den vom FG ausdr\u00fccklich zitierten oder in Bezug genommenen, in den Akten befindlichen Unterlagen hervor, dass der Benutzername des Kl\u00e4gers so gew\u00e4hlt war, dass daraus durchaus auf seinen Klarnamen geschlossen werden konnte und es auch zahlreiche entsprechende Ver\u00f6ffentlichungen gab, in denen der Klarname des Kl\u00e4gers mit seinem Benutzernamen verkn\u00fcpft wurde. Mit der Teilnahme an den auf den Online-Portalen angebotenen Spielen hat der Kl\u00e4ger sich den hierf\u00fcr geltenden, vom Portalbetreiber vorgegebenen rechtlichen Regeln unterworfen (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz&nbsp;39).<\/li><li>c) Die Pokerspielt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers hat auch den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten.<\/li><li>aa) Dieses Merkmal dient im Allgemeinen der Abgrenzung zwischen einer Nutzung von Verm\u00f6gen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten einerseits und einer Ausnutzung substanzieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung andererseits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.1.f&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>Diese Abgrenzung f\u00fchrt allerdings in der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht weiter, weil es nicht um Verm\u00f6gensnutzungen oder -umschichtungen geht. Daher ist bei T\u00e4tigkeiten, die von einer Vielzahl von Menschen als Teil ihrer Freizeitgestaltung ausge\u00fcbt werden und nur im Einzelfall ausnahmsweise gewerblich sein k\u00f6nnen \u2011\u2011beispielsweise bei Spielern wie dem Kl\u00e4ger, aber auch bei Sportlern\u2011\u2011, danach abzugrenzen, ob der Steuerpflichtige damit private Spielbed\u00fcrfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund r\u00fccken (Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;36). Vergleichsma\u00dfstab ist insoweit das Leitbild des Berufsspielers. Anders als beim Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist hier nicht auf den Durchschnittsspieler abzustellen, sondern auf die individuelle Gestaltung der T\u00e4tigkeit durch den einzelnen Steuerpflichtigen.<\/li><li>F\u00fcr Turnierpokerspieler hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung sowie im Urteil vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/16 (BFH\/NV 2019, 686, Rz&nbsp;37) als \u2011\u2011weder notwendige noch abschlie\u00dfende, sondern beispielhafte\u2011\u2011 Indizien angef\u00fchrt, ob der Steuerpflichtige einen Gro\u00dfteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiere und damit wie ein professioneller Pokerspieler agiere, ob er in den Medien als anerkannte Gr\u00f6\u00dfe dargestellt werde, ferner die Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Teilnahme an Turnieren, der Umfang der \u00fcber die Jahre hinweg erzielten Preisgelder und der damit korrespondierenden Aufwendungen f\u00fcr Teilnahmeentgelte sowie die pokerbezogene mediale Vermarktung der eigenen Person und F\u00e4higkeiten.<\/li><li>F\u00fcr den \u2011\u2011sich vom Turnierpokermarkt unterscheidenden\u2011\u2011 Markt des Online-Pokerspiels sind diese beispielhaft genannten Indizien zu modifizieren (vgl. hierzu ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.). Angesichts der jedenfalls h\u00e4ufigen Anonymit\u00e4t dieser Bet\u00e4tigung k\u00f6nnen insbesondere diejenigen Indizien, die an die \u00d6ffentlichkeitswirkung einer Turnierteilnahme ankn\u00fcpfen (mediale Pr\u00e4senz und Vermarktung), nicht von entscheidender Bedeutung sein. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige planm\u00e4\u00dfig einen bestimmten Markt unter Einsatz seiner &#8222;beruflichen&#8220; Erfahrungen ausnutzt, was dem Bild eines Gewerbetreibenden und einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Indizien \u2011\u2011ebenfalls nur beispielhaft, also weder notwendig noch abschlie\u00dfend\u2011\u2011 k\u00f6nnen das Vorhandensein besonderer, f\u00fcr eine erfolgreiche Spielstrategie hilfreicher F\u00e4higkeiten sein; die Planm\u00e4\u00dfigkeit des Handelns kann aus der Erh\u00f6hung der Zahl der genutzten Online-Portale und Benutzerkonten folgen. Weitere Indizien f\u00fcr eine strukturelle Gewerblichkeit sind die erhebliche Zahl der get\u00e4tigten Spiele, sofern sie weit \u00fcber dasjenige hinausgeht, was die Allgemeinheit noch als Hobbyt\u00e4tigkeit ansieht, das Spielen an mehreren virtuellen Tischen gleichzeitig sowie die Steigerung sowohl der im Einzelfall get\u00e4tigten Spieleins\u00e4tze als auch des investierten Zeitbudgets.