{"id":77857,"date":"2025-08-22T16:27:00","date_gmt":"2025-08-22T14:27:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77857"},"modified":"2025-08-22T16:27:00","modified_gmt":"2025-08-22T14:27:00","slug":"eugh-vorlage-vom-22-mai-2025-v-r-22-23-beihilfepruefung-und-steuerrechtliche-gemeinnuetzigkeit-von-servicekoerperschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-22-mai-2025-v-r-22-23-beihilfepruefung-und-steuerrechtliche-gemeinnuetzigkeit-von-servicekoerperschaften\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 22. Mai 2025, V R 22\/23: Beihilfepr\u00fcfung und steuerrechtliche Gemeinn\u00fctzigkeit von Servicek\u00f6rperschaften"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.220525.VR22.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3, AO \u00a7 57 Abs 1, AO \u00a7 57 Abs 3, AO \u00a7 64 Abs 1, AO \u00a7 65, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, GewStG \u00a7 3 Nr 6, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst 1, EGV 794\/2004 Art 4 Abs 1, AO \u00a7 51, AO \u00a7\u00a7 51ff, JStG 2020 , EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 15, EUV 2015\/1589 Art 1 Buchst c<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 26. September 2023, Az: 5 K 11\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Steuerverg\u00fcnstigungen im nationalen Recht (\u00a7\u00a7 51 bis 68 der Abgabenordnung) vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn einer K\u00f6rperschaft nach einer nationalen Regelung f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit die Steuerbeg\u00fcnstigung eines Zweckbetriebs auch dann zusteht, wenn sie ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen hat, sondern diese Zwecke satzungsgem\u00e4\u00df durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft verfolgen kann, so dass sie als Servicek\u00f6rperschaft an diese andere K\u00f6rperschaft steuerbeg\u00fcnstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbeg\u00fcnstigten Leistungsanbietern erbringen kann?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Steht es dem hierf\u00fcr erforderlichen selektiven Vorteil entgegen, dass die Servicek\u00f6rperschaft gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen insbesondere im Hinblick auf Mittelverwendung und Verm\u00f6gensbindung unterliegt?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei Bejahung der Beihilfe: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine dieser Vorschrift unterliegende Umgestaltung einer Beihilfe vorliegt, wenn das nationale Recht zwar bereits vor dem 01.01.1958 eine Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten als Zweckbetrieb vorsah, der Anwendungsbereich dieser Steuerbeg\u00fcnstigung aber danach in der Weise erweitert wurde, dass eine Servicek\u00f6rperschaft an andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften steuerbeg\u00fcnstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbeg\u00fcnstigten Leistungsanbietern erbringen kann?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>I.<\/td><td>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Steuerverg\u00fcnstigungen im nationalen Recht (\u00a7\u00a7 51 bis 68 der Abgabenordnung) vorgelegt:<\/td><\/tr><tr><td>1.<\/td><td>Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn einer K\u00f6rperschaft nach einer nationalen Regelung f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit die Steuerbeg\u00fcnstigung eines Zweckbetriebs auch dann zusteht, wenn sie ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen hat, sondern diese Zwecke satzungsgem\u00e4\u00df durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft verfolgen kann, so dass sie als Servicek\u00f6rperschaft an diese andere K\u00f6rperschaft steuerbeg\u00fcnstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbeg\u00fcnstigten Leistungsanbietern erbringen kann?<\/td><\/tr><tr><td>2.<\/td><td>Steht es dem hierf\u00fcr erforderlichen selektiven Vorteil entgegen, dass die Servicek\u00f6rperschaft gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen insbesondere im Hinblick auf Mittelverwendung und Verm\u00f6gensbindung unterliegt?<\/td><\/tr><tr><td>3.<\/td><td>Bei Bejahung der Beihilfe: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine dieser Vorschrift unterliegende Umgestaltung einer Beihilfe vorliegt, wenn das nationale Recht zwar bereits vor dem 01.01.1958 eine Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten als Zweckbetrieb vorsah, der Anwendungsbereich dieser Steuerbeg\u00fcnstigung aber danach in der Weise erweitert wurde, dass eine Servicek\u00f6rperschaft an andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften steuerbeg\u00fcnstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbeg\u00fcnstigten Leistungsanbietern erbringen kann?<\/td><\/tr><tr><td>II.<\/td><td>Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) wurde im Februar 2022 als Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) in der Rechtsform einer haftungsbeschr\u00e4nkten Unternehmergesellschaft mit dem Zweck gegr\u00fcndet, Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens gegen\u00fcber der I-Stiftung (Stiftung) gegen Verg\u00fctung zu erbringen. Diese Leistungen hatte die Stiftung zuvor von einem Dritten bezogen. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm bei ihrer Gr\u00fcndung keinerlei Verm\u00f6genswerte der Stiftung.<\/li><li>Ausweislich ihres Gesellschaftsvertrags verfolgt die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke durch die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege, sowie durch die Unterst\u00fctzung hilfsbed\u00fcrftiger Personen, weiter durch die F\u00f6rderung der Wissenschaft und Forschung, wie auch durch die F\u00f6rderung der Bildung und schlie\u00dflich durch die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur. Diese Zwecke werden laut Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit der Stiftung in Form der Erbringung der oben genannten Dienstleistungen verwirklicht.<\/li><li>Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar dieselben steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke wie die Kl\u00e4gerin und ist als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannt. In der Satzung der Stiftung wird das planm\u00e4\u00dfige Zusammenwirken (Kooperation) mit der Kl\u00e4gerin nicht erw\u00e4hnt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte zun\u00e4chst mit Bescheid vom 17.03.2022 nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) gesondert fest, dass der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin die Anforderungen an die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit im Sinne des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts erf\u00fclle. Nachfolgend hob das FA diesen Bescheid allerdings mit Wirkung ab dem 17.03.2022 auf, da die durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (Bundesgesetzblatt \u2011\u2011BGBl\u2011\u2011 I 2020, 3096) mit Wirkung vom 29.12.2020 neu eingef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO in Verbindung mit (i.V.m.) einer das FA bindenden Verwaltungsanweisung erfordere, dass die K\u00f6rperschaft, mit der kooperiert werde, und die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen beider K\u00f6rperschaften bezeichnet w\u00fcrden (sogenanntes doppeltes Satzungserfordernis), was in der Satzung der Stiftung nicht der Fall sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch r\u00fcgte die Kl\u00e4gerin die Anwendung des doppelten Satzungserfordernisses, das sich ausschlie\u00dflich aus einer rein internen Verwaltungsanweisung ergebe, die keine \u00fcber die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechtspflicht begr\u00fcnden k\u00f6nne. Das FA \u00e4nderte im Einspruchsverfahren den Aufhebungsbescheid dahingehend, dass die Aufhebung mit Wirkung ab dem 01.01.2023 erfolge, und wies danach den Einspruch zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der anschlie\u00dfenden Klage statt. Die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit seien erf\u00fcllt. Insbesondere m\u00fcsse die Kooperation nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO nicht im Sinne eines doppelten Satzungserfordernisses in die Satzung der Stiftung aufgenommen werden. Unionsrechtlich sei die Regelung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO lediglich eine unbeachtliche \u00c4nderung einer &#8222;Altbeihilfe&#8220;, die nicht dem Durchf\u00fchrungsverbot unterliege. Die Vorschrift erleichtere lediglich die Kooperation zwischen (bereits bisher steuerbeg\u00fcnstigten) K\u00f6rperschaften sowie die Auslagerung von Serviceleistungen, ohne den Umfang der steuerlichen Beg\u00fcnstigung zu erweitern.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf Aufforderung nach \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als auskunftsverpflichtete Beh\u00f6rde im Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO mitgeteilt, dass die Bundesregierung die Kommission nicht nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union in der Fassung (i.d.F.) des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (AEUV) \u00fcber die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingef\u00fchrte Regelung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 AO unterrichtet habe. \u00c4u\u00dferungen der Kommission zu dieser Norm l\u00e4gen der Bundesregierung nicht vor. Erg\u00e4nzend teilte das BMF mit, dass weder eine Notifizierung noch ein informelles Herantreten an die Kommission erforderlich gewesen sei. Die F\u00f6rderung von Unternehmen nach dem Konzept der Gemeinn\u00fctzigkeit durch die Befreiung insbesondere von der K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer erfolge beihilfefrei, da gemeinn\u00fctzige Unternehmen in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht mit anderen Unternehmen vergleichbar seien. \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO f\u00fchre zudem zu keiner \u00c4nderung des bestehenden Gemeinn\u00fctzigkeitskonzepts. Der Gedanke des planm\u00e4\u00dfigen Zusammenwirkens sei bereits vor Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO bekannt und rechtlich m\u00f6glich gewesen. Insofern handele es sich bei \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO allenfalls um eine Konkretisierung einer bestehenden Beihilfe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die in der Entscheidungsformel bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV zur Vorabentscheidung vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.<\/li><li><strong>1. Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/li><li><strong>a) Unionsrecht<\/strong><\/li><li>Zum Beihilferecht enth\u00e4lt das Unionsrecht insbesondere folgende Regelungen:<\/li><li>Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV:&#8220;Soweit in den Vertr\u00e4gen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen.&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV:&#8220;Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einf\u00fchrung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu \u00e4u\u00dfern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel&nbsp;107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverz\u00fcglich das in Absatz&nbsp;2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Ma\u00dfnahme nicht durchf\u00fchren, bevor die Kommission einen abschlie\u00dfenden Beschluss erlassen hat.&#8220;Art.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i und Art.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Verordnung (EU) 2015\/1589 des Rates vom 13.07.2015 \u00fcber besondere Vorschriften f\u00fcr die Anwendung von Art.&nbsp;108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (Verordnung (EU) 2015\/1589), die die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;659\/1999 des Rates vom 22.03.1999 \u00fcber besondere Vorschriften f\u00fcr die Anwendung von Art.