{"id":77887,"date":"2025-08-22T16:38:55","date_gmt":"2025-08-22T14:38:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77887"},"modified":"2025-08-22T16:38:55","modified_gmt":"2025-08-22T14:38:55","slug":"bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-iii-r-19-23-uebertragung-des-rechtsstreits-auf-den-einzelrichter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-iii-r-19-23-uebertragung-des-rechtsstreits-auf-den-einzelrichter\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2025, III R 19\/23: \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IIIR19.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 230, AO \u00a7 231 Abs 1, AO \u00a7 361 Abs 2, AO \u00a7 118, FGO \u00a7 6 Abs 2, FGO \u00a7 73, FGO \u00a7 98, FGO \u00a7 119 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 14. Dezember 2021, Az: 3 K 95\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Teilurteil im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zun\u00e4chst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschlie\u00dfend \u00fcber den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichter\u00fcbertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;95\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig sind die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Zinsbescheiden zur R\u00fcckforderung von Investitionszulagen f\u00fcr die Kalenderjahre 2006 bis 2008 und die Zahlungsverj\u00e4hrung der Zinsanspr\u00fcche.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war bis zum 28.02.2009 in A, im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Finanzamts K, danach bis zum 30.09.2010 in B, im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Finanzamts R, und ab dem 01.10.2010 in C (Ausland) gemeldet. Seitdem wird der Kl\u00e4ger als beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig beim Finanzamt S gef\u00fchrt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte beim Finanzamt K am 20.02.2008 f\u00fcr das Kalenderjahr 2006 und 2007 sowie am 14.03.2009 f\u00fcr 2008 die Gew\u00e4hrung von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) f\u00fcr ein Erstinvestitionsvorhaben. Das Finanzamt K gew\u00e4hrte die Investitionszulagen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger sein Gewerbe zum 01.04.2011 abgemeldet hatte, \u00e4nderte das Finanzamt K am 11.11.2011 die Bescheide \u00fcber die Investitionszulagen f\u00fcr 2006, 2007 und 2008 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Investitionszulage jeweils auf 0&nbsp;\u20ac sowie Zinsen nach \u00a7&nbsp;11 InvZulG 2007 in H\u00f6he von xx&nbsp;\u20ac, xx&nbsp;\u20ac und xx&nbsp;\u20ac fest, welche jeweils zum 16.01.2012 f\u00e4llig waren. Gegen diese Bescheide legte der Kl\u00e4ger am 06.12.2011 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt K lehnte die AdV mit Bescheid vom 19.12.2011 ab. Einen weiteren AdV-Antrag des Kl\u00e4gers lehnte das Finanzamt K am 09.03.2012 ab. Dagegen legte der Kl\u00e4ger am 19.03.2012 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 30.04.2012 gew\u00e4hrte das Finanzamt K die beantragte AdV bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt K gab die Bearbeitung der Einspr\u00fcche mit Schreiben vom 24.06.2014 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ab. Das FA wies die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einspr\u00fcche am 21.01.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und gab dem Kl\u00e4ger die Entscheidung mit einfacher Post an seine Anschrift in C bekannt. Mit Schreiben vom 16.04.2015 beantragte der Kl\u00e4ger beim FA erneut AdV. \u00dcber diesen Antrag hat das FA nicht entschieden<em>.<\/em><\/li><li>Mit seiner am 19.03.2015 erhobenen Klage wandte sich der Kl\u00e4ger gegen die \u00c4nderung der Investitionszulagenbescheide und gegen die Zinsbescheide. Das Finanzgericht (FG) verhandelte am 24.03.2021 m\u00fcndlich zur Sache. Nach der Er\u00f6rterung der Sach- und Rechtslage trennte es das die Zinsbescheide betreffende Verfahren in der m\u00fcndlichen Verhandlung ab (3&nbsp;K&nbsp;95\/21). Am gleichen Tag verk\u00fcndete das FG das Urteil im Verfahren 3&nbsp;K&nbsp;103\/15, mit dem es die die Investitionszulagenbescheide betreffende Klage abwies<em>.