{"id":77883,"date":"2025-08-22T16:37:38","date_gmt":"2025-08-22T14:37:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77883"},"modified":"2025-08-22T16:37:38","modified_gmt":"2025-08-22T14:37:38","slug":"bfh-urteil-vom-27-november-2024-x-r-24-23-wohnungswirtschaftliche-verwendung-von-altersvorsorgevermoegen-nach-umwidmung-eines-darlehens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-november-2024-x-r-24-23-wohnungswirtschaftliche-verwendung-von-altersvorsorgevermoegen-nach-umwidmung-eines-darlehens\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27. November 2024, X R 24\/23: Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgeverm\u00f6gen nach Umwidmung eines Darlehens"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.271124.XR24.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 5, EStG VZ 2021<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 25. Oktober 2022, Az: 15 K 15017\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Darlehen kann auch dann im Sinne von \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und sp\u00e4ter f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;15017\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob eine nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unsch\u00e4dliche wohnungswirtschaftliche Verwendung vorliegt, wenn mit dem durch die Entnahme von Altersvorsorgeverm\u00f6gen abzul\u00f6senden Darlehen urspr\u00fcnglich die Anschaffung einer inzwischen nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert wurde und der Erl\u00f6s aus dem Verkauf dieser Wohnung unter Umwidmung des urspr\u00fcnglichen Darlehens zur Anschaffung der nunmehr genutzten Wohnung verwendet worden ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatten \u2011\u2011den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zufolge\u2011\u2011 im Jahr 1987 ein Eigenheim in A erworben, f\u00fcr das sie einen Kredit bei der \u00f6rtlichen X-Bank aufgenommen hatten. Den Kredit schuldeten sie in den Folgejahren mehrfach um. Im Jahr 2008 b\u00fcndelten sie ihre Kreditbelastungen durch Aufnahme eines Fremdw\u00e4hrungsdarlehens bei einer luxemburgischen Bank. Die deutsche Y-Bank gew\u00e4hrte ihnen in diesem Zusammenhang einen bis zum 30.12.2016 befristeten Avalkredit als B\u00fcrgschaft.<\/li><li>Im Oktober 2011 verkauften die Kl\u00e4ger \u2011\u2011den Feststellungen des FG zufolge\u2011\u2011 ihr Eigenheim in A f\u00fcr 330.000&nbsp;\u20ac. Der Kaufpreis war gem\u00e4\u00df Ziff.&nbsp;VIII.2 Abs.&nbsp;2 des Kaufvertrags bei F\u00e4lligkeit in voller H\u00f6he &#8222;ausschlie\u00dflich zur Lastenfreistellung zu verwenden&#8220; und entsprechend einem Treuhandschreiben der Y-Bank &#8222;mit erf\u00fcllender Wirkung ausschlie\u00dflich&#8220; auf das von dieser genannte Konto zu \u00fcberweisen. Den Erl\u00f6s setzten die Kl\u00e4ger \u2011\u2011wiederum den Feststellungen des FG zufolge\u2011\u2011 zur Finanzierung ihres im Dezember 2011 gemeinsam, zu gleichen Anteilen, erworbenen Hauses in B ein, das sie von da an selbst bewohnten.<\/li><li>Im Dezember 2016 verl\u00e4ngerten die Kl\u00e4ger den Avalkredit und das zugrunde liegende Fremdw\u00e4hrungsdarlehen bei der luxemburgischen Bank. Letzteres f\u00fchrten sie in der Folgezeit auf einen im August 2021 noch offenen Restbetrag von umgerechnet rund 89.390&nbsp;\u20ac zur\u00fcck.<\/li><li>Im August 2021 beantragten die Kl\u00e4ger bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund &#8211; Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen \u2011\u2011ZfA\u2011\u2011) nach \u00a7\u00a7&nbsp;92a, 92b EStG die Verwendung des gebildeten Altersvorsorgeverm\u00f6gens f\u00fcr die Abl\u00f6sung eines nach ihrer Angabe am 12.01.2011 bei der luxemburgischen Bank aufgenommenen Darlehens. Die ZfA lehnte dies mit Bescheiden vom 27.09.2021 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die ZfA aus, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgeverm\u00f6gens sei nicht mehr gegeben, wenn mit dem abzul\u00f6senden Darlehen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer inzwischen nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert worden seien und die nunmehr genutzte Wohnung lediglich &#8222;im Sinne eines Pfandtausches&#8220; als Sicherheit f\u00fcr das abzul\u00f6sende Darlehen diene.