{"id":77885,"date":"2025-08-22T16:38:19","date_gmt":"2025-08-22T14:38:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77885"},"modified":"2025-08-22T16:38:19","modified_gmt":"2025-08-22T14:38:19","slug":"bfh-urteil-vom-29-april-2025-vi-r-12-23-doppelte-haushaltsfuehrung-kosten-der-lebensfuehrung-bei-einem-ein-personen-haushalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-april-2025-vi-r-12-23-doppelte-haushaltsfuehrung-kosten-der-lebensfuehrung-bei-einem-ein-personen-haushalt\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 12\/23: Doppelte Haushaltsf\u00fchrung: Kosten der Lebensf\u00fchrung bei einem Ein-Personen-Haushalt"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290425.VIR12.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4a S 12, EStG \u00a7 9 Abs 6, UntSt\/RKVereinfG , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 01. M\u00e4rz 2023, Az: 1 K 2311\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fchrt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 01.03.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2311\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der 1986 geborene, ledige Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) studierte nach einer im Jahr 2007 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum \u2026 zeitlich verz\u00f6gert an der Hochschule \u2026 (A) den Bachelorstudiengang \u2026 Ab \u2026 f\u00fchrte er sein Studium an der \u2026 (M) als Masterstudiengang fort. Ab dem \u2026 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der M t\u00e4tig und fertigte seine Doktorarbeit an. Er wohnte am jeweiligen Studienort in angemieteten Wohnungen beziehungsweise Zimmern.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte in den Streitjahren (2014 bis 2018) aus der T\u00e4tigkeit als Werkstudent und als studentische Hilfskraft sowie ab dem \u2026 als wissenschaftlicher Mitarbeiter Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Zudem erhielt er in den Streitjahren 2014 bis 2017 Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts standen ihm im Streitjahr 2014 \u2026&nbsp;\u20ac, im Streitjahr 2015 \u2026&nbsp;\u20ac, im Streitjahr 2016 \u2026&nbsp;\u20ac, im Streitjahr 2017 \u2026&nbsp;\u20ac und im Streitjahr 2018 \u2026&nbsp;\u20ac zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Sein Lebensmittelpunkt lag in den Streitjahren (unstreitig) in \u2026 (B). Er bewohnte dort s\u00e4mtliche R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss des von seinen Gro\u00dfeltern errichteten Wohnhauses seiner Eltern. Im Erdgeschoss und im Obergeschoss befinden sich \u2011\u2011im Wesentlichen grundrissgleich\u2011\u2011 jeweils Diele, K\u00fcche, Bad\/WC sowie drei Wohnr\u00e4ume beziehungsweise im Obergeschoss nach Zusammenlegung zwei Wohnr\u00e4ume. Die R\u00e4umlichkeiten haben jeweils einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus.<\/li><li>Im Jahr 1985 bezogen die Eltern des Kl\u00e4gers die im Erdgeschoss belegenen R\u00e4umlichkeiten. Die Gro\u00dfeltern bewohnten daraufhin nur noch die R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss. Nach dem Auszug der Gro\u00dfeltern im Jahr 1990 bezogen der Kl\u00e4ger und sein j\u00fcngerer Bruder je ein Zimmer im Obergeschoss. Etwa im Jahr 2010 zog der Bruder des Kl\u00e4gers aus. In der Folgezeit renovierte der Kl\u00e4ger die R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss und bewohnte sie fortan allein. Die R\u00e4umlichkeiten \u00fcberlie\u00dfen ihm seine Eltern unentgeltlich zur Nutzung.<\/li><li>In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre machte der Kl\u00e4ger unter anderem notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren jeweils geltenden Fassung (EStG) sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;12 EStG als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend.<\/li><li>Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zwar die Aufwendungen f\u00fcr die Familienheimfahrten erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als &#8222;Lebensmittelpunktfahrten&#8220; zum Werbungskostenabzug zu. Die geltend gemachten Aufwendungen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung und den erkl\u00e4rten Verpflegungsmehraufwand ber\u00fccksichtigte er jedoch nicht.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die noch streitigen Mehraufwendungen seien dem \u2011\u2011weitgehend wirtschaftlich nicht selbst\u00e4ndigen\u2011\u2011 Kl\u00e4ger in den Streitjahren nicht wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstanden. Dieser habe zwar an seinem Lebensmittelpunkt in B im Obergeschoss des elterlichen Hauses gewohnt, dort aber keinen eigenen Hausstand gef\u00fchrt. Vielmehr sei er (auch in den Streitjahren noch) in den dortigen Hausstand seiner Eltern, der auch die vom Kl\u00e4ger seit Kindheitstagen bewohnten R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss umfasse, eingegliedert gewesen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 01.03.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2311\/20 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2020 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 jeweils vom 29.05.2018 und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2017 bis 2018 jeweils vom 24.08.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2015 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2016 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2017 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie f\u00fcr 2018 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung mit der Begr\u00fcndung verneint, der Kl\u00e4ger habe keinen eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts unterhalten, sondern sei vielmehr in den dortigen elterlichen Haushalt eingegliedert gewesen.<\/li><li>1. Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind regelm\u00e4\u00dfig beruflich veranlasst. Dass die Aufwendungen zumindest f\u00fcr die eigene Zweitausbildung regelm\u00e4\u00dfig nicht auf unbeachtlichen privaten Motiven gr\u00fcnden, nimmt auch \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG zum Ausgangspunkt (Senatsurteil vom 24.10.