{"id":77902,"date":"2025-08-22T16:45:16","date_gmt":"2025-08-22T14:45:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77902"},"modified":"2025-08-22T16:45:16","modified_gmt":"2025-08-22T14:45:16","slug":"bfh-urteil-vom-18-maerz-2025-vii-r-20-23-anlaufhemmung-bei-der-festsetzungsfrist-fuer-haftungsbescheide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-maerz-2025-vii-r-20-23-anlaufhemmung-bei-der-festsetzungsfrist-fuer-haftungsbescheide\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 2025, VII R 20\/23: Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist f\u00fcr Haftungsbescheide"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR20.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 33 Abs 1, AO \u00a7 34, AO \u00a7 35, AO \u00a7 69, AO \u00a7 71, AO \u00a7 130 Abs 2, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 191 Abs 1 S 1 Alt 1, AO \u00a7 191 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 5 S 3, FGO \u00a7 120, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 554 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 13. Juni 2022, Az: 8 K 45\/19 H<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Aus der Verweisung in \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) folgt, dass die Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO auch bei der Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern anzuwenden ist, wenn der Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (\u00a7\u00a7&nbsp;34, 35 AO) Steuererkl\u00e4rungen oder Steueranmeldungen f\u00fcr einen Vertretenen abzugeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach Aufhebung eines vorangegangenen Haftungsbescheids bestehen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Neuerlass eines Haftungsbescheids nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO beziehungsweise nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben insoweit nicht, als der aufgehobene und der erneute Haftungsbescheid nicht denselben Sachverhalt betreffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Inanspruchnahme auf einer anderen Haftungsnorm beruht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Hat der Bundesfinanzhof die Revision nur wegen eines selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teils des Urteils des Finanzgerichts zugelassen, ist eine Anschlussrevision hinsichtlich eines anderen Teils unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.06.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;45\/19&nbsp;H insoweit aufgehoben, als der Haftungsbescheid vom 07.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 bez\u00fcglich der Umsatzsteuer des Jahres 2006 aufgehoben worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anschlussrevision des Kl\u00e4gers wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Jahren 2006 bis 2011 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u2026 GmbH i.L. (X-GmbH). Da die X-GmbH f\u00fcr diese Jahre keine Steuererkl\u00e4rungen abgegeben hatte, nahm der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlussrevisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Vollsch\u00e4tzungen der Besteuerungsgrundlagen vor. Nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung, die am 30.10.2014 angeordnet worden war und in deren Verlauf die X-GmbH Steuererkl\u00e4rungen abgegeben hatte, erlie\u00df das FA gegen\u00fcber der X-GmbH \u00c4nderungsbescheide zur Umsatzsteuer f\u00fcr 2006 bis 2011 und zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2010. Zuz\u00fcglich einer Umsatzsteuersondervorauszahlung f\u00fcr 2015 ergaben sich R\u00fcckst\u00e4nde aus Steuern, Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Am xx.xx.2015 er\u00f6ffnete das Amtsgericht Z (AG) \u00fcber das Verm\u00f6gen der X-GmbH das Insolvenzverfahren.<\/li><li>Wegen der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen nahm das FA den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 13.04.2016 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr die vorbenannten Steuerr\u00fcckst\u00e4nde der X-GmbH in Haftung. Haftungszeitraum war die Zeit vom 31.01.2008 bis zum 09.04.2015. Im Verlauf des dagegen gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens nahm das FA am 30.10.2017 den Bescheid vom 13.04.2016 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO zur\u00fcck. Im R\u00fccknahmebescheid war ausgef\u00fchrt, der Haftungsbescheid werde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO zur\u00fcckgenommen und hiermit erledige sich der Einspruch vom 17.05.2016.<\/li><li>Bereits durch Strafbefehl vom 09.01.2017, rechtskr\u00e4ftig seit dem 27.01.2017, setzte das AG gegen den Kl\u00e4ger eine Freiheitsstrafe von neun Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen im Strafbefehl machte sich der Kl\u00e4ger durch die vors\u00e4tzlich versp\u00e4tete Abgabe von Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2012 der Steuerhinterziehung schuldig.<\/li><li>Mit Bescheid vom 07.05.2018 nahm das FA den Kl\u00e4ger erneut f\u00fcr die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde der X-GmbH in Haftung, beschr\u00e4nkt auf die Umsatzsteuer 2006 bis 2011 und die K\u00f6rperschaftsteuer 2010 nebst Solidarit\u00e4tszuschlag sowie erweitert um Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 AO zur Umsatzsteuer 2011. Die Haftungssumme betrug insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Der Bescheid war nunmehr auf \u00a7&nbsp;71 AO gest\u00fctzt. Wegen der Verwirklichung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung nahm das FA auf den Strafbefehl des AG Bezug und machte sich dessen Feststellungen zu Eigen. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Nachdem w\u00e4hrend des Klageverfahrens an die Gl\u00e4ubiger der X-GmbH eine Insolvenzquote von 21,87&nbsp;% ausgezahlt worden war, widerrief das FA am 30.07.2020 den angefochtenen Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 AO teilweise und setzte die Haftungssumme auf \u2026&nbsp;\u20ac herab. Mit Bescheid vom 25.08.2021 nahm es diesen Widerrufsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 AO teilweise zur\u00fcck und erh\u00f6hte die Haftungssumme auf \u2026&nbsp;\u20ac, da zuvor ein zu hoher Minderungsbetrag angesetzt worden war. Die nun abgezogene Quote entsprach 28,17&nbsp;%. Die Haftungssumme f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 betrug danach \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hob den angefochtenen Haftungsbescheid bez\u00fcglich der Umsatzsteuer f\u00fcr 2006 auf und wies im \u00dcbrigen die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, grunds\u00e4tzlich habe der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Steuerschulden der X-GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;71 AO in Haftung genommen werden k\u00f6nnen. Der Tatbestand einer vors\u00e4tzlichen Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sei erf\u00fcllt gewesen, da der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X-GmbH Steuererkl\u00e4rungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgegeben, dadurch Steuern verk\u00fcrzt und vors\u00e4tzlich gehandelt habe. Jedoch sei hinsichtlich der Haftung f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 bei Erlass des Haftungsbescheids vom 07.05.2018 bereits die zehnj\u00e4hrige Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 habe, da die Steuerhinterziehungen bez\u00fcglich der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen jeweils mit Ablauf des 31.05. des Folgejahres beendet gewesen seien, am 01.01.2008 zu laufen begonnen und am 31.12.2017 geendet. Trotz fehlender Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen sei der Beginn der Festsetzungsfrist nicht nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gehemmt gewesen. Zwar beginne nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Haftung eines sogenannten Entrichtungsschuldners, wenn der haftungsbegr\u00fcndende Pflichtenversto\u00df darin begr\u00fcndet sei, dass eine Steueranmeldung (Entrichtungssteuer) nicht abgegeben worden sei, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung eingereicht werde, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Steuer entstanden sei (BFH-Urteil vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/13). Der Anlauf der Festsetzungsfrist sei aber nur gegen\u00fcber demjenigen Steuerpflichtigen gehemmt, der gesetzlich verpflichtet sei, eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben. Infolgedessen sei die Festsetzungsfrist nicht gegen\u00fcber dem Haftungsschuldner gehemmt, wenn der Steuerschuldner nicht die gesetzlich vorgeschriebene Steuererkl\u00e4rung abgebe. Schuldner der Umsatzsteuer 2006 sei die X-GmbH gewesen, sie allein sei zur Steueranmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet gewesen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sei der angefochtene Haftungsbescheid \u2011\u2011mangels Ablaufs der zehnj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist\u2011\u2011 rechtm\u00e4\u00dfig gewesen, so das FG. Der Reduzierung der Haftungssumme mit Bescheid vom 30.07.2020 liege ein rechtlich zul\u00e4ssiger Teilwiderruf im Sinne des \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 AO zugrunde, der aufgrund des offenkundigen Rechenfehlers zu Recht mit Bescheid vom 25.08.2021 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 AO zur\u00fcckgenommen worden sei. Der Bescheid habe auch nicht gegen Treu und Glauben versto\u00dfen. Aus der R\u00fccknahme des vorherigen, auf \u00a7&nbsp;69 AO gest\u00fctzten Haftungsbescheids vom 13.04.2016 durch den Bescheid vom 30.10.2017 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO ergebe sich kein Vertrauenstatbestand. Denn die Haftungsbescheide vom 13.04.2016 einerseits und vom 07.05.2018 andererseits h\u00e4tten nicht denselben Sachverhalt geregelt. Haftungsbegr\u00fcndender Sachverhalt im ersten Bescheid sei die grob fahrl\u00e4ssig unterlassene Erf\u00fcllung steuerlicher Pflichten gewesen, w\u00e4hrend der zweite Bescheid ausdr\u00fccklich auf die vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung gest\u00fctzt worden sei. Der im ersten Haftungsbescheid geschilderte Sachverhalt habe keine Ausf\u00fchrungen dazu enthalten, dass der Kl\u00e4ger die Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen mit dem Vorsatz unterlassen habe, Steuern zu verk\u00fcrzen. Der angefochtene Bescheid habe vielmehr neue, im fr\u00fcheren Haftungsbescheid nicht enthaltene Feststellungen zur Steuerverk\u00fcrzung und zum diesbez\u00fcglichen subjektiven Tatbestand enthalten. Der R\u00fccknahmebescheid habe auch deshalb kein gesch\u00fctztes Vertrauen des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet, weil er keinen Zusatz enthalten habe, wonach der Bescheid ersatzlos aufgehoben werde.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 04.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;101\/22 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des FA, die auf die Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 beschr\u00e4nkt war, hat der Senat die Revision zugelassen. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger \u2011\u2011bezogen auf den Haftungsbescheid in vollem Umfang\u2011\u2011 Anschlussrevision eingelegt.