{"id":77881,"date":"2025-08-22T16:36:06","date_gmt":"2025-08-22T14:36:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77881"},"modified":"2025-08-22T16:36:06","modified_gmt":"2025-08-22T14:36:06","slug":"eugh-vorlage-vom-19-februar-2025-xi-r-23-24-eugh-vorlage-zur-pruefung-von-vertrauensschutz-bei-der-differenzbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-19-februar-2025-xi-r-23-24-eugh-vorlage-zur-pruefung-von-vertrauensschutz-bei-der-differenzbesteuerung\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 19. Februar 2025, XI R 23\/24: EuGH-Vorlage zur Pr\u00fcfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.190225.XIR23.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 314, UStG \u00a7 25a, AO \u00a7 163, AO \u00a7 227, AEUV Art 267 Abs 3, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , GKG \u00a7 39 Abs 1, GKG \u00a7 45 Abs 1 S 3, GKG \u00a7 52 Abs 1, FGO \u00a7 139, UStH \u00a7 14a Abs 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. Oktober 2023, Az: 2 K 92\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Steht Art. 314 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivit\u00e4tsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Wiederverk\u00e4ufers an die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung bei seinem Vorlieferanten, der in seinen Rechnungen angegeben hat, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung an den Wiederverk\u00e4ufer angewendet zu haben, nur au\u00dferhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens ber\u00fccksichtigt?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Steht Art. 314 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivit\u00e4tsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Wiederverk\u00e4ufers an die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung bei seinem Vorlieferanten, der in seinen Rechnungen angegeben hat, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung an den Wiederverk\u00e4ufer angewendet zu haben, nur au\u00dferhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens ber\u00fccksichtigt?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Revisionsverfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine im Jahr \u2026 gegr\u00fcndete Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, vertreibt u.a. Schmuck und Uhren im Einzel- und Gro\u00dfhandel. Ihr Handel erfolgt im Wesentlichen \u00fcber Online-Plattformen. Sie wendete dabei in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen vom 19.03.2015 und 01.04.2016 f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014 (Streitjahre) teilweise die Differenzbesteuerung (\u00a7&nbsp;25a des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011, Art.&nbsp;311&nbsp;ff. der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystRL]\u2011\u2011) an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nahm nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung an, die Kl\u00e4gerin habe bei dem Weiterverkauf bestimmter Uhren zu Unrecht die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen. Denn bei den im Streit stehenden Ank\u00e4ufen seien die Verk\u00e4ufer ihrerseits zur Anwendung der Differenzbesteuerung nicht berechtigt gewesen. Es habe sich um Neuware gehandelt. Ein Nachweis \u00fcber den Ankauf von Gebrauchtuhren liege nicht vor. Das FA unterwarf die streitbefangenen Ums\u00e4tze in den Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden vom 19.02.2020 daher der Regelbesteuerung und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 auf \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2014 auf \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2020 setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr 2014 aus anderen Gr\u00fcnden auf \u2026&nbsp;\u20ac herab und wies die Einspr\u00fcche im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, dass hinsichtlich der streitbefangenen Ums\u00e4tze eine Anwendung der Differenzbesteuerung durch die Kl\u00e4gerin ausscheide, weil die hierf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen nicht vorl\u00e4gen. Die Verk\u00e4ufer, von denen die Kl\u00e4gerin die Uhren zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben habe, seien nach den Feststellungen des FG nicht zur Anwendung der Differenzbesteuerung berechtigt gewesen. Nachforschungen h\u00e4tten ergeben, dass die Vorlieferanten zu Unrecht in ihren Rechnungen an die Kl\u00e4gerin angegeben h\u00e4tten, dass die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;25a UStG erfolgt sei. Es komme im \u2011\u2011hier allein im Streit stehenden\u2011\u2011 Festsetzungsverfahren nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin darauf habe vertrauen d\u00fcrfen, dass die Differenzbesteuerung durch die Vorlieferanten zu Recht angewandt worden sei. Denn \u00a7&nbsp;25a UStG sehe den Schutz des guten Glaubens an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Vertrauensschutz sei nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 der Abgabenordnung (AO) zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin unter anderem geltend, es versto\u00dfe gegen das unionsrechtliche Effektivit\u00e4tsgebot, sie mit ihrem Vertrauen auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung auf das Billigkeitsverfahren zu verweisen. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) habe entschieden, dass die Differenzbesteuerung nach Art.&nbsp;314 MwStSystRL auch dann gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse, wenn ihre Voraussetzungen zwar nicht vorl\u00e4gen, der Steuerpflichtige darauf aber schutzw\u00fcrdig habe vertrauen d\u00fcrfen (EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389). W\u00fcrden diese Belange nicht \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin begehrt\u2011\u2011 im Festsetzungsverfahren gepr\u00fcft, w\u00e4re die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte zumindest \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert. Dies sei unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die im Tenor genannte Frage gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.<\/li><li><strong>1. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften und Bestimmungen<\/strong><\/li><li>a) Nationales Recht<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;25a UStG<\/strong> Differenzbesteuerung(1) F\u00fcr die Lieferungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 von beweglichen k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden gilt eine Besteuerung nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<br \/><br \/>1. Der Unternehmer ist ein Wiederverk\u00e4ufer. Als Wiederverk\u00e4ufer gilt, wer gewerbsm\u00e4\u00dfig mit beweglichen k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden handelt oder solche Gegenst\u00e4nde im eigenen Namen \u00f6ffentlich versteigert.