&nbsp;93 des EG-Vertrags aufgehoben hat:&#8220;b)&nbsp;&#8218;bestehende&nbsp;Beihilfen&#8216;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;i)&nbsp;(\u2026) alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingef\u00fchrt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;&nbsp;c)&nbsp;&#8217;neue Beihilfen&#8216; alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschlie\u00dflich \u00c4nderungen bestehender Beihilfen;&#8220;Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;794\/2004 der Kommission vom 21.04.2004 zur Durchf\u00fchrung der Verordnung (EU) 2015\/1589 (Verordnung (EG) Nr.&nbsp;794\/2004), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/905 der Kommission vom 12.05.2025 zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;794\/2004 (Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/905):&#8220;F\u00fcr den Zweck von Artikel&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;c) der Verordnung (EU) 2015\/1589 ist die \u00c4nderung einer bestehenden Beihilfe jede \u00c4nderung, au\u00dfer einer \u00c4nderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die W\u00fcrdigung der Vereinbarkeit der Beihilfema\u00dfnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erh\u00f6hung der Ausgangsmittel f\u00fcr eine genehmigte oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;651\/2014 f\u00fcr mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtete bestehende Beihilfe um bis zu 20&nbsp;% wird jedoch nicht als \u00c4nderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.&#8220;<\/li><li>In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist folgende Regelung von Bedeutung:Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011):&#8220;Die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5&nbsp;% betragen muss und nur auf die in Anhang&nbsp;III aufgef\u00fchrten Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen angewandt werden darf.&#8220;<\/li><li>Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL&nbsp;&#8211; Verzeichnis der Lieferung von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, auf die erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;98 angewandt werden k\u00f6nnen:&#8220;Lieferung von Gegenst\u00e4nden und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinn\u00fctzige Organisationen, die sich f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie von den Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht gem\u00e4\u00df den Artikeln&nbsp;132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind;&#8220;<\/li><li><strong>b) Geltendes nationales Recht<\/strong><\/li><li><strong>aa) Allgemeine Vorschriften zum Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/strong><\/li><li>Das im Streitfall anzuwendende nationale Recht enth\u00e4lt zur Gemeinn\u00fctzigkeit folgende Regelungen:<\/li><li>\u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;1 und 2 AO:&#8220;Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 AO:&#8220;Gew\u00e4hrt das Gesetz eine Steuerverg\u00fcnstigung, weil eine K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke (steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter K\u00f6rperschaften sind die K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu verstehen.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 AO:&#8220;Eine F\u00f6rderung oder Unterst\u00fctzung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&nbsp;&#8211; zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke&nbsp;&#8211; verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:1.&nbsp;Mittel der K\u00f6rperschaft d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) d\u00fcrfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der K\u00f6rperschaft erhalten. Die K\u00f6rperschaft darf ihre Mittel weder f\u00fcr die unmittelbare noch f\u00fcr die mittelbare Unterst\u00fctzung oder F\u00f6rderung politischer Parteien verwenden.2.&nbsp;Die Mitglieder d\u00fcrfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zur\u00fcckerhalten.3.&nbsp;Die K\u00f6rperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigen.4.&nbsp;Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigt, nur f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erf\u00fcllt, wenn das Verm\u00f6gen einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke \u00fcbertragen werden soll.5.&nbsp;Die K\u00f6rperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;62 grunds\u00e4tzlich zeitnah f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel sp\u00e4testens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Satz&nbsp;1 gilt nicht f\u00fcr K\u00f6rperschaften mit j\u00e4hrlichen Einnahmen von nicht mehr als 45&nbsp;000&nbsp;Euro.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 und 3 AO:&#8220;(1) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umst\u00e4nden des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tats\u00e4chlichen Beziehungen, die zwischen der K\u00f6rperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der K\u00f6rperschaft anzusehen ist.(3) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes&nbsp;1 Satz&nbsp;1, wenn sie satzungsgem\u00e4\u00df durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren K\u00f6rperschaft, die im \u00dcbrigen die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 erf\u00fcllt, einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwirklicht. Die \u00a7\u00a7&nbsp;14 sowie 65 bis 68 sind mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass f\u00fcr das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen K\u00f6rperschaft die T\u00e4tigkeiten der nach Satz&nbsp;1 zusammenwirkenden K\u00f6rperschaften zusammenzufassen sind.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;58 Nr.&nbsp;1 AO:&#8220;Die Steuerverg\u00fcnstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass1.&nbsp;eine K\u00f6rperschaft einer anderen K\u00f6rperschaft oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts Mittel f\u00fcr die Verwirklichung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte der K\u00f6rperschaft. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschr\u00e4nkt oder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbeg\u00fcnstigt ist. Beabsichtigt die K\u00f6rperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen K\u00f6rperschaften oder juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen,&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;59 AO:&#8220;Die Steuerverg\u00fcnstigung wird gew\u00e4hrt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die K\u00f6rperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 55 entspricht und dass er ausschlie\u00dflich und unmittelbar verfolgt wird; die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO:&#8220;Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung m\u00fcssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen gegeben sind.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO:&#8220;Die Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit ist f\u00fcr die Besteuerung der K\u00f6rperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4gen an die K\u00f6rperschaft erbringen, bindend.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 AO:&#8220;Eine steuerlich ausreichende Verm\u00f6gensbindung (\u00a7&nbsp;55 Absatz&nbsp;1 Nummer&nbsp;4) liegt vor, wenn der Zweck, f\u00fcr den das Verm\u00f6gen bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbeg\u00fcnstigt ist.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO:&#8220;Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der K\u00f6rperschaft muss auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen enth\u00e4lt.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO:&#8220;Schlie\u00dft das Gesetz die Steuerverg\u00fcnstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7&nbsp;14) unterhalten wird, so verliert die K\u00f6rperschaft die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr die dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Eink\u00fcnfte, Ums\u00e4tze, Verm\u00f6gen), soweit der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb kein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7&nbsp;65 bis 68) ist.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;65 AO:&#8220;Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn1.&nbsp;der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen,2.&nbsp;die Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen und3.&nbsp;der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist.&#8220;<\/li><li><strong>bb) Steuerbeg\u00fcnstigungen gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften nach Einzelsteuergesetzen<\/strong><\/li><li>Das nationale Recht enth\u00e4lt folgende Steuerbeg\u00fcnstigungen:<\/li><li>\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 und 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG):&#8220;Von der K\u00f6rperschaftsteuer sind befreit (\u2026)<br \/>9. K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG):&#8220;Von der Gewerbesteuer sind befreit (\u2026)<br \/>6. K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb&nbsp;&#8211; ausgenommen Land- und Forstwirtschaft&nbsp;&#8211; unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;108) ge\u00e4nderten Fassung:&#8220;Die Steuer erm\u00e4\u00dfigt sich auf sieben Prozent f\u00fcr die folgenden Ums\u00e4tze: (\u2026)<br \/>8.&nbsp;a) die Leistungen der K\u00f6rperschaften, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht f\u00fcr Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ausgef\u00fchrt werden. F\u00fcr Leistungen, die im Rahmen eines in den \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebs ausgef\u00fchrt werden, gilt Satz&nbsp;1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen durch die Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgef\u00fchrt werden, oder wenn die K\u00f6rperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke selbst verwirklicht. K\u00f6rperschaften verwirklichen mit ihren in den \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempf\u00e4nger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbeg\u00fcnstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden,&#8220;<\/li><li><strong>c) Nationales Recht vor Inkrafttreten des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft<\/strong><\/li><li>Das nationale Recht enthielt beim Inkrafttreten des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Gemeinn\u00fctzigkeit insbesondere folgende Regelungen:<\/li><li>\u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7&nbsp;17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 24.12.1953 (Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung \u2011\u2011GemV\u2011\u2011):&#8220;Sind die Voraussetzungen f\u00fcr steuerliche Verg\u00fcnstigungen im \u00fcbrigen gegeben, so werden diese nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df<br \/>1. eine K\u00f6rperschaft ihre Mittel nicht nur f\u00fcr ihre eigenen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke (Hauptzwecke) verwendet, sondern daneben auch anderen, ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer mit sozialen Aufgaben besonders betrauten \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde zur Verwendung zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zuwendet;&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und 2 GemV:&#8220;(1) Unterh\u00e4lt eine K\u00f6rperschaft, bei der die Voraussetzungen f\u00fcr steuerliche Verg\u00fcnstigungen im \u00fcbrigen gegeben sind, einen Gewerbebetrieb, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen sonstigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, so ist sie lediglich mit den Werten (Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnften), die zu diesen Betrieben geh\u00f6ren, steuerpflichtig, soweit sich nicht aus den \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 10 etwas anderes ergibt.(2) Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GemV:&#8220;Eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft ist mit den Werten, die zu einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1, 2) geh\u00f6ren, nicht steuerpflichtig, wenn der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen, wenn diese Zwecke nur durch ihn erreicht werden k\u00f6nnen und wenn der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist (steuerlich unsch\u00e4dlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb).&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und 2 GemV:&#8220;(1) Die Voraussetzungen f\u00fcr steuerliche Verg\u00fcnstigungen sind nicht erf\u00fcllt, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Zwecke nur mittelbar verwirklicht werden.(2) Bei einer K\u00f6rperschaft ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erf\u00fcllt, wenn sie selbst einen oder mehrere der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwirklicht. Dies kann auch durch Hilfspersonen (nat\u00fcrliche Personen oder K\u00f6rperschaften) geschehen, wenn nach den Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tats\u00e4chlichen Beziehungen, die zwischen der K\u00f6rperschaft und den Hilfspersonen bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der K\u00f6rperschaft anzusehen ist.&#8220;<\/li><li><strong>2. Ausgangslage nach nationalem Recht<\/strong><\/li><li><strong>a) Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe<\/strong><\/li><li>Die Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr K\u00f6rperschaften nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG und \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG setzen eine steuerbeg\u00fcnstigte Zweckverfolgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO voraus. Grundlegende Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigungen ist nach diesen Vorschriften, dass eine K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke (steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke) verfolgt. K\u00f6rperschaften sind die K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>Zwar besteht zugunsten der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften keine Steuerbeg\u00fcnstigung, soweit diese wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe (\u00a7&nbsp;14 AO) unterhalten. Indes werden die Steuerbefreiungen nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG sowie die Besteuerung von Leistungen mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO doch gew\u00e4hrt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb um einen Zweckbetrieb nach den \u00a7\u00a7&nbsp;65 bis 68 AO handelt.<\/li><li><strong>b) \u00c4nderung durch das Jahressteuergesetz 2020<\/strong><\/li><li><strong>aa) Bisherige Regelung zur Unmittelbarkeit<\/strong><\/li><li>Die vorstehenden Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr den Zweckbetrieb kann eine K\u00f6rperschaft nur in Anspruch nehmen, wenn sie ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke unmittelbar verfolgt.<\/li><li>Dies setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO voraus, dass die K\u00f6rperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Dabei kann sie sich auch einer Hilfsperson bedienen (\u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO), die aber ihrerseits die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr beispielsweise gemeinn\u00fctzige Zwecke nur in Anspruch nehmen kann, wenn sie selbst die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO erf\u00fcllt. Unterst\u00fctzt die Hilfsperson mit ihrer T\u00e4tigkeit lediglich die steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit einer anderen K\u00f6rperschaft, ohne selbst eigene steuerbeg\u00fcnstigte Ziele zu verfolgen, reicht dies f\u00fcr eine Steuerbeg\u00fcnstigung der Hilfsperson nicht aus, da die Hilfsperson dann nur mittelbar steuerbefreite Zwecke verfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.02.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Diese Regelung f\u00fchrte bislang dazu, dass etwa ein gemeinn\u00fctziger Krankenhaustr\u00e4ger im Rahmen seines Zweckbetriebs &#8222;Krankenhaus&#8220; (\u00a7&nbsp;67 AO) auch eine W\u00e4scherei selbst steuerbeg\u00fcnstigt betreiben konnte. Sofern er die Leistungen eines gewerblichen W\u00e4schereibetreibers als Dienstleister in Anspruch nahm, musste der W\u00e4schereibetreiber seine Eink\u00fcnfte dagegen \u2011\u2011anders als eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft\u2011\u2011 nach dem K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz versteuern; seine Leistungen unterlagen dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Es war auch nicht m\u00f6glich, dass der steuerbeg\u00fcnstigte Krankenhausbetreiber die W\u00e4scherei auf eine andere K\u00f6rperschaft ausgliederte, die sodann ihrerseits die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Gemeinn\u00fctzigkeit in Anspruch nehmen konnte, da die andere K\u00f6rperschaft die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke der ausgliedernden K\u00f6rperschaft nur mittelbar und nicht unmittelbar f\u00f6rderte (Drucksachen des Deutschen Bundestages \u2011\u2011BTDrucks\u2011\u2011 19\/25160, S.&nbsp;202; siehe auch \u2011\u2011s.a.\u2011\u2011 Jachmann-Michel\/Liebl, Der Betriebs-Berater 2022, 535, 541).<\/li><li><strong>bb) Ge\u00e4nderte Regelung zur Unmittelbarkeit<\/strong><\/li><li>(1) Das Unmittelbarkeitserfordernis des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 AO ist durch die Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO durch Art.&nbsp;27 Nr.&nbsp;11 JStG 2020 dahingehend ver\u00e4ndert worden, dass es unter erleichterten Bedingungen erf\u00fcllt werden kann.<\/li><li>Nunmehr verfolgt eine K\u00f6rperschaft ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke nach \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgem\u00e4\u00df durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren K\u00f6rperschaft, die im \u00dcbrigen die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO erf\u00fcllt, einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwirklicht. Erkl\u00e4rtes Ziel des Gesetzgebers war es, K\u00f6rperschaften zu erm\u00f6glichen, steuerbeg\u00fcnstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck zu verwirklichen (BTDrucks 19\/25160, S.&nbsp;202). Durch den \u2011\u2011neu eingef\u00fcgten\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO sollten zudem Leistungen, die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs erfolgen, innerhalb eines steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetriebs erbracht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;65&nbsp;ff. AO erf\u00fcllt sind (BTDrucks 19\/25160, S.&nbsp;202). F\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob ein steuerbeg\u00fcnstigter Zweckbetrieb vorliegt, ist danach auf die ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten der beteiligten K\u00f6rperschaften in ihrer Gesamtheit abzustellen. T\u00e4tigkeiten werden damit auch dann noch in Verwirklichung des gemeinsamen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks und damit im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht, wenn sie, sofern sie alle von einer K\u00f6rperschaft ausge\u00fcbt worden w\u00e4ren, dem steuerbeg\u00fcnstigten Bereich (Zweckbetrieb oder ideelle T\u00e4tigkeit) zugeordnet werden k\u00f6nnen (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 allgemein Exner, Zeitschrift f\u00fcr das Recht der Non Profit Organisationen \u2011\u2011npoR\u2011\u2011 2021, 63, 67&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Der Begriff des &#8222;planm\u00e4\u00dfigen Zusammenwirkens&#8220; setzt keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den K\u00f6rperschaften voraus (vgl. H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und Spendenrecht, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.74; Jachmann-Michel, juris&nbsp;&#8211; Die Monatszeitschrift \u2011\u2011jM\u2011\u2011 2021, 388, 390). Der Normzweck \u2011\u2011die Erleichterung von Kooperationen im gemeinn\u00fctzigen Sektor durch die Verhinderung oder Erm\u00e4\u00dfigung der Besteuerung bei der Ausgliederung von Serviceleistungen\u2011\u2011 kann jegliche Art von Leistungen und damit auch reine Verwaltungst\u00e4tigkeiten umfassen (wie zum Beispiel \u2011\u2011z.B.\u2011\u2011 Service- und Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens, vgl. H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und Spendenrecht, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.74; Strahl, K\u00f6lner Steuerdialog 2021, 22314, 22320; Kirchhain, npoR 2021, 235, 237; Exner, npoR 2021, 63, 67; Jachmann-Michel, jM 2021, 388, 390; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;11).<\/li><li>(3) Der Servicek\u00f6rperschaft (zum Begriff vgl. H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und Spendenrecht, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.71) wird unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO die unmittelbar auf die Verfolgung eines steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks gerichtete T\u00e4tigkeit einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft zugerechnet (vgl. Jachmann-Michel, jM 2021, 388, 389), obwohl sie mit dem Erbringen ihrer &#8222;marktg\u00e4ngigen&#8220; Leistungen in Wettbewerb zu anderen Dienstleistern tritt. Im Ergebnis erm\u00f6glicht \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO, dass rechtlich selbst\u00e4ndige Servicek\u00f6rperschaften, die &#8222;marktg\u00e4ngige&#8220; Leistungen erbringen, die typischerweise auch von privatwirtschaftlichen, nicht beg\u00fcnstigten Unternehmen angeboten werden und selbst keine eigenen operativen Beitr\u00e4ge zur Verwirklichung satzungsm\u00e4\u00dfiger steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke leisten, diese &#8222;marktg\u00e4ngigen&#8220; Leistungen im Rahmen eines steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetriebs erbringen k\u00f6nnen (vgl. Unger in Gosch, AO \u00a7&nbsp;57 Rz&nbsp;48 und 50). Da diese Leistungen beliebiger Art sein k\u00f6nnen, kann auch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Stromlieferung im planm\u00e4\u00dfigen Zusammenwirken mit einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft den Steuerbeg\u00fcnstigungen unterliegen. Dies kann bei der Umsatzsteuer im Fall des Stromeinkaufs und -verkaufs ebenso wie bei anderen Einkaufs- und Verkaufst\u00e4tigkeiten sogar zu dauerhaften Steuererstattungen f\u00fchren.<\/li><li>Auf dieser Grundlage kann nunmehr auch ein W\u00e4schereibetrieb an ein Krankenhaus W\u00e4schereileistungen im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage steuerbeg\u00fcnstigt erbringen (BTDrucks 19\/25160, S.&nbsp;202 zum Fall der Ausgliederung). Die Steuerbeg\u00fcnstigung des Zweckbetriebs entf\u00e4llt nach den oben unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(2) ausgef\u00fchrten Ma\u00dfst\u00e4ben selbst dann nicht, wenn eine W\u00e4scherei-GmbH mit allen Krankenh\u00e4usern einer Region planm\u00e4\u00dfig im Sinne des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO zusammenwirkt, obwohl eine solche &#8222;Gro\u00df-W\u00e4scherei-GmbH&#8220; m\u00f6glicherweise marktverdr\u00e4ngend in den Wettbewerb eingreift.<\/li><li>(4) Der Streitfall verdeutlicht dies. Die Kl\u00e4gerin beabsichtigt, Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens gegen\u00fcber der gemeinn\u00fctzigen Stiftung gegen Verg\u00fctung zu erbringen. Bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 konnte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs erbracht werden, die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe nicht in Anspruch nehmen. Denn dies h\u00e4tte erfordert, dass die Kl\u00e4gerin ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke unmittelbar verfolgt, wof\u00fcr sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO diese Zwecke selbst zu verwirklichen hat. Dies war nach der alten Rechtslage zu verneinen, da die Kl\u00e4gerin keine eigenen steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke, sondern nur die der Stiftung verfolgt. Daher unterlagen nach der alten Rechtslage die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Stiftung der K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer und ihre Ums\u00e4tze bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz.<\/li><li>Aufgrund der Anwendung von \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO reicht es demgegen\u00fcber aus, dass die Kl\u00e4gerin ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke satzungsgem\u00e4\u00df durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit der gemeinn\u00fctzigen Stiftung verwirklicht. Unterh\u00e4lt die Stiftung einen Zweckbetrieb nach den \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO, wird dieser Zweckbetriebstatbestand auch auf die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin angewendet. Unterh\u00e4lt die Stiftung entsprechend den Feststellungen des FG keinen Zweckbetrieb nach den \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO, ist die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nach der gesetzgeberischen Konzeption der Neuregelung als Zweckbetrieb nach \u00a7&nbsp;65 AO anzusehen (vgl. zur entgeltlichen Erbringung von Serviceleistungen f\u00fcr die ideelle Sph\u00e4re der Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und Spendenrecht, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.78). Unabh\u00e4ngig davon, nach welcher Vorschrift ein Zweckbetrieb der Kl\u00e4gerin vorliegt, sind ihre Eink\u00fcnfte nunmehr von der K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit und ist sie nunmehr \u2011\u2011im Grundsatz\u2011\u2011 berechtigt, auf ihre Ums\u00e4tze den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anzuwenden.<\/li><li><strong>3. Beihilferechtliche Beurteilung<\/strong><\/li><li><strong>a) Beihilfe nach Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO ist am Ma\u00dfstab des Beihilferechts zu messen.<\/li><li><strong>aa) Beg\u00fcnstigtes Unternehmen<\/strong><\/li><li>Der Begriff des (beg\u00fcnstigten) Unternehmens im Sinne von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV umfasst jede eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbende Einheit, unabh\u00e4ngig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. z.B. EuGH-Urteil Cassa di Risparmio di Firenze vom 10.01.2006&nbsp;&#8211; C-222\/04, EU:C:2006:8). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen h\u00e4ngt damit vollst\u00e4ndig von der Art ihrer T\u00e4tigkeiten ab. Daher ist die Anwendung der Beihilfevorschriften nicht davon abh\u00e4ngig, ob die Einheit zur Erzielung von Gewinnen gegr\u00fcndet wurde.<\/li><li><strong>bb) EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung einer nationalen Ma\u00dfnahme als &#8222;staatliche Beihilfe&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV weiterhin, dass weitere Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Ma\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Ma\u00dfnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen. Drittens muss dem Beg\u00fcnstigten durch sie ein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen (EuGH-Urteile Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;36; A-Brauerei vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-374\/17, EU:C:2018:1024, Rz&nbsp;19 und Kommission\/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; C-20\/15&nbsp;P und C-21\/15&nbsp;P, EU:C:2016:981, Rz&nbsp;53).<\/li><li><strong>b) Beurteilung im Streitfall<\/strong><\/li><li>Bei der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Pr\u00fcfung, ob eine nationale Regelung als Beihilfe anzusehen ist (EuGH-Urteile Transalpine \u00d6lleitung in \u00d6sterreich vom 05.10.2006&nbsp;&#8211; C-368\/04, EU:C:2006:644, Rz&nbsp;39; Lucchini vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-119\/05, EU:C:2007:434, Rz&nbsp;50 und Cassa di Risparmio di Firenze vom 10.01.2006&nbsp;&#8211; C-222\/04, EU:C:2006:8, Rz&nbsp;140), sieht der Senat in Bezug auf \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO die Beg\u00fcnstigung eines Unternehmens und zudem \u2011\u2011mit Ausnahme des Kriteriums der Selektivit\u00e4t\u2011\u2011 drei der vier vom EuGH f\u00fcr die Annahme einer Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen als gegeben an.<\/li><li><strong>aa) Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/li><li>Die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe beg\u00fcnstigt Unternehmen im Sinne von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV, da sie sich auf wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten bezieht. Auch Einheiten, die keinen Erwerbszweck verfolgen, wie es bei Servicek\u00f6rperschaften, die mit steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften kooperieren, typischerweise der Fall sein d\u00fcrfte, k\u00f6nnen Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten. Ihr Angebot konkurriert mit dem von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. EuGH-Urteile Cassa di Risparmio di Firenze vom 10.01.2006&nbsp;&#8211; C-222\/04, EU:C:2006:8, Rz&nbsp;122&nbsp;f. und MOTOE vom 01.07.2008&nbsp;&#8211; C-49\/07, EU:C:2008:376, Rz&nbsp;27).<\/li><li><strong>bb) Vorteilsgew\u00e4hrung durch staatliche Ma\u00dfnahme<\/strong><\/li><li>Die im nationalen Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht gew\u00e4hrten Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr einen Zweckbetrieb sind staatliche Ma\u00dfnahmen, durch die ein Vorteil gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>(1) Zu den staatlichen Ma\u00dfnahmen im Sinne des Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV geh\u00f6ren Abgabenbefreiungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungen, die eine staatliche Stelle gew\u00e4hrt, auch wenn sie nicht mit der \u00dcbertragung staatlicher Mittel verbunden sind, aber Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelm\u00e4\u00dfig zu tragen hat (so zur Abgabenbefreiung EuGH-Urteile Banco Exterior de Espa\u00f1a vom 15.03.1994&nbsp;&#8211; C-387\/92, EU:C:1994:100, Rz&nbsp;14 und A-Brauerei vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-374\/17, EU:C:2018:1024, Rz&nbsp;21 und zur Steuersenkung EuGH-Urteil Italien\/Kommission vom 15.12.2005&nbsp;&#8211; C-66\/02, EU:C:2005:768, Rz&nbsp;78).<\/li><li>(2) Die Erweiterung der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe durch \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO ist vom nationalen Gesetzgeber gew\u00e4hrt worden. Sie entlastet Zweckbetriebe von den Steuern, die Unternehmer und andere wirtschaftlich T\u00e4tige im Inland \u00fcblicherweise zu tragen haben (siehe \u2011\u2011s.\u2011\u2011 oben II.2.a).<\/li><li>Eine nationale staatliche Ma\u00dfnahme liegt auch in Bezug auf \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG vor. Zwar fehlt es an einer Beihilfe, wenn eine Verg\u00fcnstigung nicht einem bestimmten Staat zuzurechnen ist, was bei Ma\u00dfnahmen, die auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beruhen, grunds\u00e4tzlich der Fall sein kann, da diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einheitlich umzusetzen ist (vgl. EuGH-Urteile Frankreich\/Kommission vom 16.05.2002&nbsp;&#8211; C-482\/99, EU:C:2002:294, Rz&nbsp;24 und Puffer vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; C-460\/07, EU:C:2009:254, Rz&nbsp;70). Indes ist es nicht ausgeschlossen, eine Ma\u00dfnahme einem bestimmten Staat zuzurechnen, soweit der nationale Gesetzgeber durch das Unionsrecht einger\u00e4umte Entscheidungsspielr\u00e4ume aus\u00fcbt (vgl. EuGH-Urteil Kommission\/Irland u.a. vom 10.12.2013&nbsp;&#8211; C-272\/12&nbsp;P, EU:C:2013:812, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.). So ist es hier, da das Unionsrecht in Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Anhang&nbsp;III MwStSystRL nur zur Schaffung einer Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung erm\u00e4chtigt, ohne diese vorzuschreiben. Zudem bezieht sich diese Erm\u00e4chtigung im Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL auf die &#8222;Lieferung von Gegenst\u00e4nden und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinn\u00fctzige Organisationen, die sich f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie von den Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht (\u2026) von der Steuer befreit sind&#8220;. Danach kommt es auch auf eine Anerkennungsentscheidung durch den jeweiligen Mitgliedstaat an, die der nationale Gesetzgeber in Aus\u00fcbung des ihm zustehenden Ermessens vorliegend durch die hier in Rede stehende Vorschrift des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO getroffen hat.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat der nationale Gesetzgeber das ihm durch die Richtlinie in Bezug auf die Anerkennung der Einrichtungen mit sozialem Charakter einger\u00e4umte Regelungsermessen mit der Anerkennung von Servicek\u00f6rperschaften, deren T\u00e4tigkeit sich bei einer hierauf bezogenen Pr\u00fcfung nicht von der anderer Wettbewerber unterscheidet, \u00fcberschritten. Dies folgt zum einen daraus, dass eine K\u00f6rperschaft nicht bereits aufgrund der Leistungserbringung an eine Einrichtung, der sozialer Charakter zukommt, selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, wenn sich ihre Leistungen \u2011\u2011wie zum Beispiel die der Kl\u00e4gerin im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens\u2011\u2011 nicht von denen anderer Wettbewerber, wie etwa denen von Buchhaltern und Steuerberatern, unterscheidet. Zum anderen erm\u00f6glicht \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO nicht nur eine Leistungserbringung an Einrichtungen mit sozialem Charakter, sondern an alle steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften, selbst wenn sie aufgrund einer beg\u00fcnstigten Zweckverfolgung wie etwa in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Naturschutz und Landschaftspflege, internationale Gesinnung, Tierschutz oder Tierzucht (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, 5, 6, 8, 13, 14, 23 AO), nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen sind. Auch dies wird durch den Streitfall verdeutlicht, in dem die steuerbeg\u00fcnstigte Stiftung als Empf\u00e4ngerin der von der Kl\u00e4gerin zu erbringenden Leistungen auch in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung sowie Kunst und Kultur steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgt.<\/li><li><strong>cc) Handel und Wettbewerb<\/strong><\/li><li>Die Erweiterung der Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr Zweckbetriebe durch \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO kann au\u00dferdem den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen und den Wettbewerb verf\u00e4lschen.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV verbietet Beihilfen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen und den Wettbewerb zu verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass eine Beihilfema\u00dfnahme eine tats\u00e4chliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat oder zu einer tats\u00e4chlichen Wettbewerbsverzerrung f\u00fchrt (vgl. EuGH-Urteile Fallimento Esperia und GSE vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-558\/22, EU:C:2024:209, Rz&nbsp;64; Cassa di Risparmio di Firenze vom 10.01.2006&nbsp;&#8211; C-222\/04, EU:C:2006:8, Rz&nbsp;140; s.a. Urteil des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuG\u2011\u2011 Alzetta u.a.\/Kommission vom 15.06.2000&nbsp;&#8211; T-298\/97, EU:T:2000:151, Rz&nbsp;80). Ausreichend ist vielmehr, wenn auf dem betreffenden Markt beim Inkrafttreten einer Beihilfema\u00dfnahme wirksamer Wettbewerb herrscht, so dass eine staatliche Ma\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen kann und den Wettbewerb verf\u00e4lscht oder zu verf\u00e4lschen droht (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil DOBELES HES vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-702\/20 und C-17\/21, EU:C:2023:1, Rz&nbsp;51), ohne dass die beg\u00fcnstigten Unternehmen selbst am Handel zwischen Mitgliedstaaten teilzunehmen brauchen (vgl. EuGH-Urteile Cassa di Risparmio di Firenze vom 10.01.2006&nbsp;&#8211; C-222\/04, EU:C:2006:8, Rz&nbsp;143 und Cividale und Flag u.a. vom 13.03.2025&nbsp;&#8211; C-746\/23, EU:C:2025:171, Rz&nbsp;35). Schlie\u00dflich gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem davon ausgegangen werden k\u00f6nnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeintr\u00e4chtigt ist. Weder der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Gr\u00f6\u00dfe des beg\u00fcnstigten Unternehmens schlie\u00dft von vornherein die M\u00f6glichkeit einer Beeintr\u00e4chtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (EuGH-Urteile Eventech vom 14.01.2015&nbsp;&#8211; C-518\/13, EU:C:2015:9, Rz&nbsp;68 und Cividale und Flag u.a. vom 13.03.2025&nbsp;&#8211; C-746\/23, EU:C:2025:171, Rz&nbsp;36).