{"id":77877,"date":"2025-08-22T16:34:49","date_gmt":"2025-08-22T14:34:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77877"},"modified":"2025-08-22T16:34:49","modified_gmt":"2025-08-22T14:34:49","slug":"bfh-beschluss-vom-03-juni-2025-viii-r-16-23-zustellung-eines-elektronischen-dokuments-bei-fehlender-ruecksendung-des-elektronischen-empfangsbekenntnisses-durch-einen-steuerberater-ab-dem-01-01-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-03-juni-2025-viii-r-16-23-zustellung-eines-elektronischen-dokuments-bei-fehlender-ruecksendung-des-elektronischen-empfangsbekenntnisses-durch-einen-steuerberater-ab-dem-01-01-2023\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 03. Juni 2025, VIII R 16\/23: Zustellung eines elektronischen Dokuments bei fehlender R\u00fccksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses durch einen Steuerberater ab dem 01.01.2023"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.030625.VIIIR16.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 53 Abs 2, FGO \u00a7 56, FGO \u00a7 116 Abs 7 S 2, ZPO \u00a7 173 Abs 1, ZPO \u00a7 173 Abs 2, ZPO \u00a7 173 Abs 3, ZPO \u00a7 189<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 11. Mai 2022, Az: 2 K 1811\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Zustellungsdatum f\u00fcr ein elektronisches Dokument gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des \u00fcbermittelten Schriftst\u00fccks pers\u00f6nlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch die Zur\u00fccksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Sendet der Zustellungsempf\u00e4nger das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zur\u00fcck, sind grunds\u00e4tzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei einem nicht zur\u00fcckgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform ma\u00dfgeblich. Der Zugang des elektronischen Dokuments und die Empfangsbereitschaft des Empf\u00e4ngers k\u00f6nnen auch anderweitig nachgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1811\/17 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat hat mit Beschluss vom 14.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;79\/22 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 11.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1811\/17 zugelassen. Der Beschluss wurde von der Senatsgesch\u00e4ftsstelle an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) des Herrn Steuerberater A an die Prozessbevollm\u00e4chtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung, am 14.07.2023 als elektronisches Dokument mit der Aufforderung \u00fcbersandt, die \u00dcbermittlung mittels eines elektronischen Empfangsbekenntnisses zu best\u00e4tigen.<\/li><li>Im Zulassungsbeschluss war der rechtliche Hinweis enthalten, dass eine Begr\u00fcndung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen sei. Auf \u00a7&nbsp;52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde hingewiesen.<\/li><li>Am 18.07.2023 ging beim BFH unter dem Briefkopf der Prozessbevollm\u00e4chtigten ein von Herrn Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer D unterzeichnetes Telefax ein. In diesem hei\u00dft es, der Zulassungsbeschluss sei ihm am 17.07.2023 elektronisch zugestellt worden.<\/li><li>Die Revision wurde von der Prozessbevollm\u00e4chtigten in einem Schriftsatz begr\u00fcndet, der per Telefax am 17.08.2023 beim BFH einging.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigten wurde in einem Schreiben der Senatsgesch\u00e4ftsstelle vom 21.08.2023 mitgeteilt, dass vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln seien. Der per Telefax \u00fcbermittelte Schriftsatz vom 17.08.2023 gen\u00fcge diesen Anforderungen nicht. Auf \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 und 4 FGO sowie \u00a7&nbsp;56 FGO wurde in dem Schreiben der Senatsgesch\u00e4ftsstelle hingewiesen.<\/li><li>Daraufhin ging am 24.08.2023 bei der Senatsgesch\u00e4ftsstelle ein Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten als elektronisches Dokument ein. In diesem Schreiben hei\u00dft es, die Begr\u00fcndung am 17.08.2023 sei zur Fristwahrung per Telefax \u00fcbermittelt worden. Ein Zugriff auf das beSt sei dem Unterzeichner (Herrn Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer D) zu diesem Zeitpunkt aufgrund von &#8222;Autorisationsproblemen&#8220; nicht m\u00f6glich gewesen. Die \u00dcbermittlung der Revisionsbegr\u00fcndung als elektronisches Dokument werde hiermit nachgeholt und die Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Begr\u00fcndungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO beantragt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) h\u00e4lt die Revision f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten weder Umst\u00e4nde vorgebracht, dass es der Prozessbevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO aus technischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Revisionsbegr\u00fcndung als elektronisches Dokument zu \u00fcbersenden, noch seien Umst\u00e4nde glaubhaft gemacht worden, nach denen die fehlende \u00dcbermittlung der Begr\u00fcndung als elektronisches Dokument gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 FGO unverschuldet gewesen sei. Der Hinweis auf vermeintliche &#8222;Autorisationsprobleme&#8220; beim Zugriff auf das &#8222;beSt Postfach&#8220; am Tag des Fristablaufs sei unzureichend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr\u00fcndet (s. II.1. und 2.). Eine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Begr\u00fcndungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO ist nicht zu gew\u00e4hren (s. II.3.).<\/li><li>1. Beschl\u00fcsse, mit denen die Revision zugelassen wird, sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 FGO zuzustellen. Ist ein Bevollm\u00e4chtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 FGO). Der Zulassungsbeschluss vom 14.07.2023 im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;79\/22 wurde der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;173 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 17.07.2023 wirksam zugestellt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO kann ein elektronisches Dokument durch das FG und den BFH von Amts wegen ab dem 01.01.2023 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 ZPO nur auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg zugestellt werden. Steuerberater haben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ZPO ab diesem Zeitpunkt einen sicheren \u00dcbermittlungsweg f\u00fcr die Zustellung eines elektronischen Dokuments zu er\u00f6ffnen (Art.&nbsp;1 und Art.&nbsp;34 Abs.&nbsp;5 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021, BGBl I 2021, 4607). Die passive Nutzungspflicht des beSt f\u00fcr die Zustellung elektronischer Dokumente an &#8222;Steuerberater&#8220; trifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften nach \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind (vgl. BRDrucks 145\/21, S.&nbsp;34).<\/li><li>F\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte bestand im Zeitpunkt der \u00dcbermittlung des Senatsbeschlusses vom 14.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;79\/22 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 ZPO.<\/li><li>aa) Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften nach \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, handeln gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55d Abs.&nbsp;2 StBerG und \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;2 StBerG durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die wiederum die berufsrechtlichen Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcssen. Zustellungen f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft sind an diese, vertreten durch ihre Gesellschafter oder rechtsgesch\u00e4ftlichen Vertreter, zu richten; bei angestellten Berufstr\u00e4gern gelten im Zweifel die Regeln der Anscheinsvollmacht (BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz&nbsp;10; Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 24.01.1991&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;121\/90, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 1991, 1225). Es ist grunds\u00e4tzlich jeder Partner berechtigt, Dokumente auch f\u00fcr die anderen Angeh\u00f6rigen der Partnerschaft als zugestellt entgegenzunehmen, da anzunehmen ist, dass ein Partner ein ihm angetragenes Mandat zur Prozessf\u00fchrung in der Regel im Namen dieser Soziet\u00e4t annimmt, das hei\u00dft nicht nur sich pers\u00f6nlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsaus\u00fcbung verbundenen Kollegen verpflichtet (BFH-Beschluss vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;20\/15, BFH\/NV 2016, 50, Rz&nbsp;7, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \u2011\u2011BayVGH\u2011\u2011, Beschluss vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;ZB&nbsp;23.1135, Rz&nbsp;3). Dies gilt auch f\u00fcr eingetragene Steuerberatungsgesellschaften, die Partnerschaftsgesellschaften mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung sind.<\/li><li>bb) Demgem\u00e4\u00df ist f\u00fcr Zustellungen elektronischer Dokumente an eine Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft der ab dem 01.01.2023 vorzuhaltende sichere \u00dcbermittlungsweg er\u00f6ffnet, wenn f\u00fcr einen Vertreter der prozessbevollm\u00e4chtigten Gesellschaft, der im Verfahren aufgetreten ist oder f\u00fcr einen vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Angestellten, der auf dem Briefkopf der Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft ausgewiesen ist, ein beSt besteht. Es ist unerheblich, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zustellung ein beSt im eigenen Namen beantragt oder eingerichtet hat, und wenn dies der Fall ist, ob der Gesellschaft die von ihr vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Verf\u00fcgung stehen und ihr eigenes beSt tats\u00e4chlich freigeschaltet wurde.<\/li><li>cc) Ferner hat der Senat auch im Hinblick auf das Vorhandensein eines sicheren \u00dcbermittlungswegs im Sinne des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 ZPO keine Bedenken, dass durch das beSt einer Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft oder einer vertretungsberechtigten Person ab dem 01.01.2023 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ZPO und des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO er\u00f6ffnet ist. Der Senat vermag auch insoweit die im Beschluss des X.&nbsp;Senats des BFH vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23 (BFHE 284, 237, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.) \u2011\u2011in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung\u2011\u2011 ge\u00e4u\u00dferten Zweifel zu der Frage, ob zum 01.01.2023 ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO bestand, nicht zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das BFH-Urteil vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/22 (BFH\/NV 2025, 288) Bezug genommen.<\/li><li>dd) Danach konnte die Senatsgesch\u00e4ftsstelle den Beschluss vom 14.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;79\/22 als elektronisches Dokument an die Prozessbevollm\u00e4chtigte \u00fcber das beSt von Herrn Steuerberater A, der auf dem Briefkopf der Prozessbevollm\u00e4chtigten ausgewiesen war, zustellen. Ob Herr Steuerberater A im Zeitpunkt der \u00dcbermittlung an das beSt Gesellschafter der Prozessbevollm\u00e4chtigten oder deren Angestellter war, ist unerheblich, da an ihn in jeder dieser Funktionen eine Zustellung f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte erfolgen konnte.<\/li><li>b) Die Zustellung ist wirksam, obwohl f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte kein elektronisches Empfangsbekenntnis an den BFH zur\u00fcckgesandt worden ist. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die fristausl\u00f6sende Wirksamkeit der Zustellung, dass die Entgegennahme des Beschlusses als elektronisches Dokument durch Herrn Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer D als Vertreter der Prozessbevollm\u00e4chtigten in dem an den BFH als Telefax \u00fcbersandten Empfangsbekenntnis f\u00fcr den 17.07.2023 als Zustellungstag mitgeteilt worden ist.<\/li><li>aa) Die elektronische Zustellung an Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachzuweisen, das an das Gericht zu \u00fcbermitteln ist (\u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZPO). F\u00fcr die \u00dcbermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht ist der vom Gericht \u2011\u2011wie bei Zustellungen durch den BFH der Fall\u2011\u2011 mit der Zustellung zur Verf\u00fcgung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (\u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>bb) F\u00fcr die R\u00fccksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beSt ist es erforderlich, dass aufseiten der die Zustellung empfangenden Person die Nachricht ge\u00f6ffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empf\u00e4ngers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Empf\u00e4ngers an der Zustellung, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgel\u00f6st wird. Auf der Grundlage des geschilderten Willensakts wird das elektronische Empfangsbekenntnis automatisiert aus der verwendeten Software heraus erzeugt und dem Gericht \u00fcbermittelt; (erst) mit dieser \u00dcbersendung wird die empfangsbereite Entgegennahme der Nachricht dokumentiert (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 19.09.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;B&nbsp;2.22, NJW 2023, 703, Rz&nbsp;22; BGH-Beschluss vom 17.01.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZB&nbsp;22\/23, NJW 2024, 1120, Rz&nbsp;10, m.w.N.; auch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; 7&nbsp;ABR&nbsp;26\/23, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2024, 2299, Rz&nbsp;17; BayVGH-Beschluss vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;ZB&nbsp;23.1135, Rz&nbsp;5, 8). Insoweit verbleibt es auch f\u00fcr die Zustellung elektronischer Dokumente gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 ZPO bei der Privilegierung der in \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 ZPO genannten Empf\u00e4nger hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 vom 18.12.2024&nbsp;&#8211; B&nbsp;8&nbsp;SO&nbsp;1\/24&nbsp;B, Rz&nbsp;7).<\/li><li>cc) Zustellungsdatum f\u00fcr ein elektronisches Dokument gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 ZPO ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des \u00fcbermittelten Schriftst\u00fccks pers\u00f6nlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies entsprechend durch die R\u00fccksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet (BAG-Beschluss vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; 7&nbsp;ABR&nbsp;26\/23, DB 2024, 2299, Rz&nbsp;17; BayVGH-Beschluss vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;ZB&nbsp;23.1135, Rz&nbsp;3). Dem schlie\u00dft sich der Senat an.<\/li><li>dd) Sendet ein Zustellungsempf\u00e4nger ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht zur\u00fcck, sind grunds\u00e4tzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei einem nicht zur\u00fcckgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform ma\u00dfgeblich (BSG-Beschluss vom 18.12.2024&nbsp;&#8211; B&nbsp;8&nbsp;SO&nbsp;1\/24&nbsp;B, Rz&nbsp;6). Der Zustellungsmangel wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;189 ZPO bei einem nicht zur\u00fcckgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform geheilt, wenn neben dem tats\u00e4chlichen Zugang des zuzustellenden Schriftst\u00fccks die erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempf\u00e4ngers anderweitig festgestellt werden kann (BGH-Beschluss vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;55\/14, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2016, 83, Rz&nbsp;7, m.w.N.; BVerwG-Beschluss vom 17.05.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;10.06, HFR 2007, 1250, Rz&nbsp;5). Der Tag der Entgegennahme des elektronischen Dokuments mit Empfangswillen kann in diesem Fall mit den zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismitteln nachgewiesen werden (vgl. BSG-Beschluss vom 18.12.2024&nbsp;&#8211; B&nbsp;8&nbsp;SO&nbsp;1\/24&nbsp;B, Rz&nbsp;7, juris; s.a. BGH-Beschluss vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;55\/14, HFR 2016, 83, Rz&nbsp;7, m.w.N.; BVerwG-Beschluss vom 17.05.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;10.06, HFR 2007, 1250, Rz&nbsp;5; Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;EO&nbsp;603\/23, Rz&nbsp;42, 43; BayVGH-Beschluss vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;ZB&nbsp;23.1135, Rz&nbsp;5; Bialla\u00df in: Ory\/Weth, jurisPK-ERV Band&nbsp;2, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;173 ZPO (Stand: 28.08.2024), Rz&nbsp;77 und 78; Wieczorek\/Sch\u00fctze\/Rohe, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;173 ZPO Rz&nbsp;22, 23). Dem schlie\u00dft sich der Senat ebenfalls an.<\/li><li>ee) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Vorgaben ist der Senatsbeschluss vom 14.07.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;79\/22 der Prozessbevollm\u00e4chtigten am 17.07.2023 zugestellt worden. Insofern gen\u00fcgt der nachweisbare Zugang im beSt von Herrn Steuerberater A am 14.07.2023 noch nicht. Eine Entgegennahme des Beschlusses mit Empfangsbereitschaft l\u00e4sst sich aber anhand des von Herrn Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer D erstellten schriftlichen Empfangsbekenntnisses sicher feststellen. In diesem Schreiben teilt er mit, den elektronisch \u00fcbermittelten Beschluss am 17.07.2023 erhalten zu haben.<\/li><li>2. Im Streitfall begann die Begr\u00fcndungsfrist f\u00fcr die Revision aufgrund der wirksamen Zustellung am 17.07.2023 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 ZPO, \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzesbuchs somit am 18.07.2023 und endete mit Ablauf des 17.08.2023 (einem Donnerstag). Der am 17.08.2023 beim BFH per Telefax eingegangene Begr\u00fcndungsschriftsatz der Prozessbevollm\u00e4chtigten wurde zwar fristgerecht \u00fcbermittelt, erf\u00fcllte aber die seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen formalen Anforderungen f\u00fcr eine Revisionsbegr\u00fcndung nicht. Der Formversto\u00df f\u00fchrt zur Unwirksamkeit der Erkl\u00e4rung und schlie\u00dft die Fristwahrung \u2011\u2011hier die Wahrung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist\u2011\u2011 aus.<\/li><li>a) Vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Beh\u00f6rde oder durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihr zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse eingereicht werden, sind nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Gleiches gilt nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO f\u00fcr die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, f\u00fcr die ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung steht. Dies gilt auch f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung (BFH-Urteil vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/22, BFH\/NV 2025, 288, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften nach \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind und als Prozessbevollm\u00e4chtigte (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO) auftreten, sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 und 2 FGO ebenfalls verpflichtet, seit dem 01.01.2023 bei der \u00dcbermittlung der im Gesetz bezeichneten einzureichenden elektronischen Dokumente an das Gericht das beSt aktiv zu nutzen. Bei der Prozessbevollm\u00e4chtigten handelt es sich um eine solche Gesellschaft. Ob der Prozessbevollm\u00e4chtigten die von ihr vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Verf\u00fcgung stehen und ein auf ihren Namen lautendes beSt von ihr tats\u00e4chlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich (s. z.B. BFH-Entscheidungen vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/22, BFH\/NV 2025, 288, Rz&nbsp;23; vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz&nbsp;15; vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;46\/23, BFH\/NV 2024, 392, Rz&nbsp;5).<\/li><li>c) Eine wirksame Ersatzeinreichung der Revisionsbegr\u00fcndung in Papierform l\u00e4sst sich im Streitfall nicht aus \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO ableiten.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO bleibt die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel durch Telefax) zul\u00e4ssig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine \u00dcbermittlung aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich ist. Die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (\u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollst\u00e4ndig eingerichteten beSt ein. In einem derartigen Fall ist die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen. &#8222;Unverz\u00fcglich&#8220; bedeutet ohne schuldhaftes Z\u00f6gern. Zur Glaubhaftmachung geh\u00f6rt jedenfalls eine Schilderung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die eine vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;46\/23, BFH\/NV 2024, 392, Rz&nbsp;9).<\/li><li>cc) Hieran fehlt es. Der knappe Hinweis auf &#8222;Autorisationsprobleme&#8220; bei dem beSt von Herrn Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer D als Sachbearbeiter des Streitfalls bei der behaupteten elektronischen \u00dcbermittlung der Revisionsbegr\u00fcndung durch die Prozessbevollm\u00e4chtigte l\u00e4sst weder auf die Schilderung eines klar erkennbaren Sachverhalts noch auf eine vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung schlie\u00dfen.<\/li><li>3. Den Kl\u00e4gern ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren. Sie m\u00fcssen sich die verschuldete nicht formgerechte Einreichung der Revisionsbegr\u00fcndung durch die Prozessbevollm\u00e4chtigte zurechnen lassen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>b) Ein Verschulden im Sinne des \u00a7&nbsp;56 FGO liegt \u2011\u2011jedenfalls, wenn es sich um die Fristvers\u00e4umnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt\u2011\u2011 nur dann nicht vor, wenn dieser die \u00e4u\u00dferste, den Umst\u00e4nden des Falls angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat. Angeh\u00f6rige der rechts- und steuerberatenden Berufe m\u00fcssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Verpflichtung der Steuerberater, ab dem 01.01.2023 Schrifts\u00e4tze sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen \u00fcber das beSt als elektronisches Dokument an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu \u00fcbermitteln. Im hier gegebenen Fall einer Rechts\u00e4nderung kann sogar erwartet werden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels mit erh\u00f6hter Sorgfalt \u00fcberpr\u00fcft werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/22, BFH\/NV 2025, 288, Rz&nbsp;43, 44).<\/li><li>c) Im Streitfall haben die Kl\u00e4ger schon keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, nach dem der fehlende Eingang einer form- und fristgerechten Revisionsbegr\u00fcndung unverschuldet sein k\u00f6nnte. Der knappe Hinweis auf &#8222;Autorisationsprobleme&#8220; bei dem beSt von Herrn Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer D als Sachbearbeiter des Streitfalls gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht. Besondere Umst\u00e4nde, wie sie im Fall des Senatsurteils vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/22 (BFH\/NV 2025, 288) gegeben waren, sind im Streitfall weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.030625.VIIIR16.23.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 53 Abs 2, FGO \u00a7 56, FGO \u00a7 116 Abs 7 S 2, ZPO \u00a7 173 Abs 1, ZPO \u00a7 173 Abs 2, ZPO \u00a7 173 Abs 3, ZPO \u00a7 189 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 11. Mai 2022, Az: 2 K 1811\/17 Leits\u00e4tze 1. NV: Zustellungsdatum &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-03-juni-2025-viii-r-16-23-zustellung-eines-elektronischen-dokuments-bei-fehlender-ruecksendung-des-elektronischen-empfangsbekenntnisses-durch-einen-steuerberater-ab-dem-01-01-2023\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 03. 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