<br \/><br \/>2. Die Gegenst\u00e4nde wurden an den Wiederverk\u00e4ufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. F\u00fcr diese Lieferung wurde<br \/><br \/>a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 nicht erhoben oder<br \/><br \/>b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.<br \/><br \/>3. Die Gegenst\u00e4nde sind keine Edelsteine (aus Positionen&nbsp;71&nbsp;02 und 71&nbsp;03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen&nbsp;71&nbsp;06, 71&nbsp;08, 71&nbsp;10 und 71&nbsp;12 des Zolltarifs).<br \/><br \/>(2) Der Wiederverk\u00e4ufer kann sp\u00e4testens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegen\u00fcber dem Finanzamt erkl\u00e4ren, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenst\u00e4nde anwendet:<br \/><br \/>1. Kunstgegenst\u00e4nde (Nummer&nbsp;53 der Anlage&nbsp;2), Sammlungsst\u00fccke (Nummer&nbsp;49 Buchstabe&nbsp;f und Nummer&nbsp;54 der Anlage&nbsp;2) oder Antiquit\u00e4ten (Position&nbsp;9706&nbsp;00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingef\u00fchrt hat, oder<br \/><br \/>2. Kunstgegenst\u00e4nde, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverk\u00e4ufer ausgef\u00fchrt wurde.<br \/>Die Erkl\u00e4rung bindet den Wiederverk\u00e4ufer f\u00fcr mindestens zwei Kalenderjahre.<br \/><br \/>(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis f\u00fcr den Gegenstand \u00fcbersteigt; bei Lieferungen im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b und in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1. &#8230;<br \/><br \/>(4)-(6) &#8230;<br \/><br \/>(7) Es gelten folgende Besonderheiten:<br \/><br \/>1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung<br \/><br \/>a) auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverk\u00e4ufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverk\u00e4ufer die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,<br \/><br \/>b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;2 und 3.<br \/><br \/>2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenst\u00e4nde an den Erwerber im Sinne des \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 die Differenzbesteuerung im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.<br \/><br \/>3. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;3c und die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b, \u00a7&nbsp;6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. &#8230;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;14a UStG <\/strong>Zus\u00e4tzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen F\u00e4llen(1)-(5) &#8230;<br \/><br \/>(6) In den F\u00e4llen der Besteuerung von Reiseleistungen nach \u00a7&nbsp;25 hat die Rechnung die Angabe &#8222;Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros&#8220; und in den F\u00e4llen der Differenzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;25a die Angabe &#8222;Gebrauchtgegenst\u00e4nde\/Sonderregelung&#8220;, &#8222;Kunstgegenst\u00e4nde\/Sonderregelung&#8220; oder &#8222;Sammlungsst\u00fccke und Antiquit\u00e4ten\/Sonderregelung&#8220; zu enthalten. &#8230;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;163 AO<\/strong> Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr\u00fcnden(1) Steuern k\u00f6nnen niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erh\u00f6hen, k\u00f6nnen bei der Festsetzung der Steuer unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erh\u00f6hen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer sp\u00e4teren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer fr\u00fcheren Zeit ber\u00fccksichtigt werden.<br \/><br \/>(2) Eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach Absatz&nbsp;1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, f\u00fcr die sie von Bedeutung ist.<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;227 AO<\/strong> ErlassDie Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re; unter den gleichen Voraussetzungen k\u00f6nnen bereits entrichtete Betr\u00e4ge erstattet oder angerechnet werden.<\/li><li>b) Unionsrecht<\/li><li><strong>Art. 314 MwStSystRL <\/strong>DifferenzbesteuerungDie Differenzbesteuerung gilt f\u00fcr die Lieferungen von Gebrauchtgegenst\u00e4nden, Kunstgegenst\u00e4nden, Sammlungsst\u00fccken und Antiquit\u00e4ten durch einen steuerpflichtigen Wiederverk\u00e4ufer, wenn ihm diese Gegenst\u00e4nde innerhalb der Gemeinschaft von einer der folgenden Personen geliefert werden:a.&nbsp;&nbsp;&nbsp;von einem Nichtsteuerpflichtigen;b.&nbsp;&nbsp;von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferungen des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;136 von der Steuer befreit ist;c.&nbsp;&nbsp;von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern f\u00fcr die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung f\u00fcr Kleinunternehmen gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;284 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt;d.&nbsp;&nbsp;von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverk\u00e4ufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverk\u00e4ufer gem\u00e4\u00df dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.<\/li><li><strong>Art.&nbsp;226 MwStSystRL Rechnungsangaben<\/strong>Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen m\u00fcssen gem\u00e4\u00df den Artikeln&nbsp;220 und 221 ausgestellte Rechnungen f\u00fcr Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten: &#8230;<br \/><br \/>14. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenst\u00e4nde, Kunstgegenst\u00e4nde, Sammlungsst\u00fccke und Antiquit\u00e4ten anwendbaren Sonderregelungen: die entsprechende Angabe &#8222;Gebrauchtgegenst\u00e4nde\/Sonderregelung&#8220;, &#8222;Kunstgegenst\u00e4nde\/Sonderregelung&#8220; bzw. &#8222;Sammlungsst\u00fccke und Antiquit\u00e4ten\/Sonderregelung&#8220;<\/li><li><strong>2. Rechtliche W\u00fcrdigung nach nationalem Recht ohne Ber\u00fccksichtigung des Vertrauensschutzes<\/strong><\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der Senat sieht im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens insoweit von einer Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) L\u00e4sst man au\u00dfer Betracht, ob der Kl\u00e4gerin Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren ist, hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG liegen im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG nicht vor. F\u00fcr den Erwerb der Uhren durch die Kl\u00e4gerin wurde Umsatzsteuer geschuldet. Der Erwerb der Uhren erfolgte weder von Privatpersonen noch von Kleinunternehmern. Er erfolgte auch nicht im Rahmen der Differenzbesteuerung, da die Lieferer der Uhren an die Kl\u00e4gerin zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet haben. Auf den Umstand, dass das nationale Recht aufgrund der fehlenden Beschr\u00e4nkung auf die Lieferung von Gebrauchtgegenst\u00e4nden und in der Definition des Begriffs des Wiederverk\u00e4ufers vom Unionsrecht abweicht (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/15, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFHE\u2011\u2011 258, 161, Bundessteuerblatt \u2011\u2011BStBl\u2011\u2011 II 2019, 452, Rz&nbsp;17), kommt es insoweit nicht an.<\/li><li>c) Fehlen danach die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25a UStG oder sind diese unerwiesen geblieben, so besteht f\u00fcr den Unternehmer kein Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 11.12.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/23, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\/NV\u2011\u2011 2025, 803, Rz&nbsp;20; BFH-Beschluss vom 11.12.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFH\/NV 2025, 383, Rz&nbsp;18). F\u00fcr die Anwendung der Differenzbesteuerung reicht es insbesondere nicht aus, wenn die Differenzbesteuerung des Vorlieferers \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 zu Unrecht (&#8222;faktisch&#8220;) vorgenommen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/07, BFH\/NV 2010, 254, unter II.2.c; vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/07, BFHE 226, 123, BStBl II 2009, 860, unter II.3.c).<\/li><li><strong>3. Nach nationalem Recht wird nur gesetzlich angeordneter Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren gepr\u00fcft<\/strong><\/li><li>In Bezug auf die Frage, wie der gute Glaube des Steuerpflichtigen an das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorschrift gesch\u00fctzt ist, wird im nationalen Recht differenziert:<\/li><li>a) Soweit das Umsatzsteuergesetz selbst den Schutz des guten Glaubens beziehungsweise des Vertrauens vorsieht, wird Vertrauensschutz bereits bei der Festsetzung der Umsatzsteuer gew\u00e4hrt.<\/li><li>aa) Dies betrifft zum einen die innergemeinschaftliche Lieferung (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>F\u00fcr eine \u2011\u2011steuerfreie\u2011\u2011 innergemeinschaftliche Lieferung m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich die in \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 UStG genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sein. Soweit der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt hat, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Lieferung nach der gesetzlichen Anordnung des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG der Abnehmer die entgangene Steuer. Die Gew\u00e4hrung von Vertrauensschutz gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen und die Festsetzung gegen\u00fcber dem t\u00e4uschenden Abnehmer erfolgen im Festsetzungsverfahren (vgl. zum Beispiel \u2011\u2011z.B.\u2011\u2011 BFH-Urteil vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz&nbsp;62&nbsp;ff.; Abschn.&nbsp;6a.8. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 UStG sieht ebenfalls Vertrauensschutz bereits bei der Steuerfestsetzung vor. Sind Leistungsempf\u00e4nger und leistender Unternehmer in dem im Gesetz genannten F\u00e4llen \u00fcberstimmend davon ausgegangen, dass \u2011\u2011obwohl die Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht vorliegen\u2011\u2011 eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers gegeben ist, gilt der Leistungsempf\u00e4nger gleichwohl als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausf\u00e4lle entstehen. Damit wurde eine zuvor bestehende Verwaltungsregelung gesetzlich festgeschrieben, nachdem der BFH diese mangels gesetzlicher Verankerung nicht im Festsetzungsverfahren ber\u00fccksichtigt hatte (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128). Ziel war es, eine praxisgerechte Abwicklung wiederherzustellen, um Rechtssicherheit f\u00fcr den leistenden Unternehmer und den Leistungsempf\u00e4nger zu erlangen, wenn es aufgrund dieser Handhabung zu keinen Steuerausf\u00e4llen gekommen ist und der Leistungsempf\u00e4nger den an ihn erbrachten Umsatz in zutreffender H\u00f6he versteuert hat (Drucksachen des Deutschen Bundestages 18\/1995, S.&nbsp;114 zum damaligen \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;7 UStG).<\/li><li>b) Soweit ein Schutz des guten Glaubens nicht im Gesetzestext des Umsatzsteuergesetzes vorgesehen ist, wird der gute Glaube des Steuerpflichtigen nur in einem \u2011\u2011vom Festsetzungsverfahren getrennten\u2011\u2011 Billigkeitsverfahren gesch\u00fctzt.<\/li><li>aa) So sieht f\u00fcr Ausfuhrlieferungen \u00a7&nbsp;6 UStG keine ausdr\u00fcckliche Vertrauensschutzregelung (entsprechend \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 UStG) vor. Nach der Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des Vertrauensschutzes aber, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die F\u00e4lschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen k\u00f6nnen (BFH-Urteile vom 30.07.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/03, BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075, Leitsatz&nbsp;1; vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFH\/NV 2010, 1141, Rz&nbsp;18; BFH-Beschluss vom 29.03.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;77\/15, BFH\/NV 2016, 1181, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; siehe auch \u2011\u2011s.a.\u2011\u2011 EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008&nbsp;&#8211; C-271\/06, EU:C:2008:105, Rz&nbsp;27).<\/li><li>bb) Auch nach der Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug (\u00a7&nbsp;15 UStG) kann sich ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens nicht auf den Schutz seines guten Glaubens an das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale berufen, um einen Vorsteuerabzug zu erlangen oder zu behalten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, unter II.3.a; vom 08.07.