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 354, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Demgem\u00e4\u00df sind s\u00e4mtliche beruflich veranlassten Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. Hierzu geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen in Zweitausbildung wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen (Senatsurteil vom 14.05.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 269, 486, BStBl II 2021, 302, Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt und auch am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wohnt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung voraus.<\/li><li>a) Durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) hat der Gesetzgeber den schon bisher in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG verwendeten Begriff des eigenen Hausstands erstmals im Gesetz definiert. Ausweislich der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs sollte durch die gesetzliche Konkretisierung des Begriffs des eigenen Hausstands zus\u00e4tzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotenzial vermieden werden (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;13). Die Vorschrift kn\u00fcpft damit einerseits an die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Vorliegen eines eigenen Hausstands an, f\u00fcgt dem Begriff des eigenen Hausstands aber andererseits das Erfordernis einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung hinzu. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Vorliegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung ist damit grunds\u00e4tzlich auch auf \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin anzuwenden. Sie ist allerdings im Hinblick auf die nunmehr gesetzlich geforderte finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung zu erg\u00e4nzen (s. Senatsurteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 279, 396, BStBl II 2023, 747, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u2011\u2011wie nach der bisherigen Senatsrechtsprechung\u2011\u2011 das Innehaben einer Wohnung voraus.<\/li><li>aa) Unter einer Wohnung in diesem Sinne sind alle den Lebensbed\u00fcrfnissen des Steuerpflichtigen entsprechenden R\u00e4umlichkeiten zu verstehen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein r\u00e4umlicher Bereich, in dem der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen verortet werden kann. Den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung m\u00fcssen diese R\u00e4umlichkeiten jedoch nicht gen\u00fcgen (Senatsurteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 279, 396, BStBl II 2023, 747, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Steuerpflichtige hat die Wohnung inne, wenn er sie aus eigenem Recht (zum Beispiel als Eigent\u00fcmer oder Mieter) nutzt. Allerdings kann auch ein abgeleitetes Recht im Sinne einer gesch\u00fctzten Rechtsposition ausreichen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Ehepartner, Lebensgef\u00e4hrte oder \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 ein sonstiger Familienangeh\u00f6riger (hier: die Eltern des Kl\u00e4gers) Eigent\u00fcmer oder Mieter der Wohnung ist und diese dem Steuerpflichtigen (unentgeltlich) zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 279, 396, BStBl II 2023, 747, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>c) In der Wohnung, die der Steuerpflichtige au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte innehat, muss sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG weiterhin der Haushalt befinden, den er am Lebensmittelpunkt f\u00fchrt, also sein Erst- oder Haupthaushalt.<\/li><li>aa) Es ist daher nach wie vor entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige in dem betreffenden Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufh\u00e4lt; allein das Vorhalten einer Wohnung f\u00fcr gelegentliche Besuche oder f\u00fcr Ferienaufenthalte ist insoweit nicht ausreichend. Der Steuerpflichtige muss des Weiteren als die Haushaltsf\u00fchrung wesentlich bestimmender beziehungsweise mitbestimmender Teil anzusehen sein. Er darf nicht lediglich in einen anderen Hausstand eingegliedert sein, wie es regelm\u00e4\u00dfig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihre Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser h\u00e4ufigen F\u00e4lle zwar, auch wenn das Kind am Besch\u00e4ftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber kein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (Senatsurteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 279, 396, BStBl II 2023, 747, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand f\u00fchrt, kann mithin nur unter Ber\u00fccksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Gr\u00f6\u00dfe eben dieser Wohnung entschieden werden. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung gef\u00fchrt, die auch nach Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung ein eigenst\u00e4ndiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelm\u00e4\u00dfig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Weiter sind aber auch die pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen. So wird regelm\u00e4\u00dfig ein junger Steuerpflichtiger, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst falls er dort auch eigene R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung hat. Hat der Steuerpflichtige dagegen schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe andernorts einen eigenen Hausstand gef\u00fchrt, ist es regelm\u00e4\u00dfig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortf\u00fchren wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht (Senatsurteil vom 28.03.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;87\/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, Rz&nbsp;14).<\/li><li>d) Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG). Bedeutung kommt diesem Tatbestandsmerkmal jedoch nur zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) angeh\u00f6rt. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal &#8222;Beteiligung&#8220;. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt f\u00fchren, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensf\u00fchrung &#8222;beteiligen&#8220;.