<\/li><li>Das FA begr\u00fcndet seine Revision damit, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil bei der Berechnung der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Haftungsinanspruchnahme des Kl\u00e4gers f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 die Anlaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO anzuwenden sei. Diese sei f\u00fcr einen Haftungsbescheid auch in solchen F\u00e4llen relevant, in denen der Haftungsschuldner &#8222;nur&#8220; aufgrund seiner Vertreterstellung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;34, 35 AO gesetzlich zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung beziehungsweise Steueranmeldung verpflichtet sei.<\/li><li>Das FA beantragt:Die Vorentscheidung wird aufgehoben, soweit sie den angefochtenen Haftungsbescheid vom 07.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 betrifft, und die Klage auch insoweit abgewiesen.Die Anschlussrevision des Kl\u00e4gers wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt:Die Revision des FA wird zur\u00fcckgewiesen.Im Wege der Anschlussrevision wird weiter beantragt: Unter Ab\u00e4nderung der Vorentscheidung wird der Haftungsbescheid vom 07.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 insgesamt aufgehoben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Anschlussrevision sei nach \u00a7&nbsp;554 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch ohne vorherige Zulassung statthaft. Sie k\u00f6nne bei beschr\u00e4nkter Zulassung der Revision sogar dann wirksam eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitgegenstand betreffe, auf den sich die Zulassung beziehe. Zudem stehe die Anschlussrevision im Streitfall mit dem Gegenstand der Hauptrevision in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.<\/li><li>In der Sache meint der Kl\u00e4ger, das FG habe die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Haftung f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 zutreffend berechnet, weil die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO an die Tatbestandsverwirklichung ankn\u00fcpfe, hier die fehlende Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung zum Ablauf des 31.05.2007. Das FG habe den Beginn der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 in nicht zu beanstandender Weise auf den 01.01.2008 datiert. Eine Anlaufhemmung in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO komme nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei die Zahlungsverj\u00e4hrung nur in den F\u00e4llen gehemmt oder unterbrochen, die ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt seien. Dies m\u00fcsse auch f\u00fcr die Festsetzungsfrist gelten; \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO sei daher nicht analogief\u00e4hig. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt der Kl\u00e4ger, soweit er erstinstanzlich unterlegen war, den angefochtenen Bescheid f\u00fcr rechtswidrig, weil der Haftungsbescheid vom 13.04.2016 einerseits und der angefochtene Haftungsbescheid vom 07.05.2018 andererseits denselben Sachverhalt regelten und das FA somit nach den Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes am Erlass des angefochtenen Bescheids gehindert gewesen sei.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Anschlussrevision des Kl\u00e4gers f\u00fcr nicht statthaft, soweit sie \u00fcber die Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 hinausgeht, da der erkennende Senat die Revision insoweit nicht zugelassen habe. Es bestehe kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang, da nicht dasselbe Streitjahr betroffen sei. Im \u00dcbrigen sei die Anschlussrevision hinsichtlich der Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 unzul\u00e4ssig, weil der Kl\u00e4ger insoweit nicht beschwert sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA bez\u00fcglich der Haftung f\u00fcr die Umsatzsteuer des Jahres 2006 ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des FG. Die Vorentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der angefochtene Haftungsbescheid vom 07.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 ist insoweit rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner).<\/li><li>Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 AO f\u00fcr die verk\u00fcrzten Steuern und die zu Unrecht gew\u00e4hrten Steuervorteile sowie f\u00fcr die Zinsen nach \u00a7&nbsp;235 AO und die Zinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO, soweit diese nach \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.<\/li><li>2. Der Kl\u00e4ger geh\u00f6rte zu dem von der Haftungsnorm des \u00a7&nbsp;71 AO erfassten Personenkreis. Er hatte eine Steuerhinterziehung begangen.<\/li><li>Das FG hat festgestellt, der Tatbestand einer vors\u00e4tzlichen Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sei erf\u00fcllt gewesen, da der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X-GmbH Steuererkl\u00e4rungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgegeben, dadurch Steuern verk\u00fcrzt und vors\u00e4tzlich gehandelt hat. An diese Feststellungen des Sachverhalts ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden, da in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde nicht vorgebracht worden sind.<\/li><li>3. Es ist ein Haftungsschaden eingetreten, weil durch eine Tat im Sinne des \u00a7&nbsp;71 AO Steuern verk\u00fcrzt worden sind. Diese beliefen sich \u2011\u2011inklusive steuerlicher Nebenleistungen\u2011\u2011 auf insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, wie das FG festgestellt hat. Der darin enthaltene Haftungsschaden f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 betrug \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Sofern die dabei angerechnete Insolvenzquote mit 28,17&nbsp;% anstatt mit 21,87&nbsp;% zugunsten des Kl\u00e4gers zu hoch angesetzt worden sein sollte, handelt es sich dabei zwar um eine offenbare Unrichtigkeit, die das FA noch nach \u00a7&nbsp;129 AO h\u00e4tte berichtigen k\u00f6nnen. Eine solche Korrektur hat das FA jedoch nicht vorgenommen. Dem Senat ist eine \u00c4nderung aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots im vorliegenden Revisionsurteil verwehrt (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO, vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;49).