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;51\/07, BFH\/NV 2010, 256, unter II.2.; vom 12.08.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;48\/07, BFH\/NV 2010, 259, unter II.1.c&nbsp;bb; vom 02.09.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; vom 22.07.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz&nbsp;31; vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/19 (V&nbsp;R&nbsp;44\/16), BFHE 267, 129, BStBl II 2021, 646, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.; ebenso Hartman in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;15 UStG Rz&nbsp;263; Bunjes\/Heidner, UStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;30; Heuermann, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht \u2011\u2011MwStR\u2011\u2011 2015, 798; derselbe, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2015, 2077 und DStR 2019, 1089; Rei\u00df, MwStR 2017, 444). Allerdings ist diese Auffassung nicht ohne Kritik geblieben (f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren FG M\u00fcnster, Beschluss vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;1934\/13&nbsp;U, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2014, 395; FG Berlin-Brandenburg, Beschl\u00fcsse vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;7027\/14, EFG 2014, 1445, Rz&nbsp;33&nbsp;ff. und vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;7147\/14, EFG 2014, 2096, Rz&nbsp;30; Dr\u00fcen, Der Betrieb 2010, 1847; von&nbsp;Streit, Umsatz-Steuerberater \u2011\u2011UStB\u2011\u2011 2012, 288; Stapperfend, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2013, 321; Hassa, UR 2015, 809; Weym\u00fcller, MwStR 2015, 820; Grube, MwStR 2015, 969; Neeser, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2015, 331; von&nbsp;Streit\/Luther, UStB 2016, 51; Nieskens, EU-Umsatz-Steuerberater 2017, 77; Schumann, DStR 2017, 2719; Sterzinger, UR 2017, 609; von&nbsp;Streit, MwStR 2019, 710; Weym\u00fcller, MwStR 2019, 283; Lange, UR 2020, 595; Oelmaier in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;79; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;903).<\/li><li>cc) Au\u00dferdem ist nach der Rechtsprechung des BFH in F\u00e4llen, in denen ein Steuerpflichtiger einen Direktanspruch gegen den Fiskus geltend macht, hier\u00fcber im Billigkeitsverfahren und nicht bereits im Rahmen der Steuerfestsetzung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 250, 34, BStBl II 2022, 246, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz&nbsp;16; BFH-Beschluss vom 05.01.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;20\/20&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2021, 665, Rz&nbsp;29).<\/li><li>c) Soweit sich der Steuerpflichtige auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes bereits im Festsetzungsverfahren \u2011\u2011vor Bekanntgabe der Steuerfestsetzung\u2011\u2011 beruft, ist die Entscheidung \u00fcber die Billigkeitsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;2 AO allerdings regelm\u00e4\u00dfig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz&nbsp;32, 46). Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen.<\/li><li>d) F\u00fcr die \u2011\u2011hier im Streit stehende\u2011\u2011 Differenzbesteuerung sieht \u00a7&nbsp;25a UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erf\u00fcllung der Tatbestandsmerkmale im Gesetzestext gleichfalls nicht vor.<\/li><li>aa) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte verweist deshalb, wie die Vorinstanz, bei der Differenzbesteuerung die Steuerpflichtigen bei Geltendmachung von Vertrauensschutz auf das Billigkeitsverfahren (z.B. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.03.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1414\/18&nbsp;U, EFG 2021, 1948, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.; FG M\u00fcnster, Urteil vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1589\/21&nbsp;U, EFG 2022, 1244; offenlassend aber z.B. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 21.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1651\/20, EFG 2024, 1247; FG M\u00fcnster, Urteil vom 28.05.2024&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;3670\/19&nbsp;U, EFG 2024, 1349, Rz&nbsp;72; kritisch Oelmaier in S\u00f6lch\/Ringleb, UStG, \u00a7&nbsp;25a Rz&nbsp;100). Die Finanzverwaltung sieht in Abschn.&nbsp;25a.1. UStAE ebenfalls keinen Schutz des guten Glaubens des Steuerpflichtigen vor.<\/li><li>bb) W\u00fcrde der Senat die unter II.3.b genannte Rechtsprechung konsequent fortf\u00fchren, w\u00e4re der Auffassung der Vorinstanz zu folgen und es k\u00e4me im Streitfall auf die Pr\u00fcfung, ob die Kl\u00e4gerin gutgl\u00e4ubig war und von ihren Lieferanten \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung get\u00e4uscht worden ist, mangels einer entsprechenden Normierung im Gesetzestext nicht an.<\/li><li>cc) Der BFH hat allerdings die Frage, ob die unter II.3.b er\u00f6rterten Ma\u00dfst\u00e4be auf die Differenzbesteuerung (\u00a7&nbsp;25a UStG) zu \u00fcbertragen sind, bisher offengelassen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFH\/NV 2025, 383, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.; s.a. BFH-Urteile vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/07, BFHE 226, 123, BStBl II 2009, 860, Rz&nbsp;39; vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/07, BFH\/NV 2010, 254, Rz&nbsp;38); denn in den F\u00e4llen, in denen der BFH bislang zur Entscheidung berufen war, war die Kl\u00e4gerseite nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) jeweils nicht gutgl\u00e4ubig. Die Rechtsfrage war daher f\u00fcr die Entscheidung unerheblich.<\/li><li><strong>4. Zur Anrufung des EuGH<\/strong><\/li><li>Im Streitfall stellt sich die Frage, ob Art.&nbsp;314 MwStSystRL unter Beachtung des Effektivit\u00e4tsgebots einer nationalen Praxis entgegensteht, die einen guten Glauben des Wiederverk\u00e4ufers an die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung au\u00dferhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens ber\u00fccksichtigt. Der vorlegende Senat neigt bei \u2011\u2011die Vorlage rechtfertigenden\u2011\u2011 Zweifeln dazu, diese Frage zu bejahen.<\/li><li>a) Die Zweifel ergeben sich f\u00fcr den Senat einerseits \u2011\u2011konkret auf die Differenzbesteuerung bezogen\u2011\u2011 aus dem EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389.<\/li><li>aa) In der Rechtssache Litdana stritten die Beteiligten um die Anwendung der Differenzbesteuerung. Die Rechnungen an Litdana enthielten sowohl den in solchen F\u00e4llen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;226 Nr.