<\/li><li>F\u00fchrt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts (der Lebensf\u00fchrung) nicht. Denn die Kosten der Lebensf\u00fchrung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierf\u00fcr erforderlichen Mittel stammen \u2011\u2011ob aus eigenen Eink\u00fcnften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder famili\u00e4ren Geldgeschenken\u2011\u2011 ist insoweit unerheblich. An der Finanzierung des eigenen Haushalts\/der eigenen Lebensf\u00fchrung \u00e4ndert die Herkunft der Mittel nichts.<\/li><li>3. Gemessen daran h\u00e4lt die Entscheidung der Vorinstanz einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Kl\u00e4ger am Ort seines Lebensmittelpunkts keinen eigenen Hausstand unterhalten hat.<\/li><li>a) Vorliegend haben die Eltern dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss ihres Hauses zur Nutzung \u00fcberlassen. Der Senat hat nach den Feststellungen des FG keine Zweifel, dass es sich dabei um eine Wohnung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG handelt, die dem Kl\u00e4ger nach Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung ein eigenst\u00e4ndiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Die dahingehende m\u00fcndliche Vereinbarung mit seinen Eltern, nach der allein der Kl\u00e4ger zur ausschlie\u00dflichen Nutzung der Obergeschosswohnung befugt ist, hat das FG als wahr unterstellt. Deren Inhalt ist im \u00dcbrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Aufgrund dieser hinreichend gesch\u00fctzten Rechtsposition hat der Kl\u00e4ger die Wohnung im Obergeschoss im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG inne. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine (blo\u00dfe) Nutzungs\u00fcberlassung und nicht um ein Mietverh\u00e4ltnis handelt, steht dem \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 279, 396, BStBl II 2023, 747, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Ob die vom Kl\u00e4ger bewohnte Wohnung im Obergeschoss gegen\u00fcber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, ist f\u00fcr das Vorliegen eines eigenen Hausstands ebenfalls unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 279, 396, BStBl II 2023, 747, Rz&nbsp;16, 30).<\/li><li>b) Soweit das FG weiter davon ausgegangen ist, der Kl\u00e4ger habe die Wohnung im Obergeschoss deshalb nicht innegehabt, weil sich der Haushalt der Eltern in den Streitjahren auf das gesamte Wohnhaus erstreckt habe und der Kl\u00e4ger in den elterlichen Gesamthaushalt eingegliedert gewesen sei, wird diese W\u00fcrdigung von den den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) der Vorinstanz nicht getragen. Vielmehr hat das FG f\u00fcr den Senat bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass die Wohnung im Obergeschoss nur vom Kl\u00e4ger bewohnt wurde, w\u00e4hrend die Eltern ausschlie\u00dflich die R\u00e4ume im Erdgeschoss nutzten. Wird der Haushalt in einer Wohnung gef\u00fchrt, die \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nach Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung ein eigenst\u00e4ndiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelm\u00e4\u00dfig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen (Senatsurteil vom 28.03.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;87\/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, Rz&nbsp;14).<\/li><li>c) Zwar sind auch in einem solchen Fall die pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen und damit \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 auch, dass ein junger Steuerpflichtiger, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, regelm\u00e4\u00dfig noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung hat (Senatsurteil vom 28.03.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;87\/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Vorliegend tragen die Feststellungen des FG eine dahingehende Vermutung aber nicht. Denn entgegen der Auffassung des FG haben sich zum einen die urspr\u00fcnglichen Wohnverh\u00e4ltnisse seit den Jahren 2010\/2011 grundlegend ge\u00e4ndert. Jedenfalls seither kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der Haushalt der Eltern auch auf die vom Kl\u00e4ger und seinem Bruder bewohnten &#8222;Kinderzimmer&#8220; im Obergeschoss erstreckte. Vielmehr ist nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ein eigener Haushalt des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet worden, der r\u00e4umlich und wirtschaftlich von dem Haushalt der Eltern im Erdgeschoss getrennt ist.<\/li><li>Zudem handelt es sich beim Kl\u00e4ger entgegen der Auffassung des FG nicht um einen jungen, wirtschaftlich unselbst\u00e4ndigen Steuerpflichtigen, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat. Der Kl\u00e4ger war vielmehr zu Beginn der Streitjahre bereits 28&nbsp;Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschlie\u00dfender Berufst\u00e4tigkeit in einer zweiten (akademischen) Ausbildung. Er verf\u00fcgte in den Streitjahren \u00fcber eigenes, wenn auch in den Jahren 2014 bis 2017 geringes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein ausk\u00f6mmliches Gehalt. Die W\u00fcrdigung des FG, der Kl\u00e4ger sei ungeachtet dieser Feststellungen weiterhin als &#8222;Kind&#8220; in den elterlichen Haushalt eingegliedert, bindet den Senat mithin nicht.<\/li><li>4. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat \u2011\u2011von seinem Standpunkt aus zu Recht\u2011\u2011 bisher nicht gepr\u00fcft, in welcher H\u00f6he dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden und nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 bzw. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;12 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind. Die entsprechenden Feststellungen hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290425.VIR12.23.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4a S 12, EStG \u00a7 9 Abs 6, UntSt\/RKVereinfG , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 vorgehend FG M\u00fcnchen, 01. 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