<\/em> Mit dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ruhte das abgetrennte Verfahren gem\u00e4\u00df Beschluss vom 06.04.2021 bis zum Abschluss des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anh\u00e4ngigen Verfahrens 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14. Nachdem das BVerfG am 08.07.2021 entschieden hatte, \u00fcbertrug das FG nach Anh\u00f6rung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.10.2021 auf den Einzelrichter. Dieser wies die Klage gegen die Zinsbescheide am 14.12.2021 ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1225 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Er macht geltend, das FG sei bei seiner Entscheidung fehlerhaft besetzt gewesen, und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von \u00a7&nbsp;231 AO.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;95\/21 und die Zinsbescheide vom 11.11.2011, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2015, aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>Das FG ist auf der Grundlage seiner bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Zahlungsverj\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;1 AO der Anspr\u00fcche aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Zinsbescheiden eingetreten sei (1.). Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Verfahrensmangel liegt indessen nicht vor (2.). Die Sache ist nicht spruchreif (3.).<\/li><li>1. Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverj\u00e4hrung (\u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;1 AO), die zum Erl\u00f6schen des Anspruchs f\u00fchrt (\u00a7&nbsp;232 AO). Zu den Anspr\u00fcchen aus dem Steuerverh\u00e4ltnis geh\u00f6ren auch Anspr\u00fcche auf steuerliche Nebenleistungen (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO) in Gestalt von Zinsen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 AO).<\/li><li>a) Die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt im Regelfall f\u00fcnf Jahre (\u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;2 AO). Sie beginnt grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals f\u00e4llig geworden ist (\u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Sie wird nur in den F\u00e4llen gehemmt oder unterbrochen, die ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;46\/20, BFHE 277, 73, Rz&nbsp;35).<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;230 AO i.d.F. vom 01.10.2002 \u2011\u2011AO a.F.\u2011\u2011 (jetzt \u00a7&nbsp;230 Abs.&nbsp;1 AO) ist die Verj\u00e4hrung gehemmt, solange der Anspruch wegen h\u00f6herer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verj\u00e4hrungsfrist nicht verfolgt werden kann. Unter h\u00f6herer Gewalt sind alle von au\u00dfen kommenden Ereignisse zu verstehen, die es bei Anwendung der \u00e4u\u00dfersten den Umst\u00e4nden nach zu erwartenden Sorgfalt nicht zulassen, dass der Anspruch verfolgt wird. Geringstes Verschulden schlie\u00dft h\u00f6here Gewalt aus. Beispiele sind: Krieg, Naturkatastrophen und andere unabwendbare Zuf\u00e4lle (vgl. Senatsurteil vom 07.05.1993&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;95\/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818 zu \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>bb) Das Gesetz enth\u00e4lt in \u00a7&nbsp;231 AO eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der Unterbrechungstatbest\u00e4nde (BFH-Urteil vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;46\/20, BFHE 277, 73, Rz&nbsp;34&nbsp;f., m.w.N.), denen zum Teil Dauerwirkung zukommt (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>Die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung bewirkt, dass der nach \u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in Gang gesetzte Fristenlauf abgebrochen wird und mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, eine neue Verj\u00e4hrungsfrist beginnt (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;3 AO, Prinzip der Kalenderverj\u00e4hrung). Die bereits verstrichene Zeit bleibt unber\u00fccksichtigt (vgl. auch Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;1; Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;2).