<\/li><li>(2) Danach ist die Erweiterung der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe durch \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen und den Wettbewerb zu verf\u00e4lschen. Die beg\u00fcnstigten Servicek\u00f6rperschaften k\u00f6nnen &#8222;marktg\u00e4ngige&#8220; Leistungen an steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften als Leistungsempf\u00e4nger anbieten und treten damit in Bezug auf diesen Kundenkreis in Wettbewerb zu nicht beg\u00fcnstigten Leistungsanbietern, die der allgemeinen Steuerregelung \u2011\u2011ohne Steuerbefreiung und ohne Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung\u2011\u2011 unterliegen. Dies gilt auch und gerade bez\u00fcglich der hier vorliegenden Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens, die ortsungebunden und auch im Hinblick auf zu beachtende stiftungsrechtliche Besonderheiten in diesem Bereich von nicht im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmen erbracht werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist nicht ausgeschlossen, dass steuerbeg\u00fcnstigte Leistungsempf\u00e4nger ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke im Ausland verwirklichen und auch deshalb der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigt werden kann, wenn sie Dienstleistungen von Leistungserbringern in Anspruch nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssig sind. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Leistungserbringer selbst steuerbeg\u00fcnstigt sind. Die Steuerverg\u00fcnstigung setzt insoweit nur voraus, dass nat\u00fcrliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Abgabenordnung haben, gef\u00f6rdert werden oder die T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft neben der Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>(3) Vorliegend handelt es sich auch nicht um eine &#8222;De-minimis&#8220;-Beihilfe, die unter die Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1407\/2013 der Kommission vom 18.12.2013 \u00fcber die Anwendung der Art.&nbsp;107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1407\/2013), ersetzt durch die Verordnung (EU) 2023\/2831 der Kommission vom 13.12.2023 \u00fcber die Anwendung der Art.&nbsp;107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) 2023\/2831), f\u00e4llt. Danach stellen Finanzhilfen, die einen Gesamtbetrag von 200.000&nbsp;\u20ac oder ab 01.01.2024&nbsp;&nbsp;300.000&nbsp;\u20ac innerhalb von drei Jahren nicht \u00fcberschreiten, keine staatlichen Beihilfema\u00dfnahmen dar, die die Kriterien des Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV erf\u00fcllen, da davon ausgegangen wird, dass die einzelne unter diese Verordnung fallende Ma\u00dfnahme weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat noch den Wettbewerb verf\u00e4lscht oder zu verf\u00e4lschen droht (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1407\/2013 und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2 der Verordnung (EU) 2023\/2831).<\/li><li>Ungeachtet der Frage, ob der ma\u00dfgebliche Betrag im Streitfall \u00fcberschritten wird, fallen nationale Regelungen, die \u2011\u2011wie die Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften\u2011\u2011 nicht gew\u00e4hrleisten, dass der einschl\u00e4gige H\u00f6chstbetrag nicht \u00fcberschritten werden wird und die eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen nicht ausschlie\u00dfen, bereits nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1407\/2013 und der Verordnung (EU) 2023\/2831 (vgl. EuGH-Urteile Deutschland\/Kommission vom 19.09.2000&nbsp;&#8211; C-156\/98, EU:C:2000:467, Rz&nbsp;40; Heiser vom 03.03.2005&nbsp;&#8211; C-172\/03, EU:C:2005:130, Rz&nbsp;34; BFH-Beschluss vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFHE 265, 23, Rz&nbsp;67; s. hierzu auch Weitemeyer, Finanz-Rundschau 2009, 1; Englisch in Schaumburg\/Englisch\/Dobratz, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;9.46).<\/li><li>Weder kann in solchen F\u00e4llen \u2011\u2011wie jedoch nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1407\/2013 und Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) 2023\/2831 erforderlich\u2011\u2011 ein Bruttosubventions\u00e4quivalent im Voraus genau berechnet werden noch ist eine Obergrenze im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;7 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1407\/2013 und Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;8 der Verordnung (EU) 2023\/2831 vorgesehen.<\/li><li>(4) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin in ihrem zuletzt eingereichten Schriftsatz wird eine m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung des Handels und eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs schlie\u00dflich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin ihren T\u00e4tigkeitsbereich nach ihrem Gesellschaftsvertrag auf Leistungen an eine bestimmte steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft mit einem Stiftungsverm\u00f6gen von \u2026&nbsp;\u20ac beschr\u00e4nkt hat. Denn im vorliegenden Fall ist keine Einzelbeihilfe durch eine staatliche Ma\u00dfnahme an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es geht vielmehr darum, ob \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO eine Beihilferegelung darstellt, die \u2011\u2011mangels Notifizierung\u2011\u2011 ein vom entscheidenden Gericht zu beachtendes Durchf\u00fchrungsverbot ausl\u00f6st (Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV). Ein Bruttosubventions\u00e4quivalent l\u00e4sst sich, auch wenn auf den konkreten Fall abzustellen w\u00e4re, nicht berechnen, zumal der im vorliegenden Fall angefochtene Feststellungsbescheid f\u00fcr die Zukunft wirkt, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auch nicht feststeht, ob und inwieweit sich die Verh\u00e4ltnisse der Dienstleistungserbringung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Stiftung \u00e4ndern.<\/li><li><strong>4. Zur ersten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>Der BFH ist bislang davon ausgegangen, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe jedenfalls insoweit als Altbeihilfe anzusehen ist, als diese Steuerbeg\u00fcnstigung bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags \u00fcber die Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 bestand (BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;35 zum Zweckbetrieb f\u00fcr Krankenh\u00e4user nach \u00a7&nbsp;67 AO).<\/li><li>Davon zu trennen ist die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, ob die mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte Erweiterung der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe auf Servicek\u00f6rperschaften durch \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO zu einem gesonderten selektiven Vorteil f\u00fchrt, da diese Regelung einer Servicek\u00f6rperschaft die Steuerbeg\u00fcnstigung eines Zweckbetriebs f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht, obgleich sie durch das satzungsgem\u00e4\u00dfe planm\u00e4\u00dfige Zusammenwirken mit einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft ohne die Regelung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO deren steuerbeg\u00fcnstigten Zweck lediglich mittelbar verfolgt.<\/li><li><strong>a) Erfordernis der Selektivit\u00e4t<\/strong><\/li><li>Zur Feststellung der selektiven Wirkung einer nationalen steuerlichen Ma\u00dfnahme ist zuerst der Bezugsrahmen und damit die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende &#8222;normale&#8220; Steuerregelung zu bestimmen und anschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen, ob die steuerliche Ma\u00dfnahme insoweit von diesem Bezugsrahmen abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einf\u00fchrt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden. Ma\u00dfnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden, einf\u00fchren und damit grunds\u00e4tzlich selektiv sind, fallen allerdings dann nicht unter den Begriff &#8222;staatliche Beihilfe&#8220;, wenn der Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Ma\u00dfnahmen einf\u00fcgen (vgl. EuGH-Urteile Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;44; A-Brauerei vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-374\/17, EU:C:2018:1024, Rz&nbsp;36 und 44).<\/li><li>Im Kontext steuerlicher Ma\u00dfnahmen kommt der Bestimmung des Bezugsrahmens eine besondere Bedeutung zu, da der wirtschaftliche Vorteil im Sinne von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV nur im Verh\u00e4ltnis zur &#8222;normalen&#8220; Besteuerung festgestellt werden kann. Die Bestimmung des Bezugsrahmens muss sich aus einer objektiven Pr\u00fcfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben (EuGH-Urteil Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;45 und 46).<\/li><li>Au\u00dferdem ist zu beachten, dass au\u00dferhalb der unionsrechtlich harmonisierten Steuerbereiche die Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer eigenen Zust\u00e4ndigkeiten aufgrund ihrer dann bestehenden Steuerautonomie die grundlegenden Merkmale der Steuer bestimmen, die grunds\u00e4tzlich den &#8222;normalen&#8220; Bezugsrahmen oder die &#8222;normale&#8220; Steuerregelung definieren, anhand derer die Selektivit\u00e4t zu pr\u00fcfen ist. Diese Bestimmung der grundlegenden Merkmale der Steuer umfasst ihre Bemessungsgrundlage, ihren Steuertatbestand, aber auch etwaige Steuerbefreiungen (EuGH-Urteil Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;48 und 49).<\/li><li>Da die grundlegenden Merkmale der Steuer grunds\u00e4tzlich den Bezugsrahmen definieren, anhand dessen die Voraussetzung der Selektivit\u00e4t zu pr\u00fcfen ist, ist eine allgemeine und abstrakte Befreiung von einer direkten Steuer normalerweise nicht als &#8222;staatliche Beihilfe&#8220; einzustufen (EuGH-Urteile Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;50). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Steuerautonomie mit der direkten Besteuerung neben einem rein fiskalischen Ziel auch ein oder mehrere andere Ziele verfolgen, die gegebenenfalls zusammen das Ziel des ma\u00dfgeblichen Bezugsrahmens bilden (vgl. EuGH-Urteil Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;51).<\/li><li>Schlie\u00dflich kann eine allgemeine und abstrakte Befreiung von einer direkten Steuer nicht als unter die &#8222;normale&#8220; Steuerregelung fallend angesehen werden, wenn sich die in der einschl\u00e4gigen Regelung festgelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme dieser Befreiung rechtlich oder tats\u00e4chlich auf ein oder mehrere spezifische Merkmale beziehen, die die Kategorie von Unternehmen kennzeichnen, die als einzige in den Genuss der Befreiung kommen k\u00f6nnen, wobei diese Merkmale untrennbar mit der Art dieser Unternehmen oder ihrer T\u00e4tigkeiten verbunden sind (EuGH-Urteil Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;54; ebenso EuGH-Urteil Kommission und Spanien\/Government of Gibraltar und Vereinigtes K\u00f6nigreich vom 15.11.2011&nbsp;&#8211; C-106\/09&nbsp;P und C-107\/09&nbsp;P, EU:C:2011:732, Rz&nbsp;104).<\/li><li><strong>b) Anwendung auf den Streitfall<\/strong><\/li><li><strong>aa) Abweichung vom Bezugsrahmen<\/strong><\/li><li>Den ma\u00dfgebenden Bezugsrahmen bilden im vorliegenden Fall die Einzelsteuergesetze, nach denen die Gewinne von im Inland ans\u00e4ssigen K\u00f6rperschaften aus wirtschaftlicher T\u00e4tigkeit als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden und der K\u00f6rperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegen. Dar\u00fcber hinaus sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erbracht werden, in der Regel mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Diese Besteuerung erfolgt auch f\u00fcr den Fall, dass eine im Inland ans\u00e4ssige, steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt.<\/li><li>Von dieser allgemeinen, abstrakt formulierten und f\u00fcr alle Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos geltenden Besteuerung macht der nationale Gesetzgeber f\u00fcr den Zweckbetrieb Ausnahmen (s. oben II.2.a), die aus dem &#8222;normalen&#8220; Bezugsrahmen &#8222;herausfallen&#8220;. Denn in den Genuss der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Zweckbetriebe nach \u00a7&nbsp;5 Abs&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 GewStG, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO kommen nur die Unternehmen der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften, also nur Unternehmen, die eine bestimmte, gesetzlich festgelegte T\u00e4tigkeit aus\u00fcben und damit eine bestimmte Unternehmenskategorie darstellen (vgl. dazu EuGH-Urteil Prezydent Miasta Mielca vom 29.04.2025&nbsp;&#8211; C-453\/23, EU:C:2025:285, Rz&nbsp;54). Bereits dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme eines \u2011\u2011selektiven\u2011\u2011 Vorteils.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon stellt \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO innerhalb der f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften geltenden Regelungen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO) eine Ausnahme dar. Da nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 AO die jeweilige K\u00f6rperschaft als &#8222;selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt&#8220; die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO selbst zu erf\u00fcllen hat (zur Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/21, BFHE 283, 280, BStBl II 2025, 26, Rz&nbsp;18), f\u00fchrt es innerhalb des Rechts f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften jedenfalls dann zu einem selektiven Vorteil, wenn aufgrund von \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO auf eine in der eigenen Person zu verwirklichenden Unmittelbarkeit verzichtet wird und stattdessen in der Weise auf die Gegebenheiten bei einer anderen K\u00f6rperschaft abgestellt wird, dass eine T\u00e4tigkeit, die sich \u2011\u2011f\u00fcr sich genommen\u2011\u2011 nicht von der eines anderen Leistungsanbieters, wie etwa eines Buchhalters oder Steuerberaters, unterscheidet, im Hinblick auf die blo\u00dfe Leistungsverwendung bei der Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft als steuerbeg\u00fcnstigt angesehen wird.<\/li><li><strong>bb) Vergleichbarkeit beg\u00fcnstigter und nicht beg\u00fcnstigter Unternehmen<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO f\u00fchrt \u2011\u2011vorbehaltlich der Einbindung dieser Vorschrift in das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht (s. dazu die zweite Vorlagefrage)\u2011\u2011 aus Sicht des Senats zu Unterscheidungen zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden. Ziel der Einzelsteuergesetze ist die gleichm\u00e4\u00dfige Besteuerung von Eink\u00fcnften aus wirtschaftlicher T\u00e4tigkeit. Dem widerspricht die ertragsteuerrechtliche Steuerbefreiung des wirtschaftlich t\u00e4tigen Zweckbetriebs und die umsatzsteuerrechtliche Steuererm\u00e4\u00dfigung der Leistungen des Zweckbetriebs. Die durch \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO in Verbindung mit den Einzelsteuergesetzen beg\u00fcnstigten Unternehmen befinden sich im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten in einer vergleichbaren Situation wie nicht beg\u00fcnstigte Unternehmen, da sich die hier in Rede stehende T\u00e4tigkeit jeweils in der Erbringung von &#8222;marktg\u00e4ngigen&#8220;, ihrer Art nach nicht &#8222;origin\u00e4r gemeinn\u00fctzigen&#8220; Dienstleistungen ersch\u00f6pft. Die Beg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO erstreckt sich dabei auf &#8222;marktg\u00e4ngige&#8220; Leistungen beliebiger Art, so dass eine Vielzahl nicht beg\u00fcnstigter Unternehmen in einer vergleichbaren Situation betroffen sein k\u00f6nnten.<\/li><li><strong>cc) M\u00f6gliche Rechtfertigung der Unterscheidung<\/strong><\/li><li>Es ist nicht ersichtlich, dass die \u2011\u2011vorbehaltlich der Antwort auf die zweite Frage\u2011\u2011 durch \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO erfolgte selektive Besserstellung der Servicek\u00f6rperschaften durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil Paint Graphos vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; C-78\/08 bis C-80\/08, EU:C:2011:550, Rz&nbsp;75).<\/li><li><strong>5. Zur zweiten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>Der Annahme eines selektiven Vorteils k\u00f6nnte entgegenstehen, dass die Vorschrift des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO dazu f\u00fchrt, dass die hierdurch beg\u00fcnstigten Servicek\u00f6rperschaften den besonderen Regelungen des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts unterliegen.<\/li><li><strong>a) Staat oder Allgemeinheit als Beg\u00fcnstigter<\/strong><\/li><li><strong>aa) Verneinung einer Vorteilszuwendung an K\u00f6rperschaften<\/strong><\/li><li>Zweifel an der Selektivit\u00e4t des Vorteils k\u00f6nnten sich daraus ergeben, dass als Beg\u00fcnstigter der steuerlichen Ma\u00dfnahme im Hinblick auf die gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit der betroffenen K\u00f6rperschaften der Staat selbst oder die Allgemeinheit anzusehen sein k\u00f6nnten und nicht die steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, so dass diese keinen Vorteil erhalten haben k\u00f6nnte.<\/li><li>Zwar ist die K\u00f6rperschaft, die einen Zweckbetrieb unterh\u00e4lt, Adressat der nationalen Steuerbeg\u00fcnstigungen und alleine ihre finanziellen Kapazit\u00e4ten werden durch die Steuerbeg\u00fcnstigungen erweitert. Letztlich entlasten die K\u00f6rperschaften durch die Verwirklichung ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke jedoch den Staat von seiner eigenen Gemeinwohlverpflichtung (vgl. auch H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und Spendenrecht, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;1.80; Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2023, 345, 350; Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Vorbemerkung zu \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO Rz&nbsp;36; Seer in Tipke\/Kruse, Vorbemerkung zu \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO Rz&nbsp;4) oder erg\u00e4nzen und bereichern das staatliche Leistungsangebot (vgl. auch H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und Spendenrecht, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;1.82; Seer in Tipke\/Kruse, Vorbemerkung zu \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO Rz&nbsp;4), so dass der eigentliche Vorteil nicht in der Beg\u00fcnstigung der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft bestehen k\u00f6nnte, sondern der Staat selbst oder die gef\u00f6rderte Allgemeinheit beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnten (so Hummel, UR 2023, 345, 350). Dies k\u00f6nnte daraus folgen, dass das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht durch die in \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 sowie 5 AO niedergelegten Mittelverwendungsbeschr\u00e4nkungen und die Verm\u00f6gensbindung im Sinne der \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;61 AO sicherstellt, dass die gew\u00e4hrten Steuervorteile dem verfolgten Zweck zugutekommen. Denn die steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft darf ihre Mittel, wozu auch die in einem Zweckbetrieb erwirtschafteten Mittel geh\u00f6ren, nur f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke einsetzen (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO). Dies gilt auch bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 und \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 AO). Sie muss den durch die Steuerbeg\u00fcnstigung gew\u00e4hrten finanziellen Vorteil somit der Allgemeinheit zuwenden (vgl. Hummel, UR 2023, 345, 350).<\/li><li><strong>bb) Aber: Umgehung Beihilferecht<\/strong><\/li><li>Gegen eine so begr\u00fcndete Verneinung eines Vorteils f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft k\u00f6nnen allerdings die vielf\u00e4ltigen \u00dcberschneidungen des nationalen Katalogs steuerbeg\u00fcnstigter und dabei insbesondere gemeinn\u00fctziger Zwecke mit den Bereichen sprechen, die von dem Unionsgesetzgeber als beihilfepr\u00fcfungsbed\u00fcrftig angesehen werden.<\/li><li>(1) \u00dcberschneidungen bestehen beispielsweise mit dem Regelungsbereich der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;651\/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art.&nbsp;107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (Verordnung (EU) Nr.&nbsp;651\/2014). So gilt diese Verordnung nach ihrem Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 f\u00fcr Umweltschutzbeihilfen (Buchst.&nbsp;c), Beihilfen f\u00fcr Forschung und Entwicklung und Innovation (Buchst.&nbsp;d), Ausbildungsbeihilfen (Buchst.&nbsp;e), Einstellungs- und Besch\u00e4ftigungsbeihilfen f\u00fcr benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen (Buchst.&nbsp;f), Beihilfen zur Bew\u00e4ltigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Buchst.&nbsp;g), Beihilfen f\u00fcr Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Buchst.&nbsp;j) und Beihilfen f\u00fcr Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Buchst.&nbsp;k). Dabei handelt es sich um Bereiche, in denen steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO unter dessen Nr.&nbsp;8 (Umweltschutz), Nr.&nbsp;1 (Forschung), Nr.&nbsp;4 (Jugendhilfe), Nr.&nbsp;10 (Hilfe f\u00fcr Behinderte, wobei sogar eigenst\u00e4ndige Zweckbetriebsfiktionen in \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 AO bestehen), Nr.&nbsp;12 (Katastrophenschutz), Nr.&nbsp;5 (Kultur) und Nr.&nbsp;21 (Sport) steuerbeg\u00fcnstigte Zweckbetriebe unterhalten k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Der Unionsgesetzgeber sieht diese Bereiche als grunds\u00e4tzlich beihilfepr\u00fcfungsbed\u00fcrftig an. Dementsprechend nimmt er eine Vereinbarkeit von Vorteilen in diesen Bereichen mit dem Binnenmarkt nur unter bestimmten, im Einzelnen zu pr\u00fcfenden Voraussetzungen an, die er in den Kapiteln&nbsp;I und III der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;651\/2014 festgelegt hat (Art.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;615\/2014).<\/li><li>Die danach erforderliche Beihilfehilfepr\u00fcfung kann aus Sicht des Senats nicht deshalb entfallen, weil der Staat oder die Allgemeinheit anstelle einer tats\u00e4chlich unmittelbar beg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft als Beg\u00fcnstigte anzusehen sein sollen. W\u00e4re der Staat Beg\u00fcnstigter, entfiele die Beihilfepr\u00fcfung nach Art.&nbsp;107 AEUV und w\u00fcrde damit das f\u00fcr nicht genehmigte Beihilfen geltende Durchf\u00fchrungsverbot umgangen.<\/li><li><strong>b) Verwendungsbeschr\u00e4nkungen der K\u00f6rperschaften<\/strong><\/li><li><strong>aa) Frage der Vergleichbarkeit<\/strong><\/li><li>Die im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht vorgesehenen Mittelverwendungsbeschr\u00e4nkungen und die Verm\u00f6gensbindung steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften k\u00f6nnten auch f\u00fcr eine fehlende Vergleichbarkeit der beg\u00fcnstigten Unternehmen mit nicht beg\u00fcnstigten Unternehmen sprechen, und damit f\u00fcr eine fehlende Selektivit\u00e4t des Vorteils. Die steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften unterwerfen sich zum Erhalt der Steuerbeg\u00fcnstigung den Vorgaben des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts (vgl. Hummel, UR 2023, 345, 352 und Non Profit Law Yearbook 2018, 145, 170). Aufgrund der Mittelverwendungsbeschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften nicht \u2011\u2011wie nicht beg\u00fcnstigte Unternehmen\u2011\u2011 frei \u00fcber ihre Mittel verf\u00fcgen und diese nicht zugunsten ihrer Gesellschafter oder Mitglieder verwenden. Die Verm\u00f6gensbindung stellt sicher, dass die K\u00f6rperschaften ihre Verm\u00f6genswerte ausschlie\u00dflich f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke einsetzen. Ihre T\u00e4tigkeit muss au\u00dferdem ausschlie\u00dflich auf die Verfolgung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke gerichtet sein. Sie d\u00fcrfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 AO). Die Teilnahme von steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und damit im Ergebnis ihre Einflussnahme auf den allgemeinen Wettbewerb ist dadurch \u2011\u2011anders als bei nicht beg\u00fcnstigten Unternehmen\u2011\u2011 beschr\u00e4nkt. Dies zeigt sich auch daran, dass auch der Aufbau und die Erweiterung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nur unter Beachtung der zeitnahen Mittelverwendung m\u00f6glich ist (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO; vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;156\/94, BFH\/NV 1999, 145).