<\/li><li>bb) Vorliegend hat der Kl\u00e4ger auf zahlreichen Online-Portalen gespielt. Die Anzahl der von ihm get\u00e4tigten Spiele war sehr hoch. Er hat mit einem noch w\u00e4hrend des Verwaltungsverfahrens eingereichten Schriftsatz vom 25.07.2012 erkl\u00e4rt, an bis zu zw\u00f6lf virtuellen Pokertischen gleichzeitig gespielt zu haben. Gerade dies ist ein Merkmal, das bei einem Durchschnittsspieler durch die Verteilung der Aufmerksamkeit auf mehrere parallele Spielgeschehen zu einem Absinken der Gewinnrate f\u00fchrt und daher ein Indiz f\u00fcr die Herausgehobenheit desjenigen Spielers ist, der ein solches Parallelspiel beherrscht und mit Erfolg praktiziert (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz&nbsp;52).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat seine Spieleins\u00e4tze im Laufe der Zeit gesteigert. Auch sein Zeitbudget war mit jedenfalls durchschnittlich 15 bis 20&nbsp;Stunden w\u00f6chentlich deutlich h\u00f6her als dasjenige eines Hobbyspielers und wurde in den Streitjahren 2010 und 2011 weiter auf durchschnittlich 20 bis 25&nbsp;Stunden w\u00f6chentlich gesteigert (vgl. zur Verfahrensfehlerfreiheit dieser Tatsachenfeststellungen des FG noch unten 5.b). Im Gegensatz zu anderen Online-Spielern, die in der Anonymit\u00e4t bleiben, hatte der Kl\u00e4ger nach den vom FG festgestellten Umst\u00e4nden zudem eine erhebliche Pr\u00e4senz in den einschl\u00e4gigen Medien. Auch dies ist dem Bild eines Hobbyspielers fremd.<\/li><li>Der hieraus zusammenfassend vom FG jedenfalls sinngem\u00e4\u00df gezogene Schluss, dass es dem Kl\u00e4ger nicht mehr nur um die Befriedigung privater Spielbed\u00fcrfnisse ging, sondern er das Pokerspiel zur Erzielung von Eink\u00fcnften eingesetzt und es um des Entgelts willen betrieben hat, ist daher revisionsrechtlich bedenkenfrei.<\/li><li>3. Die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte \u2011\u2011die vom Kl\u00e4ger ohnehin in keinem Verfahrensabschnitt angegriffen wurde\u2011\u2011 weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Kl\u00e4gers auf.<\/li><li>a) Zwar hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl\u00e4ger sein Gewinnermittlungswahlrecht dahingehend ausge\u00fcbt hat, die \u2011\u2011von der Pr\u00fcferin zugrunde gelegte\u2011\u2011 Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung zu w\u00e4hlen (zur Sch\u00e4tzung des Gewinns nach den Grunds\u00e4tzen des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs im Falle einer fehlenden Wahlrechtsaus\u00fcbung vgl. Senatsurteil vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/06, BFH\/NV 2009, 1979, unter II.5.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die beiden Gewinnermittlungsarten in den Streitjahren zu unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li><li>b) Hinsichtlich der H\u00f6he der Betr\u00e4ge hat das FA die eigenen Angaben des Kl\u00e4gers zu dessen Pokergewinnen \u00fcbernommen und darauf verzichtet, f\u00fcr die Ergebnisse aus der Nutzung solcher Pokerportale, die in Thailand und auf den Philippinen ans\u00e4ssig waren und dem Kl\u00e4ger keine Daten \u00fcber seine Spielgewinne \u00fcbermittelt haben, einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus erscheint die Sch\u00e4tzung der Betriebsausgaben in H\u00f6he eines pauschalen Betrags von insgesamt 390.842&nbsp;\u20ac f\u00fcr die sechs Streitjahre zusammen als deutlich \u00fcberh\u00f6ht. Denn es ist nicht ersichtlich, welche hohen Betriebsausgaben dem Kl\u00e4ger au\u00dfer den Kosten f\u00fcr Erwerb und Unterhaltung seines Computers, den Reisen zu den wenigen Pr\u00e4senzturnieren und f\u00fcr Antrittsgelder zu diesen Turnieren entstanden sein k\u00f6nnten. Da dem Senat aber eine \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide zum Nachteil des Kl\u00e4gers verwehrt ist, verbleibt es bei der Sch\u00e4tzung des FA.<\/li><li>4. Nur im Ergebnis zu Recht hat das FG die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers auch der Gewerbesteuer unterworfen.<\/li><li>a) Der Gewerbesteuer unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG). Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit f\u00fcr ihn im Inland oder auf einem in einem inl\u00e4ndischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Da der Kl\u00e4ger mit seinen Online- und gelegentlichen Pr\u00e4senzturnier-Pokerspielen ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;15 EStG betreibt, unterh\u00e4lt er auch einen Gewerbebetrieb nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG.<\/li><li>bb) Zwar hat sich das FG nicht ausdr\u00fccklich mit der Frage befasst, ob der Kl\u00e4ger eine Betriebsst\u00e4tte im Inland unterhielt. Diese Frage ist aber aufgrund der vorhandenen tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz zu bejahen.<\/li><li>Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Begriff der Betriebsst\u00e4tte sind die in \u00a7&nbsp;12 AO enthaltenen Begriffsbestimmungen (BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/19, BFH\/NV 2020, 708, Rz&nbsp;29, m.w.N.). Danach ist Betriebsst\u00e4tte jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient (\u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO), insbesondere die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung (\u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Zwar kann es bei einem reinen Casino- und Turnierpokerspieler an einer Betriebsst\u00e4tte fehlen, da dem Spieler die von ihm genutzten R\u00e4ume der Casinobetreiber und Turnierveranstalter nicht als eigene Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/18, BFH\/NV 2021, 1070, Rz&nbsp;28, und vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz&nbsp;68). Da der Kl\u00e4ger jedoch ganz \u00fcberwiegend als Online-Pokerspieler t\u00e4tig war, unterhielt er jedenfalls f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit eine Betriebsst\u00e4tte in seiner Wohnung, die zugleich auch als Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte f\u00fcr seine Gesamtt\u00e4tigkeit anzusehen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat zwar angegeben, insbesondere w\u00e4hrend eines Teils der Jahre 2010 und 2011, in denen er nicht als Student eingeschrieben war, h\u00e4ufig im Ausland gewesen zu sein. Er hat aber weder vorgetragen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er w\u00e4hrend dieser Auslandsaufenthalte seinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz und damit seine Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte aufgegeben h\u00e4tte.<\/li><li>5. Die vom Kl\u00e4ger erhobenen Verfahrensr\u00fcgen greifen ebenfalls nicht durch.<\/li><li>a) Als Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten sowie als Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs r\u00fcgt die Revision zun\u00e4chst, das FG habe nicht beachtet, dass der Kl\u00e4ger weit \u00fcberwiegend an Onlinespielen, aber nur an wenigen Turnieren teilgenommen habe. Ferner habe das FG die zwischen Online- und Turnierpoker bestehenden Unterschiede nicht beachtet.<\/li><li>aa) Hinsichtlich des ersten Teils der R\u00fcge ist der Senat bei seiner revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung der vorinstanzlichen Entscheidung von der vom Kl\u00e4ger mitgeteilten \u2011\u2011und aus den vom FG in Bezug genommenen Aktenteilen ersichtlichen\u2011\u2011 Zahl an Turnierteilnahmen ausgegangen (ein Online-Turnier im Jahr 2008, ein Pr\u00e4senzturnier im Jahr 2009 und sechs Pr\u00e4senzturniere in den Jahren 2010 bis 2013), zumal auch das FG seine Wertung, der Kl\u00e4ger habe in den Jahren 2012 und 2013 &#8222;an zahlreichen realen Turnieren&#8220; teilgenommen, nicht durch konkrete Tatsachenfeststellungen unterlegt hat. Zudem st\u00fctzt der Senat seine Beurteilung nicht entscheidend auf die Turnierteilnahmen.<\/li><li>bb) In Bezug auf das Online-Pokerspiel hat der Senat \u2011\u2011zeitlich erst nach Ergehen der vorinstanzlichen Entscheidung und nach Einreichung der Revisionsbegr\u00fcndung im vorliegenden Verfahren\u2011\u2011 entschieden, dass trotz der bestehenden Unterschiede zum Turnierpokerspiel die Annahme einer gewerblichen T\u00e4tigkeit beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG m\u00f6glich ist (Urteil vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811). Im Hinblick darauf w\u00e4ren etwaige vom Kl\u00e4ger gesehene L\u00fccken in der Begr\u00fcndung des FG-Urteils nicht rechtserheblich, weil die Vorentscheidung im Ergebnis nicht auf diesen L\u00fccken beruhen k\u00f6nnte.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgt der Kl\u00e4ger als Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten, das FG habe seiner Entscheidung f\u00fcr die Streitjahre ab 2010 einen w\u00f6chentlichen Zeitaufwand des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Pokerspiel von durchschnittlich 20 bis 25&nbsp;Stunden zugrunde gelegt, obwohl in der Einspruchsentscheidung nur von einem Zeitaufwand von durchschnittlich 15 bis 20&nbsp;Stunden w\u00f6chentlich die Rede sei.