&nbsp;14 MwStSystRL zwingend erforderlichen Hinweis, dass die f\u00fcr den Bereich der Gebrauchtgegenst\u00e4nde anwendbare Sonderregelung Anwendung findet, als auch alle weiteren erforderlichen Angaben (EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Der EuGH entschied, dass Art.&nbsp;314 MwStSystRL es den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit den nach Art.&nbsp;226 Nr.&nbsp;14 MwStSystRL und allen weiteren erforderlichen Angaben erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu versagen, selbst wenn eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung dieser Beh\u00f6rden ergibt, dass der steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer, der die Gebrauchtgegenst\u00e4nde geliefert hatte, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenst\u00e4nde in Wirklichkeit nicht angewandt hatte, es sei denn, die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden weisen nach, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm get\u00e4tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f\u00fchrt (EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;30, 48).<\/li><li>cc) Daraus ergibt sich m\u00f6glicherweise, dass \u2011\u2011entgegen der bisherigen nationalen Praxis\u2011\u2011 die Differenzbesteuerung im Festsetzungsverfahren nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden kann, dass die objektiven Voraussetzungen nicht vorliegen, wie es auch in der Rechtssache Litdana \u2011\u2011dort im litauischen Festsetzungsverfahren\u2011\u2011 der Fall war (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;30). Die Versagung der Anwendung der Differenzbesteuerung im Festsetzungsverfahren der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte daher unionsrechtswidrig sein, wenn die Kl\u00e4gerin insoweit gutgl\u00e4ubig war (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;48), was das FG nicht gepr\u00fcft hat, weil das dem Billigkeitsverfahren vorbehalten sei.<\/li><li>b) Andererseits speisen sich die Zweifel des Senats aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen. Es erscheint dem Senat weiterhin fraglich, ob es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, den Steuerpflichtigen zur Ber\u00fccksichtigung seines guten Glaubens auf ein weiteres Verfahren (Billigkeitsverfahren) zu verweisen. Der BFH hat bereits mehrfach unionsrechtliche Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert und \u2011\u2011sowohl zum Vorsteuerabzug als auch zum Direktanspruch\u2011\u2011 bereits Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Senats vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 254, 152, Rz&nbsp;60&nbsp;ff. und den Vorlagebeschluss des V.&nbsp;Senats des BFH vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/15, BFHE 255, 315, Rz&nbsp;69&nbsp;ff.). Die dazu gestellten Vorlagefragen hat der EuGH jeweils nicht beantwortet, weil es darauf in den Vorlagef\u00e4llen jeweils nicht mehr ankam (vgl. EuGH-Urteile Geissel und Butin vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; C-374\/16 und C-375\/16, EU:C:2017:867, Rz&nbsp;51; Kollro\u00df und Wirtl vom 31.05.2018&nbsp;&#8211; C-660\/16 und C-661\/16, EU:C:2018:372, Rz&nbsp;70). Der Senat sieht sich deshalb nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV verpflichtet, dem EuGH die weiterhin ungekl\u00e4rte und aus seiner Sicht weiterhin zweifelhafte unionsrechtliche Frage erneut vorzulegen. Es ist aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden fraglich, ob die Nichtber\u00fccksichtigung von Vertrauensschutzerw\u00e4gungen im Festsetzungsverfahren in einem Fall wie diesem gegen das Unionsrecht verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>aa) Der Senat ist sich zun\u00e4chst dessen bewusst, dass es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH mangels einer einschl\u00e4gigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats ist, Verfahrensmodalit\u00e4ten zu regeln, die den Schutz der dem B\u00fcrger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gew\u00e4hrleisten sollen (vgl. EuGH-Urteile Reemtsma vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167, Rz&nbsp;40; Ispas vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; C-298\/16, EU:C:2017:843, Rz&nbsp;29; SC Cridar Cons vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; C-582\/20, EU:C:2022:114, Rz&nbsp;42; Vivacom Bulgaria vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; C-369\/23, EU:C:2024:1043, Rz&nbsp;36). Ebenso ist sich der Senat dar\u00fcber im Klaren, dass ihm die Pr\u00fcfung obliegt, ob eine nationale Praxis mit dem Effektivit\u00e4tsgebot vereinbar ist. Der EuGH kann dem vorlegenden Gericht hierzu allerdings Hinweise geben (vgl. z.B. EuGH-Urteile Surgicare vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; C-662\/13, EU:C:2015:89, Rz&nbsp;27, m.w.N.; Sole-Mizo und Dalmandi Mez\u0151gazdas\u00e1gi vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; C-13\/18, C-126\/18, EU:C:2020:292, Rz&nbsp;29; Direction d\u00e9partementale des finances publiques de la Haute-Savoie vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; C-570\/20, EU:C:2022:348, Rz&nbsp;44; VB&nbsp;II vom 16.01.2025&nbsp;&#8211; C-400\/23, EU:C:2025:14, Rz&nbsp;54).<\/li><li>bb) In Bezug auf die Vorlagefrage hatte in den beiden vom BFH vorgelegten Verfahren Generalanwalt Wahl Zweifel an der Vereinbarkeit eines gesonderten Verfahrens mit dem Unionsrecht ge\u00e4u\u00dfert (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Geissel und Butin vom 05.07.2017&nbsp;&#8211; C-374\/16 und C-375\/16, EU:C:2017:515, Rz&nbsp;74&nbsp;f. sowie in der Rechtssache Kollro\u00df und Wirtl vom 30.01.2018&nbsp;&#8211; C-660\/16, EU:C:2018:45, Rz&nbsp;77&nbsp;ff.). Es sei zu ber\u00fccksichtigen, ob das &#8222;gesonderte Verfahren hinsichtlich seiner L\u00e4nge, Komplexit\u00e4t und der damit verbundenen Kosten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Schwierigkeiten f\u00fcr den Steuerpflichtigen mit sich bringt&#8220; (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Geissel und Butin vom 05.07.2017&nbsp;&#8211; C-374\/16 und C-375\/16, EU:C:2017:515, Rz&nbsp;73 und in der Rechtssache Kollro\u00df und Wirtl vom 30.01.2018&nbsp;&#8211; C-660\/16, EU:C:2018:45, Rz&nbsp;77). Dem Generalanwalt sei kein Grund ersichtlich, &#8222;warum ein Steuerpflichtiger nicht berechtigt sein sollte, ein solches Recht im Rahmen des normalen Steuerfestsetzungsverfahrens geltend zu machen&#8220; (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Geissel und Butin vom 05.07.2017&nbsp;&#8211; C-374\/16 und C-375\/16, EU:C:2017:515, Rz&nbsp;75). Der Generalanwalt hat auf das unionsrechtliche Effektivit\u00e4tsgebot hingewiesen, wonach die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert werden darf (vgl. z.B. EuGH-Urteile Surgicare vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; C-662\/13, EU:C:2015:89, Rz&nbsp;26, m.w.N.; Biosafe&nbsp;&#8211; Ind\u00fastria de Reciclagens vom 12.04.2018&nbsp;&#8211; C-8\/17, EU:C:2018:249, Rz&nbsp;37; C.F. vom 04.06.2020&nbsp;&#8211; C-430\/19, EU:C:2020:429, Rz&nbsp;34; Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030, Rz&nbsp;25; Consortium Remi Group vom 29.02.2024&nbsp;&#8211; C-314\/22, EU:C:2024:183, Rz&nbsp;47; Modexel vom 05.12.2024&nbsp;&#8211; C-680\/23, EU:C:2024:1000, Rz&nbsp;41).