<\/li><li><strong>bb) Aber: Wettbewerbseingriff<\/strong><\/li><li>Gegen eine so begr\u00fcndete Verneinung der Vergleichbarkeit von steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften mit nicht steuerbeg\u00fcnstigten Unternehmen kann aber der weite \u2011\u2011und nach dem 01.01.1958 vom nationalen Gesetzgeber auch erheblich erweiterte\u2011\u2011 Katalog steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke sprechen.<\/li><li>Nach dem f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Altbeihilfen ma\u00dfgeblichen Stichtag vor dem 01.01.1958 beschr\u00e4nkte sich die gemeinn\u00fctzige steuerbeg\u00fcnstigte Zweckverfolgung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 (Reichsgesetzblatt I 1934, 925) auf die Bereiche \u00f6ffentliche Gesundheitspflege, Jugendpflege und Jugendf\u00fcrsorge, k\u00f6rperliche Ert\u00fcchtigung des Volks durch Leibes\u00fcbungen (Turnen, Spiel, Sport), Wissenschaft, Kunst und Religion, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Denkmalpflege, Heimatpflege, Heimatkunde und deutsches Volkstum im Ausland, wobei hierzu auch die Theater geh\u00f6rten, die im \u00f6ffentlichen Interesse von einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts gef\u00fchrt oder unterhalten wurden.<\/li><li>Diesen Katalog hat der Gesetzgeber seit dem Stichtag zum 01.01.1958 vielf\u00e4ltig um steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke erweitert. Zu nennen sind \u2011\u2011bei einer formalen Betrachtung\u2011\u2011 die Bereiche Forschung, Altenpflege, Kultur, Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz, Wohlfahrtswesen, Hilfe f\u00fcr Verfolgte und Behinderte, Rettung aus Lebensgefahr, Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz, internationale Gesinnung, Tierschutz, Entwicklungszusammenarbeit, Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, F\u00fcrsorge f\u00fcr Strafgefangene, Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern, Schutz von Ehe und Familie, Kriminalpr\u00e4vention, Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleing\u00e4rtnerei, traditionelles Brauchtum, demokratisches Staatswesen, b\u00fcrgerschaftliches Engagement, Unterhaltung und Pflege von Friedh\u00f6fen sowie die verg\u00fcnstigte Wohnraum\u00fcberlassung an bestimmte Personengruppen durch \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, 4, 5, 8 bis 20 und 23 bis 27 AO.<\/li><li>Dieser weite Katalog erfasst vielf\u00e4ltige Bereiche des \u00f6ffentlichen Lebens, so dass \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO Eingriffe in den von diesen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften weitreichend gebildeten Nachfragemarkt erm\u00f6glicht. Der Senat hat hinsichtlich dieser Wettbewerbsrelevanz grundlegende Zweifel, ob die Vergleichbarkeit der steuerbeg\u00fcnstigten Servicek\u00f6rperschaften mit nicht beg\u00fcnstigten Unternehmen, die marktg\u00e4ngige Leistungen der gleichen Art gegen\u00fcber diesem Nachfragemarkt anbieten, im Hinblick auf die Mittelverwendungsbeschr\u00e4nkungen und der Verm\u00f6gensbindung abgelehnt werden kann.<\/li><li><strong>6. Zur dritten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li><strong>a) Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV<\/strong><\/li><li><strong>aa) EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Eco Fox u.a. vom 28.10.2021&nbsp;&#8211; C-915\/19 bis C-917\/19, EU:C:2021:887, Rz&nbsp;36 bis 38 und 40 bis 42) unterscheidet sich das Verfahren im Rahmen des mit den Art.&nbsp;107 und Art.&nbsp;108 AEUV eingef\u00fchrten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen danach, ob es sich um bestehende oder um neue Beihilfen handelt. W\u00e4hrend bestehende Beihilfen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 AEUV regelm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einf\u00fchrung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen, bevor das Verfahren zu einer abschlie\u00dfenden Entscheidung gef\u00fchrt hat. Die in Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV vorgesehene und in Art.&nbsp;2 der Verordnung (EU) 2015\/1589 konkretisierte Anmeldepflicht ist ein Grundbestandteil des mit dem Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems. Ma\u00dfnahmen sind als neue Beihilfen, die der in Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union erlassen worden und auf die Einf\u00fchrung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung insbesondere auf bestehende Beihilfen beziehen kann. Der Begriff &#8222;neue Beihilfen&#8220; wird in Art.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Verordnung (EU) 2015\/1589 definiert. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;794\/2004 i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/905 bestimmt insoweit: &#8222;F\u00fcr den Zweck von Artikel&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;c der [Verordnung (EU) 2015\/1589] ist die \u00c4nderung einer bestehenden Beihilfe jede \u00c4nderung, au\u00dfer einer \u00c4nderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die W\u00fcrdigung der Vereinbarkeit der Beihilfema\u00dfnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.&#8220;<\/li><li><strong>bb) Kern der Beihilferegelung<\/strong><\/li><li>Der Kreis der Beg\u00fcnstigten geh\u00f6rt zum Kern einer Beihilferegelung. \u00c4nderungen der Kriterien, nach denen die Beihilfeempf\u00e4nger ermittelt werden, sind nicht auf eine \u00c4nderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art beschr\u00e4nkt (EuGH-Urteil Dilly&#8217;s Wellnesshotel vom 14.11.2019&nbsp;&#8211; C-585\/17, EU:C:2019:969, Rz&nbsp;60&nbsp;f.). Die \u00c4nderung einer Beihilferegelung, welche die Ausdehnung einer bestehenden Beihilferegelung auf eine neue Kategorie von Beg\u00fcnstigten vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des EuG jedoch eine \u00c4nderung, die sich von der urspr\u00fcnglichen Regelung eindeutig abtrennen l\u00e4sst, da die Anwendung der bestehenden Beihilferegelung auf die neue Kategorie von Beg\u00fcnstigten die W\u00fcrdigung der Vereinbarkeit der urspr\u00fcnglichen Regelung nicht betrifft (EuG-Urteil Telef\u00f3nica de Espa\u00f1a und Telef\u00f3nica M\u00f3viles Espa\u00f1a\/Kommission vom 11.07.2014&nbsp;&#8211; T-151\/11, EU:T:2014:631, Rz&nbsp;64).<\/li><li><strong>b) Zur Beantwortung der dritten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>Zu entscheiden ist, ob \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO nur eine unwesentliche formale \u2011\u2011im Sinne einer lediglich organisatorischen\u2011\u2011 \u00c4nderung einer vor Inkrafttreten des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union bestehenden Beihilfe im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;794\/2004 i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/905 bewirkt hat und damit nicht als eine Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen ist.<\/li><li><strong>aa) Altbeihilfe<\/strong><\/li><li>Die steuerliche Beg\u00fcnstigung von Zweckbetrieben, die dem Grunde nach in den \u2011\u2011im Ausgangsverfahren einschl\u00e4gigen\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;65 AO angelegt ist, wurde bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union im Inland eingef\u00fchrt. Bereits \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GemV vom 24.12.1953 sah \u2011\u2011mit Wirkung f\u00fcr alle Einzelsteuergesetze\u2011\u2011 unter weiteren Voraussetzungen eine Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten vor, die eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft im Rahmen eines Zweckbetriebs zur Verwirklichung ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke aus\u00fcbte. Diese Regelung wurde in \u00a7&nbsp;65 AO ohne wesentliche \u00c4nderung \u00fcbernommen.<\/li><li>Zweckbetriebe konnten nach damaliger Rechtslage jedoch nur von steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften, die mit dem Zweckbetrieb unmittelbar ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verfolgten, unterhalten werden. Denn K\u00f6rperschaften wurden nur dann als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannt, wenn sie ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichten (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 GemV). \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 GemV sah ausdr\u00fccklich vor, dass K\u00f6rperschaften die Voraussetzungen f\u00fcr die steuerlichen Beg\u00fcnstigungen nicht erf\u00fcllten, wenn sie die zu beg\u00fcnstigenden Zwecke nur mittelbar verwirklichten. \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 AO hat die Regelungen des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und 2 GemV \u00fcbernommen.<\/li><li><strong>bb) Erweiterung<\/strong><\/li><li>Der Anwendungsbereich dieser Steuerbeg\u00fcnstigung ist durch den mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingef\u00fcgten \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO erweitert worden. Der Gesetzgeber hat in \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO einen Fall der mittelbaren Zweckverwirklichung der unmittelbaren Zweckverwirklichung gleichgestellt.<\/li><li><strong>cc) Keine blo\u00dfe Konkretisierung<\/strong><\/li><li>Die eigenst\u00e4ndig zu betrachtende Regelung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin und des BMF\u2011\u2011 nicht nur eine Konkretisierung, Erg\u00e4nzung oder Vereinfachung von bereits vor Inkrafttreten des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union bestehenden Kooperationsm\u00f6glichkeiten.<\/li><li>Eine Konkretisierung und Erg\u00e4nzung der bestehenden Kooperationsm\u00f6glichkeiten liegt nicht im Hinblick darauf vor, dass die Servicek\u00f6rperschaft auch bisher als Hilfsperson im Sinne des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft t\u00e4tig werden konnte. Zwar schloss bereits \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GemV, den \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO fast wortw\u00f6rtlich \u00fcbernommen hat, die Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung nicht aus, wenn die K\u00f6rperschaft Hilfspersonen einschaltete. Das Handeln als Hilfsperson nach \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO begr\u00fcndete aber grunds\u00e4tzlich keine eigene steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit der eingeschalteten Hilfsperson. Die Hilfsperson f\u00f6rderte nur mittelbar \u2011\u2011fremde\u2011\u2011 steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke ihres Auftraggebers; sie verwirklichte diese Zwecke in ihrer Funktion als Hilfsperson jedoch nicht selbst. Dies galt nur dann nicht, wenn die K\u00f6rperschaft mit ihrer Hilfst\u00e4tigkeit nicht nur die steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit einer anderen K\u00f6rperschaft unterst\u00fctzte, sondern mit ihrer T\u00e4tigkeit zugleich unmittelbar selbst eigene steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgte (BFH-Urteile vom 07.03.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;90\/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, unter II.2.b bb und vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz&nbsp;26). Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, die T\u00e4tigkeit der Hilfsperson gegen\u00fcber dem Auftraggeber m\u00fcsse in diesem Fall f\u00fcr sich betrachtet nicht steuerbeg\u00fcnstigt sein, widerspricht dieser BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie\u00dft.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin auf die nach \u00a7&nbsp;58 Abs.&nbsp;1 AO bestehenden Kooperationsm\u00f6glichkeiten hinweist, die lediglich erg\u00e4nzt oder vereinfacht worden seien, l\u00e4sst sie unber\u00fccksichtigt, dass \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GemV, den der heutige \u00a7&nbsp;58 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO aufnahm, lediglich dann eine steuerliche Verg\u00fcnstigung nicht ausschloss, wenn eine K\u00f6rperschaft ihre Mittel nicht nur f\u00fcr ihren eigenen Zweck (Hauptzweck) verwendete, sondern auch anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften zur Verwendung zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zuwendete. Auch die insoweit bereits vor Inkrafttreten des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union m\u00f6gliche Kooperation setzte somit voraus, dass eine Servicek\u00f6rperschaft einen eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Hauptzweck unmittelbar selbst verfolgte. Die Regelung des \u00a7&nbsp;58 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO, die die ausschlie\u00dfliche F\u00f6rderung von steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften erm\u00f6glicht, wurde \u2011\u2011wie die Regelung des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO\u2011\u2011 erst durch das Jahressteuergesetz 2020 eingef\u00fcgt und kann damit die Annahme einer lediglich verwaltungstechnischen Umgestaltung einer Altbeihilfe nicht belegen.<\/li><li><strong>dd) Neue Kategorie von Beg\u00fcnstigten<\/strong><\/li><li>F\u00fcr eine der Sichtweise der Kl\u00e4gerin entsprechende lediglich formale, beihilferechtlich nicht relevante \u00c4nderung im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;794\/2004 i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/905 k\u00f6nnte indes sprechen, dass im Fall einer blo\u00dfen Ausgliederung der T\u00e4tigkeit die innerorganisatorischen Abl\u00e4ufe, Strukturen und Verbindungen unter den Beteiligten im Wesentlichen identisch bleiben, da die zuvor der ideellen Sph\u00e4re oder einem Zweckbetrieb zuzuordnende T\u00e4tigkeit lediglich auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger verschoben wird (BTDrucks 19\/25160, S.&nbsp;202) und der andere Rechtstr\u00e4ger ebenfalls den gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Vorgaben \u2011\u2011insbesondere der Beschr\u00e4nkung der Mittelverwendung und der Verm\u00f6gensbindung\u2011\u2011 unterliegt.<\/li><li>Allerdings wird die zuvor bestehende Beihilferegelung durch \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO auf eine neue Kategorie von Beg\u00fcnstigten ausgedehnt, was deutlich wird, wenn nicht nur die F\u00e4lle einer blo\u00dfen Ausgliederung einer T\u00e4tigkeit, sondern \u2011\u2011wie im Fall der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 beispielsweise Neugr\u00fcndungen in den Blick genommen werden. Die Vorschrift erm\u00f6glicht \u2011\u2011wie oben unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(3) und (4) dargestellt\u2011\u2011 erstmalig, dass T\u00e4tigkeiten von Servicek\u00f6rperschaften als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannt werden, obwohl die Servicek\u00f6rperschaft im Rahmen des Zweckbetriebs &#8222;marktg\u00e4ngige&#8220; Leistungen erbringt und selbst keine eigenen operativen Beitr\u00e4ge zur Verwirklichung ihrer satzungsm\u00e4\u00dfigen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke leistet. \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO erlaubt danach die Gr\u00fcndung von gro\u00dfen Servicek\u00f6rperschaften, die &#8222;marktg\u00e4ngige&#8220; Leistungen an eine Vielzahl steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften erbringen, was zu erheblichen Wettbewerbsverf\u00e4lschungen bis hin zur Marktverdr\u00e4ngung von nicht beg\u00fcnstigten Unternehmen f\u00fchren kann (s. zum Beispiel einer Gro\u00df-W\u00e4scherei unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(3)).<\/li><li><strong>ee) Erh\u00f6hung Ausgangsmittel unerheblich<\/strong><\/li><li>Da bereits der Kreis der Beg\u00fcnstigten als Kernelement der bestehenden Beihilferegelung erweitert wurde, ist im \u00dcbrigen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht entscheidend, ob eine \u00c4nderung einer bestehenden Beihilfe im Hinblick auf eine unwesentliche Erh\u00f6hung der Ausgangsmittel im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;794\/2004 i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/905 vorliegt.<\/li><li><strong>7. Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/li><li><strong>a) Streitgegenstand des Klageverfahrens<\/strong><\/li><li>Die Voraussetzungen der von der Kl\u00e4gerin erstrebten Steuerbeg\u00fcnstigung m\u00fcssen insbesondere formell in der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung \u2011\u2011beispielsweise dem Gesellschaftsvertrag\u2011\u2011 genau bestimmt sein. Das Erfordernis dieser formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit ergibt sich aus \u00a7&nbsp;59 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 AO.<\/li><li>Die Einhaltung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit wird gesondert nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO festgestellt. Diese Feststellung ist Gegenstand des Streitfalls. \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO erm\u00f6glicht die rechtsverbindliche Feststellung, dass die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen zur Anerkennung einer K\u00f6rperschaft als steuerbeg\u00fcnstigt erf\u00fcllt sind. Dabei wird unterstellt, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Satzung entsprechen werde. Der Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO ist f\u00fcr die Besteuerung der K\u00f6rperschaft bindend (\u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO), so dass mit Erlass dieses Feststellungsbescheids \u00fcber die formellen Grundlagen der Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung endg\u00fcltig entschieden wird.<\/li><li>Die materielle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit und damit die Frage, ob die K\u00f6rperschaft im Rahmen der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verfolgt, wird \u2011\u2011getrennt von der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit\u2011\u2011 im Steuerfestsetzungsverfahren gepr\u00fcft und ist daher nicht Gegenstand des Streitfalls.<\/li><li><strong>b) Bedeutung der Vorlagefragen f\u00fcr die Entscheidung im Streitfall<\/strong><\/li><li>Das FG hat im Streitfall die Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7&nbsp;60a AO bejaht und damit begr\u00fcndet, dass der \u2011\u2011bereits in diesem Verfahren zu ber\u00fccksichtigende\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO zugunsten der Kl\u00e4gerin anzuwenden sei. Wie mit den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat er\u00f6rtert, sind die Einwendungen der Revision des FA gegen das der Klage stattgebende Urteil des FG als nicht durchgreifend anzusehen. Damit stellt sich die Frage, ob eine Bejahung der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO und damit die Durchf\u00fchrung dieser Vorschrift gegen das Durchf\u00fchrungsverbot des Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>Handelt es sich bei \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO um die wesentliche Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe oder um eine neue Beihilfe, besteht f\u00fcr den \u2011\u2011nach Auskunft des BMF\u2011\u2011 nicht notifizierten \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO das Durchf\u00fchrungsverbot nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV. Da die vorliegend streitige formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit ohne Anwendung von \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO zu verneinen ist, kann sich die Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nur aus einer Anwendung dieser Vorschrift ergeben. Unterliegt aber \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AO einem Durchf\u00fchrungsverbot, w\u00e4re die Revision des FA nach dem Grundsatz der Vollrevision (BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/21, BFHE 282, 526, BStBl II 2024, 425, Rz&nbsp;39), in dessen Rahmen auch dem Durchf\u00fchrungsverbot des Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH-Urteil Lucchini vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-119\/05, EU:C:2007:434, Rz&nbsp;50), begr\u00fcndet und die Klage abzuweisen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;33). Eine Beihilfema\u00dfnahme, die unter Versto\u00df gegen die sich aus Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgef\u00fchrt wird, ist rechtswidrig (EuGH-Urteil Residex Capital&nbsp;IV vom 08.12.2011&nbsp;&#8211; C-275\/10, EU:C:2011:814, Rz&nbsp;28). Ohne dass hier\u00fcber nach dem gegenw\u00e4rtigen Verfahrensstand zu entscheiden ist, w\u00e4re eine Verfahrensaussetzung (BFH-Beschluss vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFHE 265, 23, Rz&nbsp;77) im Hinblick auf \u00a7&nbsp;74 FGO allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Notifizierungsverfahren bereits eingeleitet ist, woran es vorliegend nach Auskunft des BMF aber fehlt.<\/li><li>Sollte es sich bei \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;65 AO dagegen nicht um eine Beihilfe im Sinne des Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV handeln oder eine unwesentliche \u00c4nderung einer bestehenden Beihilfe vorliegen, erwiese sich die Entscheidung des FG als zutreffend und w\u00e4re die Revision des FA nach dem bisherigen Verfahrensstand unbegr\u00fcndet.<\/li><li><strong>8. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage<\/strong><\/li><li>Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art.&nbsp;267 AEUV. Wenn nationale Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Ma\u00dfnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV darstellt, Zweifel haben, m\u00fcssen sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV Fragen hierzu zur Vorabentscheidung vorlegen (EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; C-284\/12, EU:C:2013:755, Rz&nbsp;44). Dies gilt ebenso f\u00fcr die Auslegung von Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV.<\/li><li><strong>9. Zur Aussetzung des Verfahrens<\/strong><\/li><li>Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 FGO.<\/li><li>Die m\u00fcndliche Verhandlung war trotz des danach eingereichten Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin zu der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, nicht von Amts wegen wieder zu er\u00f6ffnen (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;20&nbsp;f.). Sofern \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 FGO im vorliegenden Verfahrensabschnitt (Aussetzung des Verfahrens aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH) \u00fcberhaupt anwendbar sein sollte, ist eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geboten. Denn der Kl\u00e4gerin wurden das Auskunftsverlangen des Senats an das BMF wie auch die Antwort des BMF zur Kenntnis gegeben, wobei ihr zudem Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu noch vor der m\u00fcndlichen Verhandlung schrifts\u00e4tzlich zu \u00e4u\u00dfern. Hiervon hat die Kl\u00e4gerin (erst) in der m\u00fcndlichen Verhandlung Gebrauch gemacht (vgl. auch allgemein BFH-Urteil vom 12.06.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/06, BFHE 221, 542, BStBl II 2008, 777, unter II.3.a), so dass keine Veranlassung besteht, diese wieder zu er\u00f6ffnen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.220525.VR22.23.0 BFH V. 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