{"id":77875,"date":"2025-08-22T16:33:59","date_gmt":"2025-08-22T14:33:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77875"},"modified":"2025-08-22T16:33:59","modified_gmt":"2025-08-22T14:33:59","slug":"bfh-beschluss-vom-09-juli-2025-x-b-111-24-wiedereinsetzung-wenn-ein-prozessbevollmaechtigter-erst-unmittelbar-vor-fristablauf-gefunden-werden-kann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-09-juli-2025-x-b-111-24-wiedereinsetzung-wenn-ein-prozessbevollmaechtigter-erst-unmittelbar-vor-fristablauf-gefunden-werden-kann\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 09. Juli 2025, X B 111\/24: Wiedereinsetzung, wenn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter erst unmittelbar vor Fristablauf gefunden werden kann"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.090725.XB111.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56, ZPO \u00a7 78b, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3, FGO \u00a7 155 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 09. Oktober 2024, Az: 7 K 7067\/24<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist ist zu gew\u00e4hren, wenn der Beteiligte erst unmittelbar vor Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist einen Prozessbevollm\u00e4chtigten gefunden hat und es diesem wegen der Komplexit\u00e4t des Streitstoffs nicht m\u00f6glich ist, bis zum Fristablauf eine Beschwerdebegr\u00fcndung einzureichen, der Beteiligte aber entsprechend den Anforderungen, die f\u00fcr die Bestellung eines Notanwalts (\u00a7 78b der Zivilprozessordnung) gelten, darlegt, dass er zuvor rechtzeitig mehr als vier zur Vertretung berechtigte Personen um die \u00dcbernahme des Mandats gebeten hat und diese aus anderen Gr\u00fcnden als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine Rechtsfrage hat mangels Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gr\u00fcnde gest\u00fctzt hat, von denen jeder f\u00fcr sich gesehen die Entscheidung tr\u00e4gt, die Beschwerdebegr\u00fcndung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gr\u00fcnde eingeht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.10.2024 &#8211; 7 K 7067\/24 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) bezieht eine Altersversorgung nach der Versorgungsordnung einer zwischenstaatlichen Organisation. Er war seit 1986 mit E verheiratet; vor der Hochzeit hatten die k\u00fcnftigen Eheleute einen Ehevertrag mit umfassendem Unterhaltsausschluss vereinbart, der auch eine Regelung zum Versorgungsausgleich enthielt. Die Ehe wurde durch einen Beschluss des Amtsgerichts (AG) vom 28.04.2020, der hinsichtlich des Scheidungsausspruchs am 06.10.2020 rechtskr\u00e4ftig geworden ist, geschieden. Zum Versorgungsausgleich hei\u00dft es in dem Beschluss, die ehevertragliche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich sei materiell unwirksam. Das Versorgungsanrecht des Kl\u00e4gers sei nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) nicht ausgleichsreif, weil es bei einem Versorgungstr\u00e4ger bestehe, der nicht der deutschen Gesetzgebung unterliege. Im Hinblick darauf finde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 VersAusglG in Bezug auf die \u2011\u2011geringf\u00fcgige\u2011\u2011 Rentenanwartschaft der E kein Wertausgleich statt, weil dies f\u00fcr E unbillig w\u00e4re. In dem Beschluss wurde der Kl\u00e4ger ferner verpflichtet, an E ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Aufstockungsunterhalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1573 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach Ma\u00dfgabe der ehelichen Lebensverh\u00e4ltnisse in H\u00f6he von 5.500&nbsp;\u20ac monatlich zu zahlen. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Beschwerde ein.<\/li><li>In einem anderen Beschwerdeverfahren wegen der Ab\u00e4nderung des Trennungsunterhalts setzte das Oberlandesgericht (OLG) mit Beschluss vom 05.10.2020 den vom Kl\u00e4ger an E zu leistenden Trennungsunterhalt f\u00fcr die Zeit von Februar bis Dezember 2018 auf 3.460&nbsp;\u20ac monatlich und f\u00fcr die Zeit ab Januar 2019 auf 4.062&nbsp;\u20ac monatlich herab.