<\/li><li>cc) Allerdings hat Generalanwalt Wahl in beiden Verfahren ausgef\u00fchrt, dass es an hinreichend detaillierten Informationen zu dem besonderen Billigkeitsverfahren \u2011\u2011und zu den Unterschieden zwischen diesem Verfahren und dem normalen Festsetzungsverfahren\u2011\u2011 fehlt, um \u00fcber die Vorlagefragen (abschlie\u00dfend) befinden zu k\u00f6nnen (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Geissel und Butin vom 05.07.2017&nbsp;&#8211; C-374\/16 und C-375\/16, EU:C:2017:515, Rz&nbsp;72 sowie in der Rechtssache Kollro\u00df und Wirtl vom 30.01.2018&nbsp;&#8211; C-660\/16, EU:C:2018:45, Rz&nbsp;77). Der Senat erg\u00e4nzt deshalb seine Ausf\u00fchrungen um weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen Billigkeitsverfahren und regul\u00e4rem Festsetzungsverfahren:<\/li><li>(1) Das Besteuerungsverfahren dient dazu, die Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben die Finanzbeh\u00f6rden dabei sicherzustellen, dass Steuern nicht verk\u00fcrzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen nicht zu Unrecht gew\u00e4hrt oder versagt werden (\u00a7&nbsp;85 AO). Das gesonderte Billigkeitsverfahren (\u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 AO) hingegen dient an sich dazu, krass unangemessene Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens im Einzelfall aus pers\u00f6nlichen oder sachlichen Gr\u00fcnden zu korrigieren, die sich dadurch ergeben k\u00f6nnen, dass das Steuerverfahren als Massenverfahren zwangsl\u00e4ufig durch einheitliche, abstrakt generelle und daher gewisse tats\u00e4chliche Verschiedenheiten vernachl\u00e4ssigende Regelungen gepr\u00e4gt ist. Die Ergebnisse von Praktikabilit\u00e4t und Typisierung steuerlicher Regelungen sollen durch das Billigkeitsverfahren im Einzelfall abgemildert werden k\u00f6nnen (vgl. von Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;21; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;1; Klein\/R\u00fcsken, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;163 Rz&nbsp;1). \u00a7&nbsp;163 AO betrifft den Fall, dass die Steuer noch nicht festgesetzt ist. Die Parallelvorschrift (\u00a7&nbsp;227 AO) regelt den Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden im Erhebungsverfahren, nachdem die Steuer bereits festgesetzt wurde.<\/li><li>(2) W\u00e4hrend das Steuerfestsetzungsverfahren im Falle der Umsatzsteuer nach der Pflicht des Steuerpflichtigen zur Steueranmeldung (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 und 3 UStG), die oftmals einer Steuerfestsetzung gleichsteht (\u00a7&nbsp;168 AO), von Amts wegen \u2011\u2011gegebenenfalls mit anschlie\u00dfender Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (\u00a7\u00a7&nbsp;193&nbsp;ff. AO)\u2011\u2011 betrieben wird, wird ein gesondertes Billigkeitsverfahren im Regelfall nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgef\u00fchrt.<\/li><li>(3) Beide Verfahren folgen unterschiedlichen Ma\u00dfst\u00e4ben.<\/li><li>(a) Vollst\u00e4ndig vom Amtsermittlungsgrundsatz gepr\u00e4gt ist das Steuerfestsetzungsverfahren.<\/li><li>(aa) Die Finanzbeh\u00f6rden ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen und haben dabei alle f\u00fcr den Einzelfall bedeutsamen, auch die f\u00fcr die Beteiligten g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;88 Satz&nbsp;1 und 2 AO). Ma\u00dfstab ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerfestsetzung. Dadurch entscheidet die Steuerbeh\u00f6rde \u00fcber Bestehen oder Nichtbestehen eines Steueranspruchs (vgl. Schuster in HHSp, \u00a7&nbsp;155 AO Rz&nbsp;5; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;155 AO Rz&nbsp;2). Gegen die Steuerfestsetzung ist Einspruch und gegebenenfalls Klage zul\u00e4ssig.<\/li><li>(bb) Ist der Steuerpflichtige mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden, kann er Einspruch (\u00a7&nbsp;347&nbsp;ff. AO) einlegen. Das Einspruchsverfahren selbst ist zwar kostenfrei. Allerdings werden Aufwendungen, die dem Einspruchsf\u00fchrer \u2011\u2011selbst im Erfolgsfall\u2011\u2011 anderweitig entstehen k\u00f6nnen, etwa durch die Zuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts, grunds\u00e4tzlich nicht erstattet (vgl. Birkenfeld in HHSp, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;20; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;38). Schlie\u00dft sich dem Einspruchsverfahren ein erfolgreiches Klageverfahren (\u00a7&nbsp;40&nbsp;ff. FGO) an, kann der Steuerpflichtige nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 und 3 Satz&nbsp;3 FGO eine Erstattung der Geb\u00fchren und Auslagen eines Bevollm\u00e4chtigten oder Beistands f\u00fcr das Vorverfahren nur dann verlangen, wenn das Gericht die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt (Birkenfeld in HHSp, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;20; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;38). Verliert der Steuerpflichtige das Klageverfahren, hat er aufgrund von \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO \u2011\u2011neben etwaigen Aufwendungen f\u00fcr Prozessbevollm\u00e4chtigte\u2011\u2011 Gerichtskosten zu tragen, deren H\u00f6he vom Streitwert abh\u00e4ngt (vgl. \u00a7&nbsp;3 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 des Gerichtskostengesetzes \u2011\u2011GKG\u2011\u2011).<\/li><li>(cc) Nach dem Klageverfahren schlie\u00dft sich f\u00fcr den unterliegenden Beteiligten die M\u00f6glichkeit an, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde (\u00a7\u00a7&nbsp;115&nbsp;ff. FGO) einzulegen. Beide Verfahren sind mit weiteren Kosten verbunden, die der unterliegende Beteiligte zu tragen hat (\u00a7&nbsp;135&nbsp;ff. FGO). Eine Kostenlast f\u00fcr den Steuerpflichtigen kann sich ergeben, wenn er erfolglos oder die Finanzbeh\u00f6rde erfolgreich ein Rechtsmittel einlegt.