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wandten dagegen ein, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne von \u00a7&nbsp;92a EStG liege auch dann vor, wenn ein &#8222;Alt-Darlehen&#8220; f\u00fcr die Anschaffung eines selbst genutzten ersten Eigenheims \u2011\u2011hier: das Haus in A\u2011\u2011 nach einem Wechsel der Eigenheim-Wohnst\u00e4tte auf das neubezogene Wohnobjekt \u2011\u2011hier: das Haus in B\u2011\u2011 &#8222;mitgenommen&#8220; werde. Zudem h\u00e4tten sie im April 2014 ein neues Darlehen bei der luxemburgischen Bank aufgenommen, das der Abl\u00f6sung des bisherigen Darlehens und damit der Finanzierung des Objekts in B gedient habe.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1308 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Revision. Zur Begr\u00fcndung tragen sie im Wesentlichen vor, der Wortlaut des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;5 EStG verlange ein &#8222;zu diesem Zweck aufgenommenes Darlehen&#8220;, nicht aber ein &#8222;f\u00fcr dieses Objekt aufgenommenes Darlehen&#8220;. Daher m\u00fcsse es ausreichen, wenn das zu tilgende Darlehen zur Anschaffung\/Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommen und nach Umschuldungen und Verkauf dieser Wohnung mit dem an die Bank verpf\u00e4ndeten Verkaufserl\u00f6s die im Entnahmezeitpunkt selbstgenutzte Wohnung angeschafft worden sei. Der systematische Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen und auch ihr Sinn und Zweck best\u00e4tigten dies.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidungen vom 19.01.2022 und die Bescheide vom 27.09.2021 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, den Kl\u00e4gern im Sinne des \u00a7&nbsp;92b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG mitzuteilen, dass die von den Revisionskl\u00e4gern begehrte Verwendung ihres (Anspar-)Kapitals aus ihren Altersvorsorgevertr\u00e4gen f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung des in Anlage&nbsp;19.7. zur Klagebegr\u00fcndung vom 06.04.2022 bezeichneten Darlehens bei der \u2026bank in H\u00f6he von 95.880,11&nbsp;Schweizer Franken (CHF) als f\u00f6rderunsch\u00e4dliche wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bestimmt wird.<\/li><li>Die ZfA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich das Darlehen, das entschuldet werden solle, zum Zeitpunkt der Entschuldung auf eine selbstgenutzte Wohnung beziehe. Es m\u00fcsse nicht notwendig f\u00fcr diese Wohnung aufgenommen worden sein. Es sei auch nicht erforderlich, ein neues Darlehen aufzunehmen. Allerdings m\u00fcsse das urspr\u00fcngliche Darlehen der Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung gedient haben. Die entsprechenden Zweckbindungen seien jedoch im Streitfall nicht feststellbar.<\/li><li>Es sei bereits zweifelhaft, ob die beiden in den Jahren 2008 und 2014 vereinbarten Fremdw\u00e4hrungsdarlehen dem Zweck der Anschaffung oder Herstellung irgendeines Objekts gedient h\u00e4tten; eine hinreichend klare Zweckbindung sei ihnen nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei die Folgewohnung in B nicht mit dem Fremdw\u00e4hrungsdarlehen, sondern mit dem Verkaufspreis aus dem Verkauf der Wohnung in A finanziert worden.<\/li><li>Darauf komme es aber letztlich nicht an. Auch wenn das urspr\u00fcngliche Darlehen aus dem Jahr 1987 im zeitlichen Kontext mit der Anschaffung des Hauses in A gestanden habe, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger doch nach den vorliegenden Unterlagen den in der Folgezeit umgeschuldeten Kredit zum 02.06.2008 aus anderweitigem Privatverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgezahlt, also noch vor Ausreichung des Fremdw\u00e4hrungsdarlehens am 30.10.2008. Es k\u00f6nne also tats\u00e4chlich keine unmittelbare Umschuldung vorgenommen worden sein.<\/li><li>Ferner sei der Kaufpreis aus dem Verkauf des Hauses in A nicht unmittelbar an den Verk\u00e4ufer des Hauses in B \u00fcberwiesen worden. Zwischen der \u00dcberweisung des Kaufpreises aus dem Verkauf des Hauses in A und der \u00dcberweisung des Kaufpreises f\u00fcr das Haus in B h\u00e4tten mehr als zwei Monate und somit deutlich mehr als 30&nbsp;Tage gelegen (Hinweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;53).