<\/li><li>Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des AG vom 28.04.2020 wegen des nachehelichen Unterhalts richtete das OLG am 28.01.2021 einen rechtlichen Hinweis an die Parteien. Darin hie\u00df es, der ehevertragliche Unterhaltsverzicht sei zwar nicht sittenwidrig und daher wirksam. Im Rahmen der auf \u00a7&nbsp;242 BGB gest\u00fctzten Aus\u00fcbungskontrolle ergebe sich allerdings, dass der Kl\u00e4ger sich nicht auf den Unterhaltsausschluss berufen k\u00f6nne, da die Hinnahme der dadurch hervorgerufenen evident einseitigen Lastenverteilung f\u00fcr E unzumutbar sei. Allerdings seien in einem solchen Fall f\u00fcr die H\u00f6he des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht die ehelichen Lebensverh\u00e4ltnisse ma\u00dfgeblich; vielmehr sei der Anspruch auf die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus der erlernten beruflichen T\u00e4tigkeit der E zu begrenzen. Daher d\u00fcrfte der Anspruch deutlich unterhalb der vom AG festgelegten 5.500&nbsp;\u20ac monatlich liegen. Andererseits d\u00fcrfte im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe keine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen.<\/li><li>In diesem Verfahren kam es in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem OLG am 09.12.2021 zu einem Vergleich. Danach verpflichtete der Kl\u00e4ger sich, an E ab Januar 2022 nachehelichen Unterhalt einschlie\u00dflich Vorsorgeunterhalt von 2.700&nbsp;\u20ac monatlich auf Lebenszeit der E zu zahlen. Bei einer Ver\u00e4nderung des Lebenshaltungskostenindex sollte dieser Betrag entsprechend angepasst werden. Weitere Ab\u00e4nderungen (au\u00dfer im Fall der Wiederverheiratung der E) waren ausgeschlossen; eigene Eink\u00fcnfte der E waren nicht anzurechnen. E hatte \u00fcberzahlten Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt in H\u00f6he von insgesamt 8.500&nbsp;\u20ac ab Januar 2022 in monatlichen Raten von 200&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuzahlen. Beide Parteien verzichteten auf die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. Etwaige Anspr\u00fcche der E auf Grundlage der Versorgungsordnung sollten unber\u00fchrt bleiben.<\/li><li>Im Streitjahr 2021 zahlte der Kl\u00e4ger insgesamt 48.304,90&nbsp;\u20ac an E. Diesem Gesamtbetrag lag in den meisten Monaten des Jahres ein monatlicher Zahlbetrag von 4.062&nbsp;\u20ac zugrunde, der im Beschluss des OLG vom 05.10.2020 ausgewiesen war. Die f\u00fcr einen einkommensteuerrechtlichen Abzug dieser Betr\u00e4ge als Unterhaltsleistungen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) oder Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;3 EStG) erforderliche Zustimmung hat E nicht erteilt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2021 den Abzug der an E gezahlten Betr\u00e4ge unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;4 EStG). Der vor dem OLG erkl\u00e4rte Verzicht auf die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs habe sich nur auf den &#8222;klassischen&#8220; Versorgungsausgleich bezogen. Hier handele es sich aber um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da die Versorgungsordnung keine Teilung von Anrechten vorsehe. Auch die Finanzverwaltung gehe davon aus, dass im Falle von Anrechten bei einem ausl\u00e4ndischen, zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Versorgungstr\u00e4ger der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuf\u00fchren sei (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 21.03.2023, BStBl I 2023, 611, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte einen Sonderausgabenabzug ab und zog die an E geleisteten Zahlungen lediglich in H\u00f6he von 9.744&nbsp;\u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (Unterhaltszahlungen nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 EStG) ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, es handele sich nicht um Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr an E geleisteten monatlichen Zahlungen entspreche in den meisten Monaten des Jahres mit 4.062&nbsp;\u20ac genau dem im Beschluss des OLG vom 05.10.2020 als Trennungsunterhalt ausgewiesenen Betrag. Auch im Scheidungsbeschluss des AG vom 28.04.2020 sei die der E zugesprochene laufende Geldleistung als nachehelicher Unterhaltsanspruch bezeichnet worden. Regelungen zu einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich seien in diesem Beschluss ausdr\u00fccklich nicht getroffen, sondern lediglich vorbehalten worden.<\/li><li>Aus dem vor dem OLG am 09.12.2021 geschlossenen Vergleich ergebe sich ebenfalls kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Zum einen befasse sich der Vergleich nicht mit den Zahlungen, die der Kl\u00e4ger bis einschlie\u00dflich Dezember 2021 geleistet habe. Ihr Rechtsgrund sei nicht r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert worden. Zum anderen sei die im gerichtlichen Vergleich f\u00fcr die Zeit ab Januar 2022 ausgesprochene Zahlungsverpflichtung als nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeunterhalt bezeichnet worden. Beides seien juristische Fachbegriffe, die sich vom Versorgungsausgleich unterschieden. Auf die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs h\u00e4tten die Parteien ausdr\u00fccklich verzichtet. Eine Auslegung des Vergleichs gegen seinen Wortlaut sei nicht m\u00f6glich, da er nicht missverst\u00e4ndlich formuliert sei und eindeutige juristische Fachbegriffe verwendet worden seien.