<\/li><li>4. F\u00fcr die streitige Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 war \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO sind die Vorschriften \u00fcber die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;71 AO zehn Jahre. Sie beginnt nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge kn\u00fcpft. Ist die Steuer, f\u00fcr die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 AO f\u00fcr den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO sinngem\u00e4\u00df.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererkl\u00e4rung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO sp\u00e4ter beginnt.<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung des BFH beginnt die Festsetzungsfrist f\u00fcr eine Haftung eines Entrichtungsschuldners, wenn der haftungsbegr\u00fcndende Pflichtenversto\u00df darin begr\u00fcndet ist, dass eine Steueranmeldung (Entrichtungssteuer) nicht abgegeben wurde, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO; BFH-Urteile vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/13, Rz&nbsp;22, zur Haftung f\u00fcr Kapitalertragsteuer; vom 06.03.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/05, BFHE 220, 307, BStBl II 2008, 597, unter II.1.b, zur Lohnsteuerhaftung; vom 09.08.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;95\/99, BFHE 193, 12, BStBl II 2001, 13, unter II.3.c, zur Haftung f\u00fcr Kapitalverkehrsteuer und vom 17.04.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608, zur Steueranmeldung nach \u00a7&nbsp;73e Satz&nbsp;2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung; Senatsbeschluss vom 22.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;1\/11; BFH-Beschluss vom 22.01.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;122\/02, BFH\/NV 2003, 645). Das Schrifttum folgt dieser Auffassung (z.B. Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;34; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;43; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Bislang nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rt ist die Frage, ob die von der Rechtsprechung zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Haftung von Entrichtungsschuldnern entwickelte Rechtsprechung auch allgemein f\u00fcr Haftungsschuldner im Sinne des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO gilt, wenn der Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (\u00a7\u00a7&nbsp;34, 35 AO) Steuererkl\u00e4rungen oder Steueranmeldungen f\u00fcr einen Vertretenen abzugeben hat.<\/li><li>aa) Im Schrifttum wird diese Frage teilweise verneint. Hiernach ist die Festsetzungsfrist nur gegen\u00fcber demjenigen Steuerpflichtigen gehemmt, der gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererkl\u00e4rung beziehungsweise Steueranmeldung abzugeben, nicht aber gegen\u00fcber dem Haftungsschuldner, wenn der Steuerschuldner nicht die gesetzlich vorgeschriebene Steuererkl\u00e4rung abgibt (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;15). Gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, der als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll, w\u00fcrde dann keine Anlaufhemmung gelten, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen oder Steueranmeldungen f\u00fcr die GmbH als Vertretene nicht nachkommt.<\/li><li>bb) Nach der im Schrifttum \u00fcberwiegenden Gegenauffassung beginnt f\u00fcr den Haftungsschuldner die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der haftungsbegr\u00fcndende Tatbestand verwirklicht worden ist, es sei denn, der Haftungsschuldner ist als Vertreter gesetzlich zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung oder einer Steueranmeldung verpflichtet (Banniza in HHSp, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;5 und 33; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;43; Frotscher in Schwarz\/Pahlke\/Ke\u00df, AO\/FGO \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;21; Koenig\/Gercke, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;29; Klein\/R\u00fcsken, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;145; BeckOK AO\/Specker, 30.&nbsp;Ed. 01.10.2024, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;276; Nacke, Haftung f\u00fcr Steuerschulden, 5.&nbsp;Aufl. 2023, Rz&nbsp;9.37). Hiernach gilt gegen\u00fcber einem Haftungsschuldner dieselbe Anlaufhemmung wie gegen\u00fcber dem Steuerschuldner, wenn den Haftungsschuldner eine Erkl\u00e4rungs- oder Anmeldepflicht f\u00fcr den Vertretenen trifft.<\/li><li>cc) Der erkennende Senat hat in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer summarischen Pr\u00fcfung ausgef\u00fchrt, die Rechtsprechung zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Haftung von Entrichtungsschuldnern sei f\u00fcr Haftungsschuldner entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 22.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;1\/11, Rz&nbsp;27). Der Senat hat erkl\u00e4rt, die Anlaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO sei trotz der Bestimmung des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO zu beachten, wonach die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge kn\u00fcpft. Denn die Haftung des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers kn\u00fcpfe an die Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die GmbH an. Die betreffende Pflicht begr\u00fcnde \u00a7&nbsp;34 AO, und zwar im Rahmen eines eigenen Pflichtverh\u00e4ltnisses zur Finanzverwaltung; die gesetzlichen Vertreter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seien Steuerpflichtige im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 AO kraft eigener steuerrechtlicher Pflichten und nicht kraft abgeleiteter Pflichten (Senatsbeschluss vom 22.