{"id":77879,"date":"2025-08-22T16:35:12","date_gmt":"2025-08-22T14:35:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77879"},"modified":"2025-08-22T16:35:12","modified_gmt":"2025-08-22T14:35:12","slug":"bfh-beschluss-vom-15-juli-2025-viii-b-42-24-verletzung-des-anspruchs-auf-rechtliches-gehoer-durch-uebergehen-von-klaegervortrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-juli-2025-viii-b-42-24-verletzung-des-anspruchs-auf-rechtliches-gehoer-durch-uebergehen-von-klaegervortrag\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 15. Juli 2025, VIII B 42\/24: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch \u00dcbergehen von Kl\u00e4gervortrag"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.150725.VIIIB42.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 18. April 2024, Az: 2 K 1116\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Nimmt das Finanzgericht (FG) entscheidungserhebliches schriftliches Vorbringen der Kl\u00e4ger zwar zur Kenntnis (zum Beispiel im Tatbestand des Urteils), ber\u00fccksichtigt es das Vorbringen anschlie\u00dfend bei der Sachverhaltsw\u00fcrdigung aber nur teilweise, liegt darin ein Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r), wenn die Umst\u00e4nde darauf hindeuten, dass das FG das in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht mehr erw\u00e4hnte Vorbringen der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt und nicht etwa (stillschweigend) f\u00fcr unbeachtlich oder nicht durchgreifend erachtet hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1116\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Finanzgericht (FG) hat das schriftliche Vorbringen der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht hinreichend erwogen. Darin liegt ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann.<\/li><li>1. a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Er verpflichtet das Gericht nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/18, BFH\/NV 2019, 574, Rz&nbsp;4). Ist ein bestimmtes Vorbringen zwar im Tatbestand einer Entscheidung wiedergegeben, wird es jedoch in der rechtlichen W\u00fcrdigung nicht behandelt, kann daraus der Schluss gezogen werden, das Vorbringen sei zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht erwogen worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;750\/23, Neue Juristische Wochenschrift 2025, 1939, Rz&nbsp;81). Nimmt das FG entscheidungserhebliches schriftliches Vorbringen der Kl\u00e4ger zwar zur Kenntnis (zum Beispiel im Tatbestand des Urteils), ber\u00fccksichtigt es das Vorbringen anschlie\u00dfend bei der Sachverhaltsw\u00fcrdigung aber nur teilweise, liegt darin ein Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r), wenn die Umst\u00e4nde darauf hindeuten, dass das FG das in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht mehr erw\u00e4hnte Vorbringen der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt und nicht etwa (stillschweigend) f\u00fcr unbeachtlich oder nicht durchgreifend erachtet hat. So liegt der Fall.<\/li><li>b) Zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die Kl\u00e4ger vor Abgabe ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet waren, die von einem Steuerberater erstellte Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin auf ihre Richtigkeit hin intensiv zu pr\u00fcfen und ob sie dies grob fahrl\u00e4ssig unterlassen haben, haben die Kl\u00e4ger im Klageverfahren unter anderem vorgetragen, f\u00fcr sie habe keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit der professionell erstellten Buchf\u00fchrung zu zweifeln, weil ihnen die auff\u00e4llige Umsatzsteigerung aus f\u00fcnf Gr\u00fcnden plausibel erschienen sei: 1. Die Kl\u00e4gerin habe im Jahr 2016 (Streitjahr) erstmals einen Weiterbildungsassistenten besch\u00e4ftigt, der es ihr erm\u00f6glicht habe, sich mehr um die Privatpatienten zu k\u00fcmmern, 2. die Anzahl der Patienten sei im Streitjahr um 46&nbsp;% gestiegen, 3. die Anzahl der technischen Untersuchungen sei signifikant angestiegen, bei sogenannten Doppleruntersuchungen um 128&nbsp;% und bei technischen Leistungen insgesamt um 57&nbsp;%, 4. au\u00dferdem sei der Anteil der Privatpatienten im Streitjahr schnell angestiegen und 5. die Kl\u00e4gerin habe ihr Leistungsspektrum durch Fortbildungen ausgeweitet, was ebenfalls zu einer Steigerung des Umsatzes habe beitragen k\u00f6nnen.