<\/li><li>Gegen das dem Kl\u00e4ger am 22.10.2024 zugestellte Urteil hat der fr\u00fcher prozessbevollm\u00e4chtigte Rechtsanwalt (R) des Kl\u00e4gers rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. F\u00fcr die Begr\u00fcndung wurde ihm eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 23.01.2025 gew\u00e4hrt. Am 22.01.2025 legte R das Mandat nieder. Am 23.01.2025 meldete sich ein neuer Prozessbevollm\u00e4chtigter (P) f\u00fcr den Kl\u00e4ger und beantragte eine weitere Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist, die die Senatsvorsitzende ablehnte. Am 24.02.2025 reichte P die Beschwerdebegr\u00fcndung sowie einen Wiedereinsetzungsantrag ein.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrt die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensmangels.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig, hilfsweise f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Zwar ist die Beschwerdebegr\u00fcndung erst am 24.02.2025 \u2011\u2011und damit nach Ablauf der bis zum 23.01.2025 verl\u00e4ngerten Begr\u00fcndungsfrist\u2011\u2011 eingegangen. Dem Kl\u00e4ger ist auf seinen Antrag aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf Antrag \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO auch ohne Antrag\u2011\u2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (\u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Im Fall der Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung des FA ist der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt und die vers\u00e4umte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden. Das Hindernis \u2011\u2011das Fehlen eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollm\u00e4chtigten\u2011\u2011 ist am 23.01.2025 mit der \u00dcbernahme des Mandats durch P weggefallen. Die Monatsfrist f\u00fcr die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags endete damit zun\u00e4chst am 23.02.2025. Da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, ist f\u00fcr den Fristablauf der nachfolgende Montag (24.02.2025) ma\u00dfgebend, an dem der Kl\u00e4ger den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerdebegr\u00fcndung beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht hat.<\/li><li>3. Der Kl\u00e4ger war auch ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist gehindert.<\/li><li>a) Er hat durch Vorlage des umfangreichen Schriftverkehrs zwischen ihm und R sowie von Nachweisen zu den Kontaktaufnahmen zu mehreren von ihm angefragten Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern glaubhaft gemacht, dass er sich vom Zeitpunkt der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils an intensiv um die Beauftragung eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollm\u00e4chtigten bem\u00fcht hat, damit aber zun\u00e4chst erfolglos geblieben ist. R hat dem Kl\u00e4ger schon am Tag der Zustellung des FG-Urteils (22.10.2024) deutlich gemacht, ein Verfahren vor dem BFH nicht f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Bereits am 01.11.2024 hat der Kl\u00e4ger daraufhin Kontakt mit einer Steuerberatungsgesellschaft aufgenommen und sich in der Folgezeit bis zur tats\u00e4chlichen Mandatierung des P durchgehend um das Finden eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollm\u00e4chtigten bem\u00fcht. F\u00fcr den Senat ist nachvollziehbar, dass die Mandatierung eines Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr eine Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht einfach war, weil dies fundierte Kenntnisse sowohl im Familienrecht als auch im Einkommensteuerrecht erforderte.<\/li><li>Insgesamt hat der Kl\u00e4ger f\u00fcnf erfolglose Anfragen an Prozessbevollm\u00e4chtigte glaubhaft gemacht:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;T Steuerberatungsgesellschaft mbH &amp; Co. KG: Gespr\u00e4che seit dem 01.11.2024; diese Gesellschaft hat dem Kl\u00e4ger f\u00fcr ihre Bem\u00fchungen sogar eine Rechnung gestellt;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwalt O: telefonische Kontaktaufnahme am 08.11.2024;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;R Steuerberatungs-GmbH, die nach Kenntnis des Senats auf die Betreuung von Mitarbeitern zwischenstaatlicher Organisationen spezialisiert ist: erste Kontaktaufnahme am 10.11.2024, nachfolgend umfangreicher Schriftwechsel und mehrere Gespr\u00e4che; Ablehnung der Mandats\u00fcbernahme erst am 17.01.2025;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwalt B, vermittelt vom \u2026-Service-Team am 10.12.2024;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwalt H: Kontaktaufnahme am 18.01.2025, die letztlich zur Empfehlung des P f\u00fchrte.