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;1\/11, Rz&nbsp;27, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 27.06.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/84, BFHE 158, 103, BStBl II 1989, 955).<\/li><li>dd) Ebenso ist vereinzelt in der Rechtsprechung der Finanzgerichte angenommen worden, dass eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist in Bezug auf einen Haftungsschuldner auch dann eintritt, wenn dieser aufgrund der Vorschrift des \u00a7&nbsp;34 AO zwecks Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten eines anderen \u2011\u2011etwa einer GmbH\u2011\u2011 zur Abgabe von Steueranmeldungen verpflichtet ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;154\/06, Rz&nbsp;38).<\/li><li>d) Der erkennende Senat h\u00e4lt nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung nach dem f\u00fcr eine Revisionsentscheidung erforderlichen Ma\u00df der Rechts\u00fcberzeugung an seiner in dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung fest (Senatsbeschluss vom 22.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;1\/11). Dies gilt sowohl \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 f\u00fcr die Haftung eines Steuerhinterziehers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 AO als auch \u2011\u2011wie in dem bezeichneten Verfahren VII&nbsp;S&nbsp;1\/11\u2011\u2011 f\u00fcr die Haftung eines Vertreters gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 AO.<\/li><li>aa) Dass die Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO bei der Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern anzuwenden ist, wenn der Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (\u00a7\u00a7&nbsp;34, 35 AO) Steuererkl\u00e4rungen oder Steueranmeldungen f\u00fcr einen Vertretenen abzugeben hat, folgt bereits aus \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO. Bei dieser Norm, nach der die Vorschriften \u00fcber die Festsetzungsfrist, also \u00a7\u00a7&nbsp;169 bis 171 AO, entsprechend anzuwenden sind, handelt es sich um eine sogenannte Analogieverweisung. Diese verwendet der Gesetzgeber, wenn die Regelungsinhalte von Bezugs- und Verweisungsnorm \u00e4hnlich sind, der Text der Bezugsnorm jedoch nicht Wort f\u00fcr Wort zur Verweisungsnorm passt; die zitierte \u2011\u2011nicht unmittelbar anwendbare\u2011\u2011 Bezugsnorm ist daher gedanklich so umzuformulieren, dass sie f\u00fcr die Verweisungsnorm nutzbar gemacht werden kann (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsf\u00f6rmlichkeit, 4.&nbsp;Aufl. 2024, Rz&nbsp;102).<\/li><li>Die &#8222;entsprechende Anwendung&#8220; der Vorschriften \u00fcber die Festsetzungsfrist kann zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsverj\u00e4hrung von Haftungsbescheiden f\u00fchren. Denn \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO als Bezugsnorm stellt darauf ab, dass eine Steuererkl\u00e4rung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist. Dieser Regelungsinhalt passt zu der Regelung von Haftungsbescheiden nicht &#8222;Wort f\u00fcr Wort&#8220;, da der Haftungsschuldner eine Steuererkl\u00e4rung oder Steueranmeldung nicht f\u00fcr sich selbst einzureichen hat; ansonsten w\u00e4re er Steuer- oder Entrichtungsschuldner. Hat der Haftungsschuldner aufgrund eigener gesetzlicher Pflichten Steuererkl\u00e4rungen oder Steueranmeldungen f\u00fcr einen Vertretenen abzugeben, ist die Bezugsnorm (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) aufgrund der Analogieverweisung des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO gedanklich mithin umzuformulieren. Danach gilt \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO auch, wenn jemand eine Steuererkl\u00e4rung oder eine Steueranmeldung kraft gesetzlicher Pflichten f\u00fcr einen Vertretenen einzureichen hat.<\/li><li>bb) Eine Gleichstellung von Steuerschuldner und Haftungsschuldner im Hinblick auf die Anlaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO erscheint zudem aufgrund der Wertung des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 AO sachgerecht. Nach dieser Vorschrift ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, f\u00fcr eine Steuer haftet, eine Steuer f\u00fcr Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuf\u00fchren hat, wer eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, Sicherheit zu leisten, B\u00fccher und Aufzeichnungen zu f\u00fchren oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erf\u00fcllen hat. Daraus ergibt sich ebenfalls eine Gleichstellung von Steuer- und Entrichtungsschuldnern mit Haftungsschuldnern. Folglich muss die zitierte Rechtsprechung, die der BFH f\u00fcr die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist im Falle der Haftung eines Entrichtungsschuldners entwickelt hat (z.B. BFH-Urteil vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/13, Rz&nbsp;22), auch gegen\u00fcber einem Haftungsschuldner gelten, wenn diesen eine Steuererkl\u00e4rungs- oder Steueranmeldepflicht in Vertretung f\u00fcr den Steuerschuldner trifft.