{"id":77849,"date":"2025-08-22T16:23:34","date_gmt":"2025-08-22T14:23:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77849"},"modified":"2025-08-22T16:23:34","modified_gmt":"2025-08-22T14:23:34","slug":"bfh-beschluss-vom-26-juni-2025-v-b-23-24-zur-darlegung-grundsaetzlicher-bedeutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-juni-2025-v-b-23-24-zur-darlegung-grundsaetzlicher-bedeutung\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 26. Juni 2025, V B 23\/24: Zur Darlegung grunds\u00e4tzlicher Bedeutung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.260625.VB23.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AEUV Art 107, AEUV Art 108, GG Art 3 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, UStG \u00a7 10 Abs 1, UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b, UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017 , UStG VZ 2018 , UStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 27. Februar 2024, Az: 2 K 1354\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung muss sich der Beschwerdef\u00fchrer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befassen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Unionsrechtlich ist gekl\u00e4rt, dass ein Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 27.02.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1354\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), mit der sie eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, da die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgeblichen Rechtsfragen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchren (vgl. hierzu allgemein z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/20, BFH\/NV 2020, 1258 und vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/20, BFH\/NV 2021, 549), ist unbegr\u00fcndet. Soweit ein Zulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO \u00fcberhaupt in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht im Hinblick auf die drei Rechtsfragen zuzulassen, die die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung unter I.1. formuliert hat.<\/li><li>a) Mit der ersten dieser Rechtsfragen soll gekl\u00e4rt werden, ob &#8222;Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG sowie Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG in Verbindung mit Art.&nbsp;20 und Art.&nbsp;21 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz einer nationalen Regelung oder Praxis eines Mitgliedsstaates entgegen[stehen], bei welcher Ums\u00e4tze aus Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz, die durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Ums\u00e4tze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) unterliegen, wenn zugleich auch die Ums\u00e4tze von aus Sicht des Verbrauchers gleichartigen Gl\u00fccksspielen in \u00f6ffentlichen Spielbanken, deren Ums\u00e4tze jedoch nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, einer Besteuerung ihrer Ums\u00e4tze anhand der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme unterliegen&#8220;.<\/li><li>b) Hierzu macht die Kl\u00e4gerin insbesondere geltend, dass &#8222;der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt [wird], dass die Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken willk\u00fcrlich mit der gleichen Bemessungsgrundlage besteuert werden wie die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin, obwohl die Ums\u00e4tze in Bezug auf die anzuwendende Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben des EuGH wesentlich ungleich sind&#8220;. Die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus dem Betrieb gewerblicher Geldspielautomaten seien mit den Ums\u00e4tzen der \u00f6ffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten gleichartig und st\u00fcnden mit diesen im Wettbewerb. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) d\u00fcrften sie, die Kl\u00e4gerin, auf der einen und die \u00f6ffentlichen Spielbanken auf der anderen Seite hinsichtlich der Mehrwertsteuer daher nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken aus Geldspielautomaten unterschieden sich allerdings von den Ums\u00e4tzen, die sie, die Kl\u00e4gerin, erbringe, dadurch, dass \u2011\u2011anders als bei ihr\u2011\u2011 die Gegenleistung der Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften festgelegt sei. Die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687, wonach &#8222;die Kasseneinnahme, bzw. der dieser gleichzusetzende Nettospielertrag am Ende eines Zeitraums&#8220; Bemessungsgrundlage sei, k\u00f6nne daher auf die Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken \u2011\u2011anders als die bisherige nationale Rechtsprechung und die Finanzverwaltung ann\u00e4hmen\u2011\u2011 nicht \u00fcbertragen werden. Vielmehr seien bei den \u00f6ffentlichen Spielbanken &#8222;s\u00e4mtliche Spieleins\u00e4tze heranzuziehen&#8220;, wof\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf das EuGH-Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 verweist. Es liege eine Verletzung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes durch eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Betreiber der \u00f6ffentlichen Spielbanken ohne rechtfertigenden Grund systematisch mit der gleichen Bemessungsgrundlage wie die Kl\u00e4gerin besteuert w\u00fcrden, obwohl die Sachverhalte nicht vergleichbar seien und die \u00f6ffentlichen Spielbanken dadurch einer niedrigeren Steuerbelastung unterl\u00e4gen, wodurch &#8222;wesentlich Ungleiches willk\u00fcrlich gleichbehandelt&#8220; werde. Daher sei die Revision zuzulassen, damit dem EuGH &#8222;Gelegenheit gegeben wird, dem Revisionsgericht eine Vorgabe zu machen, wie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgel\u00f6st werden kann&#8220;. Zudem werde dadurch der Grundsatz der Belastungsgleichheit und demzufolge ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art.&nbsp;20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verletzt. Ob die die Kl\u00e4gerin benachteiligende Gleichbehandlung nach einer vorzunehmenden strengeren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung noch gerechtfertigt sei, bed\u00fcrfe \u2011\u2011nach einer Vorlage an den EuGH\u2011\u2011 einer Kl\u00e4rung im Revisionsverfahren.<\/li><li>c) Damit hat die Kl\u00e4gerin eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO hinreichend dargelegt, wof\u00fcr die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen hat, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/21, BFH\/NV 2022, 1282, Rz&nbsp;12). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der f\u00fcr die Besteuerung \u00f6ffentlicher Spielbanken ma\u00dfgeblichen Rechtsprechung und den hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassungen.<\/li><li>aa) So setzt sich die Kl\u00e4gerin bereits nicht damit auseinander, dass der EuGH mit seiner dritten Antwort im Urteil The Rank Group vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-259\/10 und C-260\/10, EU:C:2011:719 entschieden hat, dass bei der im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t vorzunehmenden Pr\u00fcfung, ob zwei Arten von Geldspielautomaten gleichartig sind und die gleiche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer erfordern, zu pr\u00fcfen ist, ob die Benutzung dieser Ger\u00e4tearten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vergleichbar ist und dieselben Bed\u00fcrfnisse des Verbrauchers befriedigt, wobei insoweit insbesondere Gesichtspunkte wie die Mindest- und H\u00f6chsteins\u00e4tze und -gewinne und die Gewinnchancen \u2011\u2011lediglich\u2011\u2011 &#8222;ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen&#8220;, woraus Differenzierungsm\u00f6glichkeiten abzuleiten sind (vgl. auch EuGH-Urteil Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-741\/22, EU:C:2024:732, Rz&nbsp;31 bis 34).<\/li><li>bb) Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416). Hierin hat der Senat unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994&nbsp;&#8211; C-38\/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie sp\u00e4ter in dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687 f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegen\u00fcber den beteiligten Spielern das Entgelt f\u00fcr die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleins\u00e4tze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgesch\u00fcttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (Senatsurteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95, BFHE 182, 416, Leitsatz&nbsp;2). Unter II.1.b&nbsp;bb dieses Urteils hat der Senat dies damit begr\u00fcndet, dass es unerheblich ist, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empf\u00e4ngern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden, wenn dabei das Fehlen mechanischer Vorrichtungen durch eine gleichwertige anderweitige Kontrolle durch die Spieler als Leistungsempf\u00e4nger vorhanden ist, die an Ort und Stelle, pers\u00f6nlich und zeitnah stattfindet und durch die Spielregeln vorgegeben ist. Danach sind im Hinblick auf die \u2011\u2011auch von der Kl\u00e4gerin im Ausgangspunkt bejahte\u2011\u2011 Gleichartigkeit zwischen den Ums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin und denen der \u00f6ffentlichen Spielbanken die von ihr angenommenen Verst\u00f6\u00dfe gegen den Neutralit\u00e4ts- und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verneinen, da die in diesem Senatsurteil angef\u00fchrten Kontrollm\u00f6glichkeiten, die in der Fallkonstellation, \u00fcber die der EuGH im Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 zu entscheiden hatte, fehlten, als zwingende gesetzliche Vorschriften gleichwertig anzusehen sind.