<\/li><li>Damit hat der Kl\u00e4ger dargelegt, dass \u2011\u2011vorbehaltlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung\u2011\u2011 bereits die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung eines Notanwalts (\u00a7&nbsp;78b ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO) erf\u00fcllt waren. Insoweit muss der Beteiligte nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung substantiiert vortragen, welche \u2011\u2011mehr als vier\u2011\u2011 zur Vertretung berechtigten Personen er um die \u00dcbernahme des Mandats gebeten hat, und dass diese aus anderen Gr\u00fcnden als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (vgl. zum Ganzen BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;20\/12, BFH\/NV 2013, 219 und vom 18.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;13\/14, BFH\/NV 2014, 1565, Rz&nbsp;6, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).<\/li><li>b) Zwar wird einem Beteiligten, der bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist keinen zur Vertretung bereiten Prozessbevollm\u00e4chtigten findet, im Allgemeinen nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, wenn er bis zum Fristablauf einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts stellt (vgl. auch Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;56 Rz&nbsp;62, f\u00fcr den vergleichbaren Fall, dass bis zum Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist kein Prozessbevollm\u00e4chtigter gefunden werden konnte), was hier nicht geschehen ist.<\/li><li>Der Streitfall ist aber insoweit anders gelagert, als der Kl\u00e4ger am letzten Tag der bereits verl\u00e4ngerten Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist tats\u00e4chlich einen zur Vertretung bereiten Prozessbevollm\u00e4chtigten gefunden hatte, das Hindernis der fehlenden Vertretung also beseitigt war. Dementsprechend w\u00e4re der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts seit diesem Zeitpunkt ins Leere gegangen. Angesichts des Umstands, dass der Mandatsvertrag nach dem glaubhaften Vorbringen des Kl\u00e4gers erst am Nachmittag jenes Tages zustande kam und der Streitfall sowohl steuer- als auch familienrechtlich komplex ist, ist es jedoch nicht als \u2011\u2011dem Kl\u00e4ger zuzurechnendes\u2011\u2011 Verschulden des P anzusehen, die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht bereits bis zum Ablauf des Tages der Mandats\u00fcbernahme fertiggestellt zu haben.<\/li><li>c) Wenn ein Kl\u00e4ger ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne des \u00a7&nbsp;78b ZPO darlegt, dass er trotz rechtzeitiger umfangreicher Bem\u00fchungen zun\u00e4chst keinen zur Vertretung bereiten Prozessbevollm\u00e4chtigten gefunden hat, aber am letzten Tag der Begr\u00fcndungsfrist einen solchen Prozessbevollm\u00e4chtigten findet, der jedoch nicht in der Lage ist, noch am selben Tage eine vollst\u00e4ndige Beschwerdebegr\u00fcndung zu verfassen, dann trifft den Kl\u00e4ger auch kein Verschulden im Sinne des \u00a7&nbsp;56 FGO an der durch das Fehlen eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollm\u00e4chtigten hervorgerufenen Vers\u00e4umung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist. Dieses Ergebnis ist zur Vermeidung von Wertungswiderspr\u00fcchen geboten.<\/li><li>Auf die \u00dcberlegungen des FA zum Verschulden in F\u00e4llen der Mandatsniederlegung kommt es im Streitfall nicht an. Denn die Vers\u00e4umung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist beruht nicht auf der \u2011\u2011gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger mit dreimonatigem Vorlauf und damit \u00fcberaus rechtzeitig angek\u00fcndigten\u2011\u2011 Mandatsniederlegung des R, sondern auf der Schwierigkeit, einen zur Vertretung bereiten neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten zu finden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist allerdings unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Keiner der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde ist tats\u00e4chlich gegeben.