<\/li><li>cc) Die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO f\u00fcr den Erlass von Haftungsbescheiden nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO ergibt sich schlie\u00dflich aus der Erw\u00e4gung, dass ein Haftungsschuldner ansonsten gegen\u00fcber dem Steuerschuldner oder Entrichtungsschuldner, der eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben oder eine Steueranmeldung vorzunehmen hat, ungerechtfertigte Vorteile erlangen w\u00fcrde. W\u00e4hrend f\u00fcr den Steuer- oder Entrichtungsschuldner unstreitig die Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gilt, k\u00f6nnte sich der Haftungsschuldner darauf berufen, dass nicht er f\u00fcr sich selbst zur Abgabe oder Anmeldung verpflichtet sei, die Anlaufhemmung folglich nicht gelte und die Festsetzungsfrist fr\u00fcher eintreten k\u00f6nne. Eine solche Bevorzugung w\u00e4re jedoch sachwidrig, wenn es sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 bei dem Haftungsschuldner um diejenige Person handelt, welche als gesetzlicher Vertreter, Verm\u00f6gensverwalter oder Verf\u00fcgungsberechtigter (\u00a7\u00a7&nbsp;34, 35 AO) die steuerlichen Pflichten des Steuer- beziehungsweise Entrichtungsschuldners zu erf\u00fcllen hat. Wer in diesen Funktionen steuerliche Pflichten verletzt, muss verfahrensrechtlich gleichbehandelt werden wie der Vertretene. Dabei kommt es auch auf den Haftungsgrund (z.B. \u00a7&nbsp;69 AO oder \u00a7&nbsp;71 AO) nicht an.<\/li><li>e) Im Streitfall war f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Da der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erst im Verlauf der am 30.10.2014 angeordneten Betriebspr\u00fcfung die Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die X-GmbH f\u00fcr das Jahr 2006 abgegeben hatte, begann die Festsetzungsfrist \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung der Anlaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO\u2011\u2011 mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 und endete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO mit Ablauf des 31.12.2019, da es sich um einen Fall des \u00a7&nbsp;71 AO handelte. Der Haftungsbescheid vom 07.05.2018 erging innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist.<\/li><li>5. Der Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids war hinsichtlich der Haftung f\u00fcr die Umsatzsteuer 2006 nicht wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Kl\u00e4gers rechtswidrig. Aus dem R\u00fccknahmebescheid vom 30.10.2017, der das Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid vom 13.04.2016 beendete, ist kein Vertrauensschutz hinsichtlich des angefochtenen Haftungsbescheids abzuleiten.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die R\u00fccknahme eines Haftungsbescheids selbst einen Verwaltungsakt dar, der den Betroffenen gegen\u00fcber der vorausgegangenen formellen Rechtslage beg\u00fcnstigt, indem er die belastende Wirkung des urspr\u00fcnglichen Haftungsbescheids beseitigt; die R\u00fccknahme ist demnach geeignet, einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu begr\u00fcnden, nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen zu werden (Senatsurteil vom 22.01.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;112\/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, unter II.1.b&nbsp;bb; vgl. auch Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;141; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;51; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;125; Nacke, Haftung f\u00fcr Steuerschulden, 5.&nbsp;Aufl. 2023, Rz&nbsp;11.17; a.A. Klein\/R\u00fcsken, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;180). Ein erneuter Haftungsbescheid darf dann nur ergehen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO vorliegen. Allerdings hat der Senat in diesem Zusammenhang weiter konstatiert, dass streng genommen in dem Erlass eines neuen Haftungsbescheids keine R\u00fccknahme eines vorherigen R\u00fccknahmebescheids liegt, da der beg\u00fcnstigende Verwaltungsakt formell bestehen bleibt und der sp\u00e4tere Haftungsbescheid einen eigenst\u00e4ndigen, von dem R\u00fccknahmebescheid unabh\u00e4ngigen Verwaltungsakt darstellt. Unter Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO, das Vertrauen des Betroffenen auf eine ihm g\u00fcnstige Verwaltungsregelung zu sch\u00fctzen, ist danach die Vorschrift aber jedenfalls dann auf einen neu ergehenden Haftungsbescheid anzuwenden, wenn er eine im Einspruchsverfahren erstrittene g\u00fcnstige Rechtsposition (R\u00fccknahme eines vorangegangenen Haftungsbescheids) der Sache nach wieder beseitigt. Denn Einspruchsentscheidungen und Abhilfebescheide, die nach erneuter Pr\u00fcfung der Sache im Einspruchsverfahren (\u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO) ergehen, unterliegen wegen des durch sie begr\u00fcndeten Vertrauens des Steuerpflichtigen einer erh\u00f6hten Bestandsgarantie (Senatsurteil vom 22.01.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;112\/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, unter II.1.b&nbsp;bb).<\/li><li>Ebenso ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass die Aufhebung eines Haftungsbescheids im Einspruchsverfahren mit dem Bemerken, die Aufhebung erfolge &#8222;ersatzlos&#8220;, zu einem Vertrauenstatbestand in dem Sinne f\u00fchren kann, dass die Finanzbeh\u00f6rde keinen neuen Haftungsbescheid als &#8222;Ersatz&#8220; f\u00fcr den Ursprungsbescheid erlassen werde (BFH-Urteil vom 25.07.1986&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;216\/83, BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779; vgl. auch Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;141).<\/li><li>b) Der Senat hat seine Rechtsprechung in der Weise fortgef\u00fchrt, dass Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Neuerlass eines Haftungsbescheids nach Aufhebung eines vorangegangenen Haftungsbescheids nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO beziehungsweise nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben insoweit nicht bestehen, als der aufgehobene und der erneute Haftungsbescheid nicht denselben Sachverhalt betreffen. Dies bezieht sich nicht nur auf die H\u00f6he der Haftungsbetr\u00e4ge, sondern auch auf den Inhalt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme auf einer anderen Haftungsnorm beruht (Senatsbeschluss vom 18.02.