<\/li><li>Weitere Zweifel an der Unmittelbarkeit erg\u00e4ben sich daraus, dass das Haus in B (teilweise) vermietet gewesen sei. Ob und wann das Mietverh\u00e4ltnis beendet worden sei, habe das FG nicht festgestellt.<\/li><li>Schlie\u00dflich fehle es an Feststellungen des FG zu der Frage, ob und inwieweit es sich bei dem Haus in B um eine beg\u00fcnstigte Wohnung im Sinne von \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG gehandelt habe. Zweifel erg\u00e4ben sich aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Haus bewertungsrechtlich um ein Zweifamilienhaus gehandelt habe, das \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 teilweise vermietet gewesen und teilweise vom Verk\u00e4ufer aufgrund seines Wohnrechts weiterhin genutzt worden sei. Ob und wann die Kl\u00e4ger in welche Wohnung eingezogen seien, sei nicht ersichtlich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die tatbestandlichen Voraussetzungen der sogenannten Entschuldungsalternative des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG (dazu unter 1.) k\u00f6nnen auch dann erf\u00fcllt sein, wenn ein &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung aufgenommenes Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer weiteren (sukzessiv) selbst genutzten Wohnung umgewidmet worden ist (dazu unter 2.). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Streitfall erf\u00fcllt sind, kann hier allerdings mangels entsprechender Feststellungen des FG nicht entschieden werden (dazu unter 3.). Ob der Kl\u00e4ger Miteigent\u00fcmer des im Jahr 1987 erworbenen Eigenheims in A gewesen ist und damit die Voraussetzung des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 EStG in Bezug auf das Ausgangsdarlehen \u00fcberhaupt erf\u00fcllt hat, muss im zweiten Rechtsgang noch gepr\u00fcft werden (dazu unter 4.).<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und gef\u00f6rderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (sogenannte Entschuldungsalternative).<\/li><li>Eine in diesem Sinne beg\u00fcnstigte Wohnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 EStG eine Wohnung in einem eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.<\/li><li>Durch die Senatsrechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht nur in F\u00e4llen der Verwendung gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das gef\u00f6rderte Kapital &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr den jeweils beg\u00fcnstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss (Senatsurteile vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., und vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz&nbsp;28). Zur Begr\u00fcndung hat der Senat darauf verwiesen, dass es ohne eine unmittelbare \u2011\u2011also enge\u2011\u2011 zeitliche Verbindung zwischen der Entnahme des gef\u00f6rderten Kapitals und seiner beg\u00fcnstigten Verwendung in Gestalt der Tilgung des Darlehens im Sinne des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG allein der Zulageberechtigte in der Hand h\u00e4tte, wann er das zun\u00e4chst seinem allgemeinen Verm\u00f6gen zugef\u00fchrte Kapital zur Tilgung verwendet (Senatsurteil vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz&nbsp;24).<\/li><li>2. Ankn\u00fcpfend an diese Rechtsprechung kann ein Darlehen auch dann im Sinne von \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und sp\u00e4ter f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist.<\/li><li>a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Zwar weisen die Kl\u00e4ger zutreffend darauf hin, dass die Regelung ein &#8222;zu diesem Zweck aufgenommenes Darlehen&#8220; verlangt, nicht aber ein &#8222;f\u00fcr dieses Objekt aufgenommenes Darlehen&#8220;. Das l\u00e4sst aber gerade die Frage offen, ob das Unmittelbarkeitserfordernis auch dann noch erf\u00fcllt ist, wenn sich der Zweck des urspr\u00fcnglich aufgenommenen Darlehens nachtr\u00e4glich \u00e4ndert.<\/li><li>Auch die Verwendung der Pr\u00e4sensform &#8222;darstellt&#8220; in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 EStG l\u00e4sst insoweit keine zwingenden Schl\u00fcsse zu. Denn daraus folgt nur, dass im Zeitpunkt der Entschuldung eine Selbstnutzung vorliegen muss (so auch BMF-Schreiben vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726, Rz&nbsp;261 a.E.).