<\/li><li>Dabei \u00fcbersieht der Kl\u00e4ger jedoch, dass er selbst auf Blatt&nbsp;35&nbsp;ff. seines Schriftsatzes vom 25.07.2012 angegeben hatte, in den Jahren 2010 und 2011 durchschnittlich etwa 20 bis 25&nbsp;Stunden pro Woche gespielt zu haben. F\u00fcr diese beiden Streitjahre steht die Feststellung des FG daher mit dem Akteninhalt \u2011\u2011und der eigenen Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers w\u00e4hrend des Verwaltungsverfahrens\u2011\u2011 im Einklang. Dass das FG hier der eigenen Erkl\u00e4rung des \u2011\u2011insoweit wesentlich sachn\u00e4heren\u2011\u2011 Kl\u00e4gers den Vorzug gegen\u00fcber der Angabe in der Einspruchsentscheidung gibt, stellt keinen Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten dar, sondern ist im Gegenteil ausgesprochen naheliegend.<\/li><li>F\u00fcr die Streitjahre 2012 und 2013 fehlt es an einer entsprechenden Tatsachenangabe des Kl\u00e4gers, da dieser sich im Schriftsatz vom 25.07.2012 naturgem\u00e4\u00df noch nicht zu dieser Frage hat \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Es ist jedoch f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Beurteilung am Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG unerheblich, ob der Kl\u00e4ger dem Pokerspiel in diesen Jahren nun durchschnittlich 15 bis 20 oder aber 20 bis 25&nbsp;Wochenstunden gewidmet hat, da in beiden F\u00e4llen \u2011\u2011bei einer zusammenfassenden W\u00fcrdigung mit den sonst hierf\u00fcr vorliegenden Indizien\u2011\u2011 der Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten ist (vgl. dazu bereits oben 2.c&nbsp;bb).<\/li><li>c) Als weiteren Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten r\u00fcgt die Revision, das FG habe auf Blatt&nbsp;4 des Tatbestands seines Urteils festgestellt, der Kl\u00e4ger habe im Jahr 2011 &#8222;Gewinne in H\u00f6he von rund \u20ac&nbsp;900.000&#8220; erzielt. Dabei bleibe unklar, ob sich dieser Betrag auf das Gesamtjahr 2011 beziehe oder lediglich auf die Teilnahme an den beiden Turnieren, die das FG in dem Satz erw\u00e4hne, der der Angabe des genannten Betrags vorangehe.<\/li><li>Auch diese Unklarheit des vorinstanzlichen Urteils ist nicht rechtserheblich, so dass die Verfahrensr\u00fcge nicht durchgreift. Das FG hat f\u00fcr das Jahr 2011 letztlich nicht den von ihm auf Blatt&nbsp;4 des Tatbestands festgestellten Gewinn von 900.000&nbsp;\u20ac zugrunde gelegt, sondern den vom FA gesch\u00e4tzten Gewinn von 550.400&nbsp;\u20ac (Blatt&nbsp;6 des Tatbestands des FG-Urteils), \u00fcber den das FG aufgrund des Verb\u00f6serungsverbots ohnehin nicht h\u00e4tte hinausgehen d\u00fcrfen.<\/li><li>d) Nicht folgen kann der Senat auch der weiteren Verfahrensr\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG habe die von ihm bevorzugte Variante des Pokerspiels nicht angegeben. Denn tats\u00e4chlich enth\u00e4lt das angefochtene Urteil solche Ausf\u00fchrungen; so hat das FG auf Blatt&nbsp;3 seines Urteils ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe zun\u00e4chst die Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; und &#8222;sp\u00e4ter&#8220; die Variante &#8222;Omaha&#8220; gespielt. Zwar hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Kl\u00e4ger von der einen zur anderen Variante gewechselt ist. Dies ist aber nicht rechtserheblich, da eine gewerbliche T\u00e4tigkeit in beiden Varianten gegeben sein kann (vgl. dazu bereits oben 2.b&nbsp;bb). Aus demselben Grunde greift auch in diesem Zusammenhang die R\u00fcge nicht, das FG habe seine Einsch\u00e4tzung, die durch den Kl\u00e4ger gespielte Pokervariante sei ein Geschicklichkeitsspiel, nicht begr\u00fcndet oder unterliege insoweit einem denkgesetzlichen Fehler. Das FG hat seine Entscheidung diesbez\u00fcglich knapp, doch im Ergebnis zutreffend begr\u00fcndet.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO und im \u00dcbrigen auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020425.XR26.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4, FGO \u00a7 40 Abs 2, EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-april-2025-x-r-26-21-online-poker-in-der-variante-pot-limit-omaha-als-im-einzelfall-gewerbliche-taetigkeit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 02. 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