<\/li><li>(b) Im Billigkeitsverfahren hingegen hat die Finanzbeh\u00f6rde insbesondere die geltend gemachten Billigkeitsgr\u00fcnde zu pr\u00fcfen, unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit pflichtgem\u00e4\u00df Ermessen auszu\u00fcben und abschlie\u00dfend durch besonderen Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. von Groll in HHSp, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;21; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;20).<\/li><li>(aa) In der Praxis erfolgt oftmals nur die Pr\u00fcfung der vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Gesichtspunkte, wegen derer er eine Billigkeitsma\u00dfnahme begehrt. Eine Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, auch zugunsten der Beteiligten, unterbleibt regelm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>(bb) Auch ein Bescheid, mit dem \u00fcber Billigkeitsma\u00dfnahmen entschieden wird, kann mit dem Einspruch (\u00a7\u00a7&nbsp;347&nbsp;ff. AO) gegen\u00fcber der Steuerbeh\u00f6rde und nachfolgend mit der Klage zum Finanzgericht (\u00a7\u00a7&nbsp;40&nbsp;ff. FGO) und der Revision beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde (\u00a7\u00a7&nbsp;115&nbsp;ff. FGO) angefochten werden (von Groll in HHSp, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;147; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;27, 30). Hinsichtlich der Kosten gelten die gleichen Erw\u00e4gungen wie im Steuerfestsetzungsverfahren.<\/li><li>(4) Verbindet die Beh\u00f6rde Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren durch Entscheidung in einem Bescheid, was sie nach \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;2 AO kann, aber nicht muss, entsteht kein doppeltes Kostenrisiko. Der Streitwert des gegen beide Bescheide gerichteten gerichtlichen Verfahrens verdoppelt sich nicht, auch wenn es sich um selbst\u00e4ndige Streitgegenst\u00e4nde handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 26.05.2000&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/00, BFH\/NV 2001, 43, unter II.1.). Denn Ma\u00dfstab ist nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG die sich aus dem Antrag des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihn ergebende Bedeutung der Sache (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/23, BFH\/NV 2023, 1415, Rz&nbsp;23). Da die abweichende Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet ist, n\u00e4mlich auf die Aufhebung der Festsetzung in der betreffenden H\u00f6he, erh\u00f6ht sich abweichend von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 GKG der Streitwert durch die objektive Klageh\u00e4ufung nicht (zum Verh\u00e4ltnis von Haupt- und Hilfsantrag auch Senatsbeschluss vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/23, BFH\/NV 2023, 1415, Rz&nbsp;23; vgl. auch Morsch in HHSp, \u00a7&nbsp;139 FGO Rz&nbsp;300). Liegt ein Fall des \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;2 AO vor, d\u00e4mpft dies demnach das Kostenrisiko ein St\u00fcck weit.<\/li><li>(5) Problematisch ist insoweit allerdings der \u2011\u2011im Streitfall wie oftmals auch sonst in der Praxis\u2011\u2011 vorkommende Fall, dass die Beh\u00f6rde den Weg des \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;2 AO nicht w\u00e4hlt, sondern zun\u00e4chst allein \u00fcber die Steuerfestsetzung, anschlie\u00dfend durch separaten Bescheid \u00fcber Billigkeitsfragen entscheidet (&#8222;Aufspaltung des Verfahrens&#8220;). Das Kostenrisiko verdoppelt sich. Denn im Zweifel muss der Steuerpflichtige zwei Einspruchsverfahren und zwei Klagen wirtschaftlich auf sich nehmen, n\u00e4mlich zun\u00e4chst hinsichtlich der Steuerfestsetzung an sich, anschlie\u00dfend mit Blick auf die Ablehnung der gew\u00fcnschten Billigkeitsma\u00dfnahme. Auch wenn der Steuerpflichtige die Aufhebung der Festsetzung in der betreffenden H\u00f6he im Ergebnis nur einmal erreichen kann, w\u00e4re der n\u00e4mliche Steuerbetrag in beiden gerichtlichen Verfahren \u2011\u2011also zweimal\u2011\u2011 Ma\u00dfstab f\u00fcr die Streitwertberechnung (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG).<\/li><li>(6) Dar\u00fcber hinaus kann die verfahrensrechtliche Aufspaltung zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung der Rechtsschutzgew\u00e4hrung f\u00fchren. Wartet die Steuerbeh\u00f6rde beispielsweise mit Entscheidungen \u00fcber Billigkeitsfragen ab, bis \u00fcber die Steuerfestsetzung rechtskr\u00e4ftig \u2011\u2011mitunter erst nach Abschluss eines Revisionsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht\u2011\u2011 entschieden ist, k\u00f6nnen mehrere Jahre zus\u00e4tzlich verstreichen.<\/li><li>(7) Der Umstand, dass Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren unterschiedlichen Ma\u00dfst\u00e4ben folgen (oben unter II.4.b&nbsp;cc&nbsp;(3)), bringt au\u00dferdem das Risiko mit sich, dass bestimmtes Vorbringen, das hiernach im einen oder anderen Verfahren geltend zu machen ist, im Falle einer Entscheidung durch getrennte Bescheide (versehentlich) im zugeh\u00f6rigen Verfahren nicht vorgebracht wird und sp\u00e4ter unber\u00fccksichtigt bleibt, zum Beispiel wenn die betreffende Steuerfestsetzung bereits bestandskr\u00e4ftig ist und die Gesichtspunkte dort \u2011\u2011und nicht im anschlie\u00dfenden Billigkeitsverfahren\u2011\u2011 zu pr\u00fcfen gewesen w\u00e4ren (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 21.01.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3, unter 4.a; BeckOK AO\/Oosterkamp, Ed. 01.04.2025, AO \u00a7&nbsp;163 Rz&nbsp;6). Umgekehrt soll im umgekehrten Fall \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Vorbringen, das im Rahmen der regul\u00e4ren Festsetzung geltend gemacht wird, unzul\u00e4ssig sein, soweit es sachlich dem Billigkeitsverfahren zuzuordnen ist.<\/li><li>dd) Legt man dies zugrunde, neigt der Senat unter Ber\u00fccksichtigung der von Generalanwalt Wahl f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehaltenen Gesichtspunkte und dem unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgebot (oben unter II.4.b&nbsp;bb) zu folgender Annahme: Vertrauensschutzfragen bei der Differenzbesteuerung nicht bereits im Rahmen der Steuerfestsetzung zu pr\u00fcfen, mutet dem Steuerpflichtigen ein weiteres Verfahren zu, welches &#8222;hinsichtlich seiner L\u00e4nge, Komplexit\u00e4t und der damit verbundenen Kosten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Schwierigkeiten&#8220; (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Geissel und Butin vom 05.07.2017&nbsp;&#8211; C-374\/16 und C-375\/16, EU:C:2017:515, Rz&nbsp;73) mit sich bringt und die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (oben unter II.4.b&nbsp;bb) \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert.<\/li><li>(1) Die Pr\u00fcfung von Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren mit einer Ermessensreduzierung auf Null, n\u00e4mlich wenn Vertrauen besteht, ist dem Billigkeitsverfahren wesensfremd, da die Beh\u00f6rde im Billigkeitsverfahren nach Ermessen entscheidet, mag dieses im Einzelfall auch reduziert sein. Der Steuerpflichtige hat unter bestimmten Vertrauensschutzgesichtspunkten aber einen Anspruch auf Vornahme der Differenzbesteuerung; diese steht ihm nicht lediglich aus Billigkeit, sondern aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zu (vgl. Lange, UR 2020, 595, 599&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Besonderes Gewicht hat f\u00fcr den Senat \u00fcberdies das aufgezeigte Kostenrisiko. Das doppelte Kostenrisiko erschwert den Rechtsschutz deutlich (vgl. dazu Weym\u00fcller, MwStR 2015, 820; von&nbsp;Streit\/Luther, UStB 2016, 51, m.w.N.; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;901.1; Lange, UR 2020, 595). Der Senat sieht in diesem Zusammenhang unter anderem die Gefahr, dass ein Gericht \u2011\u2011w\u00e4re Vertrauensschutz im gesonderten Billigkeitsverfahren zu pr\u00fcfen\u2011\u2011 eine Klage, die sich gegen die Steuerfestsetzung richtet, sehenden Auges abzuweisen h\u00e4tte, obwohl es erkennt, dass der Steuerpflichtige mit den von ihm vorgebrachten Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Erfolg h\u00e4tte, w\u00fcrde er diese blo\u00df im Rahmen des anderen Verfahrens geltend machen. Selbst eine Klager\u00fccknahme k\u00f6nnte nicht verhindern, teils erhebliche Kosten tragen zu m\u00fcssen. Der Steuerpflichtige w\u00e4re endg\u00fcltig mit Kosten eines gerichtlichen Verfahrens belastet, obwohl er im Ergebnis die Steuer nicht entrichten muss, weil er ein Recht zur Vornahme der Differenzbesteuerung aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden hat. All dies legt unter Kostengesichtspunkten eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Erschwernis durch das Billigkeitsverfahren nahe.<\/li><li>(3) Das Problem versch\u00e4rft sich dadurch, dass es oftmals von der wirtschaftlichen F\u00e4higkeit, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, abh\u00e4ngt, ob ein Steuerpflichtiger von der Trennung der Verfahren wei\u00df. Vor allem steuerlich nicht beratene Unternehmer laufen Gefahr, dass sie aus Unkenntnis unn\u00f6tige Prozesskosten zu tragen haben oder gar mit der Steuer belastet bleiben.<\/li><li>(4) Die Verz\u00f6gerung der Rechtsschutzgew\u00e4hrung, die mit der Aufspaltung auf zwei Verfahren droht (siehe oben unter II.4.b&nbsp;cc&nbsp;(6)), spricht ebenfalls f\u00fcr eine unzumutbare Erschwernis.<\/li><li>(5) Schlie\u00dflich ist der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz erschwert, wenn man den Steuerpflichtigen mit Vertrauensschutzerw\u00e4gungen auf ein gesondertes Billigkeitsverfahren verweist. Denn als vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz kommt nach Ablehnung einer Billigkeitsma\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;163 oder \u00a7&nbsp;227 AO durch die Steuerbeh\u00f6rden ausschlie\u00dflich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von \u00a7&nbsp;114 FGO in Betracht, die anders als eine Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Umsatzsteuerbescheids nach \u00a7&nbsp;69 FGO strengere Voraussetzungen hat (vgl. Weym\u00fcller, MwStR 2015, 820; Lange, UR 2020, 595; Rauda in HHSp, \u00a7&nbsp;114 FGO Rz&nbsp;18, m.w.N.; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;114 FGO Rz&nbsp;11, m.w.N.). Auch darin sieht der vorlegende Senat eine weitere Erschwernis durch den Verweis auf ein gesondertes Verfahren.<\/li><li>(6) F\u00fcr wenig \u00fcberzeugend h\u00e4lt der Senat es demgegen\u00fcber, dass eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung es erfordern soll, das Steuerfestsetzungsverfahren weitgehend von subjektiven Merkmalen und Pr\u00fcfungsgegenst\u00e4nden freizuhalten und den guten Glauben des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers in einem gesonderten Verfahren zu pr\u00fcfen. Diese Ziele d\u00fcrften im Ergebnis nicht geeignet sein, das aufgezeigte Ma\u00df an Beeintr\u00e4chtigung der durch das Unionsrecht gew\u00e4hrten Rechte zu rechtfertigen. Dass die Pr\u00fcfung in einem anderen Verfahren erfolgen muss, macht sie nicht einfacher.<\/li><li><strong>5. Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/li><li>Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.<\/li><li>a) W\u00e4re Vertrauensschutz gem\u00e4\u00df der bisherigen nationalen Praxis nicht bereits bei der Steuerfestsetzung, sondern im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens zu ber\u00fccksichtigen, so h\u00e4tte das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Der vorlegende Senat m\u00fcsste die Revision der Kl\u00e4gerin aus den unter II.2. genannten Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>b) Wenn Vertrauensschutz hingegen bereits bei der Steuerfestsetzung zu pr\u00fcfen ist, w\u00e4re die Vorentscheidung aufzuheben; denn das FG hat nicht gepr\u00fcft, ob derlei Belange bei der Kl\u00e4gerin in Betracht kommen. Die Ber\u00fccksichtigung der unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze bereits im Festsetzungsverfahren w\u00e4re dem Senat m\u00f6glich, weil der BFH \u00a7&nbsp;25a UStG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung unionsrechtskonform auslegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz&nbsp;28; BFH-Urteil vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;2\/20), BFHE 283, 151, Rz&nbsp;26). Die Sache w\u00e4re dann mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es in unionsrechtskonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;25a UStG pr\u00fcft, ob die Kl\u00e4gerin in gutem Glauben gehandelt hat.<\/li><li><strong>6. Rechtsgrundlage der Anrufung, Nebenentscheidungen<\/strong><\/li><li>Grundlage f\u00fcr die Anrufung des EuGH ist Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.190225.XIR23.24.0 BFH XI. 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