<\/li><li>(1) Zu den verj\u00e4hrungsunterbrechenden Ma\u00dfnahmen geh\u00f6ren unter anderem die AdV und der Vollstreckungsaufschub (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Die AdV erfolgt, wenn sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 AO durch die Finanzbeh\u00f6rde gew\u00e4hrt wird, durch einen Verwaltungsakt (\u00a7&nbsp;118 Satz&nbsp;1 AO), der in jeder der in \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO genannten Formen ergehen kann (BFH-Urteil vom 18.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/13, BFH\/NV 2014, 1093, Rz&nbsp;13) und zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf (\u00a7&nbsp;122 AO, vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/93, BFH\/NV 1996, 865, unter II.2.a). In dem blo\u00dfen Schweigen der Finanzbeh\u00f6rde auf einen gestellten AdV-Antrag kann grunds\u00e4tzlich kein stillschweigender, dem Antrag stattgebender Verwaltungsakt gesehen werden (BFH-Beschluss vom 16.06.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;273\/04, BFH\/NV 2005, 1747). Eine verwaltungsinterne, nicht nach au\u00dfen wirksam gewordene Ma\u00dfnahme \u2011\u2011wie sie in einem stillschweigenden Absehen von Mahnungen und Vollstreckungsma\u00dfnahmen gesehen werden k\u00f6nnte\u2011\u2011 gen\u00fcgt zur Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung nicht. F\u00fcr den Steuerpflichtigen muss bei Gew\u00e4hrung einer AdV mit der erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die AdV gew\u00e4hrt ist und damit verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverj\u00e4hrung durch die ihm gegen\u00fcber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verz\u00f6gert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung erlischt (BFH-Urteil vom 18.11.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/02, BFH\/NV 2004, 1057, unter II.3.a).<\/li><li>Ein Vollstreckungsaufschub liegt vor, wenn die Finanzbeh\u00f6rde dem Vollstreckungsschuldner zusagt, von der zwangsweisen Durchsetzung ihres Anspruchs f\u00fcr eine bestimmte Zeit absehen zu wollen, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob diese Zusage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;258 AO rechtm\u00e4\u00dfig ist oder so nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen. Selbst eine einseitige Erkl\u00e4rung des Vollstreckungsgl\u00e4ubigers, von Ma\u00dfnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs absehen zu wollen, ist als Vollstreckungsaufschub im Sinne des \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 AO anzusehen und bewirkt folglich die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung (BFH-Beschluss vom 10.11.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;342\/02, BFH\/NV 2004, 315). Eine verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung hat eine solche Ma\u00dfnahme allerdings nur dann, wenn sie &#8222;nach au\u00dfen wirkt&#8220;, denn bei rein innerdienstlichen Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rde ist f\u00fcr den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verj\u00e4hrung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der Verj\u00e4hrung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/08, BFHE 229, 5, BStBl II 2011, 667, Rz&nbsp;33).<\/li><li>(2) Auch Vollstreckungsma\u00dfnahmen bewirken eine Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO). Erfasst werden die im Sechsten Teil der Abgabenordnung abschlie\u00dfend geregelten Ma\u00dfnahmen (vgl. Koenig\/Kl\u00fcger, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;231 Rz&nbsp;17), das hei\u00dft alle Ma\u00dfnahmen, die mit Beginn der Zwangsvollstreckung darauf gerichtet sind, den Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zwangsweise durchzusetzen (Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;24, m.w.N.). Jedoch gen\u00fcgen beh\u00f6rdeninterne oder die Vollstreckung lediglich vorbereitende Ma\u00dfnahmen, wie zum Beispiel Amtshilfeersuchen an die Vollstreckungsstelle einer anderen Finanzbeh\u00f6rde, nicht (vgl. Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;25; Koenig\/Kl\u00fcger, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;231 Rz&nbsp;18).