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger formuliert hierzu die Rechtsfrage, &#8222;ob im Falle von Zahlungen, die geleistet werden, weil eine ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verlangen kann, wenn ein Anrecht bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif im Sinne des \u00a7&nbsp;19 VersAusglG ist, weshalb nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausgleichsreife eines Anrechts beispielsweise fehle, wenn es bei einem ausl\u00e4ndischen, zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Versorgungstr\u00e4ger besteht (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 VersAusglG), so dass insoweit schuldrechtliche Ausgleichszahlungen im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG vorliegen&#8220;.<\/li><li>Dabei handelt es sich schon nicht um einen vollst\u00e4ndigen Satz und auch nicht um eine aus sich heraus verst\u00e4ndliche Rechtsfrage. Bei Heranziehen der weiteren Erl\u00e4uterungen in der Beschwerdebegr\u00fcndung versteht der Senat das Vorbringen des Kl\u00e4gers allerdings dahingehend, dass er eine Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit daraus ableitet, dass das FG in Bezug auf die Auslegung des Vergleichs vom 09.12.2021 eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung in Rz&nbsp;24 des BMF-Schreibens vom 21.03.2023 (BStBl I 2023, 611, Rz&nbsp;24) vertreten habe.<\/li><li>b) An der genannten Stelle gibt das BMF jedoch nur den Inhalt der gesetzlichen Bestimmung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 VersAusglG wieder. Dass das Bestehen eines Anrechts bei einem ausl\u00e4ndischen, zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Versorgungstr\u00e4ger Anlass f\u00fcr die Vornahme eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sein kann \u2011\u2011so der Inhalt der genannten Norm und der vom Kl\u00e4ger herangezogenen Passage aus dem BMF-Schreiben\u2011\u2011, ist auch vom FG an keiner Stelle seiner Entscheidung in Zweifel gezogen worden. Vielmehr hat das FG lediglich die im Einzelfall des Kl\u00e4gers und der E ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen und den geschlossenen Vergleich dahingehend ausgelegt, dass darin kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, sondern eine Unterhaltszahlungspflicht geregelt worden sei.<\/li><li>c) Vor allem aber w\u00e4re eine vom Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit dem genannten BMF-Schreiben formulierte Rechtsfrage im Streitfall nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig. An der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit fehlt es insbesondere, wenn das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gr\u00fcnde gest\u00fctzt hat, von denen jeder f\u00fcr sich gesehen die Entscheidung tr\u00e4gt, die Beschwerdebegr\u00fcndung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gr\u00fcnde eingeht (Senatsbeschluss vom 30.08.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;28,&nbsp;29\/13, BFH\/NV 2013, 1800, Rz&nbsp;10). Hier hat das FG seine \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger beanstandete\u2011\u2011 Auffassung, aus dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich ergebe sich kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, nur in zweiter Linie auf eine an den klaren Wortlaut des Vergleichstextes ankn\u00fcpfende Auslegung gest\u00fctzt. In erster Linie hat es ausgef\u00fchrt, der erst f\u00fcr ab Januar 2022 zu leistende Zahlungen wirksame Vergleich habe sich nicht mit den im Streitjahr 2021 erbrachten Zahlungen des Kl\u00e4gers befasst und deren Rechtsgrund nicht r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert. Diese Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das angefochtene Urteil selbst\u00e4ndig, ohne dass in Bezug auf sie ein Zulassungsgrund vorgebracht wird.<\/li><li>2. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) liegen nicht vor.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt eine Divergenz zu drei n\u00e4her bezeichneten BFH-Entscheidungen, denen er den Rechtssatz entnimmt, dass atypischer Unterhalt nicht unter \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 EStG falle (Folge: Begrenzung des Abzugs auf einen H\u00f6chstbetrag), sondern unter \u00a7&nbsp;33 EStG (Folge: zwar Abzug der zumutbaren Belastung; im \u00dcbrigen aber keine Begrenzung der H\u00f6he des Abzugs). Er bezeichnet jedoch keinen abweichenden Rechtssatz aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil. Das FG ist auf die Frage der Abgrenzung zwischen typischen und atypischen Unterhaltszahlungen vielmehr nicht eingegangen, zumal f\u00fcr ein solches Eingehen weder nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten noch nach dem zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt Anlass bestand.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen befasst sich das vom Kl\u00e4ger genannte BFH-Urteil vom 09.12.1966&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;101\/66 (BFHE 87, 613, BStBl III 1967, 246) mit der Nachzahlung von Unterhalt f\u00fcr fr\u00fchere Jahre und ordnet solche Zahlungen dem \u00a7&nbsp;33 EStG zu. Damit ist der Streitfall \u2011\u2011wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht vortr\u00e4gt\u2011\u2011 von vornherein nicht vergleichbar, weil weder der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt noch sonstige Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass er im Jahr 2021 in nennenswertem Umfang Unterhalt f\u00fcr fr\u00fchere Jahre nachgezahlt hat.<\/li><li>In den beiden weiteren vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten vermeintlichen Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 22.01.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/69, BFHE 101, 384, BStBl II 1971, 325 und vom 19.06.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;57\/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, unter II.1.a) ist ausgesprochen, dass nicht typischer Unterhaltsaufwand (zum Beispiel infolge schwerer Erkrankung oder Pflegebed\u00fcrftigkeit) unter der Voraussetzung, dass zus\u00e4tzlich auch laufender Unterhalt geleistet wird, nach \u00a7&nbsp;33 EStG abgezogen werden kann, wobei in den beiden konkreten F\u00e4llen jeweils das Vorliegen nicht typischer Unterhaltszahlungen verneint wurde. Auch damit ist der Streitfall nicht vergleichbar, weil der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2021 lediglich laufenden und typischen Unterhalt, aber keinen atypischen Unterhalt geleistet hat.<\/li><li>3. Die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) sind schon nicht ausreichend dargelegt und liegen jedenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger bringt vor, das FG habe das zwischenstaatliche Recht \u2011\u2011hier: in Gestalt der Versorgungsordnung\u2011\u2011 nicht hinreichend ermittelt. Er legt aber nicht dar (zu den f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge geltenden Darlegungsanforderungen vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;23\/24, BFH\/NV 2025, 294, Rz&nbsp;9), welche entscheidungserheblichen Tatsachen \u2011\u2011hier: welche Inhalte des zwischenstaatlichen Rechts\u2011\u2011 sich bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht ergeben h\u00e4tten.<\/li><li>b) Auch die R\u00fcge einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht bleibt ohne Erfolg. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, das FG h\u00e4tte ihn darauf hinweisen m\u00fcssen, dass es f\u00fcr die Auslegung des vor dem OLG geschlossenen Vergleichs nicht auf den von ihm wiederholt vorgetragenen Umstand ankomme, dass die Parteien des Vergleichs auch die Anwartschaften aus der Versorgungsordnung zugrunde gelegt h\u00e4tten.<\/li><li>F\u00fcr eine solche Hinweispflicht ist indes keine Rechtsgrundlage erkennbar. \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO erfasst nur Hinweise zu Formfehlern und unterbliebenen wesentlichen Erkl\u00e4rungen. Hier begehrt der Kl\u00e4ger aber der Sache nach einen Hinweis des FG zu der vom Gericht beabsichtigten materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitfalls, insbesondere zur Vertragsauslegung. Ein FG ist aber grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, seine vorl\u00e4ufige Beweisw\u00fcrdigung oder das Ergebnis einer Gesamtw\u00fcrdigung zahlreicher Einzelumst\u00e4nde offenzulegen (BFH-Beschluss vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;108\/13, BFH\/NV 2014, 706, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>c) Soweit der Kl\u00e4ger unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensr\u00fcge auch Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Auslegung des gerichtlichen Vergleichs erhebt, kann damit die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden (BFH-Urteil vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz&nbsp;30).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.090725.XB111.24.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 56, ZPO \u00a7 78b, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3, FGO \u00a7 155 S 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 09. Oktober 2024, Az: 7 K 7067\/24 Leits\u00e4tze 1. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist ist zu gew\u00e4hren, wenn der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-09-juli-2025-x-b-111-24-wiedereinsetzung-wenn-ein-prozessbevollmaechtigter-erst-unmittelbar-vor-fristablauf-gefunden-werden-kann\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 09. 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