<\/li><li>b) Die Systematik des \u00a7&nbsp;92a EStG spricht grunds\u00e4tzlich eher f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, ein Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen umzuwidmen.<\/li><li>Zutreffend haben die Kl\u00e4ger darauf hingewiesen, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 EStG trotz Aufgabe der Selbstnutzung der eigenen Wohnung (\u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 EStG) das Wohnf\u00f6rderkonto unter anderem dann nicht nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG aufgel\u00f6st wird, wenn der Zulageberechtigte einen Betrag in H\u00f6he des noch nicht zur\u00fcckgef\u00fchrten Betrags im Wohnf\u00f6rderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums f\u00fcr eine weitere Wohnung im Sinne des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG verwendet. Der Gesetzgeber geht folglich davon aus, dass ein &#8222;Auswechseln&#8220; der Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Zwingend ist dieser Schluss allerdings nicht, da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG gerade keine entsprechende Regelung geschaffen hat.<\/li><li>c) Unter Ber\u00fccksichtigung des Sinn und Zwecks des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG ist allerdings nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass das Unmittelbarkeitserfordernis auch im Falle eines umgewidmeten Darlehens erf\u00fcllt sein kann.<\/li><li>aa) Der Senatsrechtsprechung zufolge wollte der Gesetzgeber mit der alternativ zur Kapitalverwendung f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums geschaffenen Beg\u00fcnstigung der Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen und durch die Abl\u00f6sung von Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, einen Beitrag zum &#8222;mietfreien Wohnen im Alter&#8220; leisten (s. BTDrucks 16\/8869, S.&nbsp;16&nbsp;f.). Dem Zulageberechtigten soll erm\u00f6glicht werden, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken (vgl. Senatsurteil vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>Dementsprechend liegt eine beg\u00fcnstigte Entschuldung nach der Senatsrechtsprechung auch dann vor, wenn das zu tilgende Darlehen der Umschuldung der urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungsdarlehen dient (Senatsurteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz&nbsp;30). Dies gilt auch bei mehrfacher Umschuldung des urspr\u00fcnglichen Darlehens (s. auch BMF-Schreiben vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726, Rz&nbsp;261).<\/li><li>bb) Ebenso steht auch die zwischenzeitliche Umwidmung eines Darlehens der Annahme, eine sp\u00e4tere Tilgung aus gef\u00f6rdertem Altersvorsorgekapital sei als unsch\u00e4dliche Verwendung nach \u00a7&nbsp;92a EStG anzusehen, nicht entgegen, wenn das Darlehen urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden war und sp\u00e4ter der Anschaffung oder Herstellung einer anderen Wohnung gewidmet wird.<\/li><li>(1) F\u00fcr das Ertragsteuerrecht \u2011\u2011konkret f\u00fcr die Frage, ob Schuldzinsen Werbungskosten darstellen\u2011\u2011 ist durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung gekl\u00e4rt, dass nicht stets allein auf den urspr\u00fcnglich mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit auf die erstmalige Verwendung der Valuta abzustellen ist, sondern dass dar\u00fcber hinaus auch die M\u00f6glichkeit einer &#8222;Umwidmung&#8220; des urspr\u00fcnglichen Darlehenszwecks besteht.<\/li><li>Eine solche Umwidmung liegt unter anderem dann vor, wenn der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines ertragbringenden Wirtschaftsguts aufgrund einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen zum Erwerb einer anderen Einkunftsquelle (zum Beispiel Festgeld, Leibrentenrecht) eingesetzt wird. Wird zum Beispiel an Stelle der urspr\u00fcnglichen Kapitalanlage eine andere Kapitalanlage erworben, k\u00f6nnen die f\u00fcr das fortgef\u00fchrte Darlehen angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage zu ber\u00fccksichtigen sein. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein mit Kredit finanziertes Hausgrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert und mit Hilfe des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses eine andere Kapitalanlage erworben wird. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der den Schuldzinsen zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der neuen Kapitalanlage wird nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als darlehensweise zu diesem Zweck \u00fcberlassen angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. Senatsurteil vom 19.08.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;96\/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.c&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>(2) An diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung von Bereitstellungszinsen nach \u00a7&nbsp;10e Abs.&nbsp;6 EStG angekn\u00fcpft (zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung s. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;19 EStG). Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen vor Bezug einer eigengenutzten Wohnung entstandene Aufwendungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie &#8222;unmittelbar&#8220; mit der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung oder der Anschaffung des dazu geh\u00f6renden Grund und Bodens zusammenh\u00e4ngen (Senatsurteil vom 04.11.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;140\/95, BFHE 187, 465, BStBl II 1999, 93, unter II.1.).<\/li><li>Einen in diesem Sinne &#8222;unmittelbaren Zusammenhang&#8220; hat der Senat auch f\u00fcr den Fall einer Umwidmung bejaht, wenn das mit den Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut ver\u00e4u\u00dfert und mit dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s unter Aufrechterhaltung des Darlehens ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft oder der Darlehenszweck noch vor Verwendung der Darlehensmittel ge\u00e4ndert worden ist (Senatsurteil vom 04.11.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;140\/95, BFHE 187, 465, BStBl II 1999, 93, unter II.2., mit Hinweisen auf BFH-Urteile vom 01.10.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454 und vom 07.03.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).<\/li><li>(3) Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Auslegung des \u00a7&nbsp;92a EStG grunds\u00e4tzlich auf die zu \u00a7&nbsp;10e EStG entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden kann (Senatsurteil vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFH\/NV 2019, 808, Rz&nbsp;30; ebenso f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf die zum Eigenheimzulagengesetz entwickelten Grunds\u00e4tze Senatsurteil vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFH\/NV 2016, 1018, Rz&nbsp;18).<\/li><li>In diesem Sinne gilt ebenso f\u00fcr \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, dass ein Darlehen auch dann &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung aufgenommen worden sein kann, wenn die mit den Darlehensmitteln urspr\u00fcnglich angeschaffte selbst genutzte Wohnung ver\u00e4u\u00dfert und mit dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s unter Aufrechterhaltung des zu diesem Zweck umgewidmeten Darlehens eine andere \u2011\u2011nunmehr\u2011\u2011 selbst genutzte Wohnung angeschafft worden ist.<\/li><li>3. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sind, kann allerdings mangels entsprechender Feststellungen des FG nicht entschieden werden.<\/li><li>a) Das FG hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob beziehungsweise inwieweit es sich bei dem Haus in B um eine nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG beg\u00fcnstigte Wohnung handelt. Das FG wird hierzu im zweiten Rechtsgang pr\u00fcfen m\u00fcssen, ab wann und in welchem Umfang die Kl\u00e4ger das Haus in B tats\u00e4chlich selbst genutzt haben. Dabei wird das FG zu ber\u00fccksichtigen haben, dass nach der Senatsrechtsprechung zu \u00a7&nbsp;10e Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG eine \u2011\u2011gegebenenfalls anteilige\u2011\u2011 sch\u00e4dliche Fremdnutzung auch dann vorliegt, wenn sich der Ver\u00e4u\u00dferer bei der \u00dcbertragung des Eigentums ein dingliches Nutzungsrecht an Teilen der Wohnung vorbehalten hat (Senatsurteil vom 26.02.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/00, BFH\/NV 2002, 1140, unter II.2.d&nbsp;aa).