<\/li><li>cc) Sollte die Beurteilung durch das Senatsurteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das sp\u00e4ter ergangene EuGH-Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer \u2011\u2011beim Roulettespiel wohl fehlenden\u2011\u2011 freien Verf\u00fcgung \u00fcber Teilnahmegeb\u00fchren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausf\u00fchrungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen.<\/li><li>So besch\u00e4ftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit der Frage, ob der Senat in seinem Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das Senatsurteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416) \u2011\u2011ohne inhaltliche Auseinandersetzung\u2011\u2011 lediglich erw\u00e4hnt wird, diese Rechtsprechung stillschweigend aufgegeben haben k\u00f6nnte. Zwar meint die Kl\u00e4gerin, der Senat habe die im Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416, Leitsatz&nbsp;2) vertretene Auffassung, wonach Entgelt f\u00fcr die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleins\u00e4tze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgesch\u00fcttet wird und es ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird, in seinem Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, Rz&nbsp;19, 20) ausdr\u00fccklich aufgegeben, so dass eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416) entbehrlich sei. Jedoch l\u00e4sst die Beschwerde die hierzu im Schrifttum vertretenen \u2011\u2011unterschiedlichen\u2011\u2011 Auffassungen (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegen\u00fcber auch unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukomme; ebenso dem Senatsurteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95, BFHE 182, 416 weiterhin zustimmend Handzik in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;10 UStG Rz&nbsp;80; Liebgott in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9b Rz&nbsp;84 und Stapperfend in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town &amp; County Factors vom 17.09.2002&nbsp;&#8211; C-498\/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betreffe, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Aussch\u00fcttungsquoten angek\u00fcndigt worden seien, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Aussch\u00fcttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern \u2011\u2011wie beim Roulette\u2011\u2011 aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder beh\u00f6rdlicher Genehmigungen ergeben k\u00f6nne und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied mache, ob die Aussch\u00fcttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruhe; dem folgend z.B. Erdbr\u00fcgger in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9b Rz&nbsp;16 und Oldiges\/Salewsk<a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE202520193\/#footnote_1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2020, 2645, unter 5.2., wonach es dem EuGH darauf ankomme, dass der auszusch\u00fcttende Anteil der Eins\u00e4tze von Anfang an genau feststehe und beziffert werden k\u00f6nnte, wobei der auszusch\u00fcttende Teilbetrag nicht nur durch gesetzliche Regelungen genau feststehen m\u00fcsse, sondern auch au\u00dferhalb des Gesetzes liegende Zw\u00e4nge f\u00fcr den Spielbetreiber zu einer \u2011\u2011jedenfalls in ihrer Wirkung vergleichbar verbindlichen\u2011\u2011 Aussch\u00fcttungsquote f\u00fchren k\u00f6nnten) unber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Im Hinblick hierauf reicht der Vortrag in der Beschwerde, der EuGH habe in seinem Urteil Fischer vom 11.06.1998&nbsp;&#8211; C-283\/95, EU:C:1998:276 die ihm gestellte dritte Frage in Bezug auf die Bemessungsgrundlage beim Roulette nicht beantwortet, weil er bereits die erste Frage der Umsatzsteuerpflicht wegen der Steuerfreiheit der \u00f6ffentlichen Spielbanken abgelehnt habe, und der EuGH habe bisher keine Gelegenheit zu entscheiden, wie die zutreffende Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus dem Roulettespiel sein k\u00f6nnte, nicht aus, um die Darlegungsanforderungen zu erf\u00fcllen.<\/li><li>dd) Soweit sich die Kl\u00e4gerin gleichwohl gegen die Besteuerung der Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken auf Grundlage der verbleibenden Kasseneinnahmen wendet, bei denen zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gewinnausspielung fehlen (vgl. z.B. hierzu Dziadkowski, DStR 2006, 1678, 1681, dieser gleichwohl ein Abstellen auf den Kasseninhalt bejahend), h\u00e4tte sie sich zudem mit der Frage auseinandersetzen m\u00fcssen, ob die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95, BFHE 182, 416, Leitsatz&nbsp;2) auch dann anzuwenden ist, wenn sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die hier in \u00a7&nbsp;4 des Gesetzes \u00fcber Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) vom 26.07.1995 in Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Spielbankordnung vom 13.06.1996 gesehen werden k\u00f6nnte, in Verbindung mit den entsprechenden Auslagen oder Aush\u00e4ngen der Spielregeln f\u00fcr die einzelnen Spiele und Spielger\u00e4te dem Urteil entsprechende Vorgaben f\u00fcr die Spielger\u00e4te mit Gewinnm\u00f6glichkeiten ergeben.