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;237\/91, BFH\/NV 1992, 639, unter 4. der Gr\u00fcnde: Haftung nach \u00a7&nbsp;71 AO anstatt zuvor auf \u00a7&nbsp;69 AO; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.06.1989&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909; BFH-Beschluss vom 07.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;140\/04, BFHE 209, 473, BStBl II 2006, 530, unter II.1.; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;52; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;125; BeckOK AO\/Specker, 30.&nbsp;Ed. 01.10.2024, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;253). Ebenso kann ein Haftungsbetrag in einem erg\u00e4nzenden Haftungsbescheid erh\u00f6ht werden, wenn die Erh\u00f6hung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen beruht (Senatsurteile vom 15.02.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;66\/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Rz&nbsp;15 und vom 25.05.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/02, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, unter 2.c der Gr\u00fcnde).<\/li><li>c) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze stand dem Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids hinsichtlich der Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 kein Vertrauensschutz des Kl\u00e4gers entgegen.<\/li><li>aa) Zwar ist nach den Feststellungen des FG, die den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, der R\u00fccknahmebescheid vom 30.10.2017 im Verlauf eines Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid vom 13.04.2016 ergangen. Das FA hat ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, der Haftungsbescheid werde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO zur\u00fcckgenommen und der Einspruch erledige sich hiermit. In dieser Konstellation entsteht nach der Rechtsprechung des Senats ein Vertrauenstatbestand, sodass \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO auf einen neu ergehenden Haftungsbescheid anzuwenden ist, weil die R\u00fccknahme in einem Einspruchsverfahren erfolgt ist.<\/li><li>bb) Dennoch bestanden im Streitfall keine Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO beziehungsweise nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben, da der Haftungsbescheid vom 13.04.2016 einerseits und der Bescheid vom 07.05.2018 andererseits nicht denselben Sachverhalt betrafen.<\/li><li>Das FG hat in einer den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Weise festgestellt, dass haftungsbegr\u00fcndender Sachverhalt im erstgenannten Bescheid die grob fahrl\u00e4ssig unterlassene Erf\u00fcllung steuerlicher Pflichten gewesen ist, w\u00e4hrend der zweite Bescheid ausdr\u00fccklich auf die vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung gest\u00fctzt worden ist. Der im ersten Haftungsbescheid geschilderte Sachverhalt enthielt nach den Feststellungen des FG keine Ausf\u00fchrungen dazu, dass der Kl\u00e4ger die Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen mit dem Vorsatz unterlassen habe, Steuern zu verk\u00fcrzen. Der zweite Bescheid enthielt folglich neue, im fr\u00fcheren Haftungsbescheid nicht enthaltene Feststellungen zur Steuerverk\u00fcrzung und zum diesbez\u00fcglichen subjektiven Tatbestand. Zudem erfolgte die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers im zweiten Bescheid auf der Grundlage einer anderen Haftungsnorm, und zwar \u00a7&nbsp;71 AO anstatt zuvor \u00a7&nbsp;69 AO. In dieser Konstellation besteht nach der zitierten Senatsrechtsprechung kein Vertrauensschutz (Senatsurteil vom 18.02.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;237\/91, BFH\/NV 1992, 639, unter 4. der Gr\u00fcnde).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Anschlussrevision des Kl\u00e4gers ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Entscheidung ergeht nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO durch Beschluss. Haben beide Beteiligte Revision eingelegt und ist eine davon unzul\u00e4ssig, kann der Senat insgesamt \u00fcber beide Revisionen einheitlich durch Urteil entscheiden. (BFH-Urteile vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/12, BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286, Rz&nbsp;31 und vom 21.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/11, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>1. Die Anschlussrevision hinsichtlich der Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2007 bis 2011, K\u00f6rperschaftsteuer 2010 nebst Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 ist unzul\u00e4ssig. Der diesbez\u00fcgliche Antrag des Kl\u00e4gers, unter Ab\u00e4nderung der Vorentscheidung den angefochtenen Haftungsbescheid aufzuheben, ist im Rahmen der Anschlussrevision nicht statthaft.<\/li><li>a) Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;554 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO im Finanzgerichtsprozess statthafte Anschlussrevision ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern ein prozessualer Antrag innerhalb des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels, der Hauptrevision (BFH-Urteile vom 21.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/11, Rz&nbsp;24 und vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55, unter B.II.1. der Gr\u00fcnde; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;300; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;139). Eine Anschlussrevision ist gegen\u00fcber der Hauptrevision akzessorisch (BFH-Urteil vom 08.