<\/li><li>b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Haus in B \u2011\u2011ganz oder teilweise\u2011\u2011 um eine nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG beg\u00fcnstigte Wohnung handelt, wird es weitere Feststellungen zu der Frage treffen m\u00fcssen, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4ger das f\u00fcr die Anschaffung des Hauses in A aufgenommene Darlehen tats\u00e4chlich im Sinne der unter 2.c&nbsp;aa aufgef\u00fchrten Rechtsprechung \u2011\u2011wohl mehrfach\u2011\u2011 umgeschuldet haben.<\/li><li>c) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Umschuldung beziehungsweise eine Kette von wirksamen Umschuldungen vorliegt, wird es Feststellungen zu der Frage treffen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4ger das f\u00fcr die Anschaffung des Hauses in A aufgenommene Darlehen im Sinne der unter 2.c&nbsp;bb aufgef\u00fchrten Rechtsprechung in Bezug auf die Anschaffung des Hauses in B umgewidmet haben.<\/li><li>In diesem Zusammenhang wird sich das FG auch damit befassen m\u00fcssen, dass nach der Senatsrechtsprechung zu dem Unmittelbarkeitserfordernis des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG (in der bis 2004 geltenden Fassung) das Kapital &#8222;ohne Zwischenschritt&#8220; f\u00fcr die beg\u00fcnstigten Zwecke verwendet worden sein musste und dass insbesondere die Zwischenschaltung eines Bankkontos des Steuerpflichtigen der Beg\u00fcnstigung entgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFH\/NV 2016, 1018, Rz&nbsp;43, m.w.N.). Die Finanzverwaltung sah in derartigen F\u00e4llen einen Zeitraum von maximal 30&nbsp;Tagen als unsch\u00e4dlich an (BMF-Schreiben vom 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;53; s. demgegen\u00fcber BMF-Schreiben vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726, Rz&nbsp;258: &#8222;innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung bei der ZfA und bis zw\u00f6lf Monate nach Auszahlung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals&#8220;).<\/li><li>Ob ein derart langer Zeitraum noch als zutreffende Auslegung des Gesetzes angesehen werden kann, musste der Senat bislang nicht entscheiden (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz&nbsp;27).<\/li><li>4. Im \u00dcbrigen weist der Senat f\u00fcr den zweiten Rechtsgang \u2011\u2011ohne die Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO\u2011\u2011 noch darauf hin, dass das FG im Tatbestand seines Urteils (auf S.&nbsp;2, zweiter Absatz) ausgef\u00fchrt hat: &#8222;Ihre vorangegangene Wohnst\u00e4tte in (\u2026) hatten die Kl\u00e4ger 1987 mit einem Kredit einer \u00f6rtlichen Bank (\u2026) erworben&#8220;. Zu Beginn des folgenden Absatzes hei\u00dft es weiter: &#8222;Im Oktober 2021 verkauften die Kl\u00e4ger ihre vormalige (Grundst\u00fccks-)Wohnst\u00e4tte in (\u2026).&#8220; Damit wird offenbar unterstellt, dass die Kl\u00e4ger gemeinsam Eigent\u00fcmer des im Jahr 1987 erworbenen Eigenheims in A gewesen sind.<\/li><li>In dem notariellen Vertrag vom 28.10.2011, mit dem das Eigenheim in A ver\u00e4u\u00dfert wurde, wird allerdings \u2011\u2011auf S.&nbsp;2, unten (Bl.&nbsp;93 der FG-Akte, Bd.&nbsp;I)\u2011\u2011 die Kl\u00e4gerin als Alleineigent\u00fcmerin des &#8222;nachstehend beschriebenen Grundbesitzes&#8220; bezeichnet. Wenn aber der Kl\u00e4ger weder Eigent\u00fcmer noch Miteigent\u00fcmer des von ihm damals zusammen mit der Kl\u00e4gerin selbst genutzten Eigenheims in A gewesen ist, sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 EStG bereits in Bezug auf das Ausgangsdarlehen hinsichtlich des Antrags des Kl\u00e4gers nicht erf\u00fcllt. Folglich k\u00f6nnte dieses Darlehen in Bezug auf den Kl\u00e4ger auch nicht im Sinne einer nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigten Verwendung umgewidmet werden.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.271124.XR24.23.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 5, EStG VZ 2021 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 25. Oktober 2022, Az: 15 K 15017\/22 Leits\u00e4tze Ein Darlehen kann auch dann im Sinne von \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr die Anschaffung oder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-november-2024-x-r-24-23-wohnungswirtschaftliche-verwendung-von-altersvorsorgevermoegen-nach-umwidmung-eines-darlehens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27. 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