<\/li><li>ee) Im Hinblick hierauf kommt es weiter nicht auf die Annahme der Kl\u00e4gerin an, dass die Gleichbehandlung zwischen der Besteuerung der Spielger\u00e4te mit Gewinnm\u00f6glichkeit bei Spielhallen und Spielbanken deshalb willk\u00fcrlich sei, weil bei den Spielhallen, auf die die Spielverordnung Anwendung findet, als auch bei den \u00f6ffentlichen Spielbanken, bei denen die Spielverordnung nicht anzuwenden ist, als Bemessungsgrundlage die Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) zugrunde gelegt wird, zumal zu der dann ma\u00dfgeblichen Frage der Willk\u00fcrlichkeit ebenfalls nichts hinreichend dargelegt, sondern nur vorgebracht wird, es liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch willk\u00fcrliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte in Bezug auf die Bemessungsgrundlage vor.<\/li><li>ff) Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte nicht im Verfahren der Kl\u00e4gerin, sondern nur in einer eine \u00f6ffentliche Spielbank betreffenden Finanzstreitsache gekl\u00e4rt werden, ob die Rouletteums\u00e4tze derartiger Spielbanken oder die Ums\u00e4tze aus den Spielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit entsprechend dem Senatsurteil vom 30.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/95 (BFHE 182, 416) oder abweichend hiervon zu versteuern sind. Eine derartige Kl\u00e4rung k\u00f6nnte auch die Kl\u00e4gerin unter den Voraussetzungen einer Konkurrentenklage (s. hierzu Senatsbeschluss vom 29.05.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;15\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) anstreben.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung ausf\u00fchrt, dass sie an einer h\u00f6heren Besteuerung der Spielbanken kein Interesse habe, da sie die sie treffende Steuerfestsetzung zu mindern anstrebe, \u00e4ndert hieran nichts. Denn die Kl\u00e4gerin erstrebt keine Beg\u00fcnstigung, die ihr und einem anderen nicht zusteht, aber dem anderen gew\u00e4hrt wird (&#8222;Gleichheit im Unrecht&#8220;, vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz&nbsp;37). Sie will auch nicht verhindern, dass eine ihr zustehende Beg\u00fcnstigung einem anderen verwehrt wird (&#8222;Fallgestaltung der Konkurrentenklage&#8220;), sondern erstrebt vielmehr eine ihr nicht zustehende Beg\u00fcnstigung (Steuerfreiheit oder Besteuerung mit einer geringeren Bemessungsgrundlage als die Kasseneinnahmen, obwohl diese als Besteuerungsgrundlage bei ihr zugrunde zu legen sind), unter Verweis darauf, dass ein anderer zu Unrecht wie sie behandelt wird (und daher zu Unrecht ebenfalls in den Genuss einer Besteuerung nach den Kasseneinnahmen kommt). Sie legt dabei aber nicht dar, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung f\u00fcr diese dritte Fallgestaltung einen aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Besserstellungsanspruch gegen\u00fcber der auf sie eigentlich anzuwendenden Rechtslage (hier: Besteuerung nach den Kasseneinnahmen) bejaht haben k\u00f6nnte. Allein die Behauptungen, dass ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) vorliege, so dass zu pr\u00fcfen sei, ob die Ungleichbehandlung bei einer vorzunehmenden strengeren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung noch gerechtfertigt sei, und dass eine h\u00f6here Besteuerung der \u00f6ffentlichen Spielbanken infolge des bei diesen als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Spieleinsatzes im Hinblick auf die bei anderen Spielen der \u00f6ffentlichen Spielbanken (zum Beispiel Roulette) hohen Auszahlquoten scheitere, weshalb die Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken letztlich steuerfrei zu stellen seien und deshalb die Steuerfreiheit zur Wahrung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes auch f\u00fcr ihre Ums\u00e4tze gelten m\u00fcsse, gen\u00fcgen hierf\u00fcr nicht.<\/li><li>Ebenso wenig reicht der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf eine bei der Europ\u00e4ischen Kommission eingelegte Beschwerde eines Betreibers von gewerblichen Spielhallen aus, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art.&nbsp;258 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) gegen die Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, da die der Umsatzbesteuerung der \u00f6ffentlichen Spielbanken als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Kasseneinnahme unionsrechtswidrig und damit die daraus folgende zu niedrige Besteuerung der \u00f6ffentlichen Spielbanken eine unzul\u00e4ssige Beihilfe im Sinne des Art.