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFH\/NV 2007, 1813, unter II.B.4.a; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;240 und 300; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;148; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;86). Sie ist nur zul\u00e4ssig, soweit sie denselben Streitgegenstand wie die Revision betrifft (BFH-Urteil vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/21, Rz&nbsp;35; BFH-Beschluss vom 16.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;1\/13&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;16).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH kann deshalb, wenn Gegenstand des angefochtenen Urteils mehrere Verwaltungsakte sind und die Hauptrevision sich nur gegen einen dieser Verwaltungsakte richtet, das angefochtene Urteil hinsichtlich der anderen Verwaltungsakte mit einer Anschlussrevision nicht mehr angegriffen werden (BFH-Urteile vom 21.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/11, Rz&nbsp;24; vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55, unter B.II.1. und vom 08.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFH\/NV 2007, 1813; Senatsurteil vom 13.11.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/90, BFH\/NV 1991, 775, unter II.4.). Dasselbe gilt, wenn Anschlussrevision und Hauptrevision unterschiedliche Streitjahre betreffen. Hat ein Beteiligter Revision nur wegen eines Streitjahres eingelegt, kann der andere Beteiligte die Nachpr\u00fcfung der angefochtenen Entscheidung nicht durch eine Anschlussrevision auf ein anderes Streitjahr ausdehnen (BFH-Urteile vom 08.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFH\/NV 2007, 1813, unter II.B.4.a und vom 29.06.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II.2.a, m.w.N.; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;300; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;149; R\u00fcsken in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;110.1). Nichts anderes gilt f\u00fcr Haftungsbescheide, die mehrere Streitjahre umfassen (Senatsurteil vom 03.07.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655; R\u00fcsken in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;110).<\/li><li>b) Dieselben Grunds\u00e4tze gelten im Falle einer teilweisen Revisionszulassung durch den BFH im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision. Ist die Revision nur wegen eines selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teils des FG-Urteils zugelassen worden, kann die Anschlussrevision zul\u00e4ssigerweise nicht hinsichtlich eines anderen Teils eingelegt werden (Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;300; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;86, m.w.N.). Dies folgt aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 FGO. Nach dieser Vorschrift wird das Urteil mit der Ablehnung der Beschwerde durch den BFH rechtskr\u00e4ftig. Ist das FG-Urteil hinsichtlich eines selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teils hiernach rechtskr\u00e4ftig geworden (vgl. Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;116 FGO Rz&nbsp;277), kann die Rechtskraftwirkung nicht durch Einlegung einer Anschlussrevision entfallen.<\/li><li>c) Im Streitfall hat der Senat mit Beschluss vom 04.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;101\/22 auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers die Revision nicht zugelassen, sondern die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Lediglich auf die Anschlussbeschwerde des FA, die auf die Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 beschr\u00e4nkt war, hat der Senat die Revision zugelassen. Da die Revision des FA das Streitjahr 2006, die Anschlussrevision des Kl\u00e4gers aber (auch) andere Streitjahre (2007 bis 2011) betrifft, ist die Ausdehnung der Revision auf die anderen Streitjahre nach der zitierten Rechtsprechung unzul\u00e4ssig. Es handelt sich jeweils um selbst\u00e4ndig anfechtbare Teile des FG-Urteils.<\/li><li>d) In diesem Zusammenhang kann sich der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg auf \u00a7&nbsp;554 Abs.&nbsp;2 ZPO und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen, wonach sich die Anschlussrevision auf den Streitgegenstand der Hauptrevision beziehen muss und mithin eine Anschlussrevision zumindest dann unzul\u00e4ssig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH-Urteile vom 24.06.2003&nbsp;&#8211; KZR&nbsp;32\/02, BGHZ 155, 189, unter I. der Gr\u00fcnde und vom 22.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;74\/05, BGHZ 174, 244, unter II.1. der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Da sich die angefochtene Entscheidung im Streitfall auf verschiedene Streitjahre und Steuerarten bezieht, besteht weder ein einheitlicher Streitgegenstand noch ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang.<\/li><li>2. Die Anschlussrevision hinsichtlich der Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 ist ebenfalls unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger erstinstanzlich insoweit obsiegt hat, fehlt ihm im Revisionsverfahren die erforderliche Beschwer (vgl. dazu Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;261).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. zur Kostentragung bei einem unzul\u00e4ssigen Anschlussrechtsmittel BFH-Beschluss vom 15.10.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/09; B\u00f6wing-Schmalenbrock in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;135 Rz&nbsp;51).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR20.23.0 BFH VII. 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