<\/li><li>(3) Die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hat gleichfalls verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 AO). Auch eine in der Einspruchsentscheidung enthaltene Zahlungsaufforderung kann als eine solche Ma\u00dfnahme anzusehen sein (vgl. Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;53; BFH-Urteil vom 08.11.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/93, BFH\/NV 1995, 657, unter II.2.a). Die Unterbrechung endet bei Ma\u00dfnahmen der Finanzbeh\u00f6rden mit deren Abschluss, das hei\u00dft mit der Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung (vgl. Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;40; Klein\/Werth, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;231 Rz&nbsp;24). Die in \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs vorgesehene Unterbrechungswirkung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Anspruch erfasst nur Anspr\u00fcche des Steuerpflichtigen gegen die Finanzbeh\u00f6rde.<\/li><li>b) Nach diesem Ma\u00dfstab fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage f\u00fcr die Annahme des FG, das FA habe die Zahlungsverj\u00e4hrung rechtzeitig vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist unterbrochen. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr die Hemmung des Fristablaufs wegen h\u00f6herer Gewalt liegen nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht vor.<\/li><li>aa) Die Regelverj\u00e4hrung der mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.11.2011 festgesetzten, zum 16.01.2012 f\u00e4lligen Zinsanspr\u00fcche begann mit dem Ablauf des 31.12.2012 und lief bis 31.12.2017. Die Verj\u00e4hrung wurde durch die vom Finanzamt K mit Bescheid vom 30.04.2012 gew\u00e4hrte AdV bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2015 unterbrochen. Die Verj\u00e4hrungsfrist von f\u00fcnf Jahren begann daher mit Ablauf des 31.12.2015 erneut zu laufen und lief insoweit bis 31.12.2020.<\/li><li>bb) Auch die dem Kl\u00e4ger postalisch bekannt gegebene Einspruchsentscheidung vom 21.01.2015 bewirkte, da mit ihr \u2011\u2011nach der f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden W\u00fcrdigung des FG\u2011\u2011 die schriftliche Geltendmachung der Zinsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 AO verbunden war, dass die Verj\u00e4hrungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 erneut zu laufen begann und am 31.12.2020 endete. Eine Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus folgte daraus nicht.<\/li><li>cc) Im Hinblick auf den vom Kl\u00e4ger beim FA gestellten AdV-Antrag vom 16.04.2015 hat das FG keine hinreichenden Feststellungen zu einem verj\u00e4hrungsunterbrechenden Ereignis getroffen. Das FG f\u00fchrt einerseits aus, das FA habe \u00fcber den Antrag nicht entschieden (Urteil S.&nbsp;6), nimmt aber andererseits an, das FA habe diesem Antrag jedenfalls konkludent entsprochen (Urteil S.&nbsp;12). Insoweit fehlt es an tats\u00e4chlichen Feststellungen, aus denen eine Entscheidung des FA abgeleitet werden k\u00f6nnte, die dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber bekannt gegeben wurde. Das Schweigen des FA gen\u00fcgt f\u00fcr eine konkludente AdV-Gew\u00e4hrung ebenso wenig wie das Ausbleiben von Vollstreckungsma\u00dfnahmen. Aus dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger beim FG keinen Antrag auf AdV gestellt hat, l\u00e4sst sich allein nicht schlussfolgern, dass ihm das FA die beantragte AdV gew\u00e4hrt hat, denn der Verzicht auf einen solchen Antrag kann verschiedene Gr\u00fcnde haben (zum Beispiel der Vermeidung zus\u00e4tzlicher Kosten dienen).<\/li><li>Ein etwaiger Vollstreckungsaufschub m\u00fcsste dem Kl\u00e4ger bekannt gegeben worden sein, um eine verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung entfalten zu k\u00f6nnen. Feststellungen dazu hat das FG jedoch nicht getroffen. Auch hier gen\u00fcgen weder das blo\u00dfe Schweigen noch rein innerdienstliche Ma\u00dfnahmen des FA zur Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung.<\/li><li>dd) Die Feststellungen des FG tragen nach den oben genannten Grunds\u00e4tzen die Annahme nicht, der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist sei wegen h\u00f6herer Gewalt nach \u00a7&nbsp;230 AO a.F. gehemmt gewesen, da das FG nicht festgestellt hat, dass die Verfolgung des Anspruchs in den letzten sechs Monaten der Verj\u00e4hrungsfrist \u2011\u2011also zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020\u2011\u2011 wegen eines Umstands unm\u00f6glich war, der es bei Anwendung der \u00e4u\u00dfersten den Umst\u00e4nden nach zu erwartenden Sorgfalt nicht zulie\u00df, dass der Anspruch verfolgt wird.<\/li><li>Allein die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger seinen Wohnsitz ab dem Jahr 2010 in C gemeldet hatte, ist kein Umstand, der es dem FA wegen h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich machte, die Zinsforderungen beizutreiben, zumal der Kl\u00e4ger \u2011\u2011wenn auch mit Unterbrechungen\u2011\u2011 wohl weiterhin inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erzielte.<\/li><li>ee) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger zwischenzeitlich in C lebt, ist keinem der in \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO genannten Tatbest\u00e4nde zuzuordnen. Selbst wenn das FA aus rechtlichen Gr\u00fcnden an Vollstreckungsma\u00dfnahmen gehindert w\u00e4re, lie\u00dfe sich daraus jedenfalls keine verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung ableiten, denn auch dieser Umstand wird von keinem der in \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO genannten Tatbest\u00e4nde erfasst.<\/li><li>Es besteht insbesondere auch kein Anlass, die Regelung des \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 AO erweiternd auszulegen. Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzesl\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sein. Ihre Erg\u00e4nzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widersprechen (BFH-Urteil vom 31.07.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;18).<\/li><li>An einer solchen planwidrigen Gesetzesl\u00fccke fehlt es. \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 AO sieht neben Vollstreckungsma\u00dfnahmen weitere Wege vor, \u00fcber die die Finanzbeh\u00f6rde die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrechen kann.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist dem FG bei der \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO mit Beschluss vom 27.10.2021 kein Verfahrensfehler unterlaufen, der einen absoluten Revisionsgrund darstellt (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Eine fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;6 FGO kann regelm\u00e4\u00dfig nicht mit der Revision ger\u00fcgt werden (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO), da ein Beschluss, mit dem das FG den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertr\u00e4gt, nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO unanfechtbar ist. Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fchrt jedoch zu einer vorschriftswidrigen Besetzung.<\/li><li>aa) Eine Besetzungsr\u00fcge mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter h\u00e4tten nicht vorgelegen, kann ausnahmsweise Erfolg haben, etwa, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat oder wenn ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verf\u00fcgung des Vorsitzenden zugewiesen wurde, wenn gegen \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 oder \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO versto\u00dfen wurde oder wenn sich die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gr\u00fcnden als greifbar gesetzeswidrig erweist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.01.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;69\/93, BFH\/NV 1994, 725 und vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/19, BFH NV 2021, 177, Rz&nbsp;9; vgl. auch BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.12.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;13\/04, BFH\/NV 2005, 897, unter II.2. und vom 30.01.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/07, BFH\/NV 2008, 611, unter II.1.b&nbsp;cc; vgl. Sunder-Plassmann in HHSp, \u00a7&nbsp;6 FGO Rz&nbsp;94).