&nbsp;107 und 108 AEUV sei. Es ist gekl\u00e4rt, dass Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV dahin auszulegen ist, dass, wenn die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Mehrwertsteuer eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, ein Steuerpflichtiger, der nicht in den Genuss einer solchen Befreiung gekommen ist, nicht einen der entrichteten Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag in Form von Schadensersatz erhalten kann (EuGH-Urteil Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-741\/22, EU:C:2024:732, vierte Antwort). Die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe kann im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Abgabe selbst nicht ber\u00fchren, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (EuGH-Urteil Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-741\/22, EU:C:2024:732, Rz&nbsp;80; vgl. auch EuGH-Urteile Transalpine \u00d6lleitung in \u00d6sterreich vom 05.10.2006&nbsp;&#8211; C-368\/04, EU:C:2006:644, Rz&nbsp;51 und Vodafone Magyarorsz\u00e1g vom 03.03.2020&nbsp;&#8211; C-75\/18, EU:C:2020:139, Rz&nbsp;24).<\/li><li>d) Fehlt es somit an einer hinreichenden Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der ersten Frage, k\u00f6nnen auch die beiden weiteren unter I. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, die nur hilfsweise f\u00fcr den Fall der Bejahung oder Verneinung der ersten Frage gestellt wurden, von vornherein keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache begr\u00fcnden.<\/li><li>2. Die unter II. der Beschwerdeschrift formulierte Rechtsfrage, ob &#8222;Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz sowie Art.&nbsp;17 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union dahin auszulegen [sind], dass sie der Einf\u00fchrung einer Mehrwertsteuer entgegenstehen, die den Zweck hat den Unternehmer zu belasten&#8220;, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst dabei Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006\/112\/EG) au\u00dfer Betracht, wonach auf Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen eine allgemeine, zum Preis der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist, wobei die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz\u00fcglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Damit obliegt es dem Unternehmer, f\u00fcr seine Leistung einen Preis zu bestimmen, aus dem dann der nach der Richtlinie 2006\/112\/EG und dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Steuerbetrag herauszurechnen ist. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG). Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz&nbsp;12, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Tulic\u0103 vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; C-249\/12 und C-250\/12, EU:C:2013:722, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.; Senatsurteil vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz&nbsp;27). Eine &#8222;Belastung&#8220; ergibt sich dabei f\u00fcr den Unternehmer nur aus seiner Rolle als &#8222;technischer&#8220; Steuerschuldner, w\u00e4hrend die finanzielle Belastung den Verbraucher treffen soll (vgl. bereits BFH-Urteil vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;11). Dass sich hierdurch gegebenenfalls der Gewinn des Unternehmers mindert, der vorher die Umsatzsteuer nicht abgef\u00fchrt hat, ergibt sich aus dem Umsatzsteuersystem.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin hiergegen auf eine Gesetzesbegr\u00fcndung und einen Senatsbeschluss verweist, nach dem es durch die &#8222;Einf\u00fchrung einer Umsatzsteuerpflicht&#8220; zu einer &#8222;Belastung der Spielbankunternehmer&#8220; kommen solle, ist dies im vorstehenden Sinne zu verstehen. Demgegen\u00fcber missversteht die Kl\u00e4gerin beides, wenn sie insbesondere aus diesem Senatsbeschluss unzutreffend ableitet, es solle zu einer Besteuerung ohne Abw\u00e4lzbarkeit kommen. Dementsprechend geht auch die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Gesetzesbegr\u00fcndung von einer &#8222;zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher&#8220; (BTDrucks 16\/634, S.&nbsp;12) aus, so dass der Gesetzgeber \u2011\u2011entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 gerade nicht das Ziel verfolgt, den Spielhallenbetreiber die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich tragen und damit belastet zu lassen, sondern dass das Kriterium der Abw\u00e4lzbarkeit grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt ist, wie auch der BFH bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22 (BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;11), auf den die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeht, ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet hat.<\/li><li>3. Die unter III. der Beschwerdeschrift von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob &#8222;die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielger\u00e4ten, deren Ums\u00e4tze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs.&nbsp;C-440\/12, Metropol Spielst\u00e4tten UG) begrenzt sind, gegen Einr\u00e4umung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs.&nbsp;C-432\/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn die Leistung des Dienstleisters in der Einr\u00e4umung einer Gewinnchance besteht und als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielg\u00e4sten erh\u00e4lt, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der H\u00f6he der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abh\u00e4ngen und das Entgelt damit vom Zufall abh\u00e4ngt&#8220;, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, weil sie bereits gekl\u00e4rt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.). Die Kl\u00e4gerin hat keine erheblichen neue Argumente vorgetragen, die zu einer Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit im Hinblick auf den zugrundeliegenden Leistungsaustausch, den die Kl\u00e4gerin auch deshalb verneint, weil die Einr\u00e4umung einer Gewinnchance gegen die Hinnahme eines Verlustrisikos den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht begr\u00fcnde, f\u00fchren k\u00f6nnten. Dies gilt auch, soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis (Kl\u00e4gerin mit den einzelnen Spielern) und der Leistungsaustausch (das Entgelt in Gestalt der Nettokasseneinnahme erhalte die Kl\u00e4gerin nicht von einzelnen Spielern) auseinanderfielen, was der EuGH \u00fcbersehen habe. Auch hierzu fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der BFH in dem vorgenannten Beschluss erl\u00e4utert hat, dass das den Leistungsaustausch begr\u00fcndende Rechtsverh\u00e4ltnis in den Spielvertr\u00e4gen mit den einzelnen Spielg\u00e4sten besteht, w\u00e4hrend sich die Bemessungsgrundlage nach der vom Betreiber f\u00fcr die Bereitstellung der Automaten tats\u00e4chlich erhaltenen Gegenleistung richtet, soweit er \u00fcber diese effektiv selbst verf\u00fcgen kann.<\/li><li>Die in diesem Zusammenhang mit \u2011\u2011nach Ablauf der (verl\u00e4ngerten) Begr\u00fcndungsfrist des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 FGO eingegangenen\u2011\u2011 Schriftsatz vom 10.10.2024 aufgeworfene Frage, ob &#8222;Art.&nbsp;63 der Richtlinie 2006\/112, wonach der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, der Anwendung der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme am Ende eines Zeitraums bei Geldspielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit entgegen[steht], wenn sich die H\u00f6he des Steueranspruchs bei Anwendung dieser Bemessungsgrundlage entgegen Art.&nbsp;63 nicht bereits zu dem Zeitpunkt ermitteln l\u00e4sst, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sondern erst am Ende eines Zeitraums&#8220;, f\u00fchrt ungeachtet dessen, ob es sich \u00fcberhaupt um eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige blo\u00dfe Erl\u00e4uterung oder Erg\u00e4nzung des fristgem\u00e4\u00dfen Beschwerdevorbringens handelt, nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem BFH-Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22 (BFH\/NV 2023, 279).<\/li><li>4. Die unter IV. der Beschwerdeschrift von der Kl\u00e4gerin gestellte Rechtsfrage, ob &#8222;es gegen den unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Prinzip der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung [verst\u00f6\u00dft], dass die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die Streitjahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2019 nicht auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG berufen kann, obwohl nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 SpielbkV der Spielbankunternehmer f\u00fcr den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Verm\u00f6gen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem [GG] nicht widerspricht (Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 GG) und \u00a7&nbsp;6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt&#8220;, ist bereits gekl\u00e4rt (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.). Die Kl\u00e4gerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift insoweit nicht mit dieser Entscheidung des BFH auseinander und legt auch keine neuen Argumente dar.<\/li><li>5. Auch die unter V. der Beschwerdeschrift von der Kl\u00e4gerin gestellte Rechtsfrage, ob &#8222;Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG einer besonderen Steuerregelung entgegen[steht], welche die mit der Kl\u00e4gerin im Wettbewerb stehende Betreiberin der \u00f6ffentlichen Spielbank, einer Sonderabgabe in Gestalt der Spielbankabgabe unterwirft, die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern ersetzt, so insbesondere die Gewerbe- und K\u00f6rperschafts- oder Einkommensteuer und auf die die Umsatzsteuer angerechnet wird, was im Ergebnis zu einer h\u00f6heren Gesamtsteuerbelastung von Betreibern gewerblicher Anbieter von Spielautomaten gegen\u00fcber dem Betreiber der \u00f6ffentlichen Spielbank f\u00fchrt&#8220;, f\u00fchrt nicht zur Zulassung der Revision.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin meint, sie k\u00f6nne eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend machen, da sie einer h\u00f6heren Gesamtsteuerbelastung unterliege als die mit ihr im Wettbewerb stehenden Betreiber \u00f6ffentlicher Spielbanken. Es sei erneut kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf die steuerliche Belastungsgleichheit sachlich gerechtfertigt sei, da die Europ\u00e4ische Kommission die besonderen Steuerregelungen der Spielbankunternehmen, die diese gleichheitswidrig bevorzugen w\u00fcrden, als staatliche Beihilfe einstufe (Beschluss (EU) 2025\/317 der Kommission vom 20.06.2024 zu denMa\u00dfnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019\/C ex 2016\/FC) und SA.53552 (2019\/C ex 2019\/FC) &#8211;&nbsp;Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutma\u00dfliche Garantie f\u00fcr Spielbankunternehmer [Wirtschaftlichkeitsgarantie]&nbsp;-Deutschland) und damit die \u00e4ltere Rechtsprechung, nach der bei der Besteuerung von Spielapparaten in Spielbanken und Spielhallen nicht vergleichbare Sachverhalte vorgelegen h\u00e4tten, nicht mehr aufrechterhalten werden k\u00f6nne. Die Frage sei auch kl\u00e4rbar, da bei weiterer Sachverhaltsaufkl\u00e4rung \u2011\u2011nach Zur\u00fcckverweisung an das Finanzgericht (FG)\u2011\u2011 die Gesamtsteuerbelastungen ermittelt und gegen\u00fcbergestellt werden k\u00f6nnten.<\/li><li>b) Mit diesem Vorbringen legt die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dar, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und kl\u00e4rbar sein sollte. Unionsrechtlich ist gekl\u00e4rt, dass ein Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (vgl. EuGH-Urteil Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-741\/22, EU:C:2024:732, Rz&nbsp;80; s. oben 1.c&nbsp;ff). Soweit die Kl\u00e4gerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG geltend macht, da sie eine h\u00f6here Gesamtsteuerbelastung treffe als die \u00f6ffentlichen Spielbanken, fehlt es an Ausf\u00fchrungen, weshalb der von ihr herangezogene, zur Einkommensteuer ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;77\/92 (BVerfGE 96, 1) und der von ihr zitierte, ebenfalls zur einkommensteuerlichen Belastung ergangene BFH-Beschluss vom 29.03.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;79\/00 (BFH\/NV 2001, 1244) entscheidungserheblich f\u00fcr ihre Umsatzsteuerfestsetzung sein sollten. Schon der vorgenannte BFH-Beschluss verweist darauf, dass Belastungen durch andere Steuergesetze jedenfalls dann einzubeziehen sind, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein \u00c4quivalent darstellen soll f\u00fcr Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (BFH-Beschluss vom 29.03.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;79\/00, BFH\/NV 2001, 1244, Rz&nbsp;25). Die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfert sich indes nicht dazu, inwiefern die Spielbankabgabe als besondere Steuerregelung f\u00fcr Spielbanken ein \u00c4quivalent zur Umsatzsteuer darstellen soll. Dies w\u00e4re aber schon im Hinblick darauf erforderlich, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Gl\u00fccksspiele kumulativ erhoben werden d\u00fcrfen, sofern die Sonderabgabe \u2011\u2011wie die Spielbankabgabe\u2011\u2011 nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687, erste Antwort und Rz&nbsp;31).<\/li><li>6. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine &#8222;greifbare Gesetzwidrigkeit&#8220; oder &#8222;Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung&#8220; vorliegen, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, BFH\/NV 2025, 710, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend. Soweit sie sich gegen die Ausf\u00fchrungen des FG zur unionsrechtskonformen Besteuerung der Kl\u00e4gerin, zur letztlich wirtschaftlichen Belastung des Endverbrauchers, zum ma\u00dfgeblichen Rechtsverh\u00e4ltnis des Leistungsaustausches sowie zur zutreffenden Bemessungsgrundlage wendet, erhebt sie \u00fcber die von ihr aufgeworfenen Fragen zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung hinaus insoweit nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallw\u00fcrdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19). Daraus folgt zugleich, dass eine &#8222;greifbare Gesetzwidrigkeit&#8220; oder &#8222;(objektive) Willk\u00fcrlichkeit&#8220; weder dargelegt sind noch vorliegen.<\/li><li>7. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.260625.VB23.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AEUV Art 107, AEUV Art 108, GG Art 3 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, UStG \u00a7 10 Abs 1, UStG \u00a7 4 Nr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-juni-2025-v-b-23-24-zur-darlegung-grundsaetzlicher-bedeutung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 26. 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