<\/li><li>Diese Ausf\u00fchrungen hat das FG zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus der Darstellung des Vortrags der Kl\u00e4ger im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt; es hat den Vortrag aber nicht hinreichend, insbesondere nicht vollst\u00e4ndig erwogen. In den Entscheidungsgr\u00fcnden hat das FG nur die Besch\u00e4ftigung des Weiterbildungsassistenten erw\u00e4hnt und insofern ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nach dem Bekanntwerden der auff\u00e4lligen Steigerung der Einnahmen Veranlassung gehabt, die Umsatzerl\u00f6se der Kl\u00e4gerin einer vertieften Pr\u00fcfung (anhand der Buchf\u00fchrung) zu unterziehen: &#8222;Dass sie dies nicht taten, sondern pauschal auf die Besch\u00e4ftigung des Assistenten verwiesen, stellt sich zur \u00dcberzeugung des Senats nicht mehr als einfacher, sondern als grober Pflichtversto\u00df dar.&#8220; Vor allem mit dem Zusatz &#8222;pauschal&#8220; hat das FG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es die anderen von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die aus ihrer Sicht gegebene Plausibilit\u00e4t der Erl\u00f6ssteigerungen nicht ber\u00fccksichtigt und nicht erwogen hat.<\/li><li>Der Vortrag der Kl\u00e4ger war entscheidungserheblich. Das FG hat die Frage aufgeworfen, ob die Kl\u00e4ger trotz der auff\u00e4lligen Umsatzsteigerung von der Richtigkeit der Buchf\u00fchrung ausgehen durften. Das FG hat die Frage verneint. Es hat dabei aber nicht alle von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt, die aus der Sicht der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Plausibilit\u00e4t einer Umsatzsteigerung und dagegensprachen, sofort auch die Richtigkeit der Buchf\u00fchrung in Zweifel zu ziehen. Das FG hat auch nicht deutlich gemacht, dass es die weiteren von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr unerheblich hielt oder ob es an ihren tats\u00e4chlichen Grundlagen zweifelte. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Gr\u00fcnde sind f\u00fcr sich genommen nachvollziehbar. Das bedeutet nicht, dass sie zutreffen m\u00fcssen; sie k\u00f6nnen aber auch nicht von vornherein und stillschweigend f\u00fcr unbeachtlich erkl\u00e4rt werden.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob das FG die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Gr\u00fcnde einzeln h\u00e4tte verbescheiden m\u00fcssen, da es sich um Vorbringen mit jeweils eigener Tatsachengrundlage handelte, sprechen die Umst\u00e4nde (insbesondere der zitierte Satz aus den Entscheidungsgr\u00fcnden) daf\u00fcr, dass das FG die weiteren von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Gr\u00fcnde vorliegend \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt hat. H\u00e4tte das FG s\u00e4mtliche von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Gr\u00fcnde, wie es geboten war, erwogen, die aus der Sicht der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Plausibilit\u00e4t der Erl\u00f6ssteigerungen sprachen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil anders ausgefallen w\u00e4re.<\/li><li>c) F\u00fcr die erneute Entscheidung weist der Senat \u2011\u2011ohne Bindungswirkung\u2011\u2011 darauf hin, dass sich die Kl\u00e4ger den von der (ehemaligen) Steuerberatungsgesellschaft verursachten Buchungsfehler auch nach der \u00dcberzeugung des FG nicht als grobes Verschulden zurechnen lassen m\u00fcssen. Ein Organisationsverschulden hat das FG nicht festgestellt. Dass der Fehler letztlich bei einer \u00dcberpr\u00fcfung der Buchf\u00fchrung festgestellt worden ist, indiziert nicht, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der Buchf\u00fchrung (sofort) zwingend veranlasst war. Kann der Steuerpflichtige schl\u00fcssig darlegen, warum er eine auff\u00e4llige Umsatzsteigerung (zun\u00e4chst) f\u00fcr plausibel gehalten und weshalb er die (eigenh\u00e4ndige) \u00dcberpr\u00fcfung der vom Steuerberater erstellten Buchf\u00fchrung zun\u00e4chst nicht f\u00fcr erforderlich erachtet hat, kann ein grobes Verschulden nur begr\u00fcndet werden, wenn eindeutig eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung des Steuerberaters bejaht werden k\u00f6nnte. Daf\u00fcr bestehen aus der Sicht des Senats derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.150725.VIIIB42.24.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 18. 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