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO darf der Rechtsstreit dem Einzelrichter nicht \u00fcbertragen werden, wenn bereits vor dem Senat m\u00fcndlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO sieht eine \u00dcbertragungssperre vor, die eingreift, sobald in dem Rechtsstreit eine m\u00fcndliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Sperre setzt bereits mit dem Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung ein (Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;6 FGO Rz&nbsp;9; Sunder-Plassmann in HHSp, \u00a7&nbsp;6 FGO Rz&nbsp;46). Die Vorschrift l\u00e4sst nur die in ihr aufgef\u00fchrten Ausnahmen zu (BFH-Beschluss vom 26.03.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;109\/11, BFH\/NV 2012, 1162, Rz&nbsp;5), so dass nach dem Beginn einer m\u00fcndlichen Senatsverhandlung eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn inzwischen ein Senatsurteil in Form eines Teil- oder Zwischenurteils (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;97&nbsp;ff. FGO) oder eines Vorbehaltsurteils (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;302 der Zivilprozessordnung) ergangen ist.<\/li><li>(2) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO liegt die Auffassung zugrunde, dass eine nennenswerte Entlastung des Senats und eine sp\u00fcrbare Verfahrensbeschleunigung nicht mehr erreichbar sind, wenn sich bereits der gesamte Senat mit dem Fall besch\u00e4ftigt hat; \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO soll \u00fcberdies verhindern, dass der Senat den Einzelrichter als &#8222;ausf\u00fchrendes Organ&#8220; einsetzt, nachdem er die Weichen f\u00fcr die Entscheidung des Falls bereits gestellt hat (BFH-Beschluss vom 26.03.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;109\/11, BFH\/NV 2012, 1162, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO genannte Ausnahme vom \u00dcbertragungsverbot rechtfertigt sich dadurch, dass nach Erlass eines Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteils das Verfahren in eine neue Phase getreten ist und der Senat den nunmehr anstehenden Prozessstoff in der Regel noch nicht intensiv behandelt haben wird. Deshalb kann insoweit eine eigenst\u00e4ndige Bearbeitung durch den Einzelrichter sinnvoll sein; zugleich ist eine unzul\u00e4ssige Beeinflussung durch Vorgaben des Senats nicht zu bef\u00fcrchten (BFH-Beschluss vom 26.03.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;109\/11, BFH\/NV 2012, 1162, Rz&nbsp;6; vgl. auch M\u00fcller-Horn in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;66; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;14).<\/li><li>(3) Ein Teilurteil im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO ist auch ergangen, wenn der Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zun\u00e4chst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und \u00fcber den verbliebenen Teil durch taggleiches Senatsurteil entschieden hat. Die \u00dcbertragungssperre steht in dieser Fallkonstellation nach dem Normzweck des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO einer Einzelrichter\u00fcbertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.<\/li><li>(a) Nach \u00a7&nbsp;98 FGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif ist. Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass der Streitgegenstand teilbar ist. Ein Teilurteil darf nur zu einem abtrennbaren Teil des Streitgegenstands ergehen. Ein Teil eines einheitlichen Streitgegenstands ist abtrennbar, wenn er einer gesonderten tats\u00e4chlichen und rechtlichen W\u00fcrdigung zug\u00e4nglich ist (BFH-Urteil vom 25.02.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/07, BFH\/NV 2010, 1491, Rz&nbsp;9, m.w.N.; vgl. zu Teilurteil und Voll(end)urteil die Beschl\u00fcsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;1.17, Rz&nbsp;18 und des Bundessozialgerichts vom 18.08.2022&nbsp;&#8211; B&nbsp;1&nbsp;KR&nbsp;65\/21&nbsp;B, Rz&nbsp;16). Im Streitfall hat das FG weder im Klageverfahren 3&nbsp;K&nbsp;103\/15 noch im vorliegenden Ausgangsverfahren 3&nbsp;K&nbsp;95\/21 ein (formales) Teilurteil im Sinne des \u00a7&nbsp;98 FGO erlassen. Zwar lag im Verfahren 3&nbsp;K&nbsp;103\/15 noch bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung eine objektive Klageh\u00e4ufung mit mehreren Klagebegehren und abtrennbaren Teilen des Streitgegenstands vor (vgl. \u00a7&nbsp;43 FGO und BFH-Beschluss vom 22.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;77\/20, BFH\/NV 2021, 1518, Rz&nbsp;8). Das FG hat in diesem Klageverfahren aber formal nicht durch Teilurteile entschieden, sondern erst nach Verfahrenstrennung beide Klageverfahren (3&nbsp;K&nbsp;103\/15 wie auch 3&nbsp;K&nbsp;95\/21) durch Voll(end)urteile abgeschlossen.<\/li><li>(b) Bei teleologischer Auslegung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO liegt bezogen auf den Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung allerdings ein (materielles) Teilurteil vor, wenn der Senat nach der Abtrennung des noch nicht entscheidungsreifen Teils \u00fcber den verbleibenden entscheidungsreifen Teil aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Urteil entschieden hat. Auch dem Normzweck der \u00dcbertragungssperre ist gen\u00fcgt, da der abgetrennte Teil des Rechtsstreits durch den Einzelrichter eigenst\u00e4ndig zur Entscheidungsreife gef\u00fchrt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Teil wegen eines beim BVerfG anh\u00e4ngigen Verfahrens zun\u00e4chst ruhend gestellt worden war.<\/li><li>b) Daran gemessen liegt ein Verfahrensfehler des FG insoweit nicht vor. Die Einzelrichter\u00fcbertragung im Ausgangsverfahren 3&nbsp;K&nbsp;95\/21 war nicht nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Das FG durfte dieses Verfahren auf den Einzelrichter \u00fcbertragen, obwohl es in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.03.2021 (3&nbsp;K&nbsp;103\/15) zun\u00e4chst die Abtrennung des die hier streitigen Zinsbescheide betreffenden Verfahrens beschlossen und erst danach die Klage gegen die die Investitionszulage betreffenden Bescheide abgewiesen hat. Bei dem Urteil vom 24.03.2021 handelte es sich wegen der vorangegangenen Verfahrenstrennung materiell um ein Teilurteil im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO. Wegen der noch ausstehenden Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verzinsung von Steuerforderungen im Verfahren 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14 war lediglich der die Investitionszulagenbescheide betreffende Teil des durch die Klage vom 19.03.2015 eingeleiteten Rechtsstreits entscheidungsreif. Als das Verfahren 3&nbsp;K&nbsp;95\/21 nach Entfallen des Ruhensgrunds fortgesetzt wurde, war im Sinne des &#8222;es-sei-denn&#8220;-Halbsatzes des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO im Verfahren 3&nbsp;K&nbsp;103\/15 inzwischen ein &#8222;Teilurteil&#8220; durch den Senat ergangen. Dieses Urteil gen\u00fcgt, um die aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.03.2021 eingetretene \u00dcbertragungssperre des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 FGO aufzuheben.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie muss zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen werden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Dadurch erh\u00e4lt das FG Gelegenheit, die Zahlungsverj\u00e4hrung, insbesondere das Vorliegen etwaiger verj\u00e4hrungsunterbrechender Ma\u00dfnahmen w\u00e4hrend des anh\u00e4ngigen Verfahrens, erneut zu pr\u00fcfen und die fehlenden Feststellungen nachzuholen.<\/li><li>Sollte sich herausstellen, dass w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage die Zahlungsverj\u00e4hrung der streitigen Zinsanspr\u00fcche eingetreten ist (zum Beispiel mit Ablauf des 31.12.2020), was vom FG festzustellen ist, w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob der Rechtsstreit um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsfestsetzung dadurch gegenstandslos und (im Ergebnis) in der Hauptsache erledigt ist, da das FA aus den angefochtenen Bescheiden keine Rechtsfolgen mehr ziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/93, BFH\/NV 1996, 865, unter II.3.).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IIIR19.23.0 BFH III. Senat AO \u00a7 230, AO \u00a7 231 Abs 1, AO \u00a7 361 Abs 2, AO \u00a7 118, FGO \u00a7 6 Abs 2, FGO \u00a7 73, FGO \u00a7 98, FGO \u00a7 119 Nr 1 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 14. Dezember 2021, Az: 3 K 95\/21 Leits\u00e4tze Ein Teilurteil im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-maerz-2025-iii-r-19-23